Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: bolli am 06. April 2009, 09:19:20
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Hallo zusammen,
ich habe mal eine grundsätzliche Frage, die sicherlich nach dem BGH-Urteil vom 17.12.2008 zu den Gaspreisen wegen unwirksamer Preisanpassungsklauselmehrere Versorger betrifft, weshalb ich es mal hier rein schreibe:
Mein Versorger Aggerenergie (früher Aggergas) hat zum 01.04.2009 eine Änderung seiner Regelungen für die Versorgung mit Erdgas bekannt gegeben. Dieses wurde auch schon an anderer Stelle diskutiert hier der Link (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11573).
Nun hat die IG Oberberg diese geänderten Regelungen mal von Frau RA\'in Holling untersuchen lassen und diese ist in einer Stellungnahme zu einem nicht besonders schönen Ergebnis gekommen:
1. Sie sieht in dem Schreiben eine Art \'Änderungskündigung\', mit der die Aggerenergie die unwirksamen AGB-Regelungen in ihren bisherigen Verträgen anpassen will. Selbst wenn man dieses nicht so sehe, müsse man das Schreiben als Kündigung des bisherigen Vertrages auffassen, auch wenn dieses expressis Verbis nicht in dem Schreiben stehe, und ein Angebot auf einen neuen Vertrag unterbreitet werde. Falls man damit nicht einverstanden sei, müsse man dagegen Widerspruch einlegen, was sicherlich eine ordentliche Kündigung des Vertrages nach sich ziehen würde.
Hinten angestellt sei hier zunächst die Frage, ob die neuen Preisanpassungsklauseln denn nun rechtlich eindeutig sind oder eher nicht.
Verständlich ist sicherlich, dass man die Aggerenergie kaum zwingen kann, den Vertrag mit der unwirksamen Preisanpassungsklausel unbegrenzt weiterlaufen zu lassen und sie diesen in diesem Punkt ändern können muss.
2. Nun kommt aber der aus meiner Sicht unangenehme Teil der Stellungnahme von Frau Holling: Gleichzeitig mit dieser Information über die \'Geänderten Regelungen für die Versorgung mit Erdgas\' hat die Aggerenergie mitgeteilt, dass sie die Preise senkt und die neuen Preise mitgeteilt.
Frau Holling kommt nun zu dem Schluß, dass man mit dem akzeptieren der neuen \'Geänderten Regelungen für die Versorgung mit Erdgas\' auch diese neuen Gaspreise als aktuelle Grundpreise akzeptiert und diese später nicht mehr wegen Unbilligkeit angreifen kann. Sollte man damit nicht einverstanden sein, müsse man gegen die Vertragsumstellung Widerspruch einlegen mit der Folge, dass der Versorger den Vertrag wohl von sich aus kündigt.
Das würde aus meiner Sicht dann bedeuten, da die Aggerenergie bei uns Grundversorger ist, ich würde in den teureren Grundversorgungsvertrag gestuft und könnte nur hier wieder den Unbilligkeitseinwand nach § 315 erheben.
Das Ganze ist aus meiner Sicht leider sehr unbefriedigend, da es ja bedeutet, entweder ich akzeptiere den \'neuen\' Vertrag mit der Folge, dass ich neue Grundpreise habe (selbst wenn die neuen Preisanpassungsklauseln wieder unwirksam wären, würde mir das wegen des derzeitigen hohen Preisniveaus nicht viel bringen) oder ich muss mich in den Grundversorgungstarif umstufen lassen und dort mein Glück mit dem reinen Unbilligseinwand nach §315 versuchen, mit der Gefahr, im Negativfall die teuren Grundtarife bezahlen zu müssen.
Wie sieht man hier im Forum diese Angelegenheit. Hat da schon jemand anderes Erfahrungen oder rechtliche Meinungen eingeholt.
Und nochmals die Bitte, nicht einfach antworten, man solle nichts tun und schon werden die alten Bedinungen weiter gelten. Ich sehe das wie ein ebenfalls befragter RA: Der Versorger muss schon das Recht haben, unwirksame Klauseln verändern zu dürfen, auch wenn er dazu meines Einverständnisses bedarf und wenn er mir mitteilt, dass er das machen möchte ohne mir expliziet einen Änderungsvertrag zur Unterschrift vorzulegen kann ich entweder trotzdem (stillschweigend) akzeptieren oder eben widersprechen, dass ich nicht einverstanden bin mit der (wahrscheinlichen) Folge der Kündigung durch den Versorger. Ich glaube, aussitzen hilft an der Stelle nicht.
Ich bin gespannt auf eure Meinungen.
Gruß
bolli
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Zumindest aus dem Schreiben der AggerEnergie aus dem angegebenen Link (http://home.arcor.de/ig-oberberg/ae_s1+2.pdf) kann ich noch nicht einmal ersehen, daß das Vertragsverhältnis womöglich beendet wird, wenn ich den Änderungswünschen nicht zustimme. Eine Änderungskündigung ist überhaupt nicht ersichtlich, auch nicht für den aufmerksamen Leser. Es fehlt schon an einem Termin, zu dem der Vertrag dann enden sollte. Eine Kündigung und eine Kündigungstermin muß zweifelsfrei für den Vertragspartner erkennbar sein, sonst könnte er sich schon nicht darauf einstellen und sich gegebenenfalls einen anderen Versorger suchen.
Änderungsvorbehalte in AGB sind regelmäßig unwirksam. Aus Änderungswünschen, die sich darauf berufen, können sich dann auch keine Rechtsfolgen ergeben. Da ein Schweigen auf Änderungswünsche keine Zustimmungswirkung hat, muß es bei den bisher vereinbarten Vertragsbestandteilen bleiben.
Geht es also um dieses Schreiben, dann kann ich die von Dir beschriebene Meinung von Frau Holling nicht nachvollziehen.
Ich bin ja aber auch nur ein juristischer Laie. :)
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Hallo eislud,
danke für die Antwort. Ja, es handelt sich um das o.g. Schreiben, welchem den neuen \'Regelungen für die Versorgung mit Erdgas\' beilagen.
Auf Seite 1, unten steht: \"Durch die Änderung der vertraglichen Inhalte haben sie ein schriftliches Sonderkündigungsrecht bis zum 01.05.2009. Ab diesem Datum werden die neuen Vertragsbedingungen nach Ziffer 8.1 der bestehenden Vertragsbedingungen Bestandteil Ihres Vertrages.\"
Aus diesem Passus, vermute ich mal, liest Frau Holling den Willen zur Änderungskündigung heraus. Eine explizite Aussage zur ordentlichen Kündigung im Falle der Nichtannahme lässt sich außer dem Sonderkündigungsrecht dem Schreiben nicht entnehmen. Aber Frau Holling meint, dieses Sonderkündigungsrecht ist ja so eine Art Kündigung, wenn man nicht einverstanden ist, zumindest verstehe ich ihre Aussage so.
Es geht also hier meines Erachtens nicht um einen Änderungsvorbehalt.
Auch ist ja der 01.05.09 als Termin für das Inkrafttreten konkret genannt, insofern müsste dieses Datum doch konkret genug sein, oder ? Wenn ich von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch mache, endet der Vertrag zu diesem Datum, sonst gelten die neuen Bedingungen.
Gruß
bolli
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Wie ist denn die reguläre Kündigungsfrist in Ihrem alten Vertrag geregelt?
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Das geschilderte Grundproblem zeigt die Schwachstelle des Preisprotestes. Bei erfolgreichem Einwand gegen eine unwirksame Preisklausel in Sonderverträgen wird der Versorger diesen Vertrag kündigen.
Der Kunde hat dann zunächst nur die Wahl einen neuen Sondervertrag abzuschließen (wenn er angeboten wird) und dort den Anfangspreis zu akzeptieren oder aber in die Grundversorgung zu gehen und den dort gerade geltenden Tarif als \"vereinbarten Preissockel\" anzuerkennen.
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Original von Black
Das geschilderte Grundproblem zeigt die Schwachstelle des Preisprotestes. Bei erfolgreichem Einwand gegen eine unwirksame Preisklausel in Sonderverträgen wird der Versorger diesen Vertrag kündigen.
Der Kunde hat dann zunächst nur die Wahl einen neuen Sondervertrag abzuschließen (wenn er angeboten wird) und dort den Anfangspreis zu akzeptieren oder aber in die Grundversorgung zu gehen und den dort gerade geltenden Tarif als \"vereinbarten Preissockel\" anzuerkennen.
..... und dabei gegen die Tarifierung in der Grundversorgung seinen Widerspruch gem. § 315 BGB hinten anhängen .....
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Original von Black
Das geschilderte Grundproblem zeigt die Schwachstelle des Preisprotestes. Bei erfolgreichem Einwand gegen eine unwirksame Preisklausel in Sonderverträgen wird der Versorger diesen Vertrag kündigen.
Na ja, man kann nicht alles haben. Zunächst haben wir ja mal nen ziemlichen Gewinn durch die unwirksame Preisklausel. Der ist ja sogar noch höher als bei einem unbilligen Preis, da es erstmal nicht auf die Angemessenheit des Preises ankommt und insofern hat die Sache zwar nen Haken, aber ist durchaus lukrativ gewesen.
Nun müssen wir halt weitersehen.
Original von tangocharly
Original von Black
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Der Kunde hat dann zunächst nur die Wahl einen neuen Sondervertrag abzuschließen (wenn er angeboten wird) und dort den Anfangspreis zu akzeptieren oder aber in die Grundversorgung zu gehen und den dort gerade geltenden Tarif als \"vereinbarten Preissockel\" anzuerkennen.
..... und dabei gegen die Tarifierung in der Grundversorgung seinen Widerspruch gem. § 315 BGB hinten anhängen .....
Ja, leider nur mit dem Beigeschmack, dass der Grundversorgungspreis in der Regel noch höher ist als der neue Sondervertragspreis und die Rechtsprechung bei der Billigkeitsprüfung zeigt mir noch nicht eindeutig, ob und wie weit die Prüfung erfolgen kann und wird. Da gibt\'s ja noch einigen Wildwuchs und somit ziemliche Unwägbarkeiten für mich als Verbraucher. Denn im Negativfall zahle ich den vollen Preis in der Grundversorgung, der um einiges höher ist als der Vollversorgungstarif. Hm, blöd :(
@reblaus
Das mit der Kündigungsfrist ist o.k. . Sind 6 Wochen und das Schreiben ist vom Februar und lässt mir ein Sonnderkündigungsrecht bis 1.5., dass sind mehr als diese 6 Wochen. Hilft also nicht wirklich (und wenn, wär\'s ja nur ein rausschieben)
Ist also leider tatsächlich anscheinend nicht so einfach, jetzt zielführend weiterzukommen.
Gruß
bolli
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Original von tangocharly
Original von Black
Das geschilderte Grundproblem zeigt die Schwachstelle des Preisprotestes. Bei erfolgreichem Einwand gegen eine unwirksame Preisklausel in Sonderverträgen wird der Versorger diesen Vertrag kündigen.
Der Kunde hat dann zunächst nur die Wahl einen neuen Sondervertrag abzuschließen (wenn er angeboten wird) und dort den Anfangspreis zu akzeptieren oder aber in die Grundversorgung zu gehen und den dort gerade geltenden Tarif als \"vereinbarten Preissockel\" anzuerkennen.
..... und dabei gegen die Tarifierung in der Grundversorgung seinen Widerspruch gem. § 315 BGB hinten anhängen .....
Gegen den Einstiegspreis bei Neuabschluss eines Grundversorgungsvertrages ist die Einrede des § 315 BGB wirkungslos. Erst bei späteren Anpassungen ist dies möglich.
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Original von Black
Gegen den Einstiegspreis bei Neuabschluss eines Grundversorgungsvertrages ist die Einrede des § 315 BGB wirkungslos. Erst bei späteren Anpassungen ist dies möglich.
Der Fairness halber sei erwähnt, dass es dazu auch eine andere Rechtsauffassung gibt. Sie bevorzugen natürlich die zitierte. ;)
Widersprochen wird nicht dem bloßen Erhöhungs- bzw. Absenkungsbetrag, sondern dem Gesamtpreis, wie er seine Gestalt in Form der Erhöhung bzw. Absenkung gefunden hat. Schlimm genug, wenn dem einseitig bestimmten Preis bei Vertragsbeginn umgehend ein abgesenkter Preis folgt :rolleyes:
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Original von RuRo
Der Fairness halber sei erwähnt, dass es dazu auch eine andere Rechtsauffassung gibt. Sie bevorzugen natürlich die zitierte. ;)
Stimmt. Hier im Forum. Nur hat diese andere Rechtsauffassung noch keine praktische Wirkung erreicht. Denn bislang fand noch vor keinem Gericht eine Kontrolle des Einstiegspreises auf seine Billigkeit hin statt. Und das liegt nicht daran, dass es seitens der Kunden nicht versucht wurde diesen Preis zu rügen.
Insoweit ist diese andere Rechtsauffassung eher theoretischer Natur ohne praktische Anwendbarkeit.
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Die Kündigung eines Sondervertrages muss ausdrücklich erklärt werden. Etwaig vereinbarte Form und Frist sind dabei zu beachten. Einem einseitig ebgänderten Preis sollte man widersprechen, diesen zudem hilfsweise und vorsorglich insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, als unbillig rügen.
Sind in einen Sondervertrag die Bestimmungen der Grundversorgungsverordnung als AGB wirksam in den Vertrag einbezogen, kann sich aus der § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV entsprechenden vertraglichen Regelung ergeben, dass das Recht des Versorgers zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen sein soll (Auslegungsfrage).
Man sollte an der Rüge des Gesamtpreises festhalten, auch wenn manche deren Wert als theoretisch ansehen. Letztere Auffassung wird von Versorgeranwälten vertreten, die sich gerade nicht den Interessen der Verbraucher verschrieben haben.
Nach der Rechtsprechung des Kartellsenats unterliegt der Allgemeine Preis der Grundversorgung dem Maßstab der Billigkeit und ist der aktuelle Allgemeine Preis das Ergebnis von Ermessensentscheidungen, diese Preise zu erhöhen, abzusenken oder aber konstant zu halten. Der Versorger sei gesetzlich verpflichtet, diese Preise der Billigkeit entsprechend neu festzusetzen (BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 26).
Bei einer marktbeherrschenden Stellung des Versorgers auf dem sachlich relevanten Markt im Sinne des Kartellrechts soll auch der Anfangspreis einer Billigkeitskontrolle unterliegen (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 Tz. 9 ff.; BGH, Urt. v. 04.03.2008 - KZR 29/06).
Nicht ausgeschlossen, dass das Gesamtpreisniveau von den Kartellbehörden nochmals aufgegriffen wird mit der möglichen Folge, dass sich das Gesamtpreisniveau als kartellrechtswidrig überhöht und somit auch als unbillig erweist.
Bei einigen zeigt sich, dass nach Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versorger andere, günstigere Alternativen auf dem regionalen Markt zur Verfügung stehen.
Solche Alternativen kann man über Internetportale wie http://www.verivox.de suchen.
Wo ein entsprechender Wechsel nicht zeitlich nahtlos möglich ist, ist für längstens drei Monate eine Phase der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG zwischengeschaltet.
Die Entgelte für diese Ersatzversorgung werden gerade nicht vertraglich vereinbart, sondern sind das Ergebnis eines gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts des insoweit versorgungspflichtigen Unternehmens.
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\"Wo ein entsprechender Wechsel nicht zeitlich nahtlos möglich ist, ist für längstens drei Monate eine Phase der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG zwischengeschaltet.\"
wobei ich in diesem fall nicht von einer ersatzversorgung nach §38 sprechen würde. m.e. wird in diesem zusammenhang ein ganz normaler grundversorgungsvertrag abgeschlossen der auch den normalen fristen bzgl. des versorgerwechsels laut gpke unterliegt. eine ersatzversorgung liegt m.e. nur bei aussergewöhnlichen umständen vor. wenn nämlich der kunde nix vom dem umstand weiss, dass er keinen versorger mehr hat. wie z.b. bei der kündigung eines lieferantenrahmenvertrages. eine ersatzversorgung liegt nur vor, wenn eine lieferung keinem vertrag zugeordnet werden kann. kündigt ein kunde ist ihm dieser umstand bekannt, weshalb er durch sein konkludentes verhalten der weiteren energienutzung einen neuen vertrag, eben den der grundversorgung, abschliesst und die lieferung somit eindeutig einem vertrag zugeordnet werden kann. aber diebezüglich gibt es auch bei den versorgern selbst unterschiedliche auffassungen.
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@Wasserwaage
Ich habe die Fälle im Blick, wo einem Kunden zum 31.04. gekündigt wurde, dieser Kunde ab dem 01.05. von einem neuen Lieferanten versorgt werden will, jedoch wegen der Wechselfristen noch nicht versorgt werden kann.
Dieser Kunde, der zum gewünschten Vertragsbeginn 01.05. einen neuen Vertrag mit einem anderen Lieferanten (möglicherweise online) abgeschlossen hat, will ganz offensichtlich keinen Grundversorgungsvertrag abschließen, unabhängig davon, dass der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages die Haushaltskundeneigenschaft gem. § 3 Nr. 22 EnWG voraussetzt, an welcher es oftmals auch fehlt. Sonst müsste ein zum 01.05. neubegründendeter Grundversorgungsvertrag vor einem gewünschten Versorgerwechsel auch erst wieder form- und fristgerecht gekündigt werden undzwar bereits zu einem Zeitpunkt, bevor der Grundversorgungsvertrag überhaupt erst zustande kommen konnte. Der Kunde konnte bei Vertragsabschluss mit dem neuen Lieferanten noch nicht einmal angeben, dass er sich derezeit in der Grundversorgung befinde, nachdem er zuvor aufgrund eines Sondervertrages beliefert wurde, welches versorgerseits gekündigt wurde.
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Es steht natürlich jedem frei alles - einschließlich des Wetters - als unbillig zu rügen, wenn es das Gewissen beruhigt. Im Falle eines Verfahrens hat das bislang - obwohl ständig praktiziert - noch zu keinem Erfolg geführt.
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Original von Black
Im Falle eines Verfahrens hat das bislang - obwohl ständig praktiziert - noch zu keinem Erfolg geführt.
\"Bislang\" Dies Wort drückt alles aus.
Bislang wurde die Mehrzahl der Gerichte mit der entsprechenden Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH überhaupt nicht konfrontiert.
Im Mittelalter ging man bislang davon aus, dass die Erde eine Scheibe sei. Logisch, sonst wäre man ja schon runtergefallen. Noch im 19. Jahrhundert meinten die Mediziner bislang, man müsste bei einer Zugfahrt mit der schier rasenden Geschwindigkeit von 20 km/h unweigerlich körperlichen und seelischen Schaden nehmen. Trotzdem nutzten Menschen, die verrückt genug waren, das neue mit der Kraft einer Dampfmaschine angetriebene Verkehrsmittel und waren hinterher nicht unbedingt verrückter als eh zuvor...
Es handelt sich bei jedwedem Erkenntnisstand immer nur um den aktuellen Stand der jeweiligen Irrtümer.
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Der Gaspreisprotest wird irgendwann sein Ende finden. Dies wird spätestens dann der Fall sein, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Zustand erreicht ist. Bei der Agger- Energie ist man offensichtlich dabei, die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Zukunft anzuwenden.
Man könnte jetzt angesichts 6wöchiger Kündigungsfristen bis Ende April zuwarten und dann der Vertragsänderung widersprechen. Dann müsste man einer Kündigung zum 15.06. oder 1.07.09 ins Auge sehen. Länger werden sich die Vorteile, die aus der unzulässigen Klausel dem Kunden enstehen, nicht konservieren lassen.
Danach hat man die Möglichkeit einen neuen Sondervertrag mit der Agger-Energie zu den dann gültigen Bedingungen und Preisen abzuschließen, oder man kann den Versorger wechseln.
Bei einem Verbrauch von 20.000 kWh ist die Agger-Energie der günstigste Anbieter. Auch wenn man die vergleichsweise geringe Zahl an Wettbewerbern sieht, so ist der von der Agger-Energie verlangte Preis eine Topkondition, vergleicht man sie mit Regionen in Süddeutschland, in denen viel mehr Anbieter um Kunden werben, die örtlichen Gasversorger aber auch Wucherpreise verlangen. Wer 80.000 kWh nachfragt, kann zu den Stadtwerken Düsseldorf wechseln, die bei dieser Menge noch einen Tick günstiger sind.
Es steht natürlich jedermann frei, auch die günstigsten Gasversorger des Landes noch der Maßlosigkeit zu bezichtigen. Die Aussichten dass dies in einem Verfahren auch bei einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung tatsächlich festgestellt wird, sind aber deutlich schlechter, als bei den teuersten Versorgern.
@bolli
Wenn Ihnen Ihr Versorger jetzt noch unkompliziert die zuviel bezahlten Beträge zurückzahlt, haben Sie viel erreicht. Sie haben einen vergleichsweise preisgünstigen Versorger, den Sie nicht ohne Not wechseln sollten. Ab einem gewissen Erfolg wird es aussichtsreicher, preisbewusst einzukaufen, und den Lieferanten bei unnötig hohen Preisen unverzüglich zu wechseln. In der Masse setzen die Verbraucher damit Anreize, dass neue günstigere Versorger auf den Markt drängen, und verhindern, dass die alten Versorger ihre Preise unverschämt hoch halten. Dies ist weit effektiver als sich auf eine vage Hoffnung zu verlassen, die Gerichte würden Ihre Rechtsprechung zu Gunsten der Verbraucher ändern, und ein Unbilligkeitseinwand könnte doch noch einen weiteren Erfolg bringen. Der freie Gasmarkt, dem wir alle entgegenfiebern, funktioniert nicht über die Gerichte, sondern über die Nachfrage.
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Original von reblaus
Der Gaspreisprotest wird irgendwann sein Ende finden. Dies wird spätestens dann der Fall sein, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Zustand erreicht ist.
Fast lyrisch.
Andernorts liest es sich dann so:
Original von reblaus
Leider kann ich persönlich meine Erkenntnisse nur dazu verwenden, die Verjährungsfristen soweit auszudehnen, dass ich in den nächsten Jahren noch keine Eile an den Tag zu legen brauche, um die Rückforderungsansprüche geltend zu machen.
Ich kann meine Zeit daher bis auf weiteres noch dafür verwenden andere vollzulabern.
Nun ja. Möglicherweise noch auf Jahre ein Fortsetzungsroman.
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Original von reblaus
...
@bolli
...
Der freie Gasmarkt, dem wir alle entgegenfiebern, funktioniert nicht über die Gerichte, sondern über die Nachfrage.
Leider lehrt mich der Strommarkt, dass dieses ein seeehhhr weiter Weg ist, insbesondere, wenn sich einige wenige Vor-Lieferanten als Quasimonopolisten den Markt teilen und die Versorger, aus teils durchsichtigen Gründen, bei der (hohen) Preisgestaltung mitspielen. Von Kartellrechtswidrigen Absprachen, die wir natürlich nicht beweisen können, nicht zu reden. Und kommen sie mir bitte beim Strom nicht mit der Strombörse und den neutralen Preisen, da gibt\'s ja nun auch schon genug Meinungen zu.
Das der geforderte Preis in vielen Fällen nicht der billige (angemessene) Preis ist, dürfte sich doch wohl im letzten Jahr gezeigt haben, als die Schwankungen beim Ölpreis nach oben immer komplett (nach dem berühmten halben Jahr) mitgemacht wurden, nur leider der Verfall des Ölpreises sich bei weitem nicht in einem entsprechend gesenktem Gaspreis widerfindet. Insofern ist mein Vertrauen in einen selbstregulierenden Markt leider nur sehr begrenzt vorhanden.
Aber ich muss nun natürlich tatsächlich überlegen, wie ich weiter vorgehe. Nehme ich das Schreiben als Kündigung, falls ich nicht zu den neuen Vertragsbedingungen weitermachen will oder stelle ich mich auf den Standpunkt, dass es nicht gegenseitig vereinbart ist und sitze es aus mit dem Risiko, dass ein Gericht sagt, dass das Vertragsverhältnis doch auf einen neuen Vertrag umgestellt wurde, da ich nicht mit einer Sonderkündigung reagiert habe.
Letzter Ausweg wäre höchstens die Grundversorgung aber auch mit den o.g. Risiken.
Gruß
bolli
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@bolli
Erst mal der einseitigen Anpassung des Vertrages schriftlich widersprechen, darauf hinweisen, dass an bisherigen Widersprüchen festgehalten wird, dann sehen, ob der Sondervertrag überhaupt form- und fristgerecht gekündigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06) und dann ggf. sehen, wie sich die Marktlage dann gestaltet. Das kann sich nämlich zukünftig noch besser gestalten. Bisher rechnet man auch für den 01.07.2009 mit einem (deutlich) sinkenden Preisniveau bei Erdgas. Auch an der Wettbewerbssituation kann sich noch etwas deutlich verbessern. Dafür sprechen wohl auch die Erdgas- Notierungen an der EEX (http://www.eex.com/de/Produkte/Erdgas/Gas%20Futures)
@wasserwaage
Das LG Dortmund, 2 Kammer für Handelssachen hat am 07.04.2009 (heute) unter dem Az. 13 O 36/09 [Kart] im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass die Stadtwerke G. GmbH nach versorgerseitiger Vertragskündigung die Gasversorgung zu den Bedingungen der Ersatzversorgung aufzunehmen hat und bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens zwei Jahre die Wiederaufnhame der Belieferung und die Belieferung weder vom Abschluss eines angebotenen Versorgungsvertrages noch von der Zahlung streitiger rückständiger Beträge aus dem durch die versorgerseitige Kündigung beendeten Vertragsverhältnis abhängig machen darf.
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Original von Black
Original von RuRo
Der Fairness halber sei erwähnt, dass es dazu auch eine andere Rechtsauffassung gibt. Sie bevorzugen natürlich die zitierte. ;)
Stimmt. Hier im Forum. Nur hat diese andere Rechtsauffassung noch keine praktische Wirkung erreicht. Denn bislang fand noch vor keinem Gericht eine Kontrolle des Einstiegspreises auf seine Billigkeit hin statt. Und das liegt nicht daran, dass es seitens der Kunden nicht versucht wurde diesen Preis zu rügen.
Insoweit ist diese andere Rechtsauffassung eher theoretischer Natur ohne praktische Anwendbarkeit.
.......BGH, 10.05.1990, Az.: VII ZR 209/89 (Rechtsprechung vom Theoretiker-Senat).
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Bei der genannten Entscheidung vom 10.05.1990 - VII ZR 209/89 scheiterte die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises daran, dass der Preis individuell vereinbart wurde und die Unbilligkeitsrüge nicht erhoben wurde:
Entgegen der Ansicht der Revision verliert dadurch der Beklagte nicht jeden wirksamen Rechtsschutz. Hat ein Abnehmer Bedenken wegen des Preises, braucht er insoweit nur von einer Einigung abzusehen.
Dann ergibt sich von selber die Situation einseitiger Preisbestimmung durch das Unternehmen mit der Folge, daß eine gerichtliche Billigkeitskontrolle herbeigeführt werden kann. Die Anforderungen an den Abnehmer sind entsprechend dem Schutzzweck der Billigkeitskontrolle denkbar gering. Bei eindeutiger Sachlage braucht er einer einseitigen Preisvorgabe nicht einmal zu widersprechen.
Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der fehlende Widerspruch gegen die Preisvorstellungen des Versorgungsunternehmens ohne Belang, wenn das Unternehmen in seinem Angebot darauf hingewiesen hat, daß entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen die dort ausgewiesenen Baukostenzuschüsse und Hausanschlußkosten pauschal erhoben würden, und wenn diese Kosten auch ohne Veränderung und ohne jeden Anhaltspunkt für ein Einverständnis des dort Beklagten in Rechnung gestellt werden (Senatsurteil vom 4. Dezember 1986 aaO, S. 1829). Hat demgegenüber ein Abnehmer keine Bedenken wegen des Preises und bringt er dies auch zum Ausdruck, wie es der Beklagte getan hat, so besteht kein Bedarf für eine gerichtliche Billigkeitskontrolle. Spätere Einwendungen im Prozeß zielen dann nicht mehr auf einen Kundenschutz ab, sondern stellen sich lediglich als Versuch dar, von einer rechtsgeschäftlich verbindlichen Willenserklärung abzurücken.
Deshalb sollte man vorsorglich die Gesamtpreise immer wieder als unbillig rügen. Von Anfang an.
Black behauptet sonst später vor Gericht ungeniert, man sei mit den Preisen von Anfang an einverstanden gewesen und habe diese vereinbart.
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Hat demgegenüber ein Abnehmer keine Bedenken wegen des Preises und bringt er dies auch zum Ausdruck,
......... genau.
Und das ist auch der Knackpunkt bei den Entscheidungen des VIII. Senats. Seine Fiktion, dass der Kunde einfach alles akzeptiert, auch wenn er gar keine andere Entscheidungsmöglichkeit hat, ist Diktion (und sonst nichts - wo leben wir eigentlich ?).
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Original von RR-E-ft
Black behauptet sonst später vor Gericht ungeniert, man sei mit den Preisen von Anfang an einverstanden gewesen und habe diese vereinbart.
Das tut Black in jedem Fall. 8)
Man könnte auch über Folgendes nachdenken: wenn der Versorger eine Energielieferung zu einem bestimmten Preis anbietet (Angebot) und der Kunde die Leistung ausdrücklich nicht zu dem angebotenen Preis annehmen will (Annahme), dann fehlt es an korrespondierenden Willenserklärungen. Mit der Folge, dass ein Vertrag nicht zustande kommt.
Der Versorger könnte es also ablehnen einen Kunden, der den Preis von Anfang an nicht akzeptiert, im Rahmen eines Grundversorgungsvertrages zu beliefern.
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Original von Black
Das tut Black in jedem Fall.
Tut tut.
Der Grundversorger unterliegt gegenüber Haushaltskunden einem gesetzlichen Kontrahierungszwang. Zudem besteht deshalb zu seinen Gunsten ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Allgemeinen Preise der Grundversorgung, aus dem er zugleich gesetzlich verpflichtet ist, die Entgelte der Billigkeit entsprechend zu bestimmen.
BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 26
Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17). Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen. Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist
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Original von RR-E-ft
Der Grundversorger unterliegt gegenüber Haushaltskunden einem gesetzlichen Kontrahierungszwang.
Ein unmittelbarer Kontrahierungszwang besteht nicht. Das EVU kann also die Belieferung verweigern, wenn der Haushaltskunde zwar zahlungsbereit ist, aber den Liefervertrag nicht unterschrieben hat.
Salje, EnWG, zu § 36, Rdn. 15
Im vorliegenden Fall ist der Kunde weder zahlungsbereit noch würde ein Vertrag (Annahme des Angebotes) zustande kommen.
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Putzig.
Natürlich unterliegt der Grundversorger einem gesetzlich angeordneten Kontrahierungszwang.
§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG darf als klassischer gesetzlicher Kontrahierungszwang bezeichnet werden. Es besteht eine gesetzliche Versorgungspflicht, soweit nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Und es ist bekanntlich immer noch so, dass die meisten Grundversorgungsverträge nicht schriftlich abgeschlossen werden. Die Grundversorgung kann und darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde etwas unterschreibt, vgl. nur § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Grundversorgungsverordnung. Da muss Salje also wohl offensichtlich etwas falsch verstanden haben, wenn er meint, die Belieferung könne von einer Unterschriftsleistung abhängig gemacht werden. Wo er das hernehmen will, ist nicht ersichtlich.
Und warum der Kunde, der den Anfangspreis als unbillig rügt, nicht zahlungsbereit sein sollte, erschließt sich auch nicht. Viele rügen die Unbilligkeit und zahlen vollständig unter Vorbehalt. Andere zahlen nach Unbilligkeitseinrede gekürzte Beträge. Zudem dokumentieren alle Zahlungsbereitschaft nach Billigkeitsnachweis. Der Gesetzgeber verweist in § 17 Abs. 1 Satz 3 Grundversorgungsverordnung ausdrücklich auf das Recht des grundversorgten Kunden, sich auf § 315 BGB zu berufen und eine entsprechende Einrede den Abschlagsanforderungen und Rechnungsbeträgen entgegenzusetzen.
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.... nichts als Nebelbomben.
Wenn der Einwand der Unbilligkeit erhoben wird, dann ist der Kunde nicht zahlungsunwillig, sondern erhebt eine berechtigte Einwendung, die die Forderung des Versorgers unverbindlich macht.
Das muß man doch nicht ständig wiedekäuen, wie eine Hindu-Kuh......
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@tangocharly
Ich bin mir vollkommen sicher, dass Sie es richtig meinten.
Die Einrede macht die Forderung nicht (erst) unverbindlich.
Die Forderung ist nach Erhebung der Einrede dann und nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, worauf sich der grundversorgte Kunde gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV berufen kann und wofür der Versorger die Darlegungs- und Beweislast trägt.
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Der Kontrahierungszwang verpflichtet den Grundversorger aber nur zur Belieferung auf Basis eines Vertrages.
Wenn der Kunde zum Abschluss des angebotenen Vetrages gerade nicht bereit ist, weil er den Preis der Belieferung als essentiellen Bestandteil des Vertrages ausdrücklich nicht akzeptiert (oder wie tangocharly von einer \"Unverbindlichkeit\" ausgeht), dann muss auch die Belieferung nicht erfolgen.
Und ich bin mir sicher, dass tangocharly es noch immer nicht verstanden hat und es daher nicht \"richtig meint\".
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Nun ja, die Kammer für Handelssachen des LG Dortmund hat gerade am 07.04.2009 einem Nicht- Haushaltskunden einen Anspruch auf Versorgung zuerkannt - ausdrücklich auch ohne Vertragsabschluss.
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Belieferung. Durch die Belieferung kommt der Grundversorgungsvertrag zumeist zustande, sonst ist man eben vorübergehend in der Ersatzversorgung. Dass ein Gericht einem Grundversorger die Entbindung von der gesetzlichen Versorgungspflicht in einem Fall zuerkennt, wo der Kunde den Anfangspreis als unbillig rügt und zudem Zahlungen wie vorbeschrieben leistet, steht wenig zu erwarten. Das mag allenfalls in der Vorstellung mancher Kollegen geschehen, ist jedoch praxisfern.
Fragen Sie mich nicht nach meinen bisherigen persönlichen Erfahrungen mit der Unbilligkeitseinrede gegen den Anfangspreis.
Die sind seit einer halben Dekade sehr, sehr positiv. Ich bin mir völlig sicher, danach noch nie zuviel bezahlt zu haben. Wer kann das schon ruhigen Gewissens von sich behaupten. ;)
Gleichwohl überlege ich, meinen Versorger u.a. wegen unterlassener Gaspreissenkung zu verklagen. Das dieser beliebig die Preise einseitig erhöht und dann nicht wieder absenkt, halte ich für ausgeschlossen.
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Das Verständnis des Verstehens von Verstandenem:
Potz Blitz und Donner ! Da finden sich doch tatsächlich Kaffesatz-Leser im Forum.
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Original von RR-E-ft
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Belieferung.
Es besteht ein Anspruch auf Abschluss eines Grundversorgungsvertrages, der dann natürlich Basis der Belieferung ist. Wenn ein Lieferanspruch ohne Vertrag bestehen würde, wäre der Abschluss eines Vertrages in jedem Fall überflüssig. Die GVV wäre auch nicht Vertragsbestandteil sondern würde direkt unmittelbar gelten.
§ 1 Abs. 1 S. 2 GVV
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden.
Den feinen Unterschied zwischen Anspruch auf Vertragsschluss und Anspruch auf Belieferung ohne Vertrag sollten Sie schon juristisch treffen können.
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§ 36 Abs. 1 EnWG
\"Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.\"
@Black
Was verstehen Sie unter dem Begriff Versorgung?
Für mich beinhaltet das mehr als nur \"Vertragsschluss\".
Und in § 1 Abs. 1 Satz 1 GasGVV
\"Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben.\"
Grüße
belkin
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@belkin
Wie wahr, ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
Original von Black
Original von RR-E-ft
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Belieferung.
Es besteht ein Anspruch auf Abschluss eines Grundversorgungsvertrages, der dann natürlich Basis der Belieferung ist. Wenn ein Lieferanspruch ohne Vertrag bestehen würde, wäre der Abschluss eines Vertrages in jedem Fall überflüssig. Die GVV wäre auch nicht Vertragsbestandteil sondern würde direkt unmittelbar gelten.
§ 1 Abs. 1 S. 2 GVV
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden.
Den feinen Unterschied zwischen Anspruch auf Vertragsschluss und Anspruch auf Belieferung ohne Vertrag sollten Sie schon juristisch treffen können.
@Black
§ 36 Abs. 1 EnWG begründet keinen Anspruch auf Vertragsabschluss, sondern einen gesetzlichen Anspruch auf Versorgung bzw. Belieferung.
Wenn man die Entscheidung des BGH vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 gründlich liest, wird vielleicht auffällig, dass auch § 4 AVBGasV - eine Bestimmung die Kraft Gesetzes als Vertragsbestandteil in jeden Tarifkundenvertrag einbezogen war - ein gesetzliches und eben kein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht begründen soll (BGH, aaO. Tz. 17). Bei einem vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrecht hätte die Entscheidung nach Auffassung des BGH wohl anders ausfallen müssen (BGH, aaO. Tz. 32).
Bei einem gestzlichen Kontrahierungszwang wie § 10 Abs. 1 EnWG 1998 ergeben sich die Rechte und Pflichten nach der Lesart des BGH also nicht aus dem Vertrag, sondern vornehmlich unmittelbar aus dem Gesetz, namentlich den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Bei § 36 Abs. 1 EnWG und den Bestimmungen der Grundversorgungsverordnung verhält es sich nicht anders.
Dass § 1 GVV bestimmt, dass die Regelungen Vertragsinhalt des Grundversorgungsvertrages sind, kann doch nicht darüber hinwegtäuschen, dass ein solcher gem. § 2 Abs. 2 GVV zustande kommen können soll.
Denknotwendig muss für das Zustandekommen des Grundversorgungsvertrages gem. § 2 Abs. 2 GVV diese gesetzliche Regelung schon Geltung beanspruchen, bevor der Grundversorgungsvertrag überhaupt zustande gekommen ist. Es besteht offenbar eine direkt unmittelbare Geltung der gesetzlichen Bestimmung.
Sie müssten mit Ihrer feinsinnigen Argumentation wohl sagen, dass § 2 Abs. 2 GVV überhaupt nur als Vertragsinhalt eines breits abgeschlossenen Grundversorgungsvertrages Geltung beanspruchen kann, ein solcher zwischen den Parteien noch nicht besteht, § 2 Abs. 2 GVV deshalb zwischen den Parteien auch noch nicht anwendbar ist und deshalb ein Grundversorgungsvertrag - weil ein solcher nun einmal noch nicht vertraglich vereinbart wurde - nicht besteht und auch nicht nach § 2 Abs. 2 GVV zustandekommen kann.
So ist es aber ganz gewiss nicht. Den feinen juristischen Unterschied sollten Sie bemerkt haben, und soweit Sie sich mit diesem etwa fest verabredet haben, auch treffen können. Der gesetzliche Anspruch auf Belieferung und Versorgung besteht schon vor Vertragsabschluss. § 36 Abs. 2 EnWG bestimmt nicht etwa, dass die gesetzliche Lieferverpflichtung bei Nichtabschluss eines Grundversorgungsvertrages nicht besteht, sondern nur wenn die Versorgung für das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Solche wirtschaftlichen Gründe sind aber keine rechtlichen Gründe wie etwa ein fehlender Vertragsabschluss. Die Frage des Vertragsabschlusses ist bei gesetzlichem Kontrahierungszwang eher sekundär. Der Vertragsabschluss ist zumeist eine bloße Fiktion/ wird fingiert.
Das liegt schon daran, dass der Grundversorger gesetzlich zur Belieferung auch des Haushaltskunden verpflichtet ist, dessen Nase ihm nicht passt und mit dem er deshalb schon aus Prinzip keinen Vertrag abschließen möchte. Der Haushaltskunde, dem die Belieferung wegen seiner Nase oder ohne Begründung verweigert wird, muss konsequenterweise nicht auf Vertragsabschluss, sondern direkt auf Belieferung klagen. Wäre es anders, müsste wohl erst auf Vertragsabschluss und dann auf Vertragserfüllung geklagt werden. So ist es aber nicht vorgesehen.
Wer sich zu Ostern nicht mit anderen Mysterien befasst, wird vielleicht der Frage nachgehen, ob zuerst das Ei oder die Henne da war, oder ob das Ei auf dem Tisch nicht doch vom Osterhasen stammt.
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Eine Belieferung bedingt einen Vertragsschluss, wobei der Versorger den Vertragsabschluss nicht verweigern darf (soweit wirtschaftl. zumutbar)
Gibt es keine Gründe an der gesetzlichen Grundversorgungspflicht zu zweifeln, muss der Strom- oder Gaslieferant unverzüglich die Grundversorgung aufnehmen, wenn der Grundversorgungsvertrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 39 zustande gekommen ist.
Salje, EnWG, zu § 36, Rdn. 14.
Ein unmittelbarer Kontrahierungszwang besteht nicht. Das EVU kann die Belieferung verweigern wenn der Kunde den Liefervertrag nicht unterschrieben hat.
Salje, EnWG, zu § 36, Rdn. 15.
Original von RR-E-ft
Sie müssten mit Ihrer feinsinnigen Argumentation wohl sagen, dass § 2 Abs. 2 GVV überhaupt nur als Vertragsinhalt eines breits abgeschlossenen Grundversorgungsvertrages Geltung beanspruchen kann, ein solcher zwischen den Parteien noch nicht besteht, § 2 Abs. 2 GVV deshalb zwischen den Parteien auch noch nicht anwendbar ist und deshalb ein Grundversorgungsvertrag - weil ein solcher nun einmal noch nicht vertraglich vereinbart wurde - nicht besteht und auch nicht nach § 2 Abs. 2 GVV zustandekommen kann.
So ist es aber ganz gewiss nicht. Den feinen juristischen Unterschied sollten Sie bemerkt haben, und soweit Sie sich mit diesem etwa fest verabredet haben, auch treffen können.
Die Regelung des § 2 GasGVV entfaltet lediglich Wirkung, wenn ein Vertrag geschlossen wurde. Nicht vorher.
§ 2 Abs. 2 Strom/GasGVV besagt nicht , dass schon die Entnahme von Gas zum Vertragsschluss führt. Die Vorschrift legt lediglich die Rechtsfolgen fest, wenn durch die Entnahme von Gas ein Versorgungsvertrag zustande kommt.
Ob, die Gasentnahme zum Vertrag führt, ist nach den von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten zu beurteilen.
Morell, Kommentar zur GasGVV, 2009, zu § 2, Rdn. 49/50.
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§ 2 Abs. 2 Satz 1 GasGVV ist zu entnehmen, dass ein Grundversorgungsvertrag dadurch zustande kommen kann, dass Gas aus dem Versorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt. Das wollte der Gesetzgeber damit auch ausdrücken.
Für einen anderweitigen Vertragsabschluss durch sozialtypisches Verhalten ist schon deshalb kein Raum, weil andere als Grundversorgungsverträge mit Haushaltskunden gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 GasGVV durch die Gasentnahme aus dem örtlichen Verteilnetz schon deshalb nicht zustande kommen können, weil nicht ersichtlich ist, welches Angebot welches Gasversorgers dadaurch überhaupt nur angenommen werden könnte. Gasversorger, Bedingungen und Preise einer Belieferung bleiben dabei nämlich völlig offen. Gäbe es die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 GasGVV nicht, würde dies auch bei der Gasentnahme durch Haushaltskunden gelten. Die gesetzliche Regelung ist damit ersichtlich unabdingbare Voraussetzung für einen Vertragsabschluss durch sog. sozialtypisches Verhalten.
Streicht man also die gesetzliche Fiktion, ist auch für einen Vertragsabschluss durch sozialtypisches Verhalten überhaupt kein Raum.
Für eine für den Vertragsabschluss erforderliche Unterschriftsleistung, wie sie Salje wohl vorschwebt, gibt es nirgends einen Anhalt, nachdem der Vertragsabschluss schon nicht der Schriftform bedarf. Früher hieß es in § 2 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV, der Tarifkundenvertrag solle schriftlich abgeschlossen werden. Aber das war eben früher. Heute ist es anders.
Die wenigsten Tarifkundenverträge wurden schriftlich abgeschlossen.
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Original von RR-E-ft
Für einen anderweitigen Vertragsabschluss durch sozialtypisches Verhalten ist schon deshalb kein Raum, weil andere als Grundversorgungsverträge mit Haushaltskunden gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 GasGVV durch die Gasentnahme aus dem örtlichen Verteilnetz schon deshalb nicht zustande kommen können, weil nicht ersichtlich ist, welches Angebot welches Gasversorgers dadaurch überhaupt nur angenommen werden könnte.
Regelmäßig ist davon auszugehen, dass im Abschluss des für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträgen mit Netzbetreibern ein Angebot des Grundversorgers auf Abschluss eines Grundversorgungsvertrages liegt, dass vom Kunden durch Inanspruchnahme der Belieferung angenommen wird.
Morell, Kommentar zur GasGVV, 2009, zu § 2, Rdn. 1.
BGH, 15.02.2006, WM 2006, 1442
BGH, Beschl. vom 20.12.2005, WuM 2006, S. 2007
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Regelmäßig ist davon auszugehen, dass im Abschluss des für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträgen mit Netzbetreibern ein Angebot des Grundversorgers auf Abschluss eines Grundversorgungsvertrages liegt, dass vom Kunden durch Inanspruchnahme der Belieferung angenommen wird.
Morell, Kommentar zur GasGVV, 2009, zu § 2, Rdn. 1.
BGH, 15.02.2006, WM 2006, 1442
BGH, Beschl. vom 20.12.2005, WuM 2006, S. 2007
Ziemlicher Quark.
Morell zitiert wohl Entscheidungen zum Vertragabschluss nach § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV, wonach der Vertrag dadurch zustande kommt, dass Fernwärme aus dem Veteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternmehmens entnommen wird, und die Versorgung zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen erfolgt. Die Identität des Versorgers und die geltenden Preise zu den Bedingungen der AVBFernwärmeV stehen somit fest, mithin die essentialia negotii, wenn man mal von den Anschlusswerten absieht, die im Zweifel der Fernwärmeversorger gem. §§ 315, 316 BGB zu bestimmen hat. Die Anschlusswert- Klippe konnte dabei in den zur Entscheidung anstehenden Fällen jeweils umschifft werden.
Das lässt sich nicht auf den Fall übertragen, dass ohne Berücksichtigung der Geltung von § 2 Abs. 2 GasGVV Gas aus dem Verteilnetz entnommen wird. Wer der Gasversorger am anderen Ende der Leitung tatsächlich ist und welche Preise und Bedingungen für die Belieferungen gelten sollen, ist nicht klar, so dass schon mangels eines hinreichend bestimmten Angebots kein Vertragsabschluss durch sog. sozialtypisches Verhalten erfolgen kann. Am anderen Ende der Leitung könnte auch Gazprom sitzen...
Morell verkennt wohl schon, dass sich ein hinreichend bestimmtes Angebot, dass alle essentialia negotii umfasst, an denjenigen richten muss, der ohne zuvor einen Vertrag abgeschlossen zu haben, Gas aus der Leitung entnimmt. Fehlt es an einem solchen Angebot ist die Annahme eines Angebotes durch sog. sozialtypisches Verhalten ausgeschlossen.
Das Angebot des Grundversorgers auf Grundversorgung zu den veröffentlichten Allgemeinen Preisen und zu den Bedingungen der GasGVV richtet sich nur an Haushaltskunden.
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Morell, Salje, der gesamte 8. Senat des BGH,..... anscheinend alles juristische Geisterfahrer die Ihnen auf Ihrem unbeirrten Weg entgegenfahren....
....und dann erdreisten sich diese Personen auch noch Standartkommentare herauszugeben oder höchstrichterlich Recht zu sprechen.
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@Black
Ach, was muss man oft von bösen Buben hören oder lesen...
Ein Vertragsabschluss vermittels Annahme durch sog. sozialtypisches Verhalten setzt zunächst ein inhaltlich hinreichend bestimmtes Vertragsangebot, das alle vertragswesentlichen Punkte umfassen muss, voraus. Sonst geht es eben nicht mit einem Vertragsabschluss.
Junge Menschen lernen das wohl im Erstsemester. Einige macht womöglich das Alter dann vergesslich. Bei den Herausgebern von Standardkommentaren mag dies vielleicht auch an der eigenen Erhabenheit liegen, welche die eigentlichen Basics schon mal vergessen lassen können. Wer heute noch als Voraussetzung einer Belieferung die Unterschrift unter einem Vertrag fordert, die noch nie wirklich Voraussetzung war, kann mit dieser Auffassung wohl nicht durchdringen, auch wenn er einen ganzen Kommentar nur dazu verfassen und herausgeben würde. Hinsichtlich des gesamten 8. Senats des BGH muss ich wohl deutlich missverstanden worden sein. Ich bin nachwievor davon überzeugt, dass sich dort eine Mehrheit durchgesetzt hat.
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Regelmäßig ist davon auszugehen, dass im Abschluss des für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträgen mit Netzbetreibern ein Angebot des Grundversorgers auf Abschluss eines Grundversorgungsvertrages liegt, dass vom Kunden durch Inanspruchnahme der Belieferung angenommen wird.
Morell, Kommentar zur GasGVV, 2009, zu § 2, Rdn. 1.
BGH, 15.02.2006, WM 2006, 1442
BGH, Beschl. vom 20.12.2005, WuM 2006, S. 2007
??? Einzahl / Mehrzahl, dass /das ???
Hoffentlich ist das Zitat nur saumäßig schlecht abgeschrieben.
Bitte, wer macht mir den Satz mal verständlich?
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Für unsere kleine Gäste:
Soetwas nennen Juristen einen Meinungsstreit. Wobei in der Regel die Meinung, die von der überwiegenden Anzahl der Juristen vertreten wird oft als \"herrschende Meinung\" bezeichnet wird. Die Gegenfraktion nennt man dann \"Mindermeinung\".
Wenn diese Gegenfraktion dann noch sehr sehr klein ist - und auch im Rahmen der Meinungsverkündung nicht durch einen sehr gewichtigen Ruf (z.B. aufgrund eines eigenen Kommentars etc.) auffällt - spricht man sogar von \"absoluter Mindermeinung\".
Nun kann natürlich eine \"Mindermeinung\" auch mal zur \"herrschenden Meinung\" mutieren. Dafür müssen nur genügend Vertreter von der herrschenden Meinung abfallen (oder wegsterben, gab es auch schon). Aus diesem Grund ist es natürlich schon aus selbsterhaltungstrieb notwendig möglichst laut zu \"trommeln\".
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Beispiel für eine herrschende, lange bestehende, nicht aussterben wollende Meinung, die unerschütterlich fest auf §§ 145 ff. BGB gründet:
Ein Vertragsabschluss vermittels Annahme durch sog. sozialtypisches Verhalten setzt zunächst ein inhaltlich hinreichend bestimmtes Vertragsangebot, das alle vertragswesentlichen Punkte umfassen muss, voraus. Sonst geht es eben nicht mit einem Vertragsabschluss.
Brox (BGB AT 16.A. Rn. 199) schreibt zutreffend zum Vertragsabschluss durch sog. sozialtypisches Verhalten, dass es abzulehnen ist, dass ein Vertrag ohne Angebot und Annahmeerklärung zustande kommen könne. Eine entsprechende Auffassung finde im Gesetz keine Stütze, das für einen Vertragsabschluss Angebot und Annahme verlangt. Man brauche die sog. Lehre vom sozialtypischen Verhalten auch nicht. Meist könne in der Inanspruchnahme einer Leistung eine (konkludente) Willenserklärung erblickt werden.
Freilich bedarf es eines entsprechend bestimmten Angebotes, welches so überhaupt nur angenommen werden kann.
I. Die Lehre vom faktischen Vertrag bzw. vom sozialtypischen Verhalten wird mittlerweile von der überwiegenden Meinung abgelehnt. Die Vertreter der ablehnenden Meinung sehen sie als Systembruch innerhalb des BGB an. Auch der BGH scheint in der neueren Rechtsprechung dieser Linie zu folgen; allerdings lässt er es in BGHZ 95, 393 (= NJW 86, 177) „dahinstehen“, ob und unter welchen Voraussetzungen aus § 242 unmittelbar eine vertragliche Forderung als „an sich“ nicht bestehendes Recht begründet werden kann. Larenz hat die Lehre vom sozialtypischen Verhalten später aufgegeben (vgl. Larenz, AT 7. A., § 28 II, S. 536).
II. Das sozialtypische Verhalten stellt vielmehr regelmäßig eine konkludente Willenserklärung dar.
Quelle: http://www.rewi.euv-frankfurt-o.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/lehre/LV_WS_2008_2009/GK_I_Mat/faktVertr.doc
Die Lehre vom sozialtypischen Verhalten wird jedoch von der ganz hM abgelehnt. Dies wird zunächst damit begründet, daß sie keine Stütze im Gesetz finde. Denn im Gesetz wird für den Vertragsschluß Angebot und Annahme verlangt. Auch wird die Lehre als unnötig angesehen, da in der Inanspruchnahme meist eine konkludente Willenserklärung zu sehen ist.
Quelle: http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/zivr/1791
Die Entnahme von Strom und Gas aus dem Verteilnetz, ohne dass die Belieferung einem bestehenden Vertragsverhältnis zugeordnet werden kann, führt aus genannten Gründen regelmäßig nicht (mehr) zu einem konkludenten Vertragsabschluss, sondern zu einem zeitlich befristeten gesetzlichen Ersatzversorgungsverhältnis gem. § 38 EnWG.
Prof. Säcker, HU Berlin: (http://web.fu-berlin.de/iww/lehrveranstaltungen/ap13.pdf)
Ein Vertragsschluss erfolgt grundsätzlich durch die Abgabe von zwei korrespondierenden Willenerklärungen, Angebot und Annahme (vgl. §§ 145, 147 BGB). Allerdings handelt es sich vorliegend um ein Massengeschäft des täglichen Lebens. Nach einer Ansicht soll der Vertrag in diesen Fällen nicht durch rechtgeschäftliche Erklärung, sondern aufgrund der tatsächlichen Inanspruchnahme der angebotenen Leistung zustande kommen (sog. Lehre vom faktischen Vertrag oder Lehre vom sozialtypischen Verhalten). Gegen diese Auffassung spricht jedoch, dass sie gegen den Grundsatz der Privatautonomie verstößt, da der Vertragsschluss nicht mehr vom Willen der Parteien abhängt.
Vgl. RGZ 102, S. 344 ff.; BGHZ 6, S. 378 ff.; Flume, AT II § 5, 3 b.
Mit der Neufassung des EnWG 2005 wurde die Entnahme von Energie durch Letztverbraucher ohne vorangehenden ausdrücklichen Vertragsschluss gesetzlich geregelt (sog. Ersatzversorgung). Gem. §
38 Abs. 1 EnWG kann das Energieversorgungsunternehmen von dem Abnehmer die von ihm für den Fall der Ersatzversorgung veröffentlichen Allgemeinen Preise verlangen.
Erfolgt darüber hinaus eine Belieferung ohne Vertragsabschluss dann werden sich gegenseitige Ansprüche wohl nur aus den bereicherungsrechtlichen Vorschriften ergeben. Der Versorger, der bereicherungsrechtliche Ansprüche erhebt, wird wohl darzulegen und zu beweisen haben, dass gerade er es war, der eine Leistung erbracht hat, um welche die andere Partei ungerechtfertigt bereichert sein soll.
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@R-E-ft
Sie möchten also folgendes Bild der Rechtslage vermitteln:
- Die Grundversorgung bedarf keines Vertrages. Der Kunde hat auch ohne Vertragsschluss einen gesetzlichen Anspruch auf Belieferung.
- Wenn ein Kunde einfach Strom oder Gas entnimmt, kommt dadurch kein Grundversorgungsvertrag zustande, da es an einem entsprechenden Angebot des Grundversorgers fehlt. Die Bezahlung der Energie kann hier nur bereicherungsrechtlich erfolgen, sofern der Grundversorger beweisen kann, dass gerade seine Energie verbraucht wurde.
Habe ich Sie da richtig verstanden?
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@Black
Wenn der Grundversorger durch die Veröffentlichung Allgemeiner Preise der Grundversorgung für Haushaltskunden diesen gegenüber ein Angebot unterbreitetet und ein Haushaltskunde hiernach ohne vorherigen Vertragsabschluss Strom oder Gas aus dem örtlichen Verteilnetz entnimmt, dann kann dadurch gerade wegen der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 2 GVV ein Grundversorgungsvertrag zustande kommen. Der gesetzliche Anspruch auf Grundversorgung besteht bereits vor einem solchen Vertragsabschluss.
Wo es durch die Entnahme von Strom und Gas nicht zu einem solchen Vertragsabschluss eines Grundversorgungsvertrages kommt, erfolgt die Belieferung zunächst im Rahmen einer zeitlich befristeten Ersatzversorgung, auf welche ebenso ein gesetzlicher Anspruch besteht.
Endet diese zeitlich befristete Ersatzversorgung und kommt es zuvor zu keinem Vertragsabschluss, so richten sich hiernach die gegenseitigen Ansprüche nach den bereicherungsrechtlichen Bestimmungen. In einem Zahlungsprozess des EVU gelten die allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast, auch hinsichtlich etwaiger bereicherungsrechtlicher Ansprüche.
Anerkannt ist, dass unter Umständen ein Dissens nur über den Preis von Energielieferungen bei Vertragsabschluss entgegen § 154 Abs. 1 BGB über ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des EVU gem. §§ 315, 316 BGB überwunden werden kann - welches der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegt - (BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90).
Da bin ich u.a. mit Säcker einer Meinung.
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Das Angebot des Grundversorgers liegt Ihrer Ansicht also (allein) in der Veröffentlichung der allgemeinen Preise der Versorgung?
Und der Vertrag kommt bei Entnahme von Gas/Strom wegen § 2 GVV zustande und nicht schon ohnehin nach den allg. Grundsätzen des Schuldrechts?
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@Black
Jedenfalls wäre es ohne eine solche Veröffentlichung nicht derart bestimmt genug, dass es zu einem Vertragsabschluss kommen könnte.
Die Allgemeinen Grundsätze des Schuldrechts verlangen gem. §§ 145 ff. BGB Angebot und Annahme, wobei die übereinstimmenden Willenserklärungen alle vertragswesentlichen Punkte, insbesondere den Preis umfassen müssen. Entgegen § 154 I BGB genügt es jedoch, wenn einem Vertragsteil ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB hinsichtlich des Preises eingeräumt ist.
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Sie weichen aus.
Daher noch einmal:
Wenn der Versorger in gesetzlich vorgeschriebenem Maß seine Allg. Preise bekannt gemacht hat und ein Kunde Energie entnommen hat.
1. Kommt dann ein Vertrag zustande?
2. Kommt ein Vertrag nur wegen § 2 GVV zustande?
3. Käme ein Vertrag auch ohne die Existenz des § 2 GasGVV nach allg. schuldrechtlichen Gesichtspunkten zustande?
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@Black
Ich meine, die Fragen bereits beantwortet zu haben.
Entnimmt ein Nichthaushaltskunde Strom oder Gas aus dem Netz, so kann wegen §§ 36 I, 3 Nr. 22 EnWG, § 1 GVV dadurch ein Grundversorgungsvertrag nicht zustande kommen.
Liegen im Übrigen die für einen Vertragsabschluss zwingend notwendigen übereinstimmenden Willenserklärungen zu den vertragswesentlichen Punkten vor und besteht ein Dissens gem. § 154 Abs. 1 BGB lediglich hinsichtlich der Höhe des Entgelts, so lässt sich dieser unter Umständen (auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung) durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des EVU überwinden (BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90; BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05 und KZR 9/05). Eine solche ergänzende Vertragsauslegung ist jedoch nicht in jedem Falle geboten und zulässig (BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 24/04).
Ohne entsprechende übereinstimmende Willenserklärungen fehlt es jedoch gem. §§ 145 ff. BGB jedenfalls an einem Vertragsabschluss.
Gibt es wirklich jemanden, der dies ernsthaft in Abrede stellen wollte?
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Sie haben die Frage nicht beantwortet.
Ich habe weder nach dem Nichthaushaltskunden gefragt, noch wollte ich juristische Allgemeinplätze zum Vertragsschluss herunterrezitiert bekommen.
Der konkrete Sachverhalt lautet: (Haushalts)Kunde K entnimmt ohne weitere Willensäußerung gegenüber Grundversorger G (und ohne bereits anderweitige Lieferbeziehung) praktisch Energie aus dem Verteilnetz, bei ordnungsgemäß veröffentlichten Preisen.
Kommt dann - nach ihrer Wertung - bereits ein Grundversorgungsvertrag zwischen K und G zustande?
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@Black
Sie haben allgemein gefragt und ich habe allgemein geantwortet.
Daher noch einmal:
Wenn der Versorger in gesetzlich vorgeschriebenem Maß seine Allg. Preise bekannt gemacht hat und ein Kunde Energie entnommen hat.
1. Kommt dann ein Vertrag zustande?
2. Kommt ein Vertrag nur wegen § 2 GVV zustande?
3. Käme ein Vertrag auch ohne die Existenz des § 2 GasGVV nach allg. schuldrechtlichen Gesichtspunkten zustande?
Die Fragen sind beantwortet.
Am Allgemeinen Schuldrecht kommt man nicht vorbei.
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Das haben Sie wohl missverstanden. Ich frage konkret.
Original von Black
Der konkrete Sachverhalt lautet: (Haushalts)Kunde K entnimmt ohne weitere Willensäußerung gegenüber Grundversorger G (und ohne bereits anderweitige Lieferbeziehung) praktisch Energie aus dem Verteilnetz, bei ordnungsgemäß veröffentlichten Preisen.
Kommt dann - nach ihrer Wertung - bereits ein Grundversorgungsvertrag zwischen K und G zustande?
Ja oder nein?
Auch allgemeines Schuldrecht muss am Ende zu einer konkreten Subsumtion und einem Ergebnis führen.
Und bevor wir uns nun (zur Ablenkung?)darüber streiten, ob Sie diese Frage bereits beantwortet haben, bitte ich Sie um eine konkrete Antwort. Kommt in diesem Fall von mir geschilderten Fall ein Vertrag zustande?
Ja oder Nein?
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Wenn Haushaltskunde K ohne weitere Willensäußerung gegenüber Grundversorger G (und ohne bereits bestehende anderweitige Lieferbeziehung) Strom oder Gas aus dem Verteilnetz, über welches der Grundversorger G die Grundversorgung durchführt, entnimmt, so kommt allein dadurch gem. § 2 Abs. 2 GVV ein Grundversorgungsvertrag zustande.
K nimmt dabei das bestehende Vertragsangebot des G konkludent an.
Weder die (nachträgliche) Anmeldung des K noch die (nachträgliche) Vertragsbestätigung des G sind dabei für das Vertragsverhältnis konstitutiv, sondern jeweils lediglich deklaratorisch.
Ich kenne niemanden, der dies ernsthaft in Zweifel zieht.
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Es geht doch. Was für eine schwere Geburt.
Nun interessiert mich aber ihre Ansicht:
Wenn es den § 2 der GVV nicht gäbe. Käme dann im konkreten Fall gleichwohl nach allg. Schuldrecht ein Vertrag zustande?
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Wenn es die Bestimmungen der GVV nicht gäbe, diese nicht kraft Gesetzes Geltung beanspruchen würden, und das Angebot des Grundversorgers auch nicht entsprechend bestimmt genug zu den vertragswesentlichen Punkten formuliert und in den Rechtsverkehr entäußert wäre, so fehlte es an einem hinreichend bestimmten Angebot zu den vertragswesentlichen Punkten, so dass mangels eines solchen eine lediglich konkludente Annahme nicht zu einem Vertragsabschluss gem. §§ 145 ff. BGB führen könnte. Für einen Vertragsabschluss bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen hinsichtlich aller vertragswesentlichen Punkte, mit der oben aufgezeigten Ausnahme.
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Original von RR-E-ft
Wenn es die Bestimmungen der GVV nicht gäbe, diese nicht kraft Gesetzes Geltung beanspruchen würden, und das Angebot des Grundversorgers auch nicht entsprechend bestimmt genug zu den vertragswesentlichen Punkten formuliert und in den Rechtsverkehr entäußert wäre, so fehlte es an einem hinreichend bestimmten Angebot zu den vertragswesentlichen Punkten, so dass mangels eines solchen eine lediglich konkludente Annahme nicht zu einem Vertragsabschluss gem. §§ 145 ff. BGB führen könnte.
Eine Menge \"hätte\" und \"wäre\".
Ich bin aber noch beim konkreten Fall. Und mir ging es nicht um ein Wegdenken der gesamten GVV, sondern nur der in § 2 enthaltenen Aussage zum Vertragsschluss durch Energieentnahme. Der Rest bleibt unverändert.
Also weiter am konkreten Fall. Wie ist dann hierzu ihre Wertung?
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Ich werde dazu vielleicht ein Buch schreiben.
Das können Sie dann kaufen.
Vorab soviel:
Die für den Vertragsabschluss notwendigen übereinstimmenden Willenserklärungen müssen grundsätzlich zugehen, die Annahme des Angebots kann nur fristgerecht erfolgen (§§ 145 ff., 147 BGB). Ein Gesetz kann hiervon Ausnahmen vorsehen.
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Schon klar, dass es ein Buch wird, wenn Sie derart lange benötigen selbst bei der Beantwortung simpler Fragen zu einem konkreten Ergebnis zu gelangen.
Ich bin aber erstaunt, Sie in dieser Frage so verschlossen zu sehen. Sie scheuen doch sonst keine Seitenlangen umfangreichen Darstellungen.
Nur zeigen Sie dort dann gerne, warum Sie die Ansicht anderer für Verfehlt halten. Sie scheinen es demnach vorzuziehen fremde Rechtspositionen zu bekritteln, als bei einer (sehr einfachen) Rechtsfrage kurz und knapp eine Antwort zu geben und zunächst einmal eine eigene Rechtsposition zur Grundlage einer Diskussion zu machen.
Dabei ist die Frage des Vertragsschlusses in der Grundversorgung - im Gegensatz zu hier sonst diskutierten Problemen der BGH Rechtsprechung - doch sehr einfach.
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Original von RR-E-ft
Ich werde dazu vielleicht ein Buch schreiben.
Das können Sie dann kaufen.
Vorab soviel:
Die für den Vertragsabschluss notwendigen übereinstimmenden Willenserklärungen müssen grundsätzlich zugehen, die Annahme des Angebots kann nur fristgerecht erfolgen (§§ 145 ff., 147 BGB). Ein Gesetz kann hiervon Ausnahmen vorsehen.
Dann subsumieren Sie doch einfach ohne die gesetzliche Regelung einen Vertragsabschluss durch Zugang zweier übereinstimmender Willenserklärungen zu allen vertragswesentlichen Punkten innerhalb laufender Annahmefrist. Ich meine auch, dass man dabei nach Allgemeinem Schuldrecht ganz leicht nur zu einem möglichen Ergebnis gelangen kann.
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Dann kommen Sie mal weg von larifari Aussagen wie
\"übereinstimmende Willenserklärungen müssen zugehen\" und wenden diese mal an.
Halten Sie § 2 GVV für die gesetzliche Ausnahme, die einen Vertragsschluss auch ohne Abgabe und Zugang übereinstimmender Willenserklärungen normiert?
a.) Wenn nein,
dann käme der Vertrag auch ohne § 2 GVV nach allgemeinem Schuldrecht zustande.
b.) Wenn ja,
dann hätten wir einen Vertrag, der nach dem Willen des Gesetzgebers auch ohne korrespondierende Willenserklärungen zustande kommen soll.
Welcher Auffassung hängen Sie an?
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Meine Auffassung dazu ist doch wohl offensichtlich.
Original von RR-E-ft
Wenn Haushaltskunde K ohne weitere Willensäußerung gegenüber Grundversorger G (und ohne bereits bestehende anderweitige Lieferbeziehung) Strom oder Gas aus dem Verteilnetz, über welches der Grundversorger G die Grundversorgung durchführt, entnimmt, so kommt allein dadurch gem. § 2 Abs. 2 GVV ein Grundversorgungsvertrag zustande.
K nimmt dabei das bestehende Vertragsangebot des G konkludent an.
Weder die (nachträgliche) Anmeldung des K noch die (nachträgliche) Vertragsbestätigung des G sind dabei für das Vertragsverhältnis konstitutiv, sondern jeweils lediglich deklaratorisch.
Ich kenne niemanden, der dies ernsthaft in Zweifel zieht.
Die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 GVV bestimmt eine gestzliche Ausnahme gegenüber dem Allgemeinen Schuldrecht.
Interessant wäre doch eher Ihre ggf. bestehende gegenteilige These, wonach nach Allgemeinem Schuldrecht allein durch die Entnahme von Strom und Gas aus einem Verteilnetz ohne die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 GVV und ohne weitere Willenserklärungen ein Energielieferungsvertrag wirksam zustande kommen kann.
Das ist doch die fragwürdige Ansicht und nicht etwa meine Auffassung.
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Original von Black
Halten Sie § 2 GVV für die gesetzliche Ausnahme, die einen Vertragsschluss auch ohne Abgabe und Zugang übereinstimmender Willenserklärungen normiert?
a.) Wenn nein,
dann käme der Vertrag auch ohne § 2 GVV nach allgemeinem Schuldrecht zustande.
b.) Wenn ja,
dann hätten wir einen Vertrag, der nach dem Willen des Gesetzgebers auch ohne korrespondierende Willenserklärungen zustande kommen soll.
Aus ihrer kryptischen Antwort entnehme ich wohl, dass Sie der Meinung b) anhängen. Korrigieren Sie mich, wenn ich fehldeute.
Demnach soll ein schuldrechtlicher Vertrag zustande kommen, auch ohne Angebot und Annahme.
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@Black
Sie sind mir ein Schelm.
Stimmt doch beides nicht.
Auch der Grundversorgungsvertrag kommt nicht ohne Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zustande.
Es sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich.
Die gesetzliche Ausnahme bezieht sich nur auf den Zugang und die Annahmefrist.
Die Annahmeerklärung des Kunden wird gem. § 2 Abs. 2 GVV gesetzlich fingiert.
Jetzt nehmen Sie aber den potentiellen Lesern meines gedachten Buches die Spannung gleich über mehrere Kapitel.
Ich habe große Sorge, dann überhaupt noch einen Verlag zu finden. ;)
Ich habe den üblen Verdacht, dass andere schon Bücher geschrieben haben, das entscheidende Kapitel jedoch ausgelassen haben, womöglich weil sie noch der längst von der herrschenden Meinung überwundenen Lehre vom faktischen Vertrag oder Lehre vom sozialtypischen Verhalten anhängen. Es ist nun einmal nicht grundsätzlich verboten, dass auch \"Ewig Gestrige\" Bücher verfassen und herausgeben. ;)
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Wenn Sie wirklich planen ein Buch zu verfassen, dann nur zu.
Ich würde es sogar kaufen. Aber bislang vertreten die mir vorliegenden Pubklikationen in weiten Teilen dazu Auffassungen, die von den Ihrigen abweichen.
Was soll es den werden? Skript, Kommentar, Lehrbuch?
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@Black
Spricht dafür, dass sich die Welt für ein Buch von mir interessieren könnte.
Was verkauft sich denn nach Preis- Leistungs- Verhältnis aus Sicht des Autors am besten?
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Ich würde sagen ein Kommentar.
1. Da ist man höhere Preise gewohnt.
2. Da gibt es wenig aktuelles (Morell)
3. Man kann mit Nachlieferungen weitere Einnahmen generieren.
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Mehr Aufwand als mit diesem Forum kann es wohl auch nicht machen.
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Original von RR-E-ft
Die Annahmeerklärung des Kunden wird gem. § 2 Abs. 2 GVV gesetzlich fingiert.
Teilt diese Auffassung noch sonst irgend jemand zitierfähiges?
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@Black
Es ist wohl eher die Frage zu stellen, ob diejenigen, die entgegen der herrschenden Meinung immer noch von einem Vertragsabschluss ohne Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen gem. §§ 145 ff. BGB ausgehen, heute noch ernsthaft zitierfähig sind. Im sonstigen Leben geniert man sich doch auch der Zitate/ des Zitierens \"Ewig Gestriger\". Nur untereinander genieren die sich natürlich nicht, sondern verspüren zuweilen sogar einen Korpsgeist.
Welche Vorstellung haben Sie denn, wie der Fall anders liegen könnte? Worin liegen nach Ihrer Auffassung Angebot und Annahme bei Abschluss eines Grundversorgungsvertrages gem. § 2 Abs. 2 GVV?
Jeder Jurist ist doch selbst gefordert, zu subsumieren und nicht gedankenlos nachzubrabbeln.
Manche der sog. Standardkommentatoren vertreten die Auffassung, das Angebot zum Abschluss eines Vertrages nach § 2 Abs. 2 AVBV/ GVV gehe vom Kunden aus.....
Etwas platt (aber nicht ohne) wurde gegen die Lehre vom sozialtypischen Verhalten u.a. angeführt, dass dann absurderweise auch der Ladendieb im Selbstbedienungsladen ohne Willenserklärung einen Kaufvertrag über die eingesteckte Ware abschließen würde.... Unter anderem ein schwedisches Einrichtungshaus lässt seine Kunden neuerdings die Ware ohne Personal an der Kasse einscannen und bargeldlos bezahlen...
Die Richtigkeit einer Auffassung richtet sich gewiss nicht nach der Auflage.
Man denke an die in Deutschland auflagenstärksten (Mach-) Werke der Vergangenheit.