Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Pedro am 20. August 2009, 19:01:25
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BdEV: Zwei Sensationsurteile zugunsten von Gasprotestkunden
Sicherlich wieder einmal eine erfreuliche Entscheidung eines Landgerichts. Geholfen haben dabei vielleicht auch die Insiderkenntnisse des mitverklagten ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Bad Honnef AG. Der weiß schließlich bestens, wie dort die Preise gebildet worden sind.
Wenn ich mir aber z.B. diese Textpassage im Urteil ansehe:
@LG Köln: \'\'Unabhänging davon wäre auch eine Restforderung aus 2005 nicht begründet, da diese...mangels Abrechnung bislang nicht fällig ist. Die Abrechnungen 2005 als auch 2006 leiden darunter, dass ihnen erhöhte Gaspreise zugrundegelegt wurden, welche der Billigkeitskontroll nicht standhalten\'\'.
kommen mir Zweifel, ob in den vielen anderen (noch nicht gerichtshängigen) Fällen nach dieser Logik der \'\'Nichtfälligkeit\'\' eine Verjährung für die Jahre 2004 u. 2005 bereits eingetreten ist!
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Mich irritiert etwas, dass da von einem \"Vollversorgungsvertrag 2\" gesprochen wird, und das das EVU für das Gebiet Grundversorger ist, jedoch nicht expliziet was zur Vertragsart gesagt wird.
Ich kenne einige Versorger, bei denen der Begriff \"Vollversorgung\" als Ersatz für \"Sondervertrag\" in neue Tarife so ab 2007 eingeflossen ist. Bei der Bad Honnef AG findet man den Tarif leider nicht mehr. Mich würde daher interessieren, ob es ein Grundversorgungsvertrag oder ein Sondervertrag war und falls es letzteres der Fall ist, warum nicht vorrangig auf § 307 BGB geprüft wurde.
Kann mir da einer weiterhelfen ?
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@bolli
Ich interpretiere, insbesondere aufgrund der sehr lesenswerten Seiten ab 12, dass es sich um eine Belieferung in der Grundversorgung handelte. Das LG Köln hat den, vom BGH vorgegebenen Prüfkatalog, der Billigkeit sehr detailliert abgearbeitet.
Vollversorgung beinhaltet womöglich Warmwasserbereitung, Heizung und ggf. Kochgas :rolleyes:
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@Pedro
Von \"Sensationsurteilen\" hätte ich nicht gesprochen.
Dass die Forderungen aus 2004/ 2005 nicht verjährt seien, ist ein ausgesprochenes Scheinproblem.
Der Versorger müsste auf Zahlung klagen, dabei mitteilen, dass die mit der Ursprungsrechnung geforderten Preise nicht der Billigkeit entsprachen, deshalb nicht fällig waren und deshalb von ihm eine neue Rechnung mit Preisen, die der Billigkeit entsprechen, gelegt wurde, dieser neue Rechnungsbetrag bereits fällig wurde und den Rechnungsbetrag aus dieser neuen angeblich fälligen Rechnung gerichtlich geltend machen.
Darauf kann man ja als Kunde warten, womöglich bis zum jüngsten Tag.
Diese neue Rechnung kann aber auch erst 14 Tage nach Zugang fällig werden. Man müsste zunächst eine solche mit eben jener Begründung bekommen haben. Und auch der Anspruch auf Neuerstellung einer Rechnung unterliegt der Verjährung/ Verwirkung.
Auch gegenüber der neuen Rechnung kann man geltend machen, dass die zur Abrechnung gestellten Preise nicht der Billigkeit entsprechen, sich hilfsweise auf Verjährung berufen.
Die Frage Unbilligkeitseinrede und hilfsweise Verjährungseinrede und die Folgen daraus wurde hier im Forum mehrmals umfassend erörtert.
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@RR-E-ft: Von \"Sensationsurteilen\" hätte ich nicht gesprochen.
Nein, das würde ich Ihnen auch nicht unterstellen wollen, ich habe nur die Überschrift auf der Aufmacherseite des BdEV zitiert:
20.08.2009 Zwei Sensationsurteile zugunsten von Gasprotestkunden (Text noch heute vorhanden..
Danke für die juristischen Ausführungen zum \'\'Scheinproblem\'\'.
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Das Link von der Startseite aus zur Pressemitteilung:
http://www.energieverbraucher.de/de/start__2229/NewsDetail__8697/
oder in den News zum Energiepreis-Protest:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/News__1700/