Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => G => Stadt/Versorger => GVG Rhein Erft => Thema gestartet von: lujaman am 03. Juni 2009, 10:39:42
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Hallo,
ich habe am Samstag meine Jahresabrechnung 2008 bekommen und es hat mich der Schlag getroffen. Ich habe seit 2006 die Nachzahlungen nicht mehr geleistet, sondern nur noch die monatlichen Abschläge, so wie in diesem Forum vorgeschlagen. Die GVG Rhein-Erft hat mir bis jetzt jährlich eine Rechnung geschickt, meine Abschläge in Abzug gebracht und die Forderung zzgl. Mahngebühren aufgeführt. Nur 1 x wurde ich darauf hingewiesen, dass ich die offene Forderung zahlen möchte, ansonsten drohen weitere Schritte. Nun muss ich fast 2.000 Euro nachzahlen, allein vom letzten Jahr (weils ja so ein kalter Winter war) über 700 Euro. Ich habe bis jetzt fast jährlich meinen Abschlag erhöht. Soll ich denn nun die 2000 Euro nachzahlen oder wie gehts weiter?
So langsam weiß ich nicht mehr weiter. Man hat ja mal nicht eben so 2000 Euro zuviel.
Wer kann mir helfen?
Vielen Dank
Gruß - Lujaman
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Hallo lujaman,
Hast Du immer so gekürzt, wie es vom Bund der Energieverbraucher empfohlen wurde ?
Dann würde ich das auch auf jeden Fall so weiter machen ! Lass Dich nicht verunsichern !
Sperrungsandrohungen sind nicht erlaubt und das Aufführen der Rückstände ist nicht weiter dramatisch, das ist bei vielen Energieversorgern so.
Das Androhen weiterer Schritte ebenso. Auch dieses ist erstmal als undramatisch anzusehen.
Erst wenn konkret eine Sperrung angedroht wird, ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird, oder eine Klage in Haus flattert, muss was unternommen werden.
Schau auch mal hier nach:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__1707/
Gibts bei Euch denn keine Interessengemeinschaften gegen die Gas- oder Strompreise ? Schau mal hier:
http://forum.energienetz.de/board.php?boardid=214
Ansonsten kannst Du auch gern weiter mit uns Kontakt halten. Wir haben ähnliche Umstände hier bei uns.
Gruß
B. Ahlers
Bund der Energieverbraucher
Regionalvertretung Münsterland
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Hallo Herr Ahlers,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe damals die Berechnung nach Ihrem Schema durchgeführt und danach immer gegen die Jahresabrechnung Einspruch erhoben, ohne weitere Berechnungen durchzuführen. Meinen Abschlag bei einer Erhöhung minimal erhöht. Sollte ich bei der diesjährigen Jahresabrechnung auch Einspruch einlegen?
Dankeschön
Gruß
Lujaman
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@lujaman
Im Forum wurde weiter empfohlen, den gekürzten Betrag auf die Seite zu legen und nicht \"auf den Kopf\" zu hauen bis die Angelegenheit gerichtlich geklärt ist.
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Hallo lujaman,
genau so weitermachen, wie bisher. Immer Widerspruch einlegen und weiter kürzen und bloß nicht einknicken !
Gruß
BerndA
P.S.: Bei weiteren Fragen gibts unter der folgenden Emailadresse auch weitere Antworten : energiebund@web.de
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@RuRo
Ich kann nichts auf den Kopf hauen, ich zahle von meinem Konto, aber trotzdem tut es weh, auf 1 x 2000 Euro zu zahlen.
Gruß
Lujaman
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Naja, aber so wie es sich anhört, hast du ja nicht wie vorgeschlagen die nicht gezahlte Nachzahlung nicht zur Seite gelegt, oder?
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Nein, bei Seite hab ich sie nicht gelegt, aber wenns zur Nachzahlung kommt, muss ich wohl zahlen.
Weiß denn jemand, wann es beschlossen ist, ob die Gasversorger Recht bekommen oder nicht?
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Original von lujaman
Nein, bei Seite hab ich sie nicht gelegt, aber wenns zur Nachzahlung kommt, muss ich wohl zahlen.
Dann sollten Sie das vielleicht stückchenweise nachholen.
Original von lujaman
Weiß denn jemand, wann es beschlossen ist, ob die Gasversorger Recht bekommen oder nicht?
konkrekt Ihr Vertragsverhältnis/\"Zivilen Ungehorsam\" betreffend: Wenn Sie von der GVG verklagt werden und die GVG vor Gericht gewinnt.
Hier nochmal zu den FAQ\'s : http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__1707/
Falls noch nicht bekannt für Vereinsmitglieder: Der Prozesskostenfond (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Prozesskostenfonds__1715/) und der Energieschutzbrief (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Energie-Schutzbrief__1920/)
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Mein Gasversorger GVG Rhein-Erft hat mir am 13.07.2009 ein Schreiben zukommen lassen, indem steht, dass der BGH am 13. Juni 2007 ein Grundsatzurteil zum Thema Gaspreiserhöhungen bzw. zum Einwand der Unbilligkeit nach § 315 BGB gefällt hat. Ich gebe Auszüge aus dem Schreiben wieder:
\"... Sicherlich haben Sie die öffentliche Diskussion um die Angemessenheit von Gaspreiserhöhungen aufmerksam verfolgt. Die Rechtslage war für Erdgasversorger und Kunden lange Zeit ungeklärt, da Gerichte deutschlandweit uneinheitliche Urteile gefällt haben.
Am 13. Juni 2007 hat der BGH als höchste Instanz ein grundsatzurteil gefällt, dass zu diesem Thema künftig Rectssicherheit für versorger und Kunden bietet. Die komplette Entscheidung des BGH können Sie im Internet unter http://www.bundesgerichtshof.de in der Rubrik Entscheidungen einsehen. Auf Wunsch senden wir Ihnen das Urteil auch gerne zu. In seiner Urteilsbegründung führt der BGH unter anderem aus:
- Gasversorgungsunternehmen dürfen ihre Preise einseitig durch öffentliche bekannstgabe ändern. Preiserhöhungen wegen gestiegener (Bezugs-)Kosten sind nicht zu beanstanden.Das Gasversorgungsunternehmen nimmt damit sein berechtigtes Interesse wahr, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben.
- Eine gerichtliche Überprüfung des bis zum ertsen Widerspruch eines Kunden geltenden Preisniveaus scheidet aus. Damit ist der BGH der immer wieder erhobenen Forderung, durch Offenlegung der gesamten Kosten und Gewinnkalkulation die \"Billigkeit\" des Gesamtpreises nachzuweisen, nicht gefolgt.
- Auch die auf einer vorgelagerten Lieferstufe praktizierte Bindung des Erdgaspreises an den Preis für leichtes Heizöl ist nicht Gegenstand der Billigkeitskontrolle.
Unser Unternehmen erfüllt die vom BGH vorgegebenen Kriterien für einen Billigkeitsnachweis. Die von Ihnen widersprochenen Preisänderungen sind allein durch die Änderungen der Erdgaseinkaufpreise unserer Vorlieferanten begründet. Damit sie dies nachvollziehen können, liegt diesem Schreiben das Ergebnis eines Gutachtens von PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei, indem die erhöhungen der verkaufspreise und Einkaufspreise untersucht worden sind. Sie können daraus entnehmen, dass im Betrachtungszeitraum die verkaufspreise geringer angestiegen sind als die Einkaufspreise.
Nach den Grundsätzen des BGH sind unsere Preiserhöhungen in der Vergangenheit damit als angemessen und billig gemäß §315BGB anzusehen. Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Entscheidung und des von Ihnen vorliegenden Nachweises der Angemessenheit unserer Preisänderungen bitten wir Sie, den offnenen Betrag von 1.900 Euro bis zum 14.8.2009 auszugleichen.
...
GVG Rhein-Erft\"
Muss ich jetzt bezahlen? So langsam wird mir mulmig.
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Hallo lujaman,
so schnell sollte man sich von der Gegenseite nicht ins Boxhorn jagen lassen. Die Kochen auch nur mit Wasser und wie die Vergangenheit gezeigt hat, ist dieses nicht immer heiss. Aber die Wissen auch, dass eine große Anzahl der Deutschen immer noch glaubt, dass das, was \'von oben\' kommt, bestimmt richtig sein muss. Und dazu zählt auch immer noch die Energieversorgung, denn die war ja mal Staatlich.
Und bei jeden Brief und Anwaltsschreiben kippt der eine oder andere mehr um und die haben ihren Gewinn schon wieder \'im Sack\'.
Um allerdings Ihren Fall besser beurteilen zu können, sollten Sie klären, in was für einem Vertragsverhältnis Sie sich befinden (Grundversorgung / Sondervertrag). Sollten Sie in letzterem sein, stehen Ihre Chancen nicht schlecht, dass Ihr Energieversorger eine unzulässige Preisanpassungsklausel verwendet hat, wie zahlreiche andere Verbraucher auch.
Schauen Sie sich doch zur Beantwortung dieser Fragen vor allem im Forumsbereich bei den \'Grundsatzfragen\' ein wenig um und lesen Sie sich ein. Ggf. können Sie bei Unklarheiten ja nochmal hier posten.
Gruß
bolli
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Hallo Bolli,
danke für die Antwort. Leider weiß ich nicht welche Versorgung ich habe und wo die Unterlagen liegen könnten, da mein Mann alles gemacht hat und ich ihn leider nicht mehr fragen kann. Welche Möglichkeit habe ich zu Erfahren, welchen Vertrag ich habe?
Nochmals vielen Dank
Gruß lujaman
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@ lujaman
In der Jahresabrechnung müßte auf dem Blatt mit den Verbrauchsdaten die Bezeichnung Ihres Versorgers für die Versorgungsart stehen. Gehen Sie dann auf die Internetseite Ihres Versorgers und überprüfen Sie dort die Angaben zu der angegebenen Versorgungsart. Gleichzeitig geben Sie die Bezeichnung Ihrer Versorgungsart hier ein.
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@ lujaman
In Ihrer Anfangsdarstellung erwähnen Sie, dass Sie alleine 700 € bei der letzten Jahresabrechnung nachzuzahlen haben, und dies auch aufgrund des kälteren Winters. Sie schreiben auch, dass sie immer nur die geforderten Abschlagszahlungen gezahlt haben. Haben Sie hier wirklich differenziert zwischen den Beträge, die Sie einerseits aufgrund eines höheren Verbrauches zu zahlen gehabt hätten, und den Beträge die Sie aufgrund von ungerechtfertigter Preiserhöhungen zurückhielten? Haben Sie hier nach jeder Jahresabrechnung eine exakte Aufrechnung vorgenommen, und diese auch Ihrem Versorger mitgeteilt? Sollte im insgesamt zurückgehaltenen Betrag, auch eine Summe für Mehrverbrauch beinhaltet sein, so wäre dieser sofort fällig.
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Oh je, ob ich das wirklich alles richtig mache. Wenn ich ehrlich bin, habe ich auf Basis meiner Berechnung bis 2006 die Abschläge gezahlt und ob ich mehr oder weniger verbraucht habe, habe ich nicht berücksichtigt. Ich merke langsam, dass meine Berechnung wage und bröckelig wird. Vielleicht sollte ich jetzt doch zahlen.
Ich finde leider keinen Hinweis auf die Versorgung. In meiner Jahresabrechnung steht Vollversorgung 3.
Als Erläuterung zu der Rechnung steht:
Grundlagen für unsere Lieferung sind die \"Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21. Juni 1979, der Verordnung über allg. Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, unsere egänzenden Bestimmungen zur AVB und/oder der mit Ihnen abgeschlossene Sondervertrag.
Kann ich die gvg-Rhein Erft bitten,mir eine Kopie des Vertrages zuzusenden?
Viele Grüße
Lujaman
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Original von lujaman
Kann ich die gvg-Rhein Erft bitten,mir eine Kopie des Vertrages zuzusenden?
@lujaman, bitten können Sie immer. Aber sie haben doch offenkundig einen Sondervertrag, den Ihr Versorger jetzt nicht mehr anbietet.
Man fordert Sie zum Wechseln auf und bietet sogar ein Prämie. Warum wohl?
Lesen Sie nach, was hier im Forum über Sonderverträge, Normsonderverträge und Preisänderungsklauseln steht. Gegebenenfalls sind alle Preisänderungen unwirksam und es gilt bis zur Kündigung immer noch der erste Preis. Die Rechnung ist doch dann leicht gemacht!
Siehe hier:
Die Tarife der Vollversorgung werden derzeit nicht mehr angeboten. Wir bieten Ihnen ab sofort unsere neuen home-Produkte an. Wenn Sie bereits Kunde bei der GVG sind und Sie befinden sich in einem der Tarife der Vollversorgung , dann bieten wir Ihnen einen Wechsel in die neuen home-Produkte an.
Wechseln Sie jetzt und kassieren Sie eine Prämie von 50,- Euro.
.....
Sonderpreise Vollversorgung 3
ab 19 bis 30 kW ²
Die Erstlaufzeit des Vertrages beträgt 12 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum jeweiligen Laufzeitende.
.....
Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten die jeweils gültigen \"Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV)\" und die hierzu veröffentlichten \"Ergänzenden Bedingungen\" der GVG.
hier klicken und weiterlesen (http://www.gvg.de/nc/privatkunden/erdgas-produkte-und-preise/grund-vollversorgung.html)
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@nomos
Bin schon sehr erleichtert. Wenn ich das richtig verstehe, nehme ich den jährlichen Verbrauch und rechne ihn mit den Gebühren und den Arbeitspreisen von dem Zeitpunkt der Vertragsabschließung.
Ich bin in solchen Sachen nicht so bewandert, daher die dumme Frage!
Leider habe ich in den letzten 3 Jahren keine neue Berechnung durchgeführt, sondern einfach den von mir ermittelten Abschlag auf Basis 2006 gezahlt, nicht mehr, nicht weniger. Aber ich lese, dass das nicht richtig ist.
Ich werde mich am Wochenende mal hinsetzen und alle Rechnungen nochmal durcharbeiten und evtl. doch noch etwas nachzahlen.
Was mache ich denn im Falle einer Klage? Ich bin Eigentümerin, jedoch ohne Rechtschutzversicherung. Ich kann mir keine Klage erlauben.
Besser wäre es dann, bei dem 1. Mahnverfahren dann doch zu bezahlen oder?
Viele Grüße
Lujaman
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Original von lujaman
Bin schon sehr erleichtert. Wenn ich das richtig verstehe, nehme ich den jährlichen Verbrauch und rechne ihn mit den Gebühren und den Arbeitspreisen von dem Zeitpunkt der Vertragsabschließung.
Ja, so würde ich das machen.
Original von lujaman
Leider habe ich in den letzten 3 Jahren keine neue Berechnung durchgeführt, sondern einfach den von mir ermittelten Abschlag auf Basis 2006 gezahlt, nicht mehr, nicht weniger.
Wenn sich der Verbrauch nicht wesentlich verändert hat, dann war das nicht falsch.
Original von lujaman
Was mache ich denn im Falle einer Klage? Ich bin Eigentümerin, jedoch ohne Rechtschutzversicherung. Ich kann mir keine Klage erlauben.
Besser wäre es dann, bei dem 1. Mahnverfahren dann doch zu bezahlen oder?
Die Entscheidung trifft jeder für sich selbst. Aber wenn man beim Mahnbescheid schon kneift und bezahlt, dann war der gesamte Widerspruch für die Katz. Es stellt sich da eher die Frage, ob man sich als Verbraucher die überhöhten Preise auf Dauer leisten kann oder will. Eine Rechtschutzversicherung ist empfehlenswert. Allternativ gibt es die Mitgliedschaft im BdEV, den
Schutzbrief (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Hilfe-fuer-Sie/Energie-Schutzbrief__2186/) und den Prozesskostenfond (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Prozesskostenfonds__1715/).
Ganz ohne Einsatz geht es nicht![/list]