Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Bayern => Thema gestartet von: Kimera am 19. Juni 2009, 17:29:15
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Heute haben mich meine Eltern angerufen. \"Es kam ein Brief von E.ON.\" \"Wir müssen da unterschreiben.
Anbei ein Ausschnitt aus dem Schreiben. Es wäre super, wenn Ihr das kommentieren könntet. Meiner Meinung nach ist das pure Verunsicherung der Kunden, reine Verarschung. Alte Leute dazu zu bringen schlechtere Verträge zu unterschreiben:
\"\"Ihre Umstellung von E.ON Power therm auf E.ON WärmeStrom\"
\"ab 1. Dezember 2009 bieten wir aufgrund einer Systemumstellung Ihr bisheriges Preismodell E.ON Power therm nicht mehr an. Das Nachfolgeangebot heißt E.ON WärmeStrom und hat die gleichen Preise sowie für alle Kunden einheitliche Allgemeine Geschäftsbedingungen. D.h. wenn Sie den beiliegenden Auftrag zu E.ON Wärmestrom unterschreiben und an uns im kostenlosen Rückkuvert schicken, ändert sich für Sie nichts. Allerdings ist für die Umstellung ein unterschriebener Auftrag aus rechtlichen Gründen notwendig. Es tut uns leid, dass wir Sie damit bemühen müssen. ABER: Wenn Sie und keinen Auftrag
für E.ON Wärmestrom zurücksenden, müssen wir Sie ab de 1. Dezember 2009 zu den nicht ganz so günstigen Preisen der Grundversorgung mit Heizstrom beliefern.
Eine Preisübersicht für E.ON WärmeStrom finden Sie auf der Rückseite (Preisstand 1.2.2009),
Als Alternative zu E.ON WärmeStrom empfehlen wir Ihnen E.ON WärmeStrom Sicher & Fair: Damit haben Sie für einen Aufpreis von 1 Euro pro Monat eine Preisgarantie bis 31.Dezember 2010 (ausgenommen ist die Erhöhung von Steuern und sonstiger gesetzlicher Abgaben) und einen Heizungsnotfall-Service. Dieser hilft Ihnen bei eventuellen Ausfällen Ihres Heizungssystems einfach weiter.
Wichtig: Die Umstellung auf E.ON WärmeStrom oder E.ON WärmeStrom Sicher & Fair erfolgt nicht automatisch. Um auf eines der Angebote umzustellen, ist aus rechtlichen Gründen erforderlich, dass Sie im beiliegenden Auftrag das gewünschte Vertragsmodell ankreuzen und den unterschriebenen Auftrag im kostenlosen Rückkuvert an uns zurücksenden. Um alles Weitere kümmern wir uns!\"
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\"\"Ihre Umstellung von E.ON Power therm auf E.ON WärmeStrom\"
Hallo,
den alten Vertrag prüfen auf
- Kündigungsmöglichkeiten seitens des Versorgers
- Preisklausel des Vertrages
= > derartige Versorgungsfälle sind Sonderverträge. Der Versorger versucht warscheinlich eine ungültige Preisklausel auszuhebeln.
Tip: den BDEV den Vertrag prüfen lassen, eine möglichen Kündigung wiedersprechen und wenn nicht schon geschehen Preise kürzen!
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Hallo, habe das Forum nun ca. 2 Stunden durchsucht aber keine schlüssige antwort gefunden. 1992 habe ich ein Haus gekauft in dem Nachtspeicherheizung installiert ist. Mit der Abmeldung des Vorbesitzers wurde ich dann als neuer Kunde angegeben. Einen Vertrag habe ich zu keiner zeit unterschrieben. Habe ich das richtig verstanden, das ich den Vertrag zum Wechsel von Power therm auf Wärmestrom nicht unterschreiben darf? Dann darf ich aber doch auch kein Kreuz machen bei der neuen gewünschten Tarifart? Was ist mit der Drohung mich in die Grundversorgung einzuordnen wenn ich den Vertrag nicht zurücksende.
Seit 12.2005 bin ich Wiederspruchskunde dank dem Bund der Energieverbraucher. Danke für Eure Mühe.
Gruß
Norbert Wieler
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Hallo,
ich habe auch diesen Brief gestern bekommen. Siehe im Schreiben Auftrag unter Punkt 7 Auftragserteilung und Widerspruch: Mit der Umstellung gelten ergänzend die Verordnung vom 26 Okt. 2006.
Dort steht unter $ 4 Bedarfsdeckung:
Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Grundversorger zu decken. Ich denke hier will man das freie Wahlrecht des Stromlieferanten aushebeln. Ich beziehe den Hausstrom nicht von Eon und möchte schon aus Kostengründen nicht zurück. Meine Anfrage an Eon diesbezüglich wurde noch nicht beantwortet.
Sollte das so sein, würde ich auf den reduzierten Preis für den Wärmestrom verzichten und ein Gesamtpaket z.b. bei Teldafax beziehen. Dies wäre in meinem Fall günstiger 600 € günstiger, bei 4000 kW Hausstrom und 6000 kW für die Wärmepumpe.
Wie ist eure Meinung zu diesem Fall?
Grüße Sunpower
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Hallo,
der Tarif E.ON Power Therm scheint mir ziemlich sicher ein Sondervertragstarif zu sein. Darauf deutet zum einen hin, das man für die Umstellung auf den neuen E.ON Wärmestrom eure Unterschrift haben möchte und zum anderen, dass man euch für den Fall der Weigerung zu den Grundtarifkonditionen beliefern will.
Ein weiterer Hinweis auf einen Sondervertrag ist, wenn im abgeschlossenen Vertrag der aktuelle Preis als Anfangspreis genannt ist und wenn \'Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)\' beigefügt sind. Diese enthalten oft nämlich Spezialregelungen gegenüber den gesetzlichen Vorschriften, die für die Grundversorgung gelten.
Wenn es denn aber ein Sondervertrag ist, können sie euch nicht einfach einen neuen Vertrag hinlegen und sagen, wenn du den nicht unterschreibst, dann kommst du in den Grundtarif. Eine Beendigung eines Sondervertrages geht nur über eine Kündigung und die ist frist- und formgebunden.
Von daher wäret ihr immer noch in dem alten E.ON PowerTherm bzw. dessen Konditionen würden für euch immer noch gelten.
Fraglich ist auch, welche Preisanpassungsklausel in diesem Tarif verwendet wurde, d.h. ob überhaupt eine gültige Preisanpassungsklausel vorlag.
Sonderverträge unterliegen nämlich vorrangig der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB, wonach ein Vertragspartner ncht unzulässig benachteiligt werden darf. Dieses ist durch viele früher verwendete Preisanpassungsklauseln aber geschehen. Hier hat der BGB 17.12.2008 ein wichtiges Urteil gefällt siehe hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=9790&hilight=17+12+2008).
Insgesamt gilt: Nicht verunsichern lassen.
Ob man jetzt offiziell widerspricht (und dann riskiert, eine formgerechte Kündigung zu erhalten) oder die nächste offizielle Abrechnung abwartet und dann erst offiziell widerspricht und eine eigene Rechnung aufmacht, muss man selbst entscheiden. Auf jeden Fall würde ich keinesfalls erhöhte Abschläge (z.B. wegen einer Umstufung in die Grundversorgung)akzeptieren sondern möglicherweise bei fehlerhafter Preisgleitklausel noch weiter kürzen, damit ich nicht ggf. dem Geld hinterherlaufen muss. Da zeigen sich die Vedrsorger derzeit nämlich recht hartnäckig.
Gruß
bolli
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Bei der E.ON Avacon läuft ähnliches.
Heizstrom-Grundversorgung (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12119&sid=)
Kündigung Nachtstromverträge (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=10961)
1980 - Allgemeine Tarife und Wärme-Sondervertragspreise der HASTRA (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=10957)
Frage zu EON Wärmestrom (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11659)
Heizstrom-Grundversorgung (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11065)
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Hallo bolli,
vielen Dank für Deine Ausführungen.
Du hast sicherlich Recht, ich werde keinen neuen Vertrag unterschreiben und warte ab. Falls eine Erhöhung kommen sollte, werde ich dieser widersprechen, die Einzugsermächtigung entziehen und auf bestehende Konditionen kürzen.
Bei E.on wird alles versucht, ob Rechtssicherheit da ist oder nicht.
E.on wegt sich auf sehr dünnen Eis.
Grüße Sunpower
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Hallo,
Danke für die vielen Tips, Ich bin gerade die letzten Schreiben von E.ON durchgegangen.
E.ON Schreiben vom 23.11.2006: \"Ihr E.ON Power therm: E.ON Bayern senkt die Netzentgelte
Neue Preise ab 1.Januar 2007 für Ihren Zähler\"
\"wir haben Ihnen ein Versprechen gegeben, dass wir auch halten werden: Mit E.ON Power therm haben SIe die Sicherheit, dass E.ON Bayern ihren Anteil am Strompreis bis 31.Dezember 2008 nicht erhöht.\"
\"Ab dem 1.Januar 2007 gelten für Ihren Heizstrombezug mit E.ON Power therm folgende Preise (inkl. 19% Mehrwertsteuer):
Grundpreis: 15,38 Euro pro Monat
Arbeitspreis HT: 17,92 Cent/kWh
Arbeitspreis NT: 9,40 Cent/kwh\"
Es folgte das E.ON Schreiben vom 10.12.2008: \"Ihre neuen Preise ab 1.Februar 2009\"
\"Ihre Entscheidung für E.ON Power therm mit Preisgarantie bis Ende 2008 hat sich für Sie ausgezahlt.:
Sie hatten 3 Jahre stabile Energiepreise. Auch in Zukunft versorgen wir Sie stets sicher und zuverlässig mit Energie - und das so günstig wie möglich. Über die Preisbindung hinaus beliefern wir SIe auch im Wintermonat Januar 2009 zu den bisherigen sehr günstigen Konditionen - auch der Heizungsnotfallservice endet erst zum 31. Januar 2009. Allerdings sind die Großhandelspreise für Strom deutlich gestiegen...\"
\"Um eventuelle Nachzahlungen so gering wie möglich zu halten, werden Ihre Abschlagszahlungen ab dem 1. Februar 2009 um 9% angepasst,\"
\"Gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats kündigen, mit der der bisherige Preis endet. Sollten Sie von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch machen, gilt der neue Preis für die weitere Laufzeit des Vertrages als vereinbart.
=> Also die Preise vom 1. Januar 2007 mal 1,09
würde also seit dem 01.02.2009 folgendes ergeben:
Grundpreis: 16,79 Euro pro Monat
Arbeitspreis: 19,53 Cent/kWh
Arbeitspreis: 10,25 Cent/kWh
Und nun kommt dieses neue Schreiben, wo die behaupten, dass E.ON Wärmestrom den gleichen Preis hätte?
\"E.ON Wärmestrom für Altanlagen\"
(Gemeinsame Messung)
15,39 Euro Grundpreis pro Monat
22,00 Cent pro Kilowattstunde Arbeitspreis Hochtarif (HT)
12,00 Cent pro Kilowattstunde Arbeitpreis Niedertarif (NT)\"
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Hallo,
Eon hat sich auf meinen Brief gemeldet. Dort wird bestätigt das ich den Lichtstrom (Hausstrom) nicht von Eon beziehen muß. Das steht zwar im Widerspruch zu den Allg. Lieferbedingungen aber ich habe es schriftlich, somit ist meine Sorge ausgeräumt.
Meiner Meinung herscht bei Eon ein ziemliches durcheinander.
naja.......
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@Sunpower,
...Durcheinander bei e.on mag ja alles möglich sein. Ich denke aber, die probieren es mit allen Tricks, ob die nun legal sind oder nicht.
Ready XL
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Original von Sunpower
Hallo,
Eon hat sich auf meinen Brief gemeldet. Dort wird bestätigt das ich den Lichtstrom (Hausstrom) nicht von Eon beziehen muß. Das steht zwar im Widerspruch zu den Allg. Lieferbedingungen aber ich habe es schriftlich, somit ist meine Sorge ausgeräumt.
Meiner Meinung herscht bei Eon ein ziemliches durcheinander.
naja.......
ich tippe eher auf eine Masche von e.on! ich würde den Sachverhalt mal den zuständigen Behörden melden!Schließlich ist nicht jeder so gepolt wie du und hakt nach!
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Original von Sunpower
Dort wird bestätigt das ich den Lichtstrom (Hausstrom) nicht von Eon beziehen muß.
Auch bei gemeinsamer Messung ohne Doppelzähler ? Dann setzt Eon Bayern also den § 4 StromGVV außer Kraft. Da würde ich mich nicht drauf verlassen !Ich habe vorsichtshalber mal bei der 10.Beschlußabtl. des Bundeskartellamtes nachgefragt, inwieweit ein Versorger wegen des Bezugs von Nachtstrom den Anbieterwechsel bei Tagstrom verhindern kann. Wenn ich Antwort bekomme, melde ich mich. Interessant wird es in der HeizstromGrundversorgung auch noch beim § 6 Abs.2 StromGVV. Danach muss der Grundversorger jederzeit Elektrizität zur Verfügung stellen. Nicht nur von 22 - 6 Uhr ! Zeitliche Beschränkungen in den Allgemeinen Bedingungen gibt in der HeizstromGrundversorgung (jedenfalls bei Eon-Avacon) nicht. Bzw. es gibt überhaupt keine allgemeinen Bedingungen außer der GVV. Also Heiz-(Nacht)strom von 0 - 24 Uhr !
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Hallo
Ich habe von e.on ebenfalls diesen Brief bekommen, da ich für meine Direktheizung den e.on Power therm beziehe.
Beim normalen Lichtstrom kann man ja den Anbieter wechseln.
Beim Wärme-/Heizstrom ist man an den reginonalen Anbieter gebunden - richtig?
Was mir aber in dem Brief komisch vorkommt ist folgendes (steht auf der Rückseite des Anschreibens unter Fragen):
\"Und was passiert, wenn ich den Auftrag nicht zurückschicke?
Wenn Sie bis zum 30.11.2009 keinen neuen Heizstrom-Liefervertrag bei uns oder einem anderen Versorger abschließen, beliefern wir Sie auch weiterhin sicher und zuverlässig mit Heizstrom...\"
Wäre es evtl. möglich, dass der Wärme-/Heizstrom ab 01.12.2009 auch über andere Anbieter zu bekommen ist und nicht nur über e.on?
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Hallo zusammen,
gestern kam noch ein Brief. Der Inhalt ist mit dem vom 10. Dezember 2008 fast identisch. Zwischen \"können uns der Marktentwicklung nicht mehr länger entziehen.\" und \"Um eventuelle Nachzahlungen so gering wie möglich zu halten\" ist nun folgender Absatz hinzugekommen:
\"Zum 1. Februar 2009 steigt der Preis pro Kilowattstunde um 2,60 Cent brutto (2,18 Cent netto). Der Grundpreis bleibt stabil. Für einen durchschnittlichen Jahresverbrauch von 10000 Kilowattstunden bedeutet das einen Anstieg um etwa 21,67 Euro brutto im Monat. Alle wichtigen Informationen zu den neuen Preisen finden Sie in der beiliegenden Broschüre.\"
Punkt 1:
Der alte Preis (garantiert bis 31.12.2008 ) war folgender:
Grundpreis: 15,39 Euro pro Monat
Arbeitspreis HT: 17,92 Cent/kWh
Arbeitspreis NT: 9,40 Cent/kwh
plus 2,60 Cent brutto ergeben:
Grundpreis: 15,38 Euro pro Monat
Arbeitspreis HT: 20,52 Cent/kWh
Arbeitspreis NT: 12,00 Cent/kwh
In einem früheren früheren Schreiben verspricht E.ON, dass sich durch die Umstellung auf \"E.ON Wärmestrom für Altanlagen\" nichts verändern würde. Die Preise sind aber hierbei:
\"E.ON Wärmestrom für Altanlagen\"
(Gemeinsame Messung)
15,39 Euro Grundpreis pro Monat
22,00 Cent pro Kilowattstunde Arbeitspreis Hochtarif (HT)
12,00 Cent pro Kilowattstunde Arbeitpreis Niedertarif (NT)\"
=> E.ON lügt mich also an
Punkt 2:
\"Alle wichtigen Informationen zu den neuen Preisen finden Sie in der beiliegenden Broschüre.\"
Bei der Broschüre handelt es sich um \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnungverordnung - StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2392), geändert durch Artikel 2 Abs. 9 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBI. S. 2006)\"
=> E.ON, was hat das mit dem E.ON Power therm Tarif zu tun???
Letztendlich waren die 9% Abschlagsanpassung unzureichend. Der Preis beim HT erhöht sich um 14,52%, der Preis beim NT um 27,66%. Nachzahlungen sind hier schon vorprogrammiert.
Am Ende des Schreibens folgt wieder: \"Sollten Sie von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch machen, gilt der neue Preis für die weitere Laufzeit des Vertrages als vereinbart.\"
Es folgt auch wieder der Hinweis auf den neuen \"E.ON WärmeStrom Sicher & Fair\" Tarif...
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Original von Elektro
Hallo
Ich habe von e.on ebenfalls diesen Brief bekommen, da ich für meine Direktheizung den e.on Power therm beziehe.
Beim normalen Lichtstrom kann man ja den Anbieter wechseln.
Beim Wärme-/Heizstrom ist man an den reginonalen Anbieter gebunden - richtig?
Was mir aber in dem Brief komisch vorkommt ist folgendes (steht auf der Rückseite des Anschreibens unter Fragen):
\"Und was passiert, wenn ich den Auftrag nicht zurückschicke?
Wenn Sie bis zum 30.11.2009 keinen neuen Heizstrom-Liefervertrag bei uns oder einem anderen Versorger abschließen, beliefern wir Sie auch weiterhin sicher und zuverlässig mit Heizstrom...\"
Wäre es evtl. möglich, dass der Wärme-/Heizstrom ab 01.12.2009 auch über andere Anbieter zu bekommen ist und nicht nur über e.on?
Hallo
Kann mir niemand weiterhelfen?
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Hallo miteinander,
kleines und kurzes Update. Es kam die Kündigung: \"Der Vertrag wird zum 30. November 2009\" beendet.
Dann wieder die gleiche Lüge, dass es keinen Preisunterschied zwischen Tarif alt und neu gäbe, als Auswahlmöglichkeit gibt es den Wärmestrom und den Wärmestrom Sicher und Fair Tarif.
Leider gibt es keinen Anbieter mit \"Nachtstrom\". Ansonsten wären wir schon längst bei einem anderen Anbieter...
Was wird von Eurer Seite geraten? Es bleibt uns wohl nichts anderes übrig, als diesen \"Wärmestrom\"-Vertrag zu unterschreiben?
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Hallo,
ich habe bei mir genau das selbe Problem, Eon hat mir ebenfalls gekündigt, weil ich den neuen Vertrag nicht unterschrieben zurückgeschickt habe...
Würde mich schon sehr interessieren, was denn nun wirklich die Änderungen sind die den neuen Vertrag nötig machen. Die Preise bleiben bei mir gleich. Mir wurde von Eon gesagt es sei nur die Namensänderung, das kann ich aber beim aller aller besten Willen nicht glauben...
Ich habe dann gleich auch noch eine allgemeine Frage bezüglich Anbieterwechsel.
Ich habe mir mal durchgerechnet, was ich zahlen würde wenn ich zu einem anderem Anbieter wechsle (Heizungsstrom und Hausstrom), unter der Vorraussetzung dass ich nurnoch einen Zähler betreibe... dabei komm ich um 100€ billiger weg als mit Eon.
Geht das überhaupt alles über einen Zähler laufen zu lassen?
Grüße
Wolfgang
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Original von wolfgang78
Geht das überhaupt alles über einen Zähler laufen zu lassen?
Grüße
Wolfgang
Haus und Wärmestrom erfassen gibts in drei Varianten.
- zwei Zähler zwei Tarife möglich
- ein Zähler mit zwei Zählwerken zwei Tarife möglich
- ein Zähler mit einem Zählwerk nur ein Tarif möglich (kein Wärmetarif)
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@Wolfgang78,
den Wärmestrom kann man nur vom örtlichen Netzanbieter beziehen. Ein Wechsel zum Versorger Ihrer Wahl ist noch nicht möglich.
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Es funktioniert also auch nicht meine Wärmepumpe mit normalen Haushaltsstrom zu betreiben, also die von bjo genannte Variante
- Ein Zähler mit einem Zählwerk nur ein Tarif möglich (kein Wärmetarif)
Diese Variante hab ich mir mal von einem anderen Anbieter durchrechnen lassen und komme auf ca. 30€ weniger im Jahr als meine bisherigen Kosten mit WP Tarif und Haushaltsstrom...
Ich hab jetzt mal einen Brief an EON geschrieben ob etwas an den Vertragsbedingungen geändert wird und ob der Wechsel des Haushaltsstromanbieters jetzt und auch mit dem neuen Tarif möglich ist.
Bin ja mal gespannt ob ich eine Antwort bekomme...
Vielen Dank für eure schnellen Antworten.
Gruß Wolfgang
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@Wolfgang78,
natürlich können Sie Ihren Wärmestrom auch mit dem normalen Grundversorgungsstrom/Tarif laufen lassen.
Bei dem Versorgungsantrag dürfen Sie dann keine weitere Anghaben über einen \"Großverbraucher\" machen. Normalerweise wollen aber die EVU so etwas beim Antrag wissen.
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E.ON friert die Strompreise ein
Genießen Sie die letzten Spätsommertage. E.ON erhöht zum x-ten Mal die Strompreise. Und als Extra für uns: Der Weihnachtsbonus. Zum 1. Dezember 2009 erhöht E.ON Bayern Vertrieb die Strompreise, wie bereits im Dezember des letzten Jahres angekündigt. Freuen Sie sich also wie ein Schneekönig auf die kalten Wintermonate: Denn es wird kalt.
Winterboni und Weichnachtsgeld für Manager
Pünktlich zum Beginn der Heizsaison kommt anstatt unserer seit Ende 2008 ursprünglich angedeuteten Preiserhöhung von 9% unser neuer Winteraufschlag von bis zu 27,66%. Vom 1. Dezember 2009 an zahlen Kunden, die sich für den neuen E.ON WärmeStrom oder WärmeStrom Sicher & Fair entscheiden, für jede verbrauchte Kilowattstunde nun 4,08 Cent Aufschlag im Hochtarif und 2,60 Cent Aufschlag im Niedertarif mehr. Mit einem um 1,-€ pro Monat erhöhten Grundpreis im WärmeStrom Sicher & Fair Tarif garantieren wir uns zusätzlich Ihre Vertragstreue bis zum 31.12.2010.
Mit der Kündigung aller E.ON Power Therm Altverträge zum 30.11.2009 entfallen ebenfalls die bis dahin für Sie kostenlose Vor-Ort-Schadensanalyse und der kostenlose Notheizungs-Service. Diese Leistungen bietet E.ON selbstverständlich den Kunden von E.ON WärmeStrom Sicher & Fair weiterhin an.
Versorgung bleibt gewährleistet
Was passiert mit Kunden, die keinen Antrag zurückschicken? E.ON beliefert Sie selbstverständlich mit den dann von uns angenommenen Bedingungen des Grundversorgungstarifs weiterhin mit Strom. E.ON senkt für Sie den monatlichen Grundpreis auf nun 5,95€ pro Monat. Lediglich die Arbeitspreise steigen im Hochtarif um 6,77 Cent und im Niedertarif um 3,84 Cent pro Kilowattstunde. E.ON ist sich der Verantwortung gegenüber seinen Aktionären bewusst, so dass hier die Erhöhungen mit 40,85% im Niedertarif und 37,77% im Hochtarif im Vergleich zu E.ON Power Therm so niedrig wie nötig ausfallen.
Bei zum Beispiel 10.000 kWh (80% Hochtarif/20% Niedertarif) beträgt unser Winterbonus im E.ON WärmeStrom 289,6€, im E.ON WärmeStrom Sicher & Fair 301,6€ und im E.ON Grund- und Ersatzversorgung-Tarif 442,6€. Die Änderungen werden von uns rückwirkend zum 1. Februar 2009 berücksichtigt.
Der jeweilige Bonus wird bei Ihrer nächsten Rechnung automatisch uns gutgeschrieben. Der Grund für die Preiserhöhung und den Winterbonus ist die Stabilisierung der Managergehälter über einen längeren Zeitraum. Da Strompreis und Renditeforderungen der Aktionäre ebenfalls gekoppelt sind, profitieren auch Sie von deren geldwerten Vorteilen. Wir geben die erhöhten Forderungen direkt an Sie weiter. Beim Winterbonus müssen Sie sich auch um nichts kümmern. Den Zählerstand errechnen wir automatisch zum 30. September sowie 31. Dezember 2009 auf Basis Ihres bisherigen Verbrauchs.
Alle Infos zur Strompreiserhöhung und zum Winterbonus finden Sie unter:
http://www.eon-bayern-vertrieb.com
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E.ON Bayern hat meinen Power therm-Vertrag auch gekündigt.
Ich möchte Widerspruch zur Kündigung meines E.ON Power therm-Vertrages bei E.ON Bayern einlegen.
Viellicht bin ich ein bisschen spät dran, aber ich möchte es versuchen.
Hat irgendjemand aus diesem Forum die gleiche Idee?
Da ja jetzt ein Missbrauchsverfahren durch das Bundeskartellamt gegen E.ON Bayern eingeleitet wurde, fühle ich mich in meiner Vermutung bestätigt, daß ich bei E.ON zwangsweise einen neuen Vertrag unterschreiben muß, um weiterhin günstig an Heizstrom zu kommen.
Bitte um zahlreiche Antworten - Vielen Dank
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@Stromsucherin,
wurde denn bereits ein neuer vertrag mit neuen Bedingungen vorgelegt?
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Zusammen mit der Kündigung wurde mir nur wieder der Vertrag für \"E.ON WärmeStrom\" und \"E.ON WärmeStrom Sicher & Fair\" vorgelegt, den ich bis 15. Oktober unterschrieben zurückschicken soll.
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@Stromsucherin,
E.ON bayern hat ihre tarif umbenannt und auch den neuen Bedingungen, resultierend aus dem BGH Urteil angepasst.
Vergleichen Sie mal die Vertragsbedingungen
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Entschuldigung, wenn ich noch mal nachfrage.
Welches Urteil?
Wiso umbenannt. Alter Vertrag E.ON Power therm wurde von E.ON gekündigt.
Jetzt stehe ich vor der Zwangswahl, ob ich E.ON WärmeStrom (NOCH gleicher Preis wie Power therm, aber ohne Serviceleistungen von E.ON), E.ON WärmeStrom Sicher & Fair (1,- teurer im monatlichen Grundpreis mit gleichem Service und Preisgarantie? nur bis 2010) oder die teure Grundversorgung von E.ON nehme.
Es gibt keine alternativen Anbieter auf dem Strommarkt, die den günstigen Nachtstrom für Nachtspeicherheizungen anbieten.
Ich habe getrennte Zähler. Einen für Haushaltsstrom (hier kann ich jederzeit den Anbieter wechseln). Bin ich NOCH bei E.ON.
Einen HT/NT-Zähler nur für Heizung.
Was soll ich denn machen - Verzweiflung -?
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@Stromsucherin,
Sie haben ein Sondervertrag, der jetzt aufgrund der BGH Urteile VIII ZR 56/08 und VIII ZR 225/07, beide vom 15.7.09, zu finden in der Urteilesammlung auf der Seite des BdEV, gekündigt wurde.
Danach (erste Seite jeweils unter b)) steht den Versorgern eine Preisänderungsmöglichkeit zu. Die bisherigen Verträge ließen dies nicht zu.
Also werden die Verträge gekündigt und teilweise mit neuen Namen versehen, hier \"Wärmestrom\", teilweise werden die Angebote auch erweitert, z.B. Festpreis bis ende 2010.
Festpreis bedeutet eine bestimmte Lauf-/Vertragszeit. Da waren aber in den alten Verträgen Preissteigerungen nicht rechtens :D
Also macht man ein \"Rundumsorglospaket\"
- Neuer Name
- Neues Festpreisangebot
- neue Vertragslaufzeit
- neue AGB
- Serviceleistungen
Man vertuscht dabei richtig, dass die Kunden damit schlechter gestellt werden.
Übrigens bei den neuen Sonderverträgen der Stadtwerke Kreuznach kann wählen, behalte ich den alten oder schließe ich den neuen Vertrag ab.
Siehe hier
Stadtwerke Kreuznach reagieren auf BGH Urteil, neue Verträge (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12599)
Es gibt für Wärmestrom/Wärmepumpenstrom keine Alternative, man muss beim örtlichen Netzanbieter bleiben.
Damit wäre dann Widerspruchsmöglichkeit nach § 315 gegeben, da Monopolist. :D
Zähler werden bei einem neuen Vertrag mit HT und NT vom Stromanbieter getauscht.
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Vielen Dank :-) für diese schnelle und ausführliche Erklärung.
Diese Antwort hat mir weitergeholfen.
Ich werde den Widerspruch abschicken und sehen was passiert.
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Original von Cremer
Damit wäre dann Widerspruchsmöglichkeit nach § 315 gegeben, da Monopolist. :D
Nachtstrom ist immer ein Sondervertrag. Auch die sogenannte HeizstromGrundversorgung. Also § 307.
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@Christian Guhl,
ups, da hatte ich mich vertippt, natürlich § 307.
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@Cremer
Ist eigentlich egal. Ich habe gerade gelernt, das höhere § die niedrigeren § einschliessen. Also Widerspruch nach 315 gilt auch für 307.
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Welcher Jurist hat denn diese allgemeine Aussage getroffen?
Ich nehme mir das \"Bürgerliches Gesetzbuch Zweites Buch II Recht der Schuldverhältnisse\" und stelle fest, dass der § 656 BGB die § 307 und 315 BGB mit einschliesst.
Bürgerliches Gesetzbuch
Zweites Buch II
Recht der Schuldverhältnisse
Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.12.2008 I 2399
Abschnitt 8
Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 10
Mäklervertrag
Untertitel 3
Ehevermittlung
§ 656 Heiratsvermittlung
Abschnitt 3
Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 1
Begründung, Inhalt und Beendigung
Untertitel 4
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
Abschnitt 2
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen *)
§ 307 Inhaltskontrolle
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Hallo,
ich verfolge schon einige Zeit dieses Forum, da ich von dem gleichen Problem betroffen bin.
Der letzte Brief, den ich von der eon Bayern erhalten habe, datiert vom 19.08.2009.
Hier im Forum ist immer von Kündigung die Rede. Das ist denke ich so nicht korrekt, da eben in dem letzten Schreiben nur steht, dass der bestehende Liefervertrag formal zum 30. November 2009 beendet wird.
Nun habe ich mal in meinen Unterlagen gekramt und Stromlieferbedingungen zu E.ON Power therm Stand: 1.7.2007 gefunden.
Hier gibt es den Punkt 7: Laufzeit und Kündigung
Unter 7.2 steht da: Der Vetrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und verlängert sich um weitere 12 Monate sofern er nicht mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende innerhalb des Netzgebietes von E.ON Bayern... ....in Textform gekündigt wird.
Die Kündigungsfristen gelten meiner Meinung nach für beide Vertragspartner. E.ON hat somit die Kündigungsfristen nicht eingehalten.
Das jeweilige Vertragsende richtet sich somit nach dem jeweiligen individuellen Vertragsbeginn. Das Ganze wird dann natürlich für E.ON umständlich, da ja sicherlich ganz unterschiedliche Vertragslaufzeiten bestehen.
Ich würde somit an E.ON Bayern schreiben, dass sie doch bitte ihre Kündigungsfristen einhalten sollen.
Was meint ihr?
Gruß Irina
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@Irina74,
richtig !!!
Nun habe ich mal in meinen Unterlagen gekramt und Stromlieferbedingungen zu E.ON Power therm Stand: 1.7.2007 gefunden
ist das der Termin Ihres vertragsabschlusses oder ist das nur der Stand der AGB\'s?
Es gilt der Termin des Vertragsabschlusses.
Prüfen Sie diesen. Stimmt das mit dem Kündigungstermin zum 30.11.09 ?????
Sofern E.ON den Kündigungstermin nicht eingehalten hat, läuft der Vertrag bis zum nächsten Endtermin und dass ohne Preissteigerungen.
Ich würde im Übrigen sowieso bezgl. des Sondervertrages auf die urteile des BGH hinweisen und einen Rückforderungsschreiben an E.ON schicken. dazu haben Sie noch Zeit bis zum 31.12.2009, um damit Rückforderungen auf der Preisbasis 1.1.2005 ab dem 1.1.2005 geltend zu machen.
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Original von Christian Guhl
@Cremer
Ist eigentlich egal. Ich habe gerade gelernt, das höhere § die niedrigeren § einschliessen. Also Widerspruch nach 315 gilt auch für 307.
Also, diese Aussage eines Nichtjuristen halte ich auch für fragwürdig, wenn nicht gar falsch.
Möglicherweise ist sie eher so gemeint, dass von uns Nichtjuristen niemand verlangen kann, den richtigen Paragraphen in dieser Angelegenheit (entweder § 307 wegen der fehlerhaften AGB oder § 315 wegen des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts) zu bennen, wenn wir Widerspruch einlegen. Wenns dann aber zu einem Klageverfahren kommt, muss der Anwalt ALLE möglichen Rechtsgrundlagen, gegen die verstoßen worden sein könnte, in seiner Klageerwiderung benennen. Tut er dieses nicht, werden in dem Klageverfahren auch die benannten möglichen Verstöße untersucht. Stellt sich dabei kein Rechststoß heraus, wird der Klage stattgegeben, selbst wenn einem später noch ein anderer Grund einfallen sollte, aus dem die Verfahrensweise des Versorgers nicht rechtens war. Deswegen ist es wichtig, sopätestens im Klageverfahren einen Anwalt dabei zu haben, der auch einigermaßen fit in der Materie ist und die möglichen Fallalternativen kennt.
Also bitte nicht zu allgemein nehmen diese Aussage mit \"der Widerspruch für § 315 gilt auch für § 307\". Das gilt höchstens eingeschränkt für uns dumme Verbraucher so.
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@Cremer,
besten Dank für die schnelle Antwort.
Also mein Vertragsabschluss war schon im Mai 2006.
Im Juli 2007 kam dann der Brief von der EON mit neuen Stromlieferbedingungen für E.ON Power therm mit dem üblichen Hinweis, sofern man nicht bis zum 31. Oktober 2007 widerspricht,dass davon ausgegangen wird, dass man mit den neuen Vertragsbedingungen einverstanden ist.
Ist natürlich auch immer so eine Sache - was ist, wenn ich dieses Schreiben gar nicht erhalten habe?
Im damaligen \"Stromlieferungsvertrag\" (vom Juni 2006) steht drin, dass die AVBEltV, die ergänzenden Bestimmungen zur AVBEltV und die allgemeinen Preise für die Grundversorgung die Grundlage des Vertrages bilden. Zudem sind dann noch die aktuellen Preise aufgeführt. (natürlich einiges günstiger als derzeit) Mir ist jetzt hierzu noch aufgefallen, dass keinerlei Rede vom Tarif \"Power therm\" ist. Dieser Begriff erscheint eigentlich erst in meiner ersten Abrechnung.
Die Verordnungen lagen dem Schreiben nicht bei. Es gab nur einen Hinweis, dass diese auf Wunsch gerne zugesandt werden.
Sollte ich diese damals geltenden Bestimmungen anfordern? Würden die für mich wohl immer noch gelten?
Schon jetzt besten Dank für weitere Hilfe.
Gruß Irina
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@bolli
Die Aussage stammt von einem Juristen. Auch hat der Richter eines LG in einer mündlichen Verhandlung geäußert, dass der Preiswiderspruch eines Verbrauchers gem. § 315 sich auch auf § 307 bezieht. Der Wille des Kunden, die Preise nicht anzuerkennen, ist ausschlaggebend. Den richtigen § würden die Juristen schon heraussuchen.
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Ich hatte meine Antwort auf diese Aussage bezogen
Original von Christian Guhl
@Cremer
Ist eigentlich egal. Ich habe gerade gelernt, das höhere § die niedrigeren § einschliessen. Also Widerspruch nach 315 gilt auch für 307.
und abgeleitet, dass Sie damit die Aussage auf dem gestrigen BdEV-Treffen meinten, die zumindest in meinem Beisein meines Wissens nur von einem Nichtjuristen abgegeben wurde. Ob ein Jurist sie Ihnen gegenüber später wiederholt hat, kann ich nicht beurteilen.
Fakt ist aber sicherlich, wie ich auch in meiner Antwort oben betont habe, dass dem Verbraucher nicht zugemutet wird, den passenden Paragraphen rauszufinden, wonach er Widerspruch einlegt. Er muss nur erkennen lassen, dass er Widerspruch einlegt.
Das hat aber nichts mit höherem und niederigem Paragraphen zu tun. Es gilt also nicht nur \"Wenn ich wegen § 315 widerspreche gilt das auch für einen Widerspruch auf Basis von § 307\" sondern eben auch: \"Wenn ich gegen § 307 widerspreche gilt das auch als Widerspruch wegen Verstoß gegen § 315\" (also vom kleineren Paragraphen zum höheren). Das alles hat aber nichts mit der Reihenfolge zu tun sondern ist ausschließlich darauf begründet, dass man bei uns Verbrauchern Milde walten lässt bezüglich der Genauigkeit unserer Willenserklärung. Insoweit deckt sich das mit der Aussage des Richters am LG.
Nicht gilt diese Nachsicht aber für Juristen, d.h., wenn es denn in ein Klageverfahren geht, muss der Verbraucheranwalt sehr wohl ALLES anführen, wogegen verstoßen sein könnte. Das Gericht wird von sich aus nichts prüfen, was Ihr Anwalt nicht vorgetragen hat.
Wenn Ihr Anwalt also nur eine nicht zulässige Preisanpassungsklausel gem. § 307 BGB moniert hat und das Gericht feststellt, Sie hatten gar keinen Sondervertrag hatten sondern in der Grundversorgung waren, wird das Gericht nicht von sich aus die Billigkeit der Preise gem. § 315 prüfen. Dazu muss Ihr Anwalt hilfsweise auch einen Unbilligkeitseinwand auf Basis des § 315 BGB erhoben haben. In der Regel wohl bereits in der Klageerwiderung.
So ist zumindest mein Kenntnisstand.
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@Irina74,
wenn der Vertragsabschluss im Mai 2006 mit einer Laufzeit von 12 Monaten war, und dieser sich jeweils um 12 Monate verlängert, so war das Kündigunsschreiben vom 19.8.09 nicht rechtens.
Oder hatten Sie schon zuvor ein Kündigungsschreiben (Zeitraum Mai 2009 bis 19.8.09) erhalten? Bitte prüfen.
Somit würde der Vertrag noch bis mai 2010 laufen.
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@Cremer,
das ist mir schon klar.
Deshalb meinte ich ja, dass ich der EON erstmal schreiben will, dass sie doch bitte ihre Kündigungsfristen einhalten sollen.
Zudem ist in keinem Schreiben der EON von Kündigung die Rede (sondern: ...ab 1. Dezember 2009 bieten wir aufgrund einer Systemumstellung Ihr bisheriges Preismodell E.ON Power therm nicht mehr an.)
Diese Kündigungsfristen wollten die halt vermeiden, in dem sie schon die vorgefertigten E.ON WärmeStrom-Verträge beigelegt haben. Und sofern man das schön brav wieder unterschrieben zurückgeschickt hat, hat man eben einen neuen Vertrag abgeschlossen. Dann erübrigen sich auch die Kündigungsfristen - clever, oder? :evil:
Somit hätte ich dann also nur bis Mai 2010 Ruhe? Dann muss ich wohl danach doch auf E.ON WärmeStrom umsteigen, oder?
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@Irina74,
dann schreibt man halt, der alte vertrag gilt weiter bis er ordnungsgemäß und formgerecht gekündigt wird.
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Original von Cremer
@Irina74,
dann schreibt man halt, der alte vertrag gilt weiter bis er ordnungsgemäß und formgerecht gekündigt wird.
Warum soll ich denen mitteilen, was sie machen sollen, um mich zufrieden zu stellen?
\"Ich danke für das neue Vertragsangebot, bin aber mit meinem bestehenden zufrieden ! Mit freundlichen Grüßen\"
Den Rest sollen die sich selbst überlegen.
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@bolli,
man kann auch etwas freundlich im Schriftsatz zu seinem Versorger sein. :D
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Original von Cremer
@bolli,
man kann auch etwas freundlich im Schriftsatz zu seinem Versorger sein. :D
War ich mit meinen Worten unfreundlich? Mitnichten ! Hab mich doch sogar bedankt . :D
Aber er versucht doch mit seiner plumpen Art auch nur, mich \"über den Tisch zu ziehen\".
Und es soll tatsächlich noch eine ganze Reihe Versorger geben, die immer noch nicht die Zeichen der Zeit verstanden haben bzw. die immer noch nicht wissen wie es geht (oder zumindest so tun, warum auch immer).
Und denen werde ich mit Sicherheit nicht \"auf\'s Pferd helfen\", wie man bei uns sagt. Wenn er was will, soll er es klar sagen UND sich danach verhalten. Ich werde ihm nicht sagen, was dazu vonnöten ist. ;)
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Hallo Cremer,
bin gestern auf dieses Forum gestoßen und jetzt noch ratloser als vorher.
Wenn ich doch einen Sondervertrag habe, und dieser Preiserhöhungen nicht zuläßt, warum wurde dann der Strompreis für den Powertherm ständig erhöht?
Was ich ebenfalls nicht verstehe: Wieso braucht E.ON diesmal eine Unterschrift von uns? Bisher wurde alles geändert ohne uns zu fragen, der Preis sowie auch die Namensänderung auf Powertherm erfolgte ohne Unterschrift. Nachdem ich mal bei E.On nachgefragt habe bekam ich zur Antwort, dass sich die Datenschutzrichtlinien geänderung hätten. Dies wäre die rechtliche Grundlage für den Neuvertrag und deshalb muß man unterschreiben.
Fragt sich bloß, wer diesen Schwachsinn glaubt. Wieso schickt E.ON dann nicht einfach geänderte AGBs zu so wie z.B. eine Versicherung oder eine Sparkasse?
Die große Frage ist doch die: Was ist anders, wenn ich freiwillig unterschreibe und was, wenn E.ON mich kündigt (mal abgesehen davon, dass ich dann in die Grundversorgung falle)? Zu was ist E.ON nach Unterschrift berechtigt was sie ohne Unterschrift nicht mit mir machen können? Da liegt doch der Hase im Pfeffer, sonst würde das ganze Trara doch nicht veranstaltet werden.
Ich befürchte nämlich, dass wir irgendwann gar keinen Nachtstrom mehr kriegen, wenn wir unterschreiben.
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Original von Marina
Wenn ich doch einen Sondervertrag habe, und dieser Preiserhöhungen nicht zuläßt, warum wurde dann der Strompreis für den Powertherm ständig erhöht?
Was ich ebenfalls nicht verstehe: Wieso braucht E.ON diesmal eine Unterschrift von uns? Bisher wurde alles geändert ohne uns zu fragen, der Preis sowie auch die Namensänderung auf Powertherm erfolgte ohne Unterschrift. Nachdem ich mal bei E.On nachgefragt habe bekam ich zur Antwort, dass sich die Datenschutzrichtlinien geänderung hätten. Dies wäre die rechtliche Grundlage für den Neuvertrag und deshalb muß man unterschreiben.
Die große Frage ist doch die: Was ist anders, wenn ich freiwillig unterschreibe und was, wenn E.ON mich kündigt (mal abgesehen davon, dass ich dann in die Grundversorgung falle)? Zu was ist E.ON nach Unterschrift berechtigt was sie ohne Unterschrift nicht mit mir machen können? Da liegt doch der Hase im Pfeffer, sonst würde das ganze Trara doch nicht veranstaltet werden.
kurze Zusammenfassung!
solange verwendetete Preisklausen nicht beklagt werden gelten Sie ob rechtes oder nicht. = > Eon. erhöht!
Unterschrift haben wollen heißt
1) man hat einen Sondervertrag
2) E.on will den loswerden da für E.on schlecht
3) Sonderverträge haben Kündigungsklausen, eventuell darf E.on garnicht kündigen
4) Grundversorgung für Stromheizung gibt es nicht meiner Meinung nach nicht
denn
4.1 Grundversorgte Kunden können binnen 6 Tagen einen beliebigen Anbieter wählen, geht bei Heizstromkunden nicht
4.2 Grundversorgte Kunden darf im Regelbetrieb der Strom nciht abgedreht werden.
usw..
man kännte sogar mit den Aussagen des Pressesprechers der RWe argumentieren.
Die Grußindustrie bekommt den Strom derzeit bis zu 10% billiger da wir den denen vereinbarungen haben die uns erlauben den Strom abzuschalten, bei
Privatkunden dürfen wir das nicht!
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Original von bjo
Die Grußindustrie bekommt den Strom derzeit bis zu 10% billiger da wir den denen vereinbarungen haben die uns erlauben den Strom abzuschalten, bei
Privatkunden dürfen wir das nicht!
Bei Heizstromkunden dürfen Sie das in der Regel auch. Wie oft und wie lange steht im Vertrag.
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Original von Marina
Hallo Cremer,
bin gestern auf dieses Forum gestoßen und jetzt noch ratloser als vorher.
Wenn ich doch einen Sondervertrag habe, und dieser Preiserhöhungen nicht zuläßt, warum wurde dann der Strompreis für den Powertherm ständig erhöht?
Was ich ebenfalls nicht verstehe: Wieso braucht E.ON diesmal eine Unterschrift von uns? Bisher wurde alles geändert ohne uns zu fragen, der Preis sowie auch die Namensänderung auf Powertherm erfolgte ohne Unterschrift. Nachdem ich mal bei E.On nachgefragt habe bekam ich zur Antwort, dass sich die Datenschutzrichtlinien geänderung hätten. Dies wäre die rechtliche Grundlage für den Neuvertrag und deshalb muß man unterschreiben.
Hallo Marina,
ich versuch\'s auch nochmal mit ner Klarstellung. Das EON die Preise erhöht hat, bedeutet nicht automatisch, dass sie das auch durften. Durch das BGH-Urteil vom 17.12.2008 siehe hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=9790) ist erstmals klar festgestellt worden, dass viele Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 307 BGB genügen mit der Folge, dass diese Klauseln unwirksam sind und in diesen Verträgen keine wirksame Preisanpassung vereinbart ist.
Gleichzeitig ist in anderen Urteilen festgestellt worden, dass Sonderverträge nicht einseitig verändert werden können und Änderungen im Vertrag der Zustimmung beider Vertragsparteien bedürfen (das gilt übrigens auch für neue AGBs, die dem Vertrag zugrunde liegen). Bisher geht die überwiegende Anzahl der Gerichte davon aus, dass ein solcher Vertrag nicht in der Weise verändert werden kann, dass man dem Kunden mitteilt, dass man ihn einfach in ein anderes (neues) Vertragsverhältnis \'umbettet\' und davon ausgeht, dass er damit einverstanden ist, wenn er nicht wiederspricht. Hier ist seine ausdrückliche Zustimmung (=Unterschrift) notwendig.
Und als letzes ist ebenfalls vom BGH festgestellt worden, dass bei Abschluss eines neuen Vertrages der zu diesem Zeitpunkt gültige Preis als vereinbart gilt (sogenannter Sockelpreis), auch wenn keine gültige Preisanpassungsklausel vorhanden ist.
Dies alles hat folgende Auswirkung:
1. Die Versorger wussten nicht oder haben es zumindest gößzügig in Kauf genommen, dass sie unwirksame Preisanpassungsklauseln hatten, und haben deshalb (normal) erhöht. Das geht nun nicht mehr so einfach.
2. Wegen der fehlenden Rechtsgrundlage sind Preisanpassungen unzulässig gewesen und der Kunde kann Geld zurück verlangen. Strittig ist noch, ob der bis auf den erstmals in diesem Vertrag vereinbarten Preis zurück kann oder ob er nur auf den Preis zurückfällt, der galt, als er erstmals Widerspruch gegen die Preiserhöhungen oder Preise erhoben hat. Bei letzterer Variante würde logischerweis egelten: Wer bisher noch nicht widersprochen hatte, der erhält nichts zurück. Hier steht eine höchstrichterliche Rechtsprechung aber noch aus und ist für die Versorger nicht kalkulierbar. Dieses Rückforderungsrecht des Verbrauchers ist natürlich für die Versorger SEHR bedenklich und er will es schnellstmöglich ausschalten. Dieses kann er für die Vergangenheit zwar nicht mehr , aber für die Zukunft durch einen enuen Vertrag (siehe auch 4.).
3. Einen neuen Vertrag kann man nur sicher mit Ihrer Unterschrift abschließen, weshalb man diese nun, im Gegensatz zu früher, einfordert.
4. Und als letztes bietet der neue Vertrag die Sicherheit, einen neuen (deutlich höheren als den ursprünglich im Vorvertrag vereinbarten) Anfangspreis zu haben, selbst wenn im neuen Vertrag wieder eine unwirksame Preisanpassungsklausel drin stecken sollte (was wohl tatsächlich oft der Fall sein dürfte, da die Versorger sich ungerne auf nachprüfbare Kriterien festlegen lassen möchten ;) ).
Und als letztes noch die Antwort auf die Frage: \"Was ist anders, wenn ich freiwillig unterschreibe und was, wenn EON mich kündigt?\"
Ganz einfach: Wenn Sie auf diesem Weg unterschreiben, haben Sie einen neuen Sondervertrag mit neuem Anfangspreis. Dazu sind Sie ein einigermaßen zufriedener Kunde, da Ihnen angeboten wurde, zu unterschreiben und Sie ja eine Auswahl hatten. = Gutes Gefühl :)
Wenn EON Sie kündigt, haben Sie eine böse Stimmung (die haben Sie tatsächlich rausgeschmissen). Ihnen wird gedroht (\"sie fallen in die teure Grundversorgung, wenn Sie nicht unterschreiben\") und Sie bekommen möglicherweise noch stärkere Protestgedanken. = X(
Daher versuchen die Versorger es lieber auf die nette Tour, zumal sie oft durch Unwissenheit der Kunden sogar eher ans Ziel kommen, da sie bei freiwilliger Unterschrift des Kunden keine Kündigungsfristen aus dem alten Vertrag einhalten müssen.
Alles klar ? ;)
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@Marina,
@bolli,
wenn sie nicht unterschreibt, muss man wissen was man künftig machen will bzw. \"wo der Zug hinfährt\".
1.)
wird der Versorger vermutlich den Vertrag kündigen und Sie in die Grundversorgung\"stecken\".
Dagegen müssen Widerspruch dann einlegen.
Vermutlich müssen sie künftig eigene Jahresrechnungen auf der Basis des Sondervertrages erstellen und dann abwarten ob der Versorger klagt.
2.)
Sie können Rückfoderungsansprüche bis zum 31.12.2009 für die letzten 3 Jahre stellen, d.h. für Rechnungen in 2006. Wenn rechnung in 2006 für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2005 erstellt wurde, dann stellen Sie den Rückforderungsanspruch ab der Preisbasis 1.1.2005.
Auch dann wird vermutlich der Versorger Ihnen kündigen.
3.)
Bei Vorlage neuer Verträge ist zu prüfen, ob wirksame Preissteigerungen in den AGB vereinbart sind. Anderenfalls ist Widerspruch einzulegen. Auch dann könnte der Versorger den Sondervertrag kündigen.
Beispiel:
Die Stadtwerke Kreuznach legen ab Okt. den ca. 8000 Sondervertragskunden neue Verträge vor, die sie freiwillig unterschreiben können. Argumentiert wird, dass auf grund des BGH Urteils v. 15.7.09 dem Verbraucher mehr Rechte zustehen, z.B. kündigung. Das ist zwar richtig, gleichzeitig stellt er sich schlechter, weil neue AGB\'s mit neuen Preisänderungsformeln gelten und vor allem ein neuer Ausgangspreis. Schmackhaft wird das gemacht, durch 20 € Kinogutscheine für die ersten 1000 neu unterschriebenen Verträge. Ich sage nur \"Mit Speck fängt man Mäuse\" oder es ist \"Bauernfängerei\"
In den neuen AGB gibt es den Punkt 5.2: Kündigt der Kunde nicht, so gelten die geänderten preise und Bedingungen....
Diese Formulierung ist wiederum rechtsunwirksam, siehe Einstweilige Verfügung des LG Hamburg v. 23.9.2009 (312 O 574/09)
Oder Sie \"stecken den Kopf in den Sand\" und lassen wie es ist und unterschreiben.
Damit kalkulieren und rechnen die Versorger.
Habs gerade gestern vom nachbarn gehört: \"alles viel zu kompliziert und zu aufwendig, hab keine Zeit, kenne mich nicht aus\".
@marina, kommen sie doch mal per E-mail
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Original von Cremer
...wird der Versorger vermutlich den Vertrag kündigen und Sie in die Grundversorgung\"stecken\".
Bei Heizstrom gibt es keine Grundversorgung (Stromabschaltung/Schaltzeiten Nachtstrom). Auch wenn sich Verträge jetzt \"HeizstromGrundversorgung\" nennen, sind das glasklare Sonderverträge. Lt. StromGVV § 6.2 ist jederzeit Strom zu liefern. Nicht nur von 22.00 -06.00 Uhr. Und das zeitweise Abschalten ist in der Grundversorgung auch nicht möglich. Die Versorger sind in einer äußerst prekären Lage. Wenn der Kunde den neuen Vertrag nicht unterschreibt, bleibt eigentlich nur die Einstellung der Belieferung mit Heizstrom oder den Kunden ohne schriftlichen Vertrag (und somit ohne vereinbarte AGB) zu beliefern. Eine Versorgungspflicht mit Nachtstrom gibt es nicht. Die Protestwelle möchte ich sehen, wenn alle Heizstromkunden Deutschlands mit dem normalen Haushaltsstrom die Speicherheizung betreiben sollen. Der Versorger, der als erster so etwas macht, hätte wohl nicht mehr viele Kunden. Also wird versucht, die Kunden für dumm zu verkaufen und ihnen weiszumachen, dass es keiner vertraglichen Vereinbarungen für die HeizstromGrundversorgung bedarf und die StromGVV gelten würde. Vielleicht könnten massenweise Beschwerden beim Kartellamt etwas bewirken. Mir wurde mitgeteilt, dass es sich dabei um ein \"untergeordnetes Problem\" handelt und man keinen Grund zum Eingreifen sieht.
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@Christian Guhl,
Bei Heizstrom gibt es keine Grundversorgung (Stromabschaltung/Schaltzeiten Nachtstrom
da bin ich anderer Meinung. In der Nachbarschaft schlägt sich ein Kunde seit mehreren Jahren mit den SW KH rum. Die hatten ihm auch angedroht bei nichtakzeptieren ihn den Sondervertrag zu kündigen und in die normale Grundversorgung zu stecken.
Letztlich hat er dieses Jahr den Vertrag mit den SW KH gekündigt und ist zu einem Mitbewerber gegangen, allerdings wird der wärmepumpenstrom zu Haushaltstromkonditionen geliefert.
Er hatte sich zu sehr mit den SW KH aufgeregt.
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Hallo bolli,
hallo Cremer,
erstmal danke für die absolut ausführlichen Antworten.
Ich seh das jetzt so: Wenn ich also den neuen Vertrag unterschreibe, gehöre ich endgültig der Katz, weil ich keine Rückforderung mehr geltend machen kann und damit den derzeit gültigen Preis anerkenne. Lt. den neuen Vertragsbedingungen kann ich zwar bei erneuten Preisanpassungen kündigen oder den Versorger wechseln, aber haha, wo soll ich denn hin? Witz komm raus du bist umzingelt. Das solche Verträge überhaupt rausgeschickt werden dürfen ist schon der Hammer.
Na gut, da kommt wohl einiges an Schriftverkehr auf mich zu. Ich packs dann mal an.
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@Marina,
Rückforderungen.
haben wir gerade im kleinen Kreis der BIFEP soeben besprochen. Wenn Sie einen Rückfordrungsantrag stellen und der Versorger nicht erstattet, was ich mal vermute (wer zahlt so freiwillig Geld zurück?), muss man eine Rückforderungsklage gegen den Versorger anstrengen und dies noch vor dem 31.12.2009 um die Beträge ab 2005 zu erhalten, sonst erst ab 2006.
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Original von Marina
Ich seh das jetzt so: Wenn ich also den neuen Vertrag unterschreibe, gehöre ich endgültig der Katz, weil ich keine Rückforderung mehr geltend machen kann und damit den derzeit gültigen Preis anerkenne.
Um\'s noch etwas klarer zu formulieren:
Aus Ihrem alten Vertrag können Sie (auch wenn er gekündigt oder gar schon erloschen ist), auch weiterhin Rückforderungsansprüche geltend machen, egal mit wem Sie ggf. einen neuen Vertrag abschließen. Allerdings gelten bei der Rückforderung die Verjährungsregelungen gem. § 195 und § 199 BGB. Danach verjähren also am 31.12.2009 alle Ansprüche aus dem Jahr 2006. Da der Anspruch aus Ihrem Vertrag mit Ihrem Versorger die jeweilige Jahresabrechnung ist, sind von der Verjährung alle in der 2006er Abrechnung enthaltenen Abrechnungszeiträume umfasst. Dieses können dann eben auch noch Zeiträume in 2005 sein.
Wenn man die Verjährung hemmen will, bleibt einem leider nur die Rückzahlungsklage, uaßer man hat rechtzeitig Aufgerechnet und dieses dem Versorger mitgeteilt und dieser hat sich nicht weiter dazu geäußert. Dieses Aufrechnen bedeutet, man hat weniger gezahlt als man sollte und hat gesagt, dass die fehlende Zahlung mit der noch ausstehenden Rückforderung verrechnet wird. Hört sich möglicherweise kompliziert an (ist es wohl auch) aber auf dem Weg kommt ggf. noch an ältere (Rück)forderungen heran.
Ansonsten sollten Sie davon ausgehen, dass Ende 2009 ohne Klage nicht mehr an Überzahlungen aus der 2006er Abrechnung heranzukommen ist.
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Hallo zusammen,
ich wollte Euch mal über meinen aktuellsten Stand zu meinem eon-Schriftverkehr informieren.
Nachdem ich der Beendigung des Powertherm Liefervertrages und der zukünftigen Belieferung zu den Preisen der Grundversorgung widersprochen habe, erhielt ich folgendes Schreiben:
....Und damit wir künftig alle unsere Wärmestromkunden zu denselben Konditionen von E.ON Wärme Strom beliefern können, möchten wir zum 30. November 2009 alle Kundenverträge E.ON Power therm beenden.
(das Wort \"möchten\" finde ich in dem Satz besonders gelungen!)
Da wir bis zum heutigen Tag keinen ausgefüllten Vertrag für einen unserer anderen Tarife von Ihnen erhalten haben, wurde Ihr derzeitiger Vertrag mit unserem Schreiben Ende August 2009 gekündigt.....
Danach geht das Schreiben mit dem üblichen Blabla weiter.
Daraufhin habe ich E.ON mitgeteilt, dass sie doch bitte ihre Kündigungsfristen einhalten sollen und mir die Vor- und Nachteile des neuen Tarifs und der dazugehörigen AGBs (denn diese haben sich definitiv geändert) erläutern sollen.
Hierzu kam von E.ON dann folgende Antwort:
Wir haben Ihnen die fristgerechte Kündigung Ihres Vertrages E.ON Power therm bereits ausgesprochen. Zudem hat der Tarif E.ON Power therm keine Laufzeit, deren Ende abgewartet werden müsste.
Die allgemeinen Geschäftsbedinungen haben sich dahingehend geändert, als dass die aktuellen Gesetzesänderungen zum Thema Datenschutz nun in unsere AGB\'s mit aufgenommen wurden. Die neuen AGB\'s finden Sie auf der Rückseite Ihres Antrags auf E.ON WärmeStrom, dort können Sie gerne selbst vergleichen.
Das nenne ich doch mal einen tollen Kunden-Service! ;)
Nun an alle Experten hier im Forum: Was nun???
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Hallo,
schaut Euch mal an, was die ENSO in Sachen Wärmespeicheraltverträge mit aufmüpfigen Kunden versucht!
ENSO Sachsen will Nachtspeichervertrag durch Neuvertrag wegen geänderter Klauseln kündigen.. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12903)
Grüße
Achaton
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Der Heizstrompreis steigt ab 01.11.2010 (pünktlich zur Heizperiode) schon wieder.
Ich wurde am 15.09.2010 von e.on in einem Brief datiert auf den 13.09.2010 informiert - relativ kurzfristig wie ich finde. Kann man wohl nix machen.
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Original von Irina74
Hallo zusammen,
ich wollte Euch mal über meinen aktuellsten Stand zu meinem eon-Schriftverkehr informieren.
Nachdem ich der Beendigung des Powertherm Liefervertrages und der zukünftigen Belieferung zu den Preisen der Grundversorgung widersprochen habe, erhielt ich folgendes Schreiben:
....Und damit wir künftig alle unsere Wärmestromkunden zu denselben Konditionen von E.ON Wärme Strom beliefern können, möchten wir zum 30. November 2009 alle Kundenverträge E.ON Power therm beenden.
(das Wort \"möchten\" finde ich in dem Satz besonders gelungen!)
Da wir bis zum heutigen Tag keinen ausgefüllten Vertrag für einen unserer anderen Tarife von Ihnen erhalten haben, wurde Ihr derzeitiger Vertrag mit unserem Schreiben Ende August 2009 gekündigt.....
Danach geht das Schreiben mit dem üblichen Blabla weiter.
Daraufhin habe ich E.ON mitgeteilt, dass sie doch bitte ihre Kündigungsfristen einhalten sollen und mir die Vor- und Nachteile des neuen Tarifs und der dazugehörigen AGBs (denn diese haben sich definitiv geändert) erläutern sollen.
Hierzu kam von E.ON dann folgende Antwort:
Wir haben Ihnen die fristgerechte Kündigung Ihres Vertrages E.ON Power therm bereits ausgesprochen. Zudem hat der Tarif E.ON Power therm keine Laufzeit, deren Ende abgewartet werden müsste.
Die allgemeinen Geschäftsbedinungen haben sich dahingehend geändert, als dass die aktuellen Gesetzesänderungen zum Thema Datenschutz nun in unsere AGB\'s mit aufgenommen wurden. Die neuen AGB\'s finden Sie auf der Rückseite Ihres Antrags auf E.ON WärmeStrom, dort können Sie gerne selbst vergleichen.
Das nenne ich doch mal einen tollen Kunden-Service! ;)
Nun an alle Experten hier im Forum: Was nun???
Schade dass genau dazu keinerlei Antwort kam, das erstickt bei jedem \"Neueinspruchler\" das Engagement schon im Keim....
Auch ich stehe jetzt vor dem gleichen Problem (Eon-Bayern- PowerTherm-Widerspruchskunde seit 2006 hab aber die Zahlungen NIE gemindert und nie eigenen Rechnungen aufgemacht) und habe folgendes geschrieben und wollte vor dem Absenden Eure Meinung hören:
***************************
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erinnere hiermit nochmals an mein Schreiben vom XX2006 und bitte darum endlich zu den damals gültigen Preisen mir die Abrechnung zu erstellen. Desweiteren weise ich darauf hin, dass Sie seit dem Eingang dieses Schreibens, das Sie am XX2006 bestätigt haben, wissentlich und unrechtmäßig höhere Beträge von meinem Konto abgebucht haben als Ihnen zustehen.
Um keinen unnötigen Verwaltungsaufwand vor Beendigung des anhängigen Muster-Gerichtsverfahrens gegen EON zu betreiben habe ich bis dato die falschen und zu hohen Abbuchungen lediglich geduldet.
1.
Da nun schon wieder eine falsche Abrechnung erstellt wurde (Abrechnung zum Grundversorgung Heizung-Tarif und nicht zum PowerTherm-Tarif) ist meine Geduld leider am Ende. Auch das trotz der Angabe über einen Wasserschaden in der Online-Eintragung der Ablesung 2010 einfach willkürlich eine verdreifachte! Abschlagszahlung festgesetzt wurde ist eine Selbstbedienung sondersgleichen.
2.
Ich entziehe Ihnen deshalb mit sofortiger Wirkung sämtliche Einzugsermächtigungen.
3.
Desweiteren werde ich die zu Unrecht abgebuchten X.XXX,XX € am XXX zurückbuchen lassen, wenn bis zu diesem Termin keine korrekte Rechnung bei mir eingetroffen ist und die zu viel behaltenen Beträge der Jahre 2006 – 2010 rückerstattet wurden. Die ggf. nach einer Verrechnung noch fehlende Nachzahlungen werde ich innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer korrekten Rechnung selbstverständlich begleichen.
Ich werde ab dem XX monatlich folgende Abschlagzahlungen machen:
€ und €
Ich bitte um baldige Erstellung einer ordentlichen und richtigen Abrechnung über den gesamten Zeitraum seit meinem Einspruch !! Als letzten Termin habe ich mir den xxxxxx vermerkt, danach werde ich diese leidige Angelegenheit an meinen Rechtsanwalt zur Erhebugn einer Feststellungsklage übergeben, eine Kostenübernahme meiner Rechtschutzversicherung habe ich bereits erhalten.
Telefonisch stehe ich Ihnen für Rückfragen etc. jederzeit zur Verfügung unter:
********************************
Jemand dazu ein paar Finetuning-Tips ? Oder paßt das soweit ? Gerne auch Per Mail ;-) Werde dann den geänderten Text hier zur Verfügung stellen wenn das erlaubt/gewollt ist.
Nehme auch gerne einen Anwalt-Tip entgegen (vornehmlich aus Bayern)
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scheinbar hat hier alle EON-Kunden der Schlag getroffen... oder ist mein Schrieben so nachahmenswert das alle EON-Power-Thermler mit tippen beschäftigt sind ?
Egal, heut geht das Schrieben genau so raus und die Jahresabrechnungs-Lastschrift geht zurück.
Soll ich von mir aus den EON durchaus zustehenden Betrag des normalen Stroms nachzahlen oder alles mit dem Powertherm verrechnen ?
Der normale Strom wird demnächst von mir gekündigt und geht an einen fairen Anbieter grüner Natur, mal sehen wer den Zuschlag bekommt.
Heizstromkunde werde ich wohl leider vorerst mal bleiben müssen, mangels alternative.
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hab nun eine Aufstellung bekommen was an Beiträgen noch ausstehend ist und Monate später eine Erinnerung. Seitdem ist nichts weiter passiert.... 8)
Stillhalten seitens Eon bis meine zu viel bezahlten Zahlungen der letzten Jahre Mangels Feststellungsverfahrensklage verjähren oder ein Aufrechnen im Hintergrund mit den Zahlungen die ich seitdem zurückhalte ?
Wie ging es bei Euch aus ?
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Hallo zusammen,
zunächst allen noch eine frohe und besinnliche Weihnachtszeit.
Weihnachten, d.h. Besuch bei den Eltern. Und sie haben einen neuen Propaganda-Brief nebst angekündigter Strompreiserhöhung von E.ON erhalten. Meine Eltern sind damals "brav" bei E.ON geblieben:
"Sehr geehrter Herr **********,
Sie haben es vielleicht mitverfolgt - die Nachricht ging durch die Medien: Der Anteil der Erneuerbaren Energien ist weiter gewachsen. Dadurch erhöht sich zum Jahreswechsel auch die staatliche Förderung der Erneuerbaren Energien (EEG-Umlage).
Mit E.ON WärmeStrom gemeinsame Messung haben Sie sich einen stabilen Strompreis über einen längeren Zeitraum gesichert. Das war eine richtige Entscheidung. Denn die Stromspreise sind bereits in den letzten 24 Monaten deutlich gestiegen.
Ab 1. Januar 2013 gelten für Ihren Vertrag E.ON WärmeStrom gemeinsame Messung entsprechend neue Preise. Sie stehen übersichtlich auf der Rückseite dieses Schreibens.
[...]
[2.Seite]
"Wichtige Informationen zu den neuen Heizstrompreisen
1 Wie viel kostet mein Heizstrom ab 1. Januar 2013?"
E.ON WärmeStrom optimal
Arbeitspreis
Hochtarifzeit: 22,65(netto)/26,95(brutto) Cent/kWh
Niedertarifzeit: 13,69(netto)/16,29(brutto) Cent/kWh
Grundpreis/Zähler: 184,68 Euro/Jahr
"Übrigens: Ab dem 1. Januar 2013 bekommt Ihr Vertrag auch einen neuen Namen. E.ON WärmeStrom gemeinsame Messung heißt dann künftig E.ON WärmeStrom optimal."
Zum Vergleich:
2011/2012 lag der Preis laut E.ON Abrechnung für die
- Niedertarifzeit: 11,16 Cent/kWh netto
- Hochtarifzeit: 19,56 Cent/kWh netto
Macht ein Plus von ~22,7% im Niedertarif und ~15,8% im Hochtarif.
1981(ich hoffe ich lese das richtig aus diesen alten Unterlagen vom "Überlandwerk Oberfranken Aktiengesellschaft" heraus):
- Niedertarifzeit: 7,10 Pfennig oder 3,63 Cent pro kWh
- Hochtarifzeit: 14,70 Pfennig oder 7,52 Cent pro kWh
(Ach wie günstig doch einmal der Strom war. Leider steht dort nicht dabei, ob die Beträge mit oder ohne Mehrwertsteuer sind.)
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...Eltern ... haben einen neuen Propaganda-Brief nebst angekündigter Strompreiserhöhung von E.ON erhalten. Meine Eltern sind damals "brav" bei E.ON geblieben ...
@KimeraC
Zu "brav bei E.ON geblieben": Bei Heizstrom gibt es mangels geeigneter Alternativ-Anbieter praktisch keine Wechselmöglichkeit - d.h., der jeweilige Grundversorger, bei Ihren Eltern offensichtlich E.ON Bayern, hat quasi nach wie vor eine Monopolstellung !
... Ab 1. Januar 2013 gelten für Ihren Vertrag E.ON WärmeStrom gemeinsame Messung entsprechend neue Preise. ...
Wichtige Informationen zu den neuen Heizstrompreisen: 1. Wie viel kostet mein Heizstrom ab 1. Januar 2013?" E.ON WärmeStrom optimal ...
"Übrigens: Ab dem 1. Januar 2013 bekommt Ihr Vertrag auch einen neuen Namen. E.ON WärmeStrom gemeinsame Messung heißt dann künftig E.ON WärmeStrom optimal."
...
1981 (ich hoffe ich lese das richtig aus diesen alten Unterlagen vom "Überlandwerk Oberfranken Aktiengesellschaft" heraus): ...
Ob ab 1. Jan. 2013 neue Preise "gelten", sprich: ob die angekündigte Preiserhöhung wirksam ist, dürfte durchaus zweifelhaft sein !
Ich würde schnellstens prüfen (lassen), ob E.ON in 2009/2010 den alten Vertrag form- und fristgerecht "beendet" (gekündigt) hat bzw. ob Ihre Eltern in dem Zusammenhang neue Vertragsunterlagen (ggf. mit Wirkung ab wann?) für den Sondervertrag "E.ON WärmeStrom gemeinsame Messung" unterzeichnet haben (siehe vorstehende Beiträge in diesem Thread).
Sollte Letzteres der Fall sein, dann wurden die inhaltlich des unterzeichneten Vertrages genannten Preise wirksam vereinbart. Das gleiche würde für die ab Januar vorgesehenen Preise zutreffen, wenn Ihre Eltern jetzt die vorgelegten Unterlagen unterschreiben! Wenn in dem jetzigen Schreiben nichts von "Beendigung" o.ä. des alten Vertrages "... gemeinsame Messung" steht (oder falls eine solche ggf. ausgesprochene Kündigung nicht fristgemäß ist), dann würde ich bei diesem "trickreichen Versuch" von E.ON keinesfalls mitspielen, d.h. derzeit NICHTS unterschreiben !
E.ON verwendet seit ca. 2008 auch für solche Sonderverträge eine Preisanpassungsklausel, die § 5 StromGVV entspricht, welche gesetzlich nur für Grundversorgungsverträge gilt. Es ist zweifelhaft, ob diese Verordnung überhaupt ein einseitiges Preisanpassungsrecht beinhaltet bzw. ob diese Bestimmungen dem Transparenzgebot des EU-Verbraucherrechts genügen (siehe unter "Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest ... » mdl. Verh. EuGH am 28.06.12 über BGH-Vorlage ..." !).
Wie bereits gesagt: Ich würde derzeit nichts unterschreiben, gegen die Preiserhöhung ab 01.01.2013 Widerspruch einlegen (ein einseitiges Preisanpassungsrecht sowie die Billigkeit der Preisanpassung bestreiten) und Zahlungen ab sofort nur noch "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung" leisten.
Ein solcher Widerspruch wirkt bekanntlich bis zu 3 Jahre zurück und wenn das anstehende EuGH-Urteil entsprechend dem Vorschlag der Generalanwältin ausfällt, dann muss möglicherweise nur der in 2009/2010 unterschriftlich vereinbarte Preis bezahlt werden (siehe unter "Grundsatzfragen ... » Anwendung der BGH-Urteile vom 14.03.2012 ..." !).