Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => eins energie in sachsen => Thema gestartet von: QE.2 am 06. August 2009, 16:48:44
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Habe heute vom Amtsgericht Zwickau die Klageschrift erhalten. Nun soll ich mich innerhalb von zwei Wochen äußern, ob ich mich verteidige. Kann mir jemand einen guten Anwalt im Raum Zwickau empfehlen?
Danke und viele Grüße
QE.2
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@QE.2,
Sie können ja mal hier auf der Karte schauen:
http://www.tinyurl.com/bdev-ra-liste
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Ja, habe ich schon. Habe von Herrn Fricke erfahren, daß ich das über den Bund machen muß, da ich ja in den Prozeßkostenhilfefonds eingezahlt habe. Mal sehen wie´s weiter geht, ich werde auf jeden Fall berichten.
Gruß QE.2
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wann hast du denn deinen Mahnbescheid erhalten?
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Kann ich nicht so genau sagen, ist aber vielleicht ein halbes Jahr her.
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habe nun heute auch ein Klageschreiben von EGS erhalte. Wie ich sehe versucht man hier eine Sammelklage vorm Landgericht Chemnitz zu erreichen wobei sich hier der gesamtstreitwert aller Widersprüchler auf 10732,60 € beläuft.
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EGS hat an verschiedenen Amtsgerichten, zB Marienberg, Chemnitz, Zwickau, Hainichen Zahlungsklagen gegen Gaskunden angebracht und jeweils beantragt, eine Vielzahl von Verfahren zu verbinden und dann wegen des hohen Streitwertes als eine Art \"Sammelklage \" zum Landgericht Chemnitz zu verweisen.
EGS wird vertreten von Patt Rechtsanwälte Chemnitz, dort Kollege Dr. Feuring. Alle Schriftsätze sind aus einem Guss. Ein entsprechendes Vorgehen war schon einmal vor dem LG Augsburg in Sachen Erdgas Schwaben zu beobachten.
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Habe gestern nun auch die Klageschrift vom AG Marienberg erhalten. Erdgas Südsachsen strebt eine Sammelklage an und benennt noch weitere 6 Personen.
Mal sehen wie viele Anwälte dann erscheinen :-), -- und ob sich der gesamte Aufwand der vergangenen Jahre gelohnt hat.
Komischerweise klagt man die Rechnungskürzungen von 2004 bis 2007 ein, nicht aber die von 2008.
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Wäre nun meine Frage, welche Konsequenzen hat diese \"Sammelklage\" für mich als einzelner Beklagter? Wie arbeiten dann die einzelnen Verteidiger?
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in meinem schreiben wurden 15 personen benannt. Erhöhung von 2008 wird erst noch verhandelt.
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Original von QE.2
Wäre nun meine Frage, welche Konsequenzen hat diese \"Sammelklage\" für mich als einzelner Beklagter? Wie arbeiten dann die einzelnen Verteidiger?
Hallo,
habe auch 3 (!) Klageschriften erhalten vom Amtsgericht Freiberg. Da auch hier weitere 9 Personen genannt werden, interessiert mich auch die Frage von QE.2
Ich soll innerhalb 14 Tagen anzeigen, dass ich mich verteidigen will.
Kann man das nun mit den anderen genannten Personen gemeinsam machen? Ist doch sinnlos, wenn sich einerseits die Beklagten einzeln verteidigen, die EGS aber eine \"Sammelklage\" durchführt, oder?
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Original von hajue
Kann man das nun mit den anderen genannten Personen gemeinsam machen? Ist doch sinnlos, wenn sich einerseits die Beklagten einzeln verteidigen, die EGS aber eine \"Sammelklage\" durchführt, oder?
Machen kann man vieles.
Die Frage ist, ob es Sinn macht. Die Bildung einer Streitgenossenschaft hat für den Verbraucher m.E. den Haken, dass seine ureigenste persönliche Vertragsgeschichte in der Masse untergeht. Aus eigener Erfahrung würde ich diesem Gebilde entschieden entgegentreten. Sonst landen nachher Sondervertragskunden noch mit Tarifkunden in einem Topf :rolleyes:
Nachteil eines Einzelverfahrens könnte dagegen sein, dass die Berufungsgrenze von 600 EUR nicht erreicht wird. Dann bleibt ggf. noch der Weg über die Gehörsrüge nach § 321a ZPO. Evtl. sind Sie der Erste, der es erfolgreich bis nach Karlsruhe schafft ;)
Jedenfalls sollte auf die aktuelle Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und LG Köln verwiesen werden.
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Original von RuRo
Machen kann man vieles.
Die Frage ist, ob es Sinn macht. Die Bildung einer Streitgenossenschaft hat für den Verbraucher m.E. den Haken, dass seine ureigenste persönliche Vertragsgeschichte in der Masse untergeht. Aus eigener Erfahrung würde ich diesem Gebilde entschieden entgegentreten. Sonst landen nachher Sondervertragskunden noch mit Tarifkunden in einem Topf :rolleyes:
......
Jedenfalls sollte auf die aktuelle Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und LG Köln verwiesen werden.
Ja gut, dann profitieren ja andererseits evtl. die Tarifkunden, denn bei Sondervertragskunden gibt es ja etliche gewonnene Prozesse.
Um welche o.g. Rechtsprechungen handelt es sich? Bin leider kein Insider!
Vielen Dank!
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Original von Gebhardt :-)
Habe gestern nun auch die Klageschrift vom AG Marienberg erhalten. Erdgas Südsachsen strebt eine Sammelklage an und benennt noch weitere 6 Personen.
Hallo, ich bin einer von den 6 Personen (AZ 2C 0129/09)und kenne auch 3 weitere der in der Anspruchsbegründung Genannten.
Ich habe vom Richter nur eine Klageerwiderungsfrist (nicht Notfrist) von 3 Wochen ab Zustellung der Anspruchsbegründung erhalten, was meines Wissens lt. ZPO rechtswidrig ist ( 2 Wochen Notfrist und dann mindestens 2 weitere Wochen). Auch muß ich in dieser Frist zu dem Verbindungs- und Verweisungsantrag (angeblich prozessökonomisch sinnvoll) Stellung nehmen, sonst legt das Gericht dies als Zustimmung aus. Dieses Verhalten des Richters bringt mich zu der Annahme, das dieser die Verfahren ganz schnell vom Tisch haben will.
Vielleicht kann sich RR-E-ft mal hierzu äußern.
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Original von hajue
Um welche o.g. Rechtsprechungen handelt es sich? Bin leider kein Insider!
OLG Düsseldorf (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11554)
Das Urteil setzt sich mit dem Status Tarifkunde/SV-Kunde auseinander, folgt dabei der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin und \"watscht\" das Urteil des Landgerichts Augsburg als nicht nachvollziehbar ab.
LG Köln (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12406)
Das Urteil enthält ab Seite 12 eine beispielhafte Widerlegung der gerne verwendeten Versorgerfloskel, dass lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben wurden. Ferner wird auf den notwendigen Billigkeitsnachweis einer jeden vom Verfahren betroffen Preisanpassung abgestellt.
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Wenn man sich gegen den Verbindungsantrag richten möchte, sollte man alle Tatsachen mit Nichtwissen bestreiten, die als Begründung für den Verbindungsantrag vorgebracht wurden, insbesondere, dass die anderen Beklagten überhaupt Vertragspartner des Versorgers sind, es sich bei diesen um Haushaltskunden handelt, diese in der Grundversorgung beliefert werden, diesen gegenüber offene Forderungen bestehen, diese sich auf die Unbilligkeit der Tarife oder Tarifänderungen berufen haben....
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da mit dr. feuring ein experte die gegenseite vertritt, sollte man sich auch auf jedem fall von einem im energierecht spezialisierten anwalt vertreten lassen. allein wird es jedenfalls nicht leicht. falls gemeinsam ein anwalt beauftragt wird, würde ich mich nicht öffentlich über das forum austauschen, man weiß nie wer hier alles mitliest ;) eventuell könnte auch die gründung einer interessensgemeinschaft hilfreich sein...
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@RR-E-ft
Sie haben natürlich Recht. Bestreiten mit Nichtwissen ist absolut ausreichend. Hoffentlich weiß das auch der verhandelnde Richter.
Als Beleg sei auf das BGH-Urteil vom 08.07.09 - VIII ZR 314/07 - Rand-Nr. 23 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11896) hingewiesen.
@RA Lanters
In Bayern hat Dr. Feuring nachweislich (noch) eine gute Erfolgsquote, die offenbar auch ausgebaut werden soll.
In Kempten ließ er sich wider Erwarten auf einen Vergleich für seine Mandantschaft ein. Der Vorsitzende Richter hatte angedeutet, dass der Klägervortrag zur Bezugskostensteigerung nicht ausreichend sei.
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@Rose´
Vor dem AG Hainichen will sich Erdgas Südsachsen mit 16 gesondert Beklagten um insgesamt 10.732,60 € streiten, vermeint eine Streitgenossenschaft und die streitwertabhängige Zuständigkeit des Landgerichts Chemnitz, darunter auch Az. 3 C 0249/09.
Nicht alle sind mit der beantragten Vorgehensweise einverstanden.
Es wird beantragt,
den Verbindungsantrag zurückzuweisen,
den Verweisungsantrag zurückzuweisen.
Begründung:
I.
Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin bereits beim Mahngericht die Verbindung gem. § 147 ZPO beantragt habe und eine solche von dort verweigert worden sei. Der Beklagten ist ein solcher gerichtlicher Antrag nicht bekannt geworden. Sie hatte zu einem solchen auch kein rechtliches Gehör.
Die Voraussetzungen einer Verbindung gem. § 147 ZPO liegen nicht vor, insbesondere besteht keine Streitgenossenschaft zwischen der Beklagten und 15 gesondert Beklagten.
Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei den 15 gesondert Beklagten (vgl. S. 19 f. der Anspruchsbegründungsschrift) um Kunden der Klägerin handelt, zwischen der Klägerin und diesen gesondert Beklagten Erdgaslieferungsverträge bestanden oder bestehen, es sich bei den gesondert Beklagten um Haushaltskunden der Klägerin handelt, die Klägerin diesen gegenüber in laufenden Vertragsverhältnissen die Gaspreise einseitig neu festgesetzt hatte, der Klägerin hierzu dem Grunde nach in den einzelnen Vertragsverhältnissen ein Recht zur einseitigen Preisänderung zustand, die Belieferung jeweils zu den Bedingungen der AVBGasV/ GasGVV erfolgte, die gesondert Beklagten solchen Gaspreisneufestsetzungen der Klägerin widersprochen hatten, sich insbesondere auf die Unbilligkeit berufen hatten, die Klageforderungen jeweils aus dergestalt verweigerten Gaspreiserhöhungen resultieren.
Die Beklagte ist jedenfalls kein Haushaltskunde der Klägerin. Die Klägerin war jedenfalls gegenüber der Beklagten nicht dem Grunde nach zu einseitigen Gaspreisneufestsetzungen berechtigt, welche jeweils einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen, insbesondere als es sich bei der Belieferung der Beklagten nicht um eine Belieferung im Rahmen einer gesetzlichen Versorgungspflicht zu Allgemeinen Tarifen handelt, der Klägerin kein gesetzliches Preisänderungsrecht gegenüber der Beklagten zustand und zusteht.
Die Belieferung der Beklagten erfolgt weder zu den Bedingungen der AVBGasV noch zu den Bedingungen der GasGVV.
Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die große Erdgasmengen für die Versorgung eines von ihr gewerblich vermieteten Objektes kauft.
Die von der Klägerin vorgelegten Verbrauchsabrechnungen weisen für den Zeitraum 04.02.05 bis 31.01.06 einen Verbrauch in Höhe von 96.580 kWh, für den Zeitraum 01.02.06 bis 03.02.07 einen Verbrauch in Höhe von 89.037 kWh, für den Zeitraum 04.02.07 bis 28.01.08 einen Verbrauch in Höhe von 83.938 kWh aus.
Beweis: Verbrauchsabrechnungen (Anlagen K 21 bis K 23 , b. b.)
Die Beklagte wurde und wird nicht im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung gem. §§ 36 Abs. 1 EnWG bzw. § 38 EnWG bzw. einer gesetzlichen Versorgungspflicht gem. § 10 Abs. 1 EnWG 1998 beliefert.
Die Belieferung der Beklagten mit Erdgas erfolgt seit dem 06.09.1996. Die Beklagte wurde durch die Energieversorgung Südsachsen AG, welche von der Klägerin verschieden ist, unter dem 30.09.1996 als Kunde begrüßt. Es wurde ein Erdgas- Sondervertrag begründet, dessen Abschluss von dort bestätigt wurde. Bereits die erste Abrechnung vom 21.11.1996 für die Zeit vom 06.09.1996 bis zum 23.10.1996 erfolgte dementsprechend für \"Entgelt für Gas nach Sondervertrag\".
Beweis: Abrechnung vom 21.11.1996 in Kopie (Anlage B 1)
Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Entgelte für Gaslieferungen war bei Vertragsabschluss nicht vertraglich vereinbart worden.
Ein solches ergab und ergibt sich vorliegend auch nicht aus einem Gesetz. Die Vorschriften der AVBGasV/ GasGVV sind auf Erdgas- Sonderverträge nicht unmittelbar anwendbar (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/06, VIII ZR 56/08].
Bei Vertragsabschluss wurden auch keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, über welche die Vorschriften solcher Verordnungen in den Vertrag einbezogen wurden. Weder kannte die Beklagte vor Vertragsabschluss entsprechende AGB noch hatte sie sich bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt.
Die Beklagte hatte den einseitigen Gaspreisneufestsetzungen der Klägerin beginnend mit dem 01.10.2004 widersprochen, diese als unzulässig, hilfsweise die einseitig neu festgesetzten Entgelte als insgesamt unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gerügt.
Den einseitigen Gaspreisneufestsetzungen gegenüber der Beklagten fehlte es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, so dass diese allesamt unwirksam sind, ohne dass es auf die Frage der Billigkeit der einzelnen Gaspreisneufestsetzungen ankommen kann (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08; AG Hohenstein- Ernstthal, Urt. v. 22.06.2009, Az. 4 C 1215/08, rk – Anlage B 2).
Nach dem Vortrag der Klägerin ist der vorliegende Sachverhalt mit den Sachverhalten der 15 gesondert Beklagten überhaupt nicht vergleichbar.
II.
Die Voraussetzungen für eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Chemnitz liegen nicht vor.
Mangels Streitgenossenschaft liegen die Voraussetzungen für eine Addition von Streitwerten gem. § 5 ZPO schon nicht vor.
Eine streitwertabhängige Zuständigkeit des Landgerichts Chemnitz besteht nicht.
Es kommt allenfalls eine streitwertunabhängige sachlich ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Chemnitz- Kammer für Handelssachen – gem. §§ 102, 108 EnWG in Betracht (vgl. AG Hainichen, B. v. 08.01.2008, Az. 1 C 1032/05).
Die Klägerin hat vorliegend jedoch weder die Verweisung an das Landgericht Chemnitz – Kammer für Handelssachen – beantragt, noch dessen streitwertunabhängige ausschließliche sachliche Zuständigkeit dargetan.
Wer wegen eines Betrages unter 600,00 € verklagt wurde, der belasse es ggf. an der streitwertabhängigen Verweisung an das Landgericht (trete dieser nicht entgegen), da eine nachteilige Entscheidung I. Instanz dann für ihn berufungsfähig sein kann.
Anders als zB. vor dem AG Hainichen (Schriftsatz vom 05.08.09) wurde zB vor dem AG Chemnitz (Schriftsatz vom 11.08.09) beantragt, den Rechtsstreit nach Verbindung von vier Verfahren an das wegen § 102 EnWG sachlich- ausschließlich zuständige Landgericht Chemnitz- Kammer für Handelssachen - zu verweisen. Ebenso verhält es sich bei einem Schriftsatz vom 05.08.2009 an das Amstgericht Marienberg.
Stellt man nach dem Klagevorbringen die geänderten Preise (beginnend ab 01.10.2004, Seite 3 der Klageschrift) den behaupteten Bezugskostenänderungen (beginnend mit 01.01.2005, Seite 11 der Klageschrift) gegenüber, wird ersichtlich, dass die Gaspreise immer weit vor einer behaupteten Bezugskostenerhöhung erhöht wurden.
So wurden die Gaspreise zum 01.10.2004 um 0,20 Ct/ kWh erhöht, obschon die Bezugskosten erst zum 01.01.2005 um 0,26 bzw. 0,28 Ct/kWh gestiegen sein sollen, was in der Zeit vom 01.10.04 bis zum 01.01.05 über drei Monate in verbrauchsstarker Zeit zu einem Zusatzgewinn zu Lasten der Kunden geführt haben müsste, der in den Folgemonaten insbesondere in verbrauchsschwachen Monaten ab 01.04.05 bis 01.07.05 nicht augeglichen werden konnte. Das Bild zeichnet sich auch mit der Gaspreiserhöhung zum 01.07.2005 um 0,56 Ct/ kWh und zum 01.01.2006 um 0,51 Ct/ kWh ebenso fort... (vgl. LG Köln, Urt. v. 14.08.2009 (http://www.energieverbraucher.de/files_db/1250757861_5133__12.pdf)).
Herr Kollege Dr. F. liest hier mit und beteiligt sich auch an der Diskussion. ;)
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ist das unten genannte Urteil schon Rechtskräftig
und in wie fern kann man es gegen Erdgas Südsachsen vorm Gericht mit einbringen
LG Köln, Urt. v. 14.08.2009 ).
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Die Berufungsfrist gegen das Urteil des LG Köln beträgt 1 Monat nach dessen Zustellung an die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte.
Die Antwort auf Ihre Frage wird Ihnen hoffentlich ein Rechtsanwalt geben, wenn Sie eine Klageschrift erhalten und sich wegen der Verteidigung an einen solchen wenden.
Was in Ihrer (Ihnen persönlich gewidmeten) Klageschrift ggf. dereinst stehen wird, kann heute noch gar niemand wissen, nicht einmal Kollge Dr. F. .
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Hallo,
ich suche Kontakt zu Leuten, die im Verbindungsantrag der EGS-Klage beim AG Freiberg benannt wurden.
Bitte per PN antworten.
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Hallo,
habe auch eine Klageschrift vom Amtsgericht Auerbach i/V erhalten.
Mein Anwalt, welcher auch die Kläger vor dem OLG Dresden vertritt,
hat die Klageerwiderung verfasst.
Die Gegenseite, vertreten durch Dr. Feuring, lehnt ein Ruhen des Verfahrens
ab.
Begründung:
\"Richtig ist zwar,daß zwischen den Parteien der von dem Beklagten
benannte Rechtsstreit vor dem OLG Dresden anhängig ist. Dieser betrifft aber im Gegensatz zum vorliegenden Fall eine Feststellungsklage des Beklagten gegen die Klägerin, also keine Zahlungsklage wie hier. Zudem findet in dem aufgeführten Verfahren ein Termin erst am 08.12.2009 statt, wobei auch ungewiß ist, ob das Verfahren vor dem OLG Dresden rechtskräftig entschieden wird.\"
Da müssen wir eben weiter Kämpfen! :(
Wer kämpft kann verlieren - wer nicht kämpft hat schon verloren
mfg Zasche
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wie lange dauert es überhaupt ab zustellung einer klage bis zum ersten Verhandlungstermin vor einem Gericht?
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@Clubauto,
dies unterliegt dem Gericht, den Termin zu betimmen
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EGS-Klage AG Freiberg, Beschluss des AG Freiberg vom 28.09.2009
Vorgeschichte:
- Unbilligkeitseinwand und Kürzung der Rechnungen seit Oktober 2004
- Ausdrückliche Bezweiflung des einseitigen Rechts zur Preisänderung
- Gerichtlicher Mahnbescheid 2008, Streitwert 887 €
- \"Muster\"klage von EGS am AG Freiberg August 2009
- Abrechnung jeweils nach Sonderpreisregelung I, später Klassik I
Klageerwiderung:
- Rüge der Zuständigkeit des Amtsgerichts
- Ablehnung des Verbindungsantrags (Nichtwissen ...)
- Antrag, Klage zurückzuweisen wegen unwirksamer
Preisanpassungsklausel, hilfsweise wegen Unbilligkeit des Gesamtpreises
- Darlegung kein Haushalt- sondern Sondervertragskunde zu sein
(Einkauf von Erdgas als Vermieter und Weiterverkauf an die Mieter,
Jahresverbrauch von 1998 - 2008 jeweils zwischen 31.950 und 57.827
kWh)
Beschluss des AG Freiberg vom 28.09.2009
I.
Gericht hält Verbindung der Verfahren für nicht angezeigt, da diese zu einer willkürlichen Zwangsgemeinschaft der Beklagten Parteien mit jeweils deutlich höheren Kostenrisiken für die einzelnen Passivbeteiligten führen würde.
Verweisung an LG Chemnitz scheidet aus, da nun Zuständigkeitsstreitwert nicht mehr erreicht wird
II.
Amtsgericht erklärt sich für zuständig, weil § 102 Abs. 1 EnWG keine ausschließliche Zuständigkeit der LG für einen Rechtsstreit um Zahlungsansprüche aus einem Gasliefervertrag, denen der Abnehmer Unbilligkeit entgegenhält
Verweis auf Beschluss des OLG München vom 15.05.2009, Az. AR (K) 7/09
III. Zitat
\"
Der Beklagte hat in Zweifel gezogen, dass der Klägerin ein einseitiges Bestimmungsrecht im Hinblick auf die streitgegenständlichen Gaspreisfestsetzungen zusteht.
Die Klägerin hat innerhalb von 2 Wochen konkret zur Einstufung des Beklagten als Haushaltkunde oder zu einem sonstigen vertraglich vereinbarten einseitigen Preisanpassungrecht vorzutragen und Beweis anzubieten.
Es wird darauf hingeweisen, dass der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 15.07.2009 (Az.: VIII ZR 225/07) hierzu erste Abgrenzungsmerkmale entwickelt hat.
\"
Frage:
Kann mich EGS aufgrund der dargestellten Verbrauchsdaten überhaupt per \"Beweis\" zum Haushaltkunden machen?
Welche \"Strategie\" könnte das Gericht aufgrund der Beweisforderung unter III verfolgen?
Hat noch jemand diesen oder einen ähnlichen Beschluss erhalten ?
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Original von SteffenR
Frage:
Kann mich EGS aufgrund der dargestellten Verbrauchsdaten überhaupt per \"Beweis\" zum Haushaltkunden machen?
Welche \"Strategie\" könnte das Gericht aufgrund der Beweisforderung unter III verfolgen?
Hat noch jemand diesen oder einen ähnlichen Beschluss erhalten ?
Wenn Sie keinen Gewerbebetrieb haben ist der Beweisbeschluss Quatsch, da es ja wohl auf die Frage Tarif- oder Sonderkunde ankommt und nicht darauf, ob Sie Haushaltskunde sind. Es sei denn Sie haben bestritten Haushaltskunde zu sein.
Ein Gericht verfolgt keine \"Strategie\" es klärt die Rechtslage.
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Ein Gericht verfolgt keine \"Strategie\" es klärt die Rechtslage.
Das war jetzt wohl ein Witz. :D
SCNR
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Original von Black
Wenn Sie keinen Gewerbebetrieb haben ist der Beweisbeschluss Quatsch, da es ja wohl auf die Frage Tarif- oder Sonderkunde ankommt und nicht darauf, ob Sie Haushaltskunde sind. Es sei denn Sie haben bestritten Haushaltskunde zu sein.
Ein Gericht verfolgt keine \"Strategie\" es klärt die Rechtslage.
Ich habe keinen Gewerbebetrieb. Aber ich bin Vermieter. Als solcher verkaufe ich ja das Erdgas über den Mietvertrag an meine Mieter weiter.
Ich habe bestritten, Haushaltkunde zu sein, s.o.
Das Wort \"Strategie\" hatte ich ja absichtlich in Anführungszeichen geschrieben.
Die Rechtslage zu klären, wäre mir sehr recht. Ob das AG Freiberg dies nun schafft?
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Wenn man kein Haushaltskunde ist, könnte man - ohne Sondervertragskunde zu sein - ggf. noch Tarifkunde gem. § 116 EnWG sein, wenn man bis zum Inkrafttreten des EnWG 2005 innerhalb der seinerzeit bestehenden gesetzlichen Versorgungspflicht gem. § 10 Abs. 1 EnWG 1998 als Tarifkunde beliefert wurde, was zu klären wäre. Fraglich auch, ob man das Gas tatsächlich an die Mieter weiterverkauft oder nicht etwa doch selbst verbrennt, um Mietwohnungen damit zu beheizen. Tarifkunden dürfen das Gas grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Versorgers an Dritte weiterveräußern.
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Zahlungsklage
Hallo,
die Verhandlung vor dem Amtsgericht Auerbach i/V fand am 13.11.09 statt.
Es wurde wegen der anhängigen Feststellungsklage vor dem OLG Dresden
ein neuer Verhandlungstermin auf den 23.02.2010 festgelegt.
mfg Zasche
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In meinem Fall hat das AG Freiberg nun einen Gütetermin und gleichzeitig Haupttermin bestimmt.
Dabei wurde gemäß § 273 ZPO das persönliche Erscheinen der Klagepartei bzw. des Geschäftsführers der Klagepartei (d.h. Erdgas Südsachsen GmbH) sowie mein persönliches Erscheinen als beklagte Partei angeordnet.
Hat noch jemand eine derartige Terminbestimmung bekommen?
Sehr interessant klingt aus meiner Sicht ein gleichzeitig ergangener Hinweis- und Auflagenbeschluss des AG FG, hier gekürzt:
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In diesem wird zunächst die sachliche Zuständigkeit des AG dargestellt.
Weiter wird die Klägerseite auf die voläufige Auffassung des Gerichts, dass für die Klägerseite kein Preisanpassungsrecht nach § 315 bestehen könnte, hingewiesen.
Folgende Erwägungen für diese vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts werden aufgeführt:
- Die AVBGasV ist nicht auf den Gasversorgungsvertrag anzuwenden.
- Die Abrechnung nach Sonderpreisregelung 1 bzw. Klassik 1, erkennbar an der weitgeringeren Konzessionsabgabe in Höhe von 0,03 Ct/KWh, erfolgt in keinem allgemeinen Tarif.
- Versorgungsverträge, denen standardisierte und allgemein veröffentliche Tarife zugrunde liegen, können nicht allein deswegen als Tarifkundenverträge eingeordnet werden.
- Allein dadurch, dass nicht zum Grundtarif, sondern zu dem deutlich unter dem Standard-Grundversorgungstarif liegenden speziellen Klassiktarif abgerechnet wurde, wird die Einstufung als Sonderkunde ersichtlich.
- Ein etwaiger Tarifkundenvertrag wird durch den Bezug des Gases nach Klassiktarif rückwirkend in ein Sonderkundenverhältnis umgewandelt.
- Die AVBGasV mit dessen § 4 Abs. 2 sind nicht Bestandteil des Sondervertrages, da die Klägerin bei Vertragsabschluss auf diese hinzuweiden hatte und der Beklagte so die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
- Das bloße Anerbeten einer Zusendung reicht dafür nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn die Vertragsbedingungen anderweit der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
- Eine ergänzende Vertragsauslegung, dass der Klägerung dennoch ein Preiserhöhungsrecht zusteht, ist nicht möglich, weil die Klägerin den Versorgungvertrag jederzeit unter Einhaltung der Fristen kündigen kann.
Beide Parteien wurden beauflagt, zu den Hinweisen des Gerichts Stellung zu nehmen und Beweis anzubieten.
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Ich habe den vollständigen Beschluss an RR-E-ft übermittelt.
Wie weit ist eigentlich ein Hinweis- und Auflagenbeschluss vom tatsächlichen Prozessende entfernt.
Guten Rutsch!
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Mein Termin vor dem AG Freiberg wurde auf Antrag der Klägerseite auf den 02.03. verlegt, weil der Klägervertreter zum ursprünglichen Termin bereits am AG Auerbach (s.o.) \"beschäftigt\" ist.
Desweiteren beantragte Erdgas Südsachsen die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bzgl. des Hinweis- und Auflagenbeschlusses, weil es ihr angezeigt scheint, die Entscheidung des OLG Dresden abzuwarten.
Diese ist ja bekanntlich inzwischen erfolgt und deckt sich im Wesentlichen mit der vorläufigen Meinung des AG Freiberg.
Nun bin ich gespannt, wie die Stellungnahme zum Hinweis- und Auflagenbeschluss aussehen wird ...
Welchen Sinn haben eigentlich angesichts der Entscheidung des OLG Dresden die einzelnen Verfahren vor den Amtsgerichten noch ?
Was passiert eigentlich, wenn ich mich als Beklagter nicht zu dem Hinweis- und Auflagenbeschluss äußere, weil ich mit der Meinung des Gerichtes einverstanden bin?
Ansonsten erstmal unbekannterweise Vielen Dank Herrn Grundmann aus Leipzig!
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Das Verfahren wurde auf Antrag der EGS ruhend gestellt.
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Der Beklagte muss dem Ruhensantrag zustimmen.
Gegen seinen Willen kann das Ruhen des Verfahrens nicht angeordnet werden, ggf. sofortige Beschwerde innerhalb 14 Tagen einlegen, falls man mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
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Sorry für die unvollständige Darstellung meinerseits,
ich habe als Beklagter per Fax zugestimmt.
Das Amtsgericht hatte mir das Ruhen des Verfahrens als sinnvoll dargestellt, da der Antrag der EGS mit dem beabsichtigten Revisionsverfahren der EGS gegen das kürzliche Urteil des des OLG Dresden vor dem BGH begründet wurde.
Trotzdem vielen Dank für den Hinweis.
Wie lange zieht sich den nun so ein Revisionsverfahren?
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Bis zur Verkündung einer Revisionsentscheidung vergehen in der Regel 1,5 Jahre.
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So, die Sache geht in die nächste Runde. Nachdem das ja nun auf Grund des Dresdener Urteils eine Weile beim BGH lag, glaube ich, ist es zur Klärung zurück verwiesen worden. Die Erdgas hat nun versucht auf Zeit zu spielen und wollte das einfach ruhen lassen. Mein Anwalt hat dagegen gesprochen undn nun haben wir Ende Nov. wieder Termin. Güteverhandlung. Ich bin gespannt.
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Hallo,
heute kam nach langer Zeit wieder einmal gelbe Post vom Amtsgericht.
EGS/eins-energie... hat das Verfahren erneut aufgerufen um den Tenor des BGH-Urteils vom 11.05.2011, konkret die Zurückverweisung an das LG Chemnitz, mitzuteilen und desweiteren weitere Ruhendstellung des Verfahrens vor dem AG Freiberg zu beantragen.
OE.2 hat ja in seinem Verfahren keiner weiteren Ruhendstellung zugestimmt.
Bin mir jetzt nicht sicher, ob ich es ebenso mache und damit schneller eine Entscheidung des AG Freiberg erreiche oder ob ich die neue Entscheidung des LG Chemnitz abwarte, was ja wiederum eine ganze Weile dauern dürfte.
Ein Vergleich wurde mir jedenfalls nicht angeboten.