Original von RR-E-ft
Die heutige Entscheidung in Sachen Gasag enthält einen Skandal zu Lasten der Gaskunden.
Siehe hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=58713#post58713)
Original von RR-E-ftDer Senat kann es nicht lassen:
Die heutige Entscheidung in Sachen Gasag enthält einen Skandal zu Lasten der Gaskunden.
Wikipedia zu \"obiter dictum\":Zweifellos wird es nicht lange dauern bis ein Sondervertragskunde mit formularmäßig eingebundener GasGVV vor den Zivilsenat geklagt wird. Wie dessen Entscheidung dann aussehen wird, ist absehbar.
Nach Auffassung des BAG-Vizepräsidenten Hans-Jürgen Dörner haben obiter dicta „die Schwäche, zur konkreten Rechtsfindung des Einzelfalls nichts beizutragen, die Leser regelmäßig zu verwirren und häufig späteren Erkenntnissen im Wege zu stehen.“ [...] Abgesehen von dem von Dörner beschriebenen „Rechtsverwirrungsmoment“ besteht überdies die Gefahr der Missachtung des Prinzips der Gewaltenteilung. Das Gericht hat nur den jeweiligen Einzelfall, also betreffend den Streitgegenstand, zu entscheiden. Mit per obiter dictum geäußerter Rechtsauffassung greift es über seinen Entscheidungsauftrag hinaus der Gesetzgebungskompetenz der Legislative vor.
GasGVVWenn diese Klauseln per Rechtsprechung wirksam in einen Sondervertrag eingebunden werden können, dann wäre der Versorger nach meinem Verständis berechtigt, jederzeit Preise nach freiem Ermessen festzulegen. Da auch die Bedingungen geändert werden können, könnte der Versorger auch nach freiem Ermessen entscheiden, zukünftig Gas mit geringerem Brennwert, rationiert zu bestimmten Tages- oder Jahreszeiten oder mit sonstigen Nachteilen behaftet zu liefern.
(1) Der Grundversorger ist ... verpflichtet, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. ...
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, ... .
(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
Original von ESG-Rebell
Wenn diese Klauseln per Rechtsprechung wirksam in einen Sondervertrag eingebunden werden können, dann wäre der Versorger nach meinem Verständis berechtigt, jederzeit Preise nach freiem Ermessen festzulegen. Da auch die Bedingungen geändert werden können, könnte der Versorger auch nach freiem Ermessen entscheiden, zukünftig Gas mit geringerem Brennwert, rationiert zu bestimmten Tages- oder Jahreszeiten oder mit sonstigen Nachteilen behaftet zu liefern.
Dem Abnehmer bliebe einzig die Kündigung um dem zu entgehen - sofern ihm denn ein Anbieter mit besseren Konditionen zur Auswahl steht.
§ 5 GasGVV
(1) Der Grundversorger ist ... verpflichtet, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. ...
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, ... .
(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
Original von RR-E-ft
Voraussetzung ist, dass der Kunde gem. Art. 229 § 5 EGBGB, § 305 Abs. 2 BGB vor Vertragabschluss darauf hingewiesen worden sein, dass die AVBGasV/ GasGVV als Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden sollen, er musste deren Inhalt vor Vertragsabschluss kennen und er musste bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden sein. Wichtig dafür ist, dass er erkennen konnte, dass es sich überhaupt um einen Sondervertrag handelt und es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versorgers handelte, die als solche in den Vertrag einbezogen werden sollten.
Original von RR-E-ft
Liegen jedoch daneben weitere vertragliche Abreden vor, die den Sondervertrag von der Tarifkundenversorgung/ Grundversorgung unterscheiden, zB. feste Vertragslaufzeit, oder sind die Preisänderungsklauseln besonders gestaltet, dann handelt es sich zwar um einen Sondervertrag, aber keinen \"Normsondervertrag\".
Zugleich stellte das Gericht erstmals klar, dass die Versorgungsunternehmen die gesetzlichen Vorgaben zur Preisanpassung, wie sie für Tarifkunden gelten, auch in Verträge mit Sonderkonditionen übernehmen dürfen. Weil solche Sonderabnehmer nicht stärker schützenswert sind als Tarifkunden, haben die entsprechenden Vorschriften eine «Leitbildfunktion», so der BGH. Sie sind aber nur dann wirksam, wenn sie «unverändert» in den Vertrag übernommen werden - was in den beiden entschiedenen Verfahren aber nicht der Fall war.
Alle anderen Preisanpassungsregeln wären unwirksam, die darauf gestützten Preiserhöhungen nichtig und die versäumten Preisanpassungen nach unten einklagbar.