Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => H => Stadt/Versorger => HanseWerk => Thema gestartet von: Else am 24. April 2009, 14:48:24
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Eine etwas längere Geschichte:
Mein Mann hatte sich 2006 von seiner Lebensgefährtin getrennt. Er zahlte noch drei Monate den Stromabschlag für das gemeinsame Haus und kündigte fristgerecht bei Eon.
Die schickten ihm ein Schreiben: ...wir haben Ihre Kündigung zur Kenntnis genommen. Ihre Mithilfe wird benötigt: Zählerstand, neuer Mieter usw.\"
Er schrieb ihnen daraufhin, das er den Zählerstand nicht nennen kann, da die Ex ihm den Zugang zum Haus verwehrte, aber er teilte ihnen gleichzeitig den Namen der Mieterin mit.
Sie schickten ihm munter weiter Rechnungen, denen er widersprach und den Sachverhalt richtig stellte. Im letzten Jahr haben wir dann eine Schlussrechnung bis zum Zeitraum 06/ 2007 bekommen.
Und jetzt haben wir das Inkassobüro auf der Backe mit einer Forderung, welche jenseits von Gut und Böse ist, für eine Zeit in der er nachweislich gekündigt und schon gar nicht mehr da wohnte.
Hat jemand Vorschläge, wie wir uns verhalten können. ?(
PS: Gegen den Mahnbescheid haben wir Einspruch erhoben
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Original von Else
PS: Gegen den Mahnbescheid haben wir Einspruch erhoben
Das ist schon mal das wichtigste..
Inkassobüro würde ich erstmal vernachlässigen, abwarten was beim Einspruch des Mahnbescheides rauskommt, vorrausgesetzt es handelt sich um die selben Forderungen
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Im letzten Jahr haben wir dann eine Schlussrechnung bis zum Zeitraum 06/ 2007 bekommen.
Wurde diese bezahlt ?
Und jetzt haben wir das Inkassobüro auf der Backe mit einer Forderung, welche jenseits von Gut und Böse ist, für eine Zeit in der er nachweislich gekündigt und schon gar nicht mehr da wohnte.
Woher stammt diese Forderung ? Aus der Schlussabrechnung ? Ein Inkassobüro wird erst nach geraumer Zeit eingeschaltet. Also muss es vorher bereits Schriftwechsel oder Mahnungen gegeben haben. Warum wurde dann bisher nichts unternommen ?
Gegen den Mahnbescheid haben wir Einspruch erhoben
War es überhaupt ein gerichtlicher Mahnbescheid oder nur eine Mahnung des Inkassobüros ?
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diese Schlussrechnung wurde nicht bezahlt, da wie gesagt im Jahr 2006 gekündigt wurde.
Zu ihrer zweiten Frage:
Diese Forderung stammt aus der Schlussabrechnung, welche bis zum Juni 2007 geht. Mein Mann hat mehrfach mit Eon Hanse telefoniert und ihnen mehrfach schriftlich dargelgt, dass er nicht mehr in das Haus kann, wohl hat er ihnen mitgeteilt, dass seine ExFreundin dort wohnengeblieben ist.
Was kann man mehr unternehmen, als ständig bei der Rechnungsabteilung von Eon Hanse und danach mit den Sachbearbeitern vom Inkasso zu Telefonieren und ihnen ständig dasselbe schriftlich darzulegen
zur dritten Frage:
es ist ein gerichtlicher Mahnbescheid, welcher von Eon Hanse ist - gegen diesen haben wir Widerspruch eingelegt. Gestern holte ich ein Schreiben (diesmal wiederum vom Inkassobüro) aus dem Briefkasten, in welchem wir aufgefordert werden, dem Widerspruch zu widersprechen.
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@Else
Veröffentlichen Sie doch dieses Schreiben des Inkassobüros, in dem Sie aufgefordert werden, den Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurück zu nehmen.
Es findet sich in diesem Forum sicherlich der eine oder andere Rechtsanwalt, der dieses Inkassobüro liebend gerne wegen dieses Schreibens kostenpflichtig abmahnen würde.
Auf dem Briefbogen muss das Gericht vermerkt sein, das die Aufsicht über dieses Inkassobüro führt. Bei diesem Gericht können Sie sich über das Schreiben des Inkassobüros beschweren, da Inkassobüros nur unbestrittene Forderungen beitreiben dürfen. Sobald Sie einen Widerspruch eingelegt haben, muss die Arbeit des Inkassobüros enden.
Ansonsten haben Sie alles richtig gemacht. Der Vertrag wurde im Jahre 2006 gekündigt, das hat man Ihnen schriftlich bestätigt, so dass hier keine Beweisschwierigkeit besteht. Die Abrechnung umfasst Zeiträume, für die der Vertrag gekündigt war, und ist damit offensichtlich unrichtig. Jetzt müssen Sie die Reaktion von E.on-Hanse abwarten. Sobald eine Klagebegründung eingeht müssen Sie damit zu einem Rechtsanwalt.
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@Else,
ich würde an Ihrer Stelle nicht erst auf eine Klagebegründung warten, um mich an eine(n) RA(-in) zu wenden. Wenn schon ein gerichtlicher Mahnbescheid kam.
Denn aus der Ferne lässt sich nur doktern, nicht heilen.
Hier http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Rechtsanwaelte__1713/ finden Sie eine Liste von Anwälten, die schon mit den \"Liebenswürdigkeiten\" der Versorger zu tun hatten.
An dem Schreiben des Inkasso-Unternehmens, dass Sie auffordert den Widerspruch zurückzunehmen haben bestimmt Ihre örtliche Verbraucherzentrale und der Bund der Energieverbraucher Interesse. Fragen Sie mal per Mail nach. Können ja in der Mail auf diesen Thread verlinken.
@reblaus als Hinweis, wenn Sie das nächste Mal, den Ratschlag geben, mal ganz einfach Schreiben zu veröffentlichen:
Technisch mag sowas ganz einfach gehen, rechtlich muss sowas erst überprüft werden, ob das Schreiben, veröffentlicht werden darf.
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Es gibt in HH Anwälte, die sich schon sehr erfolgreich mit der E.ON Hanse auseinandergesetzt haben. Die Verbraucherzentrale oder Landesgruppe Hamburg des BdE Thomas Schlagowski (Regionalbeauftragter und Pressekontakt) t.schlagowski@gmx.de können hier sicherlich helfen.
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@Evitel2004
Ich war der technisch laienhaften Ansicht, dass die Veröffentlichung eines PDF hier im Forum sowieso nur vom Bund der Energieverbraucher bewerkstelligt werden kann, und die Voraussetzungen dann geprüft worden wären. Aber grundsätzlich haben Sie natürlich Recht, und ich werde mich bessern.
Unter Kostengesichtspunkten ist Ihr Rat ungünstig, zum jetzigen Zeitpunkt einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Bei Zustellung eines Mahnbescheides beauftragt man einen Rechtsanwalt entweder bereits um den Widerspruch einzulegen, oder erst wieder wenn man erkennen kann, dass der Antragsteller den Rechtsstreit trotz Widerspruch führen möchte. Dies ist frühestens mit der Zustellung der Abgabenachricht an das Streitgericht der Fall.
Legt man den Widerspruch selbst ein, beauftragt danach einen Rechtsanwalt und beantragt der Antragsteller nicht die Durchführung des streitigen Verfahrens, bleibt man auf den Kosten des eigenen Anwalts sitzen (OLG Hamm Beschl. v. 30.03.2001 – Az. 23 W 649/00).
Diese Vorgehensweise macht auch ansonsten Sinn. Der Anwalt sollte vor Einlegung des Widerspruchs prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch nicht vielleicht zu Recht besteht, um die Kosten eines aussichtslosen Rechtsstreits zu vermeiden. Nach dem Widerspruch macht eine anwaltliche Prüfung erst wieder Sinn, wenn die Gründe bekannt sind, auf die der Kläger seine Klage stützt.
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@reblaus,
es gibt unzählige Bilderhoster, auf die man eingescannte Bilddateien hochladen könnte, und dann hier verlinken. Was im Forum hier ja auch meistens gemacht wird.
Sie gehen auch davon aus, dass die Kündigung seitens des Kunden wirksam war.
ALso ich kann nur im Eröffnungsbeitrag rauslesen, das EON Hanse den Erhalt des Schreibens bestätigt, und nicht, das die Kündigung akzeptiert wurde.
Und das kann nur konkret von einen versierten RA überprüft werden, ob die Kündigung gültig ist, oder nicht. Eh man dann noch weitere Kosten hat, die dann im Zweifel miteingetrieben werden.
Deswegen finde ich AKW NEE\' Hinweis sogar noch besser als meinen, also mit den ganzen Schriebsen sich an die VZ oder die Regionalverstretung des BdEV zu wenden, die dann auch einen Anwalt empfehlen können.
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Bei der Kündigung geht es im jetzigen Stadium des Verfahrens nur darum, ob man nachweisen kann, dass sie bei der E.on eingegangen ist. Wer den Zählerstand und den Nachmieter wissen möchte, teilt dadurch mit, dass auch er von einer Beendigung des Vertrages ausgeht. Anderenfalls müsste er auf seinen Vorbehalt hinweisen.
Am besten wäre der Sachverhalt schon nach Erhalt einer Mahnung, in der rechtliche Schritte angedroht werden, von einem Anwalt geprüft worden. Wenn der Anspruch zu Recht besteht, hätten dann Verzugskosten vermieden werden können. Wenn man das nicht wollte, wäre der nächste sinnvolle Zeitpunkt gewesen, die Sache zu prüfen, bevor der Widerspruch eingelegt wurde. Dann könnten die Gerichtskosten eines streitigen Verfahrens eingespart werden, wenn der Anspruch zu Recht besteht. Nachdem dieser Zeitpunkt aber auch nicht genutzt wurde, um die Sache zu prüfen, kommt als nächster vernünftiger Zeitpunkt erst die Zustellung der Abgabenachricht in Betracht.
Wenn E.on-Hanse Recht haben sollte, sind die jetzt entstandenen Kosten sowieso zu bezahlen. Wenn aber deren Anwalt auch erst jetzt einen Blick auf die Sache wirft, und feststellt, dass E.on-Hanse damit nie durchkommt, bleibt Else auf Ihren Kosten sitzen, falls sie den Anwalt in diesem Zwischenstadium beauftragt. Dass dies so kommen wird, erscheint mir auch gar nicht so abwegig. Der Brief des Inkassobüros wurde meines Erachtens nämlich nur geschrieben, um Else weiter einzuschüchtern. Das hat aber in diesem Stadium nur dann Sinn, wenn E.on-Hanse gar nicht klagen will.
Es geht in diesen ganzen Energieverfahren schussendlich um Geld, und nicht ums Rechthaben. Deshalb sollte man sein Vorgehen auch an finanziellen Erwägungen festmachen.
Zum Schluss noch ein Wort zu den Anwälten. Die haben nach wie vor ein wirtschaftliches Interesse daran, dass der Rechtsstreit bis zur Beweisaufnahme geführt wird, um sich danach zu vergleichen. Es ist daher auch bei Anwälten immer ein Glücksfall, ob man an einen Gebührenschneider oder jemanden gerät, der seinen Beruf ernst nimmt, und auch mal von einem Prozess abrät.
Die Verbraucherzentrale kann in diesem Stadium nicht mehr sinnvoll helfen. Das gerichtliche Verfahren ist ja schon eingeleitet.
@Else
Es ist aber schon so, dass Sie spätestens mit Erhalt der Klageschrift auch tatsächlich zum Anwalt gehen müssen.
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@Else,
letztendlich ist es Ihr Geld, und Sie entscheiden, welcher Empfehlung Sie nun folgen.
Sie sollten sich bloß klar machen, das bisher kein Rechtskundiger (Anwalt), der in Ihren Interesse agiert, konkret nachgeschaut hat, ob Sie auch richtig liegen mit der Meinung, eh Sie sich gegebenenfalls verrennen.
Und in solch einen Fall kann man sich an die Vertreter der Verbraucherverbände wenden.
Denn auch reblaus kennt trotz seiner wortreichen Darlegungen nicht wirklich die kompletten Inhalte der Schreiben von EON-Hanse und Ihnen.
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@Else, der Tipp von Evitel2004 mit den Verbraucherverbänden ist auf jeden Fall richtig.
@Evitel2004, bei diesen Angaben kann wohl auch kein Rechtskundiger helfen.
Auch bei einem Verbraucherverband braucht dort ein Sachkundiger konkrete Angaben. Die Angaben sind doch bisher ziemlich diffus. Wer soll da einen Rat geben?
Z.B.:
War die \"Lebensgefährtin\" mit dem Mann verheiratet?
Wem gehört(e)das \"gemeinsame Haus\" - Eigentum?
Oder war das nur (gemeinsam?) gemietet?
Wenn im (Mit)-Eigentum des Mannes, wer hat das Haus dann an wen vermietet?
Wer ist die \"Mieterin\"?
Es sind wohl mehrere Problem aufgelaufen. Es fehlen Ablesungen der Zählerstände und damit die korrekte Zuordnung der Verbräuche.
Unverständlich dabei = kein Zugang zum Zähler beim \"gemeinsamen Haus\"?
Von wann stammt die Mitteilung, dass die Kündigung zur Kenntnis genommen wurde? (2006 Anfang-Ende? + 3 Monate Weiterzahlung - Schlussrechnung 06/2007.)
Wer hat die \"Schlussrechnung\" bekommen? (Konkret, wer ist der Adressat - wer ist \"Wir\")?
usw...
Empfehlung, zuerst eine Lösung mit dem EVU suchen, das es ja in diesem Fall auch nicht gerade leicht hat.
Mit den Energiepreisen hat das Problem ja nichts zu tun.
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Da war Spiegel-Online (http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,621085,00.html) aber schnell.
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@ nomos
- die Lebensgefährtin war nicht mit meinem Mann verheiratet
- das gemeinsame Haus war angemietet, und zwar gemeinsam, aber das hielt sie nicht davon ab, dass Schloss zu tauschen
- die Mieterin ist die Exfreundin meines Mannes
Er ist Ende Juli aus dem Haus ausgezogen (worden) und zahlte noch drei Monate Strom. Während dieser drei Monate hat er mehrfach bei Eon angerufen und den Sachverhalt erklärt. Zum 30.10.2006 hatte er fristgerecht schriftlich bei Eon gekündigt. In diesem Schreiben hat er nochmal darauf verwiesen, dass seine Ex in dem Haus verblieben ist. Dann kam am 08.11.06 der Brief, das seine Mithilfe benötigt wird - er schickte die Daten seiner Ex nochmals an Eon. Die Abschlussrechnung kam im März 2007 und ging über das ganze Jahr 2006.
Sie war nur an ihn adressiert. Gegen diese legte er Einspruch ein und verwies darauf, das er zum 31.10.2006 gekündigt hat.
Es folgten Rechnungen über den Zeitraum 01.01.-19.04.2007 und 20.04.-30.06.2007.
Sie gingen allesamt an meinen Mann und er legte gegen alle Einspruch ein.
Die Lösung mit Eon Hanse wurde ja versucht, wenn es bei Eon aber nicht mögklich zu sein scheint, auf Kundenanrufe und -schreiben zu reagieren, ausser mit vorgefertigten Schreiben, dann ist die Lösung wahrlich nicht einfach.
Naja, ich gehe heute erstmal zum Verbraucherschutz, die werden sich ja vielleicht schonmal über das erneute Schreiben von Hit freuen :evil:
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Klärung des Mietverhältnisses (Mietvertrag)! Blick in den Mietvertrag. Wer hat abgeschlossen, wer ist eventuell später beigetreten etc... Wer war wann Mieter? Wurde der Mietvertrag auch zum 30.10.06 gekündigt? Von wem?
Für den gegebenenfalls rechtswidrigen Schlosstausch ist ja das EVU nicht verantwortlich zu machen. Was sagt denn der Vermieter dazu?
Wer war Partner im Energieversorgungsvertrag mit dem EVU?
Warum wurde denn noch drei Monate gezahlt; nach \"Auszug\" und firstgerechter Kündigung?
Bei wirksamer Kündigung ist zum 30.10.06 abzurechnen; notfalls per qualifizierter Schätzung.
Ich hoffe, die VZ kann weiterhelfen.
Für den Fall der Fälle hier gibt es ein Muster zum Aus-/Umzug (http://www.umzug-formulare.de/pdf/Kuendigung-Energie.pdf).
@reblaus, dieser Fall hat mit dem hier nichts zu tun:
Original von reblaus
Da war Spiegel-Online (http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,621085,00.html) aber schnell.
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@ nomos
Nun lassen Sie es gut sein.
Else hat um Hilfe gebeten, die bei sachlicher Betrachtung nur eine Beratungsstelle oder ein Anwalt geben kann. Else schrieb:
ich gehe heute erstmal zum Verbraucherschutz
Ein weiteres Zereden ist nicht nötig und allgemeine Belehrungen schon gar nicht.
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Original von AKW NEE
Nun lassen Sie es gut sein.
Ein weiteres Zereden ist nicht nötig und allgemeine Belehrungen schon gar nicht.
@AKW NEE, da möchte ich widersprechen. So habe ich das Forum nicht verstanden.
Nach meinem Verständnis ist das Forum auch dazu da, dass Forenleser aus den Erfahrungen anderer Nutzer lernen können.
Meine Hinweise und meine Beiträge sind in diesem Sinne als Hilfe gedacht und nicht als Belehrung oder \"Zereden\"(?).
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Vielen Dank für die Informationen soweit. Wir werden zunächst die VZ aufsuchen und horchen was die dazu zu sagen haben.
Es geht ja grundsätzlich um die Frage, inwieweit EON-Hanse (oder ein anderer Energieversorger) die Pflicht hat den Zählerstand bei Auszugsmeldung abzulesen, wenn der Ausgezogene es nicht kann weil er keinen Zugang mehr zum Zähler hat.
Solche Fälle müsste es doch häufiger bei Trennungen geben, die nicht freundlich bzw. in beiderseitigem Einverständnis abgelaufen sind.
In diesem Fall hat EON auf mehrfache schriftliche Erklärungen nicht reagiert, die Ex hat offenbar weder den Stromvertrag auf sich umgemeldet noch auf eventuelle Kontaktaufnahmen seitens EON reagiert.
Ebenfalls stellt sich die Frage, weshalb EON nach einigen Monaten der Nichtzahlung den Strom nicht einfach abgestellt hat um weiteren Schaden und/oder Missbrauch zu verhindern, zumindest solange die Vertragslage unklar ist.
Das Benehmen und die Briefe der HIT könnten auch sowohl für die VZ als auch für einen Anwalt interessant sein, aber das ist ja noch ein anderes (Wildwest-)Thema. Bei Interesse stelle ich gern den Wortlaut der letzten Aufforderung hier ein, in der meinem Mann nahegelegt wird den Widerspruch des Mahnbescheides noch einmal zu überdenken :-)
Als unpersönliches Zitat dürfte das doch erlaubt sein, oder?