Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EWE => Thema gestartet von: Solarfuchs am 04. Juni 2009, 14:23:57

Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Solarfuchs am 04. Juni 2009, 14:23:57
Endlich ist es soweit!


Brief vom Amtsgericht Uelzen:

Zitat
Die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens liegen nunmehr vor:
Demgemäß ist der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das

Amtsgericht Meppen
- Zivilabteilung -
49716 Meppen

abgegeben worden. Diesem Gericht bleibt die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten.

Wie ist nun das weitere Procedere? Fristen etc.?


Wann in etwa ist mit der Klageschrift von Meppen zu rechnen?


Solarfuchs
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: reblaus am 04. Juni 2009, 15:49:49
Das Streitgericht gibt dem Kläger eine Frist von 14 Tagen auf, seinen Anspruch zu begründen. Nach Ablauf von 14 Tagen können Sie als Antragsgegner die mündliche Verhandlung beantragen. Daraufhin wird dem Antragsteller nochmals eine Frist zur Anspruchsbegründung aufgegeben, nach deren fruchtlosem Ablauf kann der weitere Vortrag vom Gericht als verspätet zurückgewiesen werden.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Gunnar am 04. Juni 2009, 19:57:55
moin, moin,

auch ich habe vom Amtsgericht Uelzen den netten Brief bekommen und werde dadurch hier an das ortsansässige Amtsgericht verwiesen, was sich jetzt mit der zukünftigen Procedure auseinander setzen muss. Da ich bis jetzt noch nicht geklagt habe, muss ich denn jetzt irgendwas einreichen oder warte ich bis sich das AG bei mir meldet? So bei klein kann ich ja vielleicht mal einen RA einschalten, oder? Man ist auf diesem Gebiet ja sehr unsicher.

Gruß
Gunnar
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Schützin am 05. Juni 2009, 14:30:42
Zitat
Das Streitgericht gibt dem Kläger eine Frist von 14 Tagen auf, seinen Anspruch zu begründen. Nach Ablauf von 14 Tagen können Sie als Antragsgegner die mündliche Verhandlung beantragen.

Was sind die Konsequenzen, falls man als Antragsgegner nach Ablauf der 14 Tage nichts beantragt?

Und zu welchem Zeitpunkt sollte denn der Verweisungsantrag (zwecks Verlegung des Verfahrens ans zuständige Landgericht) gestellt werden?
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: RR-E-ft am 05. Juni 2009, 18:00:45
Als Antragsgegner wartet man wohl am besten zu und hält die Füße still.

Wenn nämlich der Antragsteller das Verfahren nicht innerhalb bestimmter Fristen weiter betreibt, entfällt die verjährungshemmende Wirkung eines Mahnbescheides. Erst wenn die Anspruchsbegründung (Klagebegründung) vorliegt (zugestellt wurde), muss man innerhalb der Klageerwiderungsfrist ggf. die sachliche Zuständigkeit des Gerichts (etwa in Folge §§ 108, 102 EnWG) rügen. Das Pulver trocken halten und nicht zu früh verschießen (gilt nicht nur für Schützen und Schützinnen).
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Emsländer am 05. Juni 2009, 18:15:47
Zitat
Original von RR-E-ft
... und hält die Füße still.


Könnte von mir sein! So isses...nicht die Nerven verlieren!!
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Schützin am 05. Juni 2009, 18:29:39
Zitat
...nicht die Nerven verlieren!!

Sagt sich so einfach, aber wenn man dann am Ende doch real mit so einer Situation konfrontiert wird (von der man eigentlich hoffte, daß EWE sich nicht vor den noch ausstehenden Urteilssprechungen auf das Spiel einlassen würde), muß ich mich sehr zwingen, um nicht in Mikropanik zu verfallen.
Es ist jetzt wieder sehr spannend, täglich den Briefkasten zu öffnen...
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Schützin am 08. Juni 2009, 08:10:19
Lange warten mußte ich nicht, am Sonnabend war der Brief aus Uelzen da.

Jetzt ist bei mir noch eine Verständnisfrage aufgetaucht: Ist dieses Schreiben vom Amtsgericht lediglich eine formelle Mitteilung über die Nichtzuständigkeit des Uelzener Amtsgerichtes für das Mahnverfahren und die daraus folgende Verfahrensweiterleitung an das örtliche Amtsgericht?

Also muß das noch gar nicht mit Sicherheit bedeuten, daß EWE nun definitiv eine Klagebegründung einreichen und damit das Gerichtsverfahren weitertreiben wird?
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: bolli am 08. Juni 2009, 10:11:49
Hallo,

Zitat
Original von Schützin
Lange warten mußte ich nicht, am Sonnabend war der Brief aus Uelzen da.

Jetzt ist bei mir noch eine Verständnisfrage aufgetaucht: Ist dieses Schreiben vom Amtsgericht lediglich eine formelle Mitteilung über die Nichtzuständigkeit des Uelzener Amtsgerichtes für das Mahnverfahren und die daraus folgende Verfahrensweiterleitung an das örtliche Amtsgericht?

Genau. Bzw. genauer, die Fortführung des Mahnverfahrens bzw. Einleitung des Klageverfahrens.

Zitat
Original von Schützin
Also muß das noch gar nicht mit Sicherheit bedeuten, daß EWE nun definitiv eine Klagebegründung einreichen und damit das Gerichtsverfahren weitertreiben wird?
Auch das ist richtig.

Es gilt weiterhin:

Zitat
Original von RR-E-ft
Als Antragsgegner wartet man wohl am besten zu und hält die Füße still.

Gruß
bolli
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Gunnar am 15. Juni 2009, 12:55:12
moin, moin,

also bei mir ist es nun soweit. Uelzen hatte ja das Verfahren an das zuständige AG weitergeleitet und die haben sich jetzt ebenfalls gemeldet (leider schneller als ich gedacht habe). Nun bin ich am Zuge. Mal eben schnell ´n Anwalt suchen und ab ...
Schau´n wir mal was da bei rauskommt, auf jedenfall geht es jetzt doch, wie viele anderen aus dem Oldenburger Raum auch, vor´s Gericht.
Im Stillen habe ich allerdings gehofft, dasss ich da drum rum komme, aber nun gut, wer soweit ist sollte bestimmt nicht mehr aufgeben ...

Gruß
Gunnar
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: jroettges am 15. Juni 2009, 13:42:30
Zitat
Gunnar schrieb:
.... Nun bin ich am Zuge. Mal eben schnell ´n Anwalt suchen und ab ...
Schau´n wir mal was da bei rauskommt, auf jedenfall geht es jetzt doch, wie viele anderen aus dem Oldenburger Raum auch, vor´s Gericht.

Es gibt mit den Oldenbürger GEGEN Gaspreiserhöhung  (http://www.energie-initiative-ol.de/) im Oldenburger Raum eine rührige und gut informierte Intiative die sich hier (http://www.energie-initiative-ol.de/?Archiv:Abgabenachricht_aus_Uelzen_und_Klageschrift-Drohung_von_der_EWE) zu dem Thema geäußert hat.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Gunnar am 16. Juni 2009, 11:35:27
moin, moin,

genau, den \"Oldenbürger-Text\" hab ich mir auch gleich ausgedruckt. Ist natürlich nur blöd wenn die Rechtschutzversicherung (allein deswegen schon geht man ja diesen langen \"Streit\"weg) die Kosten nur bis zur ersten Instanz übernimmt.
Laut dem Bericht würde man ja genau diese Instanz überspringen und gleich bei der zweiten durchstarten. Ob meine RS-Vers. da mitspielt, muss ich erstmal anfragen (nur die Zeit bleibt mir nicht mehr), denn das jetzt zuständige AG hat mit ´ne Frist von zwei Wochen gegeben, wobei schon ein paar Tage vergangen sind und ich jetzt erst gehört habe das \"mein\" RA diesen Rechtstreit mit der EWE doch nicht mitmacht.
Ergo ich muss einen neuen RA auftreiben und schon wird die vom AG gegebene Frist immer kürzer!!

(Aber wer nicht kämpft, hat schon vorher verloren).

Gruß
Gunnar
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Emsländer am 16. Juni 2009, 11:40:57
Zitat
Original von Gunnar


also bei mir ist es nun soweit. Uelzen hatte ja das Verfahren an das zuständige AG weitergeleitet und die haben sich jetzt ebenfalls gemeldet (leider schneller als ich gedacht habe). Nun bin ich am Zuge. Mal eben schnell ´n Anwalt suchen und ab ...

@Gunnar

Mir ist das nicht klar! Hat die EWE die Klage begründet oder hat das Gericht seine Zuständigkeit erklärt?

Denn..

Legt der Verbraucher Widerspruch ein, reicht das Mahngericht den Fall an das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers weiter. Es fordert den Versorger dazu auf, innerhalb einer Frist seinen Anspruch zu begründen. Viele Mahnbescheide enden an dieser Stelle, weil der Versorger auf eine Klage verzichtet. Verfolgt er die Angelegenheit jedoch weiter, dann erhält der Verbraucher über das Gericht eine Klageschrift, in der der Versorger seinen Anspruch begründet. Der Verbraucher muss jetzt innerhalb von zwei Wochen dem Gericht mitteilen, dass er sich gegen die Klage verteidigt.

Wo befinden Sie sich? In der Findungsphase (der Prüfung der Zuständigkeit durch das Gericht?) oder liegt eine Klagebegründung des Versorgers vor?

Ansonsten nicht nervös werden...
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Gunnar am 16. Juni 2009, 11:46:35
Hey,

der aktuelle Stand ist der letztere: Es liegt eine Klagebegründung vor auf die ich jetzt (innerhalb von 2 Wochen) reagieren muss. Pechlicherweise hat die EWE eben nicht den \"Schwanz\" eingezogen und es auf das Mahnverfahren belassen. (Hab ich innerlich natürlich drauf gehofft).


Gruß
Gunnar
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: bolli am 16. Juni 2009, 12:13:06
@Gunnar

Zitat
Original von Gunnar
... Ist natürlich nur blöd wenn die Rechtschutzversicherung (allein deswegen schon geht man ja diesen langen \"Streit\"weg) die Kosten nur bis zur ersten Instanz übernimmt.
Laut dem Bericht würde man ja genau diese Instanz überspringen und gleich bei der zweiten durchstarten. Ob meine RS-Vers. da mitspielt, muss ich erstmal anfragen...

Wenn mich nicht alles täuscht, übernimmt die RS die Kosten trotzdem. Mit der \"ersten Instanz\" ist nämlich nicht zwingend das AG gemeint sondern die erste Instanz, bei der man in dem individuellen Fall einsteigt. Wenn\'s, wie hier, eben das LG statt des AG ist, dann sollten die LG-Kosten  als \"erster Instanz\" erstattet werden. Lediglich wenn\'s dann eine Stufe weiter in die Berufung geht, braucht man ne neue Zusage.

Gruß
bolli
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Emsländer am 16. Juni 2009, 12:15:26
Sollte ein Amtsgericht zustellen lassen bzw. zur Klageerwiderung auffordern, ist dies sofort zurückzuweisen und die Verweisung an das zuständige Landgericht zu verlangen. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gaspreisprotest sind Angelegenheiten des Energiewirtschaftsgesetzes und zwingend von einem Landgericht zu verhandeln.

Das können Sie! auch so beantworten, um die Frist zu wahren. Der Anwalt kann im Anschluss laufend ergänzen und nachträglich begründen wenn erforderlich!

Zitat:

denn das jetzt zuständige AG hat mit ´ne Frist von zwei Wochen gegeben, wobei schon ein paar Tage vergangen sind und ich jetzt erst gehört habe das \"mein\" RA diesen Rechtstreit mit der EWE doch nicht mitmacht.

Verstehe ich nicht! Eine Kostenzusage, ein Anwalt der nur entsprechend der genannten Vorgaben begründen muss und dies nicht will oder kann?
Warum das dann die 2. Instanz ist und somit die RS raus sein soll, ist mir ebenfalls nicht verständlich...

Da warten wir mal die Begründung der EWE ab..und hier http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Versorger-klagt__1741/ lesen...

@bolli

..sehe ich genauso!
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: DieAdmin am 16. Juni 2009, 13:33:45
@Gunnar ,

um die Frist zu wahren, kann der beauftragte Anwalt um eine Fristverlängerung bitten/beantragen (innerhalb dieser ersten Frist).

Sowas geht.

Also nochmal überdenken, ob man wirklich selber an einer Klageerwiderung oder Reaktionschreiben rumbasteln sollte.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Gunnar am 22. Juni 2009, 18:37:27
moin, moin,

ich hab ja jetzt einen neuen Anwalt gefunden der sich dieser Sache angenommen hat. Also bewege ich mich auf sicherer Seite, ohne Anwalt hätte ich das auch nicht durchgezogen, denn soviel Fachwissen kann nur ein Fachanwalt haben.

Ihr hört wieder von mir ...


Gruß
Gunnar
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Schwalmtaler am 23. Juni 2009, 13:27:42
Viel Erfolg!

Als 1. natürlich die Zuständigkeit (LG) klären!
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: trixan am 24. Juni 2009, 23:58:34
@gunnar

Es wäre für alle hier im Forum wirklich aufschlussreich, wenn Sie angeben könnten, welches Gericht genau Ihnen die Klagebegründung zugestellt hat.

Weiterhin wäre es genauso aufschlussreich, wenn Sie den Text der Klagebegründung hier veröffentlichen würden.

trixan
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: bolli am 25. Juni 2009, 08:04:07
@trixan
Er hat doch schon geschrieben:
Zitat
Original von Gunnar
...also bei mir ist es nun soweit. Uelzen hatte ja das Verfahren   an das zuständige AG weitergeleitet und die haben sich jetzt ebenfalls gemeldet...
Deswegen auch Schwalmtalers Hinweis auf Klärung der Zuständigkeit.

Bezgl. Klageerhebung muss man abwägen, inwiefern individuelle Daten da drin sind, mit denen man ggf. erkennbar wird, was nicht immer von Vorteil ist. Mal sehen, was Gunnar antwortet.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: DieAdmin am 25. Juni 2009, 08:42:44
Zitat
Original von trixan
@gunnar

...
Weiterhin wäre es genauso aufschlussreich, wenn Sie den Text der Klagebegründung hier veröffentlichen würden.

trixan

Davon ist abzuraten, da es sich bei der Klagebegründung um geistiges Eigentum des Anwalts der das verfasst hat, handelt. Und ohne dessen Zustimmung ist eine Veröffentlichung nicht zulässig.

@gunnar,

da Sie nun einen neuen Anwalt haben, sollten Sie mit diesen abklären, ob es hilfreich ist, wenn Sie weitere Details hier veröffentlichen.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: okieh am 25. Juni 2009, 14:19:54
Zitat
Original von Evitel2004Davon ist abzuraten, da es sich bei der Klagebegründung um geistiges Eigentum des Anwalts der das verfasst hat, handelt. Und ohne dessen Zustimmung ist eine Veröffentlichung nicht zulässig.

http://tinyurl.com/n4kj9r
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: husky am 25. Juni 2009, 16:25:57
Hallo Gunnar,

ich kämpfe auch aus Niedersachsen gegen die EWE. Auch ich habe jetzt vom hiesigen Amtsgericht die Mitteilung dass EWE den Mahnbescheid weiter verfolgen will.

Wäre es möglich, daß Du mir die Klagebegründung der EWE zusenden kannst und das wir uns künftig in dieser Sache gegenseitig unterstützen.

Bitte lasse mir eine Nachricht per e-mail zukommen: spitzweg-ky@live.de

Mit Dank im voraus für Deine Mühe, die ich natürlich vergüten werde.

Beste Grüße

Spitzweg
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: DieAdmin am 25. Juni 2009, 18:21:13
Zitat
Original von okieh
Zitat
Original von Evitel2004Davon ist abzuraten, da es sich bei der Klagebegründung um geistiges Eigentum des Anwalts der das verfasst hat, handelt. Und ohne dessen Zustimmung ist eine Veröffentlichung nicht zulässig.

http://tinyurl.com/n4kj9r

@okieh,

Sie können ja gern einen entsprechenden Speicherplatz auf Ihren Webspace anbieten, und es drauf ankommen lassen. Wobei in dem Fall nicht nur Sie, sondern auch Gunnar in der Verantwortung stünde.

Sollte in diesem Forum  zu diesen Speicherplatz verlinkt werden, wird das Link gelöscht.



@gunnar,

noch ein kleiner Hinweis: Nicht jeder, der sich als Mitstreiter ausgibt, muss auch wirklich ein echter Mitstreiter sein.
Manche \"guten\" Bitten die hier kommen, lassen mich zumindest daran zweifeln:
Auch solche wie diese:

Zitat
Original von husky
...
Wäre es möglich, daß Du mir die Klagebegründung der EWE zusenden kannst und das wir uns künftig in dieser Sache gegenseitig unterstützen.

Bitte lasse mir eine Nachricht per e-mail zukommen: spitzweg-ky@live.de

Mit Dank im voraus für Deine Mühe, die ich natürlich vergüten werde.
...
Dem, der solchen Bitten folgt, kann das in Teufels Küche bringen.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: angeljustus am 25. Juni 2009, 22:23:13
Lieber Admin,

danke für die sehr guten Hinweise!!!

Merkwürdig ist schon die Preisgabe der Email-Adresse hier im Forum.......

Man kann nie vorsichtig genug sein!
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: trixan am 25. Juni 2009, 23:37:28
@bolli

Meine Frage richtete sich an gunnar.
Kennen Sie den Fall so genau, dass Sie für ihn antworten müssten?
Wo ist das Problem, zu antworten, es war das Amtsgericht Y oder das Landgericht Y?
Dass Uelzen die Sache an das zuständige Amtsgericht abgegeben hat, beweist noch lange nicht, dass dieses AG auch tatsächlich für das Anfordern der Klagebegründung zuständig ist.
Mir geht es darum zu erfahren, ob und welches Gericht überhaupt eine Klagebegründung zugestellt hat.
Möglicherweise kann gunnar etwas mehr Licht in die Sache bringen.

trixan
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: bolli am 26. Juni 2009, 07:59:56
@trixan
Zitat
Original von trixan
@bolli
Meine Frage richtete sich an gunnar.
Kennen Sie den Fall so genau, dass Sie für ihn antworten müssten?
trixan

Immer schön ruhig bleiben. Als jemand, der häufiger in Foren unterwegs ist, weiss ich, dass es menschlich ist, auch mal was zu überlesen. Da hilft schon mal ein einfacher Hinweis, egal von wem.
Weitergehende Kenntnisse als den hiesigen Thread habe ich nicht.

Zitat
Original von trixan
Wo ist das Problem, zu antworten, es war das Amtsgericht Y oder das Landgericht Y?

Dass Uelzen die Sache an das zuständige Amtsgericht abgegeben hat, beweist noch lange nicht, dass dieses AG auch tatsächlich für das Anfordern der Klagebegründung zuständig ist.
Mir geht es darum zu erfahren, ob und welches Gericht überhaupt eine Klagebegründung zugestellt hat.
trixan

Wenn Sie alle Beiträge des Thread lesen, werden erstaunliches entdecken:
Zitat
Original von Gunnar
moin, moin,

also bei mir ist es nun soweit. Uelzen hatte ja das Verfahren an das zuständige AG weitergeleitet und die haben sich jetzt ebenfalls gemeldet (leider schneller als ich gedacht habe).
Gruß
Gunnar
und
Zitat
Original von Gunnar
Hey,
der aktuelle Stand ist der letztere: Es liegt eine Klagebegründung vor auf die ich jetzt (innerhalb von 2 Wochen) reagieren muss. Gruß
Gunnar

 Es war eben kein LG sondern ein AG, welches eine Klagebegründung geschickt hat. Es hat sie nicht angefordert. Angefordert ist die Klageerwiederung.
Und das es für den Fall nicht zuständig ist, soll Gunnar ja gerade im Rahmen dieser Erwiderung monieren. Gleichwohl muss er erstmal antworten (lassen)

Ob er den Namen des AG, welches nun den Fall bearbeitet, nennen will, muss er selbst entscheiden. Auf dem \'platten Land\' lässt sich dadurch etwas schneller die Identität eines Forenmitglieds lüften, da meistens nicht allzuviele Klagen gleichzeitig bei diesen kleinen Gerichten vorliegen. Bei einem zentralen Mahngericht wie Uelzen ist das anders.
Und nicht jeder möchte das. Aber das kann Gunnar ja selbst entscheiden, nachdem er nun den Sachverhalt kennt.

Gruß
bolli
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: energienetz am 26. Juni 2009, 09:58:15
es ist keine so gute idee, hier schriftsätze zu veröffentlichen und zu diskutieren, es ist weder sinnvoll, noch auch juristisch zulässig. Wir haben für Rechtsanwälte hierfür ein spezielles Fachforum, was aber sinnvollerweise nur für einen eng begrenzten Nutzerkreis zugänglich ist.

happy day
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Emsländer am 26. Juni 2009, 13:25:41
Zitat
Original von energienetz
es ist keine so gute idee, hier schriftsätze zu veröffentlichen und zu diskutieren, es ist weder sinnvoll, noch auch juristisch zulässig.


Wenn es denn überhaupt einen Schriftsatz gibt/gab und nicht alles nur ein \"Fake\" ist...Verunsicherung wird auch hier betrieben! Hier lesen und schreiben auch ....
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Solaris am 27. Juni 2009, 23:30:52
Klageschrift-Nebelkerzen

Seit einiger Zeit tauchen in eMails und insbesondere im Forum energienetz.de Beiträge auf, in denen mitgeteilt wird, es seien bereits EWE-Klagebegründungen (=Klageschriften) zugestellt worden und man müsse so schnell wie möglich zum Rechtsanwalt. Auf  Nachfragen erfolgen keine oder völlig unklare und unlogische Antworten. Sind solche Aussagen frei erfunden? Offensichtlich wirft da jemand nicht nur eine, sondern eine ganze Kiste voll Nebelkerzen, um betroffene Verbraucher zu verunsichern.

Gegenüber der Nordwestzeitung (Ausgabe vom 25. Juni 2009) teilte ein EWE-Sprecher mit, der Versorger halte sich offen, ob er letztlich klagen werde. EWE werde die notwendigen Schritte zur gegebenen Zeit veranlassen. Im Fokus der Schreiben stünden zunächst die Kunden, bei denen die Verjährungsfrist ablaufe. Sie behielte sich aber vor, die genannten Schritte auf alle Kunden anzuwenden.

Fazit: Verbraucher bleiben auch weiterhin cool und warten ab, was EWE „zur gegebenen Zeit veranlasst“. Anwaltliche Hilfe ist derzeit absolut unnötig.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: angeljustus am 27. Juni 2009, 23:52:48
Also,

solche Leutchen wie gunnar und co. einfach ignorieren!!!!!!!!!

Derzeit ist keine Klageschrift an örtliche Gerichte bekannt!

Grüssli
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Gunnar am 28. Juni 2009, 11:10:41
moin, moin,

dem muss ich widersprechen. Bei mir hat das \"zuständige\" AG bereits reagiert, so das ich letztendlich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Das würde ich ja nicht machen, wenn ich kein Grund gehabt hätte und nur \"die Ruhe bewahren\" würde.
Weiterhin liegt es mir fern hier irgendwelche \"Panik\" zu schühren, nur wenn tatsächlich die \"Gegenseite\" (im Rahmen des AG´s) an mich herantritt, wäre es nonsens für ein Forum darüber n i c h t  zu berichten, denn das ist ja das was die anderen Mitstreiter an Klagefortschritten wissen wollen.
Natürlich werde ich hier keine Details bekannt geben, aber die Info das das zuständige AG mir geschrieben hat ist meiner Meinung nach wichtig und vorallem auch RICHTIG.

Schade wäre es natürlich wenn sich Forenmitglieder als Betroffene ausgeben und letztendlich von der \"Gegenseite\" sind. Nur das kann man glaube ich aus reinem Schrifftverkehr garnicht beurteilen, oder?


Gruß
Gunnar
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Heizer am 29. Juni 2009, 18:23:42
Ich habe auch Post vom Amtsgericht bekommen, das ja aber nun mal nicht zuständig ist. EWE hat 2 Wochen Zeit (Fristverlängerungen können wohl auch beantragt werden), nun die Klageschrift einzureichen.

Falls da wirklich was vom \" zuständigen (???) Amtsgericht\" kommt, ... oder EWE richtigerweise das Landgericht bemüht .... wir werden sehen ...
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: okieh am 30. Juni 2009, 11:17:36
um echte Betroffene von Stimmungsmachern zu unterscheiden könnte man sich ja hier authentifizieren, zB mit dem Vorlegen der Nachricht (vom AG Uelzen über die Aktenabgabe) beim Admin oder Moderator. Damit hätte *ich* jedenfalls gar kein Problem. Das ist imho kein urheberrechtlich geschützter Content, sondern ne maschinell erstellte Nachricht (die ja ohnehin nicht der Veröffentlichung, sondern lediglich der Legitimation dienen soll). Die Leute, die das Schreiben haben, könnte man in eine Benutzergruppe \"verifiziert\" einordnen die ja auch direkt neben den Postings erscheint. Und wer das eben nicht vorweisen kann, ist offensichtlich (noch) nicht davon betroffen. So könnte man einem Agent Provocateur sehr schnell auf die Schliche kommen.

Dieses Schreiben kann ja pro Betroffenennur einmal vorliegen....
Und ich glaube nicht, dass die \"Gegenseite\" soviel kriminelle Energie aufzuwenden bereit ist, um in den Anwendungsbereich des § 267 StGB zu geraten  :D


Gruß
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Endverbraucher am 30. Juni 2009, 22:40:53
Hallo guten Abend,
 
Offenbar gehen jetzt täglich Weiterleitungen an die zuständigen Amtsgerichte bei den Betroffenen ein, wie dem Forum zu entnehmen ist.
Auch ich wurde heute vom AG Uelzen an AG Winsen/Luhe zugeteilt.
Bin aber Mitglied im Prozesskosten-Fond und sehe der Sache ruhig entgegen.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Stefano am 03. Juli 2009, 00:14:40
Zitat
Original von Endverbraucher
Hallo guten Abend,
 
Offenbar gehen jetzt täglich Weiterleitungen an die zuständigen Amtsgerichte bei den Betroffenen ein, wie dem Forum zu entnehmen ist.[...]

Bei mir auch. Aber das ist ja die Reaktion des AG Uelzen auf den Widerspruch, also reine Formsache. Keine Ahnung was EWE jetzt macht, aber wenn das mit der Klageschrift stimmt, was einige hier posten, wäre das doch das Ereignis, auf das die Juristen hier lange gewartet haben und welches EWE gescheut hat wie das Teufel das Weihwasser, oder?

Und komisch: Auf der Seite der Energie-Initiative-OL ist bezüglich Klageschriften überhaupt nichts zu lesen.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Emsländer am 03. Juli 2009, 13:30:34
Zitat
Original von Stefano
Zitat
Original von Endverbraucher


Und komisch: Auf der Seite der Energie-Initiative-OL ist bezüglich Klageschriften überhaupt nichts zu lesen.

...weil es keine gibt...!
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Gunnar am 05. Juli 2009, 21:58:41
moin, moin,

anscheinend mehren sich doch \"irgendwelche\" AG - Schriftstücke an die Verbraucher (obwohl das hier ja schon mehrmals abgestritten wurde).
Fakt ist doch, wenn das AG Uelzen die Rechtmäßigkeit festgestellt hat und das Verfahren an das örtliche AG abgibt, dann kommt man einem Rechtstreit vor´m Gericht (ob nun AG oder LG) so und so nicht dran vorbei. Das die Oldenburger Initiative noch nicht´s darüber weiss bzw. veröffentlicht hat sagt doch aus das die EWE eben doch nicht zurück schreckt (wie die meisten geglaubt haben) und in die Offensive geht, wahrscheinlich um die erste Instanz zu verlieren und mit geschwollener Brust in die Zweite Runde geht wo die meisten kapitulieren (zumindest aus Versicherungtechnischen Gründen).
Na, schau´n wir mal wie´s weiter geht ...

Gruß
Gunnar
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: angeljustus am 05. Juli 2009, 22:33:27
@gunnar

Zitat
wahrscheinlich um die erste Instanz zu verlieren und mit geschwollener Brust in die Zweite Runde geht wo die meisten kapitulieren

jetzt geh du mal wirklich in die zweite Reihe zurück............ :evil:

es wird langsam albern.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: bolli am 06. Juli 2009, 07:33:24
Zitat
Original von Gunnar
moin, moin,
Fakt ist doch, wenn das AG Uelzen die Rechtmäßigkeit festgestellt hat und das Verfahren an das örtliche AG abgibt, dann kommt man einem Rechtstreit vor´m Gericht (ob nun AG oder LG) so und so nicht dran vorbei. Gruß
Gunnar

Das stimmt so nicht. Nach Abgabe ans \'zuständige\' Gericht muss Antragsteller für den Mahnbescheid nunmehr eine Klagebegründung einreichen. Tut er dieses in einem vorgeschriebenen Zeitrahmen nicht, ist das Verfahren an dieser Stelle beendet.
In der Vergangenheit haben zahlreiche EVU\'s das Mittel des Mahnbescheids als weitere Eskalationsstufe ihrer Drohgebärden benutzt, um noch weitere Kunden zur Zahlung zu bewegen. Dafür nehmen sie die Kosten des Mahnverfahrens in Kauf. Eine Klage ist damit aber noch lange nicht selbstverständlich, da es auf diesem Feld eher Niederlagen denn Siege setzt und die sich in der Vita der EVU\'s nicht so gut machen.

Daher heisst es wie immer: Still zuwarten, bis denn tatsächlich eine Aufforderung zur Klageerwiderung eingeht, von welchem Gericht auch immer. Dann allerdings nen Anwalt nehmen (den man sich ja vorher auch schon mal ausgucken kann) und unbedingt fristgerecht erwidern.

Gruß
bolli
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: AKW NEE am 06. Juli 2009, 08:59:33
Zitat
Original von Gunnar
Fakt ist doch, wenn das AG Uelzen die Rechtmäßigkeit festgestellt hat und das Verfahren an das örtliche AG abgibt

Das Mahngericht, hier beim AG Uelzen, nimmt zu keinem Zeitpunkt eine rechtliche Bewertung vor. In der Regel kann es dies auch nicht, da weder der Antragsteller, hier die EWE, noch der Antragsgegner, hier der Verbraucher, eine Rechtliche Begründung abgegeben haben. Das Mahngericht prüft allein, ob die formalen Voraussetzungen für die Abgabe an das örtliche AG vorliegen!
Lieber Gunnar der Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens ist hier im Forum an verschiedenen Stellen ausgiebig erklärt worden.

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__1707/#mahnbescheid1
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: trixan am 07. Juli 2009, 19:06:21
@solaris

Bitte beachten Sie den Urheberrechtshinweis im eMail-Rundbrief 2009/08.

trixan
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: angeljustus am 07. Juli 2009, 22:21:54
über solche überflüssigen Späßchen freut sich natürlich der Gegner....... :D
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Gunnar am 18. Juli 2009, 22:22:32
Schade ...

Gunnar
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Spielball am 21. Juli 2009, 14:10:35
Hallo,

ich brauche mal die Hilfe des Forums.

Einen Mahnbescheid über das Amtsgericht Uelzen habe ich in diesem Jahr erhalten und widersprochen.

Im Juni teilte mir das hiesige Amtsgericht die Überstellung der Angelegenheit mit.

Am 17.07. bekam das hiesige Amtsgericht ein Schreiben von der Gegenseite mit folgendem Text:

\"Wir nehmen Bezug auf die Erinnerung des Gerichts vom 01.07. 2009 und teilen dem Gericht hierauf mit, daß derzeit in enger Abstimmung mit der Klägerin der Sachverhalt aufgearbeitet und eine entsprechende Anspruchsbegründung verfasst wird und zeitnah eingereicht werden wird.
Auf Grund der Vielzahl der von der Klägerin betriebenen vergleichbaren Gerichtsverfahren sowie der Komplexität der Rechtsmaterie nimmt die mit der gebotenen Sorgfalt zu erstellende Anspruchsbegründung einige Zeit in Anspruch. Wir bitten daher das Gericht, dies auch im weiteren Verfahren und bei möglichen Fristsetzungen zu berücksichtigen.\"


Meine Fragen lt.:
Wenn die Angelegenheit im Juni übergeben wurde und die Gegeseite erst am 16.07.09 schreibt, ist dann die Frist nicht abgelaufen?
Wenn nein, wie muss ich mich weiter verhalten?

Gruß

Spielball
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: advocat am 22. Juli 2009, 11:49:26
@Spielball

zu Ihren Fragen:
Grundsätzlich ist es Sache des Antragstellers(hier: Versorger), das Mahnverfahren nach dem Widerspruch des Antragsgegners weiterzubetreiben bzw. das streitige Verfahren zu beantragen.

Gemäß § 697 I ZPO fordert das Gericht, welches für das streitige Verfahren zuständig ist, den Antragsteller (hier: Versorger) auf, seinen Anspruch binnen einer Frist von zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen, wenn der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat.

Geschieht dies, erhält der Antragsgegner (jetzt: Beklagter) diese vom Gericht zugestellt mit der Aufforderung, binnen einer Frist von 2 Wochen zu erklären, ob er sich gegen die Klage verteidigen will und binnen einer Frist von 2 weiteren Wochen eine Klageerwiderung einzureichen, § 697 II ZPO.

Solange dies nicht geschieht, müssen Sie zur Zeit nichts veranlassen.

Wenn der Versorger diese Frist zur Einreichung einer Klageschrift verstreichen lässt, ist das zunächst nicht schädlich führ ihn, es entstehen dadurch zunächst keine Rechtsnachteile für den Versorger.

Allerdings wird das Gericht dann von Amts wegen auch keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen, sondern nur auf Antrag des Antragsgegners (Kunden).

Das Verfahren kommt dann im Grunde zum Stillstand und das wiederum kann Folgen für die Verjährung der Ansprüche des Versorgers haben, da die mit der Zustellung des Mahnbescheides bewirkte Hemmung der Verjährung - § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB - gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung endet.

Allein die Hemmung der Verjährung dürfte aber das Ziel der Manöver der EWE gewesen sein, ihren Kunden Mahnbescheide zustellen zu lassen.

Ob das gelingt, sollte man abwarten.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Christian Guhl am 22. Juli 2009, 12:55:30
Zitat
Original von advocat
Gemäß § 697 I ZPO fordert das Gericht, welches für das streitige Verfahren zuständig ist, den Antragsteller (hier: Versorger) auf, seinen Anspruch binnen einer Frist von zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen, wenn der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat.
Ist die Abgabe an das Amtsgericht der Antrag auf Durchführung des Verfahrens ? Dann wäre diese Frist bereits abgelaufen.
Zitat
Original von advocat
Wenn der Versorger diese Frist zur Einreichung einer Klageschrift verstreichen lässt, ist das zunächst nicht schädlich führ ihn, es entstehen dadurch zunächst keine Rechtsnachteile für den Versorger.

Er hat also alle Zeit der Welt und kann auch nach Monaten noch eine Klageschrift einreichen ?
Zitat
Original von advocat
Allerdings wird das Gericht dann von Amts wegen auch keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen, sondern nur auf Antrag des Antragsgegners (Kunden).
Sollte der Kunde dann nicht (wenn der Fall klar ist, z.B. Sondervertrag ohne gültige Preisänderungsklausel und keine Einbeziehung der AVB) in die Offensive gehen und ein mündliches Verfahren beantragen (natürlich nicht ohne Anwalt)?
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Spielball am 24. Juli 2009, 18:49:42
Vielen Dank für die Antworten.

Vielleicht noch einmal zum Verständnis, das AG Uelzen hat mir am 11.06.09 mitgeteilt, daß der Vorgang an das hiesige AG abgegeben wurde.

Das hiesige AG hat mir keine Nachrict zu kommen lassen, aber die Gegenseite (Versorger) wurde am 01.07. benachrichtigt.

Am 16.07. schreibt nun die Gegenseite, ergo ist die 2 Wochen Frist überschritten. Damit sollte doch auch die Forderung Geschichte sein, oder?

Gruß

Spielball
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: reblaus am 24. Juli 2009, 19:24:43
Die Forderung ist nicht Geschichte. Sie haben jetzt vom Amtsgericht eine Zweiwochenfrist gesetzt bekommen, in der Sie mitteilen müssen, ob Sie sich gegen die Klage zur Wehr setzen wollen.

Diese Frist müssen Sie unbedingt einhalten. Ansonsten ergeht ein Versäumnisurteil zu Ihren Lasten.

Daher sollten Sie jetzt schleunigst Ihren Anwalt kontaktieren. Da Sie den Streit wohl nicht selber führen können.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: E.ON-Kunde am 24. Juli 2009, 21:47:53
1. Soweit ich aus dem von Spielball zitierten Schreiben ersehen kann, nimmt die Gegenseite Bezug auf eine \"Erinnerung des Gerichts vom 01.07.2009\". Das legt den Schluss nahe, dass es vor der Erinnerung bereits (mindestens) ein weiteres Schreiben des Gerichtes an die Gegenseite gab (vermutlich die Aufforderung zur Anspruchsbegründung), an das nun erinnert wurde.

2. Wenn Spielball das Schreiben des AG vollständig zitiert hat, dann sehe ich außer diesem Hinweis der Gegenseite keinerlei Aufforderung des Gerichtes an Spielball, also auch noch keine Zweiwochenfrist.

Falls ich mit diesen Deutungen daneben liege, ist das meinem juristisch unbelasteten Verstand zuzuschreiben, und dann sollten diese durch kundigere Leser richtiggestellt werden.

E.ON-Kunde
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: jofri46 am 25. Juli 2009, 12:58:13
@Spielball

Haben Sie denn schon eine Anspruchs(Klage-)begründung der Gegenseite vom AG zugestellt erhalten? Nur wenn dies der Fall sein sollte, trifft zu, was reblaus geschrieben hat.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: reblaus am 25. Juli 2009, 13:16:10
Zitat
Haben Sie denn schon eine Anspruchs(Klage-)begründung der Gegenseite vom AG zugestellt erhalten? Nur wenn dies der Fall sein sollte, trifft zu, was reblaus geschrieben hat.
Das ist so vollkommen richtig.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: advocat am 25. Juli 2009, 14:04:12
Zitat
Original von Spielball
Vielen Dank für die Antworten.

Vielleicht noch einmal zum Verständnis, das AG Uelzen hat mir am 11.06.09 mitgeteilt, daß der Vorgang an das hiesige AG abgegeben wurde.

Das hiesige AG hat mir keine Nachrict zu kommen lassen, aber die Gegenseite (Versorger) wurde am 01.07. benachrichtigt.

Am 16.07. schreibt nun die Gegenseite, ergo ist die 2 Wochen Frist überschritten. Damit sollte doch auch die Forderung Geschichte sein, oder?

Gruß

Spielball

Damit ist alles gesagt:

Das Mahngericht Uelzen hat lediglich eine Abgabenachricht an Spielball versandt, nichts anderes.

Offensichtlich hat die EWE die Klage (noch) nicht begründet.

Die Forderung ist damit aber nicht Geschichte.

Auf die Möglichkeit der Verjährung hatte ich bereits hingewiesen. Ob diese bereits eingetreten ist, kann ich selbstverständlich ohne weitere Infos nicht beantworten, allerdings wäre dieses Forum - aus prozesstaktischen Gründen - sicher auch nicht der richtige Ort, dies in allen Einzelheiten zu erörtern - schließlich müssen alle davon ausgehen, daß auch die \"Gegenseite\" hier mitliest.

Selbst wenn die Forderung des Versorgers verjährt wäre, könnte er das Verfahren dennoch weiter betreiben, weil der Einwand der Verjährung (juristisch korrekt: Einrede der Verjährung) vom Beklagten im Prozess auch ausdrücklich erhoben werden muss, damit das Gericht dies beachtet. Anderenfalls kann dem Kläger auch eine verjährte Forderung zugesprochen werden!

@Christian Guhl:

>>Ist die Abgabe an das Amtsgericht der Antrag auf Durchführung des Verfahrens ? Dann wäre diese Frist bereits abgelaufen.

Die Abgabe durch das Mahngericht (AG Uelzen) an das Amtsgericht lässt nur vermuten, daß der Versorger bereits bei dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides oder aber nach Erhalt der Widerspruchsnachricht ausdrücklich - oder konkludent durch Einzahlung der weiteren Gerichtskosten - die Durchführung des streitigen Verfahrens -  beantragt hat.

>>Er hat also alle Zeit der Welt und kann auch nach Monaten noch eine Klageschrift einreichen ?

Ja!

>>Sollte der Kunde dann nicht (wenn der Fall klar ist, z.B. Sondervertrag ohne gültige Preisänderungsklausel und keine Einbeziehung der AVB) in die Offensive gehen und ein mündliches Verfahren beantragen (natürlich nicht ohne Anwalt)?

Wenn der konkrete Fall tatsächlich so eindeutig wäre, wie Sie das hier vermuten, wäre dieser Schritt eine Möglichkeit, weil man die EWE damit in ein Verfahren ziehen würde, welches sie vermutlich nicht führen will.

Es kommt aber in jedem Fall auf die genauen Umstände des Einzelfalls an.


Ich wünsche allen ein schönes WE!
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Opa Ete am 25. Juli 2009, 21:20:25
Guten Abend zusammen,

wenn der Versorger die Anspruchsbegründungsschrift nicht binnen 2 Wochen dem Gericht vorlegt, ist das Verfahren praktisch tot.
Er kann diese Klageschrift natürlich nach 5 Jahren noch liefern, nur das ist praktisch ohne Bedeutung. Wenn er nach 6 Monaten immer noch keine Klageschrift eingereicht hat, dann kann der Kunde immer mit Verjährung die Forderung abweisen, weil das Verfahren dann 6 Monate geruht (gehemmt) hat. Innerhalb dieser 6 Monate muss der Versorger für das Gericht schon eine wirklich plausible Begründung haben, warum er die 2 Wochenfrist hat verstreichen lassen, damit das Gericht noch tätig wird. Die Versorger versuchen zur Zeit die Protestkunden weich zu kochen.
Die müssten ja jede Menge Klageschriften erstellen und jede Menge Begründungen, warum sie die  2 Wochenfrist haben verstreichen lassen.
Also wer nach ca. 3-4 Wochen immer noch keine Klageschrift hat, der wird m.E. auch keine mehr bekommen.

Gruß Opa Ete
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Spielball am 27. Juli 2009, 09:50:33
Hallo,

es handelt sich bei mir um keinen Sondervertrag und die EWE hat keine Klage eingereicht.

Wenn ich jetzt alle Antworten zusammen setze, hat die EWE durch ihre RAe nur das Verfahren am laufen gehalten.

Sollte nicht innerhalb der nächsten 14 Tage ab 16.07. eine Klage eingereicht werden, müsste die Sache erledigt sein, oder?

Gruß

Spielball der EWE
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: advocat am 27. Juli 2009, 10:01:37
Zitat
Original von Opa Ete
Guten Abend zusammen,

wenn der Versorger die Anspruchsbegründungsschrift nicht binnen 2 Wochen dem Gericht vorlegt, ist das Verfahren praktisch tot.
Er kann diese Klageschrift natürlich nach 5 Jahren noch liefern, nur das ist praktisch ohne Bedeutung. Wenn er nach 6 Monaten immer noch keine Klageschrift eingereicht hat, dann kann der Kunde immer mit Verjährung die Forderung abweisen, weil das Verfahren dann 6 Monate geruht (gehemmt) hat. Innerhalb dieser 6 Monate muss der Versorger für das Gericht schon eine wirklich plausible Begründung haben, warum er die 2 Wochenfrist hat verstreichen lassen, damit das Gericht noch tätig wird. Die Versorger versuchen zur Zeit die Protestkunden weich zu kochen.
Die müssten ja jede Menge Klageschriften erstellen und jede Menge Begründungen, warum sie die  2 Wochenfrist haben verstreichen lassen.
Also wer nach ca. 3-4 Wochen immer noch keine Klageschrift hat, der wird m.E. auch keine mehr bekommen.

Gruß Opa Ete

@OpaEte

Ihre Ansicht ist so leider nicht zutreffend, es geht auch manches durcheinander.

Verjährung würde unmittelbar im Anschluß an die Hemmung nur eintreten, wenn der Versorger den Mahnbescheid am letzten Tag der Verjährungsfrist beantragt hat und dann die Hemmung der Verjährung durch Nichtbetreiben des Verfahrens 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung endet.

Beispiel:
Versorger behauptet Zahlungsansprüche, die mit Rechnung aus 2005 fällig gestellt wurden. Die Verjährungsfrist dieser Forderung (3 Jahre) hätte nach diesem Beispiel mit Ablauf des 31.12.2005 zu laufen begonnen und endet entsprechend mit Ablauf des 31.12.2008. Versorger beantragt am 31.12.2008 den Erlass eines Mahnbescheides, der dann auch alsbald zugestellt wird.

Dadurch wurde die Hemmung bewirkt, dass heißt, Verjährung tritt nicht ein.

Ruhen des Verfahrens und Hemmung sind also zwei verschiedene Dinge!

Aber selbst in einem solchen Fall (Eintritt der Verjährung) kann der Versorger des Klageverfahren weiter betreiben. Es ist nämlich Sache des Beklagten, sich auf Verjährung zu berufen. Er muß sich im streitigen Verfahren ausdrücklich auf Verjährung berufen

Daher muss der Kunde in jedem Fall reagieren, wenn ihm eine Anspruchsbegründung zugestellt wird.

In diesem Fall sollte auch bei Verfahren vor dem Amtsgericht ein Anwalt um Rat gebeten werden, damit man als Laie keine Fehler macht.

Der Versorger muß auch nicht begründen, warum er die Zweiwochenfrist hat verstreichen lassen.


@Spielball:

\"Sollte nicht innerhalb der nächsten 14 Tage ab 16.07. eine Klage eingereicht werden, müsste die Sache erledigt sein, oder?\"

Klare einfache Antwort: Nein!
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Opa Ete am 27. Juli 2009, 11:51:30
@advocat

wir gehen hier doch alle von folgenden Szenarien aus (so wie es z.B. EON Avacon u.a. machen)

Der Versorger wartet bis auf den letzten Tag, dann schickt er den Mahnbescheid, um die Verjährung zu hemmen. Dann kommt der Widerspruch, nach dem Widerspruch hat er max. 6 Monate Zeit, dann muss er das Verfahren weiter betreiben (er zahlt nochmal einen Vorschuß und das Verfahren wird an das auf dem Mahnbescheid bezeichnete  Gericht abgegeben). Das Gericht gibt ihm jetzt 2 Wochen für seine Anspruchsbegründungsschrift. Wenn er nach 6 Monaten immer noch keine Anspruchsbegründungsschrift geliefert hat, dann wird sich jeder Beklagte
auf Verjährung berufen, dazu bedarf es keines Anwaltes. Ohne Anspruchsbegründungsschrift wird kein Gericht tätig, es sei denn der Beklagte will eine mündliche Verhandlung, dann bekommt der Kläger nochmals eine Frist für seine Anspruchsbegründung, wenn er die versäumt, dann muss er schon euine gute Begründung haben.  
Ich verstehe ja, dass Anwälte immer raten, einen Anwalt zu nehmen, aber bitte nicht komplizierter machen, als es ist.

Gruß Opa Ete
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: AKW NEE am 28. Juli 2009, 09:21:32
Beachte:
Die Gesamtsumme der Forderung vom Versorger setzt sich in der Regel aus mehreren Teilsummen, sprich Jahresabrechnungen zusammen, für die unterschiedlich Zeiträume bei der Verjährung gelten!

@advocat
Zitat
Wenn der konkrete Fall tatsächlich so eindeutig wäre, wie Sie das hier vermuten, wäre dieser Schritt eine Möglichkeit, weil man die EWE damit in ein Verfahren ziehen würde, welches sie vermutlich nicht führen will.

Warum sollte, auch hier, der Verbraucher das Risiko der Klage tragen? Ist es nicht sinnvoller die Zahlungen soweit als möglich zu verweigern?
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Opa Ete am 28. Juli 2009, 14:13:06
@AKW NEE

genau, das Problem mit den Teilsummen und der Verjährung sehe ich auch.
Ein anderes: was, wenn der Versorger in der Anspruchsbegründungsschrift,
plötzlich nur noch die Hälfte des Betrages, von dem auf dem Mahnbescheid verlangt und der Kunde stimmt dann zu? Fallen dann schon für den Kunden Anwalts- und Gerichtskosten an?

Gruß Opa Ete
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: reblaus am 28. Juli 2009, 14:33:38
In diesem Falle hätte der Kunde die Hälfte der angefallenen Gerichtskosten zu tragen, weil die Klage für den halben Betrag berechtigt gewesen ist.

Ein sofortiges Anerkenntnis würde nur dann von der Kostenpflicht entbinden, wenn das Gericht die Preiserhöhungen für unbillig erklärt hätte und einen billigen Preis neu festgesetzt hätte. Wenn der Kunde den daraus entstehenden Saldo sofort anerkennt, muss der Versorger die Kosten alleine tragen.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: advocat am 28. Juli 2009, 15:46:00
Zitat
Original von AKW NEE
Beachte:
...

@advocat
Zitat
Wenn der konkrete Fall tatsächlich so eindeutig wäre, wie Sie das hier vermuten, wäre dieser Schritt eine Möglichkeit, weil man die EWE damit in ein Verfahren ziehen würde, welches sie vermutlich nicht führen will.

Warum sollte, auch hier, der Verbraucher das Risiko der Klage tragen? Ist es nicht sinnvoller die Zahlungen soweit als möglich zu verweigern?

Deshalb habe ich ja auch darauf hingewiesen, daß es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Selbstverständlich soll sich jetzt niemand ermuntert fühlen, pauschal diesen Weg zu gehen.

Es ist ein denkbares prozessuales Mittel, um bei dem Versorger nachhaltigen Eindruck zu hinterlassen. Aber - wie gesagt - nur dann, wenn die Umstände des Einzelfalles für einen solchen Schritt sprechen. Das sollte dann vorher entsprechend geprüft sein!
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: AKW NEE am 29. Juli 2009, 08:25:37
Es gibt für mich keine Notwendigkeit als Verbraucher im Rahmen des vom Versorger eingeleiteten Verfahrens tätig zu werden! Es geht hier um Beträge, die auf Grund der Zahlungsverweigerung vom Verbraucher einbehalten wurden, soll der Versorger doch Klagen, wenn er das Geld haben will.

@ advocat

So habe ich Sie auch verstanden.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Stefano am 30. September 2009, 15:26:03
So, nun haben die tatsächlich Klage eingereicht. Bin ich etwa der einzige? 8o
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Emsländer am 30. September 2009, 17:34:30
Es melden derzeit  einige EWE-Gaskunden, dass von den Amtsgerichten ca. 50 Seiten starke Schriftsätze mit der Anspruchsbegründung der EWE verschickt werden. Die Schriftsätze stammen von Clifford Chance, einer Anwalts-Partnergesellschaft in Düsseldorf. Diese wurde offensichtlich von der EWE beauftragt, die Anspruchsbegründung (=Klagebegründung) aufgrund des ergangenen Mahnbescheids zu formulieren.

Ist das der Fall?
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Stefano am 30. September 2009, 17:43:34
So ist es.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Stefano am 30. September 2009, 23:02:47
Nun wird es also ernst. Ich kann nun zahlen und alles ist vorbei. So hatte ich es jedenfalls mal vor, als ich mit den Zahlungsverweigerungen begann, weiter wollte ich nicht gehen. Aber eigentlich will ich jetzt auch nicht mehr aufgeben.

Wenn nur das finanzielle Risiko nicht wäre. Bei dem hiesigen Amtsgericht bin ich aus zweimaliger eigener Erfahrung eher pessimistisch das der \"kleine Mann\" fair behandelt wird.

Da ich einen Anwalt, selbst wenn ich gewinnen würde, selbst bezahlen muss, ist das ganze bestenfalls ein Nullsummenspiel für mich. Ab der zweiten Instanz kann ich nur noch verlieren.

Allein, ohne Anwalt, brauche ich es wohl gar nicht erst versuchen. Rechtschutzversicherung habe ich nicht und für den Prozesskostenfond des Bundes der Energieverbraucher ist es seit Jahren für mich zu spät.

Mal schauen, erst mal eine Nacht drüber schlafen. Vielleicht melden sich ja noch weitere beklagte EWE-Opfer hier, \"Emsländer\" scheint ja noch von anderen zu wissen.

Was mich wundert ist, das auf der homepage der Energie-Initiative Oldenburg (http://www.energie-initiative-ol.de/) noch nichts von der Klagewelle zu lesen ist...
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: RR-E-ft am 01. Oktober 2009, 00:42:59
Zitat
Allein, ohne Anwalt, brauche ich es wohl gar nicht erst versuchen. Rechtschutzversicherung habe ich nicht und für den Prozesskostenfond des Bundes der Energieverbraucher ist es seit Jahren für mich zu spät.

Wenn ein Widerspruchskunde weder über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, noch sich rechtzeitig am Prozesskostenfond des Vereins beteiligt hat, ist dies grundsätzlich seine Sache.

Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftig und hat die Rechtsverteidigung zudem  Aussicht auf Erfolg, besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, die beantragt werden kann.

Zitat
Da ich einen Anwalt, selbst wenn ich gewinnen würde, selbst bezahlen muss, ist das ganze bestenfalls ein Nullsummenspiel für mich. Ab der zweiten Instanz kann ich nur noch verlieren.

Das stimmt so nicht.

Im Falle des Obsiegens erwirbt eine Prozesspartei gegen die andere einen Kostenerstattunganspruch. Zu erstatten sind dabei die (entstandenen und bezahlten) gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes nach dem RVG. Für die beklagte Partei entstehen Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Kostenerstattung RA- Kosten des Klägers) nur im Falle des Unterliegens. Nur in diesem Falle bleibt sie auch - bei Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren- auf eigenen Rechtsanwaltskosten sitzen. Die klagende Partei muss hingegen neben den eigenen Anwaltskosten auch die Gerichtskosten vorschießen, die sie nur im Falle und im Umfang eines Obsiegens erstattet bekommt, bzw. einen titulierten Anspruch auf Kostenerstattung im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens erlangen kann, dessen Durchsetzbarkeit (Vollstreckungserfolg) schließlich in ihrer Risikosphäre verbleibt.

EWE Erdgas Classic ist keine Grundversorgung (http://www.ewe.de/privatkunden/ewe_erdgas_classic.php), mithin Sondervertrag. Ein einseitiges Preisänderungsrecht besteht im konkreten Fall deshalb nur, wenn eine entsprechende Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde (§ 305 II BGB) und die wirksam einbezogene Preisänderungsklausel zudem ihrerseits der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält. Nur wenn Letzteres  der Fall ist, soll die einseitige Preisänderung laut VIII.Zivilsenat des BGH einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegen, sonst unwirksam sein (VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08]. Aktuelle EWE AGB (http://www.ewe.de/kunden/download/formularcenter/strom/1110_AGB_Strom_Erdgas_ausserhalb_Grundversorgung.pdf)
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: reblaus am 01. Oktober 2009, 08:03:01
@Stefano
Sie müssen prüfen, ob Sie einen schriftlichen Sondervertrag abgeschlossen haben. Wenn in diesem Sondervertrag eine unwirksame Preisanpassungsklausel aufgenommen wurde, haben Sie hervorragende Aussichten den Rechtsstreit zu gewinnen. Sollten Sie einen solchen Vertrag haben, sollten Sie die Preisänderungsklausel hier veröffentlichen. Dann kann man Ihre Chancen besser einschätzen.

Die Frage ob allein der gewählte Tarif bereits Auskunft darüber gibt, ob ein Sondervertrag vorliegt, ist in der Rechtssprechung noch sehr umstritten. Was in bei Ihnen da herauskäme kann niemand prognostizieren.

Sollten Sie jedoch in der Grundversorgung beliefert werden, und der Streitwert zudem gering sein, rate ich Ihnen dringend davon ab, den Prozess zu führen. Das Kosten-Risiko-Verhältnis ist dann völlig unverhältnismäßig. Die bereits entstandenen Gerichtskosten müssen Sie in diesem Falle aber bezahlen.

Die aktuellen AGB der EWE könnten einer Inhaltskontrolle standhalten.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Stefano am 01. Oktober 2009, 08:50:39
Zitat
Original von reblaus
@Stefano
Sie müssen prüfen, ob Sie einen schriftlichen Sondervertrag abgeschlossen haben...
Falls Sie damit meinen, ob ich etwas unterschrieben habe: Nein.
Die Vorgänger hier haben bei ihrer Abmeldung mich als Nachfolger angegeben. Daraufhin bekam ich eine Vertragsbestätigung. Als Grundlage des Vertragsverhältnisses wurde die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Gas (AVBGasV) angegeführt.


Zitat
Original von reblaus
Sollten Sie jedoch in der Grundversorgung beliefert werden, und der Streitwert zudem gering sein, rate ich Ihnen dringend davon ab, den Prozess zu führen. Das Kosten-Risiko-Verhältnis ist dann völlig unverhältnismäßig.
In den Abrechnungen steht \"classic\". Der Streitwert beträgt \"nur\" wenige hundert Euro. Hätte nicht gedacht, dass die Klage einreichen für einen Betrag den die gar nicht merken. Aber es geht ja nicht nur um das Geld, es ist ja auch sehr zeitintensiv und nervenaufreibend.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: bolli am 01. Oktober 2009, 09:23:50
Zitat
Original von Stefano
Hätte nicht gedacht, dass die Klage einreichen für einen Betrag den die gar nicht merken.
Na, Sie sind aber putzig. Wechseln Sie mal die Betrachtungsseite und versetzen Sie sich in die Lage des EVU. Da geht\'s nicht um 1 x 900, - EUR sondern die Rechnung lautet meinetwegen 100.000 * 900,- EUR oder je nachdem, wieviel Kunden die haben. Wenn der erste mal sein Geld zurück bekommt, ist doch das Tor für ALLE offen, da wird keiner mehr zuviel bezahlen wollen. Da bleibt denen gar nichts anderes übrig als zu klagen, sonst geht da reichlich Geld \'flöten\'.

Zitat
Original von Stefano
Aber es geht ja nicht nur um das Geld, es ist ja auch sehr zeitintensiv und nervenaufreibend.
Bei uns gibt\'s da zweit Sprüche:
1. Nichts umsonst, nur der Tod, aber der kostet das Leben und
2. No Risk, no fun.

Wenn Sie nichts einsetzen wollen, können Sie auch nichts gewinnen (zumindest in der Regel nicht). Und absolute Sicherheit gibt es nicht, schon garnicht in unserem Rechtssystem.

Daher müssen Sie persönlich abwägen, was Ihnen die Geschichte wert ist.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Cremer am 01. Oktober 2009, 09:38:06
@Stefano,

wenn Sie keine Vertragsunterlagen haben, so sollren Sie sich bei der EWE alle Vertragsunterlagen geben/schicken lassen.
- Besondere Vertragsbedingungen zum \"Erdgas classic\", sofern es solche gibt
- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Dann kann man weiter sehen. Ich gehe davon aus, dass wirksame Preissteigerungen in den bisherigen Sonderverträgen nicht wirksam einbezogen sind.

Vielleicht kann hier auch ein mitleser der ebenfalls kunde bei EWE ist, helfen.

Wenn kein Sondervertrag vorliegt, so ist es einem Mitglied unser BIFEP am AG KH gegen die SW KH ergangen (er konnte keinen Vertrag vorweisen), da hatte man dann letztlich einen Vergleich geschlossen, das Mitglied erhält ab 2002 bis heute neue Jahresrechnungen und dioe Beträge werden erstattet.

Also Kopf hoch, noch ist nichts entschieden
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Stefano am 01. Oktober 2009, 09:49:42
Zitat
Original von RR-E-ft...

Zitat
Da ich einen Anwalt, selbst wenn ich gewinnen würde, selbst bezahlen muss, ist das ganze bestenfalls ein Nullsummenspiel für mich. Ab der zweiten Instanz kann ich nur noch verlieren.

Das stimmt so nicht.
...

Zitat
[...]Weil die Streitwerte oft gering sind (siehe unten) können Anwälte oft nicht so viel Zeit in die Verfahren investieren, wie eigentlich notwendig wäre. Deshalb verlangen viele Anwälte eine Honorarvereinbarung. [...] Das Prozesskostenrisiko erhöht sich dadurch einerseits, andererseits aber auch die Siegeschancen. Auf den höheren Anwaltskosten bleibt der Verbraucher jedoch sitzen, selbst wenn er siegt. Der Versorger muss dafür nicht aufkommen, und auch die Rechtsschutzversicherung deckt sie nicht. [...]
Quelle (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Versorger-klagt__1741/), Fettschrift von mir.[/SIZE]

Also müsste EWE (vorausgesetzt sie verlieren) meine Anwaltskosten nur nach der Gebührenverordnung tragen und die Mehrkosten die der RA erhebt ich?
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: jroettges am 01. Oktober 2009, 09:51:52
@Stefano

Ist es so, dass Ihr Vertrag aus der Zeit stammt, in der die EWE diese Verträge noch als \"Tarif S1\" bezeichnete?

Auch die war kein Vertrag der Grundversorgung. Das ist durch die Urteile des LG Hannover und des OLG Oldenburg eindeutig bewiesen.

Die EWE hat in ihren Publikationen diese Tarife auch stets mit \"außerhalb der Grundversorgung\" bezeichnet und nur die \"kleine\" Konzessionsabgabe an die Gemeinden bezahlt.

Die EWE bot und bietet aktuell neben \"Erdgas Classic\" die Tarife \"Grundversorgung I bzw. II\" an.

Die Natur der Verträge kann also kaum noch als strittig angesehen werden.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Cremer am 01. Oktober 2009, 09:58:47
@Stefano,

ich glaube nicht, dass sie da im falle eines Obsiegens kosten tragen müssen. RA-Kosten fallen aber ggf. an, wenn sie einen RA von weit entfernt holen sollten.

Holen Sie sich doch erst mal die AGB\'s und die Besonderen Bedingungen, wie in meinem Thread geschrieben, und dann sehen sie weiter.

Die AGB\'s, im Internet abrufbar, sind Stand 1.2.2008. Pos. 4 behandelt die Preisänderung.

Die Ergönzenden Bedingungen geben keine Preisänderung her. (so wie jetzt auch die neuen Besonderen Bedingungen der SW KH),. sind auch Stand Mai 2008.

Deshalb:
die alten AGB\'s beschaffen.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Stefano am 01. Oktober 2009, 10:18:34
Neben der Klageschrift liegen den Unterlagen auch etliche Anlagen bei. Daraus geht hervor, dass EWE Anfang 2007 Vertragsanpassungen vornahm, sprich die Umstellung von \"S1\" auf \"classic\". Die Änderung erfolgte mittels öffentliche Bekanntgabe und soll bei ausbleibendem Widerspruch rechtswirksam sein. Bei Widerspruch jedoch behielt sich EWE das Recht einer Vertragskündigung vor.

Ach die dazugehörenden \"neuen \" AGBs liegen bei. Dort steht unter Punkt 4 u.a.:Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: jroettges am 01. Oktober 2009, 11:40:31
Zitat
Die AGB der EWE AG Ziffer 4 1. Absatz schreibt:

Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der EWE AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in
Euro/a. Die Preisänderung wird zu den in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam.


Das OLG Oldenburg hat in seinem Urteil vom 5.9.098 diese Preisanpassungsklausel als unwirksam erachtet.

Nehmen wir aber mal an, der BGH würde bei der wohl erst 2010 anstehenden Revision des og. Urteils darin das leider nirgends konkret beschriebene \"gesetzliche Preisänderungsrecht\" erkennen und die Klausel für wirksam erklären, dann wäre automatisch wieder die Frage der Unbilligkeit nach §315 BGB zu stellen.

Dann würde es wirklich interessant, denn man muss sich nun wirklich nicht mehr mit dubiosen Wirtschaftsprüfer-Testaten abspeisen lassen.

Die EWE versucht doch gegenwärtig nur den ein oder anderen Kunden zum Einknicken zu bringen, indem es ihm eine so gewaltige Klagebegründung vor den Latz knallen lässt.

Für ein zu 75% in öffentlicher Hand befindliches Unternehmen schlichtweg eine Schande !!!  :evil:

Am 7. Oktober 19:00 Uhr haben die \"Oldenbürger\" wieder Bürgerversammlung. Einfach mal hinfahren oder mit denen Kontakt ausnehmen.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: angeljustus am 01. Oktober 2009, 11:42:40
Mit dem Mahnbescheid war ja schon im Frühsommer. Da habe ich bis jetzt noch keine Klageschrift bekommen. Mal abwarten. Mag auch daran liegen, dass ich seit 2004 allen Änderungen/Erhöhungen widersprochen habe.

Die Energie-Initiative-Oldenburg hat auf Ihren Veranstaltungen bereits informiert!
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Stefano am 01. Oktober 2009, 12:00:03
Zitat
Original von angeljustus
Mit dem Mahnbescheid war ja schon im Frühsommer. Da habe ich bis jetzt noch keine Klageschrift bekommen. Mal abwarten. Mag auch daran liegen, dass ich seit 2004 allen Änderungen/Erhöhungen widersprochen habe.
...

Mit Sicherheit nicht, denn das habe ich auch.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: angeljustus am 01. Oktober 2009, 12:38:59
Zitat
Original von Stefano

Mit Sicherheit nicht, denn das habe ich auch.

Auch explizit der Umstellung von \"S1\" auf \"classic\"?

Dann wird es ja noch spannend.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Stefano am 01. Oktober 2009, 12:45:59
Zitat
Original von angeljustus

Auch explizit der Umstellung von \"S1\" auf \"classic\"?


Nein.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: jroettges am 01. Oktober 2009, 13:09:47
Hätte Stefano der Umstellung von \"S1\" nach \"Classic\" widersprochen, wäre sein Vertrag durch die EWE sofort gekündigt worden.

Es wäre allerdings schon sehr interressant zu wissen, ob es Leute im EWE-Land gibt, die im März 2007 den neuen AGB\'s der EWE widersprochen haben, daraufhin aber nicht aus S1 gekündigt worden sind.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: angeljustus am 01. Oktober 2009, 13:12:34
Genau das habe ich wie angedeutet gemacht! Der Widerspruch wurde seitens EWE zurückgewiesen.

Mal sehen, wie sich das rechtlich auswirkt.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: reblaus am 01. Oktober 2009, 16:09:15
@stefano
Sie müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass Sie seinerzeit einen Grundversorgungsvertrag und keinen Sondervertrag abgeschlossen haben.

Die Frage ob allein durch den gewählten Tarif ein Sondervertrag vereinbart wurde, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Nach meiner Auffassung haben die Verbraucher für die ihnen günstige Ansicht keine besonders guten Argumente. Die Versorger können hingegen Verfassungsgründe für ihre Meinung anführen, da eine Ungleichbehandlung von Grundversorgungskunden allein wegen des gewählten Tarifs gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte.

Sie sollten sich bei dieser Möglichkeit keine großen Hoffnungen machen.

In der Grundversorgung steht Ihnen die Einrede der Unbilligkeit offen, die Sie mit Ihrem Widerspruch vermutlich eingelegt haben. Der Versorger muss im Prozess nun nachweisen, dass seine Kosten in gleicher Höhe gestiegen sind, wie er seine Preise erhöht hat. Um einen entsprechenden Vortrag Ihres Versorgers sachkundig entgegnen zu können, benötigen Sie jemanden der über umfangreiche betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügt. Wenn Sie einen Rechtsanwalt engagieren, der sich ständig mit betriebswirtschaftlichen Fällen befasst, und im Bilanzrecht routiniert ist, dürfte dieser den Bilanzbuchhaltern der EWE gewachsen sein. Wenn Sie in Ihrem Familien- oder Freundeskreis über einen Bilanzexperten verfügen, könnte auch dieser die Tricks der EWE durchschauen.

Sollten Sie über keinen Experten verfügen, wird man mit Ihnen vor dem Amtsgericht Schlitten fahren, da noch nicht einmal die dortigen Richter über eine hinreichende Expertise in Bilanzfragen verfügen. Eine solche Fachkenntnis haben in der Regel nur die Kammern für Handelssachen.

In hunderten von Rechtsstreitigkeiten zum § 315 BGB sind die Gaspreise nur ein einziges Mal für unbillig erklärt worden. Da hilft auch gar nicht, dass der BGH kürzlich entschieden hat, dass Sie die Wirtschaftsprüfertestate einfach mit Nichtwissen bestreiten können. Wenn der Bilanzbuchhalter als Zeuge vor Gericht erklärt, dass sich aus der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ergibt, dass der Posten Materialaufwand bezogen auf die verkauften kWh weit stärker erhöht hat, als die Preise gestiegen sind, wird ihm der Richter das glauben.

Es stimmt vermutlich sogar. Nur wird verschwiegen, dass im einen Jahr in der GuV die Aufwendungen für bezogene Waren separat ausgewiesen wurden, und im Vergleichjahr addiert mit den Aufwendungen für bezogene Leistungen. Es wird verschwiegen, dass sich die Steuerschuldnerschaft bei der Erdgassteuer geändert hat, und dies die vorgelegten Zahlen verändert, ohne dass die Kosten insgesamt verändert worden wären.

Der Bilanzbuchhalter vergleicht damit Äpfel mit Birnen und keiner merkt es.

Ich bin fest davon überzeugt, man kann die Versorger auch über den Unbilligkeitseinwand packen. Dies ist aber so aufwendig und erfordert soviel Sachkenntnis, dass der durchschnittliche Verbraucher nicht die geringste Chance hat. Für wenige hundert Euro Streitwert kann man sich diesen Sachverstand auch nicht zukaufen. Selbst ein Experte benötigt viele Stunden, um ein solches Zahlenwerk durchzuarbeiten.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: RR-E-ft am 01. Oktober 2009, 16:54:21
Wer jahrelang nicht zu den Allgemeinen Tarifen, sondern den Sonderpreisen S 1 und Classic beliefert wurde, kann wohl nur Sondervertragskunde sein.

Es liegen Veröffentlichungen der EWE aus den Jahren bis 2004/2005 vor, aus denen ausdrücklich (expressis verbis) hervorgeht, dass die Sonderpreise S1 keine Allgemeinen Tarife im Sinne des Energiewirtschaftgesetzes sind, von der EWE folglich auch nicht als solche angeboten wurden.  Darauf stellt zutreffend auch OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.08 ab. Auch bei den Classic -Preisen handelt es sich ausdrücklich nicht um die Grundversorgungstarife, sondern eine Belieferung außerhalb der Grundversorgung.

Auf einen schriftlichen Sondervertrag kommt es dabei nicht an. Es muss nur ersichtlich sein, dass die Parteien übereingekommen waren, dass die Belieferung zu gegenüber den Allgemeinen Tarifen günstigeren Preisen erfolgen soll (vgl. KG Berlin, Urt. v. 28.10.08]. Hierfür ist die jahrelange Abrechnung der Gaslieferungen zu ausdrücklich als solchen bezeichneten Sonderpreisen, zumal wenn diese ausdrücklich keine Allgemeinen Tarife im Sinne des Energiewirtschaftsrechts waren,  ein deutlicher Hinweis.

Steht hiernach fest, dass es sich bei der Vertragsbeziehung  um einen Sondervertrag handelt, stellen sich die entsprechenden Fragen nach der wirksamen Einbeziehung einer Preisänderungsklausel, deren Wirksamkeit und ggf. Billigkeit der einseitig geänderten Preise, mithin danach, ob ein etwaiger Anstieg der Bezugskosten zur Anpassung an die Marktverhältnisse auf dem vorgelagerten Markt erforderlich und angemessen war und zudem die sog. Deckungsbeiträge am konkreten Vertragspreis nachträglich erhöht wurden.  

EWE beliefert laut eigener Geschäftsberichte neben Standardlastprofilkunden, zB. Haushaltskunden in der Grundversorgung und außerhalb derselben auch leistungsgemessene Kunden, zB. industrielle Großkunden und Stadtwerke, die allesamt zu nicht veröffentlichten - unterschiedlichen -  Preisen beliefert werden.

Bemerkenswert erscheint, dass sich die Erdgas- Sonderpreise (auch Classic) von den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung unterscheiden, mithin kostenmäßig anders kalkuliert sein müssen, sich kostenmäßig anders zusammensetzen müssen. Dann erscheint es fraglich, ob die gleichen äußeren Umstände die Änderung der unterschiedlich kalkulierten Preise (Grundversorgung und Sonderpreise) um die gleichen Beträge überhaupt rechtfertigen könnten. Wenn die in den Preisen abgebildeten Kosten sich bereits voneinander unterscheiden, müssten sich wohl auch Kostenänderungen auf die verschieden zusammengesetzten Preise jeweils unterschiedlich auswirken.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Stefano am 01. Oktober 2009, 17:30:27
Für mich stehen jetzt nicht die Fragen im Vordergrund, welche Art Kunde ich bin und ob die Preise der Billigkeit entsprechen. Das tun sie nach meiner Auffassung nicht, sonst hätte ich nicht jahrelang die Zahlungen gekürzt.
Es kommt für mich nun darauf an, abzuschätzen wie der Richter das wohl sieht. Wie war das noch mit dem Gericht und der hohen See?

Die Materie ist sehr komplex, ich steige da schon lange nicht mehr durch und ob so ein Amtsrichter (ist nicht böse gemeint!) hier den Durchblick hat, möchte ich mal bezweifeln.

Also kommt es vor Gericht wohl eher darauf an, welcher Anwalt der beiden Parteien der bessere Verkäufer ist. Das habe ich jetzt schon zweimal erlebt, ein drittes Mal möchte ich das nicht erleben. Recht haben und Recht bekommen sind eben zwei Paar Schuhe.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: reblaus am 01. Oktober 2009, 17:33:25
@RR-E-ft

Zitat
Original von Stefano Falls Sie damit meinen, ob ich etwas unterschrieben habe: Nein.
Die Vorgänger hier haben bei ihrer Abmeldung mich als Nachfolger angegeben. Daraufhin bekam ich eine Vertragsbestätigung. Als Grundlage des Vertragsverhältnisses wurde die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Gas (AVBGasV) angegeführt.

Stefano wurde ein Vertrag auf Grundlage der AVBGasV bestätigt, ohne dass er eine Unterschrift geleistet hätte, damit ist der Vertrag nach § 2 Abs. 2 AVBGasV als Grundversorgungsvertrag zustande gekommen.

Schon das OLG Düsseldorf Urt. v. 24. Juni 2009 - Az. VI-2 U (Kart) 14/08 geht davon aus, dass es für das Vorliegen eines Sondervertrages nicht darauf ankommt, wie die Parteien den Vertrag oder die zugrundeliegenden Tarife bezeichnen, sondern es sich bei der Frage um eine Rechtsfrage handelt, die anhand des Gesetzes zu entscheiden ist. In BGH Urt. v. 15.07.2009 Az. VIII ZR 56/08 wurde entschieden, dass ein Grundversorgungsvertrag dann zustande kommt, wenn aus Sicht des durchschnittlichen Abnehmers die Belieferung zu den Konditionen der AVBGasV / GasGVV zustande kommt. Ein Sondervertrag liegt hingegen vor, wenn aus Sicht des durchschnittlichen Abnehmers die Belieferung zu anderen im Rahmen der Vertragsfreiheit bestimmten Konditionen und unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften erfolgt.

Aus der Bezeichnung eines Tarifs als Sondertarif geht nicht hervor, dass die Belieferung zu von der AVBGasV / GasGVV abweichenden Bedingungen erfolgen soll. Dies insbesondere dann nicht, wenn dem Verbraucher ausdrücklich die Lieferung zu diesen Bedingungen bestätigt wurde.

Es mag dahinstehen, ob die EWE auch Sonderkunden mit diesem Tarif beliefern, und diesen entsprechende Mitteilungen zukommen ließ. Solange die EWE Stefano nicht mitteilte, dass sie die Belieferung zu diesem Tarif nicht nach der AVBGasV vornehme, kann dieser sich nicht auf das Vorliegen eines Sondervertrages berufen.

Es gibt überhaupt keinen Anlass anzunehmen, dass bestimmte Tarife ausschließlich für die Grundversorgung oder für Sonderverträge gelten können. Es ist sehr wohl vorstellbar, dass bestimmte Tarife sowohl Grundversorgungskunden als auch Sonderkunden angeboten werden.

@Stefano
Ich halte es für sehr gut möglich, dass Sie Recht haben. Ich glaube aber nicht, dass Sie Recht bekommen werden.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: RR-E-ft am 01. Oktober 2009, 17:48:10
Bei EWE lässt sich ganz klar festmachen, welche Preise die Allgemeinen Tarife nach dem Energiewirtschaftsgesetz bzw. deren Allgemeine Preise der Grundversorgung sind. Dafür gibt es ja gerade die entsprechenden Veröffentlichungen des Unterbnehmens. Die Classic- Preise sind also keine Allgemeinen Preise der Grundversorgung. Siehste hier. (http://www.ewe.de/privatkunden/ewe_erdgas_classic.php)

Wenn die Belieferung (nach vertraglicher Abrede/ jahrelanger Praxis) zu Sonderpreisen - die nach Veröffentlichungen des Versorgers ausdrücklich keine Allgemeinen Tarife entsprechend Energiewirtschaftsgesetz sind - erfolgt, der Versorger zudem mitteilte, die Belieferung erfolge zu jenen (mithin besonderen) Preisen und den Bedingungen der AVBGasV, dann kann auch gemeint sein, dass die Bedingungen der AVBGasV in den Sondervertrag als AGB einbezogen werden sollen. (Normsondervertrag) Das werden sie jedoch dann nicht wirksam, wenn dem Kunden nicht auch zugleich die Bestimmungen der AVBGasV mitübersandt wurden (vgl. LG Gera, Urt. v. 07.11.08].

Einige Versorger tragen auch vor Oberlandesgerichten den Abschluss solcher Normsonderverträge unter Einbeziehung der Bedingungen der AVBGasV wie von mir hier dargelegt vor. Es bestand also eine entsprechende Praxis, wonach sich bestimmte Normsonderverträge einzig und allein im Preis von der Tarifkundenversorgung unterschieden, die Bedingungen der AVBGasV als AGB einbezogen werden sollten, jedoch nicht immer wurden. Eine solche Praxis bestand wohl auch bei der EWE.

@Stefano

Die Entscheidung, ob und ggf. wie man sich gegen eine zugestellte Klage verteidigt, muss man selbst treffen, ggf. nach umfassender Beratung durch einen Anwalt. (Wenn man etwas garantiert nicht erleben möchte, hilft ggf. nur, sich auf der Stelle zu erschießen. Das ganze  Leben ist geprägt davon, dass es vielfältige Möglichkeiten eröffnet/ vorhält. Garantiert ist dabei grundsätzlich nichts. )
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: reblaus am 01. Oktober 2009, 18:14:57
@RR-E-ft
Wenn der Verbraucher Gas entnimmt, der Gasversorger von den Vormietern über den Gasbezug des Verbrauchers informiert wird, und diesem daraufhin den abgeschlossenen Vertrag zu den Konditionen der AVBGasV bestätigt, handelt es sich eindeutig um einen Vertragsschluss durch Gasentnahme nach § 2 AVBGasV. Es ist dann ein Grundversorgungsvertrag zustande gekommen.

Was der Versorger zu seinen Tarifen sonst und gegenüber wem auch immer äußert, ändert an dem abgeschlossenen Vertrag nichts, da nicht wer auch immer Vertragspartner und damit notwendiger Empfänger einer vertragsändernden Willenserklärung ist, sondern der spezielle Verbraucher in der Grundversorgung. Bei der von Ihnen zitierten Äußerung handelt es sich meiner Ansicht nach auch nicht um eine vertragsrelevante Erklärung, sondern um eine rechtliche Meinungsäußerung. Diese ist unbeachtlich, wenn sie falsch ist.

Bei Streitwerten von wenigen Hundert Euro ist ein Rechtsstreit nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn die Rechtslage völlig eindeutig zu eigenen Gunsten ausfällt. Da die Gerichts- und Anwaltskosten bei geringen Streitwerten in einem völlig unproportionalen Verhältnis zu dem streitigen Betrag stehen, ist das wirtschaftliche Risiko ungleich höher als die korrespondierende Chance. Wer für einen Euro Risiko nur maximal 30 Cent Gewinn erzielen kann, sollte sein Geld in bessere Investitionen stecken. Roulette wäre da zu empfehlen, da besteht die Chance immerhin 50:50.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: jroettges am 01. Oktober 2009, 18:19:27
Zitat
reblaus schrieb:

@Stefano
Ich halte es für sehr gut möglich, dass Sie Recht haben. Ich glaube aber nicht, dass Sie Recht bekommen werden.

@reblaus

Ich gehe mal davon aus, dass Sie sich den vorstehenden Ausspruch sehr gut überlegt haben.

Steckt dahinter Ihr mangelndes Vertrauen in unseren Rechtsstaat oder die unheilschwangere Ankündigung von Vorgängen in unserer Justiz, von denen die Allgemeinheit noch keinen blassen Schimmer hat, wohl aber Sie?

Wie auch immer, ich halte diese Angstmache für genauso unverantwortlich wie die teils auch in diesem Forum verbreiteten Aussagen, die Verbraucher stünden kurz vor dem großen Sieg.

Fakt aber ist:

Die EWE hat die Tarife S1 und die nachfolgenden Tarife \"Classic\" vor und nach der Umstellung der AGB im Frühjahr 2007 selbst stets als Tarife außerhalb der Grundversorgung bezeichnet und den Gemeinden auch nur die entsprechende Konzessionsabgabe zukommen lassen.

Die EWE hat und hatte parallel zum Tarif \"Classic\" den Grundversorgungstarif G II für höhere Verbräuche.

Die EWE hat Leuten gekündigt und sie in diesem besagten Grundversorgungstarif G II weiterversorgt, die im Frühjahr 2007 den neuen AGB widersprochen haben. Wenn diese S1 - Leute Grundversorgungsverträge gehabt hätten,  wäre eine Kündigung und automatische Weiterversorgung in G II ja wohl nicht möglich gewesen, denn Grundversorgungsverträge können ja nur in den in der GasGVV geregelten Ausnahmefällen gekündigt werden.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: reblaus am 01. Oktober 2009, 18:42:47
@jroettges
Wenn in einem Gasversorgungsvertrag steht \"der Versorger kann die Preise unter denen und jenen Umständen anpassen\", handelt es sich um einen Sondervertrag mit unwirksamer Preisanpassungsklausel.

Wenn ein Verbraucher dies hier mitteilt, und auf Zahlung von 50 € einbehaltener Beträge verklagt wurde, werde ich ihm zureden, diesen Rechtsstreit zu führen, weil er, wenn das Gericht sich an die höchtsrichterliche Rechtsprechung hält, gewinnen wird.

Im hier vorliegenden Fall verhält es sich ein wenig anders. Es ist ein Vertragsschluss nach § 2 AVBGasV bestätigt worden, und es liegen auch alle Tatbestandsvoraussetzungen für einen Vertragsschluss nach § 2 AVBGasV vor.

Dagegen argumentieren Sie und andere, dass die EWE sich hier und dort so und so geäußert habe, ihre Tarife als Sondertarife bezeichne. Aus diesem Grund soll die gesetzliche Rechtsfolge des § 2 AVBGasV, dass ein Grundversorgungsvertrag zustande gekommen ist, nicht eintreten und es sei mit Sicherheit ein Sondervertrag vereinbart worden, mit der tollen Folge, dass dann ja kein Preisanpassungsrecht vereinbart worden sei, und die ganzen Preiserhöhungen der Vergangenheit sowieso unwirksam seien.

Wenn Stefano viel Glück hat, alle Unterlagen aufgehoben hat, und sich aus irgendeinem Brief tatsächlich etwas brauchbares für Ihre Theorie ergeben könnte, er dann noch einen hervorragenden Anwalt engagiert (der in der Regel pro Stunde mehr verlangt, als der ganze Streit wert ist), der dem Richter eingängig klar macht, dass er nur im Sinne von Stefano entscheiden könne, weil alles andere sowieso Humbug sei, dann wird Stefano dieses Verfahren gewinnen.

Die Wahrscheinlichkeit, dass dieses eintritt ist recht gering. Das Risiko durch zusätzliche Prozesskosten ist ziemlich hoch.

Ich werde mich hier nicht zurückhalten, und Verbrauchern von unsinnigen Rechtsstreitigkeiten abraten, wenn die Aussichten nicht auf knallharten Rechtsargumenten sondern auf juristischen Tagträumereien beruhen.

Ich habe im übrigen weniger ein Vertrauensproblem mit unseren Gerichten sondern mehr mit unfähigen Rechtsanwälten, die ihre Mandanten in aussichtslose und unwirtschaftliche Verfahren treiben, um vor Gericht dann die  Restchancen dilletantisch zu vertänteln.

Die Anwaltskanzlei der Gegenseite gehört übrigens zu den zehn besten des Landes.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: RR-E-ft am 01. Oktober 2009, 18:57:57
@reblaus

Es bestand eine gängige Praxis, wonach Versorger nach Vertragsabschluss \"Vertragsbestätigungsschreiben\" verschickten, darin Sonderpreise aufführten und die Aussage, dass die Belieferung auf der Grundlage der AVBGasV erfolge. Dabei handelte es sich oftmals - auch aus Sicht der Gasversorger - um das Angebot zum Abschluss eines Normsondervertrages zu den Bedingungen der AVBGasV, der sich (nur) preislich vom Tarifkundenvertrag unterschied. Oft haben Kunden dieses nachträgliche Angebot angenommen, so dass dadurch (nachträglich) rückwirkend zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Sondervertrag zustande kam, die Belieferung fortan auf vertraglicher Grundlage zu günstigeren  Sonderpreisen errfolgte.

Eine andere Frage war, ob in diese so geschlossenen Normsonderverträge auch tatsächlich die Bedingungen der AVBGasV einbezogen wurden, was oft nicht der Fall war, weil die Bedingungen der AVBGasV schon nicht zugleich mit übersandt worden waren.

Diese Verträge zeichnen sich dadurch aus, dass der Versorger nicht gesetzlich zur Belieferung zu diesen günstigeren Preisen verpflichtet ist und deshalb solche Verträge auch selbst ordnungsgemäß kündigen und sich somit aus dem Vertragsverhältnis wieder  lösen kann.

Die gesetzliche Versorgungspflicht betrifft nur die vom Versorger als solche veröffentlichten Allgemeinen Tarife/ Allgemeinen Preise der Grund- und Ersatzversorgung.

Veröffentlicht der Versorger - wie EWE - besondere Erdgaspreise, die nach dessen Veröffentlichung ausdrücklich keine Allgemeinen Tarife nach dem Energiewirtschaftsgesetz bzw. Allgemeine Preise der Grundversorgung sind, dann gibt er klar zu erkennen, dass er nicht gesetzlich zur Belieferung zu diesen veröffentlichten Preisen verpflichtet sein will, sondern diese günstigeren Preise nur im Rahmen der Vertragsfreiheit anbietet. Würde man es anders sehen, würde ein Sonderpreis - gegen den Willen des Versorgers - allein dadurch zum Allgemeinen Tarif, wenn der Versorger mitteilte, dass die Belieferung auf der Grundlage der AVBGasV erfolge. Folge hiervon wären nicht nur (unzulässig) verschiedene Allgemeine Tarife nebeneinander für den gleichen Abnahmefall, sondern auch die gesetzliche Versorgungspflicht zum vorteilhaften Preis, auf die sich jeder berufen könnte und  die eine ordnungsgemäße Kündigung durch den Versorger ausschließt.

Die \"Belieferung zu den Bedingungen der AVBGasV\" konnte sowohl eine Tarifkundenbelieferung als auch einen Normsondervertrag meinen. Entscheidend für die Tarifkundenbelieferung ist die Belieferung auf vertraglicher Grundlage zu den als solchen veröffentlichten Allgemeinen Tarifen/ Allgemeinen Preisen der Grund- und Ersatzversorgung.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: reblaus am 01. Oktober 2009, 19:16:18
Zitat
Original von RR-E-ft Es bestand eine gängige Praxis, wonach Versorger nach Vertragsabschluss Vertragsbestätigungsschreiben verschickten, darin Sonderpreise aufführten und die Aussage, dass die Belieferung auf der Grundlage der AVBGasV erfolge.

Zitat
AVBGasV
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Der Versorgungsvertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen,
so hat das Gasversorgungsunternehmen den Vertragsabschluss dem Kunden unverzüglich
schriftlich zu bestätigen.
Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner
Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Bedingungen hinzuweisen.
(2) Kommt der Versorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Verteilungsnetz des Gasversorgungsunternehmens
entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Das Gasversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluss sowie den
übrigen Kunden auf Verlangen die allgemeinen Bedingungen kostenlos auszuhändigen
.

Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt entspricht Wort für Wort dem Tatbestand des § 2 AVBGasV. Lediglich der Umstand, dass Preise als \"Sonderpreise\" bezeichnet wurden, lässt Sie davon ausgehen, dass hier das Gesetz doch nicht zur Anwendung komme, und ein Sondervertrag abgeschlossen wurde. Die Zusendung der AVBGasV ist bei einer nachträglichen Vertragsbestätigung nur auf Verlangen des Kunden erforderlich.

Wenn der Versorger seiner Veröffentlichungspflicht für die Tarifpreise nicht nachkommt, ist die Rechtsfolge nicht, dass die Grundversorgungsverträge damit in Sonderverträge umgewandelt werden, sondern dass die Tarifpreise nicht wirksam erhöht wurden.

Wir sollten uns alle gelegentlich daran erinnern, wie Verträge abgeschlossen werden. Sowohl Versorger als auch Verbraucher haben hierzu gelegentlich eigenartige Ansichten, wenn diese ihren Interessen nützlich sind.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: RR-E-ft am 01. Oktober 2009, 19:26:20
@reblaus

Ich habe eine gängige Praxis geschildert, die ich mir nicht ausgedacht habe. Solche nachträglich begründeten Normsonderverträge mögen aus Sicht der Gaswirtschaft ihren Sinn und ihre Berechtigung gehabt haben, waren schließlich wohl auch konzessionsabgaberechtlich interessant. Siehe auch BFH. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12086) Wenn der Gasversorger eine Belieferung zu einem gegenüber den veröffentlichten Allgemeinen Tarifen günstigeren Sonderpreis mitteilte, ging er womöglich von einer win-win-Situation für Kunden und Versorger aus, an welcher niemand Anstoß nehmen könne und werde.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: Stern am 01. Oktober 2009, 20:18:49
@RR-E-ft
@reblaus

Wenn Verträge nicht eindeutig zugeordnet werden können, regelt dann nicht auch das Energiewirtschaftsgesetz die Einstufung ob man Haushaltskunde (Tarifkunde) oder Sondervertragskunde ist?

- gefunden im EnWG, Teil 1, § 3:

22. Haushaltskunden
Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: reblaus am 01. Oktober 2009, 20:25:08
Ich kenne die Rechtsprechung des BFH zur Einordnung von Sondertarifen. Diese steht aber im direkten Gegensatz zur neuesten Rechtsprechung des BGH. Die Frage stellt sich, ob diese aus 1990 resultierende Rechtsprechung von den Finanzgerichten aufrecht erhalten wird, oder ob sie den Zivilgerichten folgen werden.

@-Stern-
Ein Haushaltskunde ist nicht identisch mit einem Grundversorgungskunden. Jeder Privatkunde, der Energie für seinen Haushalt gleich in welcher Menge bezieht ist ein Haushaltskunde. Daneben sind auch Gewerbekunden die bis max. 10.000 kWh beziehen, Haushaltskunden.

Der Unterschied zwischen Sondervertragskunden und Grundversorgungskunden ergibt sich laut BGH einzig und allein dadurch, dass der Sonderkunde zu von der GasGVV abweichenden Bedingungen beliefert wird. Für den Grundversorgungskunden gilt die Verordnung.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: jroettges am 01. Oktober 2009, 20:57:35
@reblaus

Sie reiten auf der Frage des Zustandekommens eines Vertrages herum, genau wie es der uns allen bekannte Prozessvertreter der Versorgerseite im Verfahren vor dem OLG Oldenburg getan hat.

Das Gericht hat sich davon kaum beeindrucken lassen und sich in seinem damaligen Urteil doch recht eingehend mit dieser Frage befasst, sie letzlich doch als unerheblich angesehen. Es waren Sonderverträge und daher war das Zustandekommen letzlich unerheblich.

Aber nehmen wir mal an, die S1-Verträge der EWE wären letzlich doch Grundversorgungsverträge gewesen, weil der BGH so in der Revision entscheidet. Da an die Gemeinden aber nur Konzessionsabgaben in der für Sonderverträge vorgesehenen Höhe gezahlt worden sind, kann man sich wohl ausrechnen, was dann geschähe.
Es soll Kommunen geben, die für diesen Fall schon auf der Lauer liegen, bestimmt aber diejenigen, die selbst seit Jahren den Preiserhöhungen der EWE widersprochen und ihre Zahlungen gekürzt haben.

Sie gehen aber leider in keinem Wort auf die sonstigen Argumente ein, beispielsweise auf das Nebeneinander von als solches ausgewiesenen Grundversorgungstarifen und den Sonderangeboten (S1, Classic, online, direkt), auch nicht auf die sich daraus ergebende Kündigungspraxis der EWE.

@Stefano
Schließen Sie sich doch bitte mal mit einer der Protestgruppen kurz. Es wird nicht schwer fallen, andere Kunden zu finden, die auf vergleichbaren Wegen in ihre Verträge gekommen sind, zur gleichen Zeit und in gleichen Vertragsverhältnissen von der EWE ihr Erdgas bezogen haben. Einige werden ihre Unterlagen noch haben und ein versierter Rechtsanwalt wird wissen, wie man diese argumentativ verwenden kann.

Ich selbst habe 1995 ganz bewusst und auf Antrag für eine Gemeinschaftsanlage einen S1-Vertag geschlossen (ohne Unterschrift), mit Ausgangspreis, mit Kündigungsformel usw. Nur Preisanpassungsregeln waren nicht drin. Da ich noch alle Unterlagen habe, werden mir solch verdwarste Argumentationen (siehe reblaus) hoffentlich erspart bleiben.

Seit der Novelle des EnWG im Juni 2005 fordere ich, neben dem Widerspruch wegen Unbilligkeit der Preissetzungen, die EWE auf, mit mir die dort in §41 zwingend vorgeschriebenen Preisanpassungsregeln zu vereinbaren. Man hat nur stets und immer wieder auf §4 der AVBGasV verwiesen.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: reblaus am 01. Oktober 2009, 21:30:35
@jroettges
Zitat
Original von jroettgesSie reiten auf der Frage des Zustandekommens eines Vertrages herum,

Sie sind sich schon darüber im klaren, dass Verträge vereinbart werden müssen, nicht wahr?

Wenn es daher um die Einordnung eines Vertrages als Grundversorgungs- oder Sondervertrag geht, dann sollte man vielleicht schon mal einen Blick darauf verschwenden, wie denn dieser Vertrag zustande gekommen ist. Nach § 2 GasGVV kann nur ein Grundversorgungsvertrag durch einfache Entnahme von Gas aus dem Netz zustande kommen. Bei Sonderverträgen ist immer noch ein Angebot des Versorgers und die Annahme des selbigen durch den Kunden erforderlich. Wer dies als verdwarste Argumentation (was immer das auch sein mag) bezeichnet, hat von der Materie vielleicht nicht ganz so viel Ahnung.

Welchen Sinn Ihre Aufforderungen machen sollen, dass man mit Ihnen endlich eine Preisanpassungsklausel abschließt, kann ich nicht nachvollziehen. Sie wissen hoffentlich, dass individuelle Vereinbarungen nicht unter die Restriktionen von AGB fallen.

Ich bestreite überhaupt nicht, dass die EWE nicht auch Sonderverträge mit den  einschlägigen Tarifen abgeschlossen hat. Da es nach der derzeit herrschenden Rechtsauffassung auf die Bezeichnung eines Tarifs nicht ankommt, kann ein und derselbe Tarif sowohl in Sonderverträgen als auch in Grundversorgungstarifen als Vertragspreis vereinbart worden sein.

In dem von Ihnen abgeschlossenen Vertrag haben Sie von der AVBGasV abweichende Vertragsbedingungen vereinbart, und damit nach der Definition des BGH einen Sondervertrag abgeschlossen. Dies hat Stefano nach seiner Schilderung nun mal nicht gemacht. Bei ihm haben die Vormieter den Mieterwechsel angezeigt, er wird nach Einzug vermutlich Gas zur Warmwasserbereitung entnommen haben, und hat kurz darauf eine Vertragsbestätigung zugesandt bekommen.

Wenn ihm keine anderen Schriftstücke zugesendet wurden, kann er sich auch nicht darauf berufen, dass anderen Kunden solche Schreiben zugegangen sind.

Ich habe hier den Eindruck, dass hier jemand in die Phalanx der Preiswiderständler gedrückt werden soll, nur um des Widerstands willen. Es kann aber keinesfalls der Sinn eines Preisprotests sein, jeden Kleinverbraucher in aussichtslose Verfahren zu treiben, nur um beim Versorger Sand ins Getriebe zu schütten, damit dort hohe Anwaltshonorare anfallen. Clifford Chance arbeitet für Stundensätze, die die Gesamtforderung gegen Stefano vermutlich übersteigen. Jede Stunde Mehrarbeit schädigt die EWE. Wenn man schon nicht gewinnen kann, soll der Sieg der Gegenseite wenigstens teuer erkauft sein.

Und wenn es dann schief geht, wird gegen den BGH gewettert, der angeblich das Gesetz beugt, statt dass man wenigstens dann zugibt, dass die ganzen Ratschläge vielleicht doch ein wenig unüberlegt gewesen sind.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: jroettges am 03. Oktober 2009, 17:55:03
Zitat
Die Sondervereinbarungen, die die Beklagte jeweils mit den Klägern getroffen hat, fallen nach den von der
@FWM

1. Dezember 1984, soweit reichen auch meine Aufzeichnungen nicht zurück. Kann man das Papier mal einscannen und allgemein verfügbar machen? Schon jetzt großen Dank für die Mühe!

Aber...
@reblaus argumentiert ja so:
Die EWE kann erklären was sie will und kann auch tun was sie will, entscheidend ist das Zustandekommen des Vertrages über die Entnahme von Erdgas aus dem Netz. Da das Gas allgemein angeboten wird und der Bezug nicht aufgrund eines individuell abgeschlossenen Vertrages erfolgt, findet das Ganze in der Grundversorgung statt.

Dem ist das OLG Oldenburg trotz stundenlangen Gelabers des Prozessvertreters der EWE nicht gefolgt, wie man dem Urteil von 5.9.09 entnehmen kann.

Zitat
Die Sondervereinbarungen, die die Beklagte jeweils mit den Klägern getroffen hat, fallen nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (vgl. Anlagen K 16, 15) ausdrücklich nicht unter die Grund und Ersatzversorgung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie sind auch kein \"allgemeiner Tarif\" im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (vgl. Anlage K 17). Die Beklagte versorgt die Kläger nicht im Bereich ihrer Anschluss und Versorgungspflicht zu allgemeinen Tarifen, sondern auf deren Antrag zu besonderen Bedingungen hinsichtlich Preisgestaltung, Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist sowie geringeren Konzessionsabgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (KAV). Die streitgegenständlichen Verträge werden auch nicht deshalb zu Tarifkundenverträgen, weil die Beklagte die Sonderkonditionen (letztlich) einer unbestimmten Vielzahl von Kunden einräumt und Preiserhöhungen - wie beim allgemeinen Tarif - öffentlich bekannt macht. Zwar hat der Bundesgerichtshof (RdE 1985, 101, 102) bei der Abgrenzung von Tarif und Sonderkundenbereich der Veröffentlichung der Vertragsmuster eine indizielle Bedeutung für den Willen des Versorgungsunternehmens beigemessen, die veröffentlichten Bedingungen der Allgemeinheit und nicht nur einzelnen Abnehmern anzubieten. Die Frage,ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen die veröffentlichten Vertragsmuster letztlich als Tarife behandelt werden müssten, hat er jedoch mangels Publikation dahingestellt sein lassen. Dementsprechend kann bei fehlender Veröffentlichung zwar das Vorliegen eines Tarifes verneint, nicht aber im Umkehrschluss aus einer Veröffentlichung stets auf das Vorliegen eines allgemeinen Tarifs geschlossen werden

Nicht desto trotz wird nun in den Klagebegründungen von Clifford Chance genau dieselbe Argumentation wieder lang und breit vorgetragen. Man kann wohl auch annehmen, dass die Revisionsbegründungen zum og. Urteil beim BGH genau die gleiche Linie verfolgen.

Sollte die EWE damit durchkommen, sind wir alle zusammen wieder bei der Frage der Unbilligkeit der Preissetzungen.
Titel: Nachricht vom AG Uelzen
Beitrag von: reblaus am 03. Oktober 2009, 18:55:49
@jroettges
Ich argumentiere nicht in die Richtung, dass dieser Tarif generell ein Grundversorgungstarif oder generell ein Sondertarif ist. Der S1 Tarif ist lediglich ein Preis, der sowohl in Grundversorgungsverträgen als auch in Sonderverträgen verwendet wird.

Ein Tarif ist kein Merkmal für den Vertragstyp!

Die Unterscheidung ob ein Grundversorgungsvertrag abgeschlossen wurde, oder ein Sondervertrag vorliegt, hat mit dem vereinbarten Preis nicht das geringste zu tun. Nochmals:

Ein Grundversorgungsvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass ausschließlich die GasGVV bzw. die AVBGasV gelten soll. Ein Sondervertrag liegt hingegen vor, wenn abweichende Bedingungen vereinbart wurden.

Wenn keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, der Kunde Gas bezogen hat, und anschließend eine Vertragsbestätigung des Versorgers zu den Konditionen der AVBGasV erhalten hat, wurde ein Grundversorgungsvertrag nach § 2 AVBGasV abgeschlossen. Wo sollen denn die abweichenden Vereinbarungen herkommen? Vertragliche Vereinbarungen fallen schließlich nicht vom Himmel, sondern müssen mit beiderseitigem Willen abgeschlossen werden.

Wenn dem Kunden später mitgeteilt wird, dass der S1 Tarif nur noch zu diesen und jenen von der AVBGasV abweichenden Bedingungen angeboten werden kann, und der Kunde stimmt zu, beenden die Parteien den Grundversorgungsvertrag und schließen einen Sondervertrag ab. Wenn nur dem Nachbarn dieses Schreiben zugeschickt wird, und dieser zustimmt, kommt nur mit dem Nachbarn ein Sondervertrag zustande.

Wenn der Versorger mitteilt, dass er seine Grundversorgungsverträge jetzt alle in Sonderverträge umbenenne, um Tonerkosten zu sparen, dann bleiben es immer noch Grundversorgungsverträge. Was für ein Vertragstyp vorliegt, wird durch das Gesetz bestimmt, und nicht durch den Versorger.

Wer daher eine Mitteilung erhalten hat, dass die Versorgung zu dem Sondertarif an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, und nur auf Antrag möglich ist, und diesen Antrag gestellt hat, hat einen Sondervertrag abgeschlossen.

Jeder Verbraucher muss seinen individuelle Vertragssituation prüfen. Zum Glück leben wir nämlich in keinem Land, in dem der Nachbar die Verträge für das ganze Viertel abschließen kann.