Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Avacon => Thema gestartet von: AKW NEE am 04. Mai 2009, 18:31:19
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Beim \"Akzent\" von E.ON Avaco soll diese Klausel von Juristen als gültig bewertet worden sein.
Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung oder die Abgabe von Elektrizität unmittelbar oder mittelbar verteuert wird, so erhöhen sich die vertraglichen Strompreise entsprechend und von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für Wirkungen die zu einer Strompreisermäßigung führen. Hierüber wird der Kunde rechtzeitig in geeigneter Weise informiert. Für den Fall einer Strompreiserhöung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Monatsende zu.
Kann mir jemand eine Quelle angeben, oder die Gültigkeit begründen?
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Original von AKW NEE
Beim \"Akzent\" von E.ON Avaco soll diese Klausel von Juristen als gültig bewertet worden sein.
Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder geänderte Gesetze ...
Kann mir jemand eine Quelle angeben, oder die Gültigkeit begründen?
Als Nichtjurist würde ich sagen: \"Gesetz ist Gesetz\" und somit ist die Gültigkeit begründet, weil sich in der Klausel nur auf \"erlassenen oder geänderte Gesetze\" bezogen wird. Letztes Beispiel:die Erhöhung der Mehrwertsteuer. Oder?
Grüße zur Nacht von gastrom
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Die Fragestellung ist dabei weniger, ob es sich um gültige Gesetze handelt, sondern ob die Klausel, den Anforderungen, des § 307 BGB entsprechen. Ist also die Formulierung transparent und für die Kunden nachvollziehbar. Ist in diesem Sinne eindeutig und ausreichend, was mit \"unmittelbar oder mittelbar\" gemeint ist und was es für den Kunden bedeutet.
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@AKW NEE
Auch Juristen können sich irren. Ich vermute mal, daß AGB und eine darin enhaltene Preisanpassungsklausel regelmäßig von einem Juristen erschaffen wird und nicht von einem einfachen Angestellten des Versorgers. Es gibt trotzdem zahlreiche bekannte Beispiele, in denen eine Preisanpassungsklausel unwirksam ist. Nur weil ein Jurist meint, daß sie wirksam ist, ist sie es nicht zwangsläufig.
Woher hast Du diese Information?
Angenommen ich hätte einen Fixpreisvertrag inklusive Mehrwertsteuer mit einer Laufzeit von einem Jahr ohne Preisanpassungsmöglichkeit. Wenn nun die Mehrwertsteuer innerhalb der Vertragslaufzeit erhöht wird, würde ich meinen, daß ich eine solche Mehrwertsteuererhöhung nicht zu tragen habe. Das sollte im Risiko des Versorgers liegen. Der muß natürlich die Erhöhung der Mehrwertsteuer ans Finanzamt abführen.
Das heißt, durch eine solche Gesetzesänderung sehe ich mich hier nicht in der Pflicht bzw. als Betroffener, anders als @gastrom meint.
Noch deutlicher wird es aber meines Erachtens, wenn beispielsweise auf die Erzeugung von Strom eine Steuer erhoben werden würde. Die Erzeugungskosten, auf die die Steuer angewendet werden soll, mir aber gar nicht bekannt sind. Einer der Grundgedanken aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es, daß die Preiserhöhung anhand der Klausel selbst nachvollzogen werden kann. Ohne die Kenntnis der Erzeugungskosten ist es aber nicht möglich, eine Steuer auf die Erzeugungskosten zu berechnen.
Ich bin hier also sehr skeptisch, daß eine solche Preisanpassungsklausel tatsächlich wirksam sein soll.
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Zumindest hat der BGH in seiner Entscheidung vom 22.12.2003, Az: VIII ZR 90/02 folgende Klausel nicht als unwirksam gewertet:
Soweit künftig eine Kohlensteuer, eine Energiesteuer oder sonstige die Beschaffung, die Übertragung oder die Verteilung von elektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art wirksam werden sollten, trägt diese der Kunde, soweitdas Gesetz nichts anderes bestimmt. .
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@Black, wenn es sich um Mehrkosten handelt, die durch staatliche Eingriffe veranlaßt oder auch nur initiiert oder begünstigt wurden, bekommt der Verbraucher den Schwarzen Peter zugeteilt. Dabei handelt es sich im juristischen Sinn oft nicht einmal um Steuern oder öffentlich-rechtliche Abgaben. Der Verbraucher hat keinen Einfluss, er darf nur zahlen.
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Original von nomos
@Black, wenn es sich um Mehrkosten handelt, die durch staatliche Eingriffe veranlaßt oder auch nur initiiert oder begünstigt wurden, bekommt der Verbraucher den Schwarzen Peter zugeteilt. Dabei handelt es sich im juristischen Sinn oft nicht einmal um Steuern oder öffentlich-rechtliche Abgaben. Der Verbraucher hat keinen Einfluss, er darf nur zahlen.
Die Welt ist schlecht.
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@Black
Meines Erachtens ging es bei der BGH Entscheidung vom 22.12.2003, Az: VIII ZR 90/02 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=28024&pos=0&anz=1) gerade nicht darum, eine Klausel zu prüfen und diese für wirksam oder unwirksam zu erklären.
Es ging vielmehr darum, daß die Klausel gar keine Regelung zu diesen Kosten enthalten hat. Somit handelte es sich hier um eine Vertragslücke die durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen wurde. Die Frage nach der Wirksamkeit der Klausel wurde hier gar nicht gestellt und auch nicht beantwortet.
Eine Regelung, wer die zusätzlichen Kosten für die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu staatlich bestimmten Festpreisen zu tragen hat, konnte jedoch bei Vertragsschluß nicht getroffen werden, weil es diese staatliche Form der Förderung erneuerbarer Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung unter Ausschluß einer Beteiligung des Staatshaushaltes zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab und deshalb auch nicht berücksichtigt werden konnte.
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Die hinsichtlich der durch das EEG und KWK-G anfallenden Mehrkosten bestehende Vertragslücke ist dahin zu schließen, daß diese Kosten ebenfalls von der Beklagten als Stromkundin zu tragen sind.
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@eislud
So ist es.
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So richtig weitergekommen sind wir in Bezug auf die Ausgangsfrage aber auch noch nicht. Meine Meinung : Es ist keine \"Preisänderungsklausel\", sondern eine Klausel, wer die Mehrkosten zu tragen hat, die vom Staat veranlaßt sind. Eine Preisänderungsklausel, nämlich eine Klausel, die die Änderung der vom Versorger bestimmten Netto-Preise regelt, ist in den AGB überhaupt nicht enthalten. Es ist also falsch, von gültiger oder ungültiger Preisänderungsklausel zu sprechen - es gibt im Akzentvertrag überhaupt keine !
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@Christian Guhl
Ich kann Deinen Einwand nachvollziehen, daß es sich womöglich gar nicht um eine Preisänderungsklausel handelt. Insofern habe ich womöglich den Begriff fälschlich ins Spiel gebracht.
Die Klausel muß aber trotzdem dem Transparenzgebot des § 307 entsprechen. Insoweit ändert sich meines Erachtens nichts.
Weißt Du von wem oder woher die Aussage stammt, daß die Klausel wirksam/gültig sein soll?
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Original von eislud
Die Klausel muß aber trotzdem dem Transparenzgebot des § 307 entsprechen. Insoweit ändert sich meines Erachtens nicht.
Was die Folgerung ? Ist die Klausel ungültig, hätten die Erhöhung der EEG-und KWKG-Abschläge, die MwSt.-Erhöhung und nicht zuletzt die Senkung der Netzentgelte (die Klausel wirkt ja in beide Richtungen) nicht an die Kunden weitergegeben werden dürfen/müssen ? Zumindest bei der MwSt. darf das wohl bezweifelt werden, denn im Umkehrschluß würde das bedeuten, dass bei Ungültigkeit einer Preisanpassungsklausel nicht nur ein Rückforderungsanspruch auf die vorgenommenen Preiserhöhungen besteht, sondern auch alle Erhöhungen der MwSt. an die Kunden zurückgezahlt werden müssen. Besteht nicht eine gesetzliche Regelung, dass die staatlich veranlassten Kosten an die Kunden weitergegeben werden dürfen ? Bei der MwSt. dürfte das zweifelsfrei sein, die trägt immer der Endverbraucher. Ich meine, dass auch bei den EEG-/KWKG-Abschlägen gesetzliche Regelungen über die Weitergabe bestehen. Bleiben die Stromsteuer und die Konzessionsabgaben. Darüber kann ich keine Aussage treffen, vermute aber, dass es auch hier Regelungen gibt. Das heißt dann also :Es hätte der Klausel unter Nr. 4 der AGB gar nicht bedurft, um die gesetzlich veranlassten Preissteigerungen weiterzugeben. Etwas anderes kann nur gelten, wenn von vornherein ein Festpreis \"all inclusiv\" vereinbart worden wäre.In der Diskussion um die Rückzahlungen beim Akzent wurde bei uns von mehreren Anwälten die Meinung vertreten, die Klausel wäre gültig (die gesetzlichen Änderungen konnten weitergegeben werden), aber Eon-Avacon hat sich nicht daran gehalten und die Preise weit stärker erhöht.
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Ob Mehrwertsteuererhöhungen weitergegeben werden können, richtet sich danach, ob Brutto- oder aber Nettopreise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in jeweils geltender Höhe vereinbart wurden.
Das erklennt man daran, wie die Preise im Vertrag ausgewiesen sind. Sind Nettopreise zzgl. jeweiliger Mehrwertsteuer ausgewiesen, kann eine Mehrwertsteueränderung weitergegeben werden.
Einseitige Preisänderungen sind nur zulässig, wenn wirksame Preisänderungsklauseln vereinbart sind. Dafür ist es regelmäßig ohne Belang, aus welchem Grund Kosten steigen.
Und mal ehrlich, als Verbraucher kann man gar nicht wissen, welche Belastungen den Versorger etwa aus EEG, KWGK tatsächlich treffen und wie diese tatsächlichen Belastungen auf die Gesamtheit aller Kunden tatsächlich abgewälzt werden. Mancher meint vielleicht, er wüsste es...
Gerade weil entsprechende Belastungen in Sonderverträgen nicht ohne weiteres weitergegeben werden können, haben die Versorger ja sog. Steuer- und Abgabenklauseln überhaupt nur in ihre AGB aufgenommen.
Ein Vertrag ohne (wirksame) Preisänderungsklausel ist ein vollkommen zulässiger und typischer Fixpreisvertrag. Energielieferungsverträge unterfallen dem Kaufrecht. Typischerweise einigen sich Käufer und Verkäufer regelmäßig auf einen Preis, der für beide Vertragsteile gem. § 433 Abs. 2 BGB gleichermaßen verbindlich und bindend ist. Die Vereinbarung einer Preisänderungsklausel stellt hierzu eine Ausnahme da, mit welcher von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Deshalb unterliegt eine solche Abweichung besonderen gesetzlichen Einschränkungen, vgl. § 307 BGB.
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@ eislud
Die Energieverbraucher-Wendland haben diese Preisanpassungsklausel schon lange als ungültig betrachtet, hierbei haben wir uns unter anderem auf das Urteil vom BGH vom 29. 04. 2008 berufen.
http://energieverbraucher-wendland.de/downloads/Rueck19992000.pdf
Zur Frage der Agro-Verträge, in den eine identische Preisänderungsklausel verwendet wurde, haben die Energieverbraucher-Wendland eine Presserklärung herausgegeben.
http://www.energieverbraucher-wendland.de/energieverbraucher/?page_id=492
Zu folgendem Satz:
\"Auch in der juristischen Bewertung macht es einen Unterschied, ob, wie bisher diskutiert, die Zahlungen der Preisänderungen auf Grundlage einer falschen Anwendung der jeweiligen, als rechtsgültig anerkannten Klausel, erfolgten oder aber, ob die Zahlungen auf Grundlage einer rechtswidrigen Preisanpassungsklausel erfolgten.\"
haben wir nach dieser Einleitung:
Diese Mail zeigt deutlich, dass von den Energieverbrauchern Wendland die Problematik des Agro nicht richtig erkannt wurde.
folgende Kommentierung am 03. 05. 2009 enthalten:
Das ist jetzt neu ! Beim \"Akzent\" wurde die (identische) Klausel von Juristen als gültig bewertet. Eon-Avacon hat sich nur nicht an die Klausel gehalten und weit höhere Preisanpassungen vorgenommen.
Da wir diese Bewertung nicht kennen, haben wir diese Frage hier gestellt.
Auf Deine Frage an Christian Guhl:
Weißt Du von wem oder woher die Aussage stammt, daß die Klausel wirksam/gültig sein soll?
Kann ich Dir gerne die Antwort geben:
Die Kommentierung kam von:
----- Original Message -----
From: chrguhl@
To: (hier war mein Name, den ich hier nicht veröffentlichen möchte)
Sent: Sunday, May 03, 2009 4:32 PM
Subject: AW: Problematik beim Tarif Agro halbherzig aufgegriffen
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Gut, dann muss also auch die Weitergabe von gesetzlichen Belastungen über eine Preiserhöhungsklausel geregelt sein. Wieder was dazugelernt. Bleibt die Frage, ob die Klausel in den Akzentverträgen gültig ist. Ist sie es nicht, hat das weitreichende Auswirkungen. Die Preise im Akzent-Vertrag waren folgendermaßen vereinbart : \"Der Grundpreis beträgt 16,-DM/Monat und der Verbrauchspreis 22 Pf/kwh. Diese Preise sind Komplettpreise einschl. Mehrwertsteuer und aller gesetzlichen Abgaben.\" Die Erstattungen müssten bei Ungültigkeit der Klausel ca. 20% höher sein ! Nachdem die Energieverbraucher Wendland ja schon immer von der Ungültigkeit der Klausel wußten (ich frage mich nur, warum das so lange geheimgehalten und bis vor Kurzem Gegenteiliges verbreitet wurde ?), wird das Problem sicherlich auch von dort gelöst werden. Über die Anwältin von IGEL läuft übrigens eine Klage, die die Überprüfung der Höhe der Erstattungen zum Ziel hat.Statt Presseerklärungen abzugeben, sind wir schon ein Stück weiter. Die Problematik bei den Agro-Verträgen kann aber trotzdem nicht an der gültigen oder ungültigen Klausel festgemacht werden. Durch die Verhandlungen des Bauernverbandes ist das Problem weitaus komplexer. Und genau das wurde bisher nicht erkannt !
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@Christian Guhl
Noch zwei Beispiel, daß es auch bereits aus den Gesetzen ersichtlich sein kann, zumindest so wie ich sie verstehe, daß Steuererhöhungen nicht immer vom Verbraucher zu tragen sind:
1. UStG Umsatzsteuergesetz: (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ustg_1980/gesamt.pdf)§ 29 Umstellung langfristiger Verträge
(1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.
Haben die Parteien also beispielsweise einen Bruttobetrag ohne Verweis auf die jeweils gültige Mehrwertsteuer vereinbart, gilt das vereinbarte (so auch @RR-E-ft). Natürlich muß der versorger trotzdem die Mehrwertsteuererhöhung ans Finanzamt abführen.
2. StromStG - Stromsteuergesetz: (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stromstg/gesamt.pdf)
§ 5 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer vorbehaltlich Satz 1 mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.
(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Eigenerzeuger....
Der Verbraucher ist kein Steuerschuldner, schon deshalb stellt eine Steuererhöhung für ihn lediglich eine Kostenerhöhung dar, wie es auch beispielsweise eine Bezugskostensteigerung ist. Der Verbraucher muß eine solche Steuererhöhung nur dann berappen, wenn das Vertragswerk eine Weitergabe an den Verbraucher ermöglicht. Es sei denn es handelt sich um eine neue Steuer, die es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht gab und die der Versorger deshalb auch nicht berücksichtigen konnte. Hier käme es dann womöglich zu einer ergänzenden Vertragsauslegung - auf die @Black unwissentlich hingewiesen hat.
Original von Christian Guhl
Über die Anwältin von IGEL läuft übrigens eine Klage, die die Überprüfung der Höhe der Erstattungen zum Ziel hat.
Ist hier die fragliche Klausel auch ein Thema? Wenn nicht, wäre vielleicht noch eine Erweiterung der Klage möglich.
Ob die Klausel wirklich unwirksam ist, wird sich wohl erst abschließend im eigenen Verfahren vor dem Gericht klären.
@All
Wäre es nicht schön für alle Beteiligten und wäre es nicht auch wirklich sinnvoll für die generelle Protestbewegung wie auch für die eigenen Initiativen, wenn man das Kriegbeil begräbt und versucht gemeinsam das Maximale für alle herauszuschlagen mit den geringstmöglichen Kosten, und das auch über persönliche Differenzen hinweg. Das Vorgehen gegen die Versorger ist doch schon schwierig und nervenaufreibend genug, Nebenkriegsschauplätze braucht da doch niemand.
Das ist nur ein Denkanstoß, ich möchte kein Öl ins Feuer gießen und würde mir auch keine Stellungnahmen der Beteiligten wünschen.
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@ eislud
Sie haben recht!
Betrachten Sie bitte den ersten Beitrag hier, er sollte nur zur Klärung eine Frage beitragen. Auch an anderen Stellen hier im Forum ist zu verfolgen, kaum stecke ich zu einer Frage die Nase aus der Tür, krieg ich einen auf die Fresse.
Bislang war die Klausel in keinem Verfahren eingeführt, weder durch die Anwältin in Lüneburg, noch durch den Anwalt in Dannenberg. Es ist wahrscheinlich, dass bei der Ausgangsfrage, sich auf diese beiden berufen wurde, ob zu Recht kann und will ich nicht beurteilen.
Bevor der Hinweis kommt, ich könnte dies nicht wissen, da es doch die Anwälte der IGEL sind, nur der bescheidene Hinweis, Im Rahmen der Mobilisierung zum Tarif Akzent haben wir mehr als hundert Klagewillige aus Lüchow und Salzwedel an diese Anwälte verwiesen und von diesen Leute bekommen wir auch Rückmeldungen.
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Original von eislud
@Black
Meines Erachtens ging es bei der BGH Entscheidung vom 22.12.2003, Az: VIII ZR 90/02 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=28024&pos=0&anz=1) gerade nicht darum, eine Klausel zu prüfen und diese für wirksam oder unwirksam zu erklären.
Bevor der BGH in seiner Entscheidung zur ergänzenden Vertragsauslegung gelangt, prüft er ob die geforderten EEG/KWK Vergütungen sich unter diese Klausel subsummieren lassen. Da sich unter eine unwirksame Klausel gar nichts subsummieren läßt, muss der BGH die Klausel als wirksam aber nicht einschlägig anerkannt haben.
Ob der Prozessgegner sich selbst auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen hat oder nicht ist hierfür irrelevant, da es sich um eine Rechtsfrage handelt, die von Amts wegen zu berücksichtigen war.
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@Black
Mal wieder beim rumlavieren?
Auf die Wirksamkeit der Klausel kam es überhaupt nicht an, weil die EEG/KWK Vergütungen nicht Bestandteil der Klausel waren und es auch nicht hätten sein können, weil sie erst zeitlich nach dem Vertragsabschluß erfunden wurden. Gerade deshalb mußte der BGH die Klausel auch nicht auf ihre Wirksamkeit prüfen und es war eben gerade deshalb keine Rechtsfrage, die von Amtswegen zu berücksichtigen war. Auf die Wirksamkeit der Klausel kam es überhaupt nicht mehr an, man war schon am Ziel.
Ist ein Anspruch verjährt, wird auch nicht noch geprüft in welcher Höhe der Anspruch denn bestanden hätte, wenn er nicht verjährt wäre.
Zeig doch mal auf, aus welcher Textstelle Du eine Wirksamkeit der Klausel erkennen möchtest.
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Wenn im Rahmen einer juristischen Begutachtung geprüft werden muss, ob ein bestimmter Lebenssachverhalt unter eine vorgelegte Klausel passt, dann muss diese Klausel zunächst wirksam sein.
Dieser Prüfungsschritt muss also bereits erfolgt sein.
Auf die Forderung \"Kläger begehrt Zahlung aus Vertrag\" gilt folgende zwingende Prüfungsreihenfolge:
Schritt 1 existiert eine entsprechende Regelung im Vertrag
Schritt 2 ist diese wirksam
Schritt 3 erfasst die Regelung bei Auslegung den vorliegenden Sachverhalt
wenn nein
Schritt 4 ergänzende Auslegung des Vertrages
Wer nun meint Schritt 2 \"überspringen\" zu können, kommt zu einem falschen Ergebnis, wenn bei Schritt 3 die Regelung den Sachverhalt tatsächlich erfasst, aber nach Schritt 2 schon nichtig wäre.
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@Black
Original von Black
Wer nun meint Schritt 2 \"überspringen\" zu können, kommt zu einem falschen Ergebnis, wenn bei Schritt 3 die Regelung den Sachverhalt tatsächlich erfasst, aber nach Schritt 2 schon nichtig wäre.
Auch dann käme man womöglich zu dem Schluß, daß die EEG/KWK Vergütungen nicht Bestandteil des Vertragswerkes sein konnten, weil sie erst nach Abschluß des Vertrages in Kraft getreten sind. Und es käme zu der ergänzenden Auslegung des Vertrages.
Im aktuellen Fall muß aber Schritt 2 tatsächlich nicht beantworten werden, weil Schritt 3 bereits verneint werden kann. Das ist pragmatisch und spart Zeit und Arbeit.
Original von eislud
Zeig doch mal auf, aus welcher Textstelle Du eine Wirksamkeit der Klausel erkennen möchtest.
[Edit]
Was mir noch gerade einfällt. Wer legt denn fest, daß Schritt 2 vor Schritt 3 erfolgen muß. Wenn im Schritt 2 herauskommt, daß die Klausel unwirksam ist, dann weiß ich gar nicht, ob der Verwender einen solchen Fall abbilden wollte, weil ich dann zu Schritt 3 gar nicht mehr komme. Womöglich ist das aber für eine ergänzende Auslegung des Vertrages von Interesse.
Stammen diese Schritte aus einem Lehrbuch zur Arbeitsbeschaffung oder gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Richter für eine solche unnötige Vorgehensweise? Man kann auch von Dresden über Hamburg nach Berlin fahren. Sinnvollerweise würde man es in der Regel nicht tun weil es schneller ist von Dresden direkt nach Berlin zu fahren. Du siehst es vielleicht anders.
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Original von eislud
Zeig doch mal auf, aus welcher Textstelle Du eine Wirksamkeit der Klausel erkennen möchtest.
Hier:
Entgegen der Ansicht der Beklagten scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung auch nicht deshalb aus, weil zur Ausfüllung der Regelungslücke mehrere Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kämen, ohne daß ein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung
die Parteien getroffen hätten (vgl. BGHZ 143, 103, 121 m.w.Nachw.). Vielmehr ist anzunehmen, daß die Parteien als Beteiligte des geschlossenen Sonderkundenvertrages, wäre ihnen die Vertragslücke bewußt gewesen, ebenso wie die in Nr. 2.2 erwähnten \"Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art\" auch die durch das EEG und KWK-G bewirkten Eingriffe in das Preissystem und dadurch verbundene Mehrbelastungen der Klägerin der Beklagten als Abnehmerin auferlegt hätten.
Der BGH ergänzt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die bestehende Regelung Nr.2.2. um die EEG Kosten. Diese sollen \"ebenso wie die in Nr.2.2. erwähnten Steuern und Abgaben\" von der Beklagten zu tragen sein.Diese Ergänzung, sowie die Aussage \"ebenso wie\" wäre unmöglich, wenn der BGH die bereits bestehende Regelung schon für nichtig hielte.
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@Black
(Sorry für die zeitliche Überlappung meiner Editierung.)
Ich sehe es anders.
Aus der bestehenden Klausel ist die Absicht des Verwenders zu erkennen, Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art der Beklagten aufzuerlegen. Sonst nichts.
Auch gehe ich nicht davon aus, daß der BGH im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die bestehende Regelung Nr.2.2. um die EEG Kosten ergänzt hat. Er hat das Vertragswerk derart ergänzt, daß die Beklagte nunmehr diese Kosten zu tragen hat.
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Nur mal so angenommen, mensch hat einen Liefervertrag mit der hier diskutierten Preisanpassungsklausel:
Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung oder die Abgabe von Elektrizität unmittelbar oder mittelbar verteuert wird, so erhöhen sich die vertraglichen Strompreise entsprechend und von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für Wirkungen die zu einer Strompreisermäßigung führen. Hierüber wird der Kunde rechtzeitig in geeigneter Weise informiert. Für den Fall einer Strompreiserhöhung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Monatsende zu.
In dem Vertrag wurde ein Bruttopreis, also incl. MwSt. vereinbart.
Nun könnte sich herausstellen, dass die Klausel ungültig ist.
Wenn ich @ RR-E-ft richtig verstanden habe, können dann Steuererhöhungen nicht weitergegeben werden.
Ein Vertrag ohne (wirksame) Preisänderungsklausel ist ein vollkommen zulässiger und typischer Fixpreisvertrag.
Ist es unter diesen Voraussetzungen auch nicht möglich die Weitergabe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, wie von @ Black beschrieben, zu ermöglichen?
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@AKW NEE
Ich bin der Meinung, daß es nur dann zu einer ergänzenden Vertragsauslegung kommen kann, wenn der Sachverhalt nicht bereits Bestandteil des Vertrages ist, völlig unabhängig davon, ob die Klausel mit dem Sachverhalt wirksam oder unwirksam ist.
Etwas anderes gilt auch nicht für das Beispiel von @Black. Hier konnte der Sachverhalt nicht Bestandteil des Vertrages sein, weil die Besteuerung erst nach Abschluß des Vertrages entstanden ist. Deshalb kam es hier zu einer ergänzenden Vertragsauslegung.
Für Dein Beispiel, wenn nur ein Bruttopreis benannt ist ohne Bezug auf die gesetzlich gültige MwSt, sollte eine MwSt-Erhöhung nicht über eine ergänzende Vertragsauslegung vom Verbraucher zu entrichten sein. Das geht meines Erachtens bereits aus dem Umsatzsteuergesetz § 29 hervor. (Ein solches Beispiel wird es aber wohl in der Praxis vermutlich nicht oder nur äußerst selten geben, aber es ist ja auch nur ein Beispiel.)
Nur meine Meinung.
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Es geht nicht nur um die MwSt, sondern um alle
erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben,...,unmittelbar oder mittelbar verteuert wird
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@AKW NEE
Ich bin der Meinung, daß geänderte Gesetze über diese Klausel bereits Bestandteil des Vertrages sind, eine ergänzenden Vertragsauslegung deshalb schon ausscheidet. Die Vertragsparteien haben sich doch bereits geeinigt.
Unwirksame Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders.
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@AKW NEE
Urteilstext, OLG Frankfurt Urt. v. 5.05.2009 Az. 11 U 61/07 (Kart): (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11946)
3.) f) Auch eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB scheidet aus, weil die Beklagte durch den ersatzlosen Wegfall der Preisanpassungsklausel nicht unzumutbar benachteiligt wird. Denn die Beklagte kann den geschlossenen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres kündigen. Diese Regelung ist ausreichend, um eine unzumutbare Härte für die Beklagte zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil v. 29.04.2008, KZR 2/07 - Erdgassondervertrag a.a.O.).
Insofern muß ich meine Meinung korrigieren. Es könnten also Umstände vorliegen - beispielsweise sehr lange Kündigungsfrist und eine hohe Benachteiligung des Versorgers durch den Wegfall der Preisanpassungsklausel - , die dazu führen könnte, daß es auch in Deinem Fall zu einer ergänzenden Vertragsauslegung kommt. Das ist zwar unwahrscheinlich aber möglich.