Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => ESB - Erdgas Südbayern => Thema gestartet von: scotti26 am 06. Juli 2005, 17:41:14
-
Ich habe mit dem Musterbrief meinen Widerspruch erhoben und gleichzeitig auf dem Schreiben vermerkt, dass ich der Erdgas Südbayern meine Einzugsermächtigung von derzeit 105 Euro (Abschlag vom letzten Jahr bis heuer Juni zur Jahresabrechnung) auf 107,10 Euro (105 +2%) begrenze. Was passiert aber, wenn das Unternehmen weiterhin die von ihnen geforderte Summe voll abbucht?
-
@scotti26
Wenn Sie die Einzugsermächtigung wirksam beschränkt haben, darf Ihr Versorger nur die von Ihnen zugestandenen Beträge abbuchen und kann sich möglicherweise bei einer Missachtung strafbar machen:
http://www.zfk.de/navframe/hintergrund/hintergrund0105_2.pdf
In der Regel teilen Versorger deshalb mit, man habe die Mitteilung zur Veranlassung genommen, die Einzugsermächtigung zu löschen.
Dem müssen Sie widersprechen!!!
Die Einzugsermächtigung ist oft Voraussetzung für die Gewährung von Sonderkonditionen.
Zudem ist es nicht richtig, die Versorger könnten dies nicht in der Buchhaltung berücksichtigen:
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=969
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
-
Mein Versorger,E.ON HANSE, hat auch,trotz des Musterschreibens,voll die Erhöhung abgebucht.Habe jetzt die Einzugsermächtigung gekündigt,von der nächsten Abschlagszahlung, die ich überweise,ziehe ich die zuviel abgezogene Summe wieder ab.Mal sehen ob die sich nun melden.
Gruß an Alle Uli
-
Hallo Ullrich,
besser wäre es gewesen in einem ersten Schritt die Einzugsermächtigung zu begrenzen. Sollte der Versorger dies akzeptieren, wärs ja auch gut.
Erst wenn er das ablehnt, kann man immernoch ihn weiter ärgern mit:
\"Wollen sie die künftigen Abschläge
- per Dauerauftrag
- per Scheck zugesendet
- oder bar bei Ihnen eingezahlt haben?\"
Immer schön langsam in homöopatischen Schritten, man muss das auskosten.