Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Münsteraner am 20. August 2009, 14:54:14
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Angenommen, ein Gas-Kunde will Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (unwirksame Preisanpassungsklausel in Sondervertrag) bei seinem Energieversorger geltend machen:
Hat er ggf. auch einen Anspruch auf Verzinsung der überzahlten Beträge? Wenn ja, wie würden sich diese dann berechnen?
Münsteraner
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Zinsen muss der Versorger rückwirkend nur bezahlen, wenn er den Grund von Anfang an kannte, aufgrund dessen der Rückforderungsanspruch besteht, oder wenn die Rückforderung auf einem Gesetzes- oder Sittenverstoß beruht (§ 819 BGB).
Der Zinssatz liegt bei 5% über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ändert sich und wird im Internet veröffentlicht. Zinseszinsen müssen keine bezahlt werden. Wenn Sie ein jederzeit teilweise zurückzahlbares Darlehen aufgenommen haben, und hierfür höhere Zinsen bezahlen mussten, können Sie die höheren Zinsen geltend machen.
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Original von reblaus
wenn die Rückforderung auf einem Gesetzes- oder Sittenverstoß beruht (§ 819 BGB).
Danke! Allerdings vermute ich mal, dass Sie in obigem Satz nicht die Rückforderung meinten, sondern den Erhalt dessen, was jetzt zurückgefordert wird.
Münsteraner
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so ist es.