Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Bayern => Thema gestartet von: Martinus11 am 14. Juni 2009, 21:41:29
-
Hallo,
mein bestehender Vertrag \"BestpreisGas\" wurde mir zum 31.7.09 \"wegen einer Systemumstellung\" gekündigt. Wenn ich keinen neuen Vertrag bei EON oder einem anderen EVU abschließe, so werde ich zu den Preisen der Grund- und Ersatzversorgung beliefert. So heißt es im Schreiben.
Können die einfach einseitig den Vertrag kündigen und was hat das für Auswirkungen auf meinen Widerspruch, den ich nun seit ca. 3 jahren aufrecht erhalte?
Haben andere Gaspreis-Rebellen das gleiche Schreiben bekommen?
Martinus11
-
Hallo,
E.on handelt da wohl etwas undurchsichtig!
Grundversorgung-PDF Hnweise auf Seiten des Tarifs
http://www.eon-bayern-vertrieb.com/pages/eby-vertrieb_de/Privatkunden/Erdgas/Grundversorgung/GasGVV.pdf
http://www.eon-bayern-vertrieb.com/pages/eby-vertrieb_de/Privatkunden/Erdgas/E.ON_BestpreisGas/index.htm
klären um was für ein Vertragsverhältnis es sich handelt!
- wenn es ein Sondervertrag ist Kündigungsklausel prüfen!
-
Hallo,
nein, ich habe keinen Sondervertrag.
Anhand der von dir verlinkten Website wird deutlich, dass der alte Tarif wohl tatsächlich generell und für alle nicht mehr angeboten wird. Es ist offenbar keine \"Spezialität\" für Preis-Rebellen. Dennoch frage ich mich, ob ich den dort ersatzweise angeboten, neuen Tarif \"komfort\" tatsächlich nehmen soll. Bzw., ob so ein Tarifwechsel Auswirkungen auf meinen Widerspruch hat.
Nicht, dass dadurch mein Widerspruch irgendwie aufgehoben wird oder eine Art Zustimmung zu den aktuellen Preisen des neuen Tarifs erteilt wird.
Da ich keinen günstigeren Preis bei einem anderen Anbieter bekomme, als den von mir bezahlten (alten) Preis von vor 3 Jahren, bräuchte sich wegen mir gar nichts zu ändern.
-
Bestand bereits ein Grundversorgungsvertrag (mit einem der Billigkeitskontrolle unterliegendem gesetzlichen einseitigem Leistungsbestimmungsrecht) so ist die ordentliche Kündigung eines solchen Vertrages durch den Grundversorger unzulässig, § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV.
Der Vertrag kann folglich nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden.
Durch den Weiterbezug von Energie ändert sich am bestehenden Vertrag nichts (so jedenfalls BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 TZ. 20).
Wählt man hingegen selbst einen anderen Tarif/ Vertrag, so schließt man dabei grundsätzlich einen neuen Vertrag mit Vereinbarung des neuen Anfangspreises ab, was zur Folge hat, dass Widersprüche aus der Vergangenheit für die Zukunft keine Wirkung mehr entfalten. Den neu vereinbarten Anfangspreis muss man wegen der Neuvereinbarung dann für die Zukunft zahlen.
-
Hallo Martinus11
Original von Martinus11
Hallo,
nein, ich habe keinen Sondervertrag.
Nicht, dass dadurch mein Widerspruch irgendwie aufgehoben wird oder eine Art Zustimmung zu den aktuellen Preisen des neuen Tarifs erteilt wird.
wenn ich mir den neuen Komfort-Tarif so anschaue dann vermute ich mal, dass der alte BestPreis doch ein Sondertarif war, auch wenn er nicht expliziet so benannt wurde.
Kannst diesbezüglich auch mal HIER (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=4664) lesen. Der Grundtarif ist meistens der teuerste Tarif, den ein EVU anbietet.
Original von Martinus11
Da ich keinen günstigeren Preis bei einem anderen Anbieter bekomme, als den von mir bezahlten (alten) Preis von vor 3 Jahren, bräuchte sich wegen mir gar nichts zu ändern.
Das ist genau das Problem. Mit einem neuen Vertrag erkennst du zunächst einmal den dortigen Grundpreis an. Du kannst zukünftigen Preiserhöhungen in jedem Fall wegen Unbilligkeit widersprechen. Inwieweit dieses auch für den Preissockel bei Vertragsabschluss gilt, ist selbst beim BGH noch nicht iendeutig geklärt, da der 8. Senat dieses verneint, der Kartellrechtssenat es bejaht.
Wenn du keinen neuen Vertrag abschließt und in die Grundversorgung rutschst (am besten ohne einen Grundversorgungsvertrag zu unterschreiben), kannst du diesen Tarif in jedem Fall mit dem Unbilligkeitseinwand angreifen. Ausgang allerdings noch offen, da noch nicht viele höchstrichterliche Entscheidungen.
Gruß
bolli
-
Olala, waren meine Befürchtungen berechtigt. Danke an beide.
Laut Auskunft einer Mitarbeiterin von EON ist der \"BestpreisEON\" ein Mittelding aus Grundtarif und Sondertarif.
Von den grundsätzlichen Konditionen her ist er ein Grundtarif, z.B. gibt es keine feste Vertragslaufzeit. Allerdings ist er in 4 Verbrauchsstufen unterteilt und ab der Stufe 3 gibt es günstigere Preise als beim Grundtarif. Da im letzten Jahr bei mir nach der Stufe 3 abgerechnet wurde und der Unterschied damit zum Tragen kam, war ich damit - laut der Mitarbeiterin - \"Mittelding-Kunde eines Zwischentarifs\".
Sehe ich es richtig, dass ich trotz des beanspruchten Preisunterschiedes ab Stufe 3 im Hinblick auf die Kündigungsfrage wie ein normaler Grundtarif-Kunde gestellt bin? Und damit gemäß §20/1.3 GVV eine einseitige Kündigung durch EON nicht möglich ist?
Außerdem dürfte ich in den vergangenen Jahren öfters nach Stufe 2 abgerechnet worden sein, weil der Verbrauch bei mir gestiegen ist und ich mich letztes Jahr ganz knapp an der Verbrauchsgrenze befand. Zumindest in diesen Jahren war ich ganz eindeutig nur Grundtarif-Kunde.
-
Keiner, der was zum Vertragsstatus dieses \"Mitteldinges\" sagen kann?
Ist es also am besten, ich mache gar nichts und widerspreche vorsorglich dem für mich dann anstehenden Grundversorgungstarif?
Grüße,
Martinus11
-
Original von Martinus11
Sehe ich es richtig, dass ich trotz des beanspruchten Preisunterschiedes ab Stufe 3 im Hinblick auf die Kündigungsfrage wie ein normaler Grundtarif-Kunde gestellt bin? Und damit gemäß §20/1.3 GVV eine einseitige Kündigung durch EON nicht möglich ist?
Bezüglich des Vertragsstatusses scheint mir eine individuelle Rechtsberatung bei einm RA Ihres Vertrauens (ggf. siehe Anwaltsliste BdEV) angebracht. Da ist so einfach nicht zu beantworten.
Bezüglich Kündigung ist festzustellen, dass ein Sondervertrag sehr wohl einseitig gekündigt werden darf, aber eben nur fristgerecht. Was das im einzelnen bedeutet, muss vertraglich vereinbart sein.
Das gilt auch für Tarifkunden mit individuellen Verträgen. Lediglich die Grundversorgung kann vom Grundversorger nicht so ohne weiteres gekündigt werden, soll aber bei Ihnen ja wohl auch nicht.
Gruß
bolli
-
Hm, scheint so, als ob mit dem Auslaufenlassen eines Tarifes die EVUs ein probates Mittel hätten, Ihren Rechtsstatus zu verbessern. :(
-
Hallo zusammen,
ich habe ebenfalls ein Kündigungsschreiben erhalten. Bin zu einem mit dem Thema bewanderten Rechtsanwalt gegangen (Adresse auf der homepage vom Bund der Energieverbraucher).
Meine Vertragsart = Sondervertrag, trotz Tarifbezeichnung (Family). Man darf sich von den Sondertarifen nicht irritieren lassen. Die Sondertarife sind als Sonderverträge zu werten.
Mein Einwand: E.ON hat kein Kündigungsrecht. E.ON muss nachweisen, dass sie ein Kündigungsrecht haben. Ich hatte keinen Sondervertrag unterschrieben und gültige Geschäftsbedingungen mit Kündigungsrecht wurden mir nicht übergeben. Habe der Kündigung widersprochen. Bin recht entspannt.
Wäre ich Tarifkunde gewesen, würde ich die neuen Tarife mit einem Unbilligkeitseinwand ablehnen.
Zudem hat E.ON m.E. einen formalen Fehler begangen. Die Kündigungsschreiben wurden nicht handschriftlich unterzeichnet. Damit sind die Kündigungen nicht wirksam. Das bedeutet bei entsprechendem Widerspruch zumindest Zeitgewinn.
Servus.
-
Hallo,
ich stehe vor dem gleichen Problem (\"Kündigung\" des BestpreisGas-Tarifs) und habe ebenfalls beanstandet, dass die sogenannte Kündigung nicht formwirksam ist. E.ON hat mir zwar geschrieben, ist aber auf die Formunwirksamkeit mit keinem Wort eingegangen. Nach den Vertragsbedingungen ist zur Kündigung die \"Textform\" erforderlich. Ist das denn überhaupt mit der Schriftform (samt eigenhändigen - nicht z. B. eingescannten - Unterschriften) gleichzusetzen?
-
Mit Formalien, die nachholbar sind, lässt sich dieser \"Krieg\" wohl kaum gewinnen.
So wie ich das verstanden habe, musst du als erstes klären, ob normaler oder Sondervertrag und davon abhängig dann die Kündigung als solche angehen, sprich, als unrechtmäßig anfechten.
-
@Martinus11
Natürlich lassen sich Verstöße gegen Formalien heilen. Den Krieg wird man damit nicht gewinnen. Aber auch der Gewinn einer Schlacht ist bares Geld wert !
Es muss sich in diesem Fall übrigens um einen Sondervertrag handeln. Die Grundversorgung dürfte überhaupt nicht gekündigt werden.
@aranblau
Textform für die Kündigung ist in der GVV vereinbart. In den AVB hiess es früher \"Die Kündigung bedarf der Schriftform\". Jetzt kommt es darauf an, ob der Versorger die GVV wirksam in den Vertrag einbezogen hat. Eine Mitteilung, in der es heisst : \"Ab sofort gelten die GVV für den bestehenden Vertrag\", dürfte dafür nicht ausreichen.
-
Hatte heute eine telefonische Rechtsberatung bei einem Anwalt.
Der meinte folgendes:
Ich soll der Kündigung widersprechen, da ich keine speziellen Vereinbarungen (Sondervertrag) unterschrieben hätte und somit von einem Grundversorgungsvertrag auszugehen sei. Die Verbrauchsstaffelung meines Tarifes und die Inanspruchnahme eines gestaffelt vergünstigten Preises sei seiner Meinung nach noch nicht ausreichend, um allein deswegen von einem Sondervertrag auszugehen.
Was das Formale angeht, da meinte er allerdings, das Schreiben genüge der erforderlichen Schriftform. Dieses Argument könne ich mir sparen.
-
Original von Martinus11
Hatte heute eine telefonische Rechtsberatung bei einem Anwalt.
Der meinte folgendes:
Ich soll der Kündigung widersprechen, da ich keine speziellen Vereinbarungen (Sondervertrag) unterschrieben hätte und somit von einem Grundversorgungsvertrag auszugehen sei. Die Verbrauchsstaffelung meines Tarifes und die Inanspruchnahme eines gestaffelt vergünstigten Preises sei seiner Meinung nach noch nicht ausreichend, um allein deswegen von einem Sondervertrag auszugehen.
Was das Formale angeht, da meinte er allerdings, das Schreiben genüge der erforderlichen Schriftform. Dieses Argument könne ich mir sparen.
Nach meiner unbescheidenen Meinung ist das Beratungsergebnis nicht konsequent.
Wie @RR-E-ft weiter oben schon schrieb: \"Kündigung geht im Rahmen der Grundversorgung überhaupt nicht, sondern nur bei einem Sondervertrag.\" Dann ist die weitere Schlussfolgerung der \"widersprochenen Kündigung\" Unsinn.
Im übrigen ist dies bei nahezu allen Streitigkeiten die \"Gretchenfrage\" - Tarif- oder Sondervertragskunde? - wer das so ohne weiteres am Telefon beantworten kann - Respekt.
Die Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin und die jüngste Entscheidung des OLG Düsseldorf sehen das etwas komplexer und widmen dem Status gleich mehrere Seiten einer Urteilsbegründung. Und weil die eingeschlagene Richtung von grundlegender Bedeutung zu sein scheint, wird Revision auch gleich zugelassen.
-
Wieso ist das Beratungsergebnis nicht konsequent und ein Widerspruch gegen die Kündigung Unsinn?
EON kat eine notwendige Tarifkündigung wegen angeblicher Systemumstellung ausgesprochen, die ich nicht für rechtmäßig halte und nun \"widerspreche\" ich ihr. Wie sollte ich mein \"Veto\" denn sonst bezeichnen und zum Ausdruck bringen?
oberpfälzer hat nach seiner Beratung ebenfalls \"widersprochen\".
Hm, zur Frage des Sondertarifes hast du Recht, wobei der Anwalt da auch hinzugefügt hat \"seiner Meinung nach\".
Aus dem Urteil des OLG Düsseldorf:
\"(5) Es kann auch nicht eingewandt werden, der mit dem Kläger vereinbarte Tarif erschöpfe sich gegenüber dem allgemeinen Tarif nur in durch höheren Gasbezug bedingten Rabatten, so aber LG Augsburg (a.a.O.). Nach welchen objektiven Kriterien eine Abgrenzung zwischen Tarif- und Sonderkundenvertrag durchgeführt werden kann anders als danach, ob der Kunde zu dem „allgemeinsten\" oder zu besonderen Tarifen versorgt wird, kann auch das LG Augsburg nicht beantworten. Insbesondere bleibt offen, durch welche Abweichungen sich denn sonst ein Sonderkundenvertrag vom Tarifkundenvertrag unterscheiden soll. Soweit in § 10 EnWG 1998, § 36 EnWG 2005 im Plural von Tarifen bzw. Preisen die Rede ist, bezieht sich dies auf die Möglichkeit unterschiedlicher Tarife und Preise in unterschiedlichen Gebieten. Der Senat ist daher mit dem KG (a.a.O.) der Auffassung, dass eine objektive, willkürfreie Abgrenzung nur dahingehend möglich ist, dass alle über den Grundtarif hinausgehenden Tarife als Sondertarife anzusehen sind.\"
Ob Grundvertrag oder Sondervertrag, ich sehe so oder so keine bessere Option, als mich auf den Grundversorgungsstatus zu berufen, wonach die Kündigung nicht möglich ist. Ich kann mein Schreiben ja ergänzen mit dem Hinweis, dass ich selbst für den Fall eines Sondervertrages keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Kündigung vorhanden ist. Wonach würde sich das Kündigungsrecht wegen der angekündigten \"Systemumstellung\" denn dann richten? Einen \"richtigen\" Sondervertrag mit Kündigungsklause gibt es ja eben gerade nicht... Richtig begründen könnte ich diesen Standpunkt (Sondervertrag ja, aber keine rechtswirksame Kündigung) also auch nicht.
-
@Martinus11
Ein Grundversorgungsvertrag kann überhaupt nicht gekündigt werden. Der Grundversorger ist bis zur Unzumutbarkeit verpflichtet, jedermann zum Grundversorgungstarif zu beliefern. Eine Systemumstellung ändert daran gleich gar nichts. Warum sollte also der Kündigung widersprochen werden?
Der Versorger nimmt für sich in Anspruch, die Energielieferung erfolge ausserhalb der Grundversorgung. Warum daran etwas ändern wollen?
Wer richtig liegt wird das Gericht dann schon entscheiden.
Ich würde dem Versorger mitteilen, dass ich seine Einschätzung eines bestehenden Sondervertragsverhältnisses teile. Er möge die wirksam einbezogenen AGB bitte übersenden, aus denen sich sein Kündigungsrecht zweifelsfrei ergibt.
Anders verhält es sich bei einem beiderseitig vereinbarten Sondervertrag. Ggf. wurden überhaupt keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert, insbesondere keine, die eine wirksame Preisanpassungs- oder Kündigungsklausel, enthielten. Da wurde dann wohl geschlampt.
Ein Preisanpassungs- oder Kündigungsrecht ergibt sich wohl nur schwerlich aus einer Systemumstellung. :rolleyes:
-
Ah, jetzt verstehe ich dich (hoffe ich):
Allein aus der Tatsache, dass EON klipp und klar von einer Kündigung spricht, ist zu schlussfolgern, dass EON ausschließlich von einem Sondervertrag ausgeht. Und auf diesen Vertragsstatus könne ich mich sogar einlassen, weil in beiden Fällen - beidseitig vereinbart oder faktisches Sondervertragsverhältnis - die Chancen gar nicht schlecht stehen.
Die Chancen stehen nicht schlecht, weil
a) ein \"richtiger\", beidseitig vereinbarter Sondervertrag nicht existiert --> keine Rechtsgrundlage für EON zur Kündigung
b) wirksam einbezogene AGB mit Kündigungsklausel vermutlich ebenfalls nicht existieren --> kein Kündigungsrecht
Aber was spricht gegen die Doppelstrategie, also zunächst von einem nicht kündbaren Grundtarif auszugehen und zusätzlich die nicht vorhandene Rechtsgrundlage für einen \"eventuell\" vorhandenen Sondervertrag zu monieren?
Ich habe jetzt jahrelang immer wegen Unbilligkeit Preisveränderungen widersprochen, bin also von einem Grundvertrag ausgegangen. Ich möchte mich da jetzt nicht plötzlich \"umentscheiden\" und lieber beide Türen offen halten. Andererseits, eine gültige Preisanpassungsklausel hat es nie gegeben. Wenn wirklich ein Sondervertrag bereits jahrelang vorgelegen hätte und ich durch die aktuelle Kündigung EON jetzt darauf festnageln kann, dann wäre mein Rechtsstatus bez. Preiswiderspruch recht solide. Vermutlich besser als durch die Unbilligkeit.
Danke für den Hinweis. :)
-
Vor zwei Wochen ist EON mein \"Widerspruch\" als Übergabe-Einschreiben nachweislich zugegangen (laut Sendungsstatus der Post).
Jetzt habe ich ein Schreiben bekommen, in dem man mir miteilt, ich werde nun zu den Preisen der Grundversorgung beliefert, da sie keinen neuen Vertrag von mir erhalten hätten.
Kein Wort von meinem Schreiben. Die tun so, als ob es das gar nicht gäbe.
Soll ich da jetzt erneut schreiben oder ist dieses Ignorieren vermutlich Absicht und ich mache jetzt einfach weiter wie bisher? Sprich, Widerspruch einlegen bei Preisveränderungen - nur zukünftig mit dem Hinweis ergänzt, der neue Grundversorgungsvertrag sei nicht rechtlich wirksam zustande gekommen?
Martinus11
-
Original von Martinus11
Vor zwei Wochen ist EON mein \"Widerspruch\" als Übergabe-Einschreiben nachweislich zugegangen (laut Sendungsstatus der Post).
Also beim nächste Mal würde ich zumindest das normale Einschreiben mit Rückschein wählen, damit der Zugang beim Empfänger nachgewiesen werden kann. Meines Wissens genügt das Übergabeeinschreiben den Zugangsanforderungen nicht. Selbst beim normalen Rückschein-Einschreiben argumentieren einige, dass diese Zustellungsform möglicherweise nicht ausreichen könnte, da der Empfänger behaupten könne, da sei nichts in dem Brief drin gewesen und man daher beim Verschluss und der Aufgabe auch noch Zeugen haben müsse. Dafür kenne ich aber noch keine Gerichtsentscheidungen.
Original von Martinus11
Jetzt habe ich ein Schreiben bekommen, in dem man mir miteilt, ich werde nun zu den Preisen der Grundversorgung beliefert, da sie keinen neuen Vertrag von mir erhalten hätten.
Kein Wort von meinem Schreiben. Die tun so, als ob es das gar nicht gäbe.
Soll ich da jetzt erneut schreiben oder ist dieses Ignorieren vermutlich Absicht und ich mache jetzt einfach weiter wie bisher? Sprich, Widerspruch einlegen bei Preisveränderungen - nur zukünftig mit dem Hinweis ergänzt, der neue Grundversorgungsvertrag sei nicht rechtlich wirksam zustande gekommen?
Martinus11
Das ist eine nicht unübliche Verfahrensweise, die oft dem Umstand geschuldet ist, dass es bei vielen EVU\'s derzeit drunter und drüber geht und man nicht genug qualifizierte Mitarbeiter (Anwälte) hat, um jeglichen Schriftverkehr qualifiziert zu beantworten. Da beschränkt man sich auf einige Standardsätze, die bei fast allen zutreffen. Bei Ihnen halt, dass man der Meinung ist, dass man keinen Vertrag mehr mit Ihnen geschlossen hat und daher auf die gesetzliche Grundversorgung umstellt.
Das Sie zweigleisig fahren wollen, ist sicherlich richtig, da die Entscheidung, welche Vertragsform bei Ihnen zum Tragen kommt, anscheinend nicht ganz eindeutig ist und auch der Versorger mit seinem Verhalten nicht zu Klarheit beiträgt.
Aber nochmals zur Klarstellung: Ein Sondervertrag muss nicht alleine durch ein schriftliches Vertragswerk mit beidseitiger Unterschrift zustande gekommen sein. Wichtig sind die Merkmale Ihres Vertragsverhältnisses (was auch ggf. durch handeln zustande gekommen sein kann). Wie oben schon einmal beschrieben und wie auch Oberpfälzer bei seiner Beratung mitgeteilt bekommen hat, sind viele BestPreisTarife Sonderverträge, da sie einen besonderen Tarif enthalten, der über dem allgemeinen Tarif liegt und alleine deshalb schon den Status \"Sondervertragskunde\" begründen könnte. Dazu gibt es ein interessantes Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.06.09 siehe auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 - VI - 2 U (Kart) 14/08 Tarifkunde oder Sonderkunde? (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12212)
Wie es dann mit Vertragsinhalten (Kündigungsfristen, -formen etc. aussieht, kann sicherlich nur ein Fachanwalt mit allen Unterlagen halbwegs sicher beurteilen.
Wichtig ist aber sicher, dass Sie sowohl der Kündigung (was Sie ja wohl schon getan haben) als auch der Einstufung in die Grundversorgung und hilfsweise auch noch, falls Sie doch zu Recht in der Grundversorgung gelandet sein sollten, den Preisen dort (wegen Unbilligkeit nach § 315 Abs. 3 BGB) widersprechen. Damit sollten Sie erstmal auf der sicheren Seite sein. Dann weiter kürzen und mal schauen, was der Versorger macht.
Gruß
bolli
-
Danke für das lange Statement. Hatte gar nicht mehr mit einer Antwort gerechnet und deswegen erste heute wieder reingeschaut.
Mittlerweile habe ich Antwort bekommen. Das EVU beruft sich darauf, Rechtsnachfolger des Unternehmens zu sein, mit dem ich vor Jahren den Vertrag gemacht habe (wurde dann \"geschluckt\"). Gemäß dem Vertrag und der Gas-Verordnung seien sie zur Kündigung des Tarifes berechtigt.
Ich habe nochmal zurückgeschrieben, sie sollen mir doch bitte die präzise Vertragsklausel bzw. Vorschrift nennen, aus der sie ihr Kündigungsrecht stützen. Jetzt \"bitten sie um Geduld\".
Dass ich neben der Kündigung auch der Zuweisung zur Grundversorgung und deren Preisen widerspreche, das habe ich nicht explizit so erwähnt in meinem Schreiben. Das werde ich noch nachholen. Da es die vom EVU selbst vollzogene Konsequenz der Kündigung ist, dachte ich, das sei selbstverständlich bzw. entbehrlich bzw. \"immanent\" mitgemeint.
Schön zu hören, dass meine zweigleisige Strategie richtig war. Mein EVU schweigt sich zu diesem Punkt beharrlich aus.
Grüße,
Martinus11
-
Hallo,
ich stehe vor demselben Problem, habe mir die Beiträge hier durchgelesen und nachdem, was hier gesagt wurde, nun auch zweigleisig der Kündigung von \"Bestpreis\", sowie der Einstufung in die Grundversorgung und den Preisen dort widersprochen. Auf Antwort bin ich gespannt.
Zusätzlich habe ich letzte Woche eine Zahlungserinnerung (Frist eine Woche) für die laut E.ON ausstehenden Beträge der letzten drei Jahre bekommen (rebelliere seit 2006), der ich auch widersprochen habe.
Danke für die vielen Infos hier. =)
Grüsse, Milena
-
So, jetzt habe ich auf mein letztes Schreiben, wo ich um Nennung der GENAUEN Vertragsklausel bzw. Vorschrift bitte, auf die das Kündigungsrecht gestützt wird, endlich Antwort erhalten.
Das EVU hat 5 Wochen gebraucht, um mir nun mitzuteilen, dass sie mir nichts mehr mitzuteilen haben :D. Es sei in ihrem letzten Schreiben bereits alles gesagt und mehr wolle man sich nicht mehr äußern.
Starke Leistung. Die scheinen aus dem letzten Loch zu pfeifen.
Das gibt Hoffnung darauf, dass ich vielleicht doch den längeren Atem habe.
Martinus11
-
EON hat sich jetzt doch noch herabgelassen, mir eine KONKRETE Vorschrift zu benenne, auf die sie die Tarifkündigung stützen.
Sie berufen sich auf Teil 2, § 5 Abs. 2 der Gas GVV. Dort ist von einer erforderlichen öffentlichen Bekanntgabe und brieflichen Mitteilung bei PREISÄNDERUNGEN die Rede.
Inwieweit ist das eine geeignete Rechtsgrundlage für eine TARIFKÜNDIGUNG?
Verwechselt EON das Ganze mit einem Unbilligkeitswiderspruch wegen Preiserhöhung? Das sind doch zwei versch. Dinge - zumindest formal.
Ein Versorger muss doch irgendwann mal einen Tarifwechsel machen können, sprich einen alten gegen einen neuen austauschen können. Dazu muss der alte gekündigt werden. Irgendeine Rechtsgrundlage müsste es doch eigentlich dazu geben.
Ich bin ehrlich gesagt überrascht, dass dem offensichtlich nicht so ist (entsprechend den Infos hier und den mangelnden Angaben durch EON selbst).
Martinus11
-
Keiner, der mir zu §5 Abs. 2 als Rechtsgrundlage für die Tarifkündigung eine Einschätzung geben kann?
Ich habe übrigens mittlerweile erstmals Post von einem beauftragten Rechtsanwalt bekommen, der die Forderung eintreiben soll.
Martinus33
-
@Martinus11
Eine Tarifkündigung ist nichts anderes als eine Preisänderung. Diese erfolgt in der Grundversorgung nach § 5 GasGVV. Sie ist nur zulässig, wenn sie billigem Ermessen entspricht. Auch gegen die \"Tarifkündigung\" können Sie die Unbilligkeitseinrede erheben.