Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Pölator am 13. Mai 2009, 14:28:33
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Hallo,
Stadt und vorgelagerte Gemeinde haben unterschiedliche Konzessionsabgaben aufgrund ihrer Bevölkerungszahlen. Die KA der Gemeinde ist niedriger, der Endverbrauchspreis für die Kunden aber ist gleich.
Nun steht die Aussage eines Vertrieblers im Raum, dass der Gewinn aus dieser Differenz gerechtfertigt sei, da die Erschließungskosten im Umkreis höher seien als im Stadtbereich.
Was ist davon zu halten bzw. wie ist mit einer Aussage dieser Art umzugehen?
Gruß vom Pölator
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Neben der Konzessionsabgabe sind Netzkosten in Form von Netzentgelten an den Netzbetreiber zu zahlen. Die Netzentgelte müssten auf den Seiten des zuständigen Netzbetreibers veröffentlicht sein. Die Kosten der Netznutzung, des Messtellenbetriebs und der Messung sind gem. § 40 Abs. 1 EnWG in den Verbrauchsabrechnungen gesondert auszuweisen. Für die Konzessionsabgaben gilt § 4 KAV. (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kav/gesamt.pdf).
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@Pölator
Was meinen Sie mit Erschließungskosten ?
Den ausschließlichen Aufwand des Netzbetreibers für die Erweiterung seines Liefernetzes im öffentlichen Wegenetz oder den Erschließungsaufwand nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB).
@RR-E-ft
Was ist, wenn die Ausweisung nach § 40 Abs. 1 EnWG unterbleibt?
Mal höflich bei der zuständigen Behörde darauf hinweisen?
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Original von Pölator
Stadt und vorgelagerte Gemeinde haben unterschiedliche Konzessionsabgaben aufgrund ihrer Bevölkerungszahlen. Die KA der Gemeinde ist niedriger, der Endverbrauchspreis für die Kunden aber ist gleich.
.........
@Pölator, einfach mal im Forum suchen, das Thema wurde schon von allen Seiten bearbeitet. Gas oder Strom ist auch noch die Frage.
oder hier bei Interesse:
So ist die Kommunale Verwaltung manchmal instruiert (Puschendorf) (http://www.puschendorf.de/Home/Verwaltung/Gemeinderat/Sitzungsprotokolle/Niederschrift_April_08.pdf)
Diskussion
- 3. Bgm Buck: Kann man die Konzessionsabgabe als „Miete“ für die Nutzung der beanspruchten Flächen der Leitungen bezeichnen?
o Bgm: Ja, im Prinzip ist es so. Es gibt allerdings Gemeinden, die auf die Zahlung der Konzessionsabgabe an die Gemeinde verzichten und damit ihre Bürger als Stromkunden entlasten wollen.
- 3. Bgm Buck: Gibt es eine Gewähr dafür, dass in diesem Falle der Stromversorger den Strompreis tatsächlich entsprechend senkt?
o Bgm: Seines Wissens nach nicht. Die interne Kalkulation der Stromversorger liegt nicht offen.
- Bgm: Es ist nun darüber zu beraten, ob die Landwirte als Sondervertragskunden gewertet werden sollen.
.......
Auch hier Interessant PUNKT 2.1 (Tübingen) (http://www.tuebingen.de/ratsdokumente/2005_163.pdf)
Die EVUs bieten die \"Höchstmögliche Konzessionsabgabe\" an, einmal mit, einmal ohne Kontrolle -- der Bürger/Verbraucher bleibt unbeteiligt, er zahlt nur X(
oder hier GAS-Konzessionsabgabe in Luft aufgelöst (Eibelstadt) (http://www.gruene-wuerzburg-land.de/gruene-in-den-gemeinden/eibelstadt/pressemitteilungen/not_cached/inhalt/-797ccb0010/einzelansicht/page.html?tx_fesearchintable_pi1%5BsTable%5D=tt_content&tx_fesearchintable_pi1%5BsUID%5D=55566)
[/list] Chaotisch, willkürlich, unlogisch, unkontrolliert, ungerechtfertigt, .....
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Original von RuRo
Was meinen Sie mit Erschließungskosten ?
@RuRo
Der Vertriebler meinte damit wohl sinngemäß die (Leitungs-) Wege sind länger bzw. der technische Aufwand ist höher als im Stadtgebiet.
@nomos
es handelt sich um Gas, wobei ich keine Diskussion lostreten will über Sinn und Unsinn der KA
Es geht mir einzig um die Frage, ob Erschließungskosten durch die Differenz der KA abgedeckt werden dürfen.
Dies scheint mir nach Lektüre der KAV nicht der Fall zu sein.
Ich denke die geringe Höhe der Differenz sollte egal sein, oder?
Differenz ist Differenz, egal ob €10.- oder €100.-.
Viele Dank,
der Pölator
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Original von Pölator
es handelt sich um Gas, wobei ich keine Diskussion lostreten will über Sinn und Unsinn der KA
@Pölator, schon klar, dann will ich auch nicht weiter auf die Besonderheiten der GAS-Konzessionsabgabe eingehen. Der
Unsinn bleibt aber der springende Punkt ;). Jede Frage in dieser Richtung wird sich letztendlich daran stossen.
Ein Gewinn für das EVU aus der differenziert anfallenden Konzessionsabgabe ist selbstverständlich nicht gerechtfertigt. @Pölator, ich denke, dass das doch eine rhetorische Frage war, die eigentlich keine Antwort erfordert.[/list]
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Original von nomos
[Ein Gewinn für das EVU aus der differenziert anfallenden Konzessionsabgabe ist selbstverständlich nicht gerechtfertigt. [/list]
Ich dachte immer die KA ist wie eine Steuer und wird letztlich an die Kommune abgeführt. Kann es denn da überhaupt zu einem Gewinn bei dem Gasversorger kommen?
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Original von Fridericus Rex
Ich dachte immer die KA ist wie eine Steuer und wird letztlich an die Kommune abgeführt. Kann es denn da überhaupt zu einem Gewinn bei dem Gasversorger kommen?
@Fridericus Rex, knapp daneben ist halt auch vorbei. Was die KA ist oder nicht ist, steht hier im Forum - Vielfach! Bitte Suchfunktion nutzen!
Nur so viel, das Kassieren und Abführen geschieht ohne Kontrolle, wer mehr kassiert als er abführt macht dabei einen \"Gewinn\", oder wie man das nennen mag.
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Original von Fridericus Rex
Ich dachte immer die KA ist wie eine Steuer und wird letztlich an die Kommune abgeführt. Kann es denn da überhaupt zu einem Gewinn bei dem Gasversorger kommen?
Es kommt zu einem Gewinn des Gasversorgers, wenn, wie gesagt, der Endpreis gleich ist, aber die KA niedriger. Die KA wird ordnungsgemäß an die Gemeinde (bis 25000 Einwohner 0,22 ct/kWh) abgeführt, auch die KA an die Stadt (bis 100000 EW 0,27ct/kWh) wird abgeführt.
Da der Endpreis gleich ist, streicht der VS einen Gewinn von 0,05ct/kWh ein.
Nicht viel, aber es werden auch Kassiererinnen wegen €1,20.- entlassen... .
Gruß,
Pölator
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Original von Pölator
[Es kommt zu einem Gewinn des Gasversorgers, wenn, wie gesagt, der Endpreis gleich ist, aber die KA niedriger. Die KA wird ordnungsgemäß an die Gemeinde (bis 25000 Einwohner 0,22 ct/kWh) abgeführt, auch die KA an die Stadt (bis 100000 EW 0,27ct/kWh) wird abgeführt.
Da der Endpreis gleich ist, streicht der VS einen Gewinn von 0,05ct/kWh ein.
Nicht viel, aber es werden auch Kassiererinnen wegen €1,20.- entlassen... .
@prölator, wenn bei Gas nicht explizit eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde wird man aber vielleicht ebenso wie hier argumentieren :
Die Stadt Eibelstadt hat bei einem Verzicht von ca. 35000 Euro im Jahr 2006 so den Gaspreis um ca. 0,000024 Cent pro Kubikmeter für alle Kunden im Verbundgebiet der Stadtwerke verbilligt!
Allmählich sickerte durch, dass die Gasbezieher in Eibelstadt nicht alleine von diesem Stadtratsbeschluss profitieren, sondern das ganze Gasverbundgebiet der Stadtwerke Würzburg (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=56656#post56656). Diese teilten auf Anfrage mit, dass der Verzicht der Konzessionsabgabe in die Gesamtkalkulation eingehe. Das Energieunternehmen sei nur zu einer Gesamtkalkulation verpflichtet.
Schon ist man aus dem Schneider und teilt nicht das Schicksal der genannten Kassiererin ;) . Wer kontrolliert schon die Gesamtkalkulation?! Der Justizschutz ist dafür in der Zwischenzeit besser als das Schweizer Bankgeheimnis. :rolleyes:[/list]
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Die Aussage des Vertrieblers können Sie getrost vergessen.
Hier handelt es sich ganz einfach um ein Relikt aus \"alten Tagen\" der Tarifgenehmigung. Die lieben Tarfigenehmigungsbehörden wollten sich nämlich nicht zuviel Aufwand antun und deshalb wurden Tarife grundsätzlich auf Grundlage des gesamten Versogungsgebietes in Form einer Mischkalkulation genehmigt. Diese Form der Kalkulation hat der Vertrieb dann wohl einfach nach Wegfall der Tarifgenehmigung weiter fortgeführt.
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@wasserwaage
Vergessen und ignorieren sind nicht so meine Stärke. Besonders nicht, wenn es um die Feststellung der Billigkeit von Bezugskostenerhöhung geht.
Ich bin der Meinung, und rate dies auch jedem Betroffenen, genau hinzuhören was das Gegenüber sagt. Insbesondere, wenn es so ins Protokoll des Gerichts aufgenommen wird (damit sie nicht vergessen wird).
Ob es einem weiterhilft ist nicht geklärt, zumindest kann versucht werden, diesen Humbug als desgleichen erkennbar zumachen.
Es geht hier um meinen Endpreis und nicht um die Gesamtkalkulation. Der Zug ist ja bekanntermaßen schon lange abgefahren...
mfG
Pölator
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@Pölator
Zunächst entnehme ich der Schilderung das der Netzbetreiber sein Leitungsnetz sowohl im Stadtbereich, als auch in kleineren, evtl. ländlicher gelegenen Orten auf- bzw. ausbaut.
Der technische Aufwand im bebauten Bereich und damit im fertig gestellten Straßenraum dürfte eine Schwankungsbreite bzgl. der Kosten allerhöchstens in der Bauklasse der Straße erfahren.
Je mehr Fahrbewegungen insbesondere Lastverkehr auf einer Straße, desto mächtiger der Aufbau der Fahrbahn mit Frostschutzschicht aus Kies, Planum, Tragschicht, Binder- und Deckschicht. Die Bauklassen reichen von 1 bis 6, wobei Klasse 1 am kostenträchtigsten ist. Eine \"normale\" Anwohnerstraße hat Bauklasse 5 evtl. auch 4.
Die notwendige Verbindung zweier Ortschaften vollzieht sich meist in den straßenbegleitenden Randbereichen, ist also mit weniger technischem Aufwand verbunden. Graben graben, Leitung reinlegen, verfüllen – fertig.
Der nachträgliche Netzausbau im bebauten Bereich wird nach meinem Kenntnisstand nur bei entsprechender Wirtschaftlichkeit, sprich Anzahl von Abnahmeverträgen, vorgenommen; in benachbarten Neubaubereichen zum bereits versorgten Altbestand dagegen, wegen des geringen Aufwands, fast immer ohne entsprechende vertragliche Bindungen.
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@RuRo
Vielen Dank für die ausführliche Stellungnahme.
Ich werde die Ausgangsfrage anders stellen, da sich die Diskussion in eine andere Richtung bewegt.
Frage:
Wenn dem Versorger zur Versorgung/Instandhaltung/Erschließung im Landgebiet höhere Kosten entstehen als im Stadtgebiet, müsste er dann nicht auch unterschiedliche Tarife anbieten(Stadttarif-Landtarif)? Im ÖPN zeigt der VS in einer anderen Betriebssparte durch unterschiedliche Fahrpreiszonen ja auch, dass den unterschiedlichen Kosten durch Fahrpreisdifferenzierungen Rechnung getragen wird.
Ich verbessere mich:
Muss der Netzbetreiber nicht durch die unterschiedlichen Kosten unterschiedliche Netznutzungsgebühren erstellen, die z.B. eine unterschiedliche KA berücksichtigen?
Dass im ländlichen Bereich aufgrund der langen Wegstrecken höhere Netzkosten entstehen ist nachvollziehbar und logisch.
Gruß,
Pölator
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..... nur auf die Schnelle, wenn ich das Problem richtig erfasst haben sollte.
Vielleicht hilft die Fundstelle § 15 Abs. 3 ff. GasNEV (http://www.buzer.de/gesetz/2682/a38511.htm) weiter
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Meines Erachtens hat die KA nichts mit der Netzentgeltgenehmigung der Behörden zu tun.
In der Tat kann aber eine Netzentgeltgenehmigung anders (also auch höher) ausfallen, wenn die Kostenstruktur eine andere ist. Hier unterscheiden sich die Netze durchaus voneinander so dass Entgeltdifferenzierungen so entstehen können. Beispielsweise könnte ein höheres Netzentgelt eine niedrigere KA kompensieren (oder umgekehrt)
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@tangocharly
...so auf die Schnelle verstehe ich das erstmal nicht :D, das geht nicht ohne ein Pils glaube ich. Also erst heute abend.
Aber ich denke, es ist das was ich meinte!
Danke,
Gruß vom Pölator
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Original von Pölator
Es geht hier um meinen Endpreis und nicht um die Gesamtkalkulation. Der Zug ist ja bekanntermaßen schon lange abgefahren...
@Pölator, wenn es um den Nachvollzug des Endpreises geht, dann geht es nicht ohne die Gesamtbetrachtung und die Aufgliederung in die einzelnen Preisbestandteile. Nur wenn man sich auf die reine Erhöhung beschränkt, dann reicht die Prüfung ob sich die Gewinnmarge dabei verändert hat.
... und jeder Zug der abgefahren ist muss auch mal wieder anhalten. Oft hält er wieder an der selben Haltestelle und man kann wieder ein- und aussteigen. ;)
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Original von Pölator
Wenn dem Versorger zur Versorgung/Instandhaltung/Erschließung im Landgebiet höhere Kosten entstehen als im Stadtgebiet, müsste er dann nicht auch unterschiedliche Tarife anbieten(Stadttarif-Landtarif)?
Es ist der Netzbetreiber, dem die Netzkosten entstehen und nicht der Lieferant. Der Netzbetreiber bietet gar keine Tarife an.
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Original von Black
Es ist der Netzbetreiber, dem die Netzkosten entstehen und nicht der Lieferant. Der Netzbetreiber bietet gar keine Tarife an.
Genau! Das ist es, was ich für unlauter halte: Der Versorger, der vom Netzbetreiber getrennt sein sollte, rechtfertigt seinen, wenn auch geringen, Gewinn mit Kosten die gar nicht in seinem Geschäfts/Zuständigkeitsbereich liegen.
Gruß, Pölator
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Sie gehen von dem Fall aus, dass die geringere KA zu geringeren Netzentgelten führt? In diesem Fall entsteht der \"Gewinn\" beim Vertrieb, wäre aber nicht durch Erschließungskosten gerechtfertigt, weil die auch beim Netz und nicht beim Vertrieb anfallen.
Oder meinen Sie den Fall, dass trotz geringerer KA die gleichen Netzentgelte dem Vertrieb in Rechnung gestellt werden? Dann würde der vermutete Gewinn aber beim Netzbetreiber entstehen und wäre ggf. über erschließungskosten gerechtfertigt.
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Original von Black
Sie gehen von dem Fall aus, dass die geringere KA zu geringeren Netzentgelten führt? In diesem Fall entsteht der \"Gewinn\" beim Vertrieb, wäre aber nicht durch Erschließungskosten gerechtfertigt, weil die auch beim Netz und nicht beim Vertrieb anfallen.
Oder meinen Sie den Fall, dass trotz geringerer KA die gleichen Netzentgelte dem Vertrieb in Rechnung gestellt werden? Dann würde der vermutete Gewinn aber beim Netzbetreiber entstehen und wäre ggf. über erschließungskosten gerechtfertigt.
So oder so entsteht ein erstmal ein Gewinn, dessen Billigkeit nachgewiesen werden müsste. So zumindest mein Empfinden, was mich aber täuschen kann. Denn die höheren Erschließungskosten müssten ja auch belegt werden.
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Original von Pölator
Original von Black
Sie gehen von dem Fall aus, dass die geringere KA zu geringeren Netzentgelten führt? In diesem Fall entsteht der \"Gewinn\" beim Vertrieb, wäre aber nicht durch Erschließungskosten gerechtfertigt, weil die auch beim Netz und nicht beim Vertrieb anfallen.
Oder meinen Sie den Fall, dass trotz geringerer KA die gleichen Netzentgelte dem Vertrieb in Rechnung gestellt werden? Dann würde der vermutete Gewinn aber beim Netzbetreiber entstehen und wäre ggf. über erschließungskosten gerechtfertigt.
So oder so entsteht ein erstmal ein Gewinn, dessen Billigkeit nachgewiesen werden müsste. So zumindest mein Empfinden, was mich aber täuschen kann. Denn die höheren Erschließungskosten müssten ja auch belegt werden.
Wenn der Gewinn beim Netzbetreiber anfällt, dann sind dessen Entgelte durch die Bundesnetzagentur genehmigt.
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Original von Black
Wenn der Gewinn beim Netzbetreiber anfällt, dann sind dessen Entgelte durch die Bundesnetzagentur genehmigt.
Wenn kein Gewinn beim Netzbetreiber anfällt, dann sind dessen Entgelte nicht genehmigt :rolleyes:
Spaß beiseite - nicht in jedem Fall obliegt die Genehmigung der Bundesnetzagentur, nur der Vollständigkeit halber - siehe § 54 EnWG (http://bundesrecht.juris.de/enwg_2005/__54.html)
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Original von RuRo
Spaß beiseite - nicht in jedem Fall obliegt die Genehmigung der Bundesnetzagentur, nur der Vollständigkeit halber - siehe § 54 EnWG (http://bundesrecht.juris.de/enwg_2005/__54.html)
dennoch bedarf jedes Netztentgelt einer Genehmigung gem. § 23 a EnWG einer Regulierungsbehörde. Das kann natürlich auch in die Zuständigkeit einer Landesregulierungsbehörde fallen. In der Praxis zieht das aber trotzdem die BNetzA im Wege der Organleihe an sich.