@alfmelmag
Ergänzende Bestimmungen
der badenova AG & Co. KG
zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für die Gasversorgung von Tarifkunden
(AVBGasV) vom 21. Juli 1979
Gültig ab 1. Januar 2002
Fälligkeit
Der Baukostenzuschuss wird zugleich mit den Hausanschlusskosten bei Fertigstellung
des Hausanschlusses - spätestens vor Inbetriebnahme - fällig. Bei größeren
Objekten kann die badenova Abschlagszahlungen auf den Baukostenzuschuss entsprechend
dem Baufortschritt der örtlichen Verteilungsanlagen verlangen.
Sie müssen in Ihren Unterlagen zum Hausanschluss nachschauen, ob diese ergänzenden Bestimmungen seinerzeit Vertragsbestandteil geworden sind. Dies kann dadurch geschehen, dass in Ihrem Vertrag steht, dass der Hausanschluss aufgrund der Ergänzenden Bestimmungen erstellt wird, und diese dem Vertrag beigelegen haben. Es kann auch dadurch geschehen, dass Sie in den Geschäftsräumen der Badenova mündlich den Hausanschluss bestellt haben, und man Sie dort darauf hingewiesen hat, dass die Leistung auf Grundlage der Ergänzenden Bestimmungen erfolgt. Wenn Sie danach eine Auftragsbestätigung erhalten haben, brauchen diese nicht mehr beigelegen haben.
In jedem Fall sind die Ergänzenden Bestimmungen ein sogenanntes Umstandsmoment, das auf die Verwirkung der Forderung schließen lässt.
Daneben halte ich den Anspruch, die Hausanschlusskosten abrechnen zu können, für verjährt. Nicht nur Geldforderungen sondern jedes Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, unterliegt der Verjährung.
Sie sollten Ihren Anwalt bitten, Ihnen schriftlich zu bestätigen, dass
1. die Forderung auch unter dem Gesichtspunkt der Ergänzenden Bestimmungen nicht verjährt ist,
2. auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Badenova aufgrund ihrer Ergänzenden Bestimmungen in der Regel eine abweichende Fälligkeit vereinbart, der Anspruch nicht verwirkt ist,
3. dass der Anspruch auf Erstellung der Abrechnung ebenfalls nicht verjährt ist.
4. dass er Ihnen aufgrund der unter 1 bis 3 genannten Umstände zu einem Vergleich mit der Badenova rät.
Dann werden Sie sehen, wie Ihr Anwalt seine vorherigen Aussagen wieder relativiert.
Hat er in einem Schreiben der Badenova gegenüber überhaupt die abweichende Fälligkeit erwähnt?
Faller, Abraham wird von der Badenova für die einfachen Fälle mandatiert. Es handelt sich eher um ein Schreibbüro als um eine Kanzlei. Da kann so ein Fehler mit der AVBGasV schon mal vorkommen. Wenn\'s schwieriger wird, beauftragen sie Dr. Patt & Kollegen aus Chemnitz.
@Cremer
§ 305 BGB
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
Die Ergänzenden Bestimmungen sind nach der gesetzlichen Definition Allgemeine Geschäftsbedingungen. Es handelt sich nicht um staatliche Verordnungen, sondern um Zusatzbedingungen, die vom Versorger formuliert wurden. Daher ist zu prüfen, ob diese in den Werkvertrag zur Erstellung des Hausanschlusses einbezogen wurden. Nur dann werden diese Klauseln Teil der vertraglichen Rechte und Pflichten.
Mit einem Sondervertrag zum Gasbezug hat das ganze nichts zu tun, aber auch Sonderverträge werden in der Regel als AGB formuliert.
Werden AGB Vertragsbestandteil, so hat die vertragliche Vereinbarung Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Gesetz ausdrücklich verbietet, dass von ihm abgewichen werden darf, oder wenn die AGB gegen die Vorschriften zur Aufstellung von AGB in §§ 305 ff. BGB verstoßen.