Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => R => Stadt/Versorger => Rhenag - Rheinische Energie Siegburg => Thema gestartet von: Mountaindog am 19. Mai 2009, 17:46:32
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....mit Schreiben vom 14.05.2009, heute erhalten, teilt die Rhenag eine weitere Senkung der Erdgaspreise zum 01.07.2009 aber gleichzeitig eine komplette Umstellung des Erdgas- Preissystems mit.
Man soll sich nun im Bereich der Sonderverträge für eine von vier Preisgruppen entscheiden.
Wenn ich das Anscheiben richtig interpretiere, werde ich auf jeden Fall zum 01.07 09 in einer dieser Preisgruppen des neuen Sondervertrages geführt, ob ich nun dazu einen Antrag stelle oder auch nicht!!!
Natürlich ist diese Umstellung auch mit komplett neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Zusatzvereinbarungen verknüpft, die ich jetzt wohl anerkennen soll!!!
Entsprechend unserem letzten Jahresverbrauch 2008/2009 von 52466 kWh hat man mich zum 01.07.09 schon mal einfach so in den Sondervertrag erdgasSelectlarge eingeordnet ( Grundpreis netto/brutto 20,00 Euro/23,80 Euro pro Monat; Verbrauchspreise netto/brutto 4,06 ct/kWh/4,83 ct/kWh.
Muss mich hier erst mal schlau machen, welche Konsequenzen diese Umstellung hat, da ich bereits seit einigen Jahren regelmäßig Widersprüche gegen Preisveränderungen eingelegt und auch entsprechend gekürzt habe.
Nur mal erst zur Info und der Frage:
Wer weiß mehr bzw. ist in gleicher Lage? Wie sollte man sich nun verhalten?
LG
Rudolf
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Hi Rudolf.
Ich hab das Schreiben auch heute bekommen. Mir ging direkt die Änderung (einseitig und von der Rhenag als vom Gesetzt geforderte) der Geschäftsbedingungen im Kopf herum.
Anpassung des Erdgas-Sondervertrages an die neuen gesetzlichen Bestimmungen (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=6992&hilight=rhenag)
Da war die einhellige Rechtsmeinung, das einseitige Vertragsänderungen nicht rechtens sind. Daher werde ich wohl der Rhenag einen Widerspruch zur einseitigen Vertragsänderung schicken und auf dem \"alten\" Vertrag bestehen.
Zumindest so lange, bis die einseitigen Preisänderungen der Rhenag bestätigt oder eben gekippt werden.
Da einige Prozesse beim zuständigen Landgericht gegen die Rhenag auf Rückzahlung der Beträge ab 2005 laufen, denke ich an ein baldiges Ende der Prozesse und an eine Schutzreaktion der Rhenag.
Die möchten möglicherweise durch die Änderung der Verträge einer hohen Rückforderung entgegenwirken.
Zumindest habe ich diese Vermutung. Da ich kein Anwalt oder Rechtsspezialist bin hoffe ich natürlich auf diesem Wege auch auf eine Hilfestellung ob das so OK ist, was ich vorschlage.
Also an alle Fachleute: Wie Rudolf auch schon fragt, was können wir tun.
LG
Christian
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Hi, ich nochmal.
Habe noch ein wenig in den Analen des Internets gesucht und bin fündig geworden. Zu meiner Überraschung habe ich den Versuch der Rhenag die bisherigen Verträge zu unterwandern bauglich bei den MEDL Protestlern gefunden. Wenn das mal nicht einfach von der Rhenag kopiert wurde.
Aber lest selber:
\"Aprilscherz oder ein Versuch, Sondervertragskunden zu übertölpeln?
1.April 09: Medl-Kunden bekamen heute Post: \"Da legt selbst der Osterhase die Ohren an! Zum dritten Mal in Folge senken wir den Gaspreis!\" lautet die fette Überschrift. Die medl kündigt 1.) eine Preissenkung von 0,7 Ct/kWh zum 1. Juni an und 2.) legt sie eine geänderte Preisanpassungsklausel für Sonderverträge vor, die gelten soll, wenn die Kunden dem bis 15.5.09 nicht widersprochen haben.
zu 1.) Die Ölpreise sind im letzten Herbst um über 60% gefallen und seither auf dem niedrigen Niveau. Auch mit der 3. Preissenkung seit 1.Nov. hat die medl die Preise erst um insgesamt 38,6% ab Juni gesenkt, also gemäß der Ölpreisbindung deutlich zu wenig und das auch noch nach Ende der Heizperiode. Das ist weiter Abzockerei! Mehr weiter unten
zu 2.) Mit Schreiben zu den Osterferien und als Beilage zur Verkündung der \"frohen Osterbotschaft\" versucht die medl, durch die Hintertür die bestehenden Sonderverträge zu ändern.
Bekanntlich haben die meisten medl-Kunden Sonderverträge mit gerichtlich festgestellten unwirksamen Preisanpassungsklauseln (erste endgültige Urteile am 29. April). Die medl wird allen Klägern Geld zurückzahlen oder auf einbehaltenes verzichten müssen. Das erfährt der Kunde aber nicht, sondern nur: \"Um unsere Verträge zu vereinheitlichen und an die gültige Rechtslage anzupassen, ä ndert sich die in ihrem Vertrag enthaltene Vorschrift über Preisänderungen. Dies hat für Sie keinerlei Nachteile - im Gegenteil.\"
Das ist zum einen nachweislich falsch, weil die medl sich einen Freibrief für Preiserhöhungen in die Verträge hinein mogeln (\"medl hat das Recht, .... Preise einseitig .... anzupassen\") möchte und zum zweiten die vertragswidrig in den letzten Jahren durchgeführten Gaspreiserhöhungsorgien per lapidarer Vertragsänderung heilen und legitimieren möchte.
Die Art und Weise der Vertragsänderung erfüllt eher den Tatbestand der Irreführung bis zum Versuch der arglistigen Täuschung. In der Hoffnung, dass ein Großteil die Seite 3 ohnehin nicht mehr genauer liest nach den ganzen Tabellen zur Gaspreissenkung usw., werden so die Verträge in dem entscheidenden Punkt zum Nachteil der Kunden geändert.
Wer die S. 3 trotzdem liest, sich aber mit der Materie nicht intensiv beschäftigt hat und auch nicht seinen gültigen Sondervertrag von z.T. vor vielen Jahren hervorholt und vergleicht, der kommt bei der o.g. medl-Formulierung nicht auf die Idee, dass der Punkt brisant ist.
Kurzum: Die medl versucht, die Sondervertragskunden, und das sind die meisten, zu übertölpeln!
Widerspruchsvordruck gegen den hinterhältigen Versuch als (25 KB)\"
Ach ja der Link dazu incl. Vordruck:
http://www.mbi-mh.de/MBI-Arbeit/Initiativen/Gaspreise_runter/Gaspreisabzocke/gaspreisabzocke.html#schlechteMedlKarten
Hoffe das Hilft schonmal.
Die Frage an die Spezialisten bleibt aber: \"Was haltet Ihr von dem Rhenag Vorstoß / Kopie\"
Grüße
Christian
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Ich weiss nicht was der Widerspruch bewirken soll. Kann der Versorger nicht einfach die Sonderverträge kündigen, so dass die Kunden dann in die Grundversorgung fallen?
In anderen Bereichen, wie z.B. bei Telekommunikation werden auch einfach irgendwelche Tarife gekündigt. Wenn einem die neuen Tarife dann nciht gefallen muss man sich einen anderen Anbieter suchen. Bei Gas/Strom fällt man einfach in die Grundversorgung, ob man will oder nicht.
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Hallo,
diese Vorgehensweise wird (natürlich) bei fast allen Versorgern gewählt, kann aber (leider) unangenehme Folgen haben. Unsere Möglichkeiten sind aber wohl beschränkt. Wenn der Versorger den Überblick behält, kündigt er den Vertrag spätestens nach eurem Widerspruch fristgerecht und ihr habt nur die Wahl zwischen Pech und Schwefel. Gott sei Dank ist es derzeit mit dem Überblick behalten bei zahlreichen Versorgern nicht so gut bestellt. Bei denen \"brennen die Hütten\" :D. Von daher muss man es probieren. Schaut auch mal hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11812), da wurde das Thema auch schon mal behandelt.
Gruß
bolli
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1. Konkurrenz zu rhenag AG
2. Verbraucher erzielt positives Urteil gegen den kommunalen Gasversorger energieversorgung Dormagen (evd) GmbH
Zu 1.:
.....energiehoch3 (Gashoch3) taucht bei einem Preisvergleich bei Verivox nun als alternativer Anbieter zu der in meinem Raum bisher allein herrschenden rhenag AG mit einem, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, gleich \" günstigen \" Preis auf.
rhenag AG versucht ja derzeit, gleichzeitig mit einer Preissenkung zum 01.07.09, alle Altverträge in Neuverträge umzustellen.
Dies allerdings in einer derart \" linken \" Art und Weise, die hoffentlich nicht zum Ziel führen wird!!!
Sie teilt nämlich in dem Anschreiben, in dem die Preissenkung mitgeteilt wird, mal einfach mit, dass man zum 01.07.09 auf einen anderen Gasversorgungsvertrag umgestellt wird ( Punktum ! ).
Gleichzeitig wird ein neuer Vertrag übersandt. In den neuen AGB sind dann fettgedruckt die neuen ( einseitig zu Gunsten der rhenag ) formulierten Preisänderungsmöglichkeiten vorzufinden!!!
Dann folgt im Anschreiben der Kernsatz, den man sich im Munde zergehen lassen kann:
Zitat:
\" Wenn die von uns vorgesehene Überführung Ihres bisherigen Vertrages Ihren Wünschen bereits vollumfänglich entspricht, brauchen Sie uns die beigefügten Vertragsunterlagen nicht zurückzuschicken \"
Heißt nichts anderes wie: wer nichts tut wird automatisch in den neuen Vertrag ( einschließlich neuer AGB ) umgestellt, wer den neuen Vertrag unterschreibt natürlich auch!!!!, daraus folgt:
Jeder wird umgestellt, ob er nun einen neuen Vertrag unterzeichnet oder auch nicht!!!!!
Stellt sich ja hier die Frage, ob diese einseitige Vertragsumstellung überhaupt rechtswirksam möglich ist oder ob es nicht einer beidseitigen, deutlichen Willenserklärung ( Unterzeichnung des neuen Vertrages ) bedarf.
Meines Erachtens kann aus Schweigen nicht einfach Zustimmung abgeleitet werden!
Wer hat hierzu derzeit eine ( verständliche ) Rechtsmeinung?!
Bei energiehoch3 findet man in den AGB zumindest eine solch einseitige Preisänderungsklausel wie zu den neuen Verträgen der rhenag AG nicht.
Glaubt man deren dargestellter Philosophie, dann will energiehoch3 ein \" ehrlicher \" Anbieter sein, der die Bevölkerung mit preiswertem Gas beliefern will.
Zumindest besteht dort nur eine einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende.
@Bonbolle und alle anderen derzeitigen rheag- Kunden:
Das jetzige Vorgehen der Rhenag kann m.E. so nicht mehr hingenommen werden, da die Kunden ja schlichtweg untergebuttert und über den Tisch gezogen werden!!!
Ich denke, dass hier nur nützen kann, dass sowohl Solidarität als auch Öffentlichkeit geschaffen wird, um die rhenag von dieser \" quasi aufoktroyierten und somit zwangsweisen Vertragsumstellung \" abzubringen!!!
Die rhenag wird natürlich hier im Forum interessiert mitlesen, sollte sie auch, damit sie merkt, dass sich langsam mehr Widerstand zeigt und der Kunde nicht mehr gewillt ist sich den unlauteren Tricksereien auszusetzen und sich zu unterwerfen!!!
Zu 2.:
Die Preisanpassungsklausel, aufgrund derer die energieversorgung dormagen (evd) GmbH in den Jahren 2005 und 2006 ihre Erdgaspreise um insgesamt 36,35 % erhöht hat, ist laut einem Urteil des Oberlandesgerichts ( OLG ) Düsseldorf ( Az derzeit noch nicht bekannt ) nichtig.
In der Berufungsinstanz setzte sich der Kläger durch, weil die evd sich vor dem Kartellsenat nicht vertreten ließ und somit ein Versäumnisurteil erging.
Heute läuft die 14-tägige Revisionsfrist ab; wenn die evd nichts unternimmt, wird dieses Urteil morgen rechtskräftig!
Die Richter des OLG Düsseldorf hatten im Verhandlungstermin signalisiert, dass die Preisanpassungsklausel nicht transparent genug und damit gem. § 307 BGB nichtig sei.
Die evd hatte die Verträge, die die streitige Preisanpassungsklausel enthielten, im vergangenen Jahr gekündigt und den Betroffenen neue Verträge angeboten.
Bis dahin hatte der Energieversorger sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für berechtigt erklärt, die Gaspreise ändern zu dürfen, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten erfolgt.
Eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen hatte die evd immer unter Hinweis auf ihr Geschäftsgeheimnis abgelehnt.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ( Aktenzeichen VIII ZR 274/06 ) hatte bereits am 29.04.2008 geurteilt, dass eine derart formulierte Preisanpassungsklausel bei Gasversorgungsverträgen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und unwirksam ist!
Warum schreibe ich das hier?!
Die evd Dormagen ist der kommunale Gasversorger unserer Nachbarstadt Dormagen.
Die Altverträge der rhenag- Kunden enthalten exakt dieselbe Formulierung wie die der Altverträge der evd ( Zitat aus meinem Vertrag: Die rhenag ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisanpassung durch den Vorlieferanten der rhenag erfolgt )!!!!
Von daher kann man davon ausgehen, dass auch die Preisanpassungsklausel in den alten rhenag- Verträgen nichtig ist.
Daher ist das jetzige Urteil des OLG Düsseldorf m.E. sehr wichtig, da sich auch alle rhenag- Kunden mit Altverträgen darauf berufen können.
Sollte das Urteil rechtskräftig werden, eröffnet es den Kunden der evd, die Widerspruch gegen die Preiserhöhungen seit 2005 eingelegt haben, ihren Verbrauch seit diesem Zeitpunkt bis heute nur mit dem zuletzt akzeptierten Preis abzurechnen und die evd aufzufordern, die unter Vorbehalt geleisteten Beträge zu erstatten!
Dieselbe Möglichkeit würde sich dann auch den rhenag- Kunden unter Bezug auf dieses OLG- Urteil ergeben.
Ich werde auf jeden Fall der Preissenkung der rhenag zum 01.07.09 widersprechen, da sie nicht ausreichend ist!
Auch der Umstellung meines Altvertrages in einen Neuvertrag mit völlig veränderten Preisanpassungsklauseln zum 01.07.09 werde ich widersprechen.
Maximal kann daraufhin passieren, dass die rhenag meinen Altvertrag kündigt.
Dann steht mit gashoch3 zumindest ein anderer Versorger mit gleichem Preis zur Verfügung und ich würde wechseln.
Ansonsten denke ich ernsthaft darüber nach, unser Haus mit einer alternativen Heizung statt der derzeitigen Gasbrennwertheizung auszustatten.
Pelletheizungen mit Solarunterstützung für Warmwasser und Heizungsunterstützung sind mittlerweile ausgereift und - wenn auch etwas teurer als eine neue Gasbrennwertheizung - eine sich anbietende Alternative.
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass solche Anlagen im Rahmen des Marktanreizprogammes 2009 bemerkenswert öffentlich gefördert werden und auch ggf. eine zinsgünstige öffentliche Finanzierung möglich ist!
Damit könnte man sich dann aus diesem restriktiven Gasmarkt verabschieden!
Gruß
Rudolf
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Dann sach ich einfach mal, da auch ich aus dem Raum Rommerskirchen komme, was machen wir?
Ich für meinen Fall werde Widerspruch a) zur viel zu gering ausfallenden Preissenkung erheben und
b) Der Übervorteilung der Rhenag durch den neuen Vertrag ohne gegenseitige Willenserklärung einlegen.
Der neue Vertrag benachteiligt die Rechte der Verbraucher und ist daher in meinen Augen nicht akzeptierbar. Schon die Telekom hat sowas versucht und ist mächtig auf die Nase gefallen.
Hinzu kommt noch das schwebende \"Verfahren\" bezüglich meiner und natürlich aller andere Widersprüche die zur Zeit in einen rechtsfreien Raum abgleiten weil die Rhenag weder zugibt, das Ihre alte Preisanpassungsklausel mehrfach bei anderen Urteilen für nichtig erklärt wurde noch das daraus eine enorme Rückzahlungswelle erfolgen kann.
Solange die Rhenag nicht zugibt, das da Vertraglich was nicht gestimmt hat mit der Klausel ist die neue Klausel eine Veränderung zu ungunsten des Verbrauchers und somit ebenfalls nicht akzeptierbar.
Aber wie schon gesagt, die Rechtsexperten bitte mal zu Wort !!!
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@Bonbolle
Hallo Christian, ich wollte mal eben eine PN per Mail senden, finde aber keine E-Mail-Anschrift.
Schick doch mal eine Mail an meine Adresse, ggf. kann man sich ja mal treffen und besprechen, was man tun könnte, da wir ja beide in Roki wohnen!
Gruß
Rudolf
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Hi Rudolf,
E-Mail ist unterwegs.
Aber nochmal der Aufruf an alle Rechtsexperten, was kann getan werden?
Ist diese einseitige Vertragsänderung rechtens oder stellt diese eine Benachteiligung der Verbraucher dar und ist damit unrecht?
Ich bitte um Antworten.
Viele Grüße
Christian
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Hallo,
ich bin zwar kein Rechtsexperte, habe aber nachdem auch ich das o.g. Schreiben von der Rhenag erhalten habe, trotzdem mal versucht mich durchzuwuseln. Das was die Rhenag zur Zeit macht, macht sie ja glücklicherweise nicht als Vorreiter, sondern nur als Nachmacher. Das Problem wurde also nach meiner Einschätzung bereits diskutiert:
In diesem Thread (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11812) wird direkt ganz vorne auf diesen Thread (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11573) verwiesen. Und dort ist so wie ich das verstanden habe, relativ eindeutig zu lesen, dass
a) Sonderverträge überhaupt nicht bzw. nicht ohne weiteres gekündigt werden können (eisluds Argumentation)
b) einseitige Vertragsänderungen oder -umstellungen unwirksam sind
Da in dem Schreiben der rhenag nur von einer angekündigten Zwangsumstellung nicht aber von einer Kündigung die Rede ist, stellt sich für mich nur die Frage, ob ich als Endverbraucher möglicherweise aus der Umstellung schliessen muß, dass die rhenag, falls ich die Umstellung nicht akzeptiere natürlich kündigen will. Das sehe ich, insbesondere im Hinblick auf a), erstmal nicht so. Außerdem ist von \"Kündigung\" oder \"hilfsweiser Kündigung\" auch nichts zu lesen.
Ich werde das Schreiben abheften, nichts machen, insbesondere auch keinen Zählerstand mitteilen und bei der nächsten Jahresabrechnung die alten Vertragsbedingungen anwenden und danach bezahlen.
Zusan
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Original von Zusan
Hallo,
ich bin zwar kein Rechtsexperte, habe aber nachdem auch ich das o.g. Schreiben von der Rhenag erhalten habe, trotzdem mal versucht mich durchzuwuseln. Das was die Rhenag zur Zeit macht, macht sie ja glücklicherweise nicht als Vorreiter, sondern nur als Nachmacher. Das Problem wurde also nach meiner Einschätzung bereits diskutiert:
In diesem Thread (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11812) wird direkt ganz vorne auf diesen Thread (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11573) verwiesen. Und dort ist so wie ich das verstanden habe, relativ eindeutig zu lesen, dass
a) Sonderverträge überhaupt nicht bzw. nicht ohne weiteres gekündigt werden können (eisluds Argumentation)
b) einseitige Vertragsänderungen oder -umstellungen unwirksam sind
Da in dem Schreiben der rhenag nur von einer angekündigten Zwangsumstellung nicht aber von einer Kündigung die Rede ist, stellt sich für mich nur die Frage, ob ich als Endverbraucher möglicherweise aus der Umstellung schliessen muß, dass die rhenag, falls ich die Umstellung nicht akzeptiere natürlich kündigen will. Das sehe ich, insbesondere im Hinblick auf a), erstmal nicht so. Außerdem ist von \"Kündigung\" oder \"hilfsweiser Kündigung\" auch nichts zu lesen.
Ich werde das Schreiben abheften, nichts machen, insbesondere auch keinen Zählerstand mitteilen und bei der nächsten Jahresabrechnung die alten Vertragsbedingungen anwenden und danach bezahlen.
Zusan
.......ich will ja hier anderen nicht unbedingt Ratschläge erteilen, aber...........den Zählerstand würde ich grundsätzlich schon mitteilen. Letztlich gibt`s da ja auch noch ein Betretungsrecht des Gasversorgers.
Also, ich würde mich da jetzt nicht ohne Not ggf. angreifbar machen!
Nicht Widerspruch gegen die Vertragsumstellung einzulegen, halte ich persönlich für ein wenig gefährlich!
Den Thread, den Du meinst, habe ich auch durchgelesen; leider ging`s dann ja im wesentlichen um juristische Spizfindigkeiten, die einen Nichtjuristen mehr verwirren als nützen.
Fraglich blieb für mich, ob man tatsächlich durch sog. konkludentes Verhalten einen angebotenen Vertrag eingehen kann ( siehe Formulierung: Wenn Sie mit der Umstellung schon so zufrieden sind, brauchen Sie den Vertrag nicht zurück zu senden!!! )
Eine klare Aussage der Juristen hier wäre mir eigentlich lieber! Na ja, ist ja leider auch hier so: \"Zwei Juristen = 3 Meinungen !\";)
Richtig ist, dass in dem Schreiben zur Umstellung per 01.07.09 von Kündigung keine Rede ist. Aber......was sollte die Rhenag davon abhalten, den Vertrag trotzdem zu kündigen; ausser vielleicht, dass man ja eigentlich ungern Kunden verliert!
Wäre aber doch auch nicht schlimm, wenn es so käme, gibt ja zum Glück mittlerweile Alternativen!
Gruß
Rudolf
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Ja, die Meinungen können da unterschiedlich sein. Ich würde trotzdem gerne noch kurz begründen, warum ich z.B. den Zählerstand nicht mitteilen würde:
Es heißt im Schreiben der rhenag, dass man den Zählerstand zur Endabrechnung des alten Tarifs mitteilen möge. DAS ist für mich der Grund dafür ebengenau das nicht zu tun, weil man mir sonst unterstellen könnte, durch das von Dir zitierte konkludente Handeln den neuen Vertrag angenommen zu haben. Ich stütze mich dabei darauf, dass die Mitteilung des Zählerstandes NUR für die Endabrechnung gefordert wird. Sollte die rhenag in einem anderen Zusammenhang einen Zählerstand wissen wollen, dann werde ich diesen natürlich mitteilen. Für angreifbar halte ich das schon aus dem Grunde nicht, weil die rhenag ja nicht per se davon ausgehen kann, dass jedes Schreiben auch beim Empfänger ankommt. Wenn Sie den Zählerstand unbedingt wissen will, dann wird sie schon nochmal nachfragen.
Ich halte es nach der Lektüre des vorgenannten Threads für viel gefährlicher Widerspruch einzulegen. Dann ist man nämlich sehr schnell an der Stelle, an der man dann vielleicht doch, ohne es zu wollen, den neuen Vertrag akzeptiert hat. Ohne dass ich einen neuen Vertrag unterschreibe ist mir wirklich nicht klar, auf welcher rechtlichen Grundlage ich einen solchen eingegangen sein soll. Nur weil mir irgendeiner meiner vielen Vertragspartner mitteilt, dass er mir einen neuen Vertrag unterschieben möchte? Es geht hier ja nicht um eine Preisanpassung, wie sie in meinem bestehenden Vertrag vielleicht vorgesehen ist, sondern um einen völlig neuen Vertrag. Und einen solchen werde ich meines Erachtens schon unterschreiben müssen, um ihn wirksam abzuschließen.
Ich fand den zitierten Thread diesbezüglich eigentlich nicht so spitzfindig, sondern eigentlich recht klar formuliert. ;) Zumindest das was eislud geschrieben hat und was mir absolut nachvollziehbar erscheint.
Das ist meine Meinung dazu, aber vielleicht findet sich ja tatsächlich ein Jurist der uns mal ein wenig auf die Sprünge helfen kann.
Zusan
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@Zusan
Nun, ich widerspreche schriftlich ja sowieso erst mal wegen des nun festgesetzten Preises, weil dieser - trotz Reduzierung - nicht dem von mir zuletzt ( 2004/2005 ) akzeptierten Preis entspricht.
Dann widerspreche ich natürlich auch gleichzeitig der Vertragsumstellung und ausdrücklich auch dem neuen Vertrag, teile dann mit, dass ich - wie bisher auch - in Zukunft nur mit \"meinem\" Preis abrechne.
Bei einem solchen Verhalten kann auf keinen Fall irgendwie angenommen werden, ich wollte den neuen Vertrag schließen, da ich mich ja ausdrücklich dagegen ausgesprochen habe. Damit schließe ich diese etwas fragwürdige Konkludenz schon mal aus!
Von daher ist es auch völlig unschädlich, wenn ich den Zählerstand mitteile ( so sehe ich es zumindest ). Außerdem kann ich mit dem Zählerstand ja mitteilen, dass diese Mitteilung keine Vertragsannahme bedeutet.
Na ja, trotzdem viel Glück!!
Gruß
Rudolf
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Ja, ok, wenn Du dieser automatischen Umstellung ohnehin widersprichst, dann ist die Mitteilung des Zählerstandes in der Tat unschädlich. Das sehe ich auch so. In meinem Fall, wenn ich mich also ansonsten nicht äußern werde, gilt allerdings das von mir vorstehend geschriebene.
Eine neue Preisfestsetzung kann ich für den von mir geschlossenen Sondervertrag \"Classic\" in dem Schreiben allerdings nicht erkennen, denn die Preise gelten ja nur für den neuen Vertrag, nicht aber für den alten. Insofern sehe ich erstmal auch keine Notwendigkeit der neuen Preisfestsetzung zu widersprechen, denn für meinen Vertrag gibt es keine. Aber ich gebe zu, dass man sich da vermutlich schnell juristisch ins Abseits begeben kann, weil es dann vielleicht doch wieder irgendeinen Paragraphen gibt, den man vielleicht nicht kennt. Das kann mir aber auch bei einem Widerspruch oder Schriftwechsel mit der rhenag passieren.
Deswegen fühle ich mich wohler, wenn ich mich nicht in eine erneute Diskussion/Kommunikation/Briefwechsel mit der rhenag begebe, bei dem/der am Ende irgendetwas herauskommt, dass ich mir dann so vielleicht nicht vorgestellt habe.
Zusan
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Original von Zusan
Ja, ok, wenn Du dieser automatischen Umstellung ohnehin widersprichst, dann ist die Mitteilung des Zählerstandes in der Tat unschädlich. Das sehe ich auch so. In meinem Fall, wenn ich mich also ansonsten nicht äußern werde, gilt allerdings das von mir vorstehend geschriebene.
Eine neue Preisfestsetzung kann ich für den von mir geschlossenen Sondervertrag \"Classic\" in dem Schreiben allerdings nicht erkennen, denn die Preise gelten ja nur für den neuen Vertrag, nicht aber für den alten. Insofern sehe ich erstmal auch keine Notwendigkeit der neuen Preisfestsetzung zu widersprechen, denn für meinen Vertrag gibt es keine. Aber ich gebe zu, dass man sich da vermutlich schnell juristisch ins Abseits begeben kann, weil es dann vielleicht doch wieder irgendeinen Paragraphen gibt, den man vielleicht nicht kennt. Das kann mir aber auch bei einem Widerspruch oder Schriftwechsel mit der rhenag passieren.
Deswegen fühle ich mich wohler, wenn ich mich nicht in eine erneute Diskussion/Kommunikation/Briefwechsel mit der rhenag begebe, bei dem/der am Ende irgendetwas herauskommt, dass ich mir dann so vielleicht nicht vorgestellt habe.
Zusan
....die rhenag steht auf jeden Fall unter dem Druck, den Gaspreis nach unten anpassen zu müssen!
a) wegen des signifikant und schon auf Dauer gesunkenen Ölpreises und
b) wegen des \" Vergleichs \" mit dem Bundeskartellamt, in dem man sich ja - wie viele andere Versorger auch - bereit erklärt hat, die in der Vergangenheit überzogenen Preise dadurch auszugleichen, indem man dem Verbraucher entweder einen Teil zurückzahlt oder den aktuellen Gaspreis nach unten anpasst.
Somit wird die rhenag mir auch für meinen alten Vertrag einen neuen, reduzierten Gaspreis nennen müssen.
Ansonsten nehme ich den Preis für den nun neu angebotenen Vertrag aber ohne diesen Vertrag anzuerkennen.
Gruß
Rudolf
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Hallo,
habe das neue Preismodell auch bekommen und werde Widerspruch einreichen. Eine nennenswerte Senkung der G-Preise sehe ich nicht. Doch ich vermute daher das der Einwand der Unbilligkeit der einseitigen Erhöhung der Preise von unserer (Verbraucher) nicht mehr möglich sein wird. Steht natürlich nicht drin.
Da ich das aber gerne auf Nummer Sicher gehen möchte, habe ich vor die neuen AGB´s mit den AGB´s von meinem alten Sondervertrag \"Classic\" zu vergleichen.
Dummerweise habe ich die alten AGB´s von 2002 nicht mehr. Kann mir bitte jemand sämtliche allg. und/oder speziellen Bestimmungen die er noch hat als Mail, Fax oder wenn möglich Abholung zukommen lassen. Danke.
Gruß
Heiko
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Original von Mountaindog
....die rhenag steht auf jeden Fall unter dem Druck, den Gaspreis nach unten anpassen zu müssen!
...
Tut sie ja auch, aber nicht soviel wie man aufgrund des gesunkenen Ölpreises erwarten könnte.
Original von Mountaindog
Somit wird die rhenag mir auch für meinen alten Vertrag einen neuen, reduzierten Gaspreis nennen müssen.
Ansonsten nehme ich den Preis für den nun neu angebotenen Vertrag aber ohne diesen Vertrag anzuerkennen.
Gruß
Rudolf
Nein, wenn sie den Vertrag nicht fortführen will, braucht sie das nicht. Natürlich muss sie dazu diesen Vertrag im Zweifelsfall ordnungsgemäß kündigen, wenn du zu erkennen gibst, dass du mit einer automatischen Vertragsumstellung nicht einverstanden bist.
Wenn du noch den alten Vertrag hast (also den Neuen nicht anerkennst) bist du doch bei einer fehlerhaften Preisgleitklausel, die doch, glaube ich, auch die Rhenag hatte, sowieso raus, da du auf den Ursprungspreis kürzen kannst, der doch tiefer ist als der Preis des neuen Vertrages. Der ist doch derzeit immer noch zu hoch. Warum da diesen zu hohen Preis anerkennen?
@Zusan
Die Variante, gar nichts zu machen, um keine schlafenden Hunde zu wecken, ist sicher verlockend, hat aber den entscheidenden Nachteil, dass, falls ein Gericht später deine Nichtäußerung doch als konkludentes Handeln interpretieren sollte, du in jedem Fall in deinem neuen Vertrag hängst und den Grundpreis nicht mehr angreifen kannst.
Bei Widerspruch und Kündigung hast du zumindest die Alternative, dich für eine begrentzte Zeit Ersatzversorgen zu lassen und dabei auch den Grundpreis weiterhin mittels Billigkeitseinwand angreifen zu können.
Gruß
bolli
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Ja, das ist eine schwierige Entscheidung keine Frage. Ich bin mir auch nicht sicher.
Wenn man/ich also diesbezüglich dann mal einen fachkundigen Rechtsanwalt fragen möchte, gibt es eine Empfehlung? In dem Aggerenergie-Thread wurde geschrieben es gäbe dort einen und wenn meine geographischen Kenntnisse nicht völlig daneben sind, dann müsste das ja auch für unser Einzugsgebiet nicht zu weit weg sein, oder?
Oder ist das Nennen von Namen bzw. Rechtsanwälten hier im Forum nicht zulässig?
Zusan
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Ich habe nochmal die bereits schon referenzierten Threads aufmerksam durchgelesen: Ich weiß nicht, ob bolli das so meinte, aber die Verlockung nichts zu tun liegt ja nicht in der Bequemlichkeit, sondern darin, dass aufgrund von Widersprüchen und deren Rücknahme der Vertrag wohl auf einmal als angenommen gelten kann, wie es in diesem Thread (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=8354) diskutiert wurde.
Die wichtigste Punkte kommen aber von RR-E-ft, der sich in der Materie nach meiner Einschätzung ziemlich gut auskennt. Er schreibt hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=8532) dass einseitige Verträgsänderungen unwirksam sind.
Darüberhinaus führt eislud in diesem Posting (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=37566#post37566) aus, dass bei Sonderverträgen eine Vertragsumstellung bzw. -anpassung vom Gesetzgeber überhaupt nicht vorgesehen ist. Insofern ist auch die Annahme einer Vertragsumstellung durch konkludentes Handeln nach meiner Einschätzung wohl eher nicht möglich.
Als letzten Punkt müsste die rhenag mir dann auch noch beweisen, dass mir das Schreiben mit der automatischen Vertragsumstellung überhaupt zugegangen ist, was ich wohl erst einmal abstreiten würde.
Insofern ist für mich das Ignorieren eines solch dreisten Versuchs einem einen anderen Vertrag aufzuzwingen der preiswerteste und mit am wenigsten Arbeit verbundene Weg. Natürlich könnte man auch ausdrücklich widersprechen, befindet sich dann aber schnell in irgendeiner Diskussion, die man nicht haben möchte und macht als juristischer Laie im Zweifel in irgendeiner Formulierung doch wieder einen Fehler und zack ist man am Haken. Das Risiko halte ich für unnötig.
Zusan
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Hallo zusammen,
bin neu hier und habe mir das Ganze (als gut: Vieles) mit großem Interesse durchgelesen. Ich bin Sondervertragskunde und habe allen Preiserhöungen seit langem, später auch dem Gesamtpreis wegen Unbilligkeit widersprochen.
Ich habe vor, wie folgt vorzugehen:
(1) Das neue Vertragsmodell möchte ich vorerst nicht annehmen. Ob ich dazu explizit widerspreche oder mich erst bei der Jahresabrechnung im Juni/Juli 2010 (!) zu erkennen gebe, überlege ich noch, da ich noch nicht ganz überzeugt bin, dass ich ohne Willensäußerung wirksam auf den neuen Vertrag umgestellt werde.
So lange gilt der alte Sondervertrag mit der vermutlich unwirksamen Preiserhöhungsklausel.
(2) Anschließend warte ich die Kündigung des Sondervertrags durch die rhenag ab und prüfe, ob diese möglich, zulässig, formvollendet, wirksam ist.
Vorteil: Vmtl. weiterer Zeigewinn, während dessen der alte Sondervertrag weiter läuft.
(3) Anschließend kann ich immer noch einen neuen Sondervertrag bei der rhenag oder einem anderen Anbieter abschließen und mir überlegen, ob ich gegen diesen wieder den Einwand der Unbilligkeit erhebe.
Bleibt nur noch die Frage, ob ich der Vertragsumstellung explizit widerspreche und damit eine Kündigung des Sondervertrages provoziere, oder ob ich die rhenag ein Jahr im ungewissen lasse. Fairer und \"gerichtsfester\" wäre der Widerspruch.
77records
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Ich bin auch neu hier und habe sehr interessiert eure Beiträge gelesen.
Wir haben ebenfalls das Schreiben mit der \"Preissenkung\" per 01.07.09 von der rhenag erhalten. In jedem rhenag-Schreiben, in dem es bisher um Preisanpassungen ging, hat die rhenag immer die Preisdifferenz beziffert. In dem letzten Schreiben nicht.
Im Jahr 2003 haben wir auch mit dem Sondervertrag S1 bei der rhenag begonnen. Ganz still und klammheimlich wurden wir mit Schreiben vom 27.12.2005 auf den Sondervertrag \"Classic\" umgestellt. Nur zu erkennen an dem Satz \"Ihr Gasverbrauch wird nach dem Erdgas-Sondervertrag \"Classic\" abgerechnet\". Keine Allgemeinen Bedingungen - nichts! Habe ich aber auch erst jetzt so richtig gesehen. Preislich hatte das damals keine Auswirkungen.
Da unser Gasverbrauch in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen ist, habe ich unseren Vertrag im Jahr 2007 auf den Basic-Tarif (über 2.120 kW/h) umstellen lassen.
Bei der letzten Abrechnung hatten wir einen Jahresverbrauch von 4.853kW/h. Bei einer Abrechnung auf dem Basic-Tarif mit dem Preis zum 01.04.2009 müßten wir 399,01€ bezahlen. Die rhenag will uns per 01.07.2009 in den SELECTsmall überführen, der aufgrund unseres Verbrauchs \"ideal für uns\" wäre. Stellt man nun die Rechnung auf Basis der Preise per 01.07.2009 auf, müssten wir 433,42€ berappen. Was ist daran ideal für uns? Betrachtet man nur alleine den monatlichen Grundpreis, so steigt dieser von 5,71€ auf 14,28€!!!! Da fehlen einem doch glatt die Worte!!
In einem Telefonat mit der rhenag am vergangenen Montag wollte man uns erst das Online-Paket mit einer Ersparnis von 60€ im Jahr andrehen. Dann kam man mit einem Tarif namens SELECTstandard um die Ecke, der anstatt 14,28€, 11,90€ monatl. Grundpreis und einem Arbeitspreis von 6,55ct/kWh statt 5,40ct/kWH aufweist. Stelle ich wieder meine Rechnung von oben auf, komme ich auf 460,67€. Auch das habe ich natürlich abgelehnt.
Wenn ich nun auf unseren alten Arbeitspreis von 6,81ct/kWh die in der Presse angekündigte \"Entlastung zwischen 5 % und 10 %\" anrechne, komme ich auf einen neuen Arbeitspreis per 01.07.2009, der zwischen 6,13ct/kWh und 6,47ct/kWH liegen müsste.
Wir haben Geld ausgegeben und uns eine Solaranlage auf das Dach gesetzt, um die Umwelt zu schonen und jetzt werden wir mit solchen unverschämten Preiserhöhungen bestraft?!?!? DAS IST DOCH WOHL EIN WITZ!!!
Wie will man den Verbraucher noch einen Anreiz bieten, den Verbrauch zu senken, wenn man den Grundpreis unverschämt erhöht und eine Staffelung für Wenigverbraucher einfach streicht?
SUPER rhenag - WEITER SO!!
Bei VERIVOX haben wir dann die \"Bad Honnef AG\" gefunden. Leider liefern die noch nicht in das rhenag-Netz. Denen sind noch die Netzgebühren der rhenag zu teuer. Gegen Ende des Jahres sollen wir noch mal nachhören. \"Die Regulierungsbehörde ist an der Sache schon dran\", haben die Bad Honnefer uns gesagt.
Kennt ihr sonst noch einen Anbieter, der im Hennefer Raum eine Alternative zur rhenag wäre? Ich möchte mich ungern von diesem Laden knebeln lassen.
Vielen Dank und viele Grüße,
A2301
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Hallo Zusammen,
wie fast alle Vorredner auch, bin ich ab 01.07. ebenfalls rhenag geschädigt…
Meine Sachlage ist nur „ein wenig“ anders. Ich gehöre vermutlich zu der Minderheit, die nicht in einem Sondervertrag stecken, sondern in der Grundversorgung (früher auch mal „Ergas-Basic“ genannt, ab 01.07. dann wohl „erdgasStart“). Der Grund ist ganz einfach: Mein Jahresverbrauch liegt bei ca. 100 Kubikmeter bzw. grob gerechnet 1000kWh. Letztes Jahr waren es mal 1200kWh und vermutlich muss ich deshalb noch etwas nachzahlen.
Zur Zeit habe ich einen Abschlag von 9,- EUR im Monat! bestehend aus:
1. Grundpreis: 1,19 EUR / Monat
2. Arbeitspreis: 9,37 ct / kWh (seit April)
Wenn ich mal wegen der Nachzahlung 10,- EUR / Monat anrechne ergibt das 120,- im Jahr.
Ab 01.07.2009 sieht das Ganze dann viel Schlimmer aus
1. Grundpreis: 11,90 EUR / Monat (900% Preissteigerung)
2. Arbeitspreis: 6,55 ct / kWh (rund 30% günstiger)
Allein durch den Grundpreis komme ich zukünftig schon auf Fixkosten von 142,80 EUR im Jahr, ohne überhaupt eine kWh verbraucht zu haben. Unterstelle ich die 1000kWh / Jahr sind das noch mal 65,50 EUR bzw. zusammen 208,30.
Die rhenag begründet die Grundpreiserhöhung lapidar mit dem Argument: „Aufgrund der geänderten Kostensituation sind wir allerdings gezwungen, den Grundpreis für unsere Kleinstverbraucher auf ein einheitliches Niveau von brutto 11,90 Euro (10,00 Euro netto) monatlich anzuheben.“
Was für eine geänderte Kostensituation? Wirtschaftskrise? X(
Mein Problem besteht eher darin: Was tun?
Was ich bisher aus dem Forum so „mitgenommen/verstanden“ habe sind die Meinungen in etwa wie folgt:
1. Seit dem BGH-Urteil gibt es „zwei Lager“. Die einen Sondervertragskunden sehen sich als Gewinner und reichen weiterhin Widersprüche gegen Preiserhöhung oder unangemessene Preissenkungen ein, die anderen vermuten durch das Urteil eher die Niederlage der Verbraucher mit Sonderverträgen und deren Anfechtungsmöglichkeiten wegen der Billigkeit.
2. Grundversorgungskunden sind seit dem BGH-Urteil erst recht im Ar*** gekniffen.
Meine Fragen:
[list=1]
- Habe ich das ungefähr so richtig verstanden?
- Als Wechselmöglichkeiten bleiben mir u.a die „Stadtwerke Gießen“ (Tarif: „Thermo“) mit geschätzten 133,30 EUR jährlich oder dem „rhenag erdgasSELECT direct“ mit ca. 165,39 EUR. Beides setzt aber längerfristige Verträge voraus. Hat jemand Erfahrung mit der Stadtwerke Gießen im Versorgungsbereich der rhenag gemacht?
- Sollte ich trotzdem Widerspruch einreichen, auch wenn ich in der Grundversorgung bin? Schließlich wäre das die günstigste Option, da ich bei ca. 120,- EUR bleiben würde. Worauf stützt sich dann der Billigkeitseinwand? Die rhenag hat ja die Verbrauchskosten gesenkt und lediglich den Grundpreis unverschämt teuer gemacht. Kann man den Grundpreis überhaupt mit dem Grund des Billigkeitseinwandes anfechten?
- Hat man noch andere Optionen? Ich meine 900% Preisanhebung (Grundpreis) grenzt schon an Wucher… Ich bin nur kein Rechtsexperte :(
[/list=1]
Danke für Eure Tipps.
Gruß,
Inselmann
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Heute habe ich per Bote ein schönes neues Schreiben der Rhenag bekommen.
Es ist voll von falschen Begrifflichkeiten und Tatsachen. Aber lest doch selber:
Sehr geehrter Herr .... (da das wohl viele/alle bekommen haben, die widersprochen haben, hier keinen Namen)
Sie haben und mitgeteilt, dass Sie mit einer Belieferung zu den Konditionen unseres Vertrages \"erdgasSTART\" nicht einverstanden sind. Um etwaige Missverständnisse auszuräumen, möchten wir auf Folgendes hinweisen:
Bisher wurden Sie auf Basis des Vertrages \"BASIC\" beliefert. Sowohl bei \"BASIC\" als auch bei \"START\" handelt es sich schlicht um Bezeichnungen/Produktnamen für die \"Grund- und Ersatzversorgung\", zu der die rhenag gemäß §36 u. 37 Energiewirtschaftsgesetz gesetztlich verpflichtet ist. Die Änderung der Bezeichnung hat keine Auswirkungen; sie wurden bisher und werden auch künftig im Rahmen der Grundversorgung beliefert.
Im Rahmen der Umstellung unseres Preis- und Versorgungssystem haben wir auch die Bedingungen und Preise für die Grund- und Ersatzversorgung angepasst, wozu wir gemäß § 5 der Grundversorgungsverordnung (GasGVV) berechtigt sind.
Falls Sie mit diesen Anpassungen nicht einverstanden sind, können Sie den Grundversorgungsvertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen. Falls Sie zu einem anderen Lieferanten wechseln wollen, achten Sie bitte darauf, dass der Wechsel einen Monat vor Aufnahme der Belieferung eingeleite sein muss.
Die günstigste Alternative ist der Abschluss eines Sondervertrages \"erdgasSELECT\" Preisgruppe small in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung erdgasSELECTplus direct.
Mit freundlichen Grüßen
So, das ist das Schreiben und schon der Vertrag ist falsch benannt. Mein Vertrag heiß Sondervertrag \"Classic\" und nicht \"Basic\" da ich schon der einseitigen Vertragsänderung Mitte 2007 widersprochen hatte. Zusätzlich ist der vorgeschlagenen Tarif in der Preisgruppe small mit sicherheit nicht der günstigste, da mein Verbrauch zwischen 28.000 und 33.000 kWh liegt. Der günstigste Tarief ist dann der \"medium\".
Eigentlich sehe ich das so: Solange die rhenag mich nicht kündigt (natürlich Vertragsgerecht laut dem Vertrag von 2004) gilt für mich weiter der alte Sondervertrag und nichts anderes, denn einer Vertragsänderung muss und werde ich nicht zustimmen.
Oder welche Vorschläge habt Ihr?
Viele Grüße
Christian
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Am Landgericht Hannover erging das Urteil (Geschäfts-Nr.:21 O 104/06 Verkündet am: 28. Oktober 2008 ), das die Preiserhöhungen bei Gas-Sondervertragskunden unzulässig ist, da
Zitat:
\"weil diese Bestimmung nicht wirksam in die Sonderkundenverträge einbezogen wurde.\"
Aber jetzt kommt der super Satz aus der Urteilsbegründung:
Zitat:
\"Die Kläger sind nicht Kunden der Beklagten im Allgemeinen Tarif, sondern werden von der Beklagten aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung außerhalb dieses Tarifes versorgt. Nach den ausdrücklichen Regelungen, die die Beklagte den Sondervereinbarungen mit den Klägerin zugrunde legt, fällt die Vereinbarung Sondertarif I ausdrücklich nicht unter die Grund- und Ersatzversorgung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes.\"
Der von mir unterschriebene Sondervertrag S1 bei der rhenag sagt eindeutig, das ich und viele andere auch Sondervertragskunden sind und das Landgericht Hannover schreibt, das die im Schreiben der rhenag erwähnte Rechtsgrundlage für Sondervertragskunden eben nicht gilt.
Also ist alles was die rhenag in dem Schreiben zum Ausdruck bringen will:
Ihr seid alle Doof und habt keine Ahnung und die, die nicht nachfragen oder nachlesen haben wir mit dem Schreibem im Sack.
Quelle: http://www.landgericht-hannover.niedersachsen.de/master/C51160477_N51159753_L20_D0_I4800694.html
Christian
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@Bonbolle
Das zitierte Urteil des LG Hannover betrifft den Sonderpreis S1 der EWE. EWE hatte dazu veröffentlicht, dass es sich bei den Sonderabkommen/ Sonderpreisen ausdrücklich nicht um Allgemeine Tarife im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes handelt. Darauf verweist das LG Hannover an der zitierten Stelle.
Ob nun aber der eigene Versorger - ebenso wie EWE - auch veröffentlicht hatte, dass die angebotenen Sonderabkommen- Preise ausdrücklich keine Allgemeinen Tarife im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes sind, steht wieder auf einem anderen Blatt (oder auch nicht).
Der \"super Satz aus der Urteilsbegründung\" betrifft also eine Tatsachenfeststellung, die bei Ihnen nicht zwingend zutreffen muss. Tatsachenfragen sind - anders als Rechtsfragen - in jedem Einzelfall gesondert festzustellen.
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Original von Bonbolle
Am Landgericht Hannover erging das Urteil (Geschäfts-Nr.:21 O 104/06 Verkündet am: 28. Oktober 2008 ), das die Preiserhöhungen bei Gas-Sondervertragskunden unzulässig ist, da
Zitat:
\"weil diese Bestimmung nicht wirksam in die Sonderkundenverträge einbezogen wurde.\"
Aber jetzt kommt der super Satz aus der Urteilsbegründung:
Zitat:
\"Die Kläger sind nicht Kunden der Beklagten im Allgemeinen Tarif, sondern werden von der Beklagten aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung außerhalb dieses Tarifes versorgt. Nach den ausdrücklichen Regelungen, die die Beklagte den Sondervereinbarungen mit den Klägerin zugrunde legt, fällt die Vereinbarung Sondertarif I ausdrücklich nicht unter die Grund- und Ersatzversorgung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes.\"
Der von mir unterschriebene Sondervertrag S1 bei der rhenag sagt eindeutig, das ich und viele andere auch Sondervertragskunden sind und das Landgericht Hannover schreibt, das die im Schreiben der rhenag erwähnte Rechtsgrundlage für Sondervertragskunden eben nicht gilt.
Also ist alles was die rhenag in dem Schreiben zum Ausdruck bringen will:
Ihr seid alle Doof und habt keine Ahnung und die, die nicht nachfragen oder nachlesen haben wir mit dem Schreibem im Sack.
Quelle: http://www.landgericht-hannover.niedersachsen.de/master/C51160477_N51159753_L20_D0_I4800694.html
Christian
Habe eben noch Ihren Beitrag hier gelesen! (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=58142#post58142)
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Stimmt, aber andere Urteile z.B. gegen die MEDL, die die gleichen Vertragsbedingungen hatten und ebenfalls die als nicht ausreichend und nichtige Preisanpassungsklausel wie bei der rhenag verwendet wurde.
Ach ja, ich habe den Beitrag in die Fragestellung ind das Thema\" Rhenag stellt zum 01.07.09 das ganze Erdgas- Preissystem um\" eingetragen, weil er da auch hin gehören sollte. Leider hab ich den flaschen Button gedrückt. Also bitte hier weiter schreiben:
Rhenag stellt zum 01.07.09 das ganze Erdgas- Preissystem um (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11993&hilight=rhenag)
Wenn möglich bitte diesen Thread löschen, da ich das ja nicht kann, wenn einmal eingestellt.
Christian
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Huhu, stimmt, habe den Beitrag hier rein geschoben, weil dieser hier hin sollte.
In dem Schreiben der rhenag geht es ja darum, ob wir unter die Grundversorgung fallen. Da wir Sondervertragskunden sind, trifft das doch nicht zu, oder irre ich micht.
Die Sonderverträge und die jeweiligen Bestimmungen gleichen sich bei vielen Anbietern (zumindest vor 2007) wie ein Ei dem anderen.
Die MEDL hatte schon einen Prozess verloren, bei dem die Bedingungen zur einseitigen Preisanpassung als nichtig angesehen wurden.
Die gleichen Vertragsbedingungen sind bei der rhenag vorhanden, denn die MEDL hatte Verträge der rhenag in Ihrem Versorgungsgebiet übernommen.
Daher leite ich viele Aussagen aus dem Urteil gegen dei MEDL ab. Einen Link hatte ich auch hier reingestellt.
Viele Grüße
Christian
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Hallo,
auch ich hatte ja das Schreiben der rhenag erhalten und mich nicht dazu geäußert, insbesondere also auch nicht widersprochen. Offensichtlich ist nun auch die rhenag der Meinung, dass so eine stillschweigende Vertragsumstellung rechtlich nicht ganz unkritisch ist. Ich habe daher mit heutiger Post das unten angehängte Schreiben erhalten. Ich bin nicht bereit die im Schreiben beschriebene Umstellung und damit auch die Kündigung meines Sondervertrages der rhenag ohne rechtliche Prüfung zu akzeptieren. Wer kann mir im Bereich Siegburg einen entsprechend versierten Rechtsanwalt empfehlen?
Zusan
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Sehr geehrte....
Sie haben unser Angebot zum Abschluss des Vertrages „erdgasSELECT“ bisher weder durch Rücksendung eines unterschriebenen Vertrages angenommen noch ausdrücklich abgelehnt. Da bereits im bestehenden Vertragsverhältnis unterschiedliche Auffassungen über die wechselseitigen Rechte und Pflichten bestehen, können wir nicht davon ausgehen, dass Sie den Vertrag „erdgasSELECT‘ stillschweigend akzeptieren.
Da wir die zwischen Ihnen und uns bestehende Vertragsform ab dem 1. Juli 2009 nicht mehr verwenden, kündigen wir hiermit den mit Ihnen geschlossenen Gaslieferungsvertrag zum 30. September 2009, ersatzweise zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt.
Falls Sie sich einen neuen Lieferanten suchen wollen, sollten Sie dies bis spätestens zum 31.08.2009 getan haben, um einen reibungslosen Wechsel zum 01.10.2009 zu ermöglichen.
Sollte sich kein neuer Lieferant für Sie melden, werden wir Sie ab dem 01.10.2009 zu den Preisen und Bedingungen der Grund- und Ersatzversorgung („erdgasSTART“) beliefern.
Als Alternative empfehlen wir nochmals unseren neuen Sondervertrag „erdgasSELECT“, dessen Preisstellung die Preissenkung zum 01.07.2009 bereits beinhaltet. Die Vertragsunterlagen - auch für die attraktiven Leistungen aus der Zusatzvereinbarung erdgasSELECTplus - sind beigefügt. Sollten Sie sich doch noch für „erdgasSELECT“ entscheiden, bitten wir um Rücksendung des unterschriebenen Vertrages bis zum 31.08.2009.
Für den Fall, dass Sie zwischenzeitlich die Ihnen vorliegenden Vertragsunterlagen gegengezeichnet und
zurückgesandt haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.
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Hallo Zusan
wir haben heute das gleiche Schreiben erhalten! Gleicher Wortlaut !!!
Bitte um Hilfe und gemeinsame Lösungsansätze!!
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Also, ich versuch das mal zusammen zu fassen.
Denen, die der einseitigen Vertragsumstellung nicht widersprochen haben, aber Widerspruch zu den einseitigen Gaspreisänderung eingelegt haben, werden von der rhenag ordnungsgemäß und fristgerecht mit 3 monatiger Kündigundfrist zum 30 September eines jeden Jahres gekündigt.
Die jenigen, die sowohl der einseitigen Vertragsumstellung und der einseitigen Gaspreisänderung widersprochen haben wird versucht erneut ein neuer Vertrag unter zu jubeln.
Oder handelt die rhenag nach dem Verbrauch? Oder wie?
Handelt es sich bei Euch um Sonderverträge, die gekündigt werden, oder ist bei Euch das nur zum Kochen und für Warmwasser?.
Obwohl ist das ja eigentlich egal, wenn eine ordnungsgemäße Kündigung erfolgt.
Aber wieso diese unterschiedliche Vorgehensweise! Außer dem verbrauchsorientiertem Grund fällt mir da nichts ein.
Ach ja, die Anwältin, die im Anwaltsverzeichnis für Düsseldorf steht hat schon einige Verfahren gegen die rhenag durchgeführt. Fragt doch mal die gute Frau.
40211 Düsseldorf, RAe Holling, Liesegangstr. 9, Tel. 0211-350602/03, Fax: 0211-354164
Spezialgebiet: Strom- und Gasabrechnungen, Billigkeitseinwendung (*)
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@Bonbolle,
es ist nicht schlimm, wenn man den falschen Button klickt, dass kann schnell mal passieren.
Deswegen bietet dieses Forensystem für Admins die Möglichkeit Threads zusammenzufügen. Das ist auch mit diesen geschehen.
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Gut, wunderbar, danke für die schnelle Antwort. Ich werde die Anwältin am Montag mal kontaktieren und dann, wenn sie nichts dagegen hat auch hier berichten.
@Bonbolle: Ich habe übrigens einen Sondervertrag.
Zusan
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Hallo zusammen!
Ich kämpfe auch schon seit 2005 mit der rhenag, mit allem Drum und Dran.
Diesem Schreiben zur Neu-Einstufung des Sondervertrags habe ich wie Du, Zusan, NICHT widersprochen, habe aber dieses seltsame Schreiben, dass jetzt aktuell verschickt wurde, noch nicht erhalten. Aber dann kann ich mich ja wohl auf was gefasst machen bei meinem morgigen Gang zum Briefkasten.
Den Zählerstand für die Jahresverbrauchsabrechnung hatte ich übrigens dieses Jahr nicht mitgeteilt, weil ich mir dachte, dass ich so Gefahr laufe, den neuen Vertrag eventuell konkludent anzunehmen. Mal sehen, wie sie nun die Jahresverbrauchsabrechnung aufstellen...
Bin gespannt, was Zusan am Montag zu berichten hat...
Eternity313
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Wie wie bereits vermutet, hatte ich das Schreiben \"per Bote\" heute ebenfalls im Briefkasten...
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Also, ich habe nochmal ganz genau in meinem Vertrag nachgesehen. Da steht, das ein Erdgas-Lieferungsvertrag \"Sondervertrag S-1\" mit mir geschlossen wurde.
Also bin ich per Definition im Vertrag ein Sondervertragskunde.
Dann steht da noch unter § 5 Vertragsdauer:
\"Der Sondervertrag tritt am 29.06.2004 in Kraft und kann erstmals nach Ablauf von 24 Monaten und danach jeweils zum 30. September eines Jahres von einer der beiden Seiten schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt in jedem Fall 3 Monate\"
Wie kommt denn jetzt auf einmal die rhenag dazu zu meinen oder zu glauben, die Kündigungsfrist sei jeweils 1 Monat??????????
Da ich keiner Vertragsänderung schriftlich zugestimmt habe, ist das ja dann schon die blanke verarsche.
Dann lese ich noch in einer Preistabelle vom 01.04.2008, das die Preise für die Grund- und Ersatzversorgung der Erdgas-Preistabelle \"Basic\" entsprechen.
Bin ich da auf dem Holzweg, wenn ich sage dass eine Sondervertrag eben nicht eine Grund- oder Ersatzversorgung darstellt. Wenn ich den obigen Sachverhalt richtig verstanden habe ist ein\"entspricht\" kein \"es ist!\".
Irgendwie meinen die mit dem Schreiben, das viele von uns Protestler bekommen haben eben nicht uns, die einen Sondervertrag abgeschlossen haben sondern wehn auch immer. Ich werde jedenfalls der rhenag diesen Sachverhalt nach dem 01.07.2009 schreiben, dann habe ich immerhin noch einen Vertrag bis September 2010. Denn ich glaube, das ich dann spätestens beim nächsten Schreiben der rhenag aus dem Sondervertrag fliege.
Ich bin gespannt auf die Informationen von \"Zusan\" ;-)
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Hallo liebe Mitstreiter.
Heute habe ich und wie ich schon von einigen anderen Gaspreisprotestler der rhenag mitbekommen habe auch sicher viele andere noch ein Schreiben per Bote bekommen.
In diesem entschuldigt sich die rhenag erstmal wegen der fälschlichen Annahme, ich sei ein Kunde in der Grundversorgung und so weiter und so weiter.
Zusätzlich eben leider noch womit ich gerechnet hatte, die fristgerechte Kündigung meines Sondervertrages zum 30 September diesen Jahres.
Denke mal, daran kann ich nichts rütteln, denn das ist ja vertraglich vereinbart.
Hoffe mal, das Zusan was neues von der Anwältin hat, aber ich habe die Vermutung, dass das Verhalten der rhenag leider rechtens ist.
Also suche ich schonmal nach einem andern Gasanbieter. Ist ja noch was Zeit und ich kann das in ruhe machen.
Gruß
Christian
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Sorry für die späte Antwort, ich glaube ihr seid alle schon ziemlich neugierig. Leider kann ich noch nicht mit allzuvielen Neuigkeiten aufwarten. Habe die Anwältin heute erst erreicht und abgestimmt, dass ich zunächst über meine Rechtschutzversicherung Deckungszusage einhole und wir dann ein Beratungsgespräch durchführen.
Sie hat allerdings, ohne dass ich ihr das in den Mund gelegt hätte, von sich aus schon angesprochen, dass man eigentlich zunächst mal prüfen könnte, ob denn eine Kündigung des Sondervertrages überhaupt rechtlich möglich ist. Das wurde ja hier im Forum auch schonmal diskutiert, glaube ich.
Ich werde das mit der Versicherung klären und euch dann wieder informieren.
Zusan
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Die sind zwar aus Rheinland-Pfalz, aber ist sicher egal.
Wer hier nicht so viel lesen will, der Link:
http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/UNIQ124643016323015/link507771A.html
Ich poste mal ein paar interessante Ausschnitte des Artikels:
\"Die Versorger können Sonderverträge nur durch Kündigung beenden. Sie müssen dabei die im Vertrag festgelegten Kündigungsfristen beachten. Ist der Vertrag als Festvertrag mit fester Laufzeit und ohne Kündigungsmöglichkeit ausgestaltet, ist eine Kündigung während der Grundlaufzeit generell ausgeschlossen.\"
Ist bei uns geschehen und erstmal nichts dran zu rütteln, aber:
\"Fraglich ist, ob ein Vertrag einfach gekündigt werden darf, um höhere Preise durchzusetzen. Das ist nach unserer Auffassung rechtsmissbräuchlich, weil eine Preisänderung ja auf der Grundlage einer wirksamen Preisanpassungsklausel vorgenommen werden kann, ohne dass dazu der ganze Vertrag gekündigt werden muss.\"
Und hier kommt dann Zusan ins Spiel. Mit Spannung erwarten wir weitere Berichterstattung.
In dem Artikel stehen weitere interessante Infos, die hier zwar sicher schon gepostet wurden, aber ein Blick auf die Seite lohnt sich sicher für alle, die sich Ihrer Sache nicht ganz sicher sind.
Fragt mich bitte nicht, warum ausgerechnet die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Kam einfach beim suchen ziemlich weit oben ;-)
Viele Grüße
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Original von Bonbolle
Heute habe ich und wie ich schon von einigen anderen Gaspreisprotestler der rhenag mitbekommen habe auch sicher viele andere noch ein Schreiben per Bote bekommen.
Zusätzlich eben leider noch womit ich gerechnet hatte, die fristgerechte Kündigung meines Sondervertrages zum 30 September diesen Jahres.
Hallo Christian und alle Protestler,
ich habe heute, 1.7.2009, ein gleichlautendes Schreiben der rhenag erhalten (Kündigung zum 30.9.2009, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin). Zu prüfen wäre zunächst einmal, ob die rhenag wirklich fristgerecht gekündigt hat, schließlich dürfte die Frist wohl bei vielen Verträgen 3 Monate zum 30. September betragen, so ist es jedenfalls bei meinem Sondervertrag. D.h. alle Kündigungen, die erst am 1.7. (oder später) eingegangen sind, laufen noch 15 statt 3 Monate (wenn man will). Du kannst natürlich auch die Kündigung akzeptieren.
Ich persönlich möchte schon gerne bei der Rhenag bleiben, aber eben nicht zu deren diktierten Konditionen. mal schauen, was Zusan von Ihrer RS-Versicherung erfährt.
PS: Weiß jemand, innerhalb welcher Frist man gegen die Kündigung Widerspruch einlegen kann?
Gruß - troy
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Hi troy19.
An deiner stelle würde ich sofort kontakt mit der rhenag aufnehmen und denen von der verspätet eingegangenen Kündigung berichten und das das Vertragsverhältniss bis zum 30 Sep. 2010 gehen wird.
Du Glücklicher ;-)
Ich hoffe mal, das es noch viele rhenag Kunden gibt, mit denen sich die rhenag noch ein weiteres Jahr herumärgern darf. Denn die Rechtsprechung ist auf unsere Seite. Die \"alte\" Preisanpassungklausel ist nicht wirksam und daher darf die rhenag die Preise nicht einfach einseitig ändern.
Herzlichen Glückwunsch kann ich da nur sagen.
Wir anderen, denen das Glück nicht so hold ist, können jedenfalls mit recht behaupten, die rhenag weiß auch nicht mehr so ganz was sie jetzt macht und was nicht. So ein riesen Apparat wurde durch uns Protestler in seinen Grundwerten erschüttert und wir haben bis jetzt gesiegt. Du hast noch länger was davon und wir anderen eben nicht. Ich habe wie \"mountaindog\" noch einen anderen Anbieter bei uns, der genau die gleichen Preise wie die rhenag bietet.
Also werde ich dann wohl wechseln und so noch einen, wenn auch kleinen Triumpf, einstreichen.
Grüße
Christian
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Hallo,
es tut mir leid, dass es so lange gedauert hat, bis ich hier wieder was Neues berichten kann, aber ich habe erst in der letzten Woche mit der Anwältin reden können und erst jetzt das (Ein-)Schreiben an die rhenag fertig gemacht.
Nach Rücksprache mit der Anwältin habe ich der Kündigung sowohl aus formellen, als auch aus materiellen Gründen widersprochen.
Formell weil, nicht klar ist, ob die Personen die unterschrieben haben vertretungsberechtigt und damit rechtlich in der Lage sind eine Kündigung wirksam zu erklären. Hier muß die rhenag den nötigen Nachweis erbringen, sonst ist die Kündigung formell unwirksam.
Materiell, weil ich bzw. die Anwältin die Kündigung nur mit der Begründung, dass in ein neues Tarifsystem umgestellt wird, nicht für wirksam hält. Dies ist, wie in der Rechtsprechung leider üblich, erst einmal unserer beider Meinung und noch nicht richterlich oder sogar höchstrichterlich bestätigt. Sollte die rhenag meinen \"Widerspruch\" zur Kündigung zurückweisen, so müßte ich eine entsprechende Klage einreichen, was ich dann vermutlich auch tun würde. Ein Ergebnis wird jedoch einige Monate bis Jahre auf sich warten lassen, da es vermutlich nicht mit einem Urteil in der ersten Instanz getan ist.
Ich möchte hier lieber keine weiteren Details über die genauen Gründe für die Unwirksamkeit darlegen, da damit der rhenag natürlich direkt der Handlungsleitfaden für die \"richtige Vorgehensweise bei Kündigungen\" geliefert würde, falls sie hier mitliest. Ich bitte hierfür um Verständnis.
Meine Einschätzung ist aber, dass es eine realistische Chance gibt die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen, mindestens aber den Kündigungstermin herauszuzögern.
Zusan
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Hallo zusammen,
hab mir gerade die neuen AGB angeschaut. Ist dortige Preisanpassungsklausel überhaupt zulässig (Abschnitt 3.3)? Hört sich doch recht einseitig an. Wo ist die Pflicht zur Preissenkung?
Gruß
77records
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Hallo alle Zusammen.
ich habe der Kündigung zum 30.09.2009 widersprochen, weil die Rhenag die termingerechte Zustellung/Kenntnisnahme der Kündigung nicht nachweisen kann.
Die Antwort der Rhenag lautet so:
Zitat:\"hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Schreibens vom 25.07.2009. Unser Vertragsverhältnis läuft am 30.09.2010 aus - bis zu diesem Datum werden Sie nach den Konditionen des Tarifs \"Erdgas Classic\" von uns mit Gas beliefert.\"
Diesen Tarif gibt es dann also weiterhin und die Konditionen auch, aber eben nur bis zur Kündigung. Ich habe also noch eine wenig Zeit mir einen anderen Gasanbieter zu suchen. Hoffe natürlich, das der Gaspreis noch ein wenig weiter sinkt. Und wenn ich mich verspekuliere, dann habe ich eben pech.
Grüße an alle ;-)
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Ich bin kein Experte deshalb frag ich mich, was mich hindert -sofern Rhenag einen in die Grundversorgung zurückstuft - weiter gegen die Preiserhöhungen zu widersprechen. Siehe auch
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Vertragsaenderung-neuer-Vertrag__2021/
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Auch wenn dieser Thread schon sehr alt ist, möchte ich vom Ausgang meines Verfahrens zum Widerspruch gegen die Kündigung meines Gasversorgungs-Sondervertrages durch die rhenag berichten.
Meine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung wurde vom Amtsgericht Köln zurückgewiesen. Die Kündigung der rhenag wird damit wirksam wenn das Urteil am 14.06.2010 rechtskräftig wird. Berufung werde ich nicht einlegen.
Noch kurz zum Hintergrund: Meine Anwältin hatte die Klage zunächst bei der Kartellkammer des Landgerichtes Köln eingereicht, da diese derartige Klagen auch bis zu diesem Zeitpunkt verhandelt hatte und über einen entsprechenden Fachbezug verfügt. Die Kartellkammer hat die Klage dann aber dann mit der Begründung nicht zuständig zu sein an das Amtsgericht Köln verwiesen. Inoffiziell war als Begründung zu hören, dass die Anzahl an Klagen zu diesem Thema von der Kartellkammer nicht mehr zu bewältigen sei und diese daher abgegeben werden. Das ist insofern sehr schade, da die Rechtsprechung der Kartellkammer hier sehr eindeutig war und Kündigungen wie die vorgenannte meist für unwirksam erklärt hat. Leider würde auch eine Berufungsverhandlung nicht vor der Kartellkammer, sondern einer Zivilkammer des LAG Köln verhandelt, die wiederum wohl ebenso, wie die Amtsgerichte entscheiden. Daher lege ich auch keine Berufung ein.
Verhandelt wurde dann vor dem Amtsgericht Köln vor einem schlecht vorbereiteten, jungen Richter, der ansonsten eben \"Kündigungen\" bearbeitet. Das waren an meinem Verhandlungstag, außer meiner Klage, nur Mietsachen. Detailliertes Fachwissen konnte man dementsprechend nicht erwarten. Der Richter hatte dazu augenscheinlich unsere Klageschrift nicht richtig gelesen und war z.B. über die Anfechtung der Kündigung aus formellen Gründen nicht informiert. Sogar die Gegenseite bestätigte dies dann. Naja. Allgemein war es keine feindliche Atmosphäre und es war eigentlich nur der Richter, der unfreundlich und über die Sachlage nicht in erforderlichem Maße in Kenntnis war.
Die Anfechtung der Kündigung aus formellen Gründen habe ich dann noch beim Gerichtstermin zurück genommen: Es waren auf der Kündigung nur die unleserlichen Unterschriften, aber keine Namen zu lesen und ich dachte damit sei die Kündigung formell unwirksam. Ich habe jedoch lernen müssen, dass dies zwar so ist, aber im nachhinein \"geheilt\" werden kann indem man den Unterschreibenden vor Gericht zitiert und fragt, ob das seine Unterschrift ist und ob er berechtigt ist die Kündigung auszusprechen. Damit wäre die Kündigung zum ursprünglichen Termin wirksam und ich wollte mir einen weiteren Gerichtstermin mit den dabei entstehenden Kosten sparen.
Die Anfechtung der Kündigung aus materiellen Gründen hielt der Richter für nicht haltbar, da der rhenag ein Kündigungsrecht zugestanden werden muß, wenn sie damit als widerrechtlich anerkannte AGBs korrigieren möchte. Unserer Argumentation, dass dieser Grund im Kündigungsschreiben dann auch erwähnt sein muß ist der Richter nicht gefolgt.
Unterm Strich hätte ich jedoch ohnehin nur ein weiteres Jahr in meinem alten Vertrag \"gewonnen\". Das war mir vorher nicht klar, denn ich dachte, dass der Vertrag von der rhenag überhaupt nicht ohne weiteres gekündigt werden kann. Die AGBs hätte die rhenag ja schließlich auch ändern können ohne den Vertrag zu kündigen. So bin ich dann jetzt in einem Vertrag in dem sich die rhenag, wie viele andere Gasanbieter auch, das Recht auf einseitige Preisanpassungen ausdrücklich vorbehält und muß mir überlegen, ob damit die Einwände auf Unbilligkeit der Preisfestsetzung nach wie vor haltbar sind. Das wird dann wohl irgendwann einmal die Gerichte beschäftigen.
Das ist meine subjektive Zusammenfassung des Ablaufs und ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich weder Jurist bin, noch mit meiner Schilderung den Anspruch erhebe eine fachlich einwandfreie Argumentation zu liefern. Alle meine Angaben sind daher ausdrücklich ohne Gewähr.
Bis dann,
Zusan
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@Zusan
Der Ausgang Ihres Verfahrens bestätigt die hier überwiegend (auch von den Juristen) bestätigte Meinung, dass ein Gasliefervertrag in der Sonderversorgung ordentlich einseitig gekündigt werden kann. Alles andere wäre auch Humbug gewesen. Auch das bei einer ordentlichen (also fristgemäßen) Kündigung keine Gründe für diese Kündigung genannt werden müssen, vertreten diese Juristen in der Mehrheit.
Das mit der unleserlichen Unterschrift und der nachträglichen Heilung auch für die Vergangenheit war mir zwar neu, aber Ihre Anwältin hätte das doch vielleicht vorher schon wissen können? ?(
Wenn Sie nun in einem Sondervertrag sind, in dem Ihr Versorger ein einseitiges Preisanpassungsrecht hat, so wird dort nach herrschender Rechtssprechung des BGH wohl KEIN Billigkeitseinwand möglich sein, da diese Preiserhöhung in der Regel durch eine Preisanpassungsklausel geregelt ist. Fraglich ist dann nur, ob diese Klausel wirksam und in den Vertrag einbezogen ist. Diese ist dann aber eine Frage von §§ 305 bzw. 307 BGB. Lediglich bei einem einseitigen LEISTUNGSBESTIMMUNGSRECHT zieht § 315 BGB. Ein solches Preisbestimmungsrecht als Sondervertrag hab ich aber noch nicht gesehen.
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Ja, ja, nachher läßt sich so etwas immer leicht sagen ;-). Aber glauben Sie mir, ich habe hier vor der Einreichung meiner Klage (s.o. in diesem Thread) einigen Meinungsaustausch zu diesem Thema gehabt und da war die \"überwiegende Meinung\" nun gar nicht so eindeutig wie Sie sagen, dass sie jetzt sei.
Dass die rechtliche Einschätzung hinter meiner Klage \"Humbug\" ist, empfinde ich als eine doch recht ziemlich provokante und eher unangebrachte persönliche Äußerung. Ich kann das bei grober Durchsicht des Forums auch jetzt nicht bestätigt finden und auch die Kartellkammer des Landgerichtes Köln vertritt nach Aussage meiner Anwältin hier ja ebenfalls eine andere Auffassung. Ich weiß nicht, ob Sie Jurist sind, aber selbst wenn dem so ist, würde ich mich gerade in der deutschen Rechtsprechung mit Aussagen der Art \"das ist Humbug\" schon eher ein wenig zurückhalten. Umso mehr als die Sachlage in meinem Fall so eindeutig ebengerade nicht ist:
Das einzige mir bekannte BGH-Urteil zum Thema \"Kündigungsmöglichkeiten eines Energieversorgers\" besagt zwar, dass eine Kündigung grundsätzlich möglich sein muß. Aber sogar hier gab es einen Ansatzpunkt dieses Kündigugsrecht des Energieversorgers NICHT zu sehen, denn sonst hätte es weder meine, noch die Klage des Energiekunden vor dem BGH gegeben. Was die Nennung von Kündigungsgründen für die Wirksamkeit einer Kündigung betrifft, so kenne ich in unterschiedlichen Lebensbereichen durchaus beide Varianten: Kündigungen, die eine Begründung erfordern (z.B. Arbeitsrecht, Mietvertrag, Krankenversicherung) und solche, die keine Begründung erfordern um wirksam ausgesprochen werden zu können. Deswegen finde ich auch meinen Fall so eindeutig eben überhaupt nicht. Leider hat der BGH nun aber eben (erst NACH dem Einreichen meiner Klage) mit vorgenanntem Urteil am 13.01.2010 anders entschieden. Wenn meine Begründung für die Klage so offensichtlicher \"Humbug\" wäre, dann wäre ein solcher Rechtsstreit wohl nicht bis vor den BGH gelangt, denke ich.
Wenn ich Sie Recht verstehe, dann vertreten Sie darüberhinaus die Meinung, dass bei einer (so wie jetzt) wirksam in den Sondervertrag einbezogenen Preisanpassungsklausel jedwede einseitige Preisanpassung rechtlich möglich und nicht zu beanstanden ist? Ich kenne die von Ihnen zitierte Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema nicht und es wäre mir auch neu, dass es solche schon gibt (was nicht unbedingt etwas heißen muß ;-) ), denn die Verträge mit den einseitigen Preisanpassungsklauseln sind doch erst in den letzte Monaten von den Energieversorgern eingeführt worden, oder nicht? Ich verstehe dabei auch nicht, warum die Energieversorger ihre AGBs nicht schon viel früher geändert haben, wenn sie damit doch so einfach ihre Preisanpassungen durchsetzen könnten? Ich bin gespannt wie das weitergeht. Sie nennen hier die gängige Rechtsprechung des BGH, haben Sie hierzu evtl. Aktenzeichen zu Urteilen, so dass ich mir das einmal durchlesen kann?
Ich finde es auf jeden Fall sehr schade, dass man mit diesen AGB-Änderungen nach Ihrer Meinung nichts, nach meiner Meinung \"nur\" weniger als vorher, gegen einseitige Preisanpassungen tun kann. Das ist wirklich bitter, solange es auf dem Gasmarkt keinen wirklichen Wettbewerb gibt und die wenigen großen deutschen Energielieferanten die Preise vorgeben und erheblich Gewinne einfahren.
Die Frage, ob man den Punkt mit der formellen Unwirksamkeit nicht vorher hätte wissen können, hatte ich meiner Anwältin auch gestellt ;-). Nach Ihrer Aussage gab es auch hier keine eindeutige Rechtsprechung und damit Rechtsanwälte, deren Argumentation so war, dass so etwas eben nicht heilbar ist. Inzwischen sei das aber recht eindeutig anders entschieden worden. Ich hätte auch dazu gerne etwas in meinem Urteil gehabt um hier eine belastbare Aussage des Richters zu bekommen, habe mich aber letztlich zur Vermeidung weiterer (Reise-)Kosten dagegen entschieden. Ich bin mir im nachhinein nicht sicher, ob es eine gute Idee war den Einwand der formellen Unwirksamkeit während der Verhandlung zurückzunehmen.
Bis dann,
Zusan
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Original von Zusan
Dass die rechtliche Einschätzung hinter meiner Klage \"Humbug\" ist, empfinde ich als eine doch recht ziemlich provokante und eher unangebrachte persönliche Äußerung. Ich kann das bei grober Durchsicht des Forums auch jetzt nicht bestätigt finden und auch die Kartellkammer des Landgerichtes Köln vertritt nach Aussage meiner Anwältin hier ja ebenfalls eine andere Auffassung. Ich weiß nicht, ob Sie Jurist sind, aber selbst wenn dem so ist, würde ich mich gerade in der deutschen Rechtsprechung mit Aussagen der Art \"das ist Humbug\" schon eher ein wenig zurückhalten. Umso mehr als die Sachlage in meinem Fall so eindeutig ebengerade nicht ist:
Die Aussage \"Humbug\" bezog sich nicht auf die Frage des WIE sondern des OB der Kündigung in Ihrem Fall. Ich hatte beim Durchlesen irgendwie den Eindruck, dass man auf Ihrer Seite generell der Meinung wäre, dass eine (ordentliche) Kündigung nicht zulässig wäre sondern nur eine Vertragsanpassung der rechtlich beanstandeten AGB-Teile.
Unterm Strich hätte ich jedoch ohnehin nur ein weiteres Jahr in meinem alten Vertrag \"gewonnen\". Das war mir vorher nicht klar, denn ich dachte, dass der Vertrag von der rhenag überhaupt nicht ohne weiteres gekündigt werden kann. Die AGBs hätte die rhenag ja schließlich auch ändern können ohne den Vertrag zu kündigen.
Eine solche Meinung vertrete ich nicht und halte ich auch für fragwürdig, selbst in einem Dauerschuldverhältnis. Das gilt bei mir aber auch für manche Entscheidungen in miet- oder arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, das aber nur am Rande. Der Ausdruck \"Humbug\" entspricht sicher nicht dem Rechtsvokabular aber ich halte auch nicht jede Entscheidung eines Richters für rechtlich haltbar und würde diese (im privaten Bereich) ebenso titulieren. Ich kann mir das leisten, zähle mich nämlich nicht zu den Juristen. ;)
Mir ist übrigens bekannt, dass die Meinung Ihrer Rechtsvertretung auch hier (http://www.energienetz.de/de/site/Preisprotest/Vertragsaenderung-neuer-Vertrag__2021/) von der RA\'in Holling vertreten wird. ;)
Anderes wurde u.a hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12783&hilight=Sondervertrag+K%FCndigen+Begr%FCndung), diskutiert.
Original von Zusan
Wenn ich Sie Recht verstehe, dann vertreten Sie darüberhinaus die Meinung, dass bei einer (so wie jetzt) wirksam in den Sondervertrag einbezogenen Preisanpassungsklausel jedwede einseitige Preisanpassung rechtlich möglich und nicht zu beanstanden ist?
Ich kenne die von Ihnen zitierte Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema nicht und es wäre mir auch neu, dass es solche schon gibt (was nicht unbedingt etwas heißen muß ;-) ), denn die Verträge mit den einseitigen Preisanpassungsklauseln sind doch erst in den letzte Monaten von den Energieversorgern eingeführt worden, oder nicht?
Zunächst einmal würde ich an Ihrer Stelle nicht automatisch davon ausgehen, dass in Ihrem Jetzigen Vertrag nun in jedem Fall eine wirksame Preisanpassungsklausel enthalten ist. Viele der neuen Klauseln, die hier im Forum veröffentlicht wurden, dürften auch weiterhin nicht den Anforderungen entsprechen, die der BGH aufgestellt hat. Selbst wenn die gesetzliche Regelung expilzit in den AGB genannt ist, könnte dieses noch Probleme bereiten. siehe auch hier und folgend (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=58713#post58713)
Des weiteren bin ich weit davon entfernt zu glauben, dass JEDWEDE Preisanpassung nicht zu beanstanden ist. Ich bezog mich lediglich auf den Billigkeitseinwand, der in Sonderverträgen wohl eher nicht oder nur in ganz wenigen Ausnahmefällen (wenn nämlich im SV ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wurde) möglich ist. Zu ersterem hat der BGH in seiner Entscheidung vom 28.03.2007 VIII ZR 144/06 Rd. 11 schon mal was gesagt.
Wichtig ist zu unterscheiden zwischen einem Preisanpassungsrecht (aufgrund wirksamer und einbezogener Preisanpassungsklausel) und einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht. Nur bei letzterem gibt es den Billigkeitseinwand gem. § 315 BGB.
Hierzu gibt es einige gute Threads Aktueller Stand Billigkeitskontrolle Strom/ Gas (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=69872#post69872) und Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12257)
Des weiteren steht Ihnen bei JEDER Preisanpassung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, welches auch während einer bestehenden Vertragslaufzeit besteht, insofern müssen Sie diese Preiserhöhung eben nicht hinnehmen.
Original von ZusanIch finde es auf jeden Fall sehr schade, dass man mit diesen AGB-Änderungen nach Ihrer Meinung nichts, nach meiner Meinung \"nur\" weniger als vorher, gegen einseitige Preisanpassungen tun kann.
Das ist wirklich bitter, solange es auf dem Gasmarkt keinen wirklichen Wettbewerb gibt und die wenigen großen deutschen Energielieferanten die Preise vorgeben und erheblich Gewinne einfahren.
Wie oben schon erwähnt, bin ich nicht der Meinung, dass man mit bzw. gegen diese AGB-Änderungen nichts tun kann. Nachteil ist nur, dass man bei einem neuen Vertrag den Einstiegspreis neu vereinbart hat und unter diesen in der Regel nicht mehr drunter kommt (außer bei frühen Preissenkungen im Sondervertrag). Das sehe ich als gravierensten Nachteil für uns Verbraucher. Und deshalb prophezeie ich auch mal deutlich mehr Kündigungen von aus rechtlichen Gründen fraglichen Sonderverträgen voraus, wo der Versorger zur Sicherheit seine Kundschaft komplett mit neuen Verträgen versorgt. Sollte der BGH am 14.07.2010 tatsächlich auch noch entscheiden, dass unwidersprochene Zahlungen von Rechnungen auch bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln keinen neu vereinbarten Preis begründen, würde sich diese Tendenz noch verstärken, da Versorger verstärkt Rückforderungen fürchten müssten.
Und nochmals, Sie haben ein Wechselrecht. dabei können Sie wählen,
a) ob Sie sich durch Ihren Grundversorger zu \"billigen\" Preisen versorgen lassen, die Sie im Rahmen des Unbilligkeitseinwandes überprüfen lassen können (leider gibt\'s derzeit auch hier noch den Pferdefuß \"Sockelpreis\" des VIII. BGH-Senats) oder
b) ob Sie zu einem günstigeren Versorger wechseln. Mittlerweile gibt es schon eine ganze Reihe Versorger, die Bundesweit zu weit günstigeren Tarifen liefern als die örtlichen Versorger. Das auch diese Preise möglicherweise immer noch zu hoch sind, mag man zunächst beklagen, aber den Wechsel sollte man deshalb nicht aufschieben. Denn nur dadurch kommt überhaupt ein Wettbewerb zustande.
Problem ist natürlich, dass unabhänigge Versorger aufgrund zunächst geringerer Lieferkontingente möglicherweise nicht immer unter die Preise von günstigen Töchtern \"großer\" Versorger kommen. Da ist man als Kunde selbst gefragt, was einem lieber ist. Aber beim teuren \"örtlichen\" zu bleiben ist sicher der falscheste Weg.
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Uiuiui. Vielen Dank für diese ausführliche Antwort mit vielen für mich neuen und sehr hilfreichen Informationen.
Original von bolli
Die Aussage \"Humbug\" bezog sich nicht auf die Frage des WIE sondern des OB der Kündigung in Ihrem Fall. Ich hatte beim Durchlesen irgendwie den Eindruck, dass man auf Ihrer Seite generell der Meinung wäre, dass eine (ordentliche) Kündigung nicht zulässig wäre sondern nur eine Vertragsanpassung der rechtlich beanstandeten AGB-Teile.
Bei mir war es eigentlich das OB und das WIE. Das wie hatte ich ja erläutert und auch beim ob hatte ich meine Rechtsanwältin (das war übrigens Frau Holling) so verstanden, dass es hier durchaus Ansatzpunkte gibt. Aber das war mehr eine Hoffnung... :-)
Original von bolli
Mir ist übrigens bekannt, dass die Meinung Ihrer Rechtsvertretung auch hier (http://www.energienetz.de/de/site/Preisprotest/Vertragsaenderung-neuer-Vertrag__2021/) von der RA\'in Holling vertreten wird. ;)
Was jetzt, und vermutlich auch vorher schon, ja nicht mehr so überraschend ist ;-)
Original von bolli
Zunächst einmal würde ich an Ihrer Stelle nicht automatisch davon ausgehen, dass in Ihrem Jetzigen Vertrag nun in jedem Fall eine wirksame Preisanpassungsklausel enthalten ist. Viele der neuen Klauseln, die hier im Forum veröffentlicht wurden, dürften auch weiterhin nicht den Anforderungen entsprechen, die der BGH aufgestellt hat. Selbst wenn die gesetzliche Regelung expilzit in den AGB genannt ist, könnte dieses noch Probleme bereiten. siehe auch hier und folgend (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=58713#post58713)
Gut zu wissen. Ich bin ja dann jetzt rückwirkend in der Grundversorgung, habe aber den Wechsel des Anbieters bereits beantragt. Leider kann mich der laut Verivox günstigste Anbieter für meinen PLZ-Bereich (BHAG) allerdings nicht beliefern, weil sie nur einen Teil des Leitungsnetzes besitzen und die rhenag nach deren Auskunft extrem hohe Netznutzungsentgelte verlangt. Da bin ich mal gespannt, ob die anderen Anbieter trotzdem günstigere Preise anbieten können.
Original von bolli
Des weiteren bin ich weit davon entfernt zu glauben, dass JEDWEDE Preisanpassung nicht zu beanstanden ist. Ich bezog mich lediglich auf [...]
Das hatte ich tatsächlich anders verstanden. Danke für die Klarstellung.
Original von bolli
Und nochmals, Sie haben ein Wechselrecht. dabei können Sie wählen,
a) ob Sie sich durch Ihren Grundversorger zu \"billigen\" Preisen versorgen lassen, die Sie im Rahmen des Unbilligkeitseinwandes überprüfen lassen können (leider gibt\'s derzeit auch hier noch den Pferdefuß \"Sockelpreis\" des VIII. BGH-Senats) oder...
Ich hatte hier irgendwie im Kopf, dass der BGH geurteilt hätte, dass der Einwand der Unbilligkeit nicht haltbar ist. Aber vermutlich verwechsele ich das mit dem von Ihnen genannten Sockelbetrag. Eine Grundversorgung kommt aber für mich ohnehin nicht in Frage.
Original von bolli
b) ob Sie zu einem günstigeren Versorger wechseln. Mittlerweile gibt es schon eine ganze Reihe Versorger, die Bundesweit zu weit günstigeren Tarifen liefern als die örtlichen Versorger. Das auch diese Preise möglicherweise immer noch zu hoch sind, mag man zunächst beklagen, aber den Wechsel sollte man deshalb nicht aufschieben. Denn nur dadurch kommt überhaupt ein Wettbewerb zustande.
Problem ist natürlich, dass unabhänigge Versorger aufgrund zunächst geringerer Lieferkontingente möglicherweise nicht immer unter die Preise von günstigen Töchtern \"großer\" Versorger kommen. Da ist man als Kunde selbst gefragt, was einem lieber ist. Aber beim teuren \"örtlichen\" zu bleiben ist sicher der falscheste Weg.
Ja, das sehe ich genauso und seit ich das letzte Mal vor ca. 1,5 Jahren nach alternativen Anbietern gesehen habe, gab es nur einen und der war nicht billiger. Inzwischen ist das anders und ich habe ja auch schon einen Wechselantrag gestellt. Vielleicht kommt der freie Markt ja damit in Schwung ;-). Ich hoffe nur, dass es hier nicht dann doch wieder an überhöhten Netznutzungsentgelten scheitert (s.o.).
Nochmals vielen Dank für Ihre Ausführungen und Klarstellungen.
Freundliche Grüße,
Zusan