Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => I => Stadt/Versorger => innogy (vormals RWE Vertriebs AG) => Thema gestartet von: marcon am 30. August 2009, 12:09:10

Titel: Mahnung
Beitrag von: marcon am 30. August 2009, 12:09:10
Bin Tarifkunde RWE Rhein-Ruhr. Habe seit 2007 zweimal einer Preiserhöhung basierend auf §315 widersprochen und meine Jahresrechnungen jeweils auf Preisbasis 2007 korrigiert. Meine Widersprüche wurden jedesmal als \"Erhalten\" bestätigt mit der Begründung, \"Man könne die Kalkulation nicht offen legen, da sie auch nicht öffentliche Informationen enthalten würden\".

Am 28.08.09 bekomme ich nun eine \"Mahnung\", die noch offene Forderung aus der letzten Jahresrechnung bis zum 16.09.09 zu begleichen. Begründung in der Mahnung:

\"Sollten Sie die Angemessenheit und Billigkeit unserer Preise bzw. Preiserhöhung anzweifeln (§ 315 BGB), informieren wir Sie über ein Gerichtsurteil, welches wir im Frühjahr 2009 erwikt haben:
Die RWE Hat Strom-Tarifkunden verklagt, die ihre Zahlung bewußt gem. § 315 BGB gekürzt haben. Am 2. April 2009 ist ein Urteil des Landgerichts Osnabrück zu Gunsten der RWE ergangen, mit dem die Kunden zur Zahlung verurteilt wurden...........\"

Weitere Begründung:

\"Auch das Amtsgericht Halle (Westfalen) vertritt die Auffassung, daß eine Preiskontrolle gem. § 315 BGB nicht stattfindet, wenn Kunden ihren Stromversorger wechseln können. Dementsprechend hat das Gericht einer Klage der RWE stattgegeben und den verklagten Kunden auch in diesem Verfahren zur Zahlung verurteilt.\"

Beide Urteile sind mir nicht bekannt, und ich kann sie auch nicht finden. Was ergibt sich nun für mich aus diesen beiden Urteilen??

Abschließend in der Mahnung der RWE heißt es.

\"Bisher haben wir noch keine rechtlichen Schritte gegen Sie eingeleitet, da wir hoffen, die Angelegenheit noch im Sinne der guten Kundenbeziehung gütlich klären zu können.\"

Ist das ganze wieder ein \"Einschüchterungsversuch\", oder muß ich die Mahnung ernst nehmen? Hätte gerne Ihre Einschätzung bzw. Rat zu dem Vorgang.

Vielen Dank
Titel: Mahnung
Beitrag von: kamaraba am 30. August 2009, 13:19:54
@marcon

Würde das zunächst mal als \"Säbeln rasseln\" ansehen. Man kann es ja versuchen und einige brechen natürlich bei solchen Mahnungen ein.
Also widerstehen und abwarten und trotzdem gut schlafen.
Urteile gelten im übrigen nur zwischen den Streitparteien.
Titel: Mahnung
Beitrag von: Cremer am 30. August 2009, 16:48:36
@marcon,

die Urteile finden Sie hier in der Urteilendatenbank des BdE.
Titel: Mahnung
Beitrag von: BerndA am 30. August 2009, 16:53:20
Hallo marcon,

unser Forumsanwalt Herr Fricke hatte zu diesem Thema schon mal etwas geschrieben. Es ist zwar schon etwas länger her, aber sehr einleuchtend.

Danach kommt es auf eine Monopolstellung eines Energieversorgers gerade nicht an, sondern nur darauf, ob die Preise vom Energieversorger einseitig festgelegt werden. Dies ist bei Tarifkunden eigentlich immer der Fall.

Nachzulesen ist das Ganze hier:

[Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)]

Meines Wissens hat sich daran nichts geändert.

Mit freundlichen Grüßen

B. Ahlers
Regionalvertretung Münsterland
Titel: Mahnung
Beitrag von: userD0010 am 01. September 2009, 21:08:21
hallo marcon:
habe in diesen Tagen ebenfalls ein gleichlautendes \"Mahn-\"Schreiben der RWE Westfalen-Weser-Ems erhalten. Offenbar der gleiche Verfasser, obwohl dieser zusammen mit seinem Kollegen es nicht für notwendig erachtet hat, dieses Schreiben auch zu unterzeichnen.

Insbesondere mit dem Hinweis auf zwei Gerichtsurteile halte ich dieses Geschreibsel für reinen Einschüchterungsversuch und überlege noch, wie und mit welcher umfassenden Begründung ich darauf antworten soll. Übrigens erhebe ich den Unbilligskeitseinwand bereits seit 2004.

Vermutlich werden außer uns zweien noch zahlreiche Mitstreiter solche Briefchen erhalten haben. Da wäre es doch eigentlich sinnvoll, wenn alle Betroffenen auch mit gleichlautendem Text antworten würden. Vielleicht merken die RWE dann endlich, dass Einzelaktionen nicht wirken.
Bitte Info.
mfg
Titel: Mahnung
Beitrag von: henk0011 am 02. September 2009, 14:14:33
Meine Freundin hat die gleiche Mahnung bekommen und sie hat dann nach den Aktenzeichen der erwähnten Urteile gefragt:

LG Osnabrück AZ: 5 0 2525/07 vom 2.4.2009

AG Halle AZ: 2 C 272/09 vom 9.6.2009

Habe die Urteile aber hier im Forum nicht gefunden. Es würden mich mal die Urteilsbegründungen interessieren, möglicherweise handelt es sich ja um Sondervertragskunden.

Gruß
Titel: Mahnung
Beitrag von: Cremer am 02. September 2009, 14:42:08
@henk0011,

stimmen die Az? Ich konnte nichts auf den Seiten der Gerichte finden
Titel: Mahnung
Beitrag von: DieAdmin am 02. September 2009, 17:30:58
@henk0011, das Az des LG Osnabrück enthält ein \"O\"ho, keine Null nach der 5

Computer sind da pingelig ;)

@all,

ich hab auch gesucht und bisher nichts gefunden, selbst Google spuckt mir nichts aus. Noch nicht mal Analysen von der Gegenseite.
Titel: Mahnung
Beitrag von: RR-E-ft am 02. September 2009, 17:32:48
Hier lesen. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=60999#post60999)
Titel: Mahnung
Beitrag von: userD0010 am 02. September 2009, 18:06:25
RR-E-ft:

Nach Lesen der von Ihnen eingestellten Urteile stelle ich fest, dass die RWE zum Zwecke der Zahlungsaufforderung für angeblich ausstehende Stromrechnungsbeträge hier auf Urteile zu Fragen des billigen Gaspreises zurückgreift und damit offenbar hofft, ihre Kunden einschüchtern zu können.

Im Übrigen halte ich es für tröstlich, dass man den § 315 auch trotz oder gerade wegen des Urteils anwenden darf.
Titel: Mahnung
Beitrag von: jeannedarc am 02. September 2009, 18:26:41
Hallo zusammen, habe ebenfalls eine solche Mahnung bekommen und angefangen zu zweifeln. Grob überschlagen haben sie rückwirkend alle Summen der letzten Jahre zusammen genommen. Bei meinen Zahlungen gebe ich aber immer den Monat/Jahr an für das es sein soll. Müssten da die alten Abrechnungen (über 2 Jahre alt) eigentlich schon verjährt sein.
Titel: Mahnung
Beitrag von: fortunato am 02. September 2009, 19:12:46
Ich habe ebenfalls diese \"Mahnung\" am Samstag (schon komisch, oder?), den 29.08.2009 erhalten; Meine Frage an Alle - ist hier Handlungsbedarf notwendig ? Falls ja, was sollte man unternehmen ?

Einen schönen Abend an Alle  :)
Titel: Mahnung
Beitrag von: henk0011 am 02. September 2009, 19:58:06
Das wäre eine Erklärung, dass es bei den Urteilen um die Überprüfbarkeit der Anfangspreise ging.
Schade, dass man die Urteile nicht finden kann.
Die Aktenzeichen wurden so von der Sachbearbeiterin der RWE vorgelesen.

Gruß
Titel: Mahnung
Beitrag von: userD0010 am 03. September 2009, 09:59:38
Wie wär´s denn nun, wenn wir (die Mahnungsbetroffenen) uns entscheiden würden, ein gleichlautendes Antwortschreiben an RWE zu versenden.
Wie wär´s denn mit Formulierungsvorschlägen unter Hinweis auf aktuelle Urteile.
Und wenn wir Alle am 11.Sept. 2009 dieses Schreiben absenden würden, damit am 14. Sept. bei RWE die Postbearbeitung zu diesem Thema ggf. Überforderung hervorruft?
Titel: Mahnung
Beitrag von: fortunato am 03. September 2009, 10:10:17
@ h.terbeck

ein guter Vorschlag! Ich bin dabei.
Titel: Mahnung
Beitrag von: Cremer am 03. September 2009, 10:20:16
@henk0011,

könnten Sie nochmals nachfassen, ob die beiden genannten Urteile so richtig sind?

@Marion Winter,

wie ist es zwischen zeitlich Ihnen  ergangen, hatten lange keinen Kontakt?

Verjährt sind Ansprüche der RWE aus den Jahren bis 2005 einschließlich.
Titel: Mahnung
Beitrag von: bolli am 03. September 2009, 10:42:52
Zitat
Original von Marion winter
Hallo zusammen, habe ebenfalls eine solche Mahnung bekommen und angefangen zu zweifeln. Grob überschlagen haben sie rückwirkend alle Summen der letzten Jahre zusammen genommen. Bei meinen Zahlungen gebe ich aber immer den Monat/Jahr an für das es sein soll. Müssten da die alten Abrechnungen (über 2 Jahre alt) eigentlich schon verjährt sein.

Wenn Sie bei Ihren Zahlungen immer konkret den Monat, auf den die Zahlung anzurechnen ist, und dem Versorger auch mitgeteilt haben, dass Sie es so gehandhabt haben möchten, dürfen die nicht einfach alles in einen Topf schmeißen.

Bei der Verjährung beträgt die Frist 3 Jahre, wobei das Jahresende maßgeblich ist ( §§ 195, 199 (1) BGB). Zu beachten ist dabei, dass manche Rechnungen eine Abrechnungsperiode enthalten, die auch da vorangegangene Jahr umfasst ( z.B. Rechnung Mai 2006, Zeitraum 05/2005 - 04/2006) Maßgeblich für den Anspruch bzw. die Verjährung ist hier das Rechnungsdatum und nicht der Zeitpunkt der Abschlagszahlung.
Das heißt in der Folge, dass am 31.12.2009 Ansprüche verjähren, die in 2006 entstanden und nicht weiter verfolgt worden sind.
Titel: Mahnung
Beitrag von: Cremer am 03. September 2009, 11:18:16
@Marion Winter,

wenn Sie auf den Zahlungen  den Verwendungszweck (Strom oder Gas, Zeitraum) vermerkt  hatten, dann dürften die RWE nicht alles zusammenschmeißen.

Was war denn aus den Mahnbescheiden aus 2005 und 2006 geworden, ggf. private E-mail oder per Telefon
Titel: Mahnung
Beitrag von: marcon am 03. September 2009, 16:47:02
@h.terbeck

Im Prinzip kein schlechter Gedanke, ich halte ihn aber für recht problematisch.

1. Wie soll man alle unter einen Hut bringen (5, 10, 15 gleichlautende Stellungnahmen werden keinen Eindruck machen).
2. Für sehr problematisch halte ich es, eine juristisch einwandfreie Stellungnahme zu erstellen. Wer hat das Fachwissen, die Kompetenz und last but not least die Zeit?
3. Was würden wir mit einer solchen Aktion erreichen, außer, daß wir RWE zu viel Beachtung schenken.
4. Wir würden den Anfang machen und uns RWE als Argumentationspartner anbieten. Wir sollten nicht vergessen, daß RWE mit Sicherheit ausreichnd spezialisierte Anwälte in ihren Diensten hat.

Ich persönlich habe mir eigentlich vorgenommen nicht auf die Mahnung zu reagieren und einfach abzuwarten, was geschehen wird - ich vermute gar nichts. Wenn dann tatsächlich doch eine Reaktion auf mein nicht fristgerechtes zahlen der Forderung kommen sollte, ist immer noch Zeit zu reagieren.

Übrigens brauchen , so weit ich weiß,  Mahnungen nicht unterschrieben zu sein, um rechtsgültig zu sein.
Titel: Mahnung
Beitrag von: userD0010 am 03. September 2009, 20:39:22
marcon:
Was soll daran problematisch sein, wenn ein in seiner Wortwahl identisches Antwortschreiben die RWE erreicht.
Wir wollen -so vermute ich- nicht in ein juristisches Geplänkel mit den RWE-Anwälten einsteigen, sondern schlicht und einfach auf den Wissensstand von uns Protestlern verweisen, nämlich unseren Unbilligkeitseinwand aufrecht erhalten und damit die Nichtfälligkeit von Forderungen nochmals verdeutlichen.
Auch wäre es allenthalben angebracht, die RWE aufzufordern, eine sog. Mahnung, so sie überhaupt zulässig ist, mit Detailangaben zu versehen, nämlich Salden, Zahlungen und entspr. Daten, um daraus überhaupt die angebliche Forderung nachvollziehen zu können.

Ich denke nicht, dass es ratsam ist,  das RWE-Schreiben unbeachtet zu lassen. Nichtbeachtung führt u.U. zu ungewollten Reaktionen, auf die es dann mit größerem Aufwand zu reagieren gilt.
Im Übrigen glaube ich nicht, dass hier nur bis zu 15 Protestler betroffen sind.

Wenn zudem die RWE nicht nur ausreichend spezialisierte Anwälte in Angriffsposition zu bringen bereit ist und hieb- und stichfeste Rechtsgrundlagen in der Hand hätte, wäre statt einer sog. Mahnung wahrlich bereits bei den meisten Betroffenen der MB eingegangen.

Und soweit mir bekannt ist, sind ausschließlich behördliche Schriftsätze ohne Unterschrift gültig, wenn dies ausdrücklich vermerkt ist.
Und die RWE sind hoffentlich noch immer keine Behörde, auch wenn sie in den jeweiligen \"Behörden\" ihre Mitarbeiter/Lobbyisten etc. platziert hat.
Titel: Mahnung
Beitrag von: fortunato am 03. September 2009, 21:16:28
Sollte man hier nicht vielleicht das Kartellamt einschalten ?

Ich würde mal behaupten, dass diese Methoden seitens RWE Rhein-Ruhr schon dubiös sind.. Die RWE-Anwälte haben sich einfach nur ein paar „§315“-Kandidaten ausgesucht, nur um ein Beispiel zu setzen. Die Bezeichnung „Mahnung“ kann ich gar nicht hinnehmen, da es sich hier doch um Nichtfälligkeit von Forderungen („Unbilligkeitseinwand“) handelt.

Ich bin kein Experte, aber irgendwie kommt mir das alles schon spanisch vor.
Wir sollten was unternehmen.
Titel: Mahnung
Beitrag von: userD0010 am 04. September 2009, 11:11:01
fortunato:
Das Mahnen ist kein Alleingang der RWE Rhein-Ruhr, sondern eine konzertierte Aktion der RWE-Gruppe. Wie sonst bekämen RWE-Westfalen-Weser-Ems-Kunden exakt gleichlautende Schriftsätze zugestellt?

Leider wissen wir alle doch nicht, wie hoch der prozentuale Anteil der Protestler an der Gesamtkundenzahl der RWE-Gruppe ist, sonst könnte man doch wohl von mehr als nur ein paar § 315 Kandidaten ausgehen.

Allerdings wäre es auch nicht verwunderlich, wenn die drei Kollegen der RWE gleich- oder ähnlich lautende \"Mahn\"-Schreiben in die Welt gesetzt hätten oder setzen würden. (natürlich ohne Absprache und interne Abstimmung)
Titel: Mahnung
Beitrag von: marcon am 04. September 2009, 11:43:34
h.terbeck:

Ihre Argumente haben etwas. Nur wie schaffen wir es:
1. Wer kann eine Antwort auf die Mahnung entwerfen, die uns nicht in juristisches Geplänkel bringt?
2. Wie schaffen wir es, möglicht viel Protestler dazu zu bringen, sich zu beteiligen - aufgrund der Beteiligung an diesem Forum sind es wohl nicht diese \"Mengen\".

Alternativ:
Würde es etwas bringen, wenn wir gegen die Mahnung lediglich Widerspruch einlegen und als Begründung für den Widerspruch nur auf die bis dato geführte Korrespondenz verweisen?
Titel: Mahnung
Beitrag von: BerndA am 04. September 2009, 12:30:59
Hallo, Forumsmitglieder und RWE-Leidtragende,

ich habe für meine Widerspruchseinleger heute folgendes Schreiben an die RWE geschickt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ende August 2009 haben Sie erneut vielen Verbrauchern, die Widerspruch nach § 315 BGB gegen die Festsetzung der Strompreise eingelegt haben, eine Mahnung zugesandt.

Abgesehen davon, dass die angegebenen Zahlungsrückstände in diesen Mahnungen nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt sind und in vielen Fällen auch erheblich von früher geltend gemachten Forderungsbeträgen abweichen, beziehen Sie sich in diesen Schreiben auf zwei Urteile des Landgerichtes Osnabrück von April 2009 und des Amtsgerichtes Halle (Westf.) von Juni 2009 .

Da uns diese Urteile nicht vorliegen, und wir diese auch in den Archiven der genannten Gerichte nicht ermitteln können, bitten wir um Übersendung einer Kopie beider Urteile, damit wir Ihre Begründungen in den Mahnungen auch nachvollziehen können.

Darüber hinaus weisen wir Sie erneut darauf hin, dass Ihre Mahnungen wegen der eingelegten Widersprüche nach § 315 BGB ins Leere laufen, da mögliche Forderungen Ihrerseits bis zu einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt sind und somit nicht fällig sind.

Da Ihnen diese Rechtslage durch unsere vielen Hinweise zu diesem Thema inzwischen auch bekannt sein dürfte, werden wir unseren Mitgliedern empfehlen, Ihre Mahnungen in Zukunft nur noch unbeantwortet zur Kenntnis zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen


Sobald mir die oben genannten Urteile vorliegen, werde ich mich informationshalber wieder melden.

B. Ahlers
BdEv Münsterland
Titel: Mahnung
Beitrag von: fortunato am 07. September 2009, 08:36:40
@ BerndA

Vielen Dank.
Titel: Mahnung
Beitrag von: BerndA am 09. September 2009, 21:31:45
Hallo RWE-Mahnungsgeschädigte,

auf eine Bitte meinerseits hin hat die RWE reagiert und mir tatsächlich die beiden Urteile des LG Osnabrück und des AG Halle (Westf.) als Kopien zugesandt.

Bei näherer Beschäftigung mit diesen beiden Urteilen fällt jedoch auf, dass die beklagten Verbraucher in beiden Verfahren eindeutig \"Verträge\" mit den RWE abgeschlossen hatten, bei denen eine direkte Anwendung des § 315 BGB , wie auch schon öfters im Forum angesprochen, natürlich ausscheidet.

Bei der Frage der so genannten \"analogen Anwendung\" des § 315 BGB haben beide Gerichte dann auf die schon bekannten und auch vom BGH für zulässig gehaltenen Argumente zu den Wechselmöglichkeiten und der fehlenden Monopolstellung hingewiesen.

Das war aber bei vorhandenen Verträgen immer schon so. Die meisten Kunden bei RWE sind aber \"Tarifkunden\" in der Grundversorgung und in diesen Fällen hat der BGH immer eine direkte Anwendung des § 315 BGB ausdrücklich zugelassen !!!

Auch in dem in den Urteilen angesprochen BGH-Urteil vom 28.03.2007 AZ VIII ZR 144/06 ging es gerade nicht um einseitige festgelegte Preise bei Tarifkunden, sondern ebenfalls um Sondervertragskunden, die sich bekannterweise per Vertrag auf einen Preis geeinigt hatten.

Insofern sind die Urteile für den Großteil der angemahnten Kunden überhaupt nicht maßgebend. Man vergleicht also hier auf sehr oberflächliche Art, oder ganz bewußt \"Äpfel\" mit \"Birnen\" !

Der \"normale\" Kunde kann dies jedoch nicht erkennen, bekommt es mit der Angst zu tun und zahlt. Das wäre aber genau die falsche Reaktion !

Der informierte Verbraucher weis vielmehr, das die Argumente der RWE in diesem Fall nicht auf ihn zutreffen, und zahlt deshalb nicht.

Stattdessen heftet er die Mahnung einfach ab und freut sich auf sein kommendes Wochenende !

Mit freundlichen Grüßen

BerndA

BdEv Münsterland
Titel: Mahnung
Beitrag von: marcon am 09. September 2009, 22:04:41
@ BerndA

Als \"Starter\" des Themas \"Mahnung\" danke ich (sicher auch im Namen vieler RWE gefrusteter) BerndA ganz herzlich für seine Bemühungen und seinen auf- und erklärenden Beitrag.

Mit Freude werde ich seinem Rat folgen und mich auf das kommende Wochende freuen.
Titel: Mahnung
Beitrag von: Cremer am 09. September 2009, 22:59:20
@berndA,

na dann mal beide Urteile in die Sammlung zum BdEV
Titel: Mahnung
Beitrag von: fortunato am 10. September 2009, 21:02:24
@ BerndA

herzlichen Dank!  :)


@ RWE

Frechheit..  :evil:



Ich wünsche Allen ein schönes, erholsames Wochenende!
Titel: Mahnung
Beitrag von: Wolfgang_AW am 20. September 2009, 00:30:43
@ BerndA

Ich habe die beiden Urteile LG Osnabrück AZ: 5 O 2525/07 sowie AG Halle (Westfalen) Az: 2 C 272/09 nun ebenfalls in Hardcopy vorliegen und muss Ihnen hinsichtlich Ihrer Aussage

Zitat
Bei näherer Beschäftigung mit diesen beiden Urteilen fällt jedoch auf, dass die beklagten Verbraucher in beiden Verfahren eindeutig \"Verträge\" mit den RWE abgeschlossen hatten, bei denen eine direkte Anwendung des § 315 BGB , wie auch schon öfters im Forum angesprochen, natürlich ausscheidet.
widersprechen.

In beiden Urteilen geht es nach meinem Dafürhalten um Verträge in der Grundversorgung.
Wie von Ihnen allerdings angeführt verneinen die Gerichte die Anwendung des § 315 BGB wegen der fehlenden Monopolstellung der Energieversorger.

In den Entscheidungsgründen des LG Osnabrück heißt es u.a.:
Zitat
(…) Die Belieferung der Beklagten mit Strom erfolgte in allen Fällen auf der Grundlage des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages, wobei der Vertragsabschluss zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifen erfolgte. Die jeweils … vorgenommenen Preiserhöhungen wurden durch das zuständige Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. (…) Es ist unstreitig, dass die Änderung der Tarife öffentlich bekannt gegeben und somit gem. § 4 Abs. 2 AVBEltV grundsätzlich wirksam geworden sind.

Die Beklagten können sich nicht erfolgreich unter Hinweis auf § 315 Abs. 3 BGB auf die Unverbindlichkeit der Preisbestimmung berufen. Die zwischen den Parteien geschlossenen Stromlieferungsverträge sehen kein ausdrücklich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S. des § 315 BGB vor, so dass eine direkte Anwendung des § 315 BGB nicht in Betracht kommt. In § 4 AVBEltV ist geregelt, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu den jeweiligen Tarifen und Bedingungen Strom zur Verfügung stellt. Bei den jeweiligen allgemeinen Tarifen handelt es sich um diejenigen, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden und Gegenstand öffentlicher Bekanntmachung waren. Die Klägerin ist somit nicht frei in der Bestimmung der zu erbringenden Leistungen.

Allerdings wird die Höhe des Tarifes ohne Mitwirkung des Tarifkunden festgesetzt, so dass eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB in Betracht kommt. Raum für eine analoge Anwendung ist allerdings nur dann gegeben, wenn der dem § 315 BGB grundsätzlich innewohnenden Schutzgedanke zu übertragen ist. Dies wäre der Fall, wenn die Beklagten auf den seitens der Klägerin angebotenen Vertragsabschluss angewiesen wären, um ihre Stromversorgung sicherzustellen. In diesem Fall käme der Klägerin eine monopolartige Stellung zu, deren Missbrauch auszuschließen wäre.(…)

Eine Monopolstellung der Klägerin, die diese hätte missbräuchlich hätte ausnutzen können, ist demnach nicht festzustellen. Die festgesetzten Stromtarife sind daher nicht in entsprechender Anwendung des § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen.

Aus den Entscheidungsgründen des AG Halle (Westfalen)

Zitat
… war jedenfalls Ende 2003 bereits ein Energielieferungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Denn mit diesem Schreiben begrüßte die Klägerin den Beklagten als neuen Kunden und teilte ihm mit, dass er auf Grund der allgemeinen Tarife der Klägerin nunmehr beliefert werde.

Die Klägerin bewies die Veröffentlichung der Preise, als auch die Genehmigung durch das Landesministerium.

Weiter aus den Entscheidungsgründen:

Zitat
… Eine Billigkeitskontrolle kann trotzdem nicht stattfinden, weil der Beklagte durch schlüssiges Verhalten die Preiserhöhung der Klägerin genehmigt hat. Der Beklagte hat nämlich weiterhin von der Klägerin Strom bezogen, ohne einzuwenden, dass er die Strompreise für überhöht hielt.
(…)
Darüber hinaus wäre eine Preiskontrolle nach § 315 BGB ohnehin nicht vorzunehmen, weil die Klägerin am Wohnort des Beklagten im Jahre 2004/2005 kein Versorgungsmonopol mehr hatte. … Der Beklagte hätte, wenn er das gewollt hätte, einen anderen Stromversorger wie z.B. (geschwärzt) wählen können. Siehe dazu BGH Zivilsenat, Urteil vom 28.03.2007, VIII ZR 144/06, Rn 17 bei Juris.
(…)
Eine Berufung hat das Gericht nicht zugelassen. Die Rechtsache hatte nämlich weder grundsätzliche Bedeutung noch erforderte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 Ziff. 1 ZPO. Die entscheidenden Rechtsfragen sind obergerichtlich inzwischen geklärt.

Des Weiteren siehe die Einlassung von RR-E-ft (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=60999#post60999)

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
Titel: Mahnung
Beitrag von: Cremer am 20. September 2009, 08:42:26
@Wolfgang AW,

es wäre schön, wenn die beiden Urteile dem BdEV bekanntgemacht würden, damit sie in die Urteiledatenbank aufgenommen werden können.

Mir sind die Urteile leider immernoch unbekannt.
Titel: Mahnung
Beitrag von: Wolfgang_AW am 20. September 2009, 18:07:27
@Cremer

mit heutigem Datum an BdEV per Mail übersandt.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
Titel: Mahnung
Beitrag von: BerndA am 23. September 2009, 22:19:35
Hallo Wolfgang_AW,

was das Verfahren beim LG Osnabrück angeht, bin ich nach wie vor der Meinung, das hier eindeutig Sonderverträge vorgelegen haben müssen, denn das LG Osnabrück spricht selbst nur von \"geschlossenen Verträgen\":

Zitat
(…) Die Belieferung der Beklagten mit Strom erfolgte in allen Fällen auf der Grundlage des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages, wobei der Vertragsabschluss zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifen erfolgte.

Auch die weitere Begründung des Gerichtes lässt keinen anderen Schluss zu:

Zitat
Die Beklagten können sich nicht erfolgreich unter Hinweis auf § 315 Abs. 3 BGB auf die Unverbindlichkeit der Preisbestimmung berufen. Die zwischen den Parteien geschlossenen Stromlieferungsverträge sehen kein ausdrücklich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S. des § 315 BGB vor, so dass eine direkte Anwendung des § 315 BGB nicht in Betracht kommt.

Auch diese Argumentation ist nur schlüssig, wenn entsprechende Sonderverträge vorlagen. Dafür spricht auch die weitere Anmerkung des Gerichtes über die Prüfung einer analogen Anwendung des § 315 BGB.

Im übrigen hatte der BGH in seinem berühmten Strompreisurteil vom 28. März 2007 – VIII ZR 144/06 ebenfalls nur die Konstellation bei einem vorliegenden Sondervertrag geprüft und ist auch nur bei der Prüfung der analogen Anwendung des § 315 BGB auf den liberalisierten Strommarkt und auf die Frage der Monopolstellung eingegangen.

Die Frage der Liberalisierung des Marktes ist aber nur dahingehend interessant, ob auch ein vertraglich vereinbarter Preis, der grundsätzlich nicht kontrollierbar ist, noch in analoger Anwendung des § 315 BGB der Billigkeitskontrolle unterliegt. Das hatte der BGH aber bereits 1990 in einem Urteil abgelehnt (BGH NJW-RR 1990, 1204).

Danach ist ein vertraglich vereinbarter Preis auch dann nicht gerichtlich überprüfbar, wenn einer der Vertragsschließenden eine Monopolstellung hat. Insofern ist das Alles nicht wirklich Neues.

Allerdings versucht man dem unkundigen Laien mit diesen Urteilen zu vermitteln, dass auch bei den Tarifkunden, also dem eigentlichen \"Normalfall\" bei der Stromversorgung, die Wechselmöglichkeit eine Rolle spielt.

Dies ist aber nach den obigen Ausführungen gerade nicht der Fall, da hier § 315 BGB ganz normal ohne die Frage nach der Monopolstellung anwendbar ist.

Im Urteil des AG Halle wird wiederum das Urteil des BGH vom 28.03.2007 angeführt und mehrfach in Einzelsätzen zitiert, obwohl auch hier die Frage der Monopolstellung überhaupt nicht zu stellen ist, das es auch hier nicht um die Frage einer analogen Anwendung des § 315 BGB ging. Insofern sind die zitierten Passagen aus dem BGH Urteil, wie der folgende Satz:

Zitat
Darüber hinaus wäre eine Preiskontrolle nach § 315 BGB ohnehin nicht vorzunehmen, weil die Klägerin am Wohnort des Beklagten im Jahre 2004/2005 kein Versorgungsmonopol mehr hatte. … Der Beklagte hätte, wenn er das gewollt hätte, einen anderen Stromversorger wie z.B. (geschwärzt) wählen können.

und die genannte Entscheidung des BGH vom 28.03.2007 auch hier m. E. nicht anwendbar.

Deshalb bleibe ich dabei, dass hier offensichtlich \"Äpfel\" mit \"Birnen\" verglichen werden, um den Widerspruchseinleger bewusst und in unzulässiger Weise zu verunsichern.

Die Gründe dafür dürften Jedem klar sein.

Sobald die beiden Urteile in der Urteilssammlung zu finden sind, möge sich der geneigte und sachkundige Leser unter Berücksichtigung der obigen Argumente selbst ein Bild davon machen.

Mit freundlichen Grüßen

BerndA
Titel: Mahnung
Beitrag von: DieAdmin am 28. September 2009, 19:18:42
Die beiden Urteile sind online

LG Osnabrück vom 02.04.09 Az: 5 O 2525/07 (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2534/)

AG Halle (Westfalen) vom 09.06.09 Az 2 C 272/09 (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2535/)
Titel: Mahnung
Beitrag von: Wolfgang_AW am 28. September 2009, 19:25:32
@BerndA

Das Urteil Landgericht Osnabrück (http://energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2534/)

Ich denke das LG Osnabrück hatte eine ganz einfache Argumentationskette (ob die schlüssig ist, lasse ich völlig aussen vor):

1. Es ist ein Vertrag nach allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden zustande gekommen.

Übrigens kommt auch in der Grundversorgung allein durch Stromentnahme ein Vertrag zustande und zwar nach allgemeinen Tarifen, siehe § 2 AVBEltV

Das Gericht sagt auf Seite 7:

Zitat
Die Beklagten hatten daher als Tarifkunden die Hauptleistungspflicht zur Zahlung des tariflichen Entgelts

2. Die vorgenommenen Tariferhöhungen wurden durch das zuständige Ministerium genehmigt und öffentlich bekanntgegeben.

3. Die geschlossenen Stromlieferungsverträge sehen kein ausdrücklich vereinbartes Leistungsbestimmungsrecht vor, da in § 4 AVBEltV geregelt ist, dass das Elektrizitätsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Strom zur Verfügung stellt und die seien ja von der Aufsichtsbehörde genehmigt und Gegenstand öffentlicher Bekanntmachung. Die Klägerin ist somit nicht frei in der Bestimmung der zu erbringenden Leistung.

4. Zwar wird die Höhe des Tarifs ohne Mitwirkung des Tarifkunden festgesetzt, § 315 BGB könnte in Betracht kommen, aber § 315 BGB zieht nur, wenn die Beklagten auf diesen angebotenen Vetragsabschluss angewiesen gewesen wären. Waren sie aber nicht, da weitere Stromanbieter zur Verfügung standen, was durch einen Zeugen glaubhaft dargelegt wurde.

5.) Nach der ersten Preisanpassung hätten die Beklagten jederzeit von ihrem, nach § 32 AVBEltV eingeräumten Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können.

6.) Eine Monopolstellung ist demnach nicht festzustellen.


Aus dem Urteil des Amtsgerichtes Halle (http://energieverbraucher.de/files_db/1254150837_2707__12.pdf) zitiere ich folgendes:

Zitat
Wie sich aus dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 01.12.2003 ergibt, war jedenfalls Ende 2003 bereits ein Energieliefervertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, denn mit diesem Schreiben begrüßte die Klägerin den Beklagten als neuen Kunden und teilte ihm mit, dass er auf Grund der allgemeinen Tarife der Klägerin nunmehr beliefert werde.
(...)
Eine Billigkeitskontrolle kann trotzdem nicht stattfinden, weil der Beklagte durch schlüssiges Verhalten die Preiserhöhung der Klägerin genehmigt hat. Der Beklagte hat nämlich weiterhin von der Klägerin Strom bezogen, ohne einzuwenden, dass er die Strompreise für überhöht hielt. Er hat auf die Mahnung der Klägerin hin vielmehr mit Schreiben vom 09.03.2005 mitgeteilt er sei zur Zeit Empfänger von Arbeitslosengeld und bitte um Ratenzahlung, ... Erst mit Schreiben vom 28.08.2008, nach Zustellung des Mahnbescheides, rügte der Beklagte ertmals die Unbilligkeit der berechneten Tarifpreise. Diese Rüge, die erst lange nach Beendigung des Vetragsverhältnisses erfolgte, war jedenfalls verfristet, s. dazu BGH, 8. Zivilsenat, Urteil vom 13.06.2007, VIII ZR 36/06

Dann folgt die Passage, die ich weiter oben bereits genannt habe.


Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
Titel: Mahnung
Beitrag von: marcon am 05. Oktober 2009, 15:47:16
Heute (05.10.09) erhalte ich eine \"Letzte Mahnung\" der RWE mit folgendem Wortlaut:

\"RWE – Kundenservice
Datum: 01.10.2009

Letzte Mahnung

Sehr geehrte/r
kürzlich haben wir Sie gebeten, unsere Forderungen aus dem bestehenden Stromliefervertrag zu begleichen. Bislang konnten wir keinen Zahlungseingang verbuchen.
Unsere Forderung beträgt mit Stand vom 25.09.09
                               ………….. Euro.
Wir fordern Sie letztmalig auf, diesen Betrag bis zum
                                   12.10.2009
auf nachstehende Kontoverbindung
Commerzbank Essen
BLZ 360 400 39
Konto-Nr. 140 171000
zu begleichen.

Sollten Sie die Angemessenheit und Billigkeit unserer Preise bzw.
Preiserhöhungen anzweifeln ( 315 BGB) informieren wir Sie erneut über unsere Rechtsauffassung.

Wir gehen davon aus, dass § 315 BGB vorliegend weder direkt noch analog anwendbar ist. Diese Meinung wird gestützt durch zwei Gerichtsurteile, die kürzlich zugunsten RWE ergangen sind.

Das Landgericht Osnabrück hat seine Entscheidung damit begründet, dass RWE im streitgegenständlichen Zeitraum (ab 2004/2005) in den Wohnorten der verklagten Kunden keine Monopolstellung innehatte. Vielmehr konnten diese Kunden zwischen diversen Stromanbietern wählen und entsprechend wechseln. Wörtlich heißt es in dem Urteil:
„Die festgesetzten Stromtarife sind daher nicht in entsprechender Anwendung des § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen. Die Klägerin [ Westfalen-Weser-Ems AG] kann somit grundsätzlich gegenüber den Beklagten die Bezahlung des verbrauchten Stromes auf der Grundlage der jeweiligen Tarifhöhe verlangen.“

Auch das Amtsgericht Halle (Westfalen) vertritt die Auffassung, dass eine Preiskontrolle gemäß § 315 BGB nicht stattfindet, wenn Kunden ihren Stromversorger wechseln können. Dementsprechend hat das Gericht einer Klage von RWE stattgegeben und den verklagten Kunden auch in diesem Verfahren zur Zahlung verurteilt.

Wir fordern Sie daher auf, den oben genannten Betrag fristgerecht zu überweisen.

Gerne können Sie unter unserer Rufnummer 02232/565 1057 natürlich auch eine Ratenzahlung mit uns vereinbaren.

Sollten Sie unserer Aufforderung nicht nachkommen, werden wir rechtliche
Schritte gegen Sie einleiten. Hieraus können erhebliche Kosten für Sie entstehen, denn die Partei, die in einem Gerichtsprozess unterliegt, muss zum einen die Gerichtskosten, aber zum anderen auch die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt und den der Gegenseite übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen

RWE Vertrieb
Aktiengesellschaft
Kundenservice
i Alfons Hoven   i.A. Jürgen Engelhard
Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift gültig\"


Was ist davon zu halten bzw., was sollte nun unternommen werden?

Ist dies \"nur\" ein weiterer Versuch der Einschüchterung, oder sollte die Mahnung ernst genommen werden?

Danke für Kommentare.
Titel: Mahnung
Beitrag von: userD0010 am 05. Oktober 2009, 16:10:33
marcon:

Ob die Entscheidungen der beiden genannten Gerichte zutreffen, inzwischen rechtskräftig sind, können Außenstehende ohne Kenntnis der Vertragslage nicht beurteilen.
Interessant allerdings dürfte das \"Urteil\" des AG Halle sein, aus dem auch ich meinem freundl. Energieversorger Angstmachen unterstellt habe.
Heißt es da doch auf Seite 3 im zweiten Absatz:
Eine Billigkeitskontrolle kann trotzdem nicht stattfinden, weil der Beklagte durch schlüssiges Verhalten die Preiserhöhung der Klägerin genehmigt hat. Der Beklagte hat nämlich weiterhin von der Klägerin Strom bezogen, ohne einzuwenden, dass er die Strompreise für überhöht hält. Dass der Beklagte Einwendungen gegen die Höhe der Strompreise hatte, konnte die Klägerin (RWE) diesem Schreiben (des Beklagten) nicht entnehmen.

Wer also in der Vergangenheit jeweils nach Eingang der Jahresrechnungen den Unbilligkeitseinwand gegen die Preisveränderungen erhoben hat und dies schriftlich dokumentierte, dürfte eigentlich von diesem Urteil überhaupt nicht betroffen sein.
Und lin derartigem Falle ist das Zitieren dieses AG Urteils eine Dreistigkeit, um Kunden einzuschüchtern.

Interessant wäre noch, ob gegen das/die zitierte(n) Urteil(e) Rechtsmittel eingelegt wurden.
Titel: Mahnung
Beitrag von: Wolfgang_AW am 05. Oktober 2009, 21:25:52
Wortgleich flatterte mir heute ebenfalls die „Letzte Mahnung“ ins Haus, ich sehe das relativ gelassen.

RWE muß ja hinsichtlich einer möglichen Klage vorbereitend tätig werden. Das sollte man zunächst entspannt zur Kenntnis nehmen.
Jetzt haben sie mal EIN Urteil (LG Osnabrück) und gehen damit gegen alle Kunden, die sich in der Grundversorgung auf § 315 BGB berufen, eben pauschal vor.

Ich kann dem Urteil des LG Osnabrück nicht folgen, da
1. die behördliche genehmigten Tarifentgelte Höchstpreise darstellen und nach meinem, allerdings unmaßgeblichen, Dafürhalten das grundversorgende EVU in Ihrer Preisbildung nicht ungerechtfertigt benachteiligt.
2. Der BGH in seinem Urteil VIII ZR 56/08 vom 15.07.2009 zum Ausdruck bringt, dass den Versorgungsunternehmen bei den Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt ist.
3. Auf eine fehlende Monopolstellung kommt es dabei nicht an. (Jedenfalls für die gerügten Preiserhöhungen) Bei dem Sockelbetrag gibt es noch Klärungsbedarf.

Bei dem Anführen des Urteils des AG Halle schließe ich mich h.terbeck an, dass es schon dreist ist, dieses Urteil überhaupt anzuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
Titel: Mahnung
Beitrag von: fortunato am 05. Oktober 2009, 21:58:37
@ h.terbeck

Zitat
Original von h.terbeck

Interessant allerdings dürfte das \"Urteil\" des AG Halle sein, aus dem auch ich meinem freundl. Energieversorger Angstmachen unterstellt habe.
Heißt es da doch auf Seite 3 im zweiten Absatz:
Eine Billigkeitskontrolle kann trotzdem nicht stattfinden, weil der Beklagte durch schlüssiges Verhalten die Preiserhöhung der Klägerin genehmigt hat. Der Beklagte hat nämlich weiterhin von der Klägerin Strom bezogen, ohne einzuwenden, dass er die Strompreise für überhöht hält. Dass der Beklagte Einwendungen gegen die Höhe der Strompreise hatte, konnte die Klägerin (RWE) diesem Schreiben (des Beklagten) nicht entnehmen.

Wer also in der Vergangenheit jeweils nach Eingang der Jahresrechnungen den Unbilligkeitseinwand gegen die Preisveränderungen erhoben hat und dies schriftlich dokumentierte, dürfte eigentlich von diesem Urteil überhaupt nicht betroffen sein.
Und lin derartigem Falle ist das Zitieren dieses AG Urteils eine Dreistigkeit, um Kunden einzuschüchtern.

Interessant wäre noch, ob gegen das/die zitierte(n) Urteil(e) Rechtsmittel eingelegt wurden.


@ Wolfgang_AW

Zitat
Original von Wolfgang_AW
Wortgleich flatterte mir heute ebenfalls die „Letzte Mahnung“ ins Haus, ich sehe das relativ gelassen.

RWE muß ja hinsichtlich einer möglichen Klage vorbereitend tätig werden. Das sollte man zunächst entspannt zur Kenntnis nehmen.
Jetzt haben sie mal EIN Urteil (LG Osnabrück) und gehen damit gegen alle Kunden, die sich in der Grundversorgung auf § 315 BGB berufen, eben pauschal vor.

Ich kann dem Urteil des LG Osnabrück nicht folgen, da
1. die behördliche genehmigten Tarifentgelte Höchstpreise darstellen und nach meinem, allerdings unmaßgeblichen, Dafürhalten das grundversorgende EVU in Ihrer Preisbildung nicht ungerechtfertigt benachteiligt.
2. Der BGH in seinem Urteil VIII ZR 56/08 vom 15.07.2009 zum Ausdruck bringt, dass den Versorgungsunternehmen bei den Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt ist.
3. Auf eine fehlende Monopolstellung kommt es dabei nicht an. (Jedenfalls für die gerügten Preiserhöhungen) Bei dem Sockelbetrag gibt es noch Klärungsbedarf.

Bei dem Anführen des Urteils des AG Halle schließe ich mich h.terbeck an, dass es schon dreist ist, dieses Urteil überhaupt anzuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW


Einen Moment mal! Ist das nicht Schikane (seitens RWE) ??? Hier nur zur Info:

\"Eine Schikane ist ein absichtlich errichtetes Hindernis oder ein mutwillig verursachtes Erschwernis, das den Hauptzweck hat, jemandem Schwierigkeiten zu verursachen, insbesondere sein Vorankommen zu bremsen oder allenfalls ganz zu unterbinden.

In zwischenmenschlichen Beziehungen wird mit Schikane eine Maßnahme – häufig von Amtspersonen oder anderweitig weisungsberechtigten Menschen wie beruflichen Vorgesetzten durchgeführt – bezeichnet, die zwar an sich legal ist, aber mit der wesentlichen Absicht angewendet wird, jemandem Schwierigkeiten zu machen. Diese Schwierigkeiten können entweder Selbstzweck sein oder als Druckmittel dienen, um den Schikanierten zu einem gewünschten Verhalten zu bewegen.

Im bundesdeutschen Recht ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, „wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen“ (Schikaneverbot, (§ 226 BGB)\"
Titel: Mahnung
Beitrag von: Wolfgang_AW am 05. Oktober 2009, 23:05:19
@fortunato

Aus Sicht des EVU will es lediglich sein zustehendes Entgelt beitreiben.

Unserer Rechtsauffassung will es ja gerade nicht folgen, es nimmt eben seine Rechte wahr.
Schikane sehe ich nicht, auch wenn es nur die ihnen gewogenen Urteile heranzieht und sie auswalzt und heftig mit der Kostenfalle droht.

Interessant wäre zu erfahren, was der Versuch z.B. die RWE insgesamt kostet, von jedem Verweigerer die Gelder auf prozessualem Weg beizutreiben. Bei nicht wenigen Kunden wird die Kosten-Nutzenrechnung der RWE nach Abschluß der Verfahren äußerst negativ aussehen.

Natürlich wäre es traumhaft schön, wenn das EVU schreiben würde, dass wir alle eigentlich recht hätten und sie auf die von uns einbehaltenen Summen verzichten. :-))
Aber da wären wohl die Aktionäre überhaupt nicht glücklich drüber.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
Titel: Mahnung
Beitrag von: userD0010 am 06. Oktober 2009, 15:09:51
fortunato:
Einen Moment mal! Ist das nicht Schikane (seitens RWE) ???

Und was soll jetzt Ihrer Meinung nach geschehen ? Soll das Wort Schikane gestrichen und durch \"leichtes Erschrecken\" zu ersetzen sein?

Ich halte das Zitieren des AG Halle - Urteils für bewusste Falschinformation, zumindest gegenüber den Betroffenen, die jeweils § 315 angewandt haben in der Hoffnung, dass ein Großteil dieser Betroffenen eventuell nur § 315 nachgeplappert haben ohne Hintergrundwissen.
Anders kann ich mir das Zitieren des Urteiles des AG Halle nicht erklären.

Oder halten die RWE Vertriebler uns alle für Deppen ?