Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: reblaus am 14. August 2009, 14:28:58
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Ich habe zu diesem Thema einen neuen Thread eröffnet.
@Black
Soweit in einem Sondervertrag wirksam vereinbart wurde, dass die Preise einseitig nach billigem Ermessen angepasst werden können, muss der Sockelpreis auch auf solche Verträge angewendet werden. Es kann keinen Unterschied machen, ob ein gesetzliches oder vertragliches Preisanpassungsrecht vorliegt.
Ich stelle die Übertragbarkeit des Sockelpreises nur bei Sonderverträgen mit unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Frage.
Ob den Versorgern die praktische Durchführung einer billigen Preisfestsetzung bereits hinreichend bekannt ist, und die Preisfestsetzungen daher auch der Billigkeit entsprechen, wage ich doch sehr zu bezweifeln. Allein das Risiko eines Kalkulationsfehlers wird der Versorger auch in Zukunft nicht ausschließen können. Beim Kunden wird in jedem Fall immer eine subjektive Ungewissheit darüber vorhanden sein, ob der Versorger das auch alles richtig berechnet hat.
Ob in Zukunft keine subjektive Ungewissheit über die Wirksamkeit bereits vereinbarter Preisänderungsklauseln bestehen wird, bezweifle ich ebenfalls. In vielen Fällen dürften sich Versorger und Verbraucher an den Wortlaut von vor Jahren abgeschlossenen Verträgen gar nicht mehr erinnern, so dass allein deshalb eine Unkenntnis vorliegen dürfte. Alte Verträge schlummern doch irgendwo in Aktenordnern und werden gar nicht mehr hervorgeholt.
Selbst wenn über eine Preisänderungsklausel Klarheit herrscht, ist das Ergebnis entweder sie ist wirksam, dann ist der Sockepreis anwendbar. Lautet das Ergebnis aber, dass sie unwirksam ist, würde der Versorger seinen Preis einseitig mit dem Wissen anpassen, dass er dazu gar nicht berechtigt ist. Daraus kann kein Angebot zu einer Vertragsänderung entstehen.
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Preissockel ist bei Sonderverträgen der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis, der nur dann nachträglich einseitig abänderbar ist, wenn eine wirksame Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07).
Kein Preissockel besteht hingegen, wenn bei Vertragsabschluss anstatt eines Preises vereinbart wurde, dass ein Vertragsteil nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen soll, was zur unmittelbaren Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt.
Ob die Parteien sich bei Vertragsabschluss nun auf einen feststehenden Preis oder aber auf ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht geeinigt haben, ist immer eine Auslegungsfrage (BGH KZR 36/04, KZR 24/04).
Eine wirksame Preisänderungsklausel setzt schon eine Verpflichtung zur Weitergabe nach Vertragsabschluss gesunkener Kosten voraus [BGH VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08]. Bei nachträglich rückläufigen Kosten kann also eine vertragliche Verpflichtung bestehen, die Entgelthöhe unter die bei Vertragsabschluss vereinbarte Entgelthöhe abzusenken und zugunsten des Kunden anzupassen, ohne dass dem ein \"Preissockel\" im Wege stehen könnte. Dieser wäre unter den genannten Voraussetzungen aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtung teilweise abzutragen.
Original von RR-E-ft
Die Frage wird sein, ob der BGH von den Grundsätzen der Entscheidung VIII ZR 199/04 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11723) bei unwirksamen Preisänderungsklauseln in Energielieferungsverträgen abweicht.
Darin hat der BGH zutreffend ausgeführt, dass die Erhöhung in Ausübung eines (vermeintlich) bestehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrecht kein Angbot auf vertagliche Neuvereinbarung eines Entgelts ist, auch vorbehaltslose Überzahlungen deshalb aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB zurückverlangt werden können.
Bei Preisanpassungsklauseln, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten, stellt sich die Frage nach der Rückforderung wegen der Unwirksamkeit der Klausel und der Rechtsgrundlosigkeit der Erhöhung nicht. Da sind dann ggf. andere Fragen zu stellen, etwa wie bei OLG Düsseldorf. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11554)
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@ reblaus
Der Begriff des Sockelpreises ist etwas missverständlich, denn selbstverständlich gibt es gerade in Sonderverträgen einen vertraglich vereinbarten Anfangspreis, der (zunächst) den Preissockel bildet.
Die Frage ist daher nicht ob der Gedanke des Sockelpreises auf Sonderverträge übertragbar ist, sondern ob in der unwidersprochenen Hinnahme von Preisanpassungen eine Veränderung dieses Sockels zu erkennen ist.
Im Übrigen ist mir unklar, warum Sie bei der relativ simpleren Frage der Billigkeit, bei der der Versorger nur Bezugskostensteigerungen direkt weitergeben darf eine latente Unsicherheit unterstellen die zur Neuvereinbarung führen kann und bei der juristisch schwierigeren Frage, ob eine Klausel AGB-rechtlich wirksam ist und die auch von Gerichten in verschiedenen Instanzen teilweise unterschiedlich gewertet wird, davon ausgehen, bei Unwirksamkeit des Preisanpassungsrechts sei dies dem Versorger die ganze Zeit bekannt gewesen.
Abwegig auch die annahme es herrsche bereits deshalb rechtliche Unsicherheit , weil der Kunde seinen Vertragsinhalt nicht aus dem Kopf hersagen könne und der Vertragstext in irgendeiner Schublade ruht.
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Ein Berliner Versorger hat die bestehende Rückzahlungspflicht im Falle unwirksamer Klauseln (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=59060#post59060) frühzeitig erkannt und aus Gründen kaufmännischer Vorsicht wohl Rückstellungen gebildet. Wenn keine entsprechenden Rückstellungen gebildet wurden, kann dies nicht zu Lasten der Kunden gehen. Der Berliner Versorger hatte übder Veranstaltungen des Branchenverbandes Gelegenheit, auch viele andere Versorger über die Konsequenzen unwirksamer Klauseln zu informieren.
Ich meine auch, es macht keinen Unterschied, ob nun tatsächlich oder nur vermeintlich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Vertragsverhältnis besteht. Bei der (wenn auch nur vermeintlichen) Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts fehlt es immer schon an einem auf Annahme gerichteten Angebot zur Entgeltneuvereinbarung, so dass schon mangels eines solchen Angebots eine konkludente Annahme und in deren Folge eine Neuvereinbarung ausscheidet. Die Wirksamkeit eines einseitig bestimmten Entgelts richtet sich - bei wirksamen einseitigen Leistungsbestimmungsrecht - ausschließlich nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB und nicht etwa nach §§ 145 ff. BGB. (Eine unwiderrufliche Willenserklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB ist kein Antrag gem. § 145 BGB).
Original von RR-E-ft
Die Frage wird sein, ob der BGH von den Grundsätzen der Entscheidung VIII ZR 199/04 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11723) bei unwirksamen Preisänderungsklauseln in Energielieferungsverträgen abweicht.
Darin hat der BGH zutreffend ausgeführt, dass die Erhöhung in Ausübung eines (vermeintlich) bestehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrecht kein Angbot auf vertagliche Neuvereinbarung eines Entgelts ist, auch vorbehaltslose Überzahlungen deshalb aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB zurückverlangt werden können.
In der Grundversorgung stellt der BGH für die fingierte Neuvereinbarung (die von mir aus v. g. Gründen angezweifelt wird) entscheidend auf § 2 Abs. 2 AVBV/ GVV ab (\"Nicht anders kann es liegen...\"), der jedoch bei Sonderverträgen gerade nicht gilt. Es gibt grundsätzlich keinen konkludenten Abschluss eines Sondervertrages. Schweigen gilt im nichtkaufmännischen Verkehr auch nicht als Annahme. Nunmehr führt der Senat selbst aus, dass bei rückläufigen Kosten gerade auch in der Grundversorgung eine Verpflichtung zur nachträglichen Preisabsenkung besteht, die durch keine Vereinbarung suspendiert werden kann, zumal wenn der Kunde die maßgebliche zwischenzeitliche Kostenentwicklung des Versorgers selbst gar nicht kennt.
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Original von RR-E-ft
Es gibt grundsätzlich keinen konkludenten Abschluss eines Sondervertrages. Schweigen gilt im nichtkaufmännischen Verkehr auch nicht als Annahme.
Vertreten Sie nicht an anderer Stelle die kühne These, dass auch der Kunde, der ohne Abschluss eines ausdrücklichen Sondervertrages einseitig zu Sondertarifen oder per Bestabrechnung beliefert wird als Sonderkunde anzusehen sei?
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Wer zu besonderen Tarifen, die parallel neben den Allgemeinen Tarifen angeboten werden, auf vertraglicher Grundlage beliefert wird, hat einen Sondervertrag. Wie dieser Vertrag zustande gekommen ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Ein besonderer Preis muss besonders vereinbart worden sein. Wäre der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen, handelt es sich schon um keine Belieferung auf vertraglicher Grundlage. (Dann würde man sich nur laufend bereichern).
Der Senat sagt in BGH VIII ZR 36/06, dass sich der Tarifkunde mit dem Versorger auf einen feststehenden Allgemeinen Tarif einigt, wodurch ein Äquivalenzverhältnis vereinbart sei, welches durch Anpassungen zu wahren sei. Auch dies steht zu bezweifeln. Eine Bestabrechnung kann damit jedoch m.E. nicht gemeint sein, so dass eine solche wohl besonderer Absprachen bedarf.
Große Zweifel habe ich zudem daran, dass in einen Sondervertrag eine Preisanpassungsklausel bei konkludentem Vertragsabschluss wirksam einbezogen worden sein könnte, § 305 II BGB. Wo aber schon keine Preisänderungsklausel in einen Sondervertrag wirksam einbezogen wurde, stellt sich weder die Frage nach der Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel noch nach einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht, es sei denn es gäbe eine Praxis, wonach bei Sonderverträgen immer der Versorger die Leistung erst nach Vertragsabschluss bestimmen soll. Gibt es eine solche?
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@Black
Sie verstehen mich falsch.
Grundlage für meine Theorie ist die Annahme, dass eine Vertragsänderung nur dann durch Zahlung einer Rechnung vorgenommen werden kann, wenn dieser Rechnung eine subjektive Ungewissheit innewohnt, und diese Rechtsprechung nicht der Rechtsprechung zum Preissockel widerspricht. Dann ergibt sich daraus zwingend, dass der bezahlten Jahresabrechnung in der Grundversorgung eine subjektive Ungewissheit innewohnt, die durch die Zahlung geregelt wird. Bei dieser subjektiven Ungewissheit konnte es sich aber im vom BGH entschiedenen Fall nur um die einseitig vorgenommene Preisänderung gehandelt haben, denn über diese wurde laut BGH eine vertragliche Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der neue Preis der zukünftige Vertragspreis sei.
Die subjektive Ungewissheit muss ja nicht soweit gehen, dass der Versorger den Preis nur zufälligerweise in billiger Weise festlegen kann. Es muss doch nur ein gewisses Restrisiko bestehen, dass bei der Preisfestsetzung Fehler gemacht wurden. Mit letzter Sicherheit wird das kein Versorger ausschließen können. Beim Kunden ist die subjektive Ungewissheit naturgemäß höher, da er die Richtigkeit der Preisfestsetzung von sich aus gar nicht beurteilen kann.
Entscheidend muss aber sein, dass sich beide Vertragsparteien über diese Ungewissheit im Klaren sind. Dann kann der Versorger die Jahresabrechnung mit dem konkludenten Angebot versehen, ob der Kunde die Preisfestsetzung akzeptieren will. Im Gegenzug kann dann der Kunde sagen ok ich akzeptiere, indem er die Rechnung bezahlt.
Bei der unwirksamen Preisanpassungsklausel ist beiden Parteien (auch dem Versorger!) in der Regel unbekannt, dass die Klausel unwirksam ist. Zumindest war das in der Vergangenheit so. Wenn aber zumindest einer Partei nicht bekannt ist, dass eine Ungewissheit besteht, kann sie auch freiwillig keine Regelung zu dieser Ungewissheit treffen.
Aber auch bei den anderen möglichen Varianten, kommt man zu keinem anderen Ergebnis
Wenn dem Versorger bekannt wäre, dass die Klausel unwirksam ist, so dürfte er unterjährig nicht mehr auf die Klausel zurückgreifen, um den Preis einseitig zu verändern, er würde ansonsten ein Recht vortäuschen, das ihm gar nicht zusteht. Ist beiden Parteien bekannt dass die Klausel unwirksam ist, besteht keine Ungewissheit. Dann wäre zudem fraglich, warum der Kunde bezahlt, obwohl er weiß, dass er hierzu gar nicht verpflichtet ist.
Ziehen beide Seiten die Wirksamkeit der Klausel in Zweifel, so müsste eine Vereinbarung darauf abzielen, diese Ungewissheit zu beseitigen. Es müsste daher die Preisänderungsklausel in eine wirksame Klausel geändert werden. Dies dürfte mittels Zahlung, weiterer Gasentnahme und Zuwarten unmöglich zu bewerkstelligen sein. Allenfalls käme in Frage das einseitige Preisänderungsrecht für die Zukunft abzubedingen, und einmalig einen neuen Preis festzusetzen. Spätestens die nächste einseitige Preisanpassung wäre in diesem Falle unwirksam, so dass dies auch kein wirksamer Weg darstellt, die Preise über Jahre hinweg stufenweise anzuheben.
Während sich die Kenntnis der subjektiven Ungewissheit bei einem wirksamen Preisänderungsrecht schon aus der Vertragsbeziehung ergibt, so ist bei der unwirksamen Preisänderungsklausel zu fragen, aus welchen Umständen das Gericht schließen soll, dass der Kunde Kenntnis von der Unwirksamkeit oder Zweifel an der Wirksamkeit der Klausel hat. Dies ist immerhin Voraussetzung für einen Willen den Preis zu verändern.
Der Sockelpreis spielt nur dann eine Rolle, wenn auf dem Sockel Preiserhöhungen aufbauen, anderenfalls handelt es sich um einen gewöhnlichen Vertragspreis. Das Kind muss nun mal einen Namen haben, ich denke Sie wissen um was es gehen soll.
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Ich bin mir relativ sicher, dass Versorger nur solche Entgelte zur Abrechnung stellen, von denen sie fest überzeugt sind, dass diese auch geschuldet sind, möglicherweise nur die Fälligkeit noch vom Rechnungzugang abhängt.
Alles andere liefe wohl auf einen Betrugsversuch oder bei erteilter Einzugsermächtigung auf Untreue hinaus.
Die Verbrauchsabrechnungen sind demnach auch kein Angebot an den Kunden, nur im Falle seines Einverständnisses mit der Rechnung zu bezahlen, sonst aber einfach zu sagen, er sei nicht damit einverstanden und zahle deshalb nicht. Wäre es ein Angebot, stünde ihm die Ausschlagung desselben frei, was er jedoch erkennen können muss. Nichts anderes besagt BGH VIII ZR 199/04.
Wir sind weit davon entfernt, dass Verbrauchsabrechnungen lediglich Angebote an die Kunden darstellen, die sich einfach ausschlagen ließen.
Immerhin gibt es wohl noch so etwas wie das Abstraktionsprinzip. Zur Abrechnung gestellt wird eine (ggf. vermeintlich) bereits bestehende Schuld und keine erst noch zu vereinbarende Schuld.
Selbst die Zahlung auf eine vom Kunden geprüfte Rechnung ist reine Erfüllungshandlung ohne weiteren Erklärungsgehalt (BGH VIII ZR 265/07).
Nach Ihrer These wären wohl die Gegenabrechnungen, die viele Verbraucher aufmachen, Gegenangebote, die durch Schweigen des vollkaufmännischen Versorgungsunternehmens angenommen werden?
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Original von reblaus
Grundlage für meine Theorie ist die Annahme, dass eine Vertragsänderung nur dann durch Zahlung einer Rechnung vorgenommen werden kann, wenn dieser Rechnung eine subjektive Ungewissheit innewohnt, und diese Rechtsprechung nicht der Rechtsprechung zum Preissockel widerspricht. Dann ergibt sich daraus zwingend, dass der bezahlten Jahresabrechnung in der Grundversorgung eine subjektive Ungewissheit innewohnt, die durch die Zahlung geregelt wird.
Aha. Und woher entnehmen Sie, dass \"Unsicherheit\" bei irgendeinem Beteiligten notwendiges Tatbestandsmerkmal der Preisneuvereinbarung ist?
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Man braucht immer Angebot und Annahme gem. §§ 145 ff. BGB und gerade keine Unsicherheit über diese.
Eine unwiderrufliche Willenserklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB ist kein auf Annahme gerichtetes Angebot gem. § 145 BGB.
Nach der These wären wohl offene Verbrauchsabrechnungen nicht erfolgreich einklagbar, weil die Nichtzahlung im Zweifel nur zeigt, dass der Kunde das darin verkörperte Angebot des Versorgers endgültig ausgeschlagen, jedenfalls nicht fristgerecht angenommen hat, um eine beim Versorger noch (latent) bestehende Unsicherheit zu beenden. :D
Da habe ich so meine Zweifel.
Möglicherweise sollen wir nur wieder auf die Schippe genommen werden.
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@Black
BGH Urt. v. 11.11.2008, Az. VIII ZR 265/07 Tz. 11 f.
Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann namentlich darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen (BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, WM 1995, 402, unter II 2 g; Urteil vom 11. Juli 1995, aaO; Urteil vom 11. Januar 2007, aaO). Dazu ist indessen nichts festgestellt.
Für die Bezahlung einer Rechnung ohne Erhebung von Einwendungen ist hiervon keine Ausnahme zu machen Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Das gilt auch für die tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale. Zwar wird es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als ausgeschlossen angesehen, der vorbehaltlosen Begleichung einer Rechnung zugleich eine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der zu Grunde liegenden Forderung beizumessen. Dies erfordert aber stets ein Vorliegen weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen. Solche Umstände sind hier nicht festgestellt. Für sich genommen rechtfertigt die Bezahlung der Rechnung nicht die Annahme eines Anerkenntnisses (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007, aaO, Tz. 9).
Nicht die Ungewissheit ist Tatbestandsmerkmal, sondern die subjektive Ungewissheit. Objektiv braucht überhaupt keine Ungewissheit zu bestehen, da sich die objektiven Umstände durch eine gerichtliche Beweiserhebung feststellen lassen können.
@RR-E-ft
Das Angebot liegt auch nicht in der einseitigen Preiserhöhung, wie das LG Dresden fälschlicherweise angenommen hat, sondern erst in der Zusendung der Abrechnung, das wurde von BGH VIII ZR 36/06 eindeutig entschieden.
Sie werden daher auch nicht auf die Schippe genommen, sondern auf die ständige Rechtsprechung des BGH hingewiesen, die Sie gerne aber nur sehr auszugsweise als Beweis zitieren, dass der BGH sich selbst widerspräche.
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Ich meine aufgezeigt zu haben, warum die Zusendung der Abrechnung kein Angebot sein kann.
Was soll denn die Folge einer Ausschlagung des Angebotes oder die Folge der schweigende Annahme eines Gegenangebotes sein?
Soll man jeder Rechnung widersprechen, diese unbezahlt lassen, um sich dann ggf. vor Gericht darüber zu unterhalten, was mit der Rechnung überhaupt gemeint gewesen sein soll (um dann ggf. noch sofort anzuerkennen)?
Aus der Entscheidung VIII ZR 36/06 geht nicht klar hervor, worauf die Fiktion der Neuvereinbarung beruhen soll, insbesondere da auf § 2 Abs. 2 AVBV Bezug genommen wird, der mit der Abrechnung nichts zu tun hat. \"Nicht anders kann es liegen\", zeigt schon, dass es an einer nachvollziehbaren Begründung fehlen soll, man im Ungefähren bleiben wollte.
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@RR-E-ft
BGH Urt. v. 13.06.2007 Az. 36/06 Tz. 36
Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat,
Klarer kann man sich gar nicht ausdrücken, was akzeptiert werden muss, und was folglich das Angebot darstellt.
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Original von reblaus
@RR-E-ft
Klarer kann man sich gar nicht ausdrücken, was akzeptiert werden muss, und was folglich das Angebot darstellt.
BGH, VIII ZR 138/07 Tz. 24
Hat der Abnehmer den zuvor maßgeblichen Preis im Wege einer vertraglichen Vereinbarung akzeptiert, kann er gegenüber dem neuen Tarif nicht einwenden, schon der alte Preis sei unbillig überhöht gewesen. Denn mit dem in dem alten Preis zum Ausdruck kommenden Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hat er sich im Wege einer Vertragserklärung einverstanden erklärt.
Eine Vertragserklärung meint die Annahme eines Angebotes im Wege einer vertraglichen Vereinbarung.
BGH VIII ZR 36/06 Tz. 36
Der Berücksichtigung der etwaigen Unbilligkeit vergangener Preiserhöhungen im Rahmen der Überprüfung der hier streitgegenständlichen Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 steht aber entgegen, dass der Kläger die auf diesen Tarifen basierenden Jahresabrechnungen (vgl. § 24 Abs. 1 AVBGasV) unbeanstandet hingenommen hat. Kommt zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden - ob ausdrücklich oder konkludent gemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV durch Entnahme von Gas aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens - ein Gaslieferungsvertrag zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen zustande (vgl. auch RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311, 314; Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131, unter II 1 a m.w.N. zum Stromlieferungsvertrag), so ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, unter II 1 a). Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis.
Es müsste sich zunächst für den Kunden erkennbar um ein Angebot gehandelt haben, was aber schon nicht der Fall ist. BGH VIII ZR 199/04 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11723)
Eine einseitige Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 2 BGB, deren Geltung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB allein von der Billigkeit abhängt, mutiert nicht zwischenzeitlich zu einem Angebot gem. § 145 BGB, dessen vertragliche Geltung allein von der fristgerechten Annahme abhängt.
Original von RR-E-ft
Ich meine aufgezeigt zu haben, warum die Zusendung der Abrechnung kein Angebot sein kann.
Was soll denn die Folge einer Ausschlagung des Angebotes oder die Folge der schweigende Annahme eines Gegenangebotes sein?
Soll man jeder Rechnung widersprechen, diese unbezahlt lassen, um sich dann ggf. vor Gericht darüber zu unterhalten, was mit der Rechnung überhaupt gemeint gewesen sein soll (um dann ggf. noch sofort anzuerkennen)?
Wer schon einen Energielieferungsvertrag abgeschlossen hat, dem fehlt zudem das Erklärungsbewusstsein zum Abschluss einer Neuvereinbarung.
BGH VIII ZR 144/06 Tz. 20
Zwar nimmt nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311, 314; Senatsurteil vom 30. April 2003, aaO, unter II 1 a m.w.N.) derjenige, der aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, hierdurch das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an. Das gilt aber nicht, wenn zwischen den Parteien bereits ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht, auf dessen Grundlage die betreffenden Versorgungsleistungen erbracht werden. Dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben vom 15. April 2002 sowie seiner weiteren Abnahme des Stroms kam unter diesen Umständen keine Erklärungsbedeutung zu.
Schließlich kann schon zwischen der Tariferhöhung und dem Zeitpunkt der Jahresabrechnung durch zwischenzeitlich rückläufige Kosten eine Verpflichtung bestanden haben, den Tarif zugunsten des Kunden anzupassen, also wieder abzusenken.
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@RR-E-ft
Es steht Ihnen frei die Rechtsprechung aus BGH VIII ZR 265/07 abzulehnen. Immerhin handelt es sich auch hier um eine Arbeit des Ball-Senats. Dass Sie die Rechtsprechung in BGH VIII ZR 36/06 seit langem als fehlerhaft betrachten ist hinlänglich bekannt.
Nur habe ich unmissverständlich klar gemacht, dass die beiden Urteile die Grundlage für meine Theorie darstellen. Dass die Theorie nicht existierte, wenn es die beiden Urteile nicht gäbe, sollte selbstverständlich sein. Dies bedarf keiner gesonderten Erörterung.
Der Kunde kennt die unterjährig einseitige Preiserhöhung, auf deren Basis die Jahresabrechnung erstellt wurde. Dies reicht aus, um als Angebot zum Anerkenntnis gewertet zu werden.
Sie bringen die Dinge schon wieder durcheinander. Die Frage, ob die Preiserhöhung objektiv der Billigkeit entspricht hat mit dem Angebot überhaupt nichts zu tun. Wenn der Kunde das Angebot nicht annehmen will, wird der der Jahresabrechnung die Unbilligkeitseinrede entgegen halten. Nur weil die Möglichkeit besteht, dass die Preiserhöhung auch unbillig gewesen sein könnte, kann überhaupt von einer subjektiven Ungewissheit ausgegangen werden.
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Dies reicht aus, um als Angebot zum Anerkenntnis gewertet zu werden.
Angebot zum Anerkenntnis?
Man kann eine in der Vergangenheit liegende Schuld (Forderung), die man erfüllt, anerkennen, etwa Forderung aus erfolgten Energielieferungen aus Verbrauchsmenge x Verbrauchspreis.
Für die Zukunft kann man einen Preis neu vereinbaren durch Angebot und Annahme, was jedoch zunächst schon ein als solches erkennbares Angebot voraussetzt. Ein Angebot setzt voraus, dass erkennbar ist, dass einem die Annahme ebenso wie die Ablehnung desselben freisteht (VIII ZR 199/04).
Der Kunde kennt schon nicht die maßgebliche Kostenentwicklung zwischen Tarifänderung und Jahresverbrauchsabrechnung, so dass die vorgenommene Tarifänderung der Billigkeit entsprochen haben kann, der so geänderte Tarif aber durch zwischenzeitlich eingetretene Kostensenkungen, die nicht durch eine Tarifabsenkung ebenso weitergegeben wurden, mittlerweile unbillig geworden sein kann.
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Der Kunde hat die Wahl die Rechnung anzuerkennen oder den Einwand der Unbilligkeit zu erheben. Was wollen Sie mehr. Er kann die Ungewissheit über die Billigkeit klären lassen oder er kann dem Streit aus dem Wege gehen und die Tariferhöhung ohne Prüfung akzeptieren.
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Ich meine, bei der Fiktion der vertraglichen Neuvereinbarung habe man einfach das notwendige Angebot des Versorgers unter den Tisch fallen lassen. (Nicht anders kann es liegen.)
Warum sollte der Kunde überhaupt Veranlassung haben, die Rechnung als solche anzuerkennen?
Schließlich ist der Kunde mit bestimmten Einwendungen gem. § 30 AVBV/ 17 GVV auch ausgeschlossen, verpflichtet die Rechnung zu zahlen und wegen allermöglichen Einwendungen auf einen Rückforderungsprozess verwiesen. Deshalb meint etwa BGH X ZR 60/04, dass die Zahlungen auf Verbrauchsabrechnungen immanent unter einem konkludenten Vorbehalt erfolgen, was sich ja auch hören ließe.
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Vielleicht, weil er nicht beabsichtigt von seinem Versorger vor Gericht gezerrt zu werden, mit ungewissen Aussichten sich erfolgreich zu wehren.
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So wird es wohl sein.
Der Kunde kann doch die zur Abrechnung gestellte Forderung auch einfach nur erfüllen, ohne sie dabei zwingend auch anzuerkennen.
BGH Urt. v. 11.11.2008, Az. VIII ZR 265/07 Tz. 11 f.
Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Das gilt auch für die tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale.
Wäre deshalb schon einmal jemand vor Gericht gezerrt worden mit ungewissen Erfolgsaussichten?!
Warum also sollte der Kunde überhaupt Veranlassung haben, die Rechnung als solche anzuerkennen?
Ein solches Anerkenntnis macht für den Kunden überhaupt gar keinen Sinn.
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Erfüllen kann man nur eine Forderung die tatsächlich besteht. Wenn man eine Forderung erfüllt, die tatsächlich nicht besteht, dann hat man ein Rückforderungsrecht für rechtsgrundlos bezahlte Beträge. Dies ist der Fall, wenn aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel bezahlt wurde.
Ist aber zum Zeitpunkt der Erfüllung die subjektive Ungewissheit der Forderung bekannt, so wirkt die Erfüllung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
Wenn Sie BGH VIII ZR 265/07 nicht so verkürzt wahrnehmen würden, hätten Sie sich diese Frage auch selbst beantworten können.
Ich schlage daher vor, dass Sie Ihre Kenntnisse über ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ein wenig auffrischen, bevor wir weiter diskutieren.
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Man kann auch eine zur Abrechnung gestellte Forderung erfüllen, die tatsächlich nicht besteht. Dann ist der andere ungerechtfertigt bereichert und kann gem. § 812 BGB in Anspruch genommen werden. Das ist auch dann der Fall, wenn die einseitige Leistungsbestimmung unbillig ist ist, wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB keine Verbindlichkeit bestand, auf die gezahlt wurde, so dass die Zahlung insoweit auf eine Nichtschuld erfolgte und zurückgefordert werden kann. OLG Düsseldorf. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11554)
Zur Auffrischung. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=59837#post59837) Siehste auch hier. (http://www.rechtslexikon-online.de/Schuldanerkenntnis.html)
Ein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis ist keine vertragliche Preisneuvereinbarung für die Zukunft durch Angebot und Annahme.
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@RR-E-ft
Sie wollen sich mit dem Thema doch gar nicht ernsthaft auseinander setzen, weil Sie es doch eh schon besser wissen. Sie wollen einfach nur eine belanglose Unterhaltung zum Feierabend führen, ohne sich intellektuell zu sehr verausgaben zu müssen. Das mache ich parallel gerade mit jemandem in Amerika. Ich werde mich daher auf diesen Chat konzentrieren, um meine Englischkenntnisse zu vervollkommnen.
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Wenn Unsicherheit darüber besteht, ob die Tarifänderung der Billigkeit entsprach, wird durch die Zahlung der Verbrauchsabrechnung gerade nicht sicher, dass der zukünftig zu zahlende Tarifpreis der Billigkeit entspricht gerade wegen der bestehenden Verpflichtung zur Absenkung bei zwischenzeitlich rückläufigen Kosten des Versorgers, die der Kunde schon nicht kennt.
Die Unsicherheit, ob der zu zahlende Preis für weitere Energielieferungen (noch) der Billigkeit entspricht, bleibt.
Diese Unsicherheit ist jedem Vertragsverhältnis mit einseitigem Leistungsbestimmungsrecht immanent.
Die Zahlung auf eine Verbrauchsabrechnung ist mithin ungeeignet, eine solche Unsicherheit zu beseitigen.
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@RR-E-ft
Original von reblaus Ich bin der Auffassung, dass eine unterjährige einseitige Preisanpassung des Versorgers eine solche subjektive Ungewissheit darstellt. Es ist nämlich fraglich, ob diese Preisanpassung der Billigkeit entspricht und zu Recht vorgenommen wurde. Wird eine solche Rechnung bezahlt, dann liegt in der Zahlung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit der Folge, dass der Kunde die Preisanpassung für die Vergangenheit anerkennt.
Entnimmt der Kunde nach Zahlung weiter Gas und legt er gegen die Abrechnung auch nicht in angemessener Zeit Widerspruch ein, so akzeptiert der Kunde diesen für die Vergangenheit bereits vereinbarten Preis auch als zukünftigen Vertragspreis. So erkläre ich mir die Rechtsauffassung des BGH vom 13.06.2007 Az. VIII ZR 36/06.
Meiner Theorie liegen die zwei Urteile des BGH VIII ZR 36/06 und VIII ZR 265/07 zugrunde. Wenn der BGH in VIII ZR 36/06 sagt, dass durch Zahlung, Zuwarten und weiterer Gasentnahme eine vertragliche Vereinbarung für die Zukunft getroffen werden kann, er aber in VIII ZR 265/07 seine ständige Rechtsprechung wiederholt, dass durch Zahlung nur ausnahmsweise eine vertragliche Verpflichtung eingegangen werden kann, so kann das nur dahingehend interpretiert werden, dass in VIII ZR 36/06 diese Ausnahme vorgelegen haben muss.
Die zusätzlichen Kriterien des Zuwartens und der Gasentnahme verändern die Handlungsqualität nicht. Auch die Gasentnahme ist wie die Zahlung in der Regel nichts anderes als eine Erfüllungshandlung. Das Zuwarten hingegen ist im Normalfall gar keine Handlung. Aus diesen Betätigungen bzw. Nichtbetätigungen können daher keine grundlegend anderen Schlüsse für eine Willensbekundung gezogen werden. Dennoch gesteht der BGH diesem Handlungsstrang nicht nur die Zustimmung zu einer Vereinbarung für abgeschlossene Sachverhalte zu, wie dies beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis möglich ist, sondern er sieht darin eine Vereinbarung für den zukünftigen Vertragspreis. Hierbei beruft er sich auf die Fiktion des § 2 Abs. 2 AVBGasV, die bei anderen einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis zugänglichen Sachverhalten nicht existiert.
Natürlich können Sie mit Ihrer Fundamentalkritik an BGH VIII ZR 36/06 auch eine Theorie, die auf diesem Urteil aufbaut, angreifen. Aber dann diskutieren Sie eben nicht meine Theorie sondern die Entscheidung des BGH. Und das ist vollkommen fruchtlos.
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@ reblaus stellte die obige Eingangsfrage und er hat sie verneint;
Im Gegensatz zu @ reblaus verhält sich das LG Köln vom 01.04.2009, 90 O 90/08, Rz 38,39, wie folgt:
... Von einer ungeachtet etwaiger Unbilligkeit verbindlichen vertraglichen Preisabrede geht der Bundesgerichtshof in seinen weiteren Erwägungen dieses Urteils bereits dann aus, wenn der Kunde einseitige Preisänderungen des Versorgers hingenommen und insbesondere die darauf basierenden Jahresabrechnungen nicht beanstandet hat. Maßgeblich ist
danach, dass der Kunde ungeachtet der Preiserhöhung und Abrechnung auf der Grundlage der erhöhten Preise vom Gasversorger weiterhin Gas bezogen hat, ohne in angemessener Zeit eine Billigkeitsüberprüfung zu fordern. Ob und ggfs. wie die Jahresabrechnungen bezahlt worden sind, ist unerheblich, da der Bundesgerichtshof entscheidend auf den Erklärungswert des weiteren Gasbezugs in Kenntnis (oder potentieller Kenntnis) der geänderten Preise abstellt. Hierin sieht das Gericht das Zustandekommen einer konkludenten Preisvereinbarung.
Diese Erwägungen gelten nach Auffassung der Kammer gleichermaßen für den Fall, dass die einseitig vom Versorgungsunternehmen vorgenommene Preisanpassung auf der Grundlage einer unwirksamen Preisänderungsklausel vorgenommen wurde. Auch in dieser Konstellation liegt in der Mitteilung der Änderung, spätestens durch Abrechnung auf der Grundlage der geänderten Preise, ein auf entsprechende Preisanpassung gerichtetes Verlangen des Versorgers, auf welches sich der Kunde durch unbeanstandeten Weiterbezug des Gases einlässt. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs sind unabhängig vom \"Aufhänger\" der potentiellen Beanstandung übertragbar.
Wer hat denn nun Recht?
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Anders als das LG Köln u.a. sehen es - meines Erachtens zutreffend - u.a. LG Gera, Urt. v. 07.11.08, OLG Hamm, Urt. v. 29.05.09 und LG Mannheim, Urt. v. 20.08.09.
Für letztgenannte Auffassung spricht m. E. BGH, Urt. v. 20.07.2005 - VIII ZR 199/04.
Man sieht, dass die Gerichte in dieser Frage bisher Gegensätzliches für Recht erkennen.
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@Courage
Der BGH hat in drei Entscheidungen zum Sockelpreis insgesamt viermal darauf hingewiesen, dass der zuvor einseitig erhöhte Preis zum Vertragspreis wird.
Bei einem Sondervertrag mit unwirksamer Preisanpassungsklausel gibt es aber keinen zuvor einseitig erhöhten Preis. Das LG Köln hält diesen vierfachen Hinweis des BGH für unwesentliches Geschwätz, und meint der BGH habe den Sockelpreis allein auf § 2 Abs. 2 GasGVV gestützt. Auf den Aufhänger des zuvor einseitig erhöhten Preises käme es nicht an, und wenn der BGH dies noch so oft wiederhole.
Den Entscheidungen des BGH lagen Grundversorgungsverhältnisse zugrunde. Die GasGVV regelt nur Grundversorgungsverhältnisse. Welche Folgen eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 2 GasGVV auf Sonderverträge hat, hat uns das LG Köln nicht mitgeteilt. Wird aus dem vormaligen Sondervertrag ein Grundversorgungsvertrag? Beinhaltet die Vereinbarung eines abstrakten von vertraglichen Vereinbarungen losgelösten Preises nicht zwingend den Verzicht auf die weitere Anwendung des (vermeintlich) vorhandenen einseitigen Preisbestimmungsrechtes? Wenn dies so vereinbart wurde, warum greift der Versorger später wieder auf die Preiserhöhungsklausel zurück. Woher nimmt das Gericht die Gewissheit, dass der Kunde überhaupt einen Vertragswillen hatte, und nicht einfach nur seinen vorhandenen Vertrag erfüllen wollte?
Diese Rechtsauffassung wirft nur Fragen auf, und gibt keien Antworten.
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Gibt es Erkenntnisse darüber, ob und wann eines der OLG-Urteile, die sich bisher mit dieser Thematik befasst haben (ich meine es wären Frankfurt, Dresden und Hamm) als Revision vor dem BGH zur Entscheidung ansteht ?
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OLG Frankfurt 13.10.2009, 11 U 28/09 (Kart)
Es ist nicht einzusehen, weshalb eine im Tarifkundenverhältnis veröffentlichte Preiserhöhung Gegenstand einer konkludenten Vereinbarung mit dem Letztverbraucher sein kann, die ohne (wirksame) vertragliche Befugnis erklärte Preiserhöhung im Sonderkundenvertrag dagegen nicht. Zwar kann es fraglich sein, ob das Versorgungsunternehmen mit einer mitgeteilten Preiserhöhung überhaupt eine auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgeben will. Aus der maßgeblichen Sicht des Kunden macht der Versorger vielmehr von einem (wirklichen oder nur vermeintlichen) einseitigen Recht zur Preisbestimmung Gebrauch, zu der es keiner vertraglichen Einigung
mit dem Kunden bedarf. Im Falle eines Sonderkundenvertrages kann sich das einseitige Preisbestimmungsrecht – wie vorliegend – aus einer Bezugnahme in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die §§ 4 AVBGasV, 5 GasGVV oder aus einer besonders vereinbarten anderen Preisanpassungsbefugnis ergeben. Der Fall des Sonderkundenvertrages liegt insoweit jedoch nicht anders als derjenige eines Tarifkundenvertrages. Dort gibt das Versorgungsunternehmen die Preisänderung öffentlich bekannt, ohne dabei ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung abgeben zu wollen. Gleichwohl sind die beanstandungslose Hinnahme der auf erhöhten Tarifen basierenden
Jahresrechnung sowie der Weiterbezug von Gas ohne Überprüfung der Billigkeit in angemessener Zeit als Zustimmung des Tarifkunden und als vertragliche Einigung über den geänderten Preis zu werten
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Tja,
ich sag\'s ja immer wieder: Ist schon prima, was wir alles für Erklärungen abgeben, wo wir nichts von Wissen, Verträge mit Inhalten abschließen, die wir so nicht kennen.
Aber dank unserer kompetenten Richter wird uns das ja regelmäßig, und in den letzten Jahren zunehmend, vor Augen geführt, meistens sogar schwarz auf weiss. 8)
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Nun hat sich der VIII. Senat schon am 11.11.2008 mit der Frage des Anerkenntnisses durch vorbehaltlose Zahlung befaßt. Frankfurt unterscheidet beim Gaspreis zwischen Anerkenntnis und Preisvereinbarung. Den Unterschied sieht Frankfurt darin:
Tz 54; (1) Zu Unrecht hält der Kläger dem entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung kein Anerkenntnis darstelle (BGH Urteil vom 11.11.2008 – Az.: VIII ZR 265/07 = NJW 2009, 580). Voraussetzung der stillschweigend getroffenen Preisvereinbarung ist nämlich nicht die Bezahlung der Jahresrechnung, sondern dass der Kunde innerhalb einer gewissen Zeit die Jahresrechnung nicht beanstandet, zudem in Kenntnis des erhöhten Preises weiterhin Gas bezieht und auch nicht in angemessener Zeit die Überprüfung der Billigkeit der Preiserhöhung verlangt. Hierbei wird aus über einen längeren Zeitraum hinweg vorgenommenen (Gasbezug) sowie unterlassenen (Beanstandung der Jahresrechnung oder Überprüfung der Billigkeit) Handlungen des Kunden auf sein Einverständnis mit der Preiserhöhung geschlossen.
Demgegenüber sei die Zahlung nur:
Tz 54; Demgegenüber handelt es sich bei der bloßen Bezahlung einer Rechnung um eine einmalige Handlung ohne Dauereffekt. Unabhängig davon behandelt die angesprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch nicht die stillschweigende Abgabe einer Vertragsabschlusserklärung, sondern ein stillschweigendes bestätigendes (deklaratorisches) oder tatsächliches Schuldanerkenntnis. In der Begründung des Urteils ist zutreffend ausgeführt worden, dass die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis in der Regel eine Interessenlage voraussetzt, die Anlass zur Abgabe eines Anerkenntnisses sein kann, namentlich, um ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über dessen Bestand oder seine Rechtsfolgen zu entziehen (Rdn. 11). Der zahlende Rechnungsadressat muss für den Rechnungssteller ersichtlich trotz Streits oder Ungewissheit über seine Zahlungspflicht gezahlt haben. Solche Umstände waren im dortigen Fall nicht festgestellt worden. Bereits insoweit unterscheiden sich die vorliegend in Rede stehenden Fälle von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2008 zu Grunde lag.
Wenn also der zahlende Rechnungsadressat für den Rechnungssteller ersichtlich trotz Streits oder Ungewissheit über seine Zahlungspflicht gezahlt haben muss, so kann dies dem Gaskunden gerade nicht vorgehalten werden (es sei denn, man unterstellt, dass der Kunde nur innerlich rebelliert hat und dies dem Versorger später auch noch bescheinigt).
Für Frankfurt ist dies aber nicht problematisch, sondern:
Tz 54; Das Versorgungsunternehmen als Vertragsgegenseite kann ohne weiteres davon ausgehen, dass dem Gaskunden die Preiserhöhung aufgrund der Jahresrechnung bekannt ist, zumal sie sich entweder regelmäßig unmittelbar aus der Rechnung ergibt oder jedenfalls durch einen Vergleich mit der Abrechnung der vorausgegangenen Rechnungsperiode leicht festzustellen ist. Setzt der Kunde trotz der ihm bekannten Preiserhöhung das Vertragsverhältnis über eine gewisse Zeit ohne Einwendungen gegen die Preiserhöhung fort, so kann daraus nur der naheliegende Schluss gezogen werden, dass er die Preiserhöhung akzeptiert.
Sodann ist es, was die Frankfurter wohl schon erkannt haben, nichts mit Streitbeilegung und Ungewissheit bzw. Anerkenntnis. Also mußte eine Preisvereinbarung herhalten und zwar wegen angeblicher praktischer Gesichtspunkte (man beachte auch die angeblich vom Gesetzgeber nicht gewollte Prozessflut):
Tz 54;Für die Richtigkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur stillschweigenden Preisvereinbarung sprechen zudem praktische Gesichtspunkte. Bei der Gasversorgung handelt es sich um ein Massengeschäft. Die Rückabwicklung geleisteter Zahlungen in vielen Einzelfällen nach Ablauf einer längeren Zeit (häufig eines Jahres oder mehr) zieht bereits als solche einen erheblichen Aufwand nach sich, der zusätzliche Kosten verursacht und sich letztlich in Preiserhöhungen in den folgenden Rechnungsperioden niederschlagen wird (zu der vom Gesetzgeber nicht gewollten Prozessflut gegenüber Energieversorgern bei den Zivilgerichten siehe BGH NJW 2009, 502, 504 Randnummer 23). Da es somit nicht auf die Bezahlung der Rechnung ankommt, ist auch der Vortrag des Klägers unerheblich, die Beklagte habe bis zum Jahr 2005 die Rechnungsbeträge durch Lastschrift eingezogen
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Dies mag ja alles richtig sein; hat aber damit nichts zu schaffen, was der Gesetzgeber wirklich gewollt hat. Denn der Gesetzgeber hat sich 2005 nicht umsonst mit der Kodifizierung von § 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 EnWG befaßt und diese Bestimmungen \"vor die Klammer\" gezogen. Dieser Vorgang verkörpert die von der ständigen Rechtsprechung des BGH manifestierten und \" das ganze Energiewirtschaftsrecht beherrschenden Grundsätze\" (BGH, 2.10.1991, Az.: VIII ZR 240/90). Und ganz abgesehen davon sieht dies auch der Kartellsenat etwas anders als die Frankfurter Richter (BGH, 18.10.2005, Az.: KZR 36/04, Tz. 10).
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Das OLG Frankfurt zitiert den BGH einfach nur unvollständig. Hätte es die Entscheidung des BGH vollständig übernommen, hätte es seine Begründung folgendermaßen ergänzen müssen.
Setzt der Kunde trotz der ihm bekannten Preiserhöhung das Vertragsverhältnis über eine gewisse Zeit ohne Einwendungen gegen die Preiserhöhung fort, so kann daraus nur der naheliegende Schluss gezogen werden, dass er die zuvor einseitig vorgenommene Preiserhöhung akzeptiert.
Schon wäre diese einseitige Preiserhöhung in seinen Blick gekommen, aus der sich zumindest die Ungewissheit ergibt, ob die einseitige Preiserhöhung denn der Billigkeit entspricht. Es wäre dem OLG aufgegangen, dass in der unbeanstandeten Zahlung einer solchen Jahresabrechnung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt. Dieses aber nicht vorliegt, wenn die einseitige Preiserhöhung nur scheinbar vorgenommen wurde, weil ein Recht hierzu gar nicht bestand.
Die Frage stellt sich, ob man schon glücklich sein darf, dass das OLG Frankfurt seine Meinung endlich begründet, oder ob man traurig sein muss, dass ihm die Erkenntnis des BGH trotz Nachdenkens über diese Frage nicht gekommen ist.
Wo das OLG Frankfurt den seiner Ansicht nach so entscheidenden Unterschied zwischen Zahlung einer Forderung aus einem Gasliefervertrag und Entnahme von Gas aufgrund dieses Gasliefervertrages sieht, kann ich nicht erkennen. Beides sind Erfüllungshandlungen. Dass diese einen besonderen Erklärungsgehalt dann erhalten sollen, wenn man sie regelmäßig wiederholt und sich danach regelmäßig in längerem Nichtstun betätigt, ist meiner Meinung nach erläuterungsbedürftig.
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Original von reblaus
Wo das OLG Frankfurt den seiner Ansicht nach so entscheidenden Unterschied zwischen Zahlung einer Forderung aus einem Gasliefervertrag und Entnahme von Gas aufgrund dieses Gasliefervertrages sieht, kann ich nicht erkennen. Beides sind Erfüllungshandlungen. Dass diese einen besonderen Erklärungsgehalt dann erhalten sollen, wenn man sie regelmäßig wiederholt und sich danach regelmäßig in längerem Nichtstun betätigt, ist meiner Meinung nach erläuterungsbedürftig.
Tja, wobei wir auch wieder bei dem berüchtigten Sockelpreis in der gesetzlichen Grundversorgung wären. Auch hier soll ja durch die Entnahme von Gas ein besonderer Vertrag zustande kommen und dessen Inhalt (nämlich die Anerkennung der aktuellen Preise) jede anderweitige Erklärung, die ich eine Sekunde vor und ggf. auch eine Sekunde danach abgegeben habe (nämlich, dass ich den Preis für unbillig halte und es nur deshalb entnehme, da meine Heizung eben Gas braucht und nicht Holz oder Öl), trotzdem überlagert. Einfach irrational, widerspricht meines Erachtens auch einer Theorie, die an anderer Stelle vom BGH entwickelt wurde, nämlich dass der Wille des durchschnittlichen Verbrauchers zu Grunde zu legen ist ! Wenn ich eine Sekunde vorher widerspreche und auch eine Sekunde nach Entnahme, sollte man dem durchschnittlichen Verbraucher auch im Augenblick der Entnahme des Gases diesen Willen unterstellen. Alles andere ist an den Haaren herbei gezogen. Und das ich trotzdem entnehme hat einfach damit zu tun, dass ich schon in der gesetzlichen Grundversorgung bin und nicht mehr woanders hin kann (außer in Sonderverträge), dass mich der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Billigkeitsprüfung aber ja auch in die Lage versetzt hat, auf angemessene Preise, und zwar Gesamtpreise und nicht nur Preisveränderungen zu dringen. Was die Richter dann daraus machen, ist schon sehr willkürlich und erfordert ne Menge Kreativität, sowohl, so zu argumentieren, als auch für mich als Verbraucher, das nachzuvollziehen.
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@Bolli
Ich hoffe es reicht aus, Sie daran zu erinnern, dass ich die Rechtsprechung des BGH zum Sockelpreis auf Grundlage des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses sehr wohl nachvollziehen kann, und ich meine Argumente hierzu nicht nochmals wiederholen muss.
Was sich der BGH bei seinem subjektiven Tatbestandsmerkmal zum Willen des druchschnittlichen Verbrauchers gedacht hat, kann ich auch nicht wissen. Ich vermute mal, dass er im Auge hatte, dass es sich bei Wegfall der Preisänderungsklausel bei vielen Verträgen objektiv um Grundversorgungsverträge handeln dürfte, und das subjektive Element zur Erhaltung des Sondervertragsstatus erforderlich ist.
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Original von reblaus
@Bolli
Ich hoffe es reicht aus, Sie daran zu erinnern, dass ich die Rechtsprechung des BGH zum Sockelpreis auf Grundlage des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses sehr wohl nachvollziehen kann, und ich meine Argumente hierzu nicht nochmals wiederholen muss.
Davon wird die ganze Angelegenheit aber genausowenig plausibel wie ohne Ihr nachvollziehen können. Und es gibt durchaus den einen oder anderen, der es ebenfalls nicht nachvollziehen kann, ob dass immer nur Leute aus dem Bereich der Widerständler sind oder auch neutrale Personen oder sogar die Versorgerseite (heimlich) da mit im Boot ist, kann ich natürlich nicht beurteilen (Identitätsgeheimnis :D).
Und das mit dem \"durchschnittlichen Verbraucher\" war glaube ich, der Kartellsenat, der hat ja eh keine Ahnung. Im Energiebereich ist nur der \"Ballsenat \" der wahre Senat. ;)
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@bolli
Und das mit dem \"durchschnittlichen Verbraucher\" war glaube ich, der Kartellsenat, der hat ja eh keine Ahnung. Im Energiebereich ist nur der \"Ballsenat \" der wahre Senat.
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Wobei der genannte \"Fürsteher\" weiland auch schon auf dem rechten Flügel des Kartellsenats saß, bis er zu Höherem be(ge-)rufen wurde.