Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: RR-E-ft am 08. Juli 2005, 21:26:42
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[ 9-O-253-03 25-05-2004 ; 7-U-140-04 15-02-2005 ]
Das KG Berlin schließt sich nun endlich auch der Rechtsprechung des BGH in einem neueren Urteil an, wonach § 315 BGB durch § 30 AVBV nicht ausgeschlossen wird:
http://www.kammergericht.de/entscheidungen/7_u_140-04.pdf
Entgegen den Berliner Wassertarifen mit strengem Genehmigungsvorbehalt unterliegen Erdgaspreise keinerlei Genehmigungsvorbehalt, weshalb dabei die Preiskalkulation entsprechend dem Urteil des BGH NJW- RR 1992, 183, (185) mit den entsprechenden Kriterien für die Billigkeitskontrolle von Energiepreisen offen zu legen ist.
Auch die Stromtarifaufsicht gem. § 12 BTOElt ist längstens nicht so streng wie der Genehmigungsvorbehalt der Berliner Wasserversorgung.
Damit gilt das auch für die Billigkeitskontrolle von Strompreisen der Gebietsversorger.
Das Kammergericht Berlin war nach dem Aufsatz der Fachkollegen die letzte Bastion, die sich der Rechtsprechung des BGH widersetzte:
Das schreiben Freshfield Bruckhaus Deringer (Dr. Kunth´s Kollegen) selbst:
http://www.der-syndikus.de/briefings/vw/vw_034.htm
Nun nicht mehr !!!!
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Bemerkenswert ist, wie ausführlich und dezidiert sich das Gericht mit § 30 AVBWasserV auseinandersetzt. Schön auch, dass das Argument der Versorger, sie würden durch eine Vielzahl aufwendiger Prozesse \"lahmgelegt\", recht charmant vom Tisch gefegt wird.
Vermutlich werden die Versorger die Gebetsmühle von § 30 AVBGasV, Zahlungspflicht & Rückforderungsprozess jetzt noch eine Runde schneller drehen.
M.f.G.
Graf Koks
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@Graf Koks
Wegen der nun vollständig einhelligen Rechtsprechung ist es so unergibig wie nur irgend etwas. Schade um das viele Papier und die Umwelt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt