Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiebezug => Gas (Allgemein) => Thema gestartet von: ktown am 03. April 2009, 11:21:08
-
Vielleicht ne blöde Frage, aber ich finde irgendiwe keine Antwort.
Hat man als Endverbraucher ein Anrecht auf eine Jahresabrechnung?
bzw.
Wie beginnt die Verjährung, wenn 5 Jahre lang keine Abrechnung kam und, durch Auszug bedingt, dann in der Schlußrechnung Gelder für Verbräuche von vor 5 Jahren verlangt werden?
-
Hallo,
Verjährung 3 Jahre !
-
das sagte ich auch.... ;)
Man entgegnete mir aber mit dem Argument, dass die Verjährung erst mit der Rechnungsstellung anlaufen würde......und die kam ja erst dieses Jahr.
-
Hallo,
Handwerksleistungen die 3 Jahre nach Erbringung nicht in Rechnung gestellt wurden brauchen nicht bezhalt werden!
Auszug aus den AGB RWE-PUR
Wie erfolgt die Abrechnung?
7.1 Das Abrechnungsjahr wird von RWE Westfalen-Weser-Ems festgelegt und Ihnen schriftlich
mitgeteilt. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit
nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Sie leisten monatlich gleich
hohe Abschlagszahlungen auf die Jahresrechnung. RWE Westfalen-Weser-Ems wird Ihnen die
Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Dabei wird
RWE Westfalen-Weser-Ems die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen so gestalten, dass
am Ende des Abrechnungsjahres eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird.
TIP
Überweise den die Beträge die unbestritten sind mit Verwendungszweck!
und gut ist!
-
Grins...also um mich geht es nicht....ich sitze den Herrn beim LG gegenüber.
Es geht um einen Fall der jetzt schon vor dem Mahnbescheid steht. Bezahlt wurden alle schon unberstrittenen Beträge. Es bleibt aber noch ein großer Patzen über, da der Versorger aus unerfindlichen Gründen Anfang 2004 die Abbuchungen eingestellt hatte.
Aufgefallen war es jetzt erst bei der Schlussrechnung.
-
Verjährung beginnt ganz klar mit Rechnungsstellung.
Wenn nach 5 Jahren die Rechnung jetzt erst erstellt worden ist, beginnt auch jetzt erst die Verjährung.
lt BGB
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
-
Original von Crazycreek
Verjährung beginnt ganz klar mit Rechnungsstellung.
Wenn nach 5 Jahren die Rechnung jetzt erst erstellt worden ist, beginnt auch jetzt erst die Verjährung.
lt BGB
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
dem entnehme ich folgendes
Für eine Leistung die ich z. b. von Januar 2004 bis Dezember 2004 abgenommen habe und für die ich vertragsgemäß die Verbrauchswerte fristgemäß dem Rechnungssteller gemeldet habe brauche ich jetzt nicht mehr zahlen.
-
So würde ich das auch lesen ;)
-
Keine Verjährung vor Fälligkeit.
Fälligkeit richtete sich möglicherweise nach § 27 I AVBV.
Dnach wurden Rechnungsbeträge und Abschläge zum angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
-
Original von RR-E-ft
Keine Verjährung vor Fälligkeit.
[/B].
Was heißt das jetzt auf diesen Fall bezogen und unter Annahme der RWE - AGB? Andere haben wir ja nicht!
-
Bei einem Tarifkunden galt § 27 Abs. 1 AVBV und keine AGB.
Was nicht fällig ist, kann grundsätzlich nicht verjähren.
-
Etwasverwirrtguckt....heißt das jetzt, das letztlich erst mit der Schlußrechnung die Fälligkeit eintritt und damit erst dann die Verjährung beginnt?
-
@ktown
Das Recht eine Abrechnung zu erstellen oder zu verlangen, steht sowohl dem Kunden als auch dem Versorger zu. Denn die Abrechnung kann sowohl einen Anspruch auf Nachzahlung als auch einen Erstattungsanspruch zuviel bezahlter Beträge ergeben.
Nicht nur der Nachzahlungs- oder Erstattungsanspruch unterliegt der Verjährung, deren Frist in diesem Falle mit der Erstellung der Abrechnung zu laufen beginnt. Auch der Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Falle mit dem Ablauf der Periode, über die abzurechnen ist.
In Ihrem Falle ist zu prüfen, ob der (nicht verjährte) Anspruch auf Nachzahlung nicht deshalb untergegangen ist, weil der Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung bereits verjährt ist.
-
Achso....dann war mein Ansatz falsch. Es ist also schon verjährt für die Jahre 2004 und 2005 überhaupt noch eine Rechnung stellen zu dürfen...... hab ich das jetzt richtig verstanden?
-
Ziemlich genau so ist es. Sollte der Abrechnungszeitraum 2005 mit dem 31.12.2005 enden, kann die Abrechnung frühestens Anfang 2006 erstellt werden, da der Versorger frühestens zum Jahreswechsel den Verbrauch für das Jahr ermitteln kann. In diesem Falle wäre die Abrechnungserstellung noch nicht verjährt. Es geht genau genommen nicht um eine Rechnung, sondern um eine Abrechnung. Eine Rechnung ist lediglich die Aufstellung einer Forderung. Bei der Abrechnung werden geleistete Zahlungen den geleisteten Aufwendungen gegenüber gestellt und ein Saldo festgestellt.
Wichtig ist aber, dass Sie die Einrede der Verjährung auch gegen die Abrechnung erheben. Sollten Sie Verjährung gegen den Saldo geltend machen, wäre das nicht richtig, denn der Saldo ist nicht verjährt. Sie könnten daher unterliegen, da gegen die Abrechnung keine Verjährungseinrede geltend gemacht wurde, und dadurch der Anspruch auf Zahlung des Saldos bestehen bleibt.
-
Man lernt nie aus.... ;)