Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: tangocharly am 25. Juni 2009, 12:25:52

Titel: BGH, Urt. v. 12.5.09 - XI ZR 586/07 - Schadensersatz bei Verletzung von Aufklärungspflichten
Beitrag von: tangocharly am 25. Juni 2009, 12:25:52
Sollte sich im Prozess herausstellen, dass der Versorger bei der Preisbildung Unaufrichtigkeiten an den Tag legte und Kosten falsch deklariert (Sondervertrags-KA abgeführt; Tarifkunden-KAV berechnet) oder Boni, Rückvergütungen, etc. \"vergessen\" hat, dann wird sich die Frage stellen, ob diese Vergesslichkeiten den \"Sockel-Preis\" infiziert haben. So was kann Arglist sein oder aber schlicht auch nur Vorsatz.

Hier hat der Bankensenat, BGH, 12.05.2009, Az.: XI ZR 586/07 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&client=12&nr=48379&pos=10&anz=11&Blank=1.pdf)  entschieden, dass mit den dem Kunden zur Seite stehenden  Ansprüchen gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB  in diesem Fall den anderen Vertragspartner die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat.

Dies könnte nun im Bereich der Publizitätspflichten (§ 40 EnWG) Auswirkungen haben, insbesondere dann, wenn mit § 280 BGB im Nachhinein der \"Sockel\" des VIII. Senats angegriffen werden muß.