Forum des Bundes der Energieverbraucher
Sonstiges => Veranstaltungsankündigungen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 22. Mai 2009, 16:14:39
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BGW Kongress \"BGH- Urteile zu Preisänderungsklauseln\", Düsseldorf, 25.08.2009 (http://www.bgw-kongress.de/pdf_veranst/preisaenderungsklauseln_aug.pdf)
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Tolle Themen, tolle Fragen!
Um welches Urteil handelt es sich beim Revisionsverfahren OLG Celle vor dem BGH? Gibt es dazu einen Link?
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Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11411)
Wiederkehrende Themen mit wiederkehrenden Referenten. (http://www.bgw-kongress.de/pdf_veranst/preisaenderungsklauseln_apr.pdf)
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Ich Frage mich, ob der Versorger nach dieser Klausel
„kgu darf den Festpreis und den Verbraucherpreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen“
die Preise erhöhen darf, sie aber nicht senken muss? Welche Rolle spielt hier die Aussage, die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen auszuüben?
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Original von AKW NEE
Welche Rolle spielt hier die Aussage, die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen auszuüben?
Die gleiche wie bei der Einbeziehung von anderen Preisanpassungsklauseln, die die Zeitpunkte und -höhen von Preisänderungen nicht erkennen lassen, in Sonderverträge: Auch diese wird im Streitfall einer Inhaltskontrolle nach §307 BGB nicht stand halten. Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung reicht es nicht aus, dem Kunden im Gegenzug für intransparente Preisanpassungsklauseln ein Kündigungsrecht einzuräumen.
Die KGU sowie auch andere Versorger wollen diese Situation nicht akzeptieren sondern beharren weiter darauf, das oben zitierte Konstrukt (oder ein ähnliches) zu verwenden.
Gruss,
ESG-Rebell.
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Entsprechend § 5 Abs.2 GasGVV heisst doch nichts weiter, als dass die geänderten Preise erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Das mag ja ausreichen, wenn man ein gesetzliches einseitiges Preisänderungsrecht hat, bei Sonderverträgen wohl eher nicht. Was das LG Osnabrück über eine Verweisung auf § 5 GasGVV hält, sieht man hier : http://www.energienetz.de/files_db/1235980428_2295__9.pdf
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In diesem Thread geht es um Veranstaltungsanskündigungen.
Konkrete Klauseln werden an anderer Stelle diskutiert. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11411)