Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 09. März 2009, 17:04:48
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Versorger behaupten oft, ihr Jahresergebnis sei infolge der Preiserhöhungen nicht gestiegen, weshalb die Billigkeit nachgewiesen sei.
Ein Schnellschuss.
So kann man nicht herangehen, weil es nicht um die Entwicklung des Jahresergebnisses, sondern um die Entwicklung des Deckungsbeitrages im konkreten Vertragspreis geht, für dessen Beurteilung die Entwicklung der übrigen Kostenbestandteile des konkreten Preissockels berücksichtigt werden m u s s (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Rn. 39).
Dieser maßgebliche Deckungsbeitrag kann auch bei rückläüfigen Jahresergebnis gestiegen sein, z.B. wenn der Versorger Preiserhöhungen an Groß- und Industriekunden nicht oder nicht im selben Maße weitergegeben hat, rückläufige Ergebnisse in diesem Marktsegement mit höheren Ergebnissen im Marktsegment der Belieferung von HuK- Kunden bzw. Standardlastprofilkunden teilweise kompensiert hat.
So fallen seit Jahresbeginn zB. die Strompreise für Industriekunden, wohingegen die Strompreise für HuK- Kunden drastisch erhöht werden.
Ein Beschuss sondersgleichen.
Zudem haben die Versorger aus Gründen kaufmännischer Vorsicht wegen möglicher Rückforderungsansprüche ihrer Kunden infolge unwirksamer Preiserhöhungen Rückstellungen in Millionenhöhe in ihren Bilanzen gebildet.
Diese Rückstellungsbildung allein verringert das Jahresergebnis entsprechend. Sollten die betreffenden Versorger später diese gebildeten Rückstellungen wieder auflösen können, erhöht sich dadurch ihr Jahresergebnis entsprechend, nur in einer vollkommen anderen Periode.
Zu fragen wäre deshalb, wie sich das Jahresergebnis ohne die vorgenommene Rückstellungsbildung dargestellt hätte. Fakt ist, dass der Jahresüberschuss dann entsprechend höher ausgefallen wäre. Wurden solche Rückstellungen in Millionenhöhe gebildet, so wäre das Jahresergebnis entsprechend höher ausgefallen mit der möglichen Folge, dass eine Unbilligkeit der Preiserhöhungen offensichtlich gewesen wäre.
So soll allein die Heilbronner HVG infolge des Waldeyer- Verfahrens Rückstellungen in Höhe von 600.000 € gebildet haben, die nach dem BGH- Urteil vom 13.06.2007 wieder aufgelöst werden konnten, ergebniserhöhend in einer Nachperiode.
Mit einer entsprechenden Rückstellungsbildung ließe sich jede unzulässige Gewinnerhöhung in einer bestimmten Periode verschleiern. Werden Rückstellungen gebildet, erhöht sich dadurch die Bilanzsumme.
Wo also die Rückstellungen in Millionenhöhe gestiegen sind, muss es nicht verwundern, wenn der Jahresüberschuss infolge der Preiserhöhungen etwaig nicht gestiegen ist. Ausgewiesenen Jahresüberschuss plus Veränderung der gebildeten Rückstellungen gilt es in den Blick zu nehmen.
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Rechnungsabgrenzung (aktiv und passiv) und Rückstellungen dienen der richtigen Periodenabgrenzung zu Aufwand und Ertrag.
Bei der Rechnungsabgrenzung sind Grund, Höhe und Fälligkeit bekannt;
Bei der Rückstellung ist der Grund bekannt, Höhe und Fälligkeit jedoch ungewiss.
@RR-E-ft
Gewinne nicht gestiegen? – Der erste Blick trügt oft.
Ausgewiesener Jahresüberschuss plus Veränderung der gebildeten Rückstellungen gilt es in den Blick zu nehmen.
Elektronischer Bundesanzeiger
Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz
Rechnungslegung / Finanzberichte
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Wirtschaftsbetriebe Lingen (Ems) GmbH, Lingen (Ems)
Des Weiteren teilen wir mit, dass der Jahresabschluss der Stadtwerke Lingen GmbH in den Konzernabschluss der Wirtschaftsbetriebe Lingen GmbH einbezogen wurde.
Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007
IV. Erläuterungen zur Konzernbilanz
Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen. Sie setzen sich wie folgt zusammen:
sonstige Rückstellungen:
- Drohverluste durch die „take or pay“- Verpflichtung im Gasliefervertrag 2007/2008,1.000.000 €
- EEG-Endabrechnung 2006 und 2007, 894.000 €
- Periodenübergreifende Saldierung Netzentgelte/Netzkosten Strom. 172.000 €
- KWK-Endabrechnung 2006 und 2007, 41.000 €
- Bescheide BNA Netzentgelte Strom/Gas, 30.000 €
Der passive Rechnungsabgrenzungsposten enthält den auf das Jahr 2008 entfallenden Anteil der pauschal mit dem Gaslieferanten vereinbarten Bezugspreisreduzierung für das Gaswirtschaftsjahr 2007/2008 (750 T€).
V. Erläuterungen zur Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
Die Umsatzerlöse wurden ausschließlich im Inland erzielt und gliedern sich nach Tätigkeitsbereichen wie folgt:
Stromversorgung (T€) 2007: 30.783; 2006: 26.866
Erdgasversorgung (T€) 2007: 24.714; 2006: 29.218
Konzernlagebericht
Im Berichtsjahr sind die Veränderungen der Energiebeschaffungskosten wiederum an die Kunden weitergegeben worden. Witterungsbedingt ist die Nachfrage nach Energie insbesondere in der ersten Jahreshälfte gesunken, verstärkt wurde dieser Effekt auch weiterhin durch Energieeinsparmaßnahmen. Ein weiterer Absatzrückgang, der sich insbesondere 2008 weiter fortsetzen wird, ergibt sich aus dem bestehenden Wettbewerb im Stromsektor und dem beginnenden Gaswettbewerb und den damit eingetretenen Kundenverlusten. Diese Entwicklung hat sich auch auf das Jahresergebnis ausgewirkt. Die Ergebnisabführung an die Wirtschaftsbetriebe betrug im Geschäftsjahr 2.919 T€ (Vorjahr 3.189 T€).
Absatzmengen
- Strom (kWh) 2007: 257.945.570; 2006: 268.130.294
- Gas (kWh) 2007: 554.197.741; 2006: 590.761.940
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@enerveto
Wir sind hier im Bereich Grundsatzfragen. Hier geht es folglich nicht um konkrete Versorger oder Veröffentlichungen zu diesen im elektronischen Bundesanzeiger (https://www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet) o.ä.
Danke, dass sie Rückstellungen und Rechnungsabgrenzung erklärt haben.
Aus der von Ihnen zitierten Veröffentlichung im Bundesanzeiger lassen sich die Umsatzerlöse der Sparten Strom und Gas und die Absatzmengen dieser Sparten für zwei bestimmte Geschäftsjahre eines EVU herauslesen.
Daraus lässt sich ableiten, welcher durchschnittliche Umsatzerlös etwa mit dem Absatz einer Kilowattstunde Gas bzw. Strom erzielt wurde.
Diesen Durchschnittserlös kann man mit dem Preis vergleichen, den man selbst an das Unternehmen zu zahlen hatte bzw. welcher von diesem einem selbst gegenüber einseitig festgesetzt und abgerechnet wurde. Beabsichtigt das EVU bei einem selbst weit mehr Umsatz durch den Absatz einer Kilowattstunde zu erlösen als seinen durchschnittlichen Umsatzerlös, dann kann da was nicht stimmen, weil andere Kunden dann offensichtlich für die gleiche Leistung weit weniger zu zahlen haben. Auch kann man ableiten, wie sich die durchschnittlichen Umsatzerlöse und damit die durchschnittlichen Abgabepreise von Jahr zu Jahr entwickelt haben. Sind die von einem selbst abverlangten Preise stärker gestiegen als der durchschnittliche Umsatzerlös von einem Jahr zum anderen, dann wurden andere Kunden weit weniger an Preissteigerungen beteiligt.
Das sind alles Ansatzpunkte, mit denen man eine unbillige Preisgestaltung aufdecken kann.
Aus dem Jahresabschluss 2006 des Erdgasimporteurs Verbundnetz Gas AG Leipzig:
Für das Geschäftsjahr 2006 weist die VNG einen Jahresüberschuss von 154,8 Mio. € aus, der sich gegenüber dem Vorjahr (93,7 Mio. €) deutlich erhöhte. Die Ertragslage hat sich insbesondere im Kerngeschäft signifikant verbessert. Die Umsatzerlöse wuchsen gegenüber dem Vorjahr um rund 31 Prozent auf 5,0 Mrd. €. Der Anstieg resultiert insbesondere aus der vertragsgemäßen Anpassung der Verkaufspreise an die Entwicklung der Ölproduktpreise und aus einem Mehrabsatz.
Die infolge der Ölpreisentwicklung ebenfalls gestiegenen Bezugspreise konnten durch die Optimierung des Gaseinkaufs teilweise kompensiert werden. Darüber hinaus wurde der Mehrabsatz des ersten Quartals 2006 überwiegend aus Speichervorräten gedeckt, die in der Vergangenheit zu günstigeren Einkaufspreisen angelegt wurden.
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Periodenfremde Erträge und Aufwendungen tauchen auch in der Gewinn- und Verlustrechnung unter \"außerordentliche Erträge und Aufwendungen\" auf. Sie sind im Anhang zu erläutern und betragsmäßig auszuweisen (§ 277 Abs. 4 HGB).
Hier werden gerne Gutschriften aus Gasgeschäft, Gasboni, Gasrabatte und andere schöne Rückerstattungen ausgewiesen. Wenn diese Erstattungen bei der Berechnung der Gasbezugskosten vergessen werden, geschieht dies natürlich nur aus Versehen, alles andere wäre ja Betrug.
Diesen Durchschnittserlös kann man mit dem Preis vergleichen, den man selbst an das Unternehmen zu zahlen hatte bzw. welcher von diesem einem selbst gegenüber einseitig festgesetzt und abgerechnet wurde. Beabsichtigt das EVU bei einem selbst weit mehr Umsatz durch den Absatz einer Kilowattstunde zu erlösen als seinen durchschnittlichen Umsatzerlös, dann kann da was nicht stimmen, weil andere Kunden dann offensichtlich für die gleiche Leistung weit weniger zu zahlen haben.
Mit dieser Alternative können Sie die Unbilligkeit des eigenen Preises nicht darlegen, da der Preisunterschied sachlich gerechtfertigt sein könnte. Bei Industriekunden, die Gas als Prozessenergie benötigen, kann dieser Grund in der sehr hohen Abnahmemenge liegen, die dem Gasversorger gestatten, selbst weit bessere Konditionen zu vereinbaren. Auch die Infrastruktur ist für die Belieferung vieler Einfamilienhäuser wesentlich teurer zu erstellen, als bei der Belieferung eines Großkunden.
Die Chance liegt in Ihrer zweiten Alternative. Der sachlich gerechtfertigte Grund verändert sich nämlich nicht wesentlich im Laufe mehrerer Jahre. Verändert hat sich aber, dass seit 2006 der Wettbewerb um Großkunden ausgebrochen ist, was zu massiven Veränderungen bei den Preisunterschieden führt.
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Original von reblaus
Periodenfremde Erträge und Aufwendungen tauchen auch in der Gewinn- und Verlustrechnung unter \"sonstige Erträge und Aufwendungen\" auf. Sie sind im Anhang zu erläutern und betragsmäßig auszuweisen (§ 277 Abs. 4 HGB).
@reblaus, da ist in den \"Sonstigen\" noch erheblich mehr zu finden. Die \"Erläuterungen\" suchen Sie in aller Regel vergebens. da sollten Sie weiter lesen \"die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen\".
Was so alles nicht erläutert wird können Sie an diesem
Beispiel (http://www.carookee.com/forum/Gaspreis-BB/11/23768195#23768195) sehen. [/list]
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Aber an diesem Beispiel erkennen Sie doch wunderbar, dass die Stadtwerke Bietigheim-Bissingen Ertragszuschüsse von ihrem Vorlieferanten erhalten. In Höhe von 1,7 Mio wurden hierfür in der Vorjahresperiode eingestellte Rückstellungen aufgelöst.
Was zusätzlich innerhalb des gleichen Geschäftsjahres zurückgeflossen ist, wird natürlich sofort mit dem Materialaufwand verrechnet. Das erfahren Sie aus dem Jahresabschluss so nicht. Da müssen Sie die Veränderung in der Positon Materialaufwand über mehrere Jahre vergleichen, und prüfen, ob die Veränderung mit den behaupteten Steigerungen der Bezugskosten übereinstimmen.
Im Falle von Bietigheim-Bissingen ist das schwierig, da dort neben Gas auch in großem Umfang Strom, Wasser und Wärme abgesetzt wird. Einen Versuch ist es aber allemal wert. Und für einen substantiierten Vortrag sollte es auch genügen.
Unter \"sonstige Aufwendungen\" dürfen Kosten und Rückerstattungen aus Gasbezügen nicht eingestellt werden. Hier dürfen nur Positonen aufgeführt werden, die nach § 275 HGB nicht in anderen Posten aufzuführen sind. Anderenfalls handelt es sich um Bilanzfälschung.
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Original von reblaus
Aber an diesem Beispiel erkennen Sie doch wunderbar, dass die Stadtwerke Bietigheim-Bissingen Ertragszuschüsse von ihrem Vorlieferanten erhalten. In Höhe von 1,7 Mio wurden hierfür in der Vorjahresperiode eingestellte Rückstellungen aufgelöst.
Wunderbar-wirklich? Mir wäre es lieber, wenn der von Ihnen genannte § 275 HGB wirklich zu einer ausführliche Erläuterung führen würde. Sonstige betriebliche Aufwendungen von 10.886.445,03 EUR und die Veränderung (8.634.930,57 EUR im Vorjahr) sind ja bei einem kleinen Stadtwerk immerhin bemerkenswert.
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Die Trennung von Netz und Vertrieb eröffnet dem Versorger auch Möglichkeiten den einen oder anderen Bereich schlecht zu rechnen. E.ON Avacon hat damit 2007 belegen können, dass der Netzbetrieb ein Minus macht.
siehe auch hier:
Geschäftsbericht (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=9809)
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Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen müssen nicht umfangreicher aufgeschlüsselt werden. Hierbei handelt es sich aber um Kosten wie Porto, Telefon, Blumenschmuck etc.
Noch nicht einmal die Kosten für die Strapsen der Chefsekretärin dürfen hier aufgenommen werden. Die sind unter Personalaufwand zu verbuchen.
Die interessanten außerperiodischen Kosten und Erträge finden Sie unter außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen § 275 Abs. 2 Nr. 15, 16 HGB (von mir zuvor versehentlich als \"sonstige Kosten und Erträge\" bezeichnet, was korrigiert wurde).
Diese Beträge wurden von den Stadtwerken in einer nach dem HGB ausreichenden Weise erläutert. Lesen Sie bitte die wenigen Zahlen unterhalb der eigentlichen Gewinn- und Verlustrechnung. Das ist der Anhang. Im HGB steht nicht, dass man den Anhang auch als \"Anhang\" betiteln muss, oder dass er eine Mindestanzahl an Silben auszuweisen hat.
Sie müssen wissen, dass die Veröffentlichung des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften eine sehr lästige Pflicht ist. Diese Zahlen würde man viel lieber für sich behalten. Daher verwenden die Bilanzbuchhalter der Firmen viel Zeit und Energie die wahren Verhältnisse des Unternehmens möglichst zu vertuschen und so kompliziert darzustellen, dass nur noch Spezialisten durchblicken.
Wenn die Stadtwerke diese Intention gehabt haben, haben sie eindeutig an der falschen Stelle gespart. Viel geeigneter wäre gewesen über fünf Seiten völlig überflüssige Zahlen aneinanderzureihen um irgendwo dazwischen den Betrag von 1,7 Mio. unauffällig zu platzieren. Man hätte sich auch über dreißig Seiten in undurchschaubaren Schachtelsätzen über Nichtigkeiten auslassen können, um die veröffentlichungspflichtigen Informationen in irgendwelchen Halbsätzen auf Seite 23 zu verstecken.
Für Sie ist aber besonders wichtig, sich die Kosten für den Materialaufwand genau zu betrachten, und hier vor allem die Aufwendungen für bezogene Waren. Die GuV muss immer in der gleichen Reihenfolge wie in § 275 HGB aufgebaut werden. Diese Position finden Sie daher immer an gleicher Stelle.
@AKW-nee
Da kommen wir jetzt in das Feld der Konzernbilanz. Zwischen unterschiedlichen Konzerntöchtern können Sie fast beliebig Verrechnungspreise ansetzen, so dass Gewinne völlig unproblematisch dorthin verschoben werden können, wo man sie gerne hätte. Da blickt dann kein Außenstehender mehr durch.
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Richtig
Nur bei der E.ON Avacon war es leicht zu finden!
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Original von reblaus
Im Falle von Bietigheim-Bissingen ist das schwierig, da dort neben Gas auch in großem Umfang Strom, Wasser und Wärme abgesetzt wird.
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Aber an diesem Beispiel erkennen Sie doch wunderbar, dass die Stadtwerke Bietigheim-Bissingen Ertragszuschüsse von ihrem Vorlieferanten erhalten. In Höhe von 1,7 Mio wurden hierfür in der Vorjahresperiode eingestellte Rückstellungen aufgelöst.
@reblaus, wo sehen Sie da einen Unterschied? Bei den Ertragszuschüssen ist da genauso \"schwierig\", da sie ja nicht nach Kostenträgern aufgegliedert sind. Viel wurde da nicht preisgegeben bzw. erläutert, trotz oder wegen dem HGB.
Original von reblaus
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen müssen nicht umfangreicher aufgeschlüsselt werden. Hierbei handelt es sich aber um Kosten wie Porto, Telefon, Blumenschmuck etc.
Noch nicht einmal die Kosten für die Strapsen der Chefsekretärin dürfen hier aufgenommen werden. Die sind unter Personalaufwand zu verbuchen.
@reblaus, für meinen Geschmack sind 10.886.445,03 € etwa viel für Porto, Telefon und Blumenschmuck etc.. Der gesamte Personalaufwand (evtl. einschließlich dort verbuchter Strapsen der Chefsekretärin :D ) beträgt gerade mal die Hälfte. Hinter den \"sonstigen Aufwendungen\" steckt viel mehr!
Aber nochmal konkret, im Posten \"sonstige betriebliche Aufwendungen\" dürfte auch die sogenannte Konzernumlage versteckt sein. Die Holding wird als Einheit besteuert und die Konzernumlage wird so berechnet, als würde das Einzelunternehmen \"Stadtwerke\" separat besteuert. Tatsächlich fallen bei der Holding geringere Steuern an. Es wird so quasi ein zusätzlicher Gewinn an die Holding transferiert der dort verbleibt.
In § 277 HGB (3) findet sich z.B. der Satz \"Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
Jetzt kann man darüber wieder trefflich streiten. Aber unabhängig von HGB & Co, nochmal meine Meinung dazu:
- Da ist keine Information zur der an die Städtische Holding abgeführten Konzernumlage (Enthalten im Posten \"Sonstige betriebliche Aufwendungen\"!).
- Da ist keine Information über die über die Preise kassierten, an die Stadt direkt abgeführten Konzessionsabgabe. (Holding 100% im Eigentum der Stadt! Stadtwerke 100% im Eigentum der Holding).
- Da ist keine Erläuterungen zu den wesentlichen Einzelposten und Veränderungen.
- Da ist keine Verflechtungsberichterstattung; z.B. wie hoch sind die auf die Stadtwerke tatsächlich entfallenden Steuern bei der Holding usw. .
- Kein Bericht über die Erfüllung der Anforderungen des EnWG oder der Vorgaben des kommunalen Wirtschaftsrechts!
- Woher rühren die Steigerungen der Umsatzerlöse? Aus dem Mehrverkauf von Energie (kWh) oder nur aus Preissteigerungen?
Ob diese Pflichtveröffentlichung den Anforderungen genügt? Eine offene und gute Information der Bürger sieht anders aus. Die Stadtwerke stehen im öffentlich-rechtlichen Eigentum und gehören quasi den Bürgern. Nicht nur Aktionäre, auch Bürger haben einen Anspruch auf eine hinreichende Information!
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@reblaus:
Die GuV muss immer in der gleichen Reihenfolge wie in § 275 HGB aufgebaut werden. Diese Position finden Sie daher immer an gleicher Stelle
Allerdings sollte man auch folgende Regelung beachten:
HGB § 276 Größenabhängige Erleichterungen
Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung \"Rohergebnis\" zusammenfassen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen außerdem die in § 277 Abs. 4 Satz 2 und 3 verlangten Erläuterungen zu den Posten \"außerordentliche Erträge\" und \"außerordentliche Aufwendungen\" nicht zu machen.
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Stadtwerke, die eine Nachvollziehbarkeit des Geschäftsberichtes (hier G+V) möglichst schwer machen wollen, nutzen diese Ausnahme.
Noch ein Tipp:
Schaut doch mal in den Geschäftsberichten nach, was für die \'\'Aufsichtsräte\'\' an Vergütungen genannt werden und vergleicht diese durch Eingabe des Firmennamens im Bundesanzeiger (Pflichtangabe gem. § 285 HGB). Sehr interessant!
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@nomos
Die Veröffentlichungspflicht für Jahresabschlüsse besteht, um den Handelpartnern einer Kapitalgesellschaft Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu geben und die Bonität einschätzen zu können. Damit ist nicht beabsichtigt gewesen, dem Verbraucher den Nachweis der Unbilligkeit einer Preisfestsetzung oder dem Bürger den Überblick über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung kommunaler Einrichtungen zu gewähren. Diese Veröffentlichungspflicht wird durch das Grundrecht auf freie Gewerbeausübung eingeschränkt, so dass die Kapitalgesellschaft keine detaillierten Einblicke in ihre Geschäftsbücher gewähren muss.
In dieser Diskussion soll es aber nicht darum gehen, was Sie mit dem Jahresabschluss alles immer noch nicht herausfinden können, sondern welche zusätzlichen Erkenntnisse Sie gewinnen können.
Wie ich bereits ausgeführt habe ist es für Außenstehende fast unmöglich die Verschiebung von Gewinnen durch überhöhte Verrechnungspreise innerhalb eines Konzerns zu kontrollieren. Wenn die Holding zentrale Dienstleistungen für alle Konzerntöchter übernimmt, müssen die Töchter für diese Dienstleistungen Entgelt (Konzernumlage) entrichten. Wenn die Firmenimmobilien im Eigentum der Holding stehen, müssen die Töchter Miete bezahlen. Solche Kosten werden unter \"sonstige betriebliche Aufwendungen\" gebucht. Unter diese Position fallen alle Kosten, die nicht unter die anderen Positionen des § 275 HGB gehören.
Um einen Jahresabschluss überhaupt beurteilen zu können, benötigen Sie die Abschlüsse für mehrere Jahre. Erst die Entwicklung einzelner Positionen im Verlauf der Jahre lässt wirkliche Rückschlüsse zu, was in dem Unternehmen eigentlich passiert.
Z. B. könnte in einem Jahr eine große Reparatur an Gasleitungen angestanden haben. Dann wäre die Position \"sonstige betriebliche Aufwendungen\" in diesem Jahr völlig verzerrt. Solche Ausnahmen erkennen Sie aber nur, wenn Sie die Entwicklung vieler Jahre betrachten.
Die Jahresabschlüsse müssen beim Handelsregister hinterlegt werden. Das zuständige Handelsregister muss das Unternehmen mitteilen. Dort finden Sie dann auch betagtere Abschlüsse, die im Internet nicht veröffentlicht wurden. Sollte ein Jahresabschluss nicht veröffentlicht worden sein, genügt ein Hinweis an den Rechtspfleger. Der verfügt über Möglichkeiten, die Veröffentlichung zu erzwingen.
Die Darlegung \"unbilliger Preise\" ist ein Puzzlespiel. Aus dem Jahresabschluss können Sie einige Puzzleteile entnehmen. Um ein Gesamtbild zu bekommen, benötigen Sie weitere Teile, die Sie vielleicht aus dem Gemeindehaushalt (Konzessionsabgabe) oder der Presse, Internet (Abgesetzte Gesamtmenge an Gas) etc. entnehmen können.
@Pedro
Die Größenerleichterungen betreffen nur sehr kleine kommunale Versorger. Die meisten Unternehmen in dieser Branche überschreiten die Anforderungen bei weitem. Vorstands- und Aufsichtsratsbezüge erzeugen zwar mitunter blankes Entsetzen fallen aber in der Gewichtung der Kosten praktisch nicht ins Gewicht.
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@Reblaus:
Die Größenerleichterungen betreffen nur sehr kleine kommunale Versorger. Die meisten Unternehmen in dieser Branche überschreiten die Anforderungen bei weitem. Vorstands- und Aufsichtsratsbezüge erzeugen zwar mitunter blankes Entsetzen fallen aber in der Gewichtung der Kosten praktisch nicht ins Gewicht.
Wir sind hier umgeben von \'\'normalen Versorgern\'\'. Darunter fallen eben viele (noch) kommunale Betriebe. Diese müssen aber nicht Gebrauch von der \'\'Erleichterungsausnahme\'\' machen und machen es zum Teil auch nicht. Versorger, die mit geringerer Verschleierungstaktik fahren, weisen die Posten trotzdem aus.
Die Bezüge der sog. Aufsichtsgremien erzeugen nicht nur manchmal \'\'blankes Entsetzen\'\' (es gibt auch Ausnahmen!), sie machen auch deutlich warum der Drang bei kommunalen \'\'Würdenträgern\'\' nach diesen Ämtern so groß ist. Verbunden damit ist das Streben, die Geschäftsabläufe vor der Öffentlichkeit (= oft mehrheitlich oder ganz Eigentümer der Stadtwerke!) möglichst geheim zu halten. Und die bisher erstaunlich wenig interessierte Öffentlichkeit lässt sie dann auch machen.
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Original von reblaus
Die Veröffentlichungspflicht für Jahresabschlüsse besteht, um den Handelpartnern einer Kapitalgesellschaft Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu geben .........
@reblaus, es braucht hier keinen Exkurs über die Intention des HGB. Das Handelsregister und die Aufgaben und Befugnisse eines Rechtspflegers sind auch keine Unbekannten. Die tatsächliche Erfüllung und Prüfung der Pflichtveröffentlichungen würde ich mir aber schon mal ansehen. Wieviel Jahresabschlüsse aus dem Jahr 2007 fehlen denn z.B. noch? Erkenntnisse gewinnt man am einfachsten aus offengelegten Zahlen. Dass man mehrere Perioden einbeziehen sollte, inbesondere bei periodenübergreifenden Vorgängen ist eine Binsenweisheit.
Es geht hier nicht um die freie Gewerbeausübung und um klassische Kapitalgesellschaften. Es geht um Stadtwerke, die sich im öffentlich-rechtlichen Eigentum befinden. Stadtwerke haben kommunale Aufgaben zu erfüllen (Daseinsvorsorge), sie sind Mittel zum Zweck für die Kommunen. Es kann nicht sein, dass man sich als Kommune für die Erfüllung kommunaler Aufgaben privater Rechtsformen bedient und dann glaubt alle kommunalen Bindungen und Verpflichtungen ablegen zu können.
Hier reicht mir die Offenlegung und Information der Bürger nicht. Bei näherer Betrachtung erfüllen sie nicht einmal die Anforderungen des Handelsrechts. Da zeigen \"echte\" Kapitalgesellschaften oft weit mehr.
Der Themenkomplex wurde im Forum schon mehrfach diskutiert z.B. hier:
Sinn der Konzessionsabgabe (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=48186#post48186)
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Angeregt durch die obige Diskussion, habe ich mich abermals mit den veröffentlichten Geschäftsberichten bzw. Jahresabschlüssen auseinandergesetzt
( Vielen Dank für den Hinweis auf den online-bundesanzeiger!)
Dabei zeigt sich dieser Gewinnverlauf (gerundet):
2003: 507 TEURO
2004: 630 TEURO
2005: 628 TEURO
2006: 610 TEURO
2007: 775 TEURO ( trotz Verbrauchsrückgang 5% und Kundenzuwachs von etwas mehr als 2%!).
Sind nicht allein diese Tatsachen, von allem anderen abgesehen, ein eindeutiges Indiz dafür, dass es sich hier bei einem Monoenergieanbieter, nicht nur um die blosse Weiterleitung von Bezugskostensteigerung, die ihrerseits auch einer kritischen Würdigung zu unterziehen wären, handeln kann???
Hier zeigt sich wohl auch deutlich der Werte eines WP-Testates, das nur die Jahre 2005 und 2006 betrachtet.
Wie oben bereits erwähnt, findet sich auch der Hinweis, dass empfangene Ertragszuschüsse ( teilw. über 2 Mio Euro) seit einigen Jahren nicht mehr passiviert, sondern aktivisch von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abgezogen werden.
mfg
DocTom
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@reblaus, es braucht hier keinen Exkurs über die Intention des HGB. Das Handelsregister und die Aufgaben und Befugnisse eines Rechtspflegers sind auch keine Unbekannten.
Genau so habe ich dieses Thema aber verstanden, dass es nämlich darum geht, wie aus dem Jahresabschluss eines Gasversorgers Erkenntnisse gesammelt werden können, um sie im Prozess zu verwenden.
Dass man mehrere Perioden einbeziehen sollte, inbesondere bei periodenübergreifenden Vorgängen ist eine Binsenweisheit.
Für die meisten Richter und Anwälte sind bilanzrechtliche Erkenntnisse keine Binsenweisheit. In deren Tagesgeschäft geht es nämlich um Mietrecht, Nachbarschaftsstreitigkeiten oder Werklohnforderungen. Bilanzen tauchen dort allenfalls dann auf, wenn die eine Buchhalterin der anderen Buchhalterin mit der Vorjahresbilanz auf den Kopf geschlagen hat, und man darüber streitet, wer den Friseur bezahlen muss. :D
Ihr Thema ist ein politisches. Dafür müssen Sie um Mehrheiten werben, oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen heranziehen, mit denen Sie Ihre Rechte durchsetzen können.
Im übrigen bestreite ich nicht, dass Ihr Versorger Sie schamlos abkocht.
@Doc-Tom
Versuchen Sie herauszufinden, welche Gasmengen der Versorger in den einzelnen Jahren verkauft hat. Ziehen Sie vom Umsatz die jeweiligen Kosten für den Materialaufwand (Unterpunkt: Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren) ab, das sind die Kosten die Ihr Versorger für das Gas bezahlen musste. Das Ergebnis ist die Rohmarge oder Handelsspanne. Wenn die steigt, obwohl die gleiche Menge an Gas verkauft wurde ist der Beweis bereits erbracht, dass der Versorger seinen Gewinnanteil erhöht hat.
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Original von reblaus
Genau so habe ich dieses Thema aber verstanden, dass es nämlich darum geht, wie aus dem Jahresabschluss eines Gasversorgers Erkenntnisse gesammelt werden können, um sie im Prozess zu verwenden.
@reblaus, da bin ich ja bei Ihnen. Ich kann Ihnen auch bei der Beurteilung der Richter folgen wenn es um die Amtsgerichte geht. Die Aufgaben der Richter sind dort halt vielfältig, man kann nicht erwarten, dass sie auf allen Gebieten Sachkunde haben. Sie sind ja eigentlich auch nicht zuständig (
§ 102 EnWG (http://bundesrecht.juris.de/enwg_2005/__102.html))
Die Betrachtung der ausgewiesenen Jahresgewinne reichen sicher nicht. Die Veröffentlichungen sind aber nicht gänzlich für die Sache unbrauchbar. Was nicht klar drinsteht muss man hinterfragen. Gerade bei Konzernverflechtungen (Holding ..) gibt es eine Vielzahl von Verschiebebahnhöfen. Mit der Konzernumlage wollte ich auf einen \"Bahnhof\" hinweisen. Die von Ihnen genannten Leistungen sind da nicht immer gegeben, da wird konkret verschoben, das dürfte gerade bei Stadtwerken zutreffen.
Wenn der Versorger klagt kommt es auf das Bestreiten an. Selbst wenn das Verfahren beim Amtsgericht landet, auch Amtsrichter kann man mit den richtigen Fragen helfen. Der Richter muss sich ein Bild machen, dabei kann man ihm helfen. Nicht alles was die Versorger vortragen muss man so hinnehmen. Die Auseinandersetzung mit der Rechnungslegung und die Forderung nach einer hinreichenden Offenlegung halte ich dazu für grundsätzlich wichtig.
Was das kommunale Wirtschaftsrecht betrifft. Auch da sind Gesetze, die einzuhalten sind. Es ist nicht nur eine politische Auseinandersetzung. Die Hürden sind hier nur noch höher als bei den §§307, 315 BGB &Co.. Wenn Sie mir die Kosten für die vermutlich erforderlichen Gutachten decken, kann das auch juristisch vor Verwaltungsgerichten geklärt werden.
Es ist leider so, dass sich für den einzelnen Bürger und Verbraucher immer mehr das Risiko \"Gutachtenkosten\" als Hürde für rechtliche Klärungen aufbaut. Wie Erfahrungen zeigen, hat das die Gemeinschaft der Verbraucher noch nicht erfasst.[/list]
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Original von reblaus
@Doc-Tom
Versuchen Sie herauszufinden, welche Gasmengen der Versorger in den einzelnen Jahren verkauft hat. Ziehen Sie vom Umsatz die jeweiligen Kosten für den Materialaufwand (Unterpunkt: Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren) ab, das sind die Kosten die Ihr Versorger für das Gas bezahlen musste. Das Ergebnis ist die Rohmarge oder Handelsspanne. Wenn die steigt, obwohl die gleiche Menge an Gas verkauft wurde ist der Beweis bereits erbracht, dass der Versorger seinen Gewinnanteil erhöht hat.
@reblaus
Vielen Dank für Ihren Tip.
Der Mengenabsatz wird wie folgt angegeben:
2003: 191 Mio kWh
2004: 197 Mio kWh
2005: 203 mio kWh
2006: 204 Mio kWh
2007: 194 Mio kWh
Differenz Umsatzerlös - Materialaufwand :
2003: 2207 TEURO
2004: 2457 TEURO
2005: 2578 TEURO
2006: 2280 TEURO ( Dazu wird aber im Kommentar ausgeführt, dass erstmals der Posten Betriebführungsentgelt in Höhe von 403 TEURO in die Position
Materialaufwand umgegliedert wurde !), womit nach m.E. die o.g. Differenz 2683 TEURO wäre!
Zu dem niedrigeren Gewinn 2006 ist noch anzumerken, dass in diesem Jahr eine Erhöhung der Rückstellung um 113 TEURO erfolgte!!!
2007: noch keine Daten zu Unsatzerlös und Materialaufwand.
Aber bei sinkendem Absatz gleichzeitig erhebliche Gewinnsteigerung- woher? Die Rückstellung wurden auf 535 TEURO erhöht??!!)
mfg
DocTom
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@Doc Tom
Es geht hier nach wie vor nicht um einzelne Versorger, sondern darum, was man aus Jahresabschlüssen herauslesen kann.
@reblaus
Vollkommen richtig, was Sie zur Intention der Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlussses schreiben. Genauso zutreffend ist, dass die wenigsten Richter und Anwälte in der Lage sind, Bilanzen zu lesen.
Der Marktpreis für Erdgas scherrt sich nicht darum, an wen das Gas schlussendlich geliefert wird. Der Markt lässt eine Preisspaltung nicht zu (Arbitrage). Unterschiedliche Netzkosten für unterschiedliche Abnahmefälle spiegelt sich in den Differenzierungen der Netzentgelte wieder, jedoch nicht bei den Bezugskosten, jedenfalls dann nicht, wenn die Marktpreisbildung über Angebot und Nachfrage funktioniert. Wenn der Gaspreis auf dem vorgelagerten Beschaffungsmartkt ein Marktpreis ist, dann hängen die Beschaffungskosten vom BAFA- Erdgasimportpreis und von den Börsenpreisen an der EEX oder zukünftig an Handelspunkten (Hubs) wie Baumgarten ab. Das Gas wird über ein Portfilio bezogen, teilweise zwischengespeichert. Die entsprechenden Gasbezugskosten sind über alle Gaskunden zu verteilen.
Die durchschnittlichen Gasbezugskosten und die durchschnittlichen Gasumsatzerlöse können demnach in Bezug auf die eigene Preisstellung gesetzt werden, sie zeigen, ob die Möglichkeit bestand, Gas günstiger zu beschaffen und abzugeben.
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Original von RR-E-ft
@reblaus
Vollkommen richtig, was Sie zur Intention der Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlussses schreiben. ......
Richtig, aber es handelt sich hier nicht um freie Kapitalgesellschaften. Stadtwerke sind Zweckgesellschaften, denen sich Städte bedienen um ihre kommunalen Verpflichtungen zu erfüllen.
Da reicht das bisschen \"Offenlegung\" nicht. Das ist auch keine rein privat- oder handelsrechtliche Frage. Es ist die Frage, was die Bürger und Verbraucher sich da auf Dauer so zumuten lassen und die ist auch politisch.
Außerdem empfiehlt sich mal in den diversen Gesetzen und Verordnungen des kommunalen Wirtschaftsrechts nachzulesen:
z.B. Gemeindeordung BW
§ 103 ff. (http://dejure.org/gesetze/GemO/103.html) oder § 105 (http://dejure.org/gesetze/GemO/105.html)
Die Regelungen sind halt in den Bundesländern nicht einheitlich, aber das sollte nicht davon abhalten.[/list]
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@nomos
§ 103 Abs. 1 Nr. 5 b GemO BW bestimmt, dass privatwirtschaftlich betriebene Unternehmen der Gemeinde Ihre Geschäftszahlen gemäß HGB aufzustellen haben. Die Größenerleichterungen fallen hierbei weg. Aus dieser Vorschrift können Sie dann aber auch entnehmen, dass es keine umfangreicheren Veröffentlichungspflichten gibt. Es verbliebe als einzige Möglichkeit nach Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 Verf BW eine konkrete Normenkontrolle durch den Staatsgerichtshof, was aussichtslos sein dürfte.
Ärgern Sie sich nicht über die Möglichkeiten, die man Ihnen verwehrt, sondern nutzen Sie diejenigen, welche man Ihnen gewährt.
@DocTom
Soweit sich an Ihrem Beispiel allgemeingültige Anregungen erläutern lassen, will ich Ihre Zahlen gerne aufnehmen. Eine konkrete Bilanzanalyse müssen Sie aber selber vornehmen oder vornehmen lassen.
Bei einem Monoversorger müssen Sie einfach alle Bilanzzahlen durch die abgesetzte Gasmenge dividieren, dann kommen Sie auf die Kosten pro kWh. Den Umsatz pro kWh vergleichen Sie mit Ihrem Gaspreis und stellen dadurch fest, ob es Gasverbraucher gibt, die erheblich weniger bezahlen müssen. Verändern sich diese Preisunterschiede über die Jahre erheblich zu Ihren Ungunsten, ist das ein Zeichen dafür, dass anderen Marktteilnehmer unzulässigerweise Vorzugskonditionen eingeräumt werden.
Bei den Kosten müssen Sie zwischen absatz- oder umsatzabhängigen Kosten z. B. für den Gasbezug und relativ statischen Kosten z. B. für Verwaltung, Gasleitungen unterscheiden. Die Bezugskosten entwickeln sich entsprechend dem Gasabsatz. Die statischen Kosten bleiben von Absatzschwankungen durch milde oder strenge Winter unbeeinflusst. Auch Absatzsteigerungen durch Kundengewinne führen zuerst zu einer besseren Auslastung der Gasnetze und der Verwaltung, ohne deren Kosten zu erhöhen. Erst wenn die Gasleitungen vor Überbeanspruchung platzen und die Köpfe der Verwaltung wegen des Arbeitspensums rauchen, wird man die Kapazitäten erweitern.
Bei der Preiskalkulation wird der Versorger daher den Absatz bei durchschnittlichen Wetterverhältnissen zugrunde legen. Was bezogen auf die kWh zu Schwankungen dieser Preisbestandteile über die Jahre führen kann. Die Effizienzgewinne durch zusätzliche Kunden kann der Versorger erst in den Folgejahren bei der Kalkulation berücksichtigen.
Bei dem Betriebsführungsentgelt handelt es sich vermutlich um die Netzkosten, die zwischenzeitlich getrennt erfasst werden müssen. Dann ist es aber zulässig, diese Kosten nicht mehr bei Personal- und sonstigem Aufwand, sowie den Abschreibungen zu verbuchen, sondern in den Materialaufwand einzustellen (Aufwendungen für bezogene Leistungen). Bei der Ausgliederung einer Netzgesellschaft ist dies sogar zwingend. Die anderen Positionen reduzieren sich entsprechend.
Ob die so ermittelten Werte nun gut oder schlecht sind, erschließt sich Ihnen erst dann, wenn Sie diese Werte mit den Werten eines besonders preisgünstigen Versorgers und denen eines landesweit bekannten Abzockers vergleichen.
Sie dürfen Ihr Augenmerk auch nie auf eine Position alleine richten. Nur als Ganzes ergibt eine Bilanz ein Bild. Ein günstiger Preis führt zu geringerem Umsatz bei gleichem Absatz, das erhöht automatisch das Umsatz/Gewinnverhältnis. Das Rohmarge/Gewinnverhältnis kann hoch sein, wenn der preisgünstige Versorger kosteneffizient wirtschaftet oder aber wenn er hohe Preise verlangt und die Einnahmen verschwendet.
Eine Eigenkapitalrendite von 25% kann angemessen sein, wenn der Eigenkapitalanteil nur 6% beträgt und unverschämt, wenn das Unternehmen mit 60% Eigenkapital wirtschaftet.
Hat man es mit einem Multiversorger (nennt man die so?) zu tun, halte ich es für unbedenklich die Kosten anteilig zum Gasumsatz (der veröffentlicht werden muss) anzusetzen. Je geringer der Gasanteil am Gesamtumsatz ist, desto ungenauer wird diese Methode.
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Original von reblaus
Eine Eigenkapitalrendite von 25% kann angemessen sein, wenn der Eigenkapitalanteil nur 6% beträgt und unverschämt, wenn das Unternehmen mit 60% Eigenkapital wirtschaftet.
@reblaus, Ihr Ansatz ist in Ordnung, ich bin bei Ihnen, aber es ist nicht der einzige. Wenn Sie schon selbst auf die minimalen Veröffentlichungspflichen abstellen, ist das eine einseitige Angelegenheit. Selbst der Zugang zu Zahlen die Sie für Ihren Ansatz benötigen (Mengenmäßiger Umsatz etc.), werden heute erschwert. Sorry, wenn ich hier daher nochmal auf andere Meinungen verweise, die ich teile. Für kommunale Stadtwerke sehe ich gerade bei der Eigenkapitalverzinsung andere Maßstäbe. Das Thema ist nicht wirklich neu:
Petition gegen überhöhte Gewinne (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=39618#post39618)
Hier finden Sie die juristisch begründete Meinung zur begrenzten Eigenkapitalrendite von Stadtwerken (http://www.vsbd-gaspreis.de/archiv/schriftverkehr_behoerden/zvb4.pdf).
Wenn ich dann nochmal auf \"meine\" Stadtwerke als Beispiel verweisen darf. Wenn man berücksichtigt, dass von rund 38 Mio. € Eigenkapital lediglich 4 Mio. € aus der ursprünglichen Zeichnung stammen, der Rest in Monopolzeiten über die Preise \"erwirtschaftet\" wurde und dann dazu noch die in der Holding verblieben und zweckfremd verwendeten Teile gerechnet werden, dann kommt einem das EnWG wieder richtig märchenhaft vor. Angemessene Preise unter Wettbewerbsgesichtspunkten bzw. der Billigkeit nach § 315 BGB?
Betriebswirtschaftliche notwendig sind solche Renditen (http://mediap1.roadkast.com/vox/GP4.gif) für die Zweckerfüllung \"Energieversorgung\" nicht. Die zweckfremde Verwendung der \"erwirtschafteten\" Mittel sind Beweis genug. Man hat bei der Ablehnung der Petititon auch mit kalkulatorischen und fiktiven Zahlen gearbeitet. Verstanden haben die Entscheider vermutlich wenig. Dass der Jahresabschluss ebenfalls von Wirtschaftsprüfern testiert wird, und die Rechnung der Eigenkapitalrendite keine seitenlangen Abhandlungen bedarf, hat die Politiker nicht berührt. Da sind die Bedingungen wohl noch schlechter (Sachkundige Richter). Hoffnung zeigt dieser Beitrag des BdEV (http://www.energienetz.de/de/site/Preisprotest/News__1700/ContentDetail__7734/). Vielleicht kommt es in Zukunft doch auf faktische und nicht auf fiktive Zahlen an. [/list]
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@nomos
Die Festlegung von zulässigen Erlösobergrenzen ist Aufgabe des Kartellrechts. (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&client=13&nr=33515&pos=12&anz=17)
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@nomos
Ich wusste schon warum ich die Problematik der Eigenkapitalrendite angesprochen habe. Nirgendwo wird mehr an der Realität vorbeidiskutiert als bei diesem Thema. Folgendes Beispiel:
Gasversorger A:
150 Mio Umsatz
60 Mio Eigenkapital (entspricht 60%)
40 Mio Fremdkapital
100 Mio Gesamtkapital
2,8 Mio Zinsen auf Fremdkapital (Zinssatz 7%)
15 Mio Gewinn vor Steuern (entspricht 25% Eigenkapitalrendite)
17,8 Mio Gewinn vor Zins und Steuer
10% Umsatzrendite
17,8% Gesamtkapitalrendite
Gasversorger B:
150 Mio Umsatz
6 Mio Eigenkapital (entspricht 6%)
94 Mio Fremdkapital
100 Mio Gesamtkapital
6,58 Mio Zinsen auf Fremdkapital (Zinssatz 7%)
1,5 Mio Gewinn vor Steuern (entspricht 25% Eigenkapitalrendite)
8,08 Mio Gewinn vor Zins und Steuer
1% Umsatzrendite
8,1% Gesamtkapitalrendite
Sie erkennen hoffentlich, dass die Eigenkapitalrendite für sich allein gesehen überhaupt nichts aussagt. Das ist mit zahlreichen Bilanzkennziffern ähnlich. Ich verstehe, wenn ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht einen solchen Fehler begeht. Schleierhaft ist mir, wenn dieser Schwachsinn im Handelsblatt oder der FTD unreflektiert nun schon seit Jahren diskutiert wird.
Nur am Rande, man kann die notwendigen Renditen eines Unternehmens nicht mit den Zinssätzen von Kommunalkrediten vergleichen. Der Zinssatz einer Investition muss das Risiko der Investition wiederspiegeln. Kommunalkredite sind das sicherste Investment das es gibt. Der Betrieb eines Gasversorgers ist mit einem deutlich höheren wirtschaftlichen Risiko verbunden, das muss sich in einem Renditeaufschlag niederschlagen, sonst ist der Versorger bei der kleinsten wirtschaftlichen Eintrübung sofort pleite.
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Original von reblaus
Sie erkennen hoffentlich, dass die Eigenkapitalrendite für sich allein gesehen überhaupt nichts aussagt. Das ist mit zahlreichen Bilanzkennziffern ähnlich. Ich verstehe, wenn ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht einen solchen Fehler begeht. Schleierhaft ist mir, wenn dieser Schwachsinn im Handelsblatt oder der FTD unreflektiert nun schon seit Jahren diskutiert wird.
@reblaus, es hat auch keiner behauptet, dass die Eigenkapitalrendite alleine alles aussagt. Der Fachanwalt hat auch keinen Fehler gemacht.
Überhöhte Gewinne stammen aus überhöhten Preisen. Können Sie mir wenigsten zustimmen, dass Gewinne, die zweckfremd verwendet werden, nicht dem Unternehmen dienen und Mittel, die für Quersubventionen verwendet werden nicht dem Zweck dienen? Betriebswirtschaftlich sind diese Mittel nicht notwendig.
Ein Fehler ist, wenn man kommunale Stadtwerke mit Kapitalgesellschaften gleichsetzt. Wir sprechen hier von kommunalen Gasversorgern, die bis vor Kurzem noch die volle Monopolstellung hatten die bis heute nicht beseitigt ist.
Ihr besonderes wirtschaftliches Risiko sehe ich da bis jetzt nicht, das einen Renditeaufschlag rechtfertigen würde. Das Investment ist hier so sicher wie der Kredit an eine Kommune. Stadtwerke waren zumindestens bis jetzt die Goldesel für den Stadtsäckel. Ich verzichte auf eine Aufzählung was man damit alles finanziert. Die Goldesel haben die Verbraucher gefüttert. Der Zweck ist die Versorgung und nicht die Risikowirtschaft mit Renditeaussichten zur Haushaltsfinanzierung! Die Aufgaben haben die Gemeinden zunächst kostendeckend zu erfüllen. Monopolsicherung zur Gewinnmaximierung bzw. Gewinne, die nicht dem Zweck der Aufgabe dienen gehören nicht dazu. Ein negatives Beispiel hat die Kommunalpolitik aktuell bei der Wasserversorgung geliefert. Gehören Steuersparmodelle für Dritte (mit und ohne kommunaler Partizipation - z.B. Cross-Border-Leasing) zu den öffentlichen Aufgaben bzw. sind sie mit dem Kommunalrecht bzw. dem kommunalen Wirtschaftsrecht zu vereinbaren? Hier hat sich insgesamt eine Entwicklung aufgetan, die nicht mehr in Ordnung ist. Städte sind keine Wirtschaftskonzerne.
Ihrem Argument kann ich auch wegen der Historie nicht folgen. Wenn Sie die zweckfremden Verwendungen, Quersubventionen und marktunübliche Konzernfinanzbeziehungen herausrechnen, dann werden Sie gegebenenfalls feststellen, dass betriebswirtschaftlich im Unternehmen Stadtwerk per Saldo aus Abführungen, Zuführungen und Rücklagen kaum mehr als die genannte marktübliche Verzinsung verblieben ist. Wo es mehr ist und zweckbestimmt verwendet wird, akzeptiert!
Es geht doch immer noch um das EnWG (§§1-2), um überhöhte Preise etc.? Da gibt es mehrere Ansätze, Wettbewerb, Billigkeit, notwendige Preise - Existenzsicherung .. . und hier immer unter dem Aspekt der kommunalen Verpflichtung, die durch die privatrechtliche Unternehmensform nicht entfällt.
Es geht um kommunales Wirtschaftsrecht, nicht um Wettbewerbs- oder Handelsrecht.
In einer anderen Sache hat das BW-Wirtschaftsministerium selbst festgestellt:
Nach dem Eigenbetriebsgesetz soll höchstens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erzielt werden. Diese liegt nach einer Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 22.11.2006 (Drucksache 14/594) bei 4,8 %.
Die Marktüblichkeit wird am Preis für den Kommunalkredit festgemacht. Aber man sucht sich die Argumente immer ergebnisorientiert aus. Das Geschriebene gilt natürlich nur wo es den Politikern gerade passt. Bürgermeister sind manchmal Kreisrat, Regionalrat und Landtagsabgeordnete in einer Person und manchmal noch Aufsichtsrat oder Geschäftsführer bei den Stadtwerken.
Auch hier ist man quasi dieser Meinung. (http://www.cleanstate.de/Energiepreise.htm)
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@nomos
Auch die Frage, ob die Preise weit über den Kosten liegen, ist Gegenstand der (besonderen) kartellrechtlichen Preismissbrauchsaufsicht im Energiebereich, vgl. § 29 GWB (http://dejure.org/gesetze/GWB/29.html).
Eine gesetzliche Vorschrift dazu, wie und wofür der (ohne kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch) erzielte Gewinn zu verwenden sei, ist nicht ersichtlich.
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@nomos
Sie wollen halt viel lieber über Politik diskutieren als über dieses fade Handelsrecht. X(
Aber beachten Sie, die beisitzenden Handelsrichter bei den Kammern für Handelssachen sind Kaufleute und keine Juristen, wenn Sie bei denen so argumentieren, glauben die, Sie wollten sie enteignen, dann bekommen Sie nie Recht.
Eine gesetzliche Vorschrift dazu, wie und wofür der (ohne kartelrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch) erzielte Gewinn zu verwenden sei, ist nicht ersichtlich.
In Deutschland gibt es nichts, was nicht geregelt ist, un im Muschterländle gild dess gläi zweimol.
§ 102 GemO BW
(3) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird; sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen.
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Original von reblaus
Sie wollen halt viel lieber über Politik diskutieren als über dieses fade Handelsrecht. X(
Eine gesetzliche Vorschrift dazu, wie und wofür der (ohne kartelrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch) erzielte Gewinn zu verwenden sei, ist nicht ersichtlich.
In Deutschland gibt es nichts, was nicht geregelt ist, un im Muschterländle gild dess gläi zweimol.
§ 102 GemO BW
(3) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird; sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen.
@reblaus, es geht vorwärts, immerhin haben Sie sich jetzt mit der GemO BW beschäftigt. Das ist nicht Zivilrecht und nicht Handelsrecht, das ist Verwaltungsrecht!
Es gibt halt auch noch andere Rechtsgebiete und auch noch andere Gerichte. Das Handelsrecht ist nicht fade, man sollte nur nicht meinen es gäbe sonst nichts.
Wenn Sie schon in der GemO gelesen haben, da steht z.B. auch
\"Die Gemeinde hat zur Information des Gemeinderats
und ihrer Einwohner jährlich einen Bericht über die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie unmittelbar oder mit mehr als 50 vom Hundert mittelbar beteiligt ist, zu erstellen. In dem Beteiligungsbericht sind für jedes Unternehmen mindestens darzustellen:
....
2. der Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks des Unternehmens,
.....
Das ist keine handelsrechtliche Regelung, sondern eine Regelung für die Bürger nach dem Verwaltungsrecht.
... und das \"Musterländle\" regelt noch mehr. Ja, da soll was abgeworfen werden (muß nicht!). Das \"Soll\" ist aber begrenzt:
EigBG § 12
(3) Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen. Außerdem soll eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet werden.
Renditen von 20 Prozent und mehr sind nicht mehr marktüblich. Der \"Markt\" ist hier, vielfach festgestellt und dokumentiert, die Verzinsung von Kommunalkrediten. Aber auch das hatten wir schon.
Da geht es nicht um eine Regelung der Gewinnverwendung, sondern um eine Gewinnbegrenzung (marktüblich). Von Quersubventionen ist gar nicht die Rede!
... und jetzt noch das EnWG. Da steht was von möglichst preisgünstig und einer Verpflichtung. Auch das ist sicher kein Hinweis für unbegrenzte Gewinne?
Soviele Regelungen, nicht nur im Musterländle ;).[/list]
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@nomos
Könnte § 12 Abs. 3 EigBG nicht auch eine Mindestverzinsung meinen? Immerhin geht es in der Vorschrift um den Werterhalt, der erst recht bei einer höheren Eigenkapitalverzinsung gewährleistet ist, ebenso wie ein Ertrag für den Haushalt gem. § 102 Abs. 3 GemO BW. Die Normen sind ggf. nach Sinn und Zweck auszulegen.
Leider diskutieren wir nun schon wieder Besonderheiten im Ländle, statt Grundsatzfragen.
Für ein gehöriges Palaver kann einem natürlich immer noch mehr einfallen. Mir fällt ein, dass es im Verwaltungsrecht besonderer Voraussetzungen für eine Klagebefugnis bedarf (zB. § 42 Abs. 2 VwGO). Popularklagen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Soll aber alles nicht unser Thema an dieser Stelle sein.
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Original von RR-E-ft
@nomos
Könnte § 12 Abs. 3 EigBG nicht auch eine Mindestverzinsung meinen? Immerhin geht es in der Vorschrift um den Werterhalt, der erst recht bei einer höheren Eigenkapitalverzinsung gewährleistet ist, ebenso wie ein Ertrag für den Haushalt gem. § 102 Abs. 3 GemO BW.
Die Normen sind ggf. nach Sinn und Zweck auszulegen.
Leider diskutieren wir nun schon wieder Besonderheiten im Ländle, statt Grundsatzfragen. Für ein gehöriges Palaver kann einem natürlich immer noch mehr einfallen.
Mir fällt ein, dass es im Verwaltungsrecht besonderer Voraussetzungen für eine Klagebefugnis bedarf (zB. § 42 Abs. 2 VwGO). Popularklagen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
@RR-E-ft, die Bedingungen für eine Klage stehen im Gesetz: \"Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.\"
Verwaltungsakte im Zusammenhang mit kommunalen Stadtwerken soll es ja geben.
Unter Werterhalt versteht man zunächst die Sicherung der Investition. Ein Ertrag ist da noch nicht mit verbunden. Fragen Sie mal Ihre Bank, die Ihr Kapital garantiert hat, ob das auch grundsätzlich für Zinsen gilt. 20 Prozent wären auf jedenfall weit mehr als Werterhalt und eben nicht mehr marktüblich.
Aber ist sehe schon wieder den leisen Vorwurf, das ist nicht Ihr bzw. das Thema hier. Also weiter die Bilanzauswertung diskutieren.
Vielleicht noch ein grundsätzlicher Hinweis vom Bundesgerichtshof:
Urteil vom 21.09.05 VIII ZR 8/05
II2c
Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318 ).
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@RR-E-ft
aber es geht mir eben um die grundsätzliche Aussagekraft von Jahresabschlüssen bzw. Beteiligungsberichten, ich habe die Zahlen nur als Beispiel angegeben.
Original von reblaus
@DocTom
Soweit sich an Ihrem Beispiel allgemeingültige Anregungen erläutern lassen, will ich Ihre Zahlen gerne aufnehmen. Eine konkrete Bilanzanalyse müssen Sie aber selber vornehmen oder vornehmen lassen.
Bei einem Monoversorger müssen Sie einfach alle Bilanzzahlen durch die abgesetzte Gasmenge dividieren, dann kommen Sie auf die Kosten pro kWh. Den Umsatz pro kWh vergleichen Sie mit Ihrem Gaspreis und stellen dadurch fest, ob es Gasverbraucher gibt, die erheblich weniger bezahlen müssen. Verändern sich diese Preisunterschiede über die Jahre erheblich zu Ihren Ungunsten, ist das ein Zeichen dafür, dass anderen Marktteilnehmer unzulässigerweise Vorzugskonditionen eingeräumt werden.
Bei den Kosten müssen Sie zwischen absatz- oder umsatzabhängigen Kosten z. B. für den Gasbezug und relativ statischen Kosten z. B. für Verwaltung, Gasleitungen unterscheiden. Die Bezugskosten entwickeln sich entsprechend dem Gasabsatz. Die statischen Kosten bleiben von Absatzschwankungen durch milde oder strenge Winter unbeeinflusst. Auch Absatzsteigerungen durch Kundengewinne führen zuerst zu einer besseren Auslastung der Gasnetze und der Verwaltung, ohne deren Kosten zu erhöhen. Erst wenn die Gasleitungen vor Überbeanspruchung platzen und die Köpfe der Verwaltung wegen des Arbeitspensums rauchen, wird man die Kapazitäten erweitern.
Bei der Preiskalkulation wird der Versorger daher den Absatz bei durchschnittlichen Wetterverhältnissen zugrunde legen. Was bezogen auf die kWh zu Schwankungen dieser Preisbestandteile über die Jahre führen kann. Die Effizienzgewinne durch zusätzliche Kunden kann der Versorger erst in den Folgejahren bei der Kalkulation berücksichtigen.
Bei dem Betriebsführungsentgelt handelt es sich vermutlich um die Netzkosten, die zwischenzeitlich getrennt erfasst werden müssen. Dann ist es aber zulässig, diese Kosten nicht mehr bei Personal- und sonstigem Aufwand, sowie den Abschreibungen zu verbuchen, sondern in den Materialaufwand einzustellen (Aufwendungen für bezogene Leistungen). Bei der Ausgliederung einer Netzgesellschaft ist dies sogar zwingend. Die anderen Positionen reduzieren sich entsprechend.
Ob die so ermittelten Werte nun gut oder schlecht sind, erschließt sich Ihnen erst dann, wenn Sie diese Werte mit den Werten eines besonders preisgünstigen Versorgers und denen eines landesweit bekannten Abzockers vergleichen.
Sie dürfen Ihr Augenmerk auch nie auf eine Position alleine richten. Nur als Ganzes ergibt eine Bilanz ein Bild. Ein günstiger Preis führt zu geringerem Umsatz bei gleichem Absatz, das erhöht automatisch das Umsatz/Gewinnverhältnis. Das Rohmarge/Gewinnverhältnis kann hoch sein, wenn der preisgünstige Versorger kosteneffizient wirtschaftet oder aber wenn er hohe Preise verlangt und die Einnahmen verschwendet.
Eine Eigenkapitalrendite von 25% kann angemessen sein, wenn der Eigenkapitalanteil nur 6% beträgt und unverschämt, wenn das Unternehmen mit 60% Eigenkapital wirtschaftet.
Hat man es mit einem Multiversorger (nennt man die so?) zu tun, halte ich es für unbedenklich die Kosten anteilig zum Gasumsatz (der veröffentlicht werden muss) anzusetzen. Je geringer der Gasanteil am Gesamtumsatz ist, desto ungenauer wird diese Methode.
@reblaus
Danke für Ihren sachkundigen Rat.
Obwohl ich diese (über mehrere Jahre vorliegende) Berichte bereits mit Wirtschaftsfachleuten, darunter auch ein Wirtschaftsprüfer, durchgegangen bin, habe ich bisher keine klare Aussage erhalten, ob Behauptungen des EVU, man habe trotz deutlicher Gewinnsteigerungen nur Bezugskostensteigerungen weitergegeben oder die Rohmarge sei sogar gesunken, durch die o.g. Berichte überhaupt zu wiederlegen sind. Alles hat sich auf Vermutungen und Spekulationen beschränkt.
mfg
DocTom
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@DocTom
Nicht der Kunde muss die Unbilligkeit beweisen, sondern der Versorger die Billigkeit. Und wenn sich anhand der Jahresabschlüsse allein nicht die Unbilligkeit nachweisen lässt, dann gilt das wohl ebenso für die Billigkeit. Die Entwicklung der konkreten preisbildenden Faktoren des konkreten Preissockels und des konkreten Deckungsbeitrages innerhalb des konkreten Vertragspreises ergibt sich daraus nicht. Das wäre allenfalls bei einem Monoversorger der Fall, der nur ein einziges Produkt zu einem einzigen Einheitspreis anbietet. Zudem kommt es auf die Entwicklung der konkreten Kosten dann nicht an, wenn diese stärker gestiegen sind, als es für die Anpassung an die Marktverhältnisse im Vorlieferantenverhältnis überhaupt notwendig war. Demnach kann sich eine Preiserhöhung sogar bei rückläufigen Deckungsbeiträgen als unbillig erweisen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Rdn. 39, 43).
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@DocTom
Da Sie die Unbilligkeit nicht nachweisen müssen, benötigen Sie die Bilanzanalyse nur insoweit, dass Sie Ihre Erfolgsaussichten bei einer Klage einigermaßen abschätzen können. Soweit ich Ihre Zahlen analysiert habe, komme ich zu dem Ergebnis, dass sich die Rohmarge über die Jahre erhöht hat, aber nicht in einem Maße, dass man Ihren Versorger noch mit einem \"rauchenden Colt\" angetroffen hätte. Das Rohmargen/Gewinnverhältnis ist im Vergleich z. B. zu den Stadtwerken Rastatt, einem sehr günstigsten Anbieter, deutlich geringer. Dies kann aber auch damit zusammenhängen, dass Ihr Anbieter seine eigenen Kosten nicht im Griff hat. Wer kosteneffizient wirtschaftet, hat auch das Anrecht einen höheren Profit für sich beanspruchen zu dürfen. Effizienzgewinne dürfen nicht nur dem Kunden zugute kommen, sonst besteht kein Anreiz sparsam zu haushalten.
Ich vermute, dass Ihr Versorger die Preise stärker erhöht hat, als angemessen gewesen wäre. Dafür dass Ihr Versorger zu den ganz großen Raubrittern der Branche zu zählen ist, habe ich in den vorliegenden Daten keine Anhaltspunkte gefunden. Zum größten Teil werden Ihre ungerechtfertigten Preissteigerungen dem Gaskartell der Vorlieferanten zuzurechnen sein, an dem Ihr Versorger wegen der geringen Bezugsmengen nicht beteiligt war, und für die er dann auch nichts kann.
@nomos
Ich wollte Ihnen mit meinem Beispiel verdeutlichen, dass die Prozentrechnung ihre Tücken hat, und es entscheidend auf die Basis ankommt. Wenige Prozent von viel ist viel, viele Prozent von wenig bleibt wenig. Die Mathematik ist der Meinungsbildung nicht zugänglich, insoweit handelt es sich um eine kommunikationsfeindliche Kunst.
Wenn Sie denn einen angemessenen Zinssatz diskutieren wollen, müssen wir uns aus mathematischen Erwägungen zuvor über die Basis einig werden, auf die dieser Zinssatz angewendet werden soll. Hier muss es aber auf das Gesamtkapital ankommen. Ob die Bank oder der Eigentümer dieses Kapital zur Verfügung stellt, kann keine Rolle spielen. Alles andere ist abwegig. Dies allein schon deswegen, weil Ihr vorgeschlagener Zinssatz verbieten würde, dass das Unternehmen überhaupt Bankkredit in Anspruch nimmt. Der Versorger erhält nämlich niemals so gute Kreditkonditionen wie die Gemeinde selbst. Er würde bei einer Verzinsung des Gesamtkapitals zu öffentlichen Konditionen daher stets höhere Bankzinsen bezahlen, als er mit dem Fremdkapital Erträge erwirtschaften kann. Der Einsatz von Bankkredit wäre somit unwirtschaftlich.
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Original von reblaus
..
Wenn Sie denn einen angemessenen Zinssatz diskutieren wollen, müssen wir uns aus mathematischen Erwägungen zuvor über die Basis einig werden, auf die dieser Zinssatz angewendet werden soll. Hier muss es aber auf das Gesamtkapital ankommen. Ob die Bank oder der Eigentümer dieses Kapital zur Verfügung stellt, kann keine Rolle spielen. Alles andere ist abwegig. Dies allein schon deswegen, weil Ihr vorgeschlagener Zinssatz verbieten würde, dass das Unternehmen überhaupt Bankkredit in Anspruch nimmt. Der Versorger erhält nämlich niemals so gute Kreditkonditionen wie die Gemeinde selbst. Er würde bei einer Verzinsung des Gesamtkapitals zu öffentlichen Konditionen daher stets höhere Bankzinsen bezahlen, als er mit dem Fremdkapital Erträge erwirtschaften kann. Der Einsatz von Bankkredit wäre somit unwirtschaftlich.
Sorry, aber das ist unzutreffend.
Sie berücksichtigen immer noch nicht, dass kommunale Stadtwerken keine \"normalen\" Kapitalgesellschaften sind. Kommunen stehen dahinter (Gewährleistungen der Kommunen!) Haftungen für Kredite an kommunale Unternehmen auch für solche mit privater Rechtsform). Der Kreditgeber geht da kein besonderes Risiko ein!
Es geht hier nicht um Prozentrechnen oder Fremdkapitalzinsen, die sind beim Gewinn vor Steuern schon bezahlt - es geht hier nur um die Eigenkapitalverzinsung. Vorgaben zu den Fremdkapitalzinsen sind im kommunalen Wirtschaftsrecht nach meiner Kenntnis nicht zu finden. Die gegenseitige Wirkung können Sie hier nachlesen:
Leverage-Effekt (http://www.manalex.de/d/leverage-effekt/leverage-effekt.php)
Da kam der Hinweis auf den Werterhalt. Wenn man nicht das gesamte Eigenkapital, sondern nur die ursprüngliche Investitionen der Kommunen als Basis zu Grund legen würde, hätten wir oft Verzinsungen von weit mehr als Hundert Prozent.
Die kommunalen Aspekte zum Thema sind nicht erwünscht.
Für ein gehöriges Palaver kann einem natürlich immer noch mehr einfallen.
... und mir fällt da noch mehr ein. Aber das muss und möchte ich hier nicht weiter diskutieren. [/list]
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@nomos
Es geht hier nicht allein um kommunale Stadtwerke.
Viele Verbraucher werden von Regionalversorgern oder von Stadtwerken beliefert, die längstens (teil-)privatisiert sind. Die wenigsten Verbraucher werden von kommunalen Stadtwerken beliefert.
Original von nomos
Verwaltungsakte im Zusammenhang mit kommunalen Stadtwerken soll es ja geben.
...sprach der Filibuster. Aha, soso. Welche?
Wofür ich Ihnen wirklich dankbar wäre, wenn Sie aufzeigen könnten, gegen welchen Verwaltungsakt ein Kunde nun eine Klage gem. § 42 Abs. 2 VwGO vor dem Verwaltungsgericht in welcher Frist anbringen können sollte. Schon bei der einseitigen Festsetzung von Stromtarifen verwehrte das Bundesverwaltungsgericht dem einzelnen Stromkunden zurecht eine Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VerwGO gegen die erteilte behördliche Tarifgenehmigung, weil der Kunde dadurch nicht selbst und unmittelbar betroffen sei, weil die Tarife nämlich erst durch privatrechtlichen Gestaltungsakt vom Versorger gem. § 315 BGB gegenüber den Kunden festgesetzt werden und diese einseitige Festsetzung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle durch die ordentlichen Gerichte unterliegt.
In welchem konkreten Verwaltungsakt (Definition Verwaltungsakt beachten!) also eine unmittelbare Selbstbetroffenheit der Kunden bestehen sollte, lassen Sie also offen, ebenso die Frage einer entsprechenden Klagefrist. Sie bemängeln, öffentlich-rechtliche Verwaltungsvorschriften würden nicht eingehalten. Dies mag zwar zutreffend sein, gibt jedoch dem einzelnen Kunden gleichwohl noch kein Klagerecht, weil eben Popularklagen grundsätzlich unzulässig sind.
Und deshalb meine ich, dass Ihre Beiträge zu einem Gutteil zu einem Palaver taugen mögen, uns aber im Eigentlichen nicht weiter bringen.
Die Billigkeitskontrolle einseitiger Entgeltfestsetzungen der Versorgungsunternehmen gegenüber ihren Kunden, soweit solche überhaupt zulässig sein sollten, obliegt den ordentlichen Gerichten, wobei §§ 108, 102 EnWG zur ausschließlichen sachlichen Zuständsigkeit der Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten führen kann.
Für Freunde des Palavers und für Filibuster haben wir einen besonderen Platz eingerichtet. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=54290#post54290)
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Original von RR-E-ft
Es geht hier nicht allein um kommunale Stadtwerke.
Viele Verbraucher werden von Regionalversorgern oder von Stadtwerken beliefert, die längstens (teil-)privatisiert sind. Die wenigsten Verbraucher werden von kommunalen Stadtwerken beliefert.
....
Für Freunde des Palavers und für Filibuster haben wir einen besonderen Platz eingerichtet. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=54290#post54290)
@RR-E-ft, was haben Sie gegen Verbraucher die von Stadtwerken beliefert werden? Auch die haben Interessen und ich denke so wenige sind das nicht. Es braucht ein Feststellungsinteresse. Das berechtigte Interesse ist gegeben, wenn die gerichtliche Feststellung für den Kläger rechtlich oder wirtschaftlich vorteilhaft ist. Bei einer erfolgreichen Klage müssten die Gemeinden z.B. ihren Stadtwerken vorgeben, die Energiepreise so zu kalkulieren, dass nur ein angemessener Ertrag erzielt wird.
Es gibt Beschlüsse im Gemeinderat zur Beteiligung, egal ob 100% oder nur mehrheitlich. Z.B. zur Geschäftspolitik in der Gesellschafterversammlung als Vorgabe für die Geschäftsführung. Der OB ist mit der Vertretung in der Gesellschafterversammlung betraut. Gemeinderäte sind als Aufsichtsratsmitglieder delegiert.
Ob eine Klage abgewiesen oder an das Landgericht verwiesen würde, kann nur die Praxis zeigen. Ein Verwaltungsprozess soll ja auch Vorteile haben. Im Verwaltungsprozess fordert das Verwaltungsgericht von den Beklagten die Akten an und der Kläger hat ein gesetzliches Akteneinsichtsrecht. Es gilt der Grundsatz der Amtsermittlung, während im Zivilprozess jede Partei selbst vortragen bzw. beweisen muss.
Sie haben jetzt mehrfach deutlich gemacht, für Sie ist der \"kommunale Ansatz\" nur Palaver, ich werde das jetzt hier im Forum nicht weiter diskutieren.
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@nomos
Was ist los?!
Ich habe nichts gegen Verbraucher, die sich von kommunalen Stadtwerken beliefern lassen. Sind alle meine Freunde oder könnten es sein. ;)
Nochmal langsam:
Wer kann einen Feststellungsantrag welchen Inhalts mit Aussicht auf Erfolg bei welchem Gericht anbringen?
Ein besonderes Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung Unwirksamkeit/ Unbilligkeit einer vorgenommenen einseitigen Preisänderung im konkreten Vertragsverhältnis zum ordentlichen Gericht (Zivilrechtsweg) ist geklärt (vgl. nur BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).
Original von nomos
Ein Verwaltungsprozess soll ja auch Vorteile haben. Im Verwaltungsprozess fordert das Verwaltungsgericht von den Beklagten die Akten an und der Kläger hat ein gesetzliches Akteneinsichtsrecht. Es gilt der Grundsatz der Amtsermittlung, während im Zivilprozess jede Partei selbst vortragen bzw. beweisen muss.
Das ist er wieder, der Filibuster.
Original von nomos
Es braucht ein Feststellungsinteresse. Das berechtigte Interesse ist gegeben, wenn die gerichtliche Feststellung für den Kläger rechtlich oder wirtschaftlich vorteilhaft ist. Bei einer erfolgreichen Klage müssten die Gemeinden z.B. ihren Stadtwerken vorgeben, die Energiepreise so zu kalkulieren, dass nur ein angemessener Ertrag erzielt wird.
Wie kommen Sie darauf? Anscheinend haben Sie § 42 Abs. 1 und 2 VwGO entweder nicht gelesen oder nicht verstanden.
Was wollen Sie wegen der Verletzung öffentlich- rechtlicher Vorschriften bei einem Verwaltungsgericht überhaupt anbringen? Woraus sollte sich eine Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO ergeben? Wo ist denn ein konkreter Verwaltungsakt, der den Verbraucher in eigenen Rechten verletzten könnte? Sie laufen Gefahr, zu labern. Wollen Sie Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen kommunaler Unternehmen anfechten? Handelt es sich dabei überhaupt um Verwaltungsakte, die den Verbraucher unmittelbar in eigenen Rechten verletzen könnten (§§ 40, 42 Abs. 1 und 2 VwGO), zumal, wenn er die Möglichkeit hat, den Lieferanten zu wechseln? Ist es nicht eher so, dass die Kunden durch solche Gesellschafterbeschlüsse ebensowenig unmittelbar in eigenen Rechten betroffen werden können wie durch die Erteilung einer behördlichen Tarifgenehmigung gem. § 12 BTOElt a.F. ?! Wenn man gem. § 42 Abs. 2 VwGO schon nicht klagebefugt ist, wird die Klage allein deshalb abgewiesen, ohne dass es inhaltlich noch irgendwelcher Erörterungen - geschweige denn Ermittlungen von Amts wegen - bedarf. Der Pöbel hat gerade keinen Anspruch darauf, von den Verwaltungsgerichten generell klären zu lassen, ob die Verwaltung öffentlich-rechtliche Vorschriften einhält; Popularklagen sind gründsätzlich unzulässig. Es gibt keinen generell klagbaren Anspruch darauf, dass die Verwaltung öffentlich-rechtliche Vorschriften einhält, Popularklagen sind grundsätzlich unzulässig. Sollten Sie vor einem Verwaltungsgericht rechtskräftig erfolgreich dazu klagen, wie ein kommunales Versorgungsunternehmen seine Energiepreise ordnungsgemäß zu kalkulieren hat, dann werde ich mich gewiss für Ihre Nominierung zum Nobelpreis einsetzen.
Mit Ihren Beiträgen werfen Sie uns die ganze Zeit Brocken hin, etwa zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die womöglich nicht eingehalten werden, zu den Vorteilen eines Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten usw., ohne dass sich daraus aber überhaupt ein stimmiges Ergebnis ergeben könnte, eben weil Popularklagen unzulässig sind. Darauf mehrfach hingewiesen und angesprochen, zeigen Sie sich möglicherweise leider beleidigt.
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Original von RR-E-ft
@DocTom
Nicht der Kunde muss die Unbilligkeit beweisen, sondern der Versorger die Billigkeit. Und wenn sich anhand der Jahresabschlüsse allein nicht die Unbilligkeit nachweisen lässt, dann gilt das wohl ebenso für die Billigkeit. Die Entwicklung der konkreten preisbildenden Faktoren des konkreten Preissockels und des konkreten Deckungsbeitrages innerhalb des konkreten Vertragspreises ergibt sich daraus nicht. Das wäre allenfalls bei einem Monoversorger der Fall, der nur ein einziges Produkt zu einem einzigen Einheitspreis anbietet. Zudem kommt es auf die Entwicklung der konkreten Kosten dann nicht an, wenn diese stärker gestiegen sind, als es für die Anpassung an die Marktverhältnisse im Vorlieferantenverhältnis überhaupt notwendig war. Demnach kann sich eine Preiserhöhung sogar bei rückläufigen Deckungsbeiträgen als unbillig erweisen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Rdn. 39, 43).
@RR-E-ft
Wo die grundätzliche Beweispflicht im Zivilverfahren liegt, ist mir sehr wohl bewußt. Aber ich habe mehrere Gerichtsverfahren intensiv verfolgt, wo dann auf der Basis von Minimalinformationen und fraglichen \"WP-Attesten\" - trotz vehementem Protest der Verbraucher und ihrer Anwälte - ohne Hemmung die Billigkeit richterlicherseits abgesegnet wurde und zusätzlich die Berufung bzw. Revision versagt wurden.
Ich denke, dass es daher ratsam sein könnte, möglichst frühzeitig differenzierte Sachverhalte vorzutragen, die den Vorwurf der Unbilligkeit konkret erhärten können und das Gericht zu einer weitreichenden Beweiserhebung, ggf.auch Beauftragung eines Sachverständigen, veranlassen.
Ihren Vorschlag in einem anderen Thread, die WP-Testate gezielt anzugreifen, halte ich im Übrigen für sehr sinnvoll.
Von Obigem unabhängig, möchte ich Ihnen für Ihre fundierten Informationen und Ihren unermüdlichen Einsatz danken!
@reblaus
Da Sie die Unbilligkeit nicht nachweisen müssen, benötigen Sie die Bilanzanalyse nur insoweit, dass Sie Ihre Erfolgsaussichten bei einer Klage einigermaßen abschätzen können. Soweit ich Ihre Zahlen analysiert habe, komme ich zu dem Ergebnis, dass sich die Rohmarge über die Jahre erhöht hat, aber nicht in einem Maße, dass man Ihren Versorger noch mit einem \"rauchenden Colt\" angetroffen hätte. Das Rohmargen/Gewinnverhältnis ist im Vergleich z. B. zu den Stadtwerken Rastatt, einem sehr günstigsten Anbieter, deutlich geringer. Dies kann aber auch damit zusammenhängen, dass Ihr Anbieter seine eigenen Kosten nicht im Griff hat. Wer kosteneffizient wirtschaftet, hat auch das Anrecht einen höheren Profit für sich beanspruchen zu dürfen. Effizienzgewinne dürfen nicht nur dem Kunden zugute kommen, sonst besteht kein Anreiz sparsam zu haushalten.
Ich vermute, dass Ihr Versorger die Preise stärker erhöht hat, als angemessen gewesen wäre. Dafür dass Ihr Versorger zu den ganz großen Raubrittern der Branche zu zählen ist, habe ich in den vorliegenden Daten keine Anhaltspunkte gefunden. Zum größten Teil werden Ihre ungerechtfertigten Preissteigerungen dem Gaskartell der Vorlieferanten zuzurechnen sein, an dem Ihr Versorger wegen der geringen Bezugsmengen nicht beteiligt war, und für die er dann auch nichts kann.
Endlich habe ich mal einen greifbaren Anhaltspunkt und nicht nur das Gefühl, einem Phantom nachzujagen. Nochmals Dank!
Zumindest kann ich meine Position jetzt etwas realistischer einschätzen und damit dürften Behauptungen einer sinkenden Rohmarge ins Reich der Märchen und Sagen zu verbannen sein.
Mit der Anspielung auf die Vorlieferantensituation haben Sie eine Treffer gelandet: Einer der Vorlieferanten hat nämlich in seinen veröffentlichten Geschäftsdaten bestätigt, dass trotz steigender Bezugspreise ein Anstieg der Rohmarge erzielt werden konnte! Trotzdem durch das Kartellamt Langfristverträge untersagt wurden, bestehen noch Vertragsbindungen über ein Jahrzehnt.Es bestehen darüberhinaus weitere offensichtliche Abhängigkeitsbeziehungen zwischen Vorlieferanten und Endverteiler.
Dies alles dürfte vielleicht einer ökonomisch ausgerichteten Einkaufspolitik im Wege stehen.
Solange die Kosten eines Mißmanagement ohne Risiko auf den Endverbraucher abgewälzt werden, besteht für ein EVU kein Grund daran, etwas zu ändern. Ich denke aber, nach der derzeit gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung -siehe die letzten BGH-Urteile - haben die Versorger die Pflicht, nachzuweisen, was sie unternommen haben, um z.B. günstigere Einkaufspreise, ... zu erzielen.
Sofern hier keine ausreichende und nachhaltige Aktivität belegbar ist, sehe ich dies nicht als schicksalhaft, sondern als Hinweis auf die Unbilligkeit an, da der Endkunde hier eindeutig für das geschäftliche Versagen seines Versorgers persönlich in Haftung genommen wird, indem er (wegen z.B. überhöhter Einkaufspreise, ggf auch ineffizienter Geschäftsführung, etc. ) überhöhte Preise bezahlen muss, die bei entsprechendem rationellem Geschäftsgebahren vielleicht durchaus vermeidbar gewesen wären.
mfg
DocTom
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@DocTom
Die Rohmarge hat sich bei Ihnen von 2004 auf 2005 und nochmals von 2005 auf 2006 um 0,1 Cent/kWh erhöht. Durch diese Erhöhung flossen dem Versorger in 2006 400 T € zusätzlich zu. Daneben hat sich der Rohertrag durch den zusätzlichen Absatz erhöht. Es ist zwar ein sehr kleines Gaswerk, aber im Verhältnis zum erzielten Gewinn sind diese Beträge enorm.
Eine WP-Bescheinigung können Sie überprüfen, indem Sie die behaupteten Bezugskostensteigerungen pro kWh mit dem gesamten Gasabsatz multiplizieren. Dann haben Sie die gesamte Kostensteigerung für den bescheinigten Zeitraum. Diese Kostensteigerung muss sich in der GuV wiederfinden. Hierzu ziehen Sie vom Materialaufwand des letzten vom WP-Testat untersuchten Jahr den Materialaufwand des Jahres ab, das unmittelbar vor dem bescheinigten Zeitraum liegt. Sollte der Wirtschaftsprüfer etwa die Rückvergütungen für den Gasbezug \"vergessen\" haben, werden Sie staunen, wieviel da rückvergütet wird.
Sehr kritisch sollte man Behauptungen des Gasversorgers beleuchten, dass sich die Kosten für Personal, Abschreibungen und Zinsen in den vergangenen Jahren erhöht hätten. Eine solche Entwicklung läuft dem tatsächlichen Markttrend entgegen. Bankzinsen sind in den vergangenen zehn Jahren um 30% gesunken. Die Lohnkosten haben sich zwar bei den Versorgern um etwa 3% p. a. erhöht, gleichzeitig ermöglichte jedoch die zunehmende Technisierung vor allem der Verwaltung die Einsparung von Arbeitskräften. Auch bei den Abschreibungen ist der allgemeine Trend stark rückläufig. Die teuren Investitionen in die Gasnetze liegen nun schon lange Zeit zurück, so dass von diesen Investitionen immer größere Anteile bereits vollständig abgeschrieben sind. Erhaltungsaufwendungen müssen nicht abgeschrieben werden, sondern können in einem Jahr als Reparaturkosten geltend gemacht werden.
Zu den Bezugsverträgen äußere ich mich unter \"Kartellrecht\". Dort gehört das themenmäßig hin.
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Original von RR-E-ft
Wollen Sie Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen kommunaler Unternehmen anfechten? Handelt es sich dabei überhaupt um Verwaltungsakte, die den Verbraucher unmittelbar in eigenen Rechten verletzen könnten (§§ 40, 42 Abs. 1 und 2 VwGO), zumal, wenn er die Möglichkeit hat, den Lieferanten zu wechseln?
Nein und nochmal nein! .. und der Verbraucher hatte die Wechselmöglichkeit bis vor Kurzem überhaupt nicht. Sie ist heute noch sehr bescheiden, die Wahlmöglichkeit beim Haushaltsgas. Zum Teil wurde der betroffene Verbraucher zu Heizgas als Energie für die warme Stube verpflichtet. Die Verpflichtung ist vielleicht rechtlich angreifbar, aber bis heute vielfach nicht zurückgenommen.
Original von RR-E-ft
Sollten Sie vor einem Verwaltungsgericht rechtskräftig erfolgreich dazu klagen, wie ein kommunales Versorgungsunternehmen seine Energiepreise ordnungsgemäß zu kalkulieren hat, dann werde ich mich gewiss für Ihre Nominierung zum Nobelpreis einsetzen.
Besten Dank, aber das bleibt Ihnen erspart.
§ 105 der GemO verpflichtet dazu die Rechte nach
§ 53 HGRG (http://bundesrecht.juris.de/hgrg/__53.html) auszuüben.
Der OB übt das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung nicht frei als Privatperson aus. Die delegierten Gemeinderäte im Aufsichtsrat ebenso nicht.
Es geht um die Gemeinde, den Gemeinderat, Verwaltungsakte der Gemeinde (Geschäftspolitik, Gewinnerzielung, Gewinnverwendung, Quersubventionierung.)
Ein unterlassener Verwaltungsakt wäre z.B., die Vorgabe an die Geschäftsführung der Stadtwerke, die Preise so zu kalkulieren, dass als Gewinn nicht mehr als die marktübliche Verzinsung angestrebt wird. Die kommunale Wirtschaftsordnung gibt das in B-W nicht nur nach meiner Meinung wie ausgeführt vor. Wenn man dieser Meinung folgt, dann hat die Gemeinde für die Einhaltung zu sorgen - mit einem Verwaltungakt. Oder die zweckfremde Verwendung von Gewinnen und Mitteln, da sind wir dann wieder bei den Vorgaben des EnWG - \"möglichst preisgünstig\". Muss da nicht eine Kommune dafür sorgen, dass ihre Stadtwerke die Gesetze einhalten?
Wird zum Beispiel der Bau einer Mehrzweckhalle beschlossen, die direkt oder indirekt mit Gewinnen der Stadtwerke finanziert oder auch noch betrieben werden soll, bin ich als Bürger und Verbraucher betroffen. Die notwendigen Gewinne dazu müssen über höhere Preise realisiert werden die ich bezahlen muss.[/list]Original von RR-E-ft....Darauf mehrfach hingewiesen und angesprochen, zeigen Sie sich möglicherweise leider beleidigt.
So schnell geht das bei mir \"möglicherweise\" nicht. Es geht hier um einen anderer und vielleicht speziellen und auch schwierigen Weg, abseits von 307-315 BGB der noch nicht begangen wurde. Sorry, wenn hier noch keine Musterlösung vorliegt.
Die Erkenntnis, dass eine Diskussion nichts bringt, braucht manchmal Zeit, aber sie ist jetzt da. Dazu haben nicht nur sachliche Hinweise beigetragen. Bitte jetzt weiter mit den allgemeinen Bilanzauswertungen.
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@nomos
Ihre Vorgehensweise entspricht der eines Verschwörungstheoretikers. Das Ergebnis Ihrer Untersuchung wird am Anfang unverrückbar festgestellt. Sodann werden \"Nachweise\" in unserem Falle Rechtsnormen gesucht, falls diese das gewünschte Ergebnis nicht einwandfrei belegen, werden Sie solange und gerne auch in das komplette Gegenteil umgedeutet, bis es eben passt. Werden Sie mit Argumenten oder Rechtsnormen konfrontiert, die sich selbst rüdester Verkehrung der Tatsachen als unzugänglich erweisen, so werden diese als irrelevant oder nicht einschlägig abgetan, selbstverständlich ohne nähere Begründung. Gelegentlich verhängen Sie auch die Höchststrafe der kompletten Nichtbeachtung.
Sie befinden sich in einer Welt, die mir nicht zugänglich ist. So dass ich mich gezwungen sehe, Sie mit Ihrem Unglück bei den Stadtwerken Bietigheim-Bissingen allein zu lassen.
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@nomos
Es fehlt schlichtweg an einem Verwaltungsakt (http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt), der den Adressaten desselben unmittelbar in dessen Rechten verletzen könnte. Deshalb fehlt es schon an einer entsprechenden Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO. Wo es aber schon an der Klagebefugnis fehlt, bedarf es keiner weitergehenden Diskussion.
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Original von RR-E-ft
Es fehlt schlichtweg an einem Verwaltungsakt (http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt), der den Adressaten desselben unmittelbar in dessen Rechten verletzen könnte. Deshalb fehlt es schon an einer entsprechenden Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO. Wo es aber schon an der Klagebefugnis fehlt, bedarf es keiner weitergehenden Diskussion.
Einen Verwaltungsakt vermisse ich auch, habe ich das nicht geschrieben? Die Schlussfolgerung ist dann allerdings eine andere.
Original von nomos
Ein unterlassener Verwaltungsakt wäre z.B., die Vorgabe an die Geschäftsführung der Stadtwerke, die Preise so zu kalkulieren, dass als Gewinn nicht mehr als die marktübliche Verzinsung angestrebt wird. Die kommunale Wirtschaftsordnung gibt das in B-W nicht nur nach meiner Meinung wie ausgeführt vor. Wenn man dieser Meinung folgt, dann hat die Gemeinde für die Einhaltung zu sorgen - mit einem Verwaltungakt. Oder die zweckfremde Verwendung von Gewinnen und Mitteln, da sind wir dann wieder bei den Vorgaben des EnWG - \"möglichst preisgünstig\". Muss da nicht eine Kommune dafür sorgen, dass ihre Stadtwerke die Gesetze einhalten?
Was lesen Sie denn im § 42 VwGO?
(1) Durch Klage kann ............ die Verurteilung zum Erlaß eines .............. unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
......
Oder wollen Sie mir sagen, dass die vorgestellte Vorgabe der Kommune an die Geschäftsführung der Stadtwerke kein Verwaltungsakt wäre?
Stimmen Sie zu, dass wenn man die Vorgaben des kommunalen Wirtschaftsrechts zu Grunde legt, die Kommune in der Gesellschafterversammlung, vertreten durch den OB, und die Gemeinderäte auch soweit sie im Aufsichtsrat der Stadtwerke sitzen, nur zustimmen dürften, wenn bei der Kalkulation der Tarife nur die genannte marktübliche Eigenkapitalverzinsung geplant wird?
.. oder gibt es aus Bürger und Verbrauchersicht nur noch formale Begrenzungen für Kommunen und ihre Unternehmen, die praktisch keine Wirkung haben? Wenn ja, wer kann die Einhaltung dann mit juristischen Mitteln durchsetzen, wenn nicht die betroffenen Bürger und Verbraucher? Oder haben wir hier einen geschlossenen rechtlich nicht mehr angreifbaren Kreis? Gibt es also nur politische Lösungen in dieser Frage?
... oder ist das Alles \"rüdeste Verkehrung von Tatsachen\" und \"Verschwörungstheorie\" à la reblaus?[/list]
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Ohne das jetzt detailiert zu prüfen (prüfen zu wollen) bezweifle ich, dass entsprechende Vorgaben einer Kommune einen formellen VA darstellen.
Selbst wenn das aber der Fall wäre dürfte es weiterhin an einem drittbezogenem Recht des Bürgers fehlen, seinerseits den Erlass eines sochen VA fordern zu können. Insoweit wäre eine Verpflichtungsklage wohl unstatthaft.
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... oder ist das Alles \"rüdeste Verkehrung von Tatsachen\" und \"Verschwörungstheorie\" à la reblaus?
Sie haben es erfasst. Es fehlt nämlich schon daran, dass die Behörde im Aufsichtsrat sitzt (§ 100 AktG). Sodann fehlt es daran, dass der Aufsichtsrat die Geschäfte führt (§ 76 AktG). Wenn die Behörde gar keinen Sitz in einem Gremium hat, welches die Preise auch gar nicht festsetzt, was ist denn dann von einer Pflicht zum Erlass eines die Preise festsetzenden Verwaltungsaktes zu halten? Ganz zu schweigen davon, dass die §§ 102 ff. GemO überhaupt nicht vor überhöhten Preisen, sondern vor Preisdumping schützen sollen. Ziel der Regelungen ist nämlich, die Gemeinde zu hindern, mit ihrer überragenden Bonität durch besonders günstige Angebote den Privatunternehmen, die durch ihre Steuerzahlungen diese Bonität überhaupt erst ermöglichen, unlauteren Wettbewerb zu bereiten.
Und kommen Sie mir jetzt bitte nicht mit dem GmbH-Recht, dass der Verwaltungsakt dahingehend auszugestalten sei, dass der Gesellschaftervertrag so zu ändern ist, dass die Gesellschafterversammlung im Innenverhältnis die Geschäfte führt, und ein Volldubel einzustellen sei, der diese Geschäftsführung nach außen hin vertritt und den Kopf für Fehlentscheidungen hinzuhalten hat, bei Bezahlung nach BAT, weil alles andere ja die Gaspreise wieder unangemessen anheben könnte.
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Original von reblaus
... oder ist das Alles \"rüdeste Verkehrung von Tatsachen\" und \"Verschwörungstheorie\" à la reblaus?
Sie haben es erfasst. ..........
Und kommen Sie mir jetzt bitte nicht mit dem GmbH-Recht, .....
@reblaus, Sie sind der absolute Experte und wissen alles sicher. Sie haben immer noch nicht registriert, dass es nicht nur das AktG & Co. gibt. Und ich komme Ihnen gar nicht ...; Sie kommen mir allerdings etwas sehr hochnäsig daher mit Ihren \"Bewertungen\". Man kann Meinungen vertreten und Wege aufzeigen, die sich als richtig oder nicht richtig herausstellen, aber nicht auf diesem Niveau diskutieren, das ist unakzeptabel.
Hier ein Beispiel (nicht aus dem Musterländle) zum Thema und zur Bewertung:
B e k a n n t m a c h u n g
Am 27.05.2008 findet um 18.00 Uhr im Sitzungssaal des Ludwigsfelder Rathauses, Rathausstraße 3,
die 62. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Ludwigsfelde statt.
Tagesordnung der öffentlichen Sitzung:
........
2.1. Antrag der Fraktion Bürgerinitiative:
Auftragserteilung an die Vertreter der Stadt Ludwigsfelde im Aufsichtsrat der Stadtwerke Ludwigsfelde GmbH der Begrenzung der Eigenkapitalrendite der jährlichen Geschäftstätigkeit der Stadtwerke Ludwigsfelde GmbH ab dem Jahr 2009
----------------------------
Auszug Märkische Allgemeine vom 20.11.08:
Außerdem beschloss der neunköpfige Aufsichtsrat – zwei Eon-Edis-Vertreter, zwei EWE-Vertreter und die Stadtverordneten Frank Gerhard/ SPD-Bürgermeister, Peter Dunkel/Die Linke, Iven Kühlewind, Wilfried Köppen/beide SPD, Carsten Hnida/Bürgerinitiative – den Wirtschaftsplan 2009. Er enthält erstmals eine Gewinnbegrenzung für die Stadtwerke: Die Eigenkapitalrendite ist auf 7,66 Prozent festgelegt.
Die Änderung der Geschäftspolitik bei den Ludwigsfelder Stadtwerken hatten, wie berichtet, die Stadtverordneten erzwungen. Im Mai hatten sie beschlossen, sich im Gesellschafterkreis für diese Gewinnbegrenzung stark zu machen.
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@nomos
Mein Rat an Sie vom 15.03.2009
Ihr Thema ist ein politisches. Dafür müssen Sie um Mehrheiten werben, (...)
hat man in Ludwigsfelde offenbar schon 2008 in die Tat umgesetzt, ganz ohne Verwaltungsakt.
Ich nehme Ihnen nicht krumm, dass Sie die Einwände Ihrer Diskussionspartner lieber ignorieren. statt sachliche Argumente durch Gegenargumente zu widerlegen. Ich gestatte mir aber schon, hierauf klar hinzuweisen, selbst auf die Gefahr hin Sie in Missstimmung zu versetzen.
Vielleicht sollten wir diesen Quatsch in den Bereich \"Vergnügliches und weniger Vergnügliches\" verschieben, denn irgendwann ging es hier mal um das Lesen von Jahresabschlüssen.
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Original von reblaus
Vielleicht sollten wir diesen Quatsch in den Bereich \"Vergnügliches und weniger Vergnügliches\" verschieben, denn irgendwann ging es hier mal um das Lesen von Jahresabschlüssen.
@reblaus, Ihrem Stil bleiben Sie treu. Diese \"Verschwörungstheorie\" und diesen \"Quatsch\" darf man gerne verschieben. Wer ist \"wir\"? Ob der vorgeschlagene Titel für diese neue Rubrik angemessen ist, überlassen wir dabei mal ganz der Administration.
Dass mit der Bilanzauswertung weiter diskutiert werden soll, habe ich mehrfach vorgeschlagen. Wenn aber zu diesem \"Quatsch\" noch diskutiert wird, darf ich doch noch antworten und wo hier unsachlich argumentiert wurde, sollten Sie nochmal nachlesen.
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@nomos
Es gibt an keiner einzigen Stelle einen (unterlassenen) Verwaltungsakt, durch den der Bürger direkt in seinen eigenen Rechten verletzt sein könnte, und der es ihm ermöglichen könnte, deshalb fristgebunden vor einem Verwaltungsgericht selbst die Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften in diesem Zusammenhang geltend zu machen, wodurch er selbst in eigenen Rechten verletzt wird.
Also beenden wir an dieser Stelle jeden Hinweis auf öffentlich-rechtliche Vorschriften.
Wir konzentrieren uns bitte an dieser Stelle weiter nur darauf, was man möglicherweise aus Jahresabschlüssen oder sonstigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen ggf. herauslesen und ableiten kann.
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Leider muss ich meinen Eintrag vom 18.03.2009 korrigieren.
Eine WP-Bescheinigung kann zwar grundsätzlich dadurch auf ihre Plausibilität überprüft werden, indem man die Materialkosten vor dem bescheinigten Zeitraum von den Materialkosten nach dem bescheinigten Zeitraum abzieht. Die Differenz muss in etwa die bescheinigten Bezugskostensteigerungen pro kWh multipliziert mit dem Gesamtabsatz ergeben. Wichtig ist aber dabei, dass ab dem Jahr 2006 die gesondert ausgewiesene Erdgassteuer zu den Materialkosten des selben Jahres addiert wird.
Hintergrund ist, dass zum 1.07.2006 der Steuerschuldner für die Erdgassteuer nicht mehr der Erdgasimporteur sondern der regionale Gasversorger ist. Dies führt dazu, dass die Steuer für den Gasversorger nicht mehr Teil seiner Bezugskosten ist, und auch nicht mehr unter Materialaufwand verbucht wird. Um die Zahlen dennoch vergleichen zu können, muss der Betrag, der in der Bilanz danach separat ausgewiesen wird, zu den Materialkosten hinzugerechnet werden.
Ansonsten erhält man eine massive Verzerrung der Bezugskostensteigerungen, da die Steuer immerhin 0,55 ct./kWh ausmacht.
Soweit die WP-Bescheinigung den Systemwechsel zum 1.07.2006 umfasst, muss diese steuerliche Änderung auch bei der Berechnung der Bezugskostensteigerungen berücksichtigt werden, da die Bezugskosten nach dem 1.07.2006 die Erdgassteuer nicht mehr enthalten. Wenn die Änderung berücksichtigt wurde, sind zu den Bezugskosten 0,55 ct./kWh hinzuzurechnen, um den Vergleich mit dem Materialaufwand vornehmen zu können. Sollte die Änderung \"vergessen\" worden sein, hätten sich die Bezugskosten tatsächlich um 0,55 ct./kWh weniger erhöht als behauptet.
Weiterhin muss die Erhöhung der Mehrwertsteuer zum 1.01.2007 berücksichtigt werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden alle Beträge ohne Mehrwertsteuer aufgeführt. Es muss daher beachtet werden, ob die behaupteten Bezugskostensteigerungen einschließlich Mehrwertsteuer oder als Nettobetrag berechnet wurden. Weiterhin ist zu kontrollieren, ob nicht etwa Nettobezugskostensteigerungen mit Bruttopreiserhöhungen verglichen wurden.
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§ 10 Abs. 3 EnWG
(3) Unternehmen, die im Sinne von § 3 Nr. 38 zu einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt würden:
1. Elektrizitätsübertragung;
2. Elektrizitätsverteilung;
3. Gasfernleitung;
4. Gasverteilung;
5. Gasspeicherung;
6. Betrieb von LNG-Anlagen.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern oder LNG-Anlagen. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Erstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche intern jeweils eine den in Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Dabei sind in der internen Rechnungslegung die Regeln einschließlich der Abschreibungsmethoden anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß den Sätzen 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.
§ 10 Abs. 5 EnWG
(5) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung des geprüften Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über seine Versagung zu übersenden. Die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die einzelnen Tätigkeitsbereiche sind beizufügen. Unternehmen, die keine Tätigkeiten nach Absatz 3 ausüben, sind von der Verpflichtung nach Satz 1 freigestellt; die Befugnisse der Regulierungsbehörde bleiben unberührt. Geschäftsberichte zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
Dies heißt doch mit anderen Worten, dass die Sparten GuV der unter Absatz 3 aufgeführten Tätigkeitsbereiche keine Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Der Versorger muss diese Daten offenlegen, wenn sie zur Überprüfung seiner Angaben in einem Wirtschaftsprüfertestat erforderlich sind. Und das sind sie. Da nach § 275 Abs.2 Nr. 5a die Warenbezugskosten gesondert auszuweisen sind. Durch Vergleich verschiedener Jahre lässt sich so sehr genau die tatsächlichen Kostensteigerung bestimmen.
In einem Gerichtsverfahren ist weiterhin darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Offenlegungspflicht nicht besteht, wenn Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Hierfür ist § 10 EnWG heranzuziehen. Daraus ergibt sich eine Zuständigkeit nach § 102 EnWG.
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@reblaus
Original von reblaus
Der Versorger muss diese Daten offenlegen, wenn sie zur Überprüfung seiner Angaben in einem Wirtschaftsprüfertestat erforderlich sind. Und das sind sie.
Was wollen Sie nur immer mit den - zu bestreitenden - Angaben in einem Wirtschaftsprüfertestat, welches als Parteigutachten wegen de Grundsatzes der Beweisunmittelbarkeit gem. § 355 ZPO schon selbst kein zulässiges Beweismittel sein kann?
Schließlich hat der Versorger nicht die Plausibilität eines eingeführten Parteigutachtens, sondern die Billigkeit seiner getroffenen einzelnen Ermessensentscheidungen nachzuweisen !
Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11610)
Logisch sind die Angaben in den publizitätspflichtigen Spartenabschlüssen [vgl. nur § 114 EnWG iVm. § 9a EnWG 1998] keine Geschäftsgeheimnisse. Denn soweit eine gesetzliche Publizitätspflicht besteht, kann es sich denknotwendig um keine geschützten Geschäftsgeheimnisse handeln.
Der Bekl. hat zudem insbesondere bestritten, dass ein etwaiger Kostenanstieg nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten Preissockels (bestehend aus Grund- und Arbeitspreis) vollständig ausgeglichen bzw. überkompensiert werden konnte.
Nach dem bestrittenen Vortrag der Kl. sollen die Gasbezugspreise in 2004 weniger als 40 Prozent des geforderten Arbeitspreises ausgemacht haben.
Die Klägerin hat zur Entwicklung der weiteren preisbildenden Kostenfaktoren des vorliegend jeweils konkreten sog. Preissockels keinerlei Vortrag gehalten, obschon es – der Klägerin bekannt – für die Beurteilung der Billigkeit entscheidend darauf ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008, VIII ZR 138/07 Tz. 39):
Eine auf eine Bezugskostensteigerung gestützte Preiserhöhung kann allerdings - wie die Revisionserwiderung zu Recht einwendet - unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (BGHZ 172, 315, Tz. 26). Unter diesem Gesichtspunkt müssen jedenfalls die Kostenbestandteile des Preissockels in die Beurteilung der Billigkeit der Preiserhöhung einbezogen werden, auch wenn dieser in seiner Gesamtheit, wie ausgeführt (oben unter 1), einer Billigkeitskontrolle entzogen ist (vgl. Dreher, ZNER 2007, 103, 107).
Zu den Kostenbestandteilen des Preissockels (bestehend aus Grund- und Arbeitspreis) des vom Bekl. zu zahlenden Tarifs (Arbeitspreis Stufe ...) zählen u. a.
- die Netzkosten, Kosten der des Messstellenbetriebs und der Messung und Abrechnung, die gem. § 40 Abs. 1 EnWG in den Verbrauchsabrechnungen gesondert auszuweisen sind,
- die Konzessionsabgaben, die gem. § 4 KAV gesondert auszuweisen sind,
- die Energiesteuern, die gesondert auszuweisen sind.
Die Klägerin kann vorliegend kein Geheimhaltungsinteresse für sich reklamieren.
Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin anders als andere Wirtschaftsunternehmen als gesetzlich versorgungspflichtiges Gasversorgungsunternehmen besonderen Publizitätspflichten unterliegt.
So hat die Klägerin etwa ihre netzbezogenen Daten gem. § 20 GasNZV und netznutzungsrelevanter Daten gem. § 21 GasNZV zu veröffentlichen.
Ebenso hat die Klägerin die Netzentgelte, welche als (kalkulatorische) Netzkosten in ihre Preiskalkulation einfließen, gem. § 27 Abs. 1 GasNEV zu veröffentlichen und die Kalkulation der Entgelte gem. § 28 GasNEV für einen sachverständigen Dritten ohne weitere Information vollständig nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Grundsätze der Netzkostenermittlung sind in §§ 4 ff. GasNEV geregelt.
Zum preisbildenden Faktor Netzkosten kann nach alldem schon kein Geheimhaltungsbedürfnis bestehen, zumal Wettbewerber, die das Netz in Anspruch nehmen wollen nach der Rechtsprechung des BGH selbst dann Anspruch auf eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle der einseitig festgelegten Netzentgelte haben, wenn diese Netzentgelte mit behördlicher Genehmigung von der Beklagten festgesetzt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04; Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05 sowie KZR 9/05; BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 unter II. 1 c).
Die Spartenabschlüsse Gas der Kl. sind gem. § 114 EnWG iVm. § 9a EnWG 1998 publizitätspflichtig und können deshalb keiner Geheimhaltung unterliegen.
Aus der Praxis der Regulierungsbehörden ist bekannt, dass etwa die Bundesnetzagentur die Kostenansätze der Gasversorgungunternehmen für die Netzkosten um bis zu 30 Prozent abgesenkt hat.
Demnach waren die Erdgaspreise deshalb bisher insgesamt überhöht kalkuliert und müssen abgesenkt werden (vgl. Säcker, RdE 2006, 65).
Die Klägerin kann sich vorliegend nicht auf ein geschütztes Geheimhaltungsbedürfnis berufen.
Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin hatten als integriertes Gasversorgungsunternehmen bereits nach § 114 EnWG iVm. § 9a EnWG 1998 (BGBl. I S. 730) in ihrer internen Buchführung getrennte Konten für die verschiedenen Bereiche Gashandels- und Vertriebsaktivitäten sowie für die Bereiche Speicherung sowie ein konsolidiertes Konto für Aktivitäten außerhalb des Erdgassektors zu führen, den Jahresabschluss in einer besonderen Form zu führen und eine Ausfertigung des Jahresabschlusses in der Hauptverwaltung zur Einsicht für jedermann bereit zu halten.
Die darin enthaltenen Wirtschaftsdaten der Klägerin unterliegen also einer gesetzlichen Publizitätspflicht und können deshalb keine Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Ebenso keine Geschäftsgeheimnisse können die in die Tarifpreise einkalkulierten Verbrauchssteuern und Abgaben sein, also etwa die Erdgassteuer, die Konzessionsabgaben gem. Konzessionsabgabeverordnung usw. sein.
Ein anerkanntes Geheimhaltungsinteresse der Klägerin ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des BGH vom 19.11.2008 – VIII ZR 138/07, in der es in Tz. 46 heißt:
Sollte es im weiteren Verlauf des Rechtsstreits darauf ankommen, rügt die Revision allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht ohne Weiteres davon ausgeht, die Beklagte müsse im Rechtsstreit uneingeschränkt ihre gesamte Kalkulation offen legen. Insofern lässt das angefochtene Urteil eine Klärung der Frage vermissen, bezüglich welcher Daten im Einzelnen ein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung dem Gericht, einem Sachverständigen, dem Kläger oder der Öffentlichkeit gegenüber besteht und inwiefern für die Beweisführung - auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der beantragten Zeugenvernehmung - gerade solche geschützten Daten einem Sachverständigen zugänglich gemacht werden müssten. Dafür bedarf es gegebenenfalls weiteren substantiierten Sachvortrags der Beklagten dazu, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse sie welche Nachteile zu befürchten hätte. Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, jegliches Geheimhaltungsinteresse der Beklagten von vornherein mit der Begründung zu verneinen, dass eine vergleichbare umfassende Offenlegungspflicht alle Versorgungsunternehmen treffe.
Vorliegend handelt es sich bei der Klägerin unstreitig um ein kommunales Unternehmen der Stadt .... zum Zwecke der Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge, welches von der Gemeinde beherrscht wird.
Die kommunale Energieversorgung fällt unter den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung gem. Art. 28 Abs. 2 GG.
Die Klägerin kann sich für einen Schutz von Geschäftsgeheimnissen insbesondere nicht auf den Beschluss des BVerfG vom 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03 (Telekom) berufen.
In dessen Absatz 72 heißt es ausdrücklich:
Die Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin entfällt nicht deswegen, weil der Bund an dieser Anteile hält. Ein beherrschender Einfluss des Bundes auf die Unternehmensführung der Beschwerdeführerin, der die Beschwerdefähigkeit in Zweifel ziehen könnte, war schon auf Grund der Regelungen in § 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325) und in § 32 der Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2331) ausgeschlossen und ist nach der Privatisierung erst recht nicht begründet worden; er wird auch von keinem der Beteiligten geltend gemacht.
Vorliegend liegt der Fall ersichtlich anders. Die Klägerin wird als kommunales Unternehmen von der Stadt ... beherrscht.
Bei dieser Sachlage ist die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon nicht grundrechtsfähig. Ist die Klägerin demnach als kommunal beherrschtes Energieversorgungsunternehmen schon nicht grundrechtsfähig (BVerfG NJW 2000, 1783; BVerfGE 45, 63; BverfGE 95,172), so kann sie von vornherein nicht in einem Grundrecht aus Art. 12 GG betroffen sein.
Darüber hinaus lässt die Klägerin substantiierten Vortrag dazu vermissen, bezüglich welcher Daten im Einzelnen ein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse an Geheimhaltung bestehen könnte und bei Offenlegung welcher Daten sie welche Nachteile konkret zu befürchten hätte. Dabei ist auch beachtlich, dass es vorliegend um Daten aus der Vergangenheit geht, also nicht um aktuelle Daten.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 19.11.2008 – VIII ZR 138/07 Tz. 47 aufgezeigt, wie einem berechtigten Interesse an grundrechtlich geschützten Daten vorrangig Rechnung zu tragen ist:
Dabei ist zunächst eine Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten des Ausschlusses der Öffentlichkeit und der - strafbewehrten (§ 353d Nr. 2 StGB) - Verpflichtung der Prozessbeteiligten zur Geheimhaltung nach § 172 Nr. 2, § 173 Abs. 2, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG in Betracht zu ziehen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein solches Vorgehen geeignet ist, den Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu gewährleisten, insbesondere, weil es sich bei der Gegenpartei nicht um einen Wettbewerber der Beklagten, sondern um einen Kunden handelt und folglich nicht schon die Bekanntgabe der Geheimnisse selbst eine Geheimnisverletzung zur Folge hätte.
Bei den von der Kl. vorgelegten WP- Bescheinigungen handelt es sich um keine zulässigen Beweismittel. Eine Verwertung derselben würde gegen Art. 103 GG verstoßen.
Selbst das Zeugnis des Ausstellers einer solchen Bescheinigung käme nicht als zulässiges Beweismittel in Betracht. Zum „Beweiswert“ solcher Bescheinigungen und \"Zeugen\" verweisen wir nochmals auf BGH, Urt. v. 02.06.2008 – II ZR 67/07:
[...] Diese Privatgutachten stellten - lediglich - qualifizierten Parteivortrag dar (BGH, Urt. v.14. April 1981 - VI ZR 264/79, VersR 1981, 576 f.; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 402 Rdn. 2 m.w. Nachw.). Hiergegen hat die Beklagte (GA II, 23 bis 28 ) umfängliche Einwendungen erhoben. Die daraufhin von der Klägerin vorgelegte Gegenäußerung des Privatgutachters stellte wiederum nur Parteivortrag dar, dem sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 GG angeschlossen hat. Das Berufungsgericht hätte den qualifizierten Parteivortrag der Klägerin nur dann - wie geschehen - gemäß § 286 ZPO seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen, ohne dadurch den Anspruch der Beklagten aus Art. 103 GG zu verletzen, wenn es eigene Sachkunde besaß und darlegte, dass es deswegen in der Lage war, die streitigen Fragen abschließend zu beurteilen (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 ff., Tz. 9). Anderenfalls musste das Berufungsgericht, wie von den Parteien beantragt, zu dem tatsächlichen Wert der Grundstücke im Zeitpunkt der Veräußerung Beweis erheben durch Einholung des beantragten gerichtlichen Sachverständigengutachtens. [...]
Es geht auch nicht darum, ob der Gewinn in der Gassparte gestiegen ist, sondern darum, ob der Deckungsbeitrag im konkret betroffenen Vertragspreis, der sich zumeist aus Grund- und Arbeitspreis zusammensetzt, zwischenzeitlich gestiegen ist, was sich nur kontrollieren lässt, wenn die konkret preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten Vertragspreises und deren zwischenzeitliche Entwicklung offen gelegt werden.
Dies gilt umso mehr, wenn verschiedene Kundengruppen zu unterschiedlichen Preisen beliefert werden und ein erheblicher Eigenverbrauch des Unternehmens (zB. für den Betrieb von gasbetriebenen KWK- Anlagen) besteht, weil es dann zu Quersubventionen innerhalb der Gassparte zu Lasten einer betroffenen Kundengruppe kommen kann. Bei solchen Quersubventionen innerhalb der Gassparte sind in der Regel die Kleinkunden die Gekniffenen. Innerhalb der Gruppe der Kleinkunden trifft es die mit dem geringsten Jahresverbrauch oft am Härtesten.
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Also das mit den WP-Testaten muß man sich so vorstellen:
(1) RR-E-ft verfasst im Forum einen Beitrag darüber, dass das Ei vor der Henne da war.
(2) Der Bekl. macht sich eine Copie von diesem thread und trägt im Prozess vor, RR-E-ft hat in seinen UNtersuchungen festgestellt, dass das Ei-vor-der-Henne da war und beruft sich zum Beweis dieser Tatsache auf
Beweis: Forumbeitrag RR-E-ft vom xxxx unter Nummer: 57873 in Copie anliegend;
(3) Das Gericht stellt fest: auf Grund der überzeugenden Ausführungen von RR-E-ft ist zur Überzeugung des Gerichts als bewiesen festgestellt, dass das Ei vor der Henne da war.
Würde das Gericht diesen bestrittenen Teil des Prozesses für wahr als bewiesen feststellen, dann hätte das Gericht in dieser Situation eine Feststellung getroffen, die es ohne eigene Sachkenntnis nicht feststellen durfte. Gegen den Prozessgegner kann nichts für wahr unterstellt werden, was sich nur aus dem eigenen Parteivortrag selbst ergibt.
Und wenn das Gericht die Ei-Henne-Frage aus eigener Sachkenntnis zu beurteilen wußte, dann muß es in seinem Urteil deutlich und ausführlich darstellen, worauf das Gericht sein Fachwissen aufbaute.
Die sachverständige Urkunde existiert in der Verfahrensordnung nicht (mal abgesehen davon, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige sein Gutachten in schriftlicher Form zur Gerichtakte reicht. Dann haben wir aber nicht den Urkundenbeweis, sondern immer noch den Sachverständigenbeweis).
Schließlich kennt die Verfahrensordnung noch den sachverständigen Zeugen. Der ist aber im Prozess mündlich zu vernehmen. Dieser Zeuge geniesst, genauso wie der sonstige Zeuge, abgesehen von seiner Fachkenntnis, keine Privilegierung; jedenfalls ist auch dieser Zeuge auf seine Glaubwürdigkeit abzuklopfen, wie ein sogenannter \"Lager-Zeuge\", der beim Beweisführer seine Brötchen verdient (\"Wes Brot ich ess, des Lied ich sing\").
Halten wir fest:
(1) Der im Internet veröffentlichte thread von RR-E-ft hat keinen Beweiswert (dies kann man auch in BGH,19.11.2008, Az.: VIII ZR 138/07, Tz. 35 nachlesen: \"Zur Substantiierung ihres Vortrags hat die Beklagte ein diesen jedenfalls teilweise bestätigendes Testat einer Wirtschaftsprü-fungsgesellschaft vorgelegt\").
(2) Wenn RR-E-ft als sachverständiger Zeuge heran gezogen werden sollte, dann müßte erst einmal geklärt werden, woher RR-E-ft sein Fachwissen bezieht und ob deshalb seine etwaige Zeugenaussage als sachverständig qualifiziert werden kann.
(3) Schließlich müßte aufgeklärt werden, ob RR-E-ft vielleicht für die Fa. Barelli laufend Gutachten erstellt.
(4) Hilft dies alles nicht zu einer Überzeugung des Gerichts über die Beweisfrage, dann wird ein Sachverständiger durch das Gericht beauftragt.
Anm.: RR-E-ft möge mir diesen nicht ganz Ernst zu nehmenden Beitrag nicht übel nehmen.
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@tangocharly
Ich habe keinen Grund, etwas übel zu nehmen. Leider sind einige Gerichte entsprechend vorgegangen, was man kaum für möglich halten sollte.
Bei den WP- Bescheinigungen kann es sich allenfalls um substantiierten Parteivortrag handeln, der auf (substantiiertes) Bestreiten eines Beweises bedarf, der aus genannten Gründen nicht in der WP- Bescheinigung liegen kann. Oft ist schon das nicht der Fall, weil die WP- Bescheinigung nur als \"Beweismittel\" benannt wurde, welches sie schon nicht sein kann.
Dem Verbraucher muss es grundsätzlich möglich sein, die Tatsachen mit Nichtwisen zu bestreiten, schließlich handelt es sich zumeist um Tatsachen, die außerhalb seiner eigenen Wahrnehmung lagen und liegen, so dass er sein Bestreiten gar nicht weiter substantiieren kann.
Der Ersteller der WP- Bescheinigung kommt zumeist auch nicht als Zeuge in Betracht, weil er zu den maßgeblichen Tatsachen, auf welche es ankommen könnte, keine eigenen Wahrnehmungen hatte. Schließlich wurden ihm selbst nur nachträglich- nachdem die zu kontrollierende Ermessensentscheidung längst Geschichte ist - selektiv von der Partei Umstände mitgeteilt.
Das wäre so ähnlich, als wenn eine unfallbeteiligte Partei einem ihr bekannten Unfallsachverständigen der DEKRA den Unfall (natürlich unabdingbar aus ihrer Sicht) nachträglich schildert und dann diesen DEKRA- Mitarbeiter nach dessen Bezahlung durch die Partei (!) im Prozess als Zeugen für den Unfallhergang benennen wollte, bei dem dieser Sachverständige selbst nicht vor Ort war und den er nicht durch eigene Wahrnehmung erlebt hat. Möglicherweise kennt die Partei viele solcher Sachverständiger und hatte Dutzende von ihnen abgeklappert, die sich alle geweigert haben, in deren Sinne Feststellungen zu treffen. Nur einer fand sich gegen Bezahlung denn doch bereit... Der von der Partei beauftragte DEKRA- Mann kann also von Anfang an kein Zeuge für den eigentlichen Unfallhergang sein, ohne dass es auf seinen Sachverstand ankäme, der die eigene unmittelbare Wahrnehmung eines Geschehensablaufs nun einmal überhaupt nicht ersetzen kann.
Wer etwas über eine Reise zum Mond gelesen hat, war deshalb (zumeist) selbst noch nicht dort und kann die Situation vor Ort deshalb nicht aus eigener Wahrnehmung zutreffend bekunden.
Völlig verfehlt wäre es, wenn der \"Zeuge\" nun bekunden sollte, dass ihm alle maßgeblichen Umstände von der Partei (die ihn bezahlt hat) vollständig mitgeteilt worden seien. Solche \"Beweisangebote\" gab es auch schon.
Nach alldem braucht man also wohl jemand anders als Zeugen. Ob dieser Zeuge dann zudem mit Sachverstand gesegnet ist, steht wieder auf einem anderen Blatt.
Die WP- Bescheinigung kann man nach entsprechendem Bestreiten deshalb eigentlich vollständig ad acta legen.
Eine Beweisaufnahme kommt zudem erst in Betracht, wenn die maßgeblichen Tatsachen zunächst überhaupt substantiiert vorgetragen wurden, weil sie erst dann substantiiert bestritten werden können und erst hiernach eine Beweisaufnahme erforderlich ist.
Auch für ein gerichtliches Sachverständigengutachten müssen die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen zunächst entsprechend vorgetragen sein. Alles andere liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.
Der Prozessgegner der beweisbelasteten Partei kann zudem gegenbeweislich ein gerichtlich einzuholendes Sachverständigengutachten anbieten, was die eigentlich beweisbelastete Partei dazu zwingen kann, diesem gerichtlich bestellten Sachverständigen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn sie nicht Gefahr laufen will, den Gegenbeweis zu vereiteln.
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@RR-E-ft
Original von reblaus Der Versorger muss diese Daten offenlegen, wenn sie zur Überprüfung seiner Angaben in einem Wirtschaftsprüfertestat erforderlich sind.
Das sollte doch so eindeutig formuliert sein, dass man daraus schließen kann, dass es sich nach meiner Ansicht um Parteivortrag handelt.
Wenn eine Tatsache mit Nichtwissen bestritten wird, ist sehr hilfreich darauf hinweisen zu können, dass es dem Prozessgegner unproblematisch möglich ist, die bestrittene Tatsache zu beweisen. Tatsache ist immerhin, dass zahlreiche Gerichtsverfahren allein wegen unsubstantiiertem Bestreitens der WP-Testate verloren gingen. Offensichtlich scheint das Bestreiten dieser Testate dann doch nicht so einfach zu sein.
Original von RR-E-ft Dies gilt umso mehr, wenn verschiedene Kundengruppen zu unterschiedlichen Preisen beliefert werden und ein erheblicher Eigenverbrauch des Unternehmens (zB. für den Betrieb von gasbetriebenen KWK- Anlagen) besteht, weil es dann zu Quersubventionen innerhalb der Gassparte zu Lasten einer betroffenen Kundengruppe kommen kann.
Der Betrieb von KWK-Anlagen gehört nicht zur Gassparte. Der Gasverbrauch von KWK-Anlagen muss in der Sparten GuV Gas als Umsatz ausgewiesen werden. Aus dem Spartenumsatz dividiert durch die abgesetzte Gasmenge ergibt sich ob die durchschnittlichen Erlöse pro kWh geringer gestiegen sind, als die Preissteigerungen die der Kunde selbst zu verzeichnen hatte.
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@reblaus
Eine Quersubventionierung innerhalb der Gassparte ist nicht nur bei den Bezugskosten möglich.
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RR-E-ft
Mir sind die Möglichkeiten der Bilanzgestaltung hinlänglich bekannt, und ich habe hiervon regelmäßigen Gebrauch gemacht.
Die mir bekannten WP-Testate bezogen sich stets auf die Erhöhung der Gasbezugskosten. Die weiteren Kosten haben sich in den vergangenen Jahren auch nicht so stark verändert, dass sie die vorgenommenen Preiserhöhungen auch nur annähernd rechtfertigen könnten. Es ist daher sinnvoll den Fokus auf die Veränderung der Gasbezugskosten zu richten. Die Veränderung der weiteren Kosten kann man ergänzend heranziehen, prozessentscheidende Erkenntnisse darf man dort aber nicht erwarten.