Forum des Bundes der Energieverbraucher
Zuhause => Heizen => Thema gestartet von: ESG-Rebell am 07. Juni 2009, 14:22:44
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Der Begriff Sonderversorger soll hier einen Versorger bezeichnen, der mit einem Kunden einen Sondervertrag schließt und den Kunden nicht auch im Rahmen der Grundversorgung beliefern kann, weil dies Aufgabe eines anderen Versorgers ist.
Kann ein solcher Sonderversorger sich überhaupt wirksam das Recht zur Sperrung der Abnahmestelle (Strom / Gas) vertraglich vorbehalten für den Fall, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt?
\"Natürlich kann er\", werden viele Leser nun reflexartig antworten.
So klar ist dies meines Erachtens aber gar nicht: Anders als der Grundversorger kann der Sonderversorger ein Zurückbehaltungsrecht auch dadurch ausüben, dass er seine Lieferungen an den für den Kunden zuständigen Netzbetreiber schlichtweg einstellt. Dazu ist die Sperrung der Abnahmestelle nicht zwingend erforderlich.
Entnimmt der Kunde weiterhin Energie aus dem Netz, so müsste es sich um Energielieferungen im Rahmen der Ersatzversorgung nach §38 EnWG handeln. Der \"schwarze Peter\" - sprich Kunde - wird also an seinen Grundversorger weitergereicht.
Ob die Liefereinstellung und das Weiterreichen an den Grundversorger zulässig waren, wäre später dann ggf. gerichtlich anhand der Umstände im Einzelfall zu klären.
Da für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts eine Sperrung der Abnahmestelle nicht erforderlich ist, könnte man eine entsprechende vertragliche Regelung doch als unangemessen benachteiligend zurückweisen; zumal Sperrandrohungen regelmäßig auch als Nötigungsinstrument zur Durchsetzung strittiger Forderungen missbraucht werden.
Natürlich ist dabei zu bedenken, dass sich der Kunde nach einer Liefereinstellung ohne Sperrung widerum auch mit seinem Grundversorger auseinandersetzen muss, wenn er an der Angemessenheit von dessen Allgemeinen Tarife Zweifel hat.
Die Frage der wirksamen Einbeziehung von Vertragsklauseln und der Umstände, unter denen eine Sperrandrohung nach Unbilligkeitseinwand unzulässig ist, wurden bereits an anderer Stelle diskutiert und brauchen hier nicht wieder rezitiert zu werden.
Gruss,
ESG-Rebell.
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Bei Sonderverträgen muss eine Versorgungsunterbrechung vertraglich vereinbart worden sein. Ob diese Vereinbarung im Einzelfall AGB-rechtlich wirksam geworden ist hängt vom konkreten Vertrag ab.
Eine generelle Unzulässigkeit einer solchen vertraglichen Regelung kann jedoch nicht angenommen werden denn:
§ 24 Abs. 3 NAV / NDAV sieht ausdrücklich eine Anschlusssperrung durch den Netzbetreiber vor \"soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist\".
Der Gesetzgeber geht also selber davon aus, dass eine solche Anschlusssperrung zwischen Lieferant und Kunde im Regelfall vertraglich vereinbart werden kann.
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@Black
Haben Sie Konditionsschwächen beim Schreiben? Der Absatz 3 geht doch weiter, wo Sie es mit einem Punkt beenden wollen:
... und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.
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Original von RuRo
@Black
Haben Sie Konditionsschwächen beim Schreiben? Der Absatz 3 geht doch weiter, wo Sie es mit einem Punkt beenden wollen:
Danke für den Hinweis. Aber die Frage war ja auch \"Kann ein Sonderversorger überhaupt den Anschluss sperren lassen\" Daher war es nicht notwendig den gesamten Absatz 3 zu zitieren. Denn es ging ja hier nur um die Frage, ob eine vertragliche Vereinbarung im Verhältnis Lieferant-(Sonder)kunde zulässig ist und nicht darum, was im Falle der tatsächlichen Sperrung im Verhältnis Lieferant-Netzbetreiber noch zusätzlich erfüllt sein muss.
Es empfiehlt sich ohnehin immer die zitierten Normen noch einmal vollständig nachzulesen. Das von mir vertretene Ergebnis wird von ihrer Aussage aber nicht beeinflusst.
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Original von ESG-Rebell
So klar ist dies meines Erachtens aber gar nicht: Anders als der Grundversorger kann der Sonderversorger ein Zurückbehaltungsrecht auch dadurch ausüben, dass er seine Lieferungen an den für den Kunden zuständigen Netzbetreiber schlichtweg einstellt. Dazu ist die Sperrung der Abnahmestelle nicht zwingend erforderlich.
wie das funktionieren soll würd ich gerne mal wissen.
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Original von Black
Eine generelle Unzulässigkeit einer solchen vertraglichen Regelung kann jedoch nicht angenommen werden denn:
§ 24 Abs. 3 NAV / NDAV sieht ausdrücklich eine Anschlusssperrung durch den Netzbetreiber vor \"soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist\".
In Grundversorgungsverhältnissen dürfte an der (grundsätzlichen) Berechtigung zur Anschlusssperrung in der Regel kein Zweifel bestehen.
Dass es riskant ist, Klauseln aus Verordnungen in AGB oder Sonderverträge zu übernehmen, hat uns ja das Beispiel der Preisanpassungsklauseln gelehrt. Eine generelle Unzulässigkeit einer solchen vertraglichen Regelung für Sonderverträge würde mich daher nicht überraschen.
Original von Wasserwaage
Original von ESG-Rebell
Anders als der Grundversorger kann der Sonderversorger ein Zurückbehaltungsrecht auch dadurch ausüben, dass er seine Lieferungen an den für den Kunden zuständigen Netzbetreiber schlichtweg einstellt. Dazu ist die Sperrung der Abnahmestelle nicht zwingend erforderlich.
wie das funktionieren soll würd ich gerne mal wissen.
Siehe KuL Strom & Gas, Abschnitt 3.3.2 (http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/7527.pdf):
1) Der Versorger (Lieferant alt) schickt eine Netzabmeldung an den Ausspeisenetzbetreiber.
2) Der Ausspeisenetzbetreiber meldet die Annahmestelle zur Ersatzversorgung beim Ersatzversorger an.
Gruss,
ESG-Rebell.
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Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist etwas anderes als eine Vertragskündigung. Bestand ein Zurückbehaltungsrecht, wurde es ggf. ausgeübt und entfallen dessen Voraussetzungen nachträglich, so sind die vertraglichen Leistungspflichten unverzüglich wieder zu erfüllen. Und die vertragliche Lieferpflicht kann nur erfüllt werden, wenn der Lieferant für die betreffende Abnahmestelle den Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber aufrecht erhält. Er kann den Kunden folglich bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nicht einfach \"zurückgeben\".
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Die KUL ist nie ein Regelwerk geworden. Sie war das Wunschszenario der netzlosen Lieferanten (siehe Seite 4). Ein Zitat aus einem mehr als 6 Jahre alten Dokument (auch wenn die verlinkte Fassung von 2006 ist) bringt in 2009 nicht viel. Es gibt GPKE, GABI und GELI, die sind bindend.
Gruß
NN