Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: reblaus am 04. März 2009, 15:22:55
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Bei der Verwirkung kommt es doch auch darauf an, dass der Gasversorger darauf vertrauen darf, der Kunde werde seine Rechte nicht mehr geltend machen. Dieses Vertrauen ist aber nicht berechtigt, wenn der Versorger nicht redlich war.
In der Gaspreisdiskussion wurde zwar viel über Missbrauch der Marktstellung, Monopole etc. gewettert, der entscheidende Beschluss des BGH, B. v. 10.02.2009 KVR 67/07 hierzu ist aber still und leise hingenommen worden.
Schon im Laufe des Jahres 2007 hat das Bundeskartellamt sämtlichen Gasimporteuren und allen regionalen Ferngasgesellschaften untersagt, aus bestehenden langfristigen Lieferverträgen mit Orts- oder Regionalgasunternehmen zukünftig irgendwelche Rechte geltend zu machen. Insgesamt sind von den Beschlüssen 67% des Gasverbrauchs in Deutschland betroffen. Sämtliche Beschlüsse sind auf den Internetseiten des Bundeskartellamts veröffentlicht (liest sich wie ein Krimi).
Da die Lieferverträge auch von den Regional- und Ortsgasunternehmen unterschrieben wurden, kann man davon ausgehen, dass sich diese zumindest fahrlässig an dem Gaskartell beteiligt haben. Wenn dem so ist, steht aber jedem Verbraucher ein Schadensersatzanspruch nach § 33 GWB gegen seinen Gasversorger zu.
Da die Verjährungsfrist erst nach Bestandskraft der Beschlüsse des Bundeskartellamtes im Herbst 2007 zu laufen beginnt, können sich all die Gasversorger, die an dem Kartell beteiligt waren, nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen, solange die Schadensersatzansprüche aus ihrem Fehlverhalten noch nicht verjährt sind.
Wer nicht weiß, ob der Liefervertrag des eigenen Gaswerks von den Beschlüssen des Kartellamtes betroffen ist, kann sich dort ja mal informieren.
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@reblaus
Dis Diskussion, die Sie hier aufmachen, betrifft etwaige kartellrechtliche Schadensersatzansprüche der Kunden marktbeherrschender Gasversorgungsunternehmen gem. §§ 33, (29) GWB. Solche haben mit unserer Diskussion an dieser Stelle nichts zu tun. Denn es geht ja nicht darum, wann solche auf das Wettberbsgesetz gestützten Schadensersatzansprüche der betroffenen Kunden verwirkt sind.
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Original von reblaus
Da die Lieferverträge auch von den Regional- und Ortsgasunternehmen unterschrieben wurden, kann man davon ausgehen, dass sich diese zumindest fahrlässig an dem Gaskartell beteiligt haben. Wenn dem so ist, steht aber jedem Verbraucher ein Schadensersatzanspruch nach § 33 GWB gegen seinen Gasversorger zu.
Wer sich von einem (mutmaßlichen) Monopolisten beliefern läßt nimmt fahrlässig an einem Kartell teil?
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@Black
Wer soll sich in diesem Zusammenhang von welchem Monopolisten beliefert lassen haben?
Oft bestehen seit langem parallele Leitungen verschiedener Gasgroßhändler nebeneinander, etwa in Thüringen EVG und Wingas.
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Nein, nein! Das Thema dieser Diskussion interessiert mich schon ungemein.
Wenn die Billigkeitseinrede nicht verwirkt ist entsteht nämlich kein Schaden. Diese Lösung würde ich daher vorziehen.
Der Gasversorger stützt sich bei seiner angeblich billigen Preiserhöhung auf gestiegene Bezugspreise. Wenn aber sein Bezugsvertrag mit dem Vorlieferanten wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG nichtig ist, trifft ihn daran ein zumindest fahrlässiges Mitverschulden, weil er den Vertrag unterzeichnet hat (EuGH Slg. 2001, I-6297, Rn. 26 = GRUR 2002, 367). Aufgrund dieses Fehlverhaltens wird er in aller Regel nicht redlich sein, und kann sich nicht auf die Verwirkung der Billigkeitseinrede berufen.
Anderenfalls wäre der Verbraucher auf die Geltendmachung von Schadensersatz angewiesen. Dies würde aber die Durchsetzung seiner Rechte aus Art. 81 EG schon aus Beweisgründen übermäßig erschweren und gegen den Effektivitätsgrundsatz des EuGH verstoßen.
@ Black
Verträge die den Gasbezug von 100% des Belieferten umfassen und länger als zwei Jahre Laufzeit haben, oder mindestens 80% des gesamten Gasbezuges umfassen und eine Laufzeit von mehr als vier Jahren haben und zusätzlich ein Lieferumfang von mindestens 250 GWh Gas vereinbart wurde verstoßen wegen Marktverschlusses gegen Art. 81 EG, § 1 GWB und sind nichtig.
Wenn der Vorstandsvorsitzende eines Ortsgasunternehmens mit vorgehaltener Waffe gezwungen wurde einen solchen Vertrag zu unterzeichnen, und anschließend ins Verlies gesteckt wurde, um kein Gericht anrufen zu können, dann ist dieses Gasunternehmen vollkommen unschuldig. Bei allen anderen bin ich mir da nicht so sicher.
Eigentlich sollte das jeden Gasverbraucher zum Jubeln bringen.
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@reblaus
Ein vertraglich vereinbarter Gaspreis kann kartellrechtswidrig überhöht sein und deshalb einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch des betroffenen Einzelkunden begründen.
Das ist aber wieder eine vollkommen andere Schiene, muss auch zu einem anderen Gericht, nämlich dem Kartellgericht.
Rechtsgutachten Professor Markert. (http://www.energieverbraucher.de/files_db/dl_mg_1196269074.pdf)
Bitte die Diskussion darüber an dieser Stelle nicht vertiefen, wo es um die Anfechtung konkludenter Willenserklärungen geht.
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Original von RR-E-ft
Bitte die Diskussion darüber an dieser Stelle nicht vertiefen, wo es um die Anfechtung konkludenter Willenserklärungen geht.
Ich stimme RR-E-ft zu.
Sie dürfen jederzeit - und sollten auch - einen anderen Thread mit Ihrer Fragestellung eröffnen.
In Form eines einleitenden Beitrags können Sie ja nochmal ihre kartellrechtlichen Betrachtungen zusammenfassen.
Ich bin sicher, dass dieses Thema auch diskutiert werden wird.
Gruss,
ESG-Rebell.
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@ RR-E-ft
Ihr Problem ist, dass Sie den Sachverhalt nicht begreifen. Sie wissen zwar dass die Gasversorger gemeinschaftlich an den Preisen drehen. Sie haben aber keine Ahnung davon wie die das genau anstellen. Sie erkennen den Sachverhalt noch nicht einmal, wenn man ihn vor Ihrer Nase ausbreitet.
Wie soll aber ein Richter die §§ 138, 142, 242, 315 BGB richtig auslegen, wenn die Anwälte mangels Kenntnis der tatsächlichen Umstände nur unsubstantiiert vortragen? Wenn es dann schief geht, wird über den Vorsitzenden Ball gewettert. Tatsächlich haben es aber die Anwälte verbockt.
Es mag ja sein, dass Sie mit Ihrer Methode einem biederen Stadtwerker den einen oder anderen Tausender wieder abluchsen können. E.ON wird aber von Freshfields, Bruckhaus, Deringer vertreten, und macht sich in der gleichen Zeit mit Milliarden vom Acker.
Wer glaubt er sei schon klug genug, und müsse nichts Neues mehr erfahren, soll halt weiter den Feldwebel spielen, aber sich dann nicht wundern warum es manche bis zum General schaffen. Alle anderen brauchen nur einen der Beschlüsse des Bundeskartellamts und das zitierte Urteil des EuGH durchzulesen. Beides ist im Internet in deutscher Sprache veröffentlicht. Danach wird die Anwendung des BGB ganz leicht.
Für Ihre Urteilssammlung bin ich Ihnen aber unabhängig davon sehr dankbar. Das erleichtert die Arbeit ungemein.
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@reblaus
Es scheint endlich mal ein wenig vertiefend in die richtige Richtung zu gehen...
(RR-E-ft und Black kommen doch nicht so recht zu einem greifbaren Ergebnis :D )
Die Frage, die sich mir sofort aufdrängt: wie kommt man an solche Informationen heran, um substantiiert im konkreten Fall zum eigenen Versorger vorzutragen, der über zwei Ecken zu einem großen Teil E.ON gehört?
Theoretisch ganz schön, aber in der Praxis... X(
Man kann ja nicht so ohne Weiteres einen Vertrauten gewinnen, der einem aussagekräftige Unterlagen verschafft.
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@Thomas S.
Wenn es sich um ein Tochterunternehmen von E.ON handelt, d. h. die Beteiligung mindestens 50,1 % ausmacht, sollte das schon ausreichen. Es gibt den Beschluss des Bundeskartellamts und den Beschluss des BGH dazu. Daraus lässt sich beweisen, dass E.ON Mitglied dieses Kartells war. Das wirkt sich auch auf das Tochterunternehmen aus. Für die Einrede der Unbilligkeit oder der fehlenden Verwirkung reicht das aber noch nicht.
Im Rahmen der Billigkeitsprüfung wird der Gasversorger irgend etwas dazu vortragen müssen, wie sich seine Bezugspreise verändert haben. Dazu gehört doch wohl mindestens, dass er den Namen seiner Lieferanten preisgibt, und ob die Laufzeit der Bezugsverträge zwei oder gar vier Jahre überschreiten. Die Vorlage des Jahresabschlusses sollte doch auch noch zumutbar sein. In meinem Fall wurde mir im Testat des Wirtschaftsprüfers arglos mitgeteilt, dass der Versorger seinen gesamten Gasbezug von der Gasversorgung Süddeutschland GmbH erhält, und die Verträge lang laufend sind, aus dem Zusammenhang ergab sich, dass sie mindestens vier Jahre laufen. Da mein Versorger auch noch sehr stolz darauf ist, was für hohe Gewinne das Management jährlich erwirtschaftet, hat er sämtliche Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre auf seiner Internetseite veröffentlicht. Dort rühmt er sich in der GuV nicht nur der beständig sinkenden Kosten für Personal, Abschreibungen, Zinsen etc. sondern dient in fast schon devoter Haltung umfangreiche Informationen zur Menge des bezogenen Gases pro Jahr aufgeteilt nach Privatkunden, Firmenkunden und Weitervertrieb an. Damit sollte es ein Leichtes sein, die vom Bundeskartellamt beschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 81 EG, § 1 GWB zu beweisen. (Man kann damit noch manch anderes zumindest substantiiert bestreiten)
Die GuV und die Bilanz ist im übrigen zumindest beim örtlichen Handelsregister hinterlegt.
Meines Erachtens benötigen Sie diese Unterlagen aber nur, wenn Sie eine Willenserklärung wegen Irrtums über die Kartellbildung anfechten wollen. Den Tatbestand der Billigkeit und der Verwirkung hat der Versorger zu beweisen. In diesem Fall sollte ausreichen, wenn Sie substantiiert darlegen, dass dieses Kartell bestanden hat, dass der Gasbezugsvertrag Ihres Versorgers vermutlich davon betroffen ist, und welche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Dann muss der Versorger beweisen, dass er überhaupt einen wirksamen Gasbezugsvertrag hat, und im Falle der Verwirkung, dass er trotz seiner Verfehlung darauf vertrauen durfte, dass der Kunde die Billigkeitseinrede nicht mehr erheben werde.
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Original von reblaus
... In diesem Fall sollte ausreichen, wenn Sie substantiiert darlegen, dass dieses Kartell bestanden hat, dass der Gasbezugsvertrag Ihres Versorgers vermutlich davon betroffen ist, und welche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Dann muss der Versorger beweisen, dass er überhaupt einen wirksamen Gasbezugsvertrag hat, und im Falle der Verwirkung, dass er trotz seiner Verfehlung darauf vertrauen durfte, dass der Kunde die Billigkeitseinrede nicht mehr erheben werde.
Rein interessehalber:
Wievielen erstinstanzlichen Verhandlungen zum Preisanpassungsrecht eines Versorgers haben Sie aktiv oder passiv beigewohnt?
Mein Erfahrungsschatz beläuft sich auf drei Verhandlungen. Ich versichere Ihnen, nicht ein einziger Richter dieser Verhandlungen hätte sich auf Ihre Argumentation eingelassen.
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@ RuRo
Bei keiner.
Ich gebe zu, dass es einfacher ist, wenn der Tatbestand bewiesen werden kann. Es soll außerdem noch Gasversorger geben, die ihren Kunden redlich nach bestem Vermögen einen günstigen Preis einräumen. Die zehn günstigsten Gasversorger Deutschlands werden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an diesem Kartell teilgenommen haben.
Ganz ohne Argumente stehen Sie aber dennoch nicht da.
Bundeskartellamt Beschluss B8-113-06 vom 13.01.2007 gegen Bayerngas GmbH, München (sie kommen doch aus Bayern, oder?)
(…)
7. Festgestellt werden konnte, dass rund 75% der erfassten Lieferverträge von Ferngasunternehmen mit Regional- und Ortsgasunternehmen so genannte wirtschaftliche Gesamtbedarfsdeckungs- oder Quasi-Gesamtbedarfsdeckungsverträge darstellen. Eine wirtschaftliche Gesamtbedarfsdeckung entspricht einem Liefervertrag über 100 % des Bedarfs des Kunden, und zwar unabhängig davon ob dies im Vertrag konkret vereinbart ist oder ob sich die Bedarfsdeckungsquote faktisch aus dem statistisch zu erwartenden Bedarf des Kunden ergibt. Eine wirtschaftliche Quasi-Gesamtbedarfsdeckung ist in einem Vertrag zu sehen, der mehr als 80% des Bedarfs deckt. Ein kleinerer Teil der von der Beschlussabteilung abgefragten Lieferverträge betrifft Liefervolumina von mehr als 50% bis einschließlich 80% . Alle vorgenannten Verträge haben Laufzeiten von über vier Jahren, sei es ab Vertragsschluss oder sei es ab Liberalisierung des Gassektors (29. April 1998).
8. In Bezug auf die Betroffene hat die Erhebung ergeben, dass von ihren Vertragsbeziehungen nahezu bei jedem Vertrag die an Weiterverteiler kontrahierten Liefermenge je nach Gasjahr um die 80% des Bedarfs des jeweils belieferten Weiterverteiler liegt ( bei Liefermengen von 80 – 100% geht die Beschlussabteilung von Quasi-Gesamtbedarfsdeckungsverträgen aus). Alle Lieferverträge haben eine Laufzeit von mehr als vier Jahren.
(…)
13. Am 13. Januar 2006 hat das Bundeskartellamt mit sofort vollziehbarem Beschluss gegenüber der E.ON Ruhrgas AG im Wege des Musterverfahrens festgestellt, dass die zwischen dieser und Regional- und Ortsgasunternehmen geschlossenen Erdgaslieferverträge gegen Art. 81, 82 EG und § 1 GWB verstoßen, und dies mit einer Abstellungsaufforderung zum 30. September 2006 sowie mit Vorgaben für den Abschluss künftiger Verträge verbunden.
(…)
17. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 hat die Betroffene die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Verpflichtungszusagen gemäß § 32 b GWB angeboten.
(…)
20. Soweit bei bestehenden Verträgen mit einer Deckung des tatsächlichen Vertriebsbedarf des Abnehmers von über 80 % und einem Gesamtvertriebsbedarf von mehr als 250 GWh pro Jahr die Gesamtlaufzeit mehr als zwei Jahre beträgt und über das Gaswirtschaftsjahr 2006/07 (Ablauf am 30. September 2007) hinausreicht, enden derartige Verträge mit dem 30. September 2007.
(…)
Nahezu wortgleiche Beschlüsse sind im Jahr 2007 gegen alle (meines Wissens) Ferngasunternehmen ergangen. Sie sind alle unter Entscheidungen auf der Homepage des Bundeskartellamts veröffentlicht.
Wenn Sie sich zusätzlich die Entscheidung des EuGH Slg. 2001, I-6297, Rn. 26 = GRUR 2002, 367 anschauen, sollte so ein Unterfangen nicht so aussichtslos sein, wie Sie befürchten. (Entscheidung veröffentlicht unter http://www. curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de; dort unter Az. „C-453/99“ eingeben).
(Art. 85 geändert in Art. 81!)
(…)
21 Die Bedeutung dieser Bestimmung hat die Verfasser des EG-Vertrags im Übrigen dazu veranlasst, in Artikel 85 Absatz 2 EG-Vertrag ausdrücklich anzuordnen, dass die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse nichtig sind (siehe Urteil Eco Swiss, Randnr. 36).
22 Diese Nichtigkeit, die von jedem geltend gemacht werden kann, hat das Gericht zu beachten, sofern der Tatbestand des Artikels 85 Absatz 1 erfuellt ist und die betroffene Vereinbarung die Gewährung einer Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag nicht rechtfertigen kann (zu dem letztgenannten Punkt siehe u. a. Urteil vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 10/69, Portelange, Slg. 1969, 309, Randnr. 10). Da die Nichtigkeit nach Artikel 85 Absatz 2 absolut ist, erzeugt eine nach dieser Vorschrift nichtige Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern keine Wirkungen und kann Dritten nicht entgegengehalten werden (siehe Urteil vom 25. November 1971 in der Rechtssache 22/71, Béguelin, Slg. 1971, 949, Randnr. 29). Darüber hinaus erfasst diese Nichtigkeit die getroffenen Vereinbarungen oder Beschlüsse in allen ihren vergangenen oder zukünftigen Wirkungen (siehe Urteil vom 6. Februar 1973 in der Rechtssache 48/72, Brasserie de Haecht II, Slg. 1973, 77, Randnr. 26).
23 Drittens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lassen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (siehe Urteile vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/73, BRT/SABAM, genannt BRT I\", Slg. 1974, 51, Randnr. 16, und vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnr. 39).
(…)
26 Die volle Wirksamkeit des Artikels 85 EG-Vertrag und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist.
27 Ein solcher Schadensersatzanspruch erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und ist geeignet, von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können. Aus dieser Sicht können Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten wesentlich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Gemeinschaft beitragen.
(…)
Ich wüsste nicht wie man die Bedeutung des Art. 81 EG noch mehr hervorheben könnte. Soweit es um die Nichtigkeit geht, ist das doch keine Rechtsprechung mehr sondern schon Gottesdienst..
In RN 27 wird die Verschleierung von solchen Vereinbarungen hervorgehoben, die es besonders zu verhindern gilt. Hieraus lässt sich ableiten, dass überspannte Anforderungen an die Darlegungspflicht eines solchen Verstoßes mit Art. 81 EG unvereinbar sein könnten. Abgesehen davon kann ein Gasversorger der an dem Kartell nicht beteiligt ist, durch Vorlage von Rechnungen unterschiedlicher Gaslieferanten beweisen, wer wie viel zu seinem Gesamtbezug beiträgt. Um einen falschen Verdacht auszuräumen muss er keinen Einblick in seine Geschäftsgeheimnisse gewähren.
Im Gegensatz zu Entscheidungen des BGH sind die Entscheidungen des EuGH für alle Gerichte verbindlich. Die letzte Instanz muss sogar vorlegen, wenn sie von einer Entscheidung abweichen will, oder eine Auslegungslücke erkennt. Anderenfalls ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
Ich kann hier niemandem eine Garantie geben, dass das alles so klappt. Aber bisher ist mir noch kein Argument eingefallen, warum diese Idee völlig abwegig sein soll.
Eines möchte ich zu bedenken geben. Wenn jetzt reihenweise Preiserhöhungen über viele Jahre für nichtig erklärt würden, könnte das die gesamte Gaswirtschaft in den Abgrund reißen. Die wenigsten Versorger haben genug Eigenkapital um den Gewinn von mehreren Jahren herausgeben zu können. Allein deswegen wird man irgendwelche Begrenzungen finden.
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@reblaus
RuRo hat womöglich den von Ihnen genannten Beschluss des Bundeskartellamtes gegen Bayerngas längst vor einem Bayerischen Landgericht präsentiert und dazu auch umfassend Vortrag gehalten, ohne dass sich das Gericht, welches kein Kartellgericht war, dafür auch nur ansatzweise interessiert hätte, so dass sich nun wohl der Kartellsenat des OLG München damit befassen muss.
Da ich es nicht besser erklären könnte, wie man als Kunde prüft, ob man nach dem geltenden Kartellrecht einen eigenen Anspruch hat, hatte ich dazu auf das ausführliche Rechtsgutachten von Professor Markert verwiesen, auf welches Sie möglicherweise gar nicht erst angewiesen sind, weil Sie es schon längstens besser wussten.
Nach Prof. Markert bedarf es einer Vielzahl von juristischen Prüfungsschritten im konkreten Einzelfall und es kommt entscheidend darauf an, wer wofür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Das ist grundsätzlich derjenige, der sich auf einen kartellrechtlichen (Gegen-) Anspruch beruft. Klar ist, dass sowohl im Aktivprozeß (Kunde klagt) als auch im Passivprozeß (Kunde wird verklagt), immer dann, wenn sich eine Partei auf kartellrechtliche Vorschriften beruft, gem. § 87 GWB eine ausschließliche Zuständigkeit eines besonderen Kartellgerichts begründet ist.
Womöglich sind Sie sogar in der Lage, einen eigenen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen ihren Vertragspartner konkret zu beziffern und diesen Anspruch detailliert herzuleiten, haben dafür alle notwendigen Fakten und Beweise beieinander.
Dass die Vorlieferantenverträge und mithin in diesen enthaltene Preisänderungsbestimmungen wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig sein können, habe ich nicht nur hier schon vor Jahren geschrieben. Es gibt ganze Bücher dazu. Siehste hier (http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fkomm%2fLoeKartRKO_1_Band1%2fMono%2fcont%2fLoeKartRKO.EnergieW.htm) oder hier. (http://www.beck-shop.de/productview.aspx?product=8812)
Wenn der Vorlieferantenvertrag nichtig ist, stellt sich die Frage, was dann für das gleichwohl gelieferte und bezogene Gas zu zahlen ist (unentgeltlich sollte es wohl trotzdem nicht geliefert worden sein). Die nach den bekannten Entscheidungen des BKartA beanstandeten Verträge wurden übrigends alle zum 01.10.2006 abgestellt. Alle Verträge wurden nach Laufzeit und Menge den Vorgaben des Bundeskartellamtes entsprechend angepasst. Es gibt sie nicht mehr.
Nun läuft für alle die, die schon immer alles wussten, auch wegen bestehender kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist. Und hat man sich nicht versehen, ist diese auch schon abgelaufen. Haben eigentlich schon Häuslebauer ihre Schadensersatzansprüche gegen das Zement-Kartell beziffert und gerichtlich geltend gemacht?
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@RR-E-ft
Da haben Sie wohl das Gutachten von Prof. Markert nicht mehr ganz parat.
„Vorbemerkungen (…) Außer Betracht bleibt hier das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 GWB, weil jedenfalls deren Nachweisbarkeit in aller Regel sehr schwierig ist.“
Lediglich die Verträge der E.ON wurden zum 30.09.2006 beendet. Die Verfahren gegen die anderen Ferngasgesellschaften führten erst zum 30.09.2007 (einige sogar noch später) zur Beendigung der Verträge.
Es geht nicht um Kartelle allgemein, sondern nur um ein einziges und ganz bestimmtes: Nämlich das einzigartige Kartell der Deutschen Gasversorger, das seit 1998 dafür sorgte, dass wir immer mehr für unser Gas bezahlen mussten, obwohl die Kosten für den Import nur um etwa die Hälfte der Preissteigerungen für den Endverbraucher gestiegen sind. Dieses Kartell hat das Bundeskartellamt 2007 zerschlagen.
Entscheidend ist dabei, dass durch die Beschlüsse des Bundeskartellamts die Existenz dieses Kartells, die vorher nur jeder vermutete, bewiesen werden kann. Und dann spielt unerwartet von Prof. Markert § 1 GWB und vor allem Art. 81 EG eine nicht zu unterschätzende Rolle.
Sie befassen sich in Ihren Kartellrechtsbetrachtungen nur mit den ökonomischen Folgen dieses Kartells, die typischerweise darin liegen, dass überhöhte Preise gefordert werden. Das ist der Schaden. Und deshalb kommen Sie völlig unbeanstandet zu einem Schadensersatzanspruch aus Kartellrechtsverletzung.
Ich habe mein Augenmerk aber auf die Rechtsfolgen der Nichtigkeit dieser Lieferverträge und der unerlaubten Handlung gerichtet. Und da fallen mir als Rechtsfolgen nicht in erster Linie Schadensersatzansprüche ein.
Der Regionalgasversorger wird seinem Lieferanten die ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben müssen. Diese ist dann die Basis für die Bestimmung des Preises an den Endkunden. Nur mit welchem Recht wird bei der ungerechtfertigten Bereicherung angesetzt werden können, dass die inländischen Preisbestandteile entsprechend dem Preis für leichtes Heizöl zu steigen haben. Man wird daher zu prüfen haben, ob sich die inländischen Preisbestandteile beim Vorhandensein von Wettbewerb entsprechend dem Preis für leichtes Heizöl entwickelt hätten. Das halte ich für Blödsinn.
Was haben Sie denn gegen die Kartellgerichte? Glauben Sie der Kartellsenat des BGH hätte einen \"Wärmemarkt\" erfunden?
Ich wollte mich über Ihre unbestreitbar großen Fähigkeiten in keinster Weise abfällig äußern. Sie haben bei mir nur den Eindruck erweckt, dass Sie etwas betriebsblind ökonomische Fragen nicht so interpretiert haben, wie dies zweckdienlich gewesen wäre.
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@reblaus
Ich habe sowohl das Gutachten von Prof. Markert parat, wie auch Gerichtsurteile aus 2001, wonach die langfristigen Gaslieferverträge mit Vorlieferanten, in denen Gebietsabsprachen enthalten waren, seit dem 28.04.1998 wegen Verstoß gegen § 1 GWB kartellrechtswidrig und nichtig waren. Das ist nichts Neues. Das wurde von Gerichten so entschieden.
Nur habe ich immer noch nicht verstanden, welcher konkrete Anspruch sich für den betroffenen Kunden daraus wie herleiten lassen soll.
Wenn der Regionalversorger vor dem 01.10.2006 an den Vorlieferanten aufgrund eines bis dahin nichtigen Vertrages Zahlungen geleistet hat, dann hat dieser Regionalversorger gegen den Vorlieferanten deshalb grundsätlich einen bericherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung gem. § 812 BGB, wobei der Wert der bezogenen und verbrauchten Gasmengen als Saldo gegenzurechnen sein wird. Aber auch dieser Anspruch unterliegt der Verjährung. Und dieser Anspruch des Regionalversorgers gegen seinen Vorlieferanten führt auch nicht automatisch zu einem Anspruch des Kunden, der seinerseits mit seinem Lieferanten einen gültigen Vertrag zu einem vertraglich vereinbarten Preis hat, oftmals ohne wirksame Preisänderungsklausel und somit seit Jahr und Tag zu einem vertraglichen Fixpreis.
Woraus ergibt sich nun welcher Anspruch eines Kunden gegen wen und wie steht es ggf. mit den Möglichkeiten einer gerichtlichen Durchsetzung eines solchen Anspruchs?
Wer einen Schaden hat, hat deshalb noch lange keinen materiell- rechtlichen Anspruch auf Schadensersatz und wer einen Anspruch auf Schadensersatz hat, muss diesen Anspruch im Zweifel einklagen und ihn dabei beziffern. Womöglich ist dies den Zement- Kartell- Endgeschädigten bis heute nicht gelungen.
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@ Reblaus
Den euphemischen Vergleich zwischen Rechtsprechung und Gottesdienst kann man getrost vergessen. Bei Gericht bekommen Sie nicht Recht, sondern ein Urteil. Also lassen wir das.
Sie müssen aber wissen, dass bei vielen Gerichten der Begriff \"EuGH\" etwa im Vergleich so ist, also ob Sie Ihr Frühstücks-Ei mit der Beißzange essen wollten.
Solange es noch eine stattliche Anzahl von Amtsrichtern gibt, die geradezu versessen darauf sind, einen von der Zuständigkeitsrüge gem. § 102 EnWG touchierten Fall durchentscheiden zu wollen, werden Sie dort auch die gleiche \"Jungfräulichkeit\" im Denken mit dem GWB (§§ 19, 29, 87) antreffen (und mit Ihrem Zitat der EuGH-Rechtsprechung zum EV ähnliches Frohlocken auslösen).
Mit einem \"Drei-Zeiler\" als Urteilsbegründung könnte der Amtsrichter dem Versorger die \"Rote Karte\" (§ 134 BGB) zeigen. Statt dessen wird ausführlich der BGH zitiert (vornehmlich vom 13.06.07), insbesondere mit seinen Bemerkungen zur Unantastbarkeit der Vorlieferantenschiene (die er ja nun am 19.11.2008 etwas konterkariert hat).
Was denken Sie, warum selbst in höheren Instanzen Erkenntnisse der EuGH-Rechtsprechung gelegentlich ausgeblendet sind, so man sich nicht dazu genötigt sieht. Bei der Frage der Nichtigkeit solcher (Knebelungs-)Verträge, die unter Art. 81 EV fallen, geht es schließlich nicht nur darum, dass solche Verträge geschlossen werden dürfen, sondern auch darum, dass diese eine bestimmte Laufzeit nicht überschreiten dürfen. Wer diese Frage - auf Vortrag des Versorgers - entscheiden will (muß), wendet Kartellrecht an.
Habe ich da nicht in der Entscheidung vom 19.11.2008 gelesen, dass dieser ganze kartellrechtliche Kram Sache der Kartellbehörden sei - und nicht diejenige des Verbrauchers (Prozessflutvermeidung).
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Den Schlüssel zur Lösung sehe ich in Art. 81 EG. Der EuGH gesteht diesem eine privilegierte Stellung innerhalb der Kartellnormen zu, weil in Absatz 2 ausdrücklich bestimmt ist, dass Verstöße nach Absatz 1 nichtig sind. Das findet sich so weder in Art. 82 EG noch im GWB. Die Nichtigkeit von Handlungen gegen diese Verbote bemisst sich nach den jeweiligen nationalen Normen. Aus diesem Umstand liest der EuGH heraus, dass es die Verfasser des Art. 81 EG als besonders vordringliche Aufgabe ansahen, Verstöße gegen Art. 81 EG zu bekämpfen und zu verhindern.
Dies bedeutet dass die Bildung des Kartells strenger verfolgt werden muss, als die ökonomischen Folgen z. B durch überhöhte Preise, die es verursacht. Das trägt der ökonomischen Realität Rechnung. Es soll niemandem verboten werden Mondpreise zu verlangen. Wenn Sie auf Ihr T-Shirt dick „Chanel“ drucken, können Sie es für 160,00 € veräußern, wenn im Etikett „H & M„ steht halt nur für 20,00 € (bei gleicher Qualität!). Deshalb ist im Prinzip auch gegen die Preisbindung an leichtes Heizöl nichts einzuwenden. Solange der Markt funktioniert, soll es jedem unbenommen bleiben, sein überteuertes Gas mit wundervollen Versprechungen und tollem Namen unters Volk zu bringen. In einem funktionierenden Markt werden genügend Anbieter von den gigantischen Gewinnspannen angelockt werden, und sich mit günstigeren Preisen Marktanteile sichern.
Der freie Marktzutritt ist die fundamentale Regulierungsvoraussetzung in einer Marktwirtschaft. Wenn genügend Kunden mit ihren Anbietern unzufrieden sind, eröffnet sich eine Marktlücke für ein Unternehmen, dass die Leistung besser anbietet. Dann rennen die Kunden zur Konkurrenz und nicht vor Gericht. Vielleicht sollte man den unwilligen Amtsrichtern klar machen, dass sie ohne freien Marktzutritt die vielen Verbraucherklagen auch bei 20 Stundenschichten nicht würden abarbeiten können.
@tango-charly
Dies deckt sich mit der Einschätzung des BGH, dass diese Prozesswelle durch den nicht funktionierenden Markt verursacht wurde. Er übersieht aber, dass die Rechtsprechung diese Barrieren überhaupt erst geschaffen hat, hinter denen es sich die Kartelle so gemütlich machen, und dass die Schwerter der Kartellbehörden, die er herbeisehnt, immer noch stumpf sind. Erst wenn die Kartellbildung ebenso hart bestraft wird wie die Steuerhinterziehung, hat die Verwaltung genügend Sanktionskraft, um diesen Missbrauch zu verhindern.
Die Vorstellung von der Wichtigkeit gut funktionierender Märkte ist in der Rechtsprechung z. B. bei Unterlassungsansprüchen wegen Wettbewerbsverstößen verwendet worden. Außergerichtliche Anwaltskosten können mit Hinweis auf die Geschäftsführung ohne Auftrag auf den Gegner abgewälzt werden, weil auch dieser als Marktteilnehmer ein elementares Interesse an einem funktionieren Wettbewerb hat. Was spricht dagegen, diese Idee auf die Marktabschottung anzuwenden. Dem redlichen Gasversorger eröffnen sich ungeahnte Möglichkeiten in einem funktionierenden Markt sein Geschäft auszuweiten. Er hat daher ein elementares Interesse daran, dass die Märkte funktionieren.
Schließlich ist der freie Marktzutritt auch durch Art. 12 GG geschützt. Er ist sogar die entscheidende Grundvoraussetzung, dass ein freies Gewerbe überhaupt entstehen und weiterexistieren kann. Ohne freien Marktzutritt kann niemand Geschäfte abschließen, es sei denn, er ist Teil der privilegierten Marktteilnehmer. Ohne Aussicht auf Geschäftsmöglichkeiten sind aber Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse völlig wertlos. Es ist daher kontraproduktiv die Bekämpfung von Kartellen zu erschweren, in dem man dem Schutzerfordernis für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse größere Bedeutung zuweist.
Der Kern der Problematik besteht meines Erachtens aus zwei Fragen:
1. Gebietet Art. 81 EG dass alle nationalen Normen unter Beachtung der Grundrechte so auszulegen sind, dass sie eine möglichst effektive Durchsetzung des Verbots in Absatz 1 ermöglichen?
2. Sind alle Handlungen und Vereinbarungen die ursächlich auf einem Verstoß gegen Art. 81 EG beruhen von der Nichtigkeit in Absatz 2 umfasst?
Werden beide Fragen mit ja beantwortet, sollte die Sache bedeutend einfacher sein.
Den Vertoß gegen Art. 81 EG kann man durch die bestandskräftigen Beschlüsse des Bundeskartellamts analog § 33 GWB beweisen.
Bei § 315 BGB dürfen die Beweiserleichterungen des Versorgers nicht soweit gehen, dass er seine Verstrickung in das Kartell verheimlichen kann. Wenn er verstrickt ist, sind Preiserhöhungen unbillig, die auf unwirksamen Bezugspreiserhöhungen beruhen. Die Folge ist, dass er lediglich Kostensteigerungen aus ungerechtfertigter Bereicherung weitergeben darf. Die Rechtsprechung des BGH zur Überprüfung der Ölpreisbindung halte ich nicht für einschlägig, weil dies allenfalls ein Verstoß gegen „einfaches“ Kartellrecht darstellen würde, was begründen könnte, dies nicht so streng zu sehen.
Unter Hinweis auf die Äußerung des EuGH
Darüber hinaus erfasst diese Nichtigkeit die getroffenen Vereinbarungen oder Beschlüsse in allen ihren vergangenen oder zukünftigen Wirkungen
könnte man sogar eine Nichtigkeit der Preisfestsetzung begründen (Theorie „der Früchte vom vergifteten Baum“), so dass sämtliche Kunden des Versorgers einen neuen Anlauf nehmen könnten. Allerdings müsste man hierfür ein deutsches Gericht finden, das eine so weit reichende Entscheidung fällen würde. Dann ist nämlich neben den Banken und der Automobilindustrie auch noch die Gaswirtschaft pleite. Dem EuGH könnte man soviel Chuzpe vielleicht noch zutrauen.
Vielleicht zieht der eine oder andere Versorger seine Zahlungsklage angesichts derart unverhältnismäßiger Risiken zurück.
Kann die schuldhafte Verstrickung eines Versorgers durch Recherche der Tatbestandsvoraussetzungen im Internet jetzt nachgewiesen werden, und besteht ein ursächlicher Zusammenhang zu einer vereinbarten Preiserhöhung, besteht ein Anfechtungsgrund.
Auf eine Verwirkung von Rechten des Kunden kann sich ein Gasversorger nur dann berufen, wenn er auf darauf vertrauen durfte, dass diese Rechte nicht mehr wahrgenommen werden. Dieses Vertrauen besteht aber nicht, wenn er durch eine schuldhafte Verstrickung in das Kartell wissen muss, dass der Kunde bei Kenntnis dieser Umstände seine Forderung aus anderen Rechtsgründen z. B. wegen § 33 GWB geltend machen könnte.
In allen Fällen vermute ich nicht, dass man die Preise von 1998 wird durchsetzen können, man müsste dazu ja jeden einzelnen Preisschritt beseitigen können, aber die Preise von 2003 waren auch noch besser als die 2007. Preiserhöhungen nach dem September 2007 sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht angreifbar, aber vielleicht wurde ja schon wieder ein neues Kartell gegründet.
Beim Schadensersatz nach § 33 GWB hat das Gericht die Tatumstände so zu bewerten, wie sie sich aus der bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde ergeben. In jedem einzelnen Beschluss des Bundeskartellamts sind die Teilnehmer an dem Kartell namentlich aufgeführt. Hinzu kämen die Regionalgasversorger die solche Verträge schuldhaft abgeschlossen haben, was nachgewiesen werden müsste. Alle Teilnehmer sind Gesamtschuldner. Bei der Dauer wird nicht ganz klar, ob das Kartell schon seit dem 29.04.1998 (Liberalisierung der Energiemärkte) besteht. Beweisschwierigkeiten dürften sich aus der Feststellung des Schadens ergeben. So unüberwindlich halte ich das allerdings nicht. Wir haben die Steigerungen der Grenzübergangspreise und die Preissteigerungen beim Endverbraucher. Dann kennen wir die Kosten der Durchleitung, daraus berechnet sich ein gigantischer Betrag der in den vergangenen Jahren kassiert wurde, ohne dass ich irgendeine Leistung erkennen kann, die diese Summe rechtfertigen könnte. Das ist der Ausbeutungsgewinn. Und diesen kann man gem. § 33 GWB als volkswirtschaftlichen Schaden ansetzen. Dieser wäre durch den Gesamtverbrauch zu dividieren und mit dem Verbrauch des Klägers zu multiplizieren. Wenn das Kartell seit 1998 besteht, sind sämtliche Gewinne zwischen dem 29.04.1998 und dem 30.09.2007 betroffen. Dass ein Sachverständiger zu dem Ergebnis kommt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist, halte ich für abwegig.
Ich halte mich keinesfalls für befähigt, gegen eine Phalanx der Firmen E.ON, RWE, BASF, Shell, Exxon-Mobile, ENI etc. anzutreten, und auch noch den Hauch einer Chance zu haben. Von daher sind das alles nur Denkanstöße.
Wenn man es dann geschafft hat, nach zweimaliger Anrufung des BVerfG endlich zum EuGH vorgelassen zu werden, kann man immer noch nicht ausschließen, dass die einem dort lapidar mitteilen, dass sie das alles nicht so ernst gemeint haben. Aber das kennen Sie ja.
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@ reblaus
.... und wie halten Sie es mit dem Kriterium der \"Zielgerichtetheit\" (vgl. z.B. Landgericht Mainz, 15.01.2004, Az.: 12 HK.O 52/02 Kart = juris) ?
Anm.: diese Entscheidung ist sehr instruktiv zur Frage der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 33 GWB und zu den europarechtlichen Vorfragen.
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@tangocharly
Jetzt muss ich sogar meine geheimsten Quellen offenlegen. Lesen Sie mal diesen Artikel:
www .carteldamageclaims.com/files/Entwicklung_Priv_KartRDurchsetzung.doc -
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@reblaus
Im WORD-Dokument ist ein Name im Klartext vorhanden. Sollte das so nicht sein (Datenschutz), wäre eine Umwandlung in ein PDF sehr sinnvoll!! :rolleyes:
Im Übrigen gibt es keine Quellenangabe zum Dokument... :rolleyes: :rolleyes:
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@Thomas S.
Das ist mir genau so beim Surfen auf den Bildschirm geflattert, wie im übrigen schon die Entscheidung des Bundeskartellamts zur Gasversorgung Süddeutschland. Ich bin nicht der Urheber. Die Urheberin betreibt die Seite http://www. carteldamageclaims.com. Bei dem Aufsatz handelt es sich um eine ergänzende Erläuterung ihrer Erklärungen auf der Seite Private Kartellrechtsdurchsetzung – Schadensersatzansprüche – Rechtsgrundlagen unter (…) 7. GWB Novelle „mehr“. Ich habe mit dem Unternehmen nichts zu tun und bekomme auch keine Provision.
Aber eine clevere Marktlücke haben die schon entdeckt. Solche Schadensersatzprozesse kann der Kleinverbraucher nie in Eigenregie betreiben. Lesen Sie mal durch, was die Zement-Kartell-Teilnehmer wegen jedem Minibeschluss für Achterbahnfahrten durch die Instanzen machen. Und die sind Hungerleider im Vergleich zu den Teilnehmern des Gaskartells. Dort übersteigen die kumulierten Jahresumsätze der Mutterkonzerne das BIP mittlerer Industriestaaten.
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@reblaus
Ihr Ansatz kann ggf. dann erfolgversprechend sein, wenn ein Versorger einen Bezugskostenanstieg auf vertragliche Regelungen in einem langfristigen Bezugsvertrag mit nur einem Vorlieferanten stützt, der wiederum wegen Verstoß gegen Art. 81 EGV, § 1 GWB unwirksam ist und mit ihm die Regelung über Preisänderungen.
Gleiches gilt, wenn im Übrigen Bezugsverträge bestanden, die nach ihrem Bezugsmengen- Laufzeit- Gerüst demnach kartellrechtswidrig waren.
Solche Verträge verstießen nach der Auffassung des BKartA gegen Art. 81 EGV und § 1 GWB. Diese Auffassung wurde vom OLG Düsseldorf und wohl auch vom BGH in der Entscheidung vom 10.02.2009 - KVR 67/07 bestätigt.
Dies wird jedoch im Ergebnis nicht zu einem statischen Gaspreis führen.
Die Großhandelspreise für Erdgas im Inland bemessen sich wegen der großen Importabhängigkeit weiter nach dem Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze (Erdgasimportpreis aufgrund der [Erd-] Ölpreisbindung in den langfristigen Importverträgen).
Die langfristigen Erdgasimportverträge mit Russland usw. wurden vom Bundeskartellamt ausdrücklich ausgenommen. Diese bleiben unangefochten bestehen.
Die Preisentwicklung bei den Großhandelspreisen für Erdgas und damit auf dem vorgelagerten Gasbeschaffungsmarkt muss aber auch unabhängig davon bereits bei der Billigkeitskontrolle von einseitigen Gaspreiserhöhungen beachtet werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Rn. 39).
Man könnte fast meinen, der achte Zivilsenat des BGH habe damit auf Kritik (http://wissen.spiegel.de/wissen/image/show.html?did=53364531&aref=image036/2007/10/20/ROSP200704301020102.PDF&thumb=false) reagiert, wonach der Gasbezug zu \"Wünsch- Dir- was\"- Preisen nicht mit dem Energiewirtschaftsgesetz vereinbar ist.
Aus dem Jahresabschluss 2006 des Erdgasimporteurs Verbundnetz Gas AG Leipzig:
Für das Geschäftsjahr 2006 weist die VNG einen Jahresüberschuss von 154,8 Mio. € aus, der sich gegenüber dem Vorjahr (93,7 Mio. €) deutlich erhöhte. Die Ertragslage hat sich insbesondere im Kerngeschäft signifikant verbessert. Die Umsatzerlöse wuchsen gegenüber dem Vorjahr um rund 31 Prozent auf 5,0 Mrd. €. Der Anstieg resultiert insbesondere aus der vertragsgemäßen Anpassung der Verkaufspreise an die Entwicklung der Ölproduktpreise und aus einem Mehrabsatz.
Die infolge der Ölpreisentwicklung ebenfalls gestiegenen Bezugspreise konnten durch die Optimierung des Gaseinkaufs teilweise kompensiert werden. Darüber hinaus wurde der Mehrabsatz des ersten Quartals 2006 überwiegend aus Speichervorräten gedeckt, die in der Vergangenheit zu günstigeren Einkaufspreisen angelegt wurden.
Aus dem Jahresabschluss 2007 der E.ON Ruhrgas AG:
Bezugs- und Absatzrisiken
Der Bezug von Erdgas und dessen Absatz in Deutschland und in Europa unterliegen den auf den regionalen und internationalen Energiemärkten üblichen Preis- und Mengenrisiken. Um diese Marktrisiken zu begrenzen und zu steuern, finden bei E.ON Ruhrgas bewährte Instrumente wie Liefervereinbarungen mit Mengenflexibilitäten, Preisgleitklauseln und Preisüberprüfungsbestimmungen Anwendung.
Die für eine sichere Erdgasversorgung notwendigen langfristigen Importverträge machen es erforderlich, dass die Importunternehmen die eingekauften Gasmengen - zumindest in wesentlichen Teilmengen - auch langfristig absetzen können. Um mögliche Risikokonzentrationen infolge von Lieferanten- oder Kundenabhängigkeiten von vornherein zu vermeiden, betreibt E.ON Ruhrgas eine Preispolitik nach den Regeln der Wettbewerbspreisbildung und strebt eine breite Diversifizierung der nationalen und internationalen Erdgasbezugsquellen an.
Weitere externe Risiken ergeben sich aus dem politischen, rechtlichen und regulatorischen Umfeld der E.ON Ruhrgas, dessen Änderung zu Planungsunsicherheiten führen kann. E.ON Ruhrgas verfolgt das Ziel, durch intensiven und konstruktiven Dialog mit Behörden und Politik sachlich, kompetent und aktiv die Rahmenbedingungen mit zu gestalten. Derzeit sind vor allem folgende Themen relevant:
Das Bundeskartellamt hat E.ON Ruhrgas mit Verfügung vom 13. Januar 2006 die Durchführung bestimmter bestehender langfristiger Gasvertriebsverträge mit Weiterverteilern und den Abschluss gleicher oder gleichartiger Verträge untersagt. E.ON Ruhrgas hat gegen diese Abstellungsverfügung des Bundeskartellamtes Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. In diesem Hauptsacheverfahren hat sich E.ON Ruhrgas im Wesentlichen nur noch gegen das vom Bundeskartellamt verfügte sogenannte Wettbewerbsverbot gewendet, wonach es E.ON Ruhrgas selbst im Rahmen des vom Bundeskartellamt vorgegebenen Mengen- und Zeitgerüstes verboten ist, am Wettbewerb um bestimmte Teilmengen zur Belieferung von Stadtwerken teilzunehmen. Am 4. Oktober 2007 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde von E.ON Ruhrgas zurückgewiesen. E.ON Ruhrgas bedauert die Entscheidung des Gerichts, die das volkswirtschaftlich schädliche Wettbewerbsverbot bestätigt. Nach sorgfältiger Analyse der Entscheidungsgründe hat E.ON Ruhrgas Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben, um eine grundsätzliche Klärung der Frage der Zulässigkeit des Wettbewerbsverbotes herbeizuführen.
Am 22. Dezember 2007 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung in Kraft getreten, das zu einer Verschärfung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht im Strom- und Gasmarkt führt (§ 29 GWB). Unternehmen, die allein oder gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung auf diesen Märkten inne haben, dürfen keine Entgelte oder sonstigen Geschäftsbedingungen fordern, die ungünstiger sind als die vom Unternehmen auf vergleichbaren Märkten. Ferner dürfen die Unternehmen keine Entgelte fordern, welche die Kosten in unangemessener Weise überschreiten. Des Weiteren sieht das Gesetz unter anderem vor, dass die Anordnungen der Kartellbehörden grundsätzlich sofort vollziehbar sind. Bei Anwendung dieses Gesetzes erwartet E.ON Ruhrgas eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf den heimischen Energiemärkten. Schon das Gesetzesvorhaben ist deshalb auch von nahezu allen Seiten, wie beispielsweise der Monopolkommission, erheblich kritisiert worden.
Die EU-Kommission hat im Mai und Dezember 2006 bei mehreren Energieversorgungsunternehmen in Europa Nachprüfungen durchgeführt, darunter auch bei der E.ON Ruhrgas. Im Nachgang zu den Nachprüfungen initiierte die EU-Kommission auch Auskunftsersuchen zu verschiedenen regulatorischen und energiebezogenen Fragestellungen bei E.ON Ruhrgas, die zwischenzeitlich beantwortet worden sind. Die EU-Kommission hat mit Entscheidung vom 18. Juli 2007 ein Kartellverfahren wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen Art. 81 EG-Vertrag gegen E.ON Ruhrgas und Gaz de France eingeleitet (vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 30.07.2007; MEMO/07/316). Die Kommission weist darauf hin, dass die Verfahrenseinleitung nicht bedeutet, dass abschließende Beweise für einen Verstoß vorliegen.
Aus den Aktivitäten der EU, den Maßnahmen des Bundeskartellamts oder potenziellen Regelungsänderungen nationaler Gesetze können sich künftig Ertragsrisiken für E.ON Ruhrgas ergeben, deren Höhe sich heute nicht abschätzen lässt.
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Ich wusste gar nicht, dass die E.ON ihren Jahresabschluss von Werbetextern erstellen lässt. Mutmaßlich die Gleichen, die auch die Reisekataloge der TUI formulieren.
Ich wende mich nicht gegen die Preisbindung an Rohöl vor der Grenze zur Bundesrepublik. Dieser Preismechanismus ist durch das zerschlagene Gaskartell nicht beeinflussbar gewesen. Lediglich die Bindung der inländisch entstandenen Preisbestandteile an den Preis für leichtes Heizöl dürfte auf das Gaskartell zurückzuführen sein.
Die Preisbindung des Rohstoffs Gas an den Preis für Rohöl und der einheitliche Lieferort \"Grenze Deutschland\" halte ich solange für gerechtfertigt, als wir auf wenige Gasförderer angewiesen sind. Sollte irgendwann einmal die Nabuccoleitung den Eintritt von Katar oder vielleicht auch eines gemäßigten Irans in den Markt erlauben, und verfügen wir in einigen Jahren über die technischen Anlagen für die Anlandung von verflüssigtem Gas wird sich diese Preisbindung durch eine Vielzahl von Anbietern von selbst erledigen.
Statische Preise halte ich auf lange Sicht sogar für sehr nachteilig. Die Knappheit eines Gutes muss sich in einem höheren Preis niederschlagen, nur dadurch werden Innovationen wirtschaftlich, durch die das Wirtschaftsgut substituiert oder der Verbrauch vermindert werden kann.
Wichtig erscheint mir aber, dass in einem Rechtsstreit auf die Tatbestandsvoraussetzungen eines kartellrechtswidrigen Bezugsvertrages explizit hingewiesen wird. Zwar sollten die Gerichte den vorgetragenen Sachverhalt von Amts wegen darauf prüfen, was aber mangels Erfahrung mit solch seltenen Fällen in der Regel nicht geschehen wird.
In einem von Ihnen erläuterten Fall wurden bis auf die Mindestbezugsmenge sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen in das Verfahren eingebracht. Die erforderliche Mindestbezugsmenge von 250 MWh entspricht in etwa dem Verbrauch von 2.500 Einfamilienhaushalten, sollte daher von einem Regionalversorger spielend erreicht werden. Trotzdem hat sich das Gericht mit der Rechtsfrage nicht auseinandergesetzt.
Dies erscheint mir typisch zu sein, da die Versorger die wesentlichen Angaben zu ihren Verträgen selbst vortragen, um ihre Preiserhöhungen zu rechtfertigen.
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@reblaus
Unsere Zivilprozessordnung kennt keine Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen. Wird ein Sachvortrag nicht bestritten, gilt er als zugestanden, wurde er hingegen bestritten, muss er von der darlegungs- und beweisbelasteten Partei bewiesen werden ( vgl. etwa § 138 ZPO).
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Da habe ich mich missverständlich ausgedrückt.
Wenn der vorgetragene Sachverhalt ergibt, dass zwei von drei Tatbestandsmerkmalen eines kartellrechtswidrigen Vertrages erfüllt sind, kann das Gericht aus dem fehlenden Sachverhalt nicht den Schluss ziehen, dass ein kartellrechtswidriger Vertrag nicht vorliegt. In diesem Fall ist das Vorliegen eines kartellrechtswidrigen Vertrages nicht bewiesen. Dies trifft aber die beweisbelastete Partei. Den Verbraucher nur insoweit, als er sich darauf beruft, dass Preiserhöhungen nichtig sind.
Beruft sich der Versorger bei seiner Preiserhöhung auf die Steigerung seiner Bezugskosten, muss er diese Preissteigerung nachweisen. Hierbei ist inzident zu prüfen, ob diese Preissteigerung überhaupt in wirksamer Weise vereinbart wurde. Dann trifft nach meiner Auffassung den Versorger die Beweislast für einen wirksamen Lieferantenvertrag. Und in diesem Falle ist die Beweiswürdigung durch das Gericht fehlerhaft, wenn es trotz starker gegenteiliger Hinweise davon ausgeht, der Liefervertrag sei wirksam, zumal dann wenn der fehlende Sachverhalt geradezu den typischerweise vorliegenden Fall darstellt.
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@reblaus
Der Versorger muss nicht nachweisen, dass der Bezugsvertrag kartellrechtlich nicht nichtig war (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 und BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07).
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Diesem Argument habe ich nichts entgegen zu setzen. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 ist insoweit eindeutig und auch einleuchtend.
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Die Frage stellt sich, ob die vertragliche Mindestmenge von 250 MWh überhaupt Tatbestandsmerkmal eines nach Art. 81 EG, § 1 GWB kartellrechtswidrigen Vertrages ist, oder ob dieser Grenzwert vom Bundeskartellamt nur im Interesse eines rationellen Vorgehens aufgenommen wurde.
Die ökonomische Folge einer solchen Aufteilung ist doch, dass große Gasversorger im Herbst 2007 neue Bezugsverträge aushandeln konnten, während sehr kleine Gaswerke, an ihren teils noch Jahrzehnte laufenden Verträgen festhalten müssen. Bei einem zwischenzeitlich aufkommenden Wettbewerb bedeutet diese Ungleichbehandlung doch notwendigerweise den Todesstoß für kleine Gasversorger. Aus rechtlicher Betrachtung kommt mir kein Argument in den Sinn,, das eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte.
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@reblaus
Haben Sie denn nun bei einem Gericht schon einen (vorläufigen) Erfolg zu vermelden oder denken Sie nur fortlaufend darüber nach, was man ggf. tun könnte?
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Ich las die nehmen seit neuestem nur noch Kandidaten mit zwei Prädikatsexamen und Promotion. Das wird wohl der Grund sein. Wahrscheinlich war der gegnerische Anwalt von Ihrer Grandiosität so beeindruckt, dass er keinen vernünftigen Gedanken mehr zu Wege brachte.
Leider kann ich persönlich meine Erkenntnisse nur dazu verwenden, die Verjährungsfristen soweit auszudehnen, dass ich in den nächsten Jahren noch keine Eile an den Tag zu legen brauche, um die Rückforderungsansprüche geltend zu machen.
Ich kann meine Zeit daher bis auf weiteres noch dafür verwenden andere vollzulabern.
Anfang Juli verjähren die ersten Tausender meines Versorgers. Warten wir mal ab, ob der Tiger überhaupt springt. Bis dahin ärgere ich ihn, indem ich andere an meinen Erkenntnissen teilhaben lasse. Und wenn die den Ruhm einheimsen, so freue ich mich still und leise.
Schwierig zu verstehen, nicht wahr?
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@reblaus
Leider kann ich persönlich meine Erkenntnisse nur dazu verwenden, die Verjährungsfristen soweit auszudehnen, dass ich in den nächsten Jahren noch keine Eile an den Tag zu legen brauche, um die Rückforderungsansprüche geltend zu machen.
Ich kann meine Zeit daher bis auf weiteres noch dafür verwenden andere vollzulabern.
Anfang Juli verjähren die ersten Tausender meines Versorgers. Warten wir mal ab, ob der Tiger überhaupt springt. Bis dahin ärgere ich ihn, indem ich andere an meinen Erkenntnissen teilhaben lasse. Und wenn die den Ruhm einheimsen, so freue ich mich still und leise.
Schwierig zu verstehen, nicht wahr?
Ja.
Hatten Sie dazu eine vertragliche Vereinbarung getroffen?
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Man hat mich zu Sylvester mit Mahnbescheiden erfreut, bei denen das zuständige Gericht noch nicht einmal örtlich korrekt bestimmt worden ist. Momentan sucht man noch einen Richter, dem man die Klageschrift zusenden könnte.
Es soll ja früher Versorger gegeben haben, die Ihre Gaspreise unter den vertraglich vereinbarten Preis gesenkt haben. So einem bin auch ich aufgesessen, mit der unangenehmen Folge, dass ich nicht nur Geld zu erhalten, sondern auch welches zu bezahlen - besser zu verrechnen - haben werde.
Ich lese die Wirtschaftpresse, und dort wird über vielfältige Personalfreistellungen von Nichtdoktoren berichtet. Es gibt halt kaum noch Mergers & Acquisitions. Freshfields hat übrigens auch die Kartellbeschwerde von E.on vermasselt. Aber in den einschlägigen Rankings scheinen sie in Europa unangefochten an erster Stelle zu stehen.
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@reblaus
Na dann bleibt nur zu hoffen, dass sich bald ein Richter findet, bei dem Sie endlich mit Ihren Erkenntnissen aufwarten können.
In Regensburg?
Original von reblaus
Leute, wie dieser Regensburger Richter liegen möglicherweise in 99% der Fälle völlig falsch, aber mit dem einen Prozent, bei dem sie richtig liegen, verändern sie die Welt. 8)
Verrechnen kann man (sich) innerhalb eines Prozesses ebensogut wie vorprozessual.
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Original von RR-E-ft
Verrechnen kann man (sich) innerhalb eines Prozesses ebensogut wie vorprozessual.
Sie werden aus meinem letzten Beitrag zu den Erkenntnissen aus einer Gewinn- und Verlustrechnung erkennen, dass ich weiterrechne, auch wenn ich glaube, das Ergebnis bereits ermittelt zu haben.
Verrechnen kann man sich auch dann, wenn man blauäugig glaubt, die Unwirksamkeit einer Klausel führe nur zu Rückforderungsansprüchen des Kunden. Sie kann auch zu Rückforderungsansprüchen des Versorgers führen, die man besser selbst verrechnet, bevor es der Versorger im Prozess tut.
Sie haben Recht, bei E.on hat es natürlich nicht der Anwalt vermasselt, sondern der Vorstand. Aber jetzt scheinen sie gut beraten zu sein, und verkaufen die Risiko-Thüga an Leute, die weniger gut beraten sind, sich aber umso klüger fühlen.
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Original von reblaus
Sie werden aus meinem letzten Beitrag zu den Erkenntnissen aus einer Gewinn- und Verlustrechnung erkennen, dass ich weiterrechne, auch wenn ich glaube, das Ergebnis bereits ermittelt zu haben.
Erkenne ich nicht.
Original von reblaus
Verrechnen kann man sich auch dann, wenn man blauäugig glaubt, die Unwirksamkeit einer Klausel führe nur zu Rückforderungsansprüchen des Kunden. Sie kann auch zu Rückforderungsansprüchen des Versorgers führen, die man besser selbst verrechnet, bevor es der Versorger im Prozess tut.
Rückforderungsansprüche des Versorgers bei unwirksamer Klausel?
Was fordert der gerichtlich wann zurück und wie lässt sich dagegen ggf. zulässig was verrechnen?
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Nein, aber aus dem AT BGB, und den beherrschen Sie ja vollkommen.
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@reblaus
Der Versorger fordert bei unwirksamer Klausel etwas gerichtlich zurück, was sich aus dem Schuldrecht AT herleiten lässt?
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RR-E-ft
Der Versorger fordert bei unwirksamer Klausel etwas gerichtlich zurück, was sich aus dem Schuldrecht AT herleiten lässt?
Wie kommen Sie jetzt darauf?
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Original von RR-E-ft
Rückforderungsansprüche des Versorgers bei unwirksamer Klausel?
Was fordert der gerichtlich wann zurück und wie lässt sich dagegen ggf. zulässig was verrechnen?
Original von reblaus
Nein, aber aus dem AT BGB, und den beherrschen Sie ja vollkommen.
Schwer nachvollziehbar.
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@RR-E-ft
Ich habe kürzlich in diesem Forum in gotteslästerlicher Weise darauf hingewiesen, dass bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis nicht nach § 781 BGB Schriftform erforderlich ist, sondern dieses nach § 782 BGB formlos vereinbart werden kann.
Diese Blasphemie gegen Gottes Gebot, deklaratorische Schuldanerkenntnisse seien sehr wohl formgebunden, wurde unverzüglich damit geahndet, in dem das gelästerte Wesen Gift und Galle spukte, um mir selbige wolkenbruchartig überzukippen.
Ich möchte daher um Ihren göttlichen Hinweis bitten, ob es gleichfalls geboten ist, dass sich aus dem AT BGB kein Anspruch herleiten lässt, nachdem der Versorger mit eigenen Forderungen gegen Rückforderungsansprüche des Kunden aus § 812 BGB aufrechnen darf.
Zwar fürchte ich bei erneuter Zuwiderhandlung weniger ewige Verdammnis im Fegefeuer, dieses dürfte angesichts stetig steigender Energiepreise baldigst dauerhaft gelöscht werden, aber ich hörte in Bayern wolle man die Blasphemie unter strenge weltliche Strafe stellen, und falls dieBlasphemie fortdauert solange sie nicht widerrufen wird, könnte ich mich bei meinem nächsten Besuch dort staatsanwaltschaftlichen Interesses erfreuen.
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@reblaus
Ich meine, mit meinem Interessse daran, was der Versorger im Falle einer unwirksamen Klausel vom Kunden zurückfordern kann, wohl nicht allein zu stehen. Ebenso von Interesse, was der Kunde in einem solchen Fall zulässigerweise dagegen verrechnen oder aufrechnen könnte.
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Wenn in einem langlaufenden Liefervertrag die Preiserhöhungsklausel unwirksam ist, und der Versorger als erste Preisänderung die Preise gesenkt hat, steht ihm ein Anspruch nach § 812 BGB zu. Erhöht er danach die Preise über den Ursprungspreis hinaus, steht dem Verbraucher ein Anspruch aus § 812 BGB zu. Gegen diese Ansprüche kann der Versorger gem. § 215 BGB aufrechnen.
Tatsächlich wird dies aber nur dann eine Rolle spielen, wenn wegen eines Verstoßes gegen Art. 81 EG, § 1 GWB der Verbraucher alle seit 1999 überzahlten Beträge zurückfordern kann, da bei dreijähriger Verjährungsfrist eine Preissenkung des Versorgers unter den Vertragspreis unwahrscheinlich ist.
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Original von reblaus
Wenn in einem langlaufenden Liefervertrag die Preiserhöhungsklausel unwirksam ist, und der Versorger als erste Preisänderung die Preise gesenkt hat, steht ihm ein Anspruch nach § 812 BGB zu.
Worauf besteht ein Anspruch des Versorgers aus § 812 BGB in diesem Fall?
Original von reblaus
Tatsächlich wird dies aber nur dann eine Rolle spielen, wenn wegen eines Verstoßes gegen Art. 81 EG, § 1 GWB der Verbraucher alle seit 1999 überzahlten Beträge zurückfordern kann, da bei dreijähriger Verjährungsfrist eine Preissenkung des Versorgers unter den Vertragspreis unwahrscheinlich ist.
Das kann ich gedanklich nicht nachvollziehen.
Ggf. ein etwas gemäßigteres Tempo vorlegen, dass man noch hinterherkommen kann.
- Anspruch entstanden?
- Anspruch untergegangen?
- rechtsvernichtende oder - hemmende Einwendungen/ Einreden?
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Der Anspruch des Versorgers besteht auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Preises, den er in irriger Annahme der Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel unter den Vertragspreis gesenkt hat.
Ist der Versorger Teilnehmer an dem vorliegenden Gaskartell, sind sämtliche Preiserhöhungen die auf gestiegenen Bezugskosten basieren nichtig. Dies umfasst auch Preiserhöhungen, die auf Grundlage einer unwirksamen Preisänderungsklausel durchgeführt wurden. Für die Verjährung von Ansprüchen nach § 812 BGB ist die Tatsachenkenntnis entscheidend, d. h. die Kenntnis vom Wortlaut der unwirksamen Klausel oder die Kenntnis von den Tatsachen, die den Tatbestand des kartellrechtswidrigen Vertrages ausmachen. Letztere Umstände werden aber erst jetzt zur Kenntnis genommen, so dass bei einer Kartellteilnahme der Versorger 10 Jahre rückwirkend in Anspruch genommen werden kann.
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Original von reblaus
Der Anspruch des Versorgers besteht auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Preises, den er in irriger Annahme der Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel unter den Vertragspreis gesenkt hat.
Aus § 433 Abs. 2 BGB oder § 812 BGB?
Möglicherweise genießen vertragliche Ansprüche Vorrang vor einer Kondiktion?
Unterliegt dieser einer Verjährung?
Könnte er ggf. verwirkt sein?
Original von reblaus
Ist der Versorger Teilnehmer an dem vorliegenden Gaskartell, sind sämtliche Preiserhöhungen die auf gestiegenen Bezugskosten basieren nichtig. Dies umfasst auch Preiserhöhungen, die auf Grundlage einer unwirksamen Preisänderungsklausel durchgeführt wurden. Für die Verjährung von Ansprüchen nach § 812 BGB ist die Tatsachenkenntnis entscheidend, d. h. die Kenntnis vom Wortlaut der unwirksamen Klausel oder die Kenntnis von den Tatsachen, die den Tatbestand des kartellrechtswidrigen Vertrages ausmachen. Letztere Umstände werden aber erst jetzt zur Kenntnis genommen, so dass bei einer Kartellteilnahme der Versorger 10 Jahre rückwirkend in Anspruch genommen werden kann.
Welcher Vertrag soll kartellrechtswidrig sein?
Der zwischen Versorger und Kunden oder
der zwischen Versorger und Vorlieferanten?
Es ist denkbar, dass vertragliche Regelungen im Vorlieferantenverhältnis kartellrechtswidrig waren.
Möglicherweise besteht daraus ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 33, 20, 19 GWB, Kausalität vorausgesetzt.
Und wann hat man Kenntnis von einer Kartellteilnahme?
Womöglich, wenn die Teilnehmerliste und das vollständige Wortprotokoll einer Veranstaltung vorliegt, auf welcher ein Kartell verabredet wurde (\"Gründungsveranstaltung der OPEC\"), und man diese Dokumente geneigt zur Kenntnis nimmt?
Eine Kartellrechtswidrigkeit des Vorlieferantenvertrages kann einen Schadensersatzanspruch für den Kunden begründen, jedoch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch.
Ein kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch ist auch dann vorstellbar, wenn man langfristig einen Fixpreis auf einem vollkommen überhöhten Preisniveau vereinbart hatte, wenn sich ohne die kartellrechtswidrigen Umstände im wirksamen Wettbewerb ein weit niedrigeres Preisniveau auf dem relevanten Markt eingestellt hätte.
Eine unwirksame Klausel wegen Verstoß gegen § 307 BGB kann hingegen einen bereicherungsrechtlichen Anspruch und einen Schadensersatzanspruch aus cic begründen (vgl. Palandt, BGB, Vor § 307 Rn. 14). Ersterer besteht allein, weil man auf eine Nichtschuld, eine tatsächlich nicht bestehende Schuld, Zahlungen geleistet hatte. Dafür ist es vollkommen belanglos, ob es überhaupt einen Vorlieferanten gab, der Vorlieferantenvertrag seinserseits - aus welchen Gründen auch immer - nichtig war.
Die Kenntnis vom Wortlaut einer unwirksamen Klausel muss der Kunde schon mit Rücksicht auf § 305 BGB bereits vor Vertragsabschluss gehabt haben. Eine Klausel wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Kunde sie vor Vertragsabschluss kannte und sich bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden erklärte.
Ein Schadensersatzanspruch wird von einem bereicherungsrechtlichen Anspruch zu unterscheiden sein.
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Sie können offensichtlich schneller tippen als denken.
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Original von reblaus
Wenn in einem langlaufenden Liefervertrag die Preiserhöhungsklausel unwirksam ist, und der Versorger als erste Preisänderung die Preise gesenkt hat, steht ihm ein Anspruch nach § 812 BGB zu.
Da fehlt mir irgendwie immer noch ein Puzzlestein.
Setzen wir einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen ihren Versorger einfach mal voraus, weil Sie alle Voraussetzungen für einen solchen sowieso beweisen können.
Wie beziffern Sie dann den daraus resultierenden Schadensersatzanspruch im konkreten Fall, mit dem dann möglicherweise eine Verrechnung erfolgen könnte, soweit nicht etwa Aufrechnungsverbote entgegenstehen?
Entsprechende Fragen sind seit einem Monat in der Welt. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=54501#post54501)
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Original von RR-E-ft Entsprechende Fragen sind seit einem Monat in der Welt.
...und wurden mit dem übernächsten Beitrag am folgenden Tag auch beantwortet.
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Wie man den resultierenden Schadensersatzanspruch im konkreten Einzelfall berechnen und beziffern soll, ist nicht ersichtlich.
Für eine Geltendmachung ist es jedoch zwingend erforderlich, einen solchen Anspruch nachvollziehbar konkret zu beziffern.
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@RR-E-ft
Sie waren in Ihren Erkenntnissen schon mal weiter.
Original von RR-E-ft vom 13.03.2009
Ihr Ansatz kann ggf. dann erfolgversprechend sein, wenn ein Versorger einen Bezugskostenanstieg auf vertragliche Regelungen in einem langfristigen Bezugsvertrag mit nur einem Vorlieferanten stützt, der wiederum wegen Verstoß gegen Art. 81 EGV, § 1 GWB unwirksam ist und mit ihm die Regelung über Preisänderungen.
Gleiches gilt, wenn im Übrigen Bezugsverträge bestanden, die nach ihrem Bezugsmengen- Laufzeit- Gerüst demnach kartellrechtswidrig waren.
Solche Verträge verstießen nach der Auffassung des BKartA gegen Art. 81 EGV und § 1 GWB. Diese Auffassung wurde vom OLG Düsseldorf und wohl auch vom BGH in der Entscheidung vom 10.02.2009 - KVR 67/07 bestätigt.
Die zwei Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 20.10.2006 Az. VI-2 Kart 1/06 (V) und 4.10.2007 Az.VI-2 Kart 1/06 (V) sind unter http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php veröffentlicht.
Eine Mindestliefermenge von 250 MWh ist keine Tatbestandsvoraussetzung für einen Verstoß gegen Art. 81 EG, § 1 GWB.
Wird eine Preiserhöhung an den Endverbraucher auf die Erhöhung der Bezugskosten gestützt, und ist der die Bezugskostenerhöhung regelnde Vertrag kartellrechtswidrig, ist die Preiserhöhung gegenüber dem Endverbraucher nichtig. Insoweit ist gar keine Billigkeitsprüfung erforderlich. Es gibt auch keinen anderweitig konkludent vereinbarten Preis zwischen Versorger und Endverbraucher, da auch eine solche Vereinbarung nichtig wäre, weil sie ebenfalls gegen das Gesetz verstoßen würde. Damit wird bei einem Grundversorgungsvertrag die letzte nicht durch den kartellrechtswidrigen Vertrag ausgelöste Preiserhöhung zum vereinbarten Preis. Beim Sondervertrag gilt dies entsprechend, wenn eine wirksame Preiserhöhungsklausel vereinbart wurde. Ist schon die Erhöhungsklausel unwirksam, wirkt sich die Nichtigkeit der Preiserhöhungen nur im Bereich der Verjährung aus.
Die Ansprüche auf Erstattung zu viel bezahlter Beträge wegen der Nichtigkeit der Preiserhöhungen verjähren in drei Jahren nach Kenntnis der Tatbestandsvoraussetzungen und unabhängig davon in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Wer erst nach dem 1.01.2006 Kenntnis von den kartellrechtswidrigen Bezugsverträgen erlangt hat, kann alle seit Mitte 1999 zuviel bezahlten Beträge zurückfordern.
Die Nichtigkeit von Preiserhöhungen vor 1999 verjährt nicht. Kann dem Versorger nachgewiesen werden, dass alle Preiserhöhungen seit dem 29.04.1998 (Beginn des Kartells) nichtig waren, ist der vor dem 29.04.1998 geltende Preis der auch später vereinbarte Preis. Lediglich die Rückforderung der vor Mitte 1999 bezahlten Beträge ist gehemmt.
Fraglich ist, ob der Verbraucher neben dem Nachweis der Kartellrechtswidrigkeit der Bezugsverträge auch nachweisen muss, ob diese ursächlich für die Preiserhöhungen waren. Hier sehe ich die Beweispflicht eher beim Versorger. Die typische und gewollte Folge eines Kartells ist es, die Marktpreise nach oben zu manipulieren. Die Ursache einer Preiserhöhung liegt weiterhin in der Sphäre des Versorgers, so dass dort auch die Beweislast angesiedelt sein sollte.
Bei einer Preiserhöhung nach Zerschlagung des Kartells zum 30.09.2007 umfasst der mindestens der Billigkeitsprüfung unterworfene Erhöhungsbetrag die Differenz zwischen neuem und dem letzten wirksam erhöhten Preis.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 33 GWB wird angesichts der oben gemachten Ausführungen in vielen Fällen gar nicht vorhanden sein, da es schlicht weg an einem Schaden fehlen dürfte. Soweit er dennoch bestehen sollte, z. B. weil der eigene Versorger keinen kartellrechtswidrigen Bezugsvertrag abgeschlossen hat, oder die angedachte Beweislastumkehr bei der Kausalität für die Preiserhöhung nicht durchgreifen sollte, wurde die Berechnung des Schadens bereits erörtert.
Original von reblaus vom 6.03.2009 Beim Schadensersatz nach § 33 GWB hat das Gericht die Tatumstände so zu bewerten, wie sie sich aus der bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde ergeben. In jedem einzelnen Beschluss des Bundeskartellamts sind die Teilnehmer an dem Kartell namentlich aufgeführt. Hinzu kämen die Regionalgasversorger die solche Verträge schuldhaft abgeschlossen haben, was nachgewiesen werden müsste. Alle Teilnehmer sind Gesamtschuldner. Bei der Dauer wird nicht ganz klar, ob das Kartell schon seit dem 29.04.1998 (Liberalisierung der Energiemärkte) besteht. Beweisschwierigkeiten dürften sich aus der Feststellung des Schadens ergeben. So unüberwindlich halte ich das allerdings nicht. Wir haben die Steigerungen der Grenzübergangspreise und die Preissteigerungen beim Endverbraucher. Dann kennen wir die Kosten der Durchleitung, daraus berechnet sich ein gigantischer Betrag der in den vergangenen Jahren kassiert wurde, ohne dass ich irgendeine Leistung erkennen kann, die diese Summe rechtfertigen könnte. Das ist der Ausbeutungsgewinn. Und diesen kann man gem. § 33 GWB als volkswirtschaftlichen Schaden ansetzen. Dieser wäre durch den Gesamtverbrauch zu dividieren und mit dem Verbrauch des Klägers zu multiplizieren. Wenn das Kartell seit 1998 besteht, sind sämtliche Gewinne zwischen dem 29.04.1998 und dem 30.09.2007 betroffen. Dass ein Sachverständiger zu dem Ergebnis kommt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist, halte ich für abwegig.
Es dürfte nicht sinnvoll sein, dass Einzelne ihren Schadensersatzanspruch separat geltend machen.
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@reblaus
Die Kartellrechtswidrigkeit eines langfristigen Vorlieferantenvertrages lässt die Wirksamkeit des Vertrages zwischen Energieversorgungsunternehmen und Letztverbraucher und darin enthaltener Preisänderungsklauseln grundsätzlich unberührt. Letztere sind wirksam oder unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 und Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).
Im Rahmen einer Billigkeitskontrolle ließe sich ggf. dem Argument gestiegener Bezugskosten im Vorlieferantenverhältnis der Boden entziehen.
Der BGH stellt dabei aber schon selbst nicht mehr auf einen tatsächlichen Bezugskostenanstieg ab, sondern nur auf einen solchen, der im Vorlieferantenverhältnis zur Anpassung an die Marktverhältnisse überhaupt nur notwendig war (BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07).
Stellt man auf die Großhandelspreise und monatlichen BAFA- Erdgasimportpreise (Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze) ab, so waren diese aber auch nicht statisch, sondern variabel.
Die nominale Steigerung der Großhandelspreise auf dem vorgelagerten Großhandelsmarkt (aber auch nur diese!) wäre also [ohne Kompensationsmöglichkeit bei anderen preisbildenden Faktoren wie Netzentgelten] auch dann beim Letzverbraucher angekommen, wenn es die Langfristverträge zwischen Importeuer und Regionalversorger usw. in der Lieferkette ab deutscher Grenze nicht gegeben hätte, das Gas auf dem vorgelagerten Großhandelsmarkt frei beschafft worden wäre.
Es ist also nicht so, dass es ohne die kartellrechtswidrigen Langfristverträge keine Preisänderungen bei den Letzverbrauchern gegeben hätte, wo diese aufgrund einseitiger Leistungsbestimmungsrechte zulässig waren. Sie wären für die Letztverbraucher nur deutlich günstiger ausgefallen.
Darauf zu schließen, dass die Kartellrechtswidrigkeit eines Vorlieferantenvertrages per se jede Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht entfallen ließe und deshalb jedenfalls die alten Letzverbraucherpreise weitergelten müssten, ist nicht angezeigt. Es wäre vielmehr daran zu denken, ob nicht etwa die Vorsaussetzungen für eine gerichtliche Neubestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB im konkreten Fall vorliegen.
Die Probleme sind sinnvollerweise bereis im Rahmen einer Unbilligkeitseinrede im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV abzuhandeln.
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@RR-E-ft
Ich habe nicht behauptet, dass sich aus der Nichtigkeit eines Bezugsvertrages auch die Nichtigkeit eines Liefervertrages an den Endverbraucher ergibt. Ihr Einwand irritiert insoweit.
Die Nichtigkeit eines Bezugsvertrages erstreckt sich gem. Art. 81 Abs. 2 EG auf sämtliche Wirkungen die aus dem nichtigen Vertrag entstehen (EuGH Slg. 2001, I-6297, Rn. 22 = GRUR 2002, 367). Wenn der Versorger eine Preiserhöhung vornimmt, die auf der Erhöhung seiner Bezugskosten basiert, die wiederum aufgrund eines nach Art. 81 EG nichtigen Vertrages vorgenommen wurde, so ist die Preiserhöhung an den Endverbraucher eine Wirkung des nichtigen Bezugsvertrages und damit ebenfalls nichtig. Dies schließt nicht aus, dass der Versorger die Preise möglicherweise aus anderen Gründen hätte erhöhen können. Weist der Versorger z. B. nach, dass er für die Kalkulation der Preiserhöhung sich nicht auf die Erhöhung der Bezugskosten, sondern auf die Erhöhung der Personalkosten gestützt hat, so ist die Preiserhöhung wirksam, jedenfalls insoweit gestiegene Personalkosten nicht durch gesunkene Kosten an anderer Stelle aufgefangen werden konnten.
Stützt der Versorger seine Preiserhöhung sowohl auf gestiegene Bezugskosten als auch auf Kostensteigerungen in anderen Bereichen, käme eine Teilnichtigkeit in Betracht, so dass die Preiserhöhung nur in Höhe der Kostensteigerungen aus anderen Bereichen wirksam vorgenommen worden wäre. Die zum 1.01.2003 gestiegene Erdgassteuer könnte so umgelegt werden.
Alle Kostensteigerungen die sich bereits auf der Vorlieferantenstufe ergeben, bleiben bei der Preisfestsetzung für den Endverbraucher ohne Belang. Diese Kostensteigerungen wären bei gesetzmäßigem Vorgehen der Gaswirtschaft über die Preisgleitklausel im Bezugsvertrag weitergegeben worden. Da die Preisgleitklausel nichtig ist, existieren auch keine Kostensteigerungen. Es können auch keine bereicherungsrechtlichen Kostensteigerungen hergeleitet werden, da bei einer schuldhaften Teilnahme an einem Kartell bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 817 BGB ausgeschlossen sind. Die Kostenbelastungen aus der Sanktion des § 817 BGB entstehen nicht aufgrund der Gaslieferungen an den Endverbraucher sondern aufgrund der illegalen Teilnahme an einem Kartell. Die Kosten von illegalem Verhalten einer Geschäftsführung sind aber nicht auf den Verbraucher abwälzbar, sondern bei den verantwortlichen Personen als Schadensersatz geltend zu machen.
Alles andere wäre nur im Wege einer Umdeutung der Preiserhöhung nach § 140 BGB zu bewerkstelligen. Nur dann käme man dennoch zu einer Billigkeitsprüfung. Die Umdeutung ist bei sittenwidrigen Rechtsgeschäften aber ausgeschlossen.
Die Kostensteigerungen auf der Vorlieferantenstufe, soweit sie sich auch im Rahmen eines rechtmäßigen Marktgeschehens ergeben hätten, müssen nur bei einem Anspruch auf Schadensersatz berücksichtigt werden
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@reblaus
Sie meinen wohl, ohne die kartellrechtswidrigen Langfristverträge hätte es keine Bezugskostenveränderung gegeben.
Auch bei einer Beschaffung am freien vorgelagerten Gasbeschaffungsmarkt hätten sich die Beschaffungskosten verändert, weil sich der Wert der importierten Ware Erdgas an der deutschen Grenze verändert hat. Die dadurch begründete Änderung der Beschaffungskosten gründet also gerade nicht auf der Kartellrechtswidrigkeit langfristiger Vorlieferantenverträge, sind insoweit wohl also nicht Resultat der Wirkung nichtiger Verträge.
Im Rahmen des Vertragsverhältnisses EVU - Letztverbraucher besteht entweder ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und es findet allein deshalb eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB statt oder es besteht kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und es findet deshalb keine Billigkeitskontrolle statt (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06). Wo schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und allein deshalb einseitige Preisneufestsetzungen unwirksam sind, kommt es gerade nicht erst darauf an, ob es überhaupt einen Kostenanstieg gab und worauf dieser ggf. gründete (BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 und Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).
Findet jedoch im Vertragsverhältnis EVU- Letzverbraucher demnach überhaupt eine Billigkeitskontrolle statt (Tarifkundenverhältnis), spielt es bei dieser eine entscheidende Rolle, ob es überhaupt einen Kostenanstieg gab und worauf dieser ggf. gründete. Dabei spielt eine Rolle, ob tatsächlich gestiegene Bezugskosten überhaupt im Vorlieferantenverhältnis für eine Anpassung an die Marktverhältnisse notwendig waren oder nicht (BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 43).
Die Marktverhältnisse auf dem vorgelagerten Gasbeschaffungsmarkt ergeben sich objektiv aus der monatlichen Entwicklung des Wertes der importierten Ware Erdgas an der deutschen Grenze.
Die Langfristverträge im Inland (und nur diese) wurden wegen der marktabschottenden Wirkung für kartellrechtswidrig erklärt und nicht wegen der darin enthaltenen Preisklauseln (vgl. BGH, B. v. 10.02.2009 - KVR 67/07).
Was es in diesem Zusammenhang mit der Umdeutung einer Preiserhöhung gem. § 140 BGB und § 817 BGB auf sich haben soll, erschließt sich mir nicht.
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Ich weiß sehr wohl, dass es beim Import eine erhebliche Steigerung der Rohstoffkosten gegeben hat. Aufgrund der Nichtigkeit seiner Preiserhöhung ist der Gasversorger aber aus rechtlichen Gründen davon abgeschnitten, diese Kostensteigerungen an den Endkunden weiterzugeben.
Eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB findet nur statt, wenn der Versorger eine einseitige Preisbestimmung vorgenommen hat. Da die vorgenommene Preisbestimmung aber nichtig ist, hat der Versorger keine Preisbestimmung vorgenommen, so dass eine Billigkeitskontrolle überhaupt nicht erforderlich ist.
Wenn man Ihrer Ansicht folgen würde, müsste sich der Versorger darauf berufen können, dass es unbillig sei, dass er keine Preisbestimmung vorgenommen habe, oder besser noch, dass die Nichtigkeit seiner Preisbestimmung unbillig sei. Der Unbilligkeitseinwand kann aber doch demjenigen nicht zugestanden werden, der den Preis einseitig bestimmt.
Allenfalls könnte der Verbraucher einwänden, dass auch der seit 1998 geltende Preis unbillig sei, und abgesenkt werden müsse. Er wird ja wohl nicht einwänden wollen, dass der geltende Preis unbillig sei und erhöht werden müsse, da die Importpreise für Erdgas zwischenzeitlich gestiegen sind.
Ist Ihrer Ansicht nach eine Preisgleitklausel weiterhin gültig, wenn der gesamte Liefervertrag nichtig ist?
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@reblaus
Was für ein Tohuwabohu.
Besteht im Verhältnis EVU- Letzverbraucher ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht , so ist das EVU gesetzlich verpflichtet, die Tarife der Billigkeit entsprechend zu bestimmen und diese auch anzupassen, wenn es den Kunden günstig ist = Preisabsenkung (BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 26). Der Kunde, dem gegenüber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, kann die Unbilligkeitseinrede erheben, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV. Das aktuelle \"Prüfungsraster\" für eine solche Billigkeitskontrolle versucht BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 vorzugeben. Entscheidend ist dafür, ob es einen Kostenanstieg gab und worauf dieser ggf. gründet.
Dem Versorger kann das Berufen auf einen Kostenanstieg überhaupt nur soweit rechtlich abgeschnitten sein, wie er auf der Wirkung eines kartellrechtswidrigen Vertrages gründet. Im Übrigen fehlt es schon an der Kausalität.
Ein Kostenstieg gründet aber nur soweit auf der Wirkung eines (kartellrechtswidrigen) Vorlieferantenvertrages als dieser höher ausfällt, als es zur Anpassung an die Marktverhältnisse auf dem vorgelagerten Beschaffungsmarkt objektiv notwendig ist. Im Übrigen kann man sich nämlich den kartellrechtswidrigen Vertrag und dessen Wirkungen vollständig hinwegdenken, ohne dass sich am Ergebnis etwas ändert. Dann beruht der Anstieg insoweit gerade nicht auf den Wirkungen eines bestimmten Vertrages.
Bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht ist eine einseitige Preis(neu)festsetzung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich (besondere Form der Unwirksamkeit), wenn sie unbillig ist.
Dabei kann sich ergeben, dass vorgenommene einseitige Preisneufestsetzungen unbillig und unverbindlich waren. Die Unverbindlichkeit ist jedoch nur eine vorläufige, soweit nämlich noch eine gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB in Betracht kommt, soweit die Voraussetzungen einer Ersatzbestimmung nach dieser Norm vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90). Deswegen werden Zahlungsklagen des Versorgers bei unbilliger Tariffestsetzung auch nur als derzeit unbegründet abgewiesen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es also möglich, bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht noch nachträglich zu einer erst dann verbindlichen werdenden Bestimmung zu gelangen, die gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB nach objektiven Maßstäben auf Antrag des einen oder des anderen Vertragsteils vom Gericht zu treffen ist. Der entsprechende Antrag kann auch vom Versorgungsunternehmen ausgehen (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90). Die Verbindlichkeit ergibt sich bei einer gerichtlichen Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB erst mit der Rechtskraft des entsprechenden Gestaltungsurteils (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2005 - X ZR 60/04). Die Möglichkeit, dass der Versorger zulässigerweise noch einen Antrag nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB stellt, wurde wohl ausgeblendet.
Es kommt weder auf einen konkreten Vorlieferantenvertrag noch auf eine darin enthaltene Preisklausel an, sondern ausschließlich auf die objektiven Marktverhältnisse auf dem vorgelagerten Gasbeschaffungsmarkt (BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 43). Deshalb kann es ja gerade dahinstehen, ob der konkrete Vorlieferantenvertrag nun kartellrechtswidrig und insgesamt nichtig war oder aber nicht. Entscheidend ist doch, ob man das Gas (ohne den kartellrechtswidrigen Vorlieferantenvertrag) auf dem vorgelagerten Gasbeschaffungsmarkt günstiger hätte beschaffen können.
War der Wert der importierten Ware Erdgas an der deutschen Grenze entsprechend nominal gestiegen und war eine Anpassung an dieses Marktpreisniveau erforderlich und konnte der ggf. so vermittelte Kostenanstieg nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Faktoren (Netzentgelte usw.) ausgeglichen werden?
Das macht die Sache schon deshalb leicht, weil ein objektivierter bzw. objektiver Marktpreis auf dem vorgelagerten Beschaffungsmarkt und dessen Entwicklung niemandes Geschäftsgeheimnis sein kann.
Wenn einzelne Stadtwerke (Jena) bereits seit 2006 Gas zu Fixpreisen bezogen haben, können sie selbsteredend nicht einen Preisanstieg auf dem vorgelagerten Gasbeschaffungsmarkt zum Anlass für einseitige Preiserhöhungen gem. § 315 Abs. 1 BGB nehmen, weil sie dadurch unbillig ihren Gewinnanteil erhöhen würden.
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Original von RR-E-ft Was für ein Tohuwabohu.
...was Sie da anrichten.
Stimmen Sie mir wenigstens dahingehend zu, dass die einseitige Preisfestsetzung des Versorgers ein Rechtsgeschäft ist? Wenn dem nicht so ist, was soll es denn dann Ihrer Ansicht nach sein?
Sollten Sie mir zustimmen, dass die Preisfestsetzung ein Rechtsgeschäft ist, würden Sie mir dann auch zustimmen, dass auch dieses Rechtsgeschäft nichtig sein kann?
Nur zur Erinnerung:
§ 138 Abs. 1 BGB Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Wenn Sie nach wie vor der Ansicht sind, eine einseitige Preisfestsetzung könne niemals nichtig sein, auf welches Gesetz gründen Sie Ihre Annahme, dass § 138 BGB auf einseitige Preisfestsetzungen des Versorgers nicht anwendbar ist?
Sollten Sie mir aber darin zustimmen, dass einseitige Preisfestsetzungen im Prinzip auch nichtig sein können, so stellen Sie sich mal für einen Augenblick vor, es sei so. Und dann stellen Sie sich weiter vor, was für eine Rechtsfolge eine solch nichtige Preisfestsetzung hätte. Und wenn Sie dann immer noch zu dem Ergebnis kommen, dass diese nichtige Preisfestsetzung grundsätzlich auf ihre Billigkeit hin überprüft werden müsse, dann muss ich bei dem Versuch, es Ihnen zu erklären, kapitulieren.
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@reblaus
Man muss sich eine \"Richter- Skala\" vorstellen.
Bevor man die Tatbestandsvoraussetzungen von Sittenwidrigkeit und Wucher überhaupt nur erreicht, ist Unbilligkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB schon längst gegeben, vgl. zB. Braband \"Strompreise zwischen Privatautonomie und staatlicher Kontrolle\" Diss. Jena 2001 m.w.N..
Dass § 315 BGB einen weit besseren Schutz verschafft als §§ 134, 138 BGB es ermöglichen könnten, sieht man möglicherweise an der Entscheidung OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2008 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11554).
Wenn in einem konkreten Vertragsverhältnis ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und deshalb § 315 BGB unmittelbare Anwendung findet, dann beteht in § 315 BGB eine speziellere gesetzliche Regelung. Und die Regelung des § 315 Abs. 3 BGB besteht nun einmal aus zwei Sätzen und kennt das Korrektiv der gerichtlichen Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
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Neben der Nichtigkeit bleibt der § 315 BGB natürlich weiter anwendbar.
Das von Ihnen zitierte Urteil betrifft aber einen Spezialfall, in dem der Versorger überhaupt keine Zahlen vorgelegt hat, und würde auch nur dann Anwendung finden, wenn die Rechtsprechung des BGH zum Sockelpreis aufgegeben würde, oder durch die Hintertüre ausgehebelt werden könnte. :D Soweit diese Rechtsprechung aber fortbesteht, und der Versorger Zahlen offenlegt, kommen Sie mit der Nichtigkeit in der Regel zu einer höheren Rückforderung.
Original von RR-E-ft Wenn in einem konkreten Vertragsverhältnis ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und deshalb § 315 BGB unmittelbare Anwendung findet, dann beteht in § 315 BGB eine speziellere gesetzliche Regelung.
Lex spezialis könnte § 315 BGB zu § 138 BGB nur dann sein, wenn § 138 BGB das allgemeinere Gesetz für die in § 315 BGB geregelten Fälle wäre. § 138 BGB regelt aber den Tatbestand des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts und nicht den Tatbestand der Preisbestimmungen.
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Original von reblaus
§ 138 BGB regelt aber den Tatbestand des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts und nicht den Tatbestand der Preisbestimmungen.
§ 315 BGB regelt nicht den Tatbestand der einseitigen Preisbestimmung, sondern der einseitigen Leistungsbestimmung, undzwar da, wo im konkreten Vertragsverhältnis ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht. Das kann auch das Direktionsrecht des Arbeitgebers sein.
Original von reblaus
Neben der Nichtigkeit bleibt der § 315 BGB natürlich weiter anwendbar.
Wie sieht denn die \"natürliche Anwendung\" des § 315 Abs. 3 BGB dabei nun konkret aus, insbesondere mit Rücksicht auf BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 26 ?
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Ich habe gegen die von Ihnen vertretene Auslegung des § 315 Abs. 3 BGB keine Einwände.
Selbstverständlich kann sich der Verbraucher auch darauf berufen, dass der Versorger sein Preisanpassungsrecht wahrnehmen müsse, um Preissenkungen weiterzugeben, obwohl er dadurch einen finanziellen Nachteil erfährt. Niemand soll gezwungen sein, die unverhofften und unter normalen Bedingungen auch ungerechtfertigten finanziellen Vorteile einer nichtigen Preisanpassung zu seinem Vorteil gelten zu lassen.
Es soll in Hamburg Kaufleute geben, die es als außerordentlich unschicklich empfinden, einer Forderung die Einrede der Verjährung entgegen zu halten. In diesen Kreisen ist man der Auffassung, dass ein Ehrenmann bezahlt, was er bestellt hat.
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@reblaus
BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 spricht eindeutig von einer gesetzlichen Verpflichtung zur Preisabsenkung bei gesunkenen Kosten. Diese Verpflichtung ergibt sich gerade aus dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht, wo ein solches besteht.
Die Sache mit der \"Richter- Skala\" sollte nochmals durchdacht werden. Ich halte die Ausführungen von Gabriele Braband in deren Jenaer Dissertationsschrift für überzeugend.
Im Übrigen sehr interessant, wie es wohl gelingen könnte, ggf. die Sittenwidrigkeit aller einseitigen Preisneufestsetzungen nach dem 29.04.1998 [Außerkrafttreten des § 103 GWB a.F.] nachzuweisen. Leider wird eine Sittenwidrigkeit den Rechnungen wohl nicht als offensichtlicher Fehler auf die Stirn geschrieben gewesen sein, wie es § 30 AVBGasV und § 17 Abs. 1 GasGVV zur Zahlungsverweigerung regelmäßig erfordern, so dass man deshalb allenfalls an Rückforderungsprozesse denken könnte... Die Unbilligkeitseinrede greift besser, wie § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV zu entnehmen ist.
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Was soll der Richter aber tun, wenn der Verbraucher partout keinen Unbilligkeitseinwand gegen den nicht veränderten Preis erhebt? Soll das Gericht dann von Amts wegen tätig werden?
Vernünftigerweise wird man sowohl den Unbilligkeitseinwand erheben und sich auf die Nichtigkeit der Preisbestimmung berufen.
Die Nachweisschwierigkeiten dürften sich bei der Kausalität ergeben. Soweit die Beweislast hier beim Verbraucher liegen sollte, kann der Beweis nur dadurch erbracht werden, dass man alte Schreiben vorlegt, in denen der Grund für die Preiserhöhung genannt wird. Über die Jahresabschlüsse könnte möglicherweise der Nachweis gelingen, dass andere Kostensteigerungen nicht oder nur in weit geringerem Umfang vorlagen. Teilweise werden sich im Jahresabschluss auch Erklärungen finden lassen, dass die Preiserhöhungen auf gestiegenen Bezugskosten erfolgt.
Um der Preisfestsetzung auf null zu entgehen, wird der Versorger gezwungen werden können, seinen Bezugsvertrag vorzulegen. Aus diesem ergibt sich dann auch die Laufzeit.
Ihre Richter-Skala ist ja nichts anderes als die Anwendung des § 140 BGB. Dieser ist aber bei sittenwidrigen Rechtsgeschäften ausgeschlossen, da das Gesetz in diesen Fällen eine besonders scharfe Sanktion zulässt, wie Sie aus § 817 BGB entnehmen können.
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@reblaus
Den Gedankengang kann ich nicht nachvollziehen.
Was soll der Richter aber tun, wenn der Verbraucher partout keinen Unbilligkeitseinwand gegen den nicht veränderten Preis erhebt? Soll das Gericht dann von Amts wegen tätig werden?
Vielleicht dem Kunden einen Brief mit Einschreiben/ Rückschein schicken, dass er endlich die Unbilligkeitseinrede erheben, klagen oder sich innerhalb einer betreits anhängigen Klage tunlichst unverzüglich auf die Unbilligkeit und Nichtigkeit der Preisbestimmung berufen und etwaig benötigte Beweismittel auf der Geschäftsstelle des Gerichts abholen soll, wo sie schon vor Wochen für derlei Fälle bereit gelegt wurden ?!
Nichts. Der Richter darf nichts tun. Gerichte werden nur auf Anträge hin tätig und sind gem. § 308 ZPO an die Anträge gebunden. Klagt schon niemand oder werden gegen eine Klage keine Einwendungen/ Einreden erhoben, kann und darf über solche auch nicht entschieden werden. Das betrifft eine Unbilligkeitseinrede ebenso wie die Einrede einer angeblich endgültigen Nichtigkeit der Preisbestimmung.
Wobei sich die Frage stellt, was für einen Vertrag man nach geltendem Kaufrecht, das auf Energielieferungsverträge entsprechend angewendet wird, noch haben könnte, wenn die gesamte Preisbestimmung nichtig sein sollte?
In der Situation der Zahlungsklage des Versorgers ist regelmäßig § 17 GVV beachtlich. Und im Rückforderungsprozess trägt regelmäßig der Kunde die Darlegungs- und Beweislast, insbesondere hinsichtlich der Umstände, welche die behauptete Nichtigkeit einer Preisbestimmung zur Folge haben sollen. Die Rückforderungsklage ist regelmäßig nur zulässig, wenn der Rückforderungsanspruch beziffert ist.
Original von reblaus
Die Nachweisschwierigkeiten dürften sich bei der Kausalität ergeben. Soweit die Beweislast hier beim Verbraucher liegen sollte, kann der Beweis nur dadurch erbracht werden, dass man alte Schreiben vorlegt, in denen der Grund für die Preiserhöhung genannt wird. Über die Jahresabschlüsse könnte möglicherweise der Nachweis gelingen, dass andere Kostensteigerungen nicht oder nur in weit geringerem Umfang vorlagen. Teilweise werden sich im Jahresabschluss auch Erklärungen finden lassen, dass die Preiserhöhungen auf gestiegenen Bezugskosten erfolgt.
Um der Preisfestsetzung auf null zu entgehen, wird der Versorger gezwungen werden können, seinen Bezugsvertrag vorzulegen. Aus diesem ergibt sich dann auch die Laufzeit.
Ihre Richter-Skala ist ja nichts anderes als die Anwendung des § 140 BGB. Dieser ist aber bei sittenwidrigen Rechtsgeschäften ausgeschlossen, da das Gesetz in diesen Fällen eine besonders scharfe Sanktion zulässt, wie Sie aus § 817 BGB entnehmen können.
Verstehe ich nicht. Möglicherweise trägt man sich mit falschen Hoffnungen.
Sie möchten als Kunde auf Rückzahlung klagen und meinen dafür noch viel Zeit zu haben, der Versorger soll dabei solche Angst vor einer gerichtlichen Preisfestsetzung auf null bekommen (worauf eine solche im Rückforderungsprozess gründen sollte, ist schon nicht ersichtlich), dass er einen Bezugsvertrag kartellrechtswidrigen Inhalts vorlegt, auf dass der Kunde sodann seinen benötigten Beweis dafür hat, dass die einseitigen Preisfestsetzungen alle nichtig waren... Ernsthaft?
Zur endgültigen Nichtigkeit der Preisbestimmung ist mir nicht ersichtlich, ob es etwa schon sittenwidrig sein soll, dass der zur einseitigen Leistungsbestimmung ebenso berechtigte wie verpflichtete Vertragsteil eine Bestimmung trifft oder überhaupt für erfolgte Energielieferungen noch Abrechnungen erstellt. Was sich im Vertragsverhältnis EVU- Letztverbraucher etwaig unter § 817 BGB subsumieren lassen könnte, vermag ich nicht zu erkennen. Ist der Vertrag EVU- Letzverbraucher insgesamt sittenwidrig/ ein sittenwidriges Rechtsgeschäft?
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Original von RR-E-ft
@reblaus
Den Gedankengang kann ich nicht nachvollziehen.
Ich auch nicht.
Wenn ein Amtsgericht für seinen Prozess zuständig sein sollte, dann kann er immerhin einem Amtsrichter einen lustigen Nachmittag bereiten, ohne einem Anwalt in seiner Nähe seine Überlegungen begreiflich machen zu müssen ;)
Gruss,
ESG-Rebell.
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@ESG-Rebell
Dass dieser Beitrag (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=7871) (von reblaus 27.10.2007) im Forum nicht verstanden wurde, weiß ich bereits seit diesem Beitrag (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11645) (von RR-E-ft 4.03.2009; 16.04 Uhr).
Zugegebenermaßen ist Wettbewerbsrecht spezielles Recht und gehört nicht zu den Pflichtvorlesungen eines Jurastudiums. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber hierfür spezielle Kartellgerichte eingerichtet, bei denen alle Verfahren, in denen es um Wettbewerbsrecht geht, verhandelt werden. Dies ist vergleichbar einem Augenleiden, bei dem Sie zum Augenarzt und nicht zum Hausarzt gehen. Falls Sie dem von Ihnen vorgeschlagenen Amüsement beiwohnen wollen, weil Sie auch mal wieder herzhaft lachen wollten, werden Sie beim Amtsgericht vergeblich auf eine Vorstellung warten.
Wenn Sie aber der Meinung sind, dass auch in diesem Verfahren (http://www.energieverbraucher.de/files_db/1235982368_189__9.pdf) ein Lustspiel zur Aufführung kam, in dem ein überaus engagierter aber im speziellen Recht völlig ahnungsloser Anwalt den Richter damit amüsierte, dass erseitenweise über die Gewinnverhältnisse einer Ferngasgesellschaft Ausführungen (http://www.energieverbraucher.de/files_db/1235982554_8761__9.pdf) (II, Nr. 2) machte, und dabei völlig überzogene Gewinnspannen darlegte, die den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung geradezu ins Auge springen ließen, irren Sie sich. Der Richter fegte diese ganzen mit viel Mühe zusammengestellten Fakten mit dem lapidaren Hinweis vom Tisch, dass diese Ferngasgesellschaft nicht die Klägerin sei, und es auf deren Verhältnisse ankomme. Es ist ein Trauerspiel.
Eine vermeidbare Tragödie, denn seit Jahr und Tag gibt es nach § 325 HGB die Veröffentlichungspflicht von Jahresabschlüssen für Kapitalgesellschaften. Da Handelsrecht eine Pflichtvorlesung ist, hätte daher durchaus die Möglichkeit bestanden, statt über die Verhältnisse eines Lieferanten über die finanziellen Verhältnisse der Klägerin vorzutragen. Ganz zu schweigen davon wenn man die Brisanz des bereits am 27.10 2007 hier veröffentlichten Beschlusses des Bundeskartellamtes (http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Kartell/Kartell07/B8-113-03-4.pdf) erkannt hätte. Dort ist nämlich die Ferngasgesellschaft, der man ihre missbräuchliche Preisgestaltung verzweifelt nachzuweisen versuchte, namentlich als Teilnehmerin des zerschlagenen Kartells genannt. Direkt daneben hat das Bundeskartellamt einen Beschluss (http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Kartell/Kartell07/B8-113-03-6.pdf) veröffentlicht, in dem genau dieser Ferngasgesellschaft ebenfalls verboten wurde, weiterhin irgendwelche Rechte aus dem Liefervertrag mit dem klagenden Gasversorger geltend zu machen, da dieser Vertrag gegen Kartellrecht verstößt.
Die Grenzen des Dramas und damit der Unterhaltung überschreitet aber, was danach kam.
Statt sich einzugestehen, dass niemand allwissend sein kann, versteift sich jener Anwalt, der dieser Angelegenheit schon vor anderthalb Jahren eine völlig neue Wendung hätte geben können, darauf, dass er Energierechtsexperte sei, und es um Energie gehe, und daher aus Rechtsgründen auch nur solche Normen zur Anwendung kommen dürfen, von denen er als Energierechtsexperte etwas verstehe. Geradezu zwanghaft wird die Anwendbarkeit anderer Normen geleugnetOriginal von RR-E-ft Die Kartellrechtswidrigkeit eines langfristigen Vorlieferantenvertrages lässt die Wirksamkeit des Vertrages zwischen Energieversorgungsunternehmen und Letztverbraucher und darin enthaltener Preisänderungsklauseln grundsätzlich unberührt. Letztere sind wirksam oder unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 und Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).
oder zumindest auf Orchideenansprüche reduziert.Original von RR-E-ft Möglicherweise besteht daraus ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 33, 20, 19 GWB, Kausalität vorausgesetzt.
ESG-Rebell, wenn Sie das alles nicht verstehen ist das keine Bildungslücke. Sie sollten sich dann aber fachlichen Rat bei jemandem suchen, der etwas davon verstehen will. Jeder Jurist hat die Ausbildung sich selbständig in das Wettbewerbsrecht einzuarbeiten, um es danach verstehen zu können. Bei Juristen ist das keine Frage des Könnens sondern des Wollens.
Wenn sich Juristen von Ihren Mandanten bezahlen lassen, dass sie deren Rechte vertreten, ist es sogar eine Frage des Müssens.
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@reblaus
Statt sich einzugestehen, dass niemand allwissend sein kann, versteift sich jener Anwalt, der dieser Angelegenheit schon vor anderthalb Jahren eine völlig neue Wendung hätte geben können
Mich wundert immer wieder, in welche Behauptungen Sie sich versteigen.
Zu einem Verfahren, auf welche das - angefochtene - Endurteil des LG Augsburg gründet, wird wohl behauptet, diesem Verfahren hätte seit 1,5 Jahren eine andere Wendung gegeben werden können, wenn nicht gegeben werden müssen.
Tatsächlich ist es so, dass die entsprechende Zahlungsklage des Versorgers am 02.04.2008 beim Landgericht Augsburg einging, erst danach die Mandatierung eines Anwalts erfolgte, ... Auch wurde dort auf die Langfristverträge, die Entscheidung des Bundeskartellamtes zu Langfristverträgen eines einzelnen Vorlieferanten Bezug genommen, von dem die Klägerin behauptet, dass es sich um einen der Vorlieferanten handelt -, unbesehen der Tatsache, dass der dortige Versorger nach seinem - bestrittenen - Vortrag im streitgegenständlichen Zeitraum von mindestens drei Vorlieferanten Gas bezogen haben will.
Dafür, dass ich mit Ihnen keine konkret anhängigen Verfahren diskutieren werde, werden Sie Verständnis haben (müssen).
Es war bisher immer noch so, dass sämtliche Einwendungen und Einreden, die keine offensichtlichen Fehler im Sinne des § 30 AVBGasV und keine Unbilligkeit gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV begründen, in einem Zahlungsprozess gegen Tarifkunden unbeachtlich sind, Tarifkunden mit solchen Einwendungen und Einreden, über die auf Bestreiten ein Beweis erhoben werden muss, auf einen Rückerstattungsprozess verwiesen sind.Das betrifft unter anderem auch die Fragen des Bestehens einer marktbeherrschenden Stellung auf einem sachlich und räumlich relevanten Markt und die missbräuchliche Ausnutzung einer solchen auf vielfältige Art und Weise im kartellrechtlichen Sinne.
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Ruhig Blut die Herren.
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Ruhig Blut die Herren.
Steht überhaupt fest, dass reblaus ein Männchen ist? ;)
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@Black
Sie müssen diese Diskussion ganz pragmatisch sehen.
RR-E-ft ist ja nicht schuld daran, dass die Information aus meinem Beitrag vom 27.10.2007 völlig unterging, sondern ich selbst. Ich hätte wissen müssen und können, dass in unserer Medienwelt nicht die Bedeutung einer Information über ihre Breitenwirkung entscheidet, sondern deren Unterhaltungswert. Und dabei wird ein ordentlicher gerne auch mit persönlichen Attacken gewürzter Streit von Dritten bei weitem als interessanter empfunden als höfliches Konsensgekuschel.
Insoweit möchte ich meine Angriffe auf RR-E-ft weniger als Ausdruck persönlicher Niedertracht gewertet wissen, sondern sehe darin einen hoffentlich unterhaltsamen PR-Gag.
In seinen Anwürfen sehe ich im Gegenzug keinesfalls Machwerke eines gehässigen Wesens, sondern ausgleichende Ungerechtigkeit. Seine eigentümlichen Rechtstheorien erregen mich nicht, sondern regen mich allenfalls an.
Sollte RR-E-ft dies entgegen meiner Erwartung persönlich nehmen, so sei er daran erinnert, dass wer austeilen will auch einstecken können muss.
Original von RR-E-ft Es war bisher immer noch so, dass sämtliche Einwendungen und Einreden, die keine offensichtlichen Fehler im Sinne des § 30 AVBGasV und keine Unbilligkeit gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV begründen, in einem Zahlungsprozess gegen Tarifkunden unbeachtlich sind, Tarifkunden mit solchen Einwendungen und Einreden, über die auf Bestreiten ein Beweis erhoben werden muss, auf einen Rückerstattungsprozess verwiesen sind. Das betrifft unter anderem auch die Fragen des Bestehens einer marktbeherrschenden Stellung auf einem sachlich und räumlich relevanten Markt und die missbräuchliche Ausnutzung einer solchen auf vielfältige Art und Weise im kartellrechtlichen Sinne.
@RR-E-ft
Wollen Sie damit ausdrücken, dass nichtige Preiserhöhungen gleichwohl billig sein können, und diese Auffassung gar Ihrer langjährigen praktischen Erfahrung entspringt?
Die Zerschlagung des Gaskartells wurde bei Wikipedia im Artikel über die Ölpreisbindung bereits am 7. Juni 2007 aufgenommen.
Sollte über die Rechtsfolgen der Nichtigkeit kartellrechtswidriger Verträge schlussendlich der Europäische Gerichtshof entscheiden müssen, könnte es sein, dass bis zu einer Entscheidung alle Rückforderungsansprüche vor 2006 schon wegen § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt sind. Wenn Sie solange warten wollen...
... können Sie Ihren Mandanten später mitteilen, dass Sie es bereits 2009 gewusst haben, Ansprüche vor 2006 sind verjährt.
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Original von reblaus
@RR-E-ft
Wollen Sie damit ausdrücken, dass nichtige Preiserhöhungen gleichwohl billig sein können, und diese Auffassung gar Ihrer langjährigen praktischen Erfahrung entspringt?
Einseitige Preisfestsetzungen gegenüber Letzverbrauchern sind immer dann, wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB besteht, der Billigkeit entsprechen müssen, diese andernfalls gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich sind, eine Verbindlichkeit sich in diesem Fall erst nach einer gerichtlichen Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ergeben kann (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2005 - X ZR 60/04). Die Erfahrung lehrt weiter, dass einseitige Preisneufestsetzungen gegenüber Letztverbrauchern unwirksam sein können, wo im konkreten Vertragsverhältnis ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht schon nicht wirksam eingeräumt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06). Die Erfahrung lehrt deshalb weiter, dass ein Bezugskostenanstieg im Vorlieferantenverhältnis zwischen Versorger und Vorlieferant das Vertragsverhältnis zwischen Versorger und Letztverbraucher nicht unmittelbar betrifft. Die Erfahrung lehrt weiter, dass ein nichtiger Vorlieferantenvertrag nicht etwa die Nichtigkeit des Vertrages zwischen Versorger und Letztverbraucher zur Folge hat, zwischen beiden Rechtsverhältnissen deutlich zu unterscheiden ist. Was aber schon für die Gesamtnichtigkeit eines Vorlieferantenvertrages gilt, wird wohl erst recht für einzelne Aspekte der Vertragsdurchführung und -abwicklung zu gelten haben. Für eine nichtige Preiserhöhung innerhalb des Vorlieferantenvertrages stellt sich schon nicht die Frage nach der Billigkeit innerhalb des selben, also im Verhältnis Vorlieferant/ Versorger. Denkbar wäre etwa , dass ein solches Vertragsverhältnis auf einem Formularvertrag und AGB des Vorlieferanten gründet, innerhalb der selben sich Preisänderungsklauseln wegen Verstoß gegen § 307 BGB als unwirksam erweisen und damit auch auf solche Klauseln gestützte Preisänderungen des Vorlieferanten, ohne dass es dafür in diesem Vertragsverhältnis auf die Billigkeit ankommen kann und darf, vgl. oben.
Langfristige Lieferverträge zwischen Importeuren und Ferngasgesellschaften waren bei ihrem Abschluss vor dem 29.04.1998 nicht kartellrechtswidrig, vgl. § 103 GWB a.F., der Demarkationen unter Ausschluss von Wettbewerb ausdrücklich zuließ. Sie konnten mit Wegfall des § 103 GWB a.F. wegen marktabschottender Wirkung kartellrechtswidrig werden. Dazu hatte das BKartA Anfang 2005 ein Diskussionspapier veröffentlicht mit den bekannten Vorgaben zu Vertragslaufzeit und Mengen. In diesem war nach umfangreichen Markterhebungen eine vorläufige Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes enthalten. Diese Rechtsauffassung wurde von vielen nicht geteilt. Gegenteilige Stellungnahmen kamen u. a. vom Bundesverband der Gas- und Wasserwirtschaft (BGW) und vom Verband kommunaler Unternehemen (VKU).
In dem Beschluss des BKartA in Sachen GVS vom 06.09.2007 zum Az. B8-113-03-4 wurde ausgeführt:
Mit Schreiben vom 6. September 2005 teilte die Beschlussabteilung der Betroffenen die Gründe mit, weshalb deren langfristige Lieferverträge mit Weiterverteilern nach vorläufiger Auffassung der Beschlussabteilung gegen Art. 81 EG verstießen.
Am 13. Januar 2006 hat das Bundeskartellamt mit sofort vollziehbarem Beschluss gegenüber der E.ON Ruhrgas AG im Wege eines Musterverfahrens festgestellt, dass die zwischen dieser und Regional- und Ortsgasunternehmen geschlossenen Erdgaslieferverträge gegen Art. 81, 82 EG und § 1 GWB verstoßen, und dies mit einer Abstellungsaufforderung zum 30. September 2006 sowie mit Vorgaben für den Abschluss künftiger Verträge verbunden.
Hiergegen hat die E.ON Ruhrgas AG Beschwerde eingelegt und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. Mit Beschluss vom 20. Juni 2006 hat das OLG Düsseldorf den Antrag der E.ON Ruhrgas auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen und in diesem Zusammenhang den vom Bundeskartellamt festgestellten Verstoß gegen Art. 81 EG und § 1 GWB zwar vorläufig, aber inhaltlich in vollem Umfang bestätigt. Langfristige Bezugsbindungen in Verbindung mit einer Gesamtbedarfsdeckung oder annähernder Gesamtbedarfsdeckung, so das Gericht, hätten marktabschottende Wirkung. Denn durch die Vielzahl von derartigen langfristigen Erdgaslieferverträgen zwischen einem Ferngasunternehmen und Weiterverteilern, die dem relevanten Markt erhebliche Mengen an liquidem Erdgas entziehen, würden inländische und ausländische Anbieter von Erdgas vom Markt für die Belieferung von Regional- und Ortsgasunternehmen ferngehalten. In seiner Entscheidung \"E.ON Ruhrgas\" hat das OLG Düsseldorf ferner bestätigt, dass bestehende langfristige Erdgaslieferverträge mit (Quasi-) Gesamtbezugsverpflichtungen für die Belieferung von Regional- und Ortsgasunternehmen nichtig seien und Marktabschottungen durch langfristige Erdgaslieferverträge zwischen anderen Ferngasunternehmen und Regional- und Ortsgasunternehmen beseitigt werden müssten, um eine kartellrechtskonforme Vertragsgestaltung flächendeckend zu gewährleisten. Die vom Bundeskartellamt aufgestellten zeitlichen Grenzen für Neuverträge wurden nicht beanstandet.
Eine Entscheidung gegenüber der Betroffenen war von der Beschlussabteilung im Hinblick auf den mit dem Beschluss in Sachen E.ON Ruhrgas verbundenen Mustercharakter zunächst zurückgestellt worden. Ausweislich der OLG- Entscheidung rechtfertigte es dieser Mustercharakter, gleichgelagerte Fälle erst dann zum Gegenstand einer Verfügung nach § 32 GWB zu machen, wenn sich die Rechtsauffassung der Beschlussabteilung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, und sei es lediglich eine vorläufige Entscheidung, als tragfähig erwiesen hat.
Mit Schreiben vom 2. August 2007 hat die Betroffene die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Verpflichtungszusagen gemäß § 32 b GWB angeboten.
Die Verpflichtungszusagen sind geeignet, die mit Schreiben des Bundeskartellamtes vom 6. September 2005 mitgeteilten vorläufigen Bedenken gegen die langfristigen Gaslieferverträge auszuräumen.
Erst am 10.02.2009 hat sich der BGH in einer Entscheidung (KVR 67/07) (teilweise) mit der Frage der Rechtmäßigkeit solcher Verfügungen des Bundeskartellamtes befasst. Die Entscheidung ist bisher unveröffentlicht. Es gibt nur eine PM vom 11.02.2009 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&client=13&nr=46910&linked=pm&Blank=1)
In dieser heißt es:
In seiner Entscheidung vom gestrigen Tag geht der BGH davon aus, dass die bisherige Praxis langfristiger Gaslieferverträge gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstoßen hat, weil solche Verträge, mit denen nahezu der gesamte Bedarf der jeweiligen Kunden gedeckt wird, zu einer Abschottung des Marktes und damit zu einer spürbaren Behinderung des Wettbewerbs führten.
Aber auch:
Im Rechtsbeschwerdeverfahren hatte E.ON Ruhrgas die Verpflichtung, die langfristigen Verträge zu beenden und neue Verträge nur noch nach dem vom Bundeskartellamt vorgegebenen Mengen-Laufzeit-Gerüst zu schließen, nicht mehr in Frage gestellt.
Wegen der überragenden Marktmacht von E.ON Ruhrgas auf dem durch sein Gasnetz bestimmten Gasweiterverteilermarkt – E.ON Ruhrgas hat hier einen Marktanteil von 75%, verfügt über das größte Hochdruckleitungsnetz und ist an ca. 30% aller Regional- und Ortsgasunternehmen direkt oder indirekt beteiligt – habe das Bundeskartellamt mit Recht angenommen, dass allein die Beendigung der bisherigen Verträge nicht ausreichend gewesen wäre, um eine wesentliche Öffnung des Marktes für Wettbewerber zu ermöglichen.
Original von reblaus
Schon im Laufe des Jahres 2007 hat das Bundeskartellamt sämtlichen Gasimporteuren und allen regionalen Ferngasgesellschaften untersagt, aus bestehenden langfristigen Lieferverträgen mit Orts- oder Regionalgasunternehmen zukünftig irgendwelche Rechte geltend zu machen.
Was war denn tatsächlich zu lesen?
Die weiteren Verfahren wurden durch Verpflichtungserklärungen der betroffenen Gasversorgungsgesellschaften beendet, welche das BKartA für verbindlich erklärte, so auch das Verfahren gegen die Gasversorgung Süddeutschland mit Beschluss vom 06.09.2007 zum Az. B8-113-03-4, ohne dass über die unterschiedlichen Rechtsstandpunkte des Bundeskartellamtes einerseits und der betroffenen Gasversorgungsunternehmen andererseits noch eine Entscheidung zu treffen war. Die Verfahren gegen die Betroffenen wurden vielmehr jeweils nach Maßgabe des § 32 b Absatz 1 Satz 2 GWB eingestellt. Rechtskräftige Entscheidungen, die nur eine marktbeherrschende Stellung der betroffenen Unternehmen oder gar den Missbrauch einer solchen tatsächlich feststellten oder gar eine Untersagung enthielten, gab es (deshalb) jeweils nicht. (Tenorierungen beachten!)Darüber kann man hinwegsehen, sollte es aber nicht. Es hat nämlich zur Folge, dass mangels einer rechtskräftigen, bindenden Entscheidung, derjenige, der sich auf den kartellrechtswidrigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung beruft, die entsprechenden Umstände innerhalb eines kartellzivilrechtlichen Verfahrens vollständig darzulegen und ggf. zu beweisen hat, was dem einzelnen Kunden gewiss keine Schwierigkeiten bereiten wird, wie wohl mancher Tausendsassa meint, der sich darum bewundern lassen möchte. Als Indiz mögen die Beschlüsse des BKartA über die Verfahrenseinstellungen vielleicht taugen. Indizien genügen indes nicht in jedem Fall. Die gesetzliche Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung nach Marktanteil trägt wenigstens soweit, wie die sachliche Marktabgrenzung schon unstreitig ist. Sieht man hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=55880#post55880)
Wurden die Verträge (etwa infolge einer salvatorischen Klausel) nachträglich - unter sonst gleichen Bedingungen - hinsichtlich Laufzeit und Mengen an die Vorgaben des BKartA angepasst, entfiel möglicherweise deren Kartellrechtswidrigkeit. Deshalb kann nicht grundsätzlich darauf geschlossen werden, dass die Kartellrechtswidrigkeit auch von Preisformeln in solchen Vorlieferantenverträgen, deren Laufzeit und Mengen den Vorgaben des BKartA entsprechen, bereits festgestellt sei.
Den Versorgern kann eine Berufung auf einen Bezugskostenanstieg rechtlich nur soweit vewehrt sein, wie dieser die Wirkung eines kartellrechtswidrigen Vertrages ist. Entscheidend ist die Kausalität. Die langfristigen Importverträge, die eine Preisbindung an Röholnotierungen enthalten, wurden nicht für kartellrechtswidrig erklärt. Das mag seine Ursache darin haben, dass die Erdgasförderländer wie Russland schon nicht in den Geltungsbereich des EGV fallen.
Man kann sich folglich die kartellrechtswidrig gewordenen Langfristverträge zwischen Importgesellschaften und Ferngasgesellschaften bzw. Regionalgesellschaften und Stadtwerken auch vollständig wegdenken, ohne dass der Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze und mithin im Inland auf einem freien Gasbeschaffungsmarkt ohne kartellrechtswidrige Langfristverträge stabil geblieben wäre. Wäre der Wert der Ware Erdgas auf dem vorgelagerten Markt nicht stabil geblieben, konnten aber auch die Letzverbraucherpreise bei Gasbeschaffung auf einem freien Gasbeschaffungsmarkt nicht stabil bleiben. Insoweit kann der Bezugskostenanstieg nicht vollständig kausal auf einem kartellrechtswidrigen Vertrag gründen.
Zum gleichen Ergebnis gelangt m.E. der BGH, wenn er den tatsächlichen Bezugskostenanstieg aufgrund vertraglicher Regelungen im Vorlieferantenverhältnis dann für nicht berücksichtigungsfähig hält, soweit diese vertragliche Regelungen nicht zur Anpassung an die Marktverhältnisse auf dem vorgelagerten Gasbeschaffungsmarkt notwendig waren.Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=52879#post52879)
Diese Rechtsprechung des BGH greift sogar auch dann, wenn der Vorlieferantenvertrag den vom BKartA vorgegebenen Laufzeiten und Mengen entspricht, deretwegen nicht infolge marktabschottender Wirkung kartellrechtswidrig ist und eine vertragliche Preisgleitung enthält, die dazu führt, dass die Vorlieferantenpreise stärker steigen als der Wert der Ware Erdgas auf dem vorgelagerten Gasbeschaffungsmarkt....
Für diesen Fall hätte ja derjenige, der nur auf die Kartellrechtswidrigkeit und Nichtigkeit einzelner Vorlieferantenverträge abstellen wollte, wohl erst recht nichts mehr im Köcher.
Der reine Ruf, \"die Ölpreisbindung\" sei kartellrechstwidrig, greift schon deshalb zu kurz, weil ja die objektive Entwicklung des Wertes der Ware Erdgas an der deutschen Grenze und mithin im Inland eine Preisvariabilität aufzeigt. Davon wiederum zu unterscheiden ist die Frage der möglichen Kartellrechtswidrig einer praktizierten Preisspaltung für verschiedene Kundengruppen.
Immer dann, wenn § 315 BGB Anwendung findet (und somit § 30 AVBV bzw. § 17 Abs. 1 GVV überwindet), gilt § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ebenso wie § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Es ist deshalb nicht vollkommen ausgeschlossen, dass es zu einer gerichtlichen Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kommen kann. Damit ist es denknotwendig ausgeschlossen, dass die Unverbindlichkeit infolge einer Unbilligkeit einer dem Grunde nach zulässigen einseitigen Preisbestimmung der endgültigen Nichtigkeit einer solchen gleichzusetzen ist. Die Rechtsfolgen einer Unverbindlichkeit infolge Unbilligkeit und einer Nichtigkeit sind also nur in einer Momentaufnahme deckungsgleich, nicht jedoch notwendigerweise und zwingend auch auf Dauer.
Wäre ein Vorlieferantenvertrag infolge Kartellrechtswidrigkeit vollständig nichtig, so könnte der aus dem Vertrag resultierende Kaufpreisanspruch des Vorlieferanten gegen den Versorger als Rechtsgrund vollständig entfallen. Die Lieferbeziehung zwischen Vorlieferant und Versorger wäre dann ggf. nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen für den betroffenen Zeitraum (rück-)abzuwickeln.
Der Versorger könnte deshalb trotzdem nicht die an den Vorlieferanten auf (nichtiger) vertraglicher Grundlage erbrachten Zahlungen für über die Jahre tatsächlich erfolgte Erdgaslieferungen vollständig zurückfordern, sondern müsste sich den Wert der Bereicherung der aufgrund des (nichtigen) Vertrages gelieferten Erdgasmengen entgegenhalten lassen.
Auch dabei wäre der objektive Wert der gelieferten Erdgasmengen, der sich zum einen nach dem objektiven Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze und zum anderen nach den Kosten der Netznutzung der vorgelagerten Netze bemisst, zu berücksichtigen. Der Versorger wäre also auch bei einem nichtigen Vorlieferantenvertrag nicht so gestellt, als dass er die gelieferten Erdgasmengen wegen \"nichtiger Preisbestimmung\" gar als vollständig unentgeltlich oder auch nur zu einem stabilen Preis geliefert verbuchen könnte.
Das muss sich wohl in der einen oder anderen Weise auch auf die Letzverbraucherpreise bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht niederschlagen.
Nicht nachvollziehbar ist, worauf die Annahme gründet, kartellrechtswidrige Vorlieferantenverträge hätten in der gesamten Lieferkette ab deutscher Grenze bis hin zum Letzverbraucher zwingend über die Jahre hinweg stabile Erdgaspreise zur Folge, man könne einen Bezugskostenanstieg damit vollständig negieren.
Und nochmals:
Wo ein Versorger wie die Stadtwerke Jena seit 2006 oder bereits länger das Erdgas auf vertraglicher Grundlage zu Fixpreisen bezogen hat, kann er eine einseitige Preiserhöhung nicht auf gestiegene Bezugskosten stützen undzwar auch nicht im Umfange, wie der objektive Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze und mithin im Inland zwischenzeitlich angestiegen ist, weil er von dieser Entwicklung nicht betroffen war.
Unbillige einseitige Preiserhöhungen oder unterlassene Preissenkungen kann es demnach auch nach einer angeblichen Zerschlagung eines Gaskartells geben. (Hätte das Bundeskartellamt tatsächlich ein Gaskartell zerschlagen, hätte dieses es sich gewiss nicht nehmen lassen, dazu zumindest eine Pressemitteilung herauszugeben, siehe hier (http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/aktuelles/presse/2009_04_15.php)). So mancher wird indes wohl schon bemerkt haben, dass auch die aktuellen Gaspreisgestaltungen 2008/ 2009 auf marktbeherrschenden Stellungen gründen, obschon ein Gaskartell angeblich längst zerschlagen worden sei.
Die Entscheidungen des BKartA gründen auf der marktabschottenden Wirkung langfristiger Bezugsverträge mit hoher Bedarfsdeckungverpflichtung, nicht jedoch auf einer in Gaslieferverträgen oftmals praktizierten Ölpreisbindung.
Wenn jemand meint, er habe eine schlüssige Argumentation gefunden, die alle anderen \"wie Idioten\" aussehen lassen müsste oder auch nur könnte, dann wäre es wohl an diesem, einen Aufsatz zu verfassen und zu veröffentlichen und diese somit zur fachlichen Diskussion zu stellen. Können und Wollen fallen wohl dabei in der einen oder anderen Richtung deutlich auseinander. Statt dessen ergeht sich mancher in vermeintlichen PR-Gags, die allenfalls schäbig erscheinen.
Original von reblaus
Wäre ich Richter beim BGH käme ich mir jetzt wie ein Vollidiot vor.
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Original von reblaus (Kartellrecht 5.03.2009)
@ RR-E-ft
Ihr Problem ist, dass Sie den Sachverhalt nicht begreifen.
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Original von RR-E-ft Rechtskräftige Entscheidungen, die nur eine marktbeherrschende Stellung der betroffenen Unternehmen oder gar den Missbrauch einer solchen tatsächlich feststellten, gab es (deshalb) jeweils nicht.
Wir haben es hier mit einem Verstoß gegen Art. 81 EG, § 1 GWB zu tun. Warum monieren Sie dann um Gottes Willen das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 82 EG und § 19 GWB?
Original RR-E-ft Erst am 10.02.2009 hat sich der BGH in einer Entscheidung (KVR 67/07) (teilweise) mit der Frage der Rechtmäßigkeit solcher Verfügungen des Bundeskartellamtes befasst. Die Entscheidung ist bisher unveröffentlicht. Es gibt nur eine PM vom 11.02.2009
Dann lesen sie halt mal diese Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 20.10.2006 Az. VI-2 Kart 1/06 (V) und 4.10.2007 Az.VI-2 Kart 1/06 (V). Sie sind unter http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php veröffentlicht.
Original von RR-E-ft Die weiteren Verfahren wurden durch Verpflichtungserklärungen der betroffenen Gasversorgungsgesellschaften beendet, welche das BKartA für verbindlich erklärte, so auch das Verfahren gegen die Gasversorgung Süddeutschland mit Beschluss vom 06.09.2007 zum Az. B8-113-03-4, ohne dass über die unterschiedlichen Rechtsstandpunkte des Bundeskartellamtes einerseits und der betroffenen Gasversorgungsunternehmen andererseits noch eine Entscheidung zu treffen war. Die Verfahren gegen die Betroffenen wurden vielmehr jeweils nach Maßgabe des § 32 b Absatz 1 Satz 2 GWB eingestellt.
Können Sie mir mal erklären, wo in dem unten stehenden Gesetzestext von einer Einstellung des Verfahrens die Rede ist? Ist die Erklärung der Verbindlichkeit von Verpflichtungszusagen etwa keine Entscheidung? Verpflichten Sie sich gegenüber Behörden freiwillig zu einem Verhalten, wenn Sie vom rechtlichen Gegenteil überzeugt sind?
§ 32b
Verpflichtungszusagen
(1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie kann befristet werden.
Original von RR-E-ft Den Versorgern kann eine Berufung auf einen Bezugskostenanstieg rechtlich nur soweit verwehrt sein, wie dieser die Wirkung eines kartellrechtswidrigen Vertrages ist.
Für diese Theorie gibt es kein Gesetz. Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist nicht vorgenommen worden. Was Sie da vorschlagen läuft darauf hinaus, dass ein nichtiges Rechtsgeschäft als in einer rechtlich zulässigen Weise vorgenommen umgedeutet wird. Dies geht aber nur im Rahmen der §§ 139, 140 BGB.
Original von RR-E-ft (Hätte das Bundeskartellamt tatsächlich ein Gaskartell zerschlagen, hätte dieses es sich gewiss nicht nehmen lassen, dazu zumindest eine Pressemitteilung herauszugeben, siehe hier).
Was RR-E-ft nicht gelesen hat, kann nicht existieren. Dies (http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/archiv/PressemeldArchiv/2007/2007_10_05.php) ist nicht existent. Dies (http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/archiv/PressemeldArchiv/2006/2006_01_17.php) auch nicht. Dies (http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/archiv/PressemeldArchiv/2006/2006_06_20.php) schon gleich gar nicht.
Original von RR-E-ft So mancher wird indes wohl schon bemerkt haben, dass auch die aktuellen Gaspreisgestaltungen 2008/ 2009 auf marktbeherrschenden Stellungen gründen, obschon ein Gaskartell angeblich längst zerschlagen worden sei.
Marktbeherrschende Stellung = Kartell? Aha! Diese Unterstellung ist in etwa so zutreffend wie Reisevertrag = Ehe. Nur weil zwei unterschiedliche Sachverhalte im gleichen Gesetz geregelt sind bleiben es doch immer noch unterschiedliche Sachverhalte, oder sehen Sie das anders?
Original von RR-E-ft Die Erfahrung lehrt, dass einseitige Preisfestsetzungen gegenüber Letzverbrauchern immer dann, wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB besteht, der Billigkeit entsprechen müssen, diese andernfalls gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich sind, eine Verbindlichkeit sich in diesem Fall erst nach einer gerichtlichen Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ergeben kann (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2005 - X ZR 60/04). Die Erfahrung lehrt weiter, …
Die Gerichte entscheiden aber nicht nach der Erfahrung von RR-E-ft, sondern nach Gesetz. Wenn Sie daher in Zukunft vermehrt das Gesetz zu Rate ziehen würden, statt sich auf Ihre Erfahrung zu verlassen, wären wir in dieser Diskussion schon bedeutend weiter.
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@ reblaus
Bislang ist das Ganze aber lediglich (ihre) graue Theorie oder? So wie jemand, der ein todsicheres System beim Roulette gefunden hat und es aber leider noch nicht testen konnte?
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Bis zum 29.04.1998 waren Langfristverträge nicht kartellrechtswidrig. Die deutsche Gaswirtschaft war bis dahin legal kartelliert. (http://www.wiwi.euv-frankfurt-o.de/de/lehrstuhl/fine/mikro/bilder_und_pdf-dateien/SS08/Energie/VL_Energie/Energieangebot3Ohne.pdf)
Wettbewerb in der deutschen Gaswirtschaft:
Bis in die 90er Jahre gab es in Deutschland eine vollständige Kartellisierung der Gasindustrie, dann fasste die Deregulierungs- und Privatisierungsdebatte auch die Deutschland Fuß (Vorreiter: Chile, GB, USA).
Demarkationsverträge: (Gebiets-) Kartellabsprachen zwischen den Ferngasgesellschaften
Konzessionsverträge: Das alleinige Recht, in einem Gebiet - z.B. Frankfurt (Oder) – Gas anzubieten. Die öffentlichen Wege dürfen für den Leitungsbau verwendet werden. Der Anbieter zahlt eine Abgabe (wie eine Steuer) auf die verkauften Gasmengen.
Deshalb hat sich bei Abschluss der Langfristverträge vor 1998 auch niemand nur fahrlässig an einem Kartell beteiligt. Die Kartellierung war vielmehr vollkommen legal. Mit Wegfall des § 103 GWB a.F. jedoch wurden die legal abgeschlossenen Verträge nach Ansicht nicht nur des Bundeskartellamtes kartellrechtswidrig. Zunächst hatte der Kartellsenat am Bundesgerichtshof die Demarkationsverträge und -klauseln in seinen Entscheidungen „Verbundnetz I“ (Az. KVR 24/01) und „Verbundnetz II“ (Az. KVR 25/01) für kartellrechtswidrig und unzulässig erklärt. Darüber hinaus hielt nicht nur das Bundeskartellamt die Langfristverträge wegen ihrer marktabschottenden Wirkung fortan für kartellrechtswidrig, war jedoch zunächst nicht gegen diese vorgegangen. Seit etwa 2004 gab es ein zunehmendes Ringen darum. Teile der Gaswirtschaft hielten die Langfristverträge für notwendig und waren von der Notwendigkeit derselben wie auch deren weiterer Zulässigkeit überzeugt. Ein Unrechtsbewusstsein, welches das Festhalten an den überkommenen Verträgen als verwerflich und sittenwidrig erscheinen ließ, war wohl selten ausgeprägt. Die Sache liegt also etwas anders, als hätte sich ein Kartell von Anfang an illegal zusammengerottet.
Stadtwerke wurden durch die Tätigkeit des Bundeskartellamts aus den Fesseln der Langfristverträge befreit und konnten durch Ausschreibungen des gesamten Gasbezugs Kosteneinsparungen verzeichnen. Ermöglicht wurde der Befreiungsschlag tatsächlich erst durch die flankierende Untersagung des vorherigen Gasnetzzugangsmodells durch die Bundesnetzagentur. Ohne die Tätigkeit des Bundeskartellamtes hätten sich viele Stadtwerke nicht getraut, sich gerichtlich auf die Nichtigkeit der bestehenden Langfristverträge zu berufen und neue Erdgaslieferverträge zu günstigeren Konditionen abzuschließen. Das war nämlich für diese mit erheblichen juristischen, aber vor allem wirtschaftlichen Risiken verbunden. Wo die Angst nicht groß genug war, sorgten organisierte \"Lustreisen\" und andere Vergünstigungen für ein Übriges.
(aus dem Jahresabschluss der Energieversorgung Gera GmbH 2007)
Die größte Kostenentlastung ergab sich aus einer Ausschreibung des gesamten Gasbezuges für das Gaswirtschaftsjahr 2007/2008. Darüber hinaus wurden die Gaspreise zu einem günstigen Zeitpunkt durch Swap`s und Festpreisregelungen abgesichert. Gegenüber der vorangegangenen Planungsrechnung für das Jahr 2008 führt dies zu einer Kostenentlastung von ca. EUR 4,5 Mio. Seit dem Geschäftsjahr 2006 erfolgt entsprechend den Vorgaben der Energiemarktsicherungspolitik die Absicherung der Gasbezugskosten sowohl für Kraftwerksgas als auch für Kommunalgas. Die Preisabsicherung erfolgt durch Festpreisvereinbarungen für Teilmengen und durch „fix for floating” Swap-Verträge. Zur Absicherung des Gasbezuges für das Geschäftsjahr 2007 waren fünf Swap-Verträge abgeschlossen worden, davon vier mit der Bayern LB, München, und einer mit KOM FIN, Leipzig. Für das Geschäftsjahr 2008 wurden zur Absicherung des Gasbezuges ebenfalls fünf Swap-Verträge abgeschlossen, davon vier mit der Bayern LB, München, und einen mit Electrabel S.A., Brüssel. Der variable Preis der Fix-For-Floating Swaps wurde mittels Settllementpreisen für schweres Heizöl sowie mittels Terminmarktnotierungen eines zum HSL und HEL korrespondierenden Terminprodukts unter Berücksichtigung historisch beobachteter Korrelationen bestimmt. Für das Gaswirtschaftsjahr 2006/2007 wurden die Gasbezugspreise entsprechend den Vorgaben der Energiemarktsicherungspolitik auf dem Niveau des bestätigten Wirtschaftsplanes abgesichert. Nach einer erfolgreichen Ausschreibung der benötigten Erdgasmengen für das Gaswirtschaftsjahr 2007/2008 entsprechend dem neuen Gasnetzzugangsmodell sind zum 1. Oktober 2007 zwei wesentlich günstigere Erdgaslieferungsverträge abgeschlossen worden. Dadurch verminderten sich die Gasbezugsaufwendungen ohne Energiesteuer auf TEUR 13.302 (i. Vj. TEUR 13.993); das entspricht einem Gasbezugspreis von 3,42 ct/kWh (i. Vj. 3,61 ct/kWh).
Original von RR-E-ft
Original von reblaus
Schon im Laufe des Jahres 2007 hat das Bundeskartellamt sämtlichen Gasimporteuren und allen regionalen Ferngasgesellschaften untersagt, aus bestehenden langfristigen Lieferverträgen mit Orts- oder Regionalgasunternehmen zukünftig irgendwelche Rechte geltend zu machen.
Was war denn tatsächlich zu lesen?
Wo sind die konkret behaupteten vielen Untersagungsverfügungen des Bundeskartellamtes entsprechenden Inhalts, auf denen die vermeintliche Weltformel gründet?!
Ziff. 3. des Tenors der Entscheidung des Bundeskartellamtes vom 06.09.2007 zum Az. B8-113-03-4
3. Das Verfahren gegen die Betroffene wird nach Maßgabe des § 32 b Absatz 1 Satz 2 GWB eingestellt.
Darauf kommt es an.
Original von reblaus
Original von RR-E-ft Die weiteren Verfahren wurden durch Verpflichtungserklärungen der betroffenen Gasversorgungsgesellschaften beendet, welche das BKartA für verbindlich erklärte, so auch das Verfahren gegen die Gasversorgung Süddeutschland mit Beschluss vom 06.09.2007 zum Az. B8-113-03-4, ohne dass über die unterschiedlichen Rechtsstandpunkte des Bundeskartellamtes einerseits und der betroffenen Gasversorgungsunternehmen andererseits noch eine Entscheidung zu treffen war. Die Verfahren gegen die Betroffenen wurden vielmehr jeweils nach Maßgabe des § 32 b Absatz 1 Satz 2 GWB eingestellt.
Können Sie mir mal erklären, wo in dem unten stehenden Gesetzestext von einer Einstellung des Verfahrens die Rede ist? Ist die Erklärung der Verbindlichkeit von Verpflichtungszusagen etwa keine Entscheidung? Verpflichten Sie sich gegenüber Behörden freiwillig zu einem Verhalten, wenn Sie vom rechtlichen Gegenteil überzeugt sind?
§ 32b
Verpflichtungszusagen
(1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie kann befristet werden.
Wenn man sich über die verschiedenen Entscheidungsformen der Kartellbehörden und deren unterschiedlichen Wirkungen im Unklaren ist, kann man immerhin die entsprechende Kommentierung zu Rate ziehen.
Bechthold, GWB- Kommentar, 4.Aufl. § 32b Rn. 5:
Die Verfügung der Kartellbehörde hat keine Bindungswirkung für zivilrechtliche Auseinandersetzungen, weder positiv für das betroffene Unternehmen noch negativ im Hinblick auf § 33 Abs. 4; sie enthält keine Feststellung eines Verstoßes iSd. § 33 Abs. 4.
Feststellungs- und Abstellungsverfügungen gem. § 32 GWB haben hingegen Bindungswirkung für zivilrechtliche Auseinandersetzungen, Bechthold, aaO., § 32 Rn. 19.
Wenn man das erst einmal verstanden hat, ist man schon ein gutes Stück weiter. Aber soweit sollte man es auch schon verstanden haben, damit wir uns gut verstehen können.
Original von reblaus
Original von reblaus (Kartellrecht 5.03.2009)
@ RR-E-ft
Ihr Problem ist, dass Sie den Sachverhalt nicht begreifen.
Ich habe den Sachverhalt so verstanden:
Bis auf E.ON Ruhrgas wurden diese Verfahren beendet, weil als solche bezeichnete vorläufige Bedenken des Bundeskartellamtes durch angebotene Verpflichtungserklärungen jeweils ausgeräumt werden konnten. Die gut beratenen Ferngasgesellschaften haben klugerweise Verpflichtungserklärungen angeboten, gerade um die Kartellbehörde davon abzuhalten, eine Feststellungs- und Untersagungsverfügung nach § 32 GWB zu erlassen, auf welche sich Dritte dann zivilrechtlich berufen konnten. E.ON Ruhrgas war entweder schlechter beraten als die anderen oder einfach nur beratungsresistent (Freshfields Bruckhaus Deringer) oder hatte verdammt hoch gepokert. Die Entscheidung darüber dürfte einsam getroffen worden sein im Nervenkrieg mit Böge.
Warum erklärt sich ein Beschuldigter eines Strafverfahrens wohl mit einer Verfahrenseinstellung gegen Auflagen gem. § 153a StPO bereit und wie verhält es sich dabei wohl mit der Darlegungs- und Beweislast desjenigen, der gem. § 823 Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer konkreten Strafrechtsnorm als Schutzgesetz verfolgt?
Die genannten Entscheidungen des OLG Düsseldorf Az.VI-2 Kart 1/06 (V)betreffen ausschließlich E.ON Ruhrgas. Nur zu diesem Unternehmen gibt es eine Verfügung des Bundeskartellamtes, in welcher ein Verstoß gegen Art. 81 EG, § 1 GWB nur in Bezug auf konkret bezeichnete Vertragsverhältnisse ausdrücklich festgestellt ist. Kann man in den genannten Entscheidungen des OLG Düsseldorf etwa anderes lesen? Aus den genannten Entscheidungen des OLG Düsseldorf lässt sich jedoch entnehmen, worauf es für einen Verstoß konkreter Vertragsgestaltungen gegen Art. 81 EG, § 1 GWB konkret ankommt, unter anderem auf die sachliche Marktabgrenzung und weitere Umstände, die dafür alle konkret abzuprüfen sind, nach Auffassung einiger auch im Rahmen einer Zahlungsklage des Versorgers wegen 40 €.
Wenn es für meine Auffassung kein Gesetz gibt, dann möglicherweise zur entscheidenden Kausalität wohl auch nicht.
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RR-E-ft
Darf ich Ihre Ausführungen zur Beweisbarkeit eines Verstoßes gegen Art. 81 EG dahingehend interpretieren, dass Sie Ihre Auffassung aufgegeben haben, ein kartellrechtswidriger Gasbezugsvertrag sei im Vertragsverhältnis Versorger zum Tarifkunden unbeachtlich, weil dort § 315 BGB schon alles regle? Sollte dies so sein, wären wir schon vor dem 75. Jubiläumsbeitrag einen kleinen aber entscheidenden Schritt weiter gekommen.
Orignal von RR-E-ft Bis auf E.ON Ruhrgas wurden diese Verfahren beendet, weil als solche bezeichnete vorläufige Bedenken des Bundeskartellamtes durch angebotene Verpflichtungserklärungen jeweils ausgeräumt werden konnten. Die gut beratenen Ferngasgesellschaften haben klugerweise Verpflichtungserklärungen angeboten, gerade um die Kartellbehörde davon abzuhalten, eine Feststellungs- und Untersagungsverfügung nach § 32 GWB zu erlassen, (…)
Nachdem Sie sich nun die Verfügungen des Bundeskartellamts angeschaut haben, werden Sie vielleicht meine ständigen Hinweise einordnen können, dass das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines kartellrechtswidrigen Bezugsvertrages zwischen Ferngasgesellschaft und Versorger nachgewiesen werden muss. Die Verfügungen umfassen nämlich keine Liste all der Verträge die zum 30.09.2007 enden, weil sie mit Art. 81 EG unvereinbar sind.
Orignal von RR-E-ft Wo sind denn nun die konkret behaupteten vielen Untersagungsverfügungen des Bundeskartellamtes entsprechenden Inhalts, auf denen die vermeintliche Weltformel gründet?!
Sie können dann Ihre Suche nach „meiner“ Weltformel (Phantasie haben Sie ja) aufgeben, und die Zeit verwenden die in jedem Einzelfall erforderlichen konkreten Beweise zu finden, um den kartellrechtswidrigen Bezugsvertrag nachzuweisen. Dies ist natürlich ein mühseligeres Klein-klein als Sie es gewohnt sein mögen. Im Falle der Stadtwerke Jena wird es möglicherweise zu dem (unbefriedigenden?) Ergebnis führen, dass kein kartellrechtswidriger Vertrag abgeschlossen wurde. Was Ihnen als Entschädigung immerhin die Möglichkeit eröffnen könnte, hier lautstark zu vermelden, dass „meine“ Weltformel gar nicht in jedem Fall das gewünschte Ergebnis erbringe.
Auf dieser Suche werden Sie weiter feststellen, dass es zahlreiche gut beratene aber auch zahlreiche weniger gut beratene Gasversorger in diesem Lande gibt. Die gut beratenen Versorger veröffentlichen in Ihren Wirtschaftsprüferbescheinigungen nur allgemein gehaltene Bestätigungen, dass alles seine Ordnung habe. Die weniger gut beratenen sind entscheidend mitteilsamer und äußern sich zur Laufzeit der Bezugsverträge ebenso wie zur Anzahl und Namen ihrer Lieferanten. Diese Informationen sind unumgänglich notwendig, um einen kartellrechtswidrigen Bezugsvertrag nachzuweisen.
Als kundiger Anwalt, der weiß auf was es ankommt, können Sie die gut beratenen Versorger noch daraufhin testen, ob sie nur gut beraten oder aber hervorragend beraten wurden. Durch kluges und zielgerichtetes substantiiertes Bestreiten der Aussagen der allgemein gehaltenen Wirtschaftsprüferbescheinigungen in der Zahlungsklage des Versorgers, muss er dazu gebracht werden, seinen Bezugsvertrag insoweit offen zu legen, dass die oben erwähnten Informationen beweisbar werden. Legt der Versorger diese Informationen trotz des Risikos dadurch seine Zahlungsklage zu verlieren nicht offen, dann versteht der gegnerische Anwalt sein Geschäft aus dem eff-eff. Anderenfalls stellt sich heraus, dass die nur gut beratenen Versorger in Wahrheit zu den weniger gut beratenen Versorgern zählen.
Sollte sich der hervorragend beratene Versorger im Vertriebsgebiet der E.on Ruhrgas befinden und von dieser beliefert werden, nützt ihm selbst die beste Beratung nichts, weil wie Sie vollkommen richtig ausführen, die E.on Ruhrgas (mutmaßlich) beratungsresistent war. Diese Verfügung beinhaltet eine Liste von untersagten Verträgen, die angesichts darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse allerdings nicht veröffentlicht wurde. Hier besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber der Behörde nach §§ 1, 6, 7 Abs. 2 IFG. Bei einem Auskunftsersuchen wäre es vielleicht hilfreich auf das Verhältnis von freiem Markt zum Geschäftsgeheimnis hinzuweisen, das ich bereits weiter oben kurz angerissen habe.
Soweit der Versorger im Vertriebsgebiet der E.on Ruhrgas liegt und Sie die benötigten Auskünfte erhalten haben ist der kartellrechtswidrige Bezugsvertrag bewiesen, soweit die Beweisregel von § 33 GWB analog angewendet werden kann.
Soweit ein Versorger außerhalb des Bezugsgebietes in Anspruch genommen werden soll, ist bei fehlenden Informationen ebenfalls ein Auskunftsersuchen an das Bundeskartellamt nach §§ 1, 6, 7 Abs 2 IFG in Betracht zu ziehen. Fragen kostet nichts.
Sobald die notwendigen Informationen vorliegen, kann die Nichtigkeit nach Art. 81 Abs. 2 EG geprüft werden.
1. Sachlich relevanter Markt: Gasmarkt, Belieferung von Regionalgasversorgern (BGH, KZR 2/07; OLG Düsseldorf, VI-2 Kart 1/06 (V); ev. BGH, KVR 67/07 )
2. Räumlich relevanter Markt: Vertriebsgebiet der betroffenen Ferngasgesellschaft (OLG Düsseldorf VI-2 Kart 1/06 (V); ev. BGH, KVR 67/07)
3. Einschränkung des Wettbewerbs: durch lang laufende Bezugsverträge mit hohem Anteil an der Gesamtbezugsmenge. Einzelner Vertrag genügt (OLG Düsseldorf VI-2 Kart 1/06 (V))
4. Spürbare negative Auswirkungen auf den Wettbewerb: 5% Marktanteil der Vertragspartner bei Vorliegen eines Vertragssystems, 10% Marktanteil bei Einzelvereinbarungen (de minimis Bekanntmachung EU-Kommission), wird bereits durch die Einschränkung des räumlich relevanten Marktes auf das Vertriebsgebiet der Ferngasgesellschaft erfüllt. Ein Blick in die Jahresabschlüsse hilft hier auch weiter. Abgesehen davon hat bereits die kleinste Ferngasgesellschaft Bayerngas GmbH einen bundesweiten Marktanteil am gesamten Erdgasverbrauch von 6,6%.(Sondergutachten Monopolkommission gem. § 62 Abs. 1 EWG, Abb. 4.1, Tabelle 4.1) hier veröffentlicht (http://www.monopolkommission.de/sg_49/text_s49.pdf).
5. Weitere Voraussetzungen: Unternehmenseigenschaft, Vereinbarung, Eignung Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen, Wettbewerbsbeeinträchtigung ist Zweck oder adäquate Folge: das erklärt sich wohl von selbst.
Rechtsfolge: Nichtigkeit des Vertrages
Wirkung der Nichtigkeit auch auf kausale Preiserhöhungen gegenüber Endverbraucher?
Ja, wenn EuGH an seiner Rechtsprechung festhält.
Nein, wenn EuGH seine Rechtsprechung aus EuGH C-453/99 aufgibt.
Nachweis der Kausalität: Wirtschaftsprüferbescheinigungen, die Bezugskostensteigerungen als Grund angeben. Entwicklung der weiteren Kosten des Versorgers (GuV-Rechnungen) rechtfertigen die vorgenommenen Preiserhöhungen nicht.
Beweislastumkehr?
@Black
Es ist nicht das todsichere System. Nach dem sucht nur RR-E-ft und beschwert sich über mich, dass ich es nicht liefere. Sie benötigen einige Informationen, die Sie nicht in jedem Fall zusammen bekommen werden. Solange Sie aber noch nicht einmal wissen wonach Sie suchen müssen, werden Sie auch nichts finden. Wer sich wegen 40 € verklagen lässt, muss in jedem Fall wissen, dass das völlig unökonomisch und ein reiner Fall von Prozesshanselei ist.
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@reblaus
Ich verstehe die vielen Behauptungen nicht, insbesondere ich würde angeblich nach einem todsicheren System suchen und das auch noch allein... Ich bin auch nicht derjenige, der jemanden irgendwelche Interpretationen vorschreibt oder gar verbietet. Meinetwegen können Sie sich jeden Tag neu zusammenfabulieren, was Sie möchten. Nur unbewiesene Tatsachenbehauptungen sollten sich dabei nicht finden. Ich habe es so verstanden, dass Sie wohl eine Idee haben und wir nun wohl bald einen darauf gestützten Erfolg sehen werden, der Ihre Stellungnahmen dann womöglich nachvollziehbar erscheinen lässt. Darauf darf man imerhin gespannt bleiben.
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Ich kann ja in Grenzen nachvollziehen, dass Herr Fricke die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes negiert, soweit diese für ihn nicht von Vorteil ist. Das führt zwar nicht gerade zur neutralen Information hier im Forum, aber sei´s drum.
Umso schwerer verständlich ist, warum sich Herr Fricke derart vehement gegen die Vorschläge von Reblaus wehrt, schließlich könnten sie sich (vielleicht) als wirksame juristische Waffe für die Gaskunden erweisen.
Sollte Herrn Fricke hier etwa eine Laus über die Leber gelaufen sein, weil jemand anderes mal eine gute Idee hatte?
Das wird doch wohl keine gekränkte Eitelkeit sein ...
Ronny
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Es ist (für mich) wie umfassend dargelegt nicht recht nachvollziehbar, dass die etwaige Nichtigkeit eines Vorlieferantenvertrages für den Versorgungsunternehmen oder dessen Kunden bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB zu einem unabänderlichen (stabilen) Gaspreis führen könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wer dann auf welcher Grundlage auf den Änderungen der BAFA- Erdgasimportpreise sitzen bleiben sollte. Die Behörde, die am ehesten über alle notwendigen Informationen verfügen könnte, legt ihren Entscheidungen eine solche Überlegung ersichtlich auch nicht zu Grunde. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11849) Möglicherweise erbringt reblaus schon bald den Nachweis der Praktikabilität seiner Überlegungen. Er vermittelt den Eindruck, mit diesen weit vorangeschritten zu sein. Dann wird man sich ein solches Ergebnis unvereingenommen ansehen können.
Wie es sich mit Preisänderungen gegenüber Kunden verhält, denen gegenüber kein wirksames Preisänderungsrecht besteht, wurde auch bereits entschieden (BGH, Urt. v. 29.04.2008, KZR 2/04; BGH, Urt. v. 17.12.2008, VIII ZR 274/06; BGH, Urt. v. 20.07.2005, VIII ZR 199/04). Auf die Frage, ob und auf welcher Grundlage Kosten gestiegen sind, kommt es in diesen Fällen regelmäßig überhaupt nicht an, so dass dahingehende Überlegungen in dieser Konstellation obsolet sind.
Eine vollkommen andere Frage ist es wiederum, ob der von einem marktbeherrschenden Unternehmen geforderte Preis im Sinne des Kartellrechts missbräuchlich überhöht ist und deshalb ein Schadensersatzanspruch des betroffenen Kunden gem. § 33 GWB selbst dann bestehen kann, wenn der Preis zwischen Versorger und Kunde vertraglich vereinbart wurde und kraft dieser vertraglichen Vereinbarung gerade keiner Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt.
Als gesichert erscheint, dass eine (wegen eines bestehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts iSv. § 315 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zulässige) einseitige Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 2 BGB , die zu einem kartellrechtswidrig überhöhten Preis führt, gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht im Rahmen der Billigkeit liegen kann (BGH, Urt. v. 29.04.2008, KZR 2/07 Tz. 15) und dass bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen einer solchen deshalb (auf Antrag) eine Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu treffen ist (BGH, Urt. v. 02.10.1991, VIII ZR 240/90 am Ende).
BGH, Urt. v. 29.04.2008, KZR 2/07 Tz. 15
Zwar nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass eine Preiserhöhung, mit der die Beklagte ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen würde, auch vertragsrechtlich nicht angemessen wäre und nicht der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entspräche.
Unbilligkeit im Sinne von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB bedeutet eine besondere Form der Unwirksamkeit, jedoch keine unbedingt endgültige Nichtigkeit.
BGH, Urt. v. 02.10.1991, VIII ZR 240/90 am Ende
Zu Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, die Preisbestimmung selbst durch Urteil zu treffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist nur zulässig, wenn die Bestimmung durch die dazu befugte Partei nicht der Billigkeit entspricht oder verzögert wird und eine hinreichende tatsächliche Grundlage für eine ersetzende gerichtliche Bestimmung vorhanden ist. Eine Verzögerung liegt ersichtlich nicht vor. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Preisfestsetzung der Klägerin unbillig ist, kann dagegen wegen des zur Nachprüfung ungeeigneten Vortrags der Klägerin nicht beurteilt werden.
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@RR-E-ft
Bauen Sie mal eine Mauer zwischen Art. 81 EG, § 1 GWB einerseits und Art. 82 EG und § 19 GWB andererseits, am besten aus Stahlbeton und mit Stacheldraht bewehrt.
Verstöße gegen Art. 81 EG, § 1 GWB zielen auf die Beseitigung eines freien Marktes. Ein solcher Verstoß stellt eine Verletzung des Art. 12 GG dar, weil dadurch die Gewerbefreiheit in ihrem Kern angegriffen wird.
Dagegen regeln Art. 82 EG und § 19 GWB die Ausbeutung einer legal erlangten und legal bestehenden marktbeherrschenden Stellung. Der Unrechtsgehalt eines solchen Verstoßes ist von einer weit geringeren Qualität als der Versuch, den freien Marktzutritt anderer zu beseitigen oder einzuschränken.
Aus diesem Grund ist in Art. 81 Abs. 2 EG bestimmt, dass Verstöße nach Absatz 1 nichtig sind. Aus diesem Umstand leitet der EuGH die Sonderstellung des Art. 81 EG her.
EuGH C-453/99
20 Zweitens stellt Artikel 85 EG-Vertrag, wie sich aus Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG) ergibt, eine grundlegende Bestimmung dar, die für die Erfuellung der Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarktes unerlässlich ist (siehe Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-126/97, Eco Swiss, Slg. 1999, I-3055, Randnr. 36).
21 Die Bedeutung dieser Bestimmung hat die Verfasser des EG-Vertrags im Übrigen dazu veranlasst, in Artikel 85 Absatz 2 EG-Vertrag ausdrücklich anzuordnen, dass die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse nichtig sind (siehe Urteil Eco Swiss, Randnr. 36).
22 Diese Nichtigkeit, die von jedem geltend gemacht werden kann, hat das Gericht zu beachten, sofern der Tatbestand des Artikels 85 Absatz 1 erfuellt ist und die betroffene Vereinbarung die Gewährung einer Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag nicht rechtfertigen kann (zu dem letztgenannten Punkt siehe u. a. Urteil vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 10/69, Portelange, Slg. 1969, 309, Randnr. 10). Da die Nichtigkeit nach Artikel 85 Absatz 2 absolut ist, erzeugt eine nach dieser Vorschrift nichtige Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern keine Wirkungen und kann Dritten nicht entgegengehalten werden (siehe Urteil vom 25. November 1971 in der Rechtssache 22/71, Béguelin, Slg. 1971, 949, Randnr. 29). Darüber hinaus erfasst diese Nichtigkeit die getroffenen Vereinbarungen oder Beschlüsse in allen ihren vergangenen oder zukünftigen Wirkungen (siehe Urteil vom 6. Februar 1973 in der Rechtssache 48/72, Brasserie de Haecht II, Slg. 1973, 77, Randnr. 26).
(…)
31 Ebenso wenig verbietet das Gemeinschaftsrecht, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden (siehe Urteil Palmisani, Randnr. 27), dass das innerstaatliche Recht einer Partei, die eine erhebliche Verantwortung für die Wettbewerbsverzerrung trägt, das Recht verwehrt, von ihrem Vertragspartner Schadensersatz zu verlangen. Nach einem in den meisten Rechtssystemen der Mitgliedstaaten anerkannten Grundsatz, den der Gerichtshof bereits angewandt hat (siehe Urteil vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72, Kommission/Italien, Slg. 1973, 101, Randnr. 10), darf ein Einzelner nämlich nicht aus seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten Nutzen ziehen.
(…)
33 Insbesondere hat dieses Gericht zu prüfen, ob die Partei, die durch den Abschluss eines Vertrages, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, angeblich einen Schaden erlitten hat, der anderen Partei eindeutig unterlegen war, so dass ihre Freiheit, die Vertragsbedingungen auszuhandeln, und ihre Fähigkeit, insbesondere durch den rechtzeitigen Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten den Schadenseintritt zu verhindern oder den Schadensumfang zu begrenzen, ernsthaft beschränkt oder nicht vorhanden gewesen waren.
Es ist für mich nicht nachvollziehbar warum Sie bei einer Nichtigkeit der Leistungsbestimmung so zimperlich sind, den Versorger auf seinen Kosten sitzen zu lassen. An anderer Stelle (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11611) haben Sie doch bereits das Zeitalter der Rückforderung ausgerufen. Dort scheint der unverhoffte und unverdiente Vorteil eines unwirksam vereinbarten Leistungsbestimmungsrechts, bei dem ein Anfangspreis vertraglich bestimmt war, Ihre Vorstellungen von Anstand und Moral oder gar Ihre Besorgnis über das finanzielle Wohlergehen eines Versorgers nicht in den Grundfesten zu erschüttern.
Der Gesetzgeber teilt Ihre Ansichten nicht, und sieht z. B. bereicherungsrechtliche Ausgleichsansprüche bei Gesetzesverstößen nach § 817 BGB nicht vor. Auf welche gesetzliche Grundlage Sie sich bei Ihren Bedenken berufen, teilen Sie nicht mit (wenn man mal von Ihrer Idee § 315 BGB sei lex spezialis von § 138 BGB mangels Ernstlichkeit absieht).
Dem Gasversorger stand frei, gesetzeskonforme Bezugsverträge abzuschließen bzw. Rechtsschutz gegen kartellrechtswidrige Verträge in Anspruch zu nehmen. Dann hatte er die Möglichkeit gehabt, seine Preise um die gestiegenen Bezugskosten zu erhöhen. Diese legale Möglichkeit hat er aus freien Stücken nicht genutzt. Da braucht dann niemand ein schlechtes Gewissen zu haben, dass er auch auf den Kosten sitzen bleibt, die er hätte weitergeben können. Er hat es nicht getan!!!! Das ist entscheidend.
@ronny
Es freut mich natürlich, dass meine Thesen auch auf unvoreingenommene Ohren treffen. Darum geht es mir ja, nicht darum irgendwelche Eitelkeiten zu kränken. Ich möchte aber nicht verhehlen, dass meine Theorie in einem Verfahren auf weit erbitterteren Widerstand stoßen dürfte, als RR-E-ft jemals in der Lage sein wird zu leisten. Insoweit ist jedes konträre Argument Gold wert. Nur wer die Schritte des Gegners vorher erkennt, kann sich darauf vorbereiten.
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@reblaus
Ich habe auch Ihre neuerlichen Behauptungen nicht verstanden, lasse mich aber ggf. gern überzeugen, wenn Sie mit einem praktisch Ergebnis aufwarten.
Verstöße gegen Art. 81 EG, § 1 GWB zielen auf die Beseitigung eines freien Marktes. Ein solcher Verstoß stellt eine Verletzung des Art. 12 GG dar, weil dadurch die Gewerbefreiheit in ihrem Kern angegriffen wird.
Wer soll dabei konkret wodurch in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt sein?
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Meine sehr geehrten Damen und/ oder Herren, Ihr Beiderseitiges Imponiergehabe auf rechtlichem Gebiet ist zunehmend unertraeglich. WIR Verbraucher haben verstanden, sie scheinen sich wohl etwas auszukennnen, aber geholfen haben Sie noch Niemanden. Konzentrieren Sie sich doch bitte darauf worum es hier geht, die Anwaelte der Energiekonzerne duerften sich aufrund Ihrer \"Erguesse\" hier nun herzlich auf die Schenkel klopfen. Danke fuer Ihr Verstaendnis.
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@Schmidol
Ich gebe Ihnen insoweit Recht, dass diese Diskussion auch auf sachlicher Ebene geführt werden könnte. Diesem Anspruch stehen aber mitunter (auf beiden Seiten) menschliche Unzulänglichkeiten entgegen, deren Ergebnis bei einem Teil der Leser auf Ablehnung bei einem anderen auf entrüstetes oder auch amüsiertes Interesse stoßen wird.
Soweit Sie vom sachlichen Teil dieser Diskussion ein für den Verbraucher verwertbares Ergebnis einfordern, müssen Sie sich noch länger gedulden. Sämtliche zivilrechtlichen Auswirkungen eines Kartellverstoßes sind noch weithin unberührtes Rechtsgebiet. Es gibt zwar einige europarechtliche Entscheidungen zur Schadensersatzpflicht, so die oben zitierte Entscheidung. Der gesetzliche Schadensersatzanspruch des § 33 GWB ist aber erst 2005 erlassen worden. Es sind daher in der Vergangenheit nur in wenigen Fällen Entscheidungen zu zivilrechtlichen Auswirkungen von Kartellverstößen ergangen, so dass die Erfolgsaussichten einer Argumentation mit kartellrechtswidrigen Bezugsverträgen bisher nicht seriös prognostiziert werden kann.
Als Verbraucher würde ich mich beim derzeitigen Stand der Diskussion daher nicht auf ein Verfahren einlassen, bei dem ein Rückforderungsanspruch gegen den Versorger allein auf Basis eines kartellrechtswidrigen Bezugsvertrages geltend gemacht werden soll. Soweit Sie aber von einer Zahlungsklage betroffen sind, und Sie die Zahlung aus den anerkannten Rechtsgründen wie Unbilligkeit der Preiserhöhung oder Unwirksamkeit der Preisbestimmungsklausel verweigern, ist die zusätzliche Argumentation mit dem Kartellrecht sehr zu empfehlen. Sie dürfen nämlich bei Gericht mit verschiedenen Rechtsgründen argumentieren, selbst wenn sie sich im Einzelfall gegenseitig ausschließen sollten. Für die Entscheidung ist nur wichtig, dass schlussendlich mindestens ein Rechtsgrund tatsächlich vorliegt, nachdem Sie die Zahlung verweigern durften.
@RR-E-ft
Ich bin auf diese Frage bereits früher eingegangen.
reblaus vom 6.03.2009 (Kartellrecht)
Den Schlüssel zur Lösung sehe ich in Art. 81 EG. Der EuGH gesteht diesem eine privilegierte Stellung innerhalb der Kartellnormen zu, weil in Absatz 2 ausdrücklich bestimmt ist, dass Verstöße nach Absatz 1 nichtig sind. Das findet sich so weder in Art. 82 EG noch im GWB. Die Nichtigkeit von Handlungen gegen diese Verbote bemisst sich nach den jeweiligen nationalen Normen. Aus diesem Umstand liest der EuGH heraus, dass es die Verfasser des Art. 81 EG als besonders vordringliche Aufgabe ansahen, Verstöße gegen Art. 81 EG zu bekämpfen und zu verhindern.
Dies bedeutet dass die Bildung des Kartells strenger verfolgt werden muss, als die ökonomischen Folgen z. B durch überhöhte Preise, die es verursacht. Das trägt der ökonomischen Realität Rechnung. Es soll niemandem verboten werden Mondpreise zu verlangen. Wenn Sie auf Ihr T-Shirt dick „Chanel“ drucken, können Sie es für 160,00 € veräußern, wenn im Etikett „H & M„ steht halt nur für 20,00 € (bei gleicher Qualität!). Deshalb ist im Prinzip auch gegen die Preisbindung an leichtes Heizöl nichts einzuwenden. Solange der Markt funktioniert, soll es jedem unbenommen bleiben, sein überteuertes Gas mit wundervollen Versprechungen und tollem Namen unters Volk zu bringen. In einem funktionierenden Markt werden genügend Anbieter von den gigantischen Gewinnspannen angelockt werden, und sich mit günstigeren Preisen Marktanteile sichern.
Der freie Marktzutritt ist die fundamentale Regulierungsvoraussetzung in einer Marktwirtschaft. Wenn genügend Kunden mit ihren Anbietern unzufrieden sind, eröffnet sich eine Marktlücke für ein Unternehmen, dass die Leistung besser anbietet. Dann rennen die Kunden zur Konkurrenz und nicht vor Gericht. Vielleicht sollte man den unwilligen Amtsrichtern klar machen, dass sie ohne freien Marktzutritt die vielen Verbraucherklagen auch bei 20 Stundenschichten nicht würden abarbeiten können.
(…)
Die Vorstellung von der Wichtigkeit gut funktionierender Märkte ist in der Rechtsprechung z. B. bei Unterlassungsansprüchen wegen Wettbewerbsverstößen verwendet worden. Außergerichtliche Anwaltskosten können mit Hinweis auf die Geschäftsführung ohne Auftrag auf den Gegner abgewälzt werden, weil auch dieser als Marktteilnehmer ein elementares Interesse an einem funktionieren Wettbewerb hat. Was spricht dagegen, diese Idee auf die Marktabschottung anzuwenden. Dem redlichen Gasversorger eröffnen sich ungeahnte Möglichkeiten in einem funktionierenden Markt sein Geschäft auszuweiten. Er hat daher ein elementares Interesse daran, dass die Märkte funktionieren.
Schließlich ist der freie Marktzutritt auch durch Art. 12 GG geschützt. Er ist sogar die entscheidende Grundvoraussetzung, dass ein freies Gewerbe überhaupt entstehen und weiterexistieren kann. Ohne freien Marktzutritt kann niemand Geschäfte abschließen, es sei denn, er ist Teil der privilegierten Marktteilnehmer. Ohne Aussicht auf Geschäftsmöglichkeiten sind aber Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse völlig wertlos. Es ist daher kontraproduktiv die Bekämpfung von Kartellen zu erschweren, in dem man dem Schutzerfordernis für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse größere Bedeutung zuweist.
Mit den vom Bundeskartellamt untersagten Bezugsverträgen wird der Markt zur Belieferung von Regionalversorgern mit Erdgas abgeschottet (OLG Düsseldorf vom 20.10.2006 Az. VI-2 Kart 1/06 (V)). Dadurch verhindern die Ferngasgesellschaften gemeinsam mit den beteiligten Regionalversorgern den freien Marktzutritt anderer potentieller Erdgaslieferanten unter anderem auch einzelner größerer Regionalversorger. Damit verletzen sie deren Recht auf freie Ausübung eines Gewerbes.
Das durch Art. 12 GG geschützte Geschäftsgeheimnis entsteht auch erst dann, wenn dem Unternehmen der Zugang zum Markt offen steht. Ohne Geschäftsmöglichkeit kein Geschäftsgeheimnis. Dadurch ergibt sich, dass sich niemand auf seine Geschäftsgeheimnisse berufen kann, wenn diese darin bestehen, zu verheimlichen dass und wie anderen der Marktzugang verwehrt wird.
Oder wollten Sie mit Ihrer Frage etwa nur testen, ob ich durch die Benutzung des Wortes \"verletzen\" der unmittelbaren Drittwirkung von Grundrechten das Wort reden wollte? Dann lesen Sie bei \"verletzen\" einfach \"beeinträchtigen\".
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@reblaus
Sie meinen wahrscheinlich Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (http://www.buzer.de/s1.htm?a=12&g=gg). Nicht das Grundrecht definiert den Begriff \"Geschäftsgeheimnis\", sondern setzt seine Existenz voraus.
Und wenn Sie in BGH, 19.11.2008, Az.: VIII ZR 138/07, Tz. 46,47 nachlesen, dann sehen Sie, wie sich der VIII. Senat mit dieser sensiblen Thematik befaßte:
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Sollte es im weiteren Verlauf des Rechtsstreits darauf ankommen, rügt die Revision allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht ohne Weiteres da-von ausgeht, die Beklagte müsse im Rechtsstreit uneingeschränkt ihre gesamte Kalkulation offen legen. Insofern lässt das angefochtene Urteil eine Klärung der Frage vermissen, bezüglich welcher Daten im Einzelnen ein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung dem Gericht, einem Sachverständigen, dem Kläger oder der Öffentlichkeit gegen-über besteht und inwiefern für die Beweisführung - auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der beantragten Zeugenvernehmung - gerade solche geschütz-ten Daten einem Sachverständigen zugänglich gemacht werden müssten. Dafür bedarf es gegebenenfalls weiteren substantiierten Sachvortrags der Beklagten dazu, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse sie welche Nachteile zu befürchten hätte. Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, jegliches Geheimhaltungsinte-resse der Beklagten von vornherein mit der Begründung zu verneinen, dass eine vergleichbare umfassende Offenlegungspflicht alle Versorgungsunterneh-men treffe. Eine etwaige Grundrechtsrelevanz des Verlangens nach Offenle-gung der gesamten Kalkulation auf Seiten der Beklagten wird nicht dadurch beseitigt, dass alle Energieversorgungsunternehmen gleichermaßen zur Offen-legung grundrechtlich geschützter Daten verpflichtet werden, zumal diese Ver-pflichtung nur von solchen Versorgungsunternehmen zu erfüllen wäre, deren Kunden wie der Kläger eine gerichtliche Billigkeitskontrolle der Preise bzw. Preiserhöhungen nach § 315 BGB begehren.
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Unterstellt, die Beklagte müsste im Rahmen der Beweiserhebung Daten offen legen, an denen sie ein verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhal-tungsinteresse hat, bedürfte es sodann einer - auch im Rahmen einer Billig-keitskontrolle nach § 315 BGB erforderlichen - Abwägung zwischen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem verfassungsrechtlichen Schutz von Be-triebs- und Geschäftsgeheimnissen (BVerfGE 101, 106, 128 ff.; 115, 205, 232 ff.; BVerfG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98, VersR 2000, 214, 215; Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 236/05, WM 2007, 1901, Tz. 28 ff.; BGHZ 116, 47, 58 ), die auf einen weitestgehenden Ausgleich zwischen den betroffenen Verfassungsgütern gerichtet sein muss. Dabei ist zunächst eine Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten des Aus-schlusses der Öffentlichkeit und der - strafbewehrten (§ 353d Nr. 2 StGB) - Ver-pflichtung der Prozessbeteiligten zur Geheimhaltung nach § 172 Nr. 2, § 173 Abs. 2, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG in Betracht zu ziehen. Es ist nicht von vorn-herein ausgeschlossen, dass ein solches Vorgehen geeignet ist, den Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu gewährleisten, insbesondere, weil es sich bei der Gegenpartei nicht um einen Wettbewerber der Beklagten, son-dern um einen Kunden handelt und folglich nicht schon die Bekanntgabe der Geheimnisse selbst eine Geheimnisverletzung zur Folge hätte.
Welche Versorgungsunternehmen sich aber auf Art. 12 GG berufen können, ist aber noch zudem eine ganz andere Frage.
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Original von tangocharly
Welche Versorgungsunternehmen sich aber auf Art. 12 GG berufen können, ist aber noch zudem eine ganz andere Frage.
@tangocharly, der Wirtschaftsminister von Baden-Württemberg sieht da bei den Stadtwerken \"ganz überwiegend Geschäftsgeheimnisse\".
Da muss der Datenschutzbeauftragte doch richtig neidisch werden, hier bei den Geschäftsgeheimnissen funktioniert der Datenschutz noch. Da wird von der Politik streng darüber gewacht. Da muss der Bundes-DSB nicht klagen wie bei den personenbezogenen Daten. ;) .
siehe hier:
Frage an die Landesregierung zur Gaspreisgestaltung der Stadtwerke Mühlacker (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=55963#post55963)
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tangocharly verweist zutreffend darauf, dass zunächst zu prüfen ist, ob das betroffene Unternehmen überhaupt Grundrechtsträger bzw. grundrechtsfähig ist. Ist es schon kein Grundrechtsträger bzw. grundrechtsfähig, so kann es sich schon nicht auf einen entsprechenden Schutz berufen, vgl. schon hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=3073) (Evitel2004 bitte ggf. Verlinkungen überarbeiten) Wenn das betroffene Unternehmen danach überhaupt Grundrechtsträger bzw. grundrechtsfähig ist, muss es geltend machen, welche für die Entscheidung erheblichen Daten weshalb Betriebsgeheimnisse sein sollen. Alle publizitätspflichtigen Daten etwa preisbildende Kostenfaktoren des sog. \"vereinbarten Preissockels\" (Konzessionsabgaben gem. § 4 KAV, Energiesteuer, Netzkosten gem. § 27 GasNEV, , Kosten der Messung und Abrechnung gem. § 40 EnWG) können demnachschon keine Geschäftsgeheimnisse sein, ebenso wie Spartenabschlüsse gem. § 9a EnWG 1998 iVm. § 114 EnWG.
nomos liest am besten hier. (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060314_1bvr208703.html)
TELEKOM Randnummer 72
Die Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin entfällt nicht deswegen, weil der Bund an dieser Anteile hält. Ein beherrschender Einfluss des Bundes auf die Unternehmensführung der Beschwerdeführerin, der die Beschwerdefähigkeit in Zweifel ziehen könnte, war schon auf Grund der Regelungen in § 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325) und in § 32 der Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2331) ausgeschlossen und ist nach der Privatisierung erst recht nicht begründet worden; er wird auch von keinem der Beteiligten geltend gemacht.
Hat hingegen der Staat oder eine Gebietskörperschaft einen Mehrheitsanteil und/ oder einen beherrschenden Einfluss auf die Unternehmensführung, wie das oft bei Stadtwerken der Fall sein kann, ist die Grundrechtsfähigkeit zweifelhaft. Der Grundrechtsschutz ist aber nicht das eigentliche Thema dieses Threads, Datenschutz erst recht nicht.
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@tangocharly
Mir geht es im Zusammenhang mit Kartellrechtsfragen beim Geschäftsgeheimnis ausschließlich darum. die Beweisschwierigkeiten zu verringern, die sich dadurch ergeben können, dass die erforderlichen Informationen in zahlreichen Fällen von den Versorgern nicht veröffentlicht wurden.
Hier habe ich den Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz vorgeschlagen, der aber in § 6 IFG ausgeschlossen ist, soweit Zugang zu Geschäftsgeheimnissen gewährt werden müsste. Es wäre daher nützlich, wenn man darauf hinweist, dass die Daten, die die Kartellrechtswidrigkeit eines Vertrages belegen, naturgemäß gar keine Geschäftsgeheimnisse darstellen können.
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Original von RR-E-ft
nomos liest am besten hier. (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060314_1bvr208703.html)
...
Hat hingegen der Staat oder eine Gebietskörperschaft einen Mehrheitsanteil und/ oder einen beherrschenden Einfluss auf die Unternehmensführung, wie das oft bei den genannten Stadtwerken der Fall sein kann, ist die Grundrechtsfähigkeit zweifelhaft. Der Grundrechtsschutz ist aber nicht das eigentliche Thema dieses Threads, Datenschutz erst recht nicht.
@RR-E-ft, Danke für die Hinweise. Schon klar, Grundrechtsfähigkeit, Grundrechtschutz auf Geschäftsgeheimnisse oder der Datenschutz haben mit dem Kartellrecht wenig zu tun. Ironie künftig kennzeichnen?
^ˆ^___^ˆ^!
Mein Hinweis zielte auf die unterschiedliche Intention, mit der hier die Politik nach meiner Meinung Rechte schützt (Verbraucher - Stadtwerke). Mindestens die Verflechtung (Doppelmandate) zwischen Kommunalpolitik und Landespolitik scheint mir hier eine Rolle zu spielen. Ich habe aus Erfahrung den Eindruck, dass auf den Schutz der Stadtwerke besonders geachtet wird.
Die Schutzbedürftigkeit wird nicht umsonst bei fast jeder sich bietenden Gelegenheit betont.
Unabhängig davon ist es schon eine interessante Frage, ob bei Stadtwerken die Grundrechtsfähigkeit und der Schutz der sogenannten Geschäftsgeheimnisse gegeben ist. Insbesondere, wenn man die bis vor wenigen Jahren absolute Gebietsmonopolstellung berücksichtigt.[/list]
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In seiner Entscheidung vom 19.11.2008, VIII ZR 138/07 hat der BGH ein Schutzbedürfnis des dort betroffenen EVU in Bezug auf seine Geschäftsgeheimnisse bejaht, obwohl es sich beim EVU (Stadtwerke Dinslaken) kommunales Versorgungsunternehmen handelte.
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Original von Black
In seiner Entscheidung vom 19.11.2008, VIII ZR 138/07 hat der BGH ein Schutzbedürfnis des dort betroffenen EVU in Bezug auf seine Geschäftsgeheimnisse bejaht, obwohl es sich beim EVU (Stadtwerke Dinslaken) kommunales Versorgungsunternehmen handelte.
@Black
Das stimmt so nicht. Der Schluss ist voreilig.
Der BGH hat nur gesagt, dass Berufungsurteil lasse eine Klärung der Frage vermissen, an welchen Daten ein nach Art. 12 GG geschütztes Geheimhaltungsinteresse bestehen könnte und dass ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung von vornherein ausgeschlossen angesehen werden könne.
Konjunktiv zu einer bisher ungeklärten und auch vom BGH offen gelassenen Frage, die der BGH selbst auch nicht geklärt hat.
Mit einer anderen Begründung als der vom Berufungsgericht bisher gegebenen lasse sich ein Geheimhaltungsinterresse dann aber vielleicht doch schon als ausgeschlossen ansehen, nämlich wenn die Beklagte selbst gar nicht grundrechtsfähig sein sollte.
Zu einer solchen Begründung hat der BGH noch gar nichts gesagt, hingegen das BVerfG in Sachen Hamburgische Electricitätswerke AG, welcher die Grundrechtsfähigkeit seinerzeit mit der Begründung abgesprochen wurde, dass es seich um ein EVU handelt, welches sich im Mehrheitsbesitz der freien und Hansestadt Hamburg befand. Maßgeblich im Bereich der Energieversorgung ist die Entscheidung BVerfG NJW 1990, 1783. In dieser wird der über Gemeindegrenzen hinaus tätigen Hamburgische Electricitäts- Werke AG (HEW) bei einer Beteiligung der öffentlichen Hand in Höhe von 72 Prozent die Grundrechtsfähigkeit abgesprochen.
Noch einmal genau lesen:
Original von tangocharly
46
Sollte es im weiteren Verlauf des Rechtsstreits darauf ankommen, rügt die Revision allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht ohne Weiteres da-von ausgeht, die Beklagte müsse im Rechtsstreit uneingeschränkt ihre gesamte Kalkulation offen legen. Insofern lässt das angefochtene Urteil eine Klärung der Frage vermissen, bezüglich welcher Daten im Einzelnen ein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung dem Gericht, einem Sachverständigen, dem Kläger oder der Öffentlichkeit gegenüber besteht und inwiefern für die Beweisführung - auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der beantragten Zeugenvernehmung - gerade solche geschützten Daten einem Sachverständigen zugänglich gemacht werden müssten. Dafür bedarf es gegebenenfalls weiteren substantiierten Sachvortrags der Beklagten dazu, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse sie welche Nachteile zu befürchten hätte. Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, jegliches Geheimhaltungsinteresse der Beklagten von vornherein mit der Begründung zu verneinen, dass eine vergleichbare umfassende Offenlegungspflicht alle Versorgungsunternehmen treffe. Eine etwaige Grundrechtsrelevanz des Verlangens nach Offenlegung der gesamten Kalkulation auf Seiten der Beklagten wird nicht dadurch beseitigt, dass alle Energieversorgungsunternehmen gleichermaßen zur Offenlegung grundrechtlich geschützter Daten verpflichtet werden, zumal diese Ver-pflichtung nur von solchen Versorgungsunternehmen zu erfüllen wäre, deren Kunden wie der Kläger eine gerichtliche Billigkeitskontrolle der Preise bzw. Preiserhöhungen nach § 315 BGB begehren.
47
Unterstellt, die Beklagte müsste im Rahmen der Beweiserhebung Daten offen legen, an denen sie ein verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhal-tungsinteresse hat, bedürfte es sodann einer - auch im Rahmen einer Billig-keitskontrolle nach § 315 BGB erforderlichen - Abwägung zwischen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (BVerfGE 101, 106, 128 ff.; 115, 205, 232 ff.; BVerfG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98, VersR 2000, 214, 215; Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 236/05, WM 2007, 1901, Tz. 28 ff.; BGHZ 116, 47, 58 ), die auf einen weitestgehenden Ausgleich zwischen den betroffenen Verfassungsgütern gerichtet sein muss. Dabei ist zunächst eine Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten des Aus-schlusses der Öffentlichkeit und der - strafbewehrten (§ 353d Nr. 2 StGB) - Ver-pflichtung der Prozessbeteiligten zur Geheimhaltung nach § 172 Nr. 2, § 173 Abs. 2, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG in Betracht zu ziehen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein solches Vorgehen geeignet ist, den Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu gewährleisten, insbesondere, weil es sich bei der Gegenpartei nicht um einen Wettbewerber der Beklagten, son-dern um einen Kunden handelt und folglich nicht schon die Bekanntgabe der Geheimnisse selbst eine Geheimnisverletzung zur Folge hätte.
Welche Versorgungsunternehmen sich aber auf Art. 12 GG berufen können, ist aber noch zudem eine ganz andere Frage.
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BGH zur Zulässigkeit von Schadensersatzklagen gegen Kartell- Mitglieder. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11888)
Schadensersatzklagen können unbeziffert geltend gemacht werden, wenn die Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und ein Mindestbetrag angegeben wird.
Für Kondiktionsklagen nach § 812 BGB wird dies nicht gelten.
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@RR-E-ft
Interessante Urteile.
Bei einer Kondiktionsklage kann der Verbraucher seine zuviel bezahlten Beträge auch leicht selbst berechnen, so dass eine Schätzung auch gar nicht erforderlich wäre.
Zu den Beweisregeln bei der Rückforderungsklage ist dieses von Ihnen gefundene Urteil (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11885) sehr aufschlussreich. Danach ist die Kausalität eines kartellrechtswidrigen Bezugsvertrages für die Preiserhöhung an den Endverbraucher zwar von diesem zu beweisen. Zuvor hat aber der Versorger darzulegen, aus welchen anderen Gründen die Preiserhöhung erfolgte, wenn sie nicht auf gestiegene Bezugskosten zurückzuführen war. Diese anderen Gründe können gegebenenfalls durch die Entwicklung der Kosten aus den GuV-Rechnungen widerlegt werden (weitere Informationen hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11672&threadview=0&hilight=&hilightuser=0&page=2)). Es handelt sich in jedem Fall um eine erhebliche Beweiserleichterung.
Mein Vorschlag einer Beweislastumkehr halte ich nicht mehr aufrecht.
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@nomos
.... möchte nicht Schulmeistern, aber der Hinweis auf folgende Passage in BGH, 19.11.2008 in Tz. 47 erscheint mir, auch wenn man die Ansichten des VIII. Senats nicht stützen mag, wichtig:
Dabei ist zunächst eine Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten des Ausschlusses der Öffentlichkeit und der - strafbewehrten (§ 353d Nr. 2 StGB) - Verpflichtung der Prozessbeteiligten zur Geheimhaltung nach § 172 Nr. 2, § 173 Abs. 2, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG in Betracht zu ziehen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein solches Vorgehen geeignet ist, den Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu gewährleisten, insbesondere, weil es sich bei der Gegenpartei nicht um einen Wettbewerber der Beklagten, sondern um einen Kunden handelt und folglich nicht schon die Bekanntgabe der Geheimnisse selbst eine Geheimnisverletzung zur Folge hätte.
Sie sehen darin, dass der BGH, wenn es um die Verfassung geht, sehr sensibel reagiert und dort, wo sich das BVerfG bereits festgelegt hat, nicht \"am Rad dreht\". Dem BVerfG ist ja schon der Kartellsenat gefolgt, noch zeitens seines -vormaligen- Präsidenten, Dr. Hirsch.
Leider vermisse ich diese Sensibilität bei den unteren Instanzen. Denn wenn es einem Amtsrichter für die Billigkeit der Gaspreise ausreichen kann, ohne auch nur die geringste Datenmenge einer Kalkulation gesehen zu haben, dass \"offensichtlich die Gaspreise von der Ölpreisbildung bestimmt werden, dann werden Tautologen im Staatssalär zum Vollstrecker.
Aber bleiben wir auf der Sachebene. Dem effektiven Rechtsschutz steht der Geheimnisschutz gegenüber. Beides sind Positionen mit Grundrechtsrang. Wohin kommen wir, wenn eine der Parteien selbstherrlich darüber entscheidet, welcher dieser Positionen hier Vorrang eingeräumt werden muß. Wer, wenn nicht der weisungsungebundene Richter, hat hier die Kompetenz, diese Frage zu beleuchten und zu entscheiden.
Und dennoch, nomos ist unbedingt beizupflichten, wenn er seinen Kampf an dieser Front kämpft:
Die Stadtwerke sind keine Bananenhändler, sondern haben sich in die Daseinsvorsorge eingemischt. Weil die keine Bananen verkaufen, sondern Gas, fehlt es an einer rein gewinnorientierten Unternehmung. Wem die Gewinnsucht von Bananenhändlern nicht passt, der muß auch keine Bananen kaufen. Wenn Bananenhändler die Kalkulation nicht preisgeben wollen, dann müssen die halt damit leben, dass keiner mehr Bananen kauft. Wenn aber der Preis von Bananen dem von Melonen entspricht, dann wird es eng mit der Auswahl. Wenn dann aber Stadtwerke den Bananenhandel zur Daseinsvorsorge küren und Bananenhändler mit Kapitalanteilen beherrschen wollen, dann kann sich der von der öffentlichen Hand beherrschte Bananenhändler nicht mehr hinter Art. 12 GG verstecken.
Die öffentliche Hand operiert nicht im luftleeren Raum, sondern ist Bürgervertretungen rechenschaftspflichtig. Nun geht es aber im Zivilprozeß nicht um die Kollektivkontrolle. Dann ist halt im Individualprozeß die Individualkontrolle gefragt. So könnte man auch effektiven Rechtsschutz definieren: \"Versagt das System, versagt gleichwohl nicht das Individuum\".
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Original von tangocharly
.... möchte nicht Schulmeistern, aber der Hinweis auf folgende Passage erscheint mir wichtig:
Dabei ist zunächst eine Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten des Ausschlusses der Öffentlichkeit und der - strafbewehrten (§ 353d Nr. 2 StGB) - Verpflichtung der Prozessbeteiligten zur Geheimhaltung nach § 172 Nr. 2, § 173 Abs. 2, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG in Betracht zu ziehen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein solches Vorgehen geeignet ist, den Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu gewährleisten, insbesondere, weil es sich bei der Gegenpartei nicht um einen Wettbewerber der Beklagten, sondern um einen Kunden handelt und folglich nicht schon die Bekanntgabe der Geheimnisse selbst eine Geheimnisverletzung zur Folge hätte.
Sie sehen darin, dass der BGH, wenn es um die Verfassung geht, sehr sensibel reagiert und dort, wo sich das BVerfG bereits festgelegt hat, nicht \"am Rad dreht\".
........
Leider vermisse ich diese Sensibilität bei den unteren Instanzen.
........
Die öffentliche Hand operiert nicht im luftleeren Raum, sondern ist Bürgervertretungen rechenschaftspflichtig.
@tangocharly, Ihr Hinweis trifft den Kern und ist keine Schulmeisterei. Mein Hinweis wegen der mangelnden \"Sensibilität\" war jetzt nicht auf die Judikative, sondern in erster Linie auf die Executive gerichtet.
Hier nochmal der Antwortauszug des BW-Wirtschaftsministers in Bezug auf kommunale Stadtwerke:
Daneben hat die Landeskartellbehörde aufgrund einer erweiterten Enqueteabfrage Stand Dezember 2008, die jedoch noch nicht vollständig ausgewertet ist, Erkenntnisse u. a. zu den konkreten Einkaufspreisen, zu der Kundenstruktur und zur Preiskalkulation erhalten. Sie stellen ganz überwiegend Geschäftsgeheimnisse dar, die es zu wahren gilt.
[/list]Mit der Auslagerung kommunaler Aufgaben in Beteiligungen mit privater Rechtsformen wurde in der praktischen Auswirkung zunehmend die \"Rechenschaftspflicht\", die Kontrolle und die Entscheidungen den Bürgervertretern entzogen. Die Städte und Gemeinden, konkret die Bürgermeister und Oberbürgermeister, die Verwaltungen, haben sich hier zunehmend neben dem kommunalen Haushalt Spielräume geschaffen, die so nach meiner Meinung vom Kommunalrecht nicht vorgesehen und nicht gedeckt sind.
Wenn man sich mit der Praxis beschäftigt, stellt man fest, dass die gewählten Vertreter (Gemeinderäte) schlicht nicht informiert sind, delegierte Aufsichtsratsmitglieder eingeschlossen. Man lässt die Verwaltung walten, Abstimmungen erfolgen kenntnis- und informationsarm pro forma am laufenden Band. Der Bürger findet hier eher eine - unkontrollierte, eine versteckte \"nicht öffentliche\" Hand statt einer öffentlicher Hand im Sinne von offen!
Eigentlich ist das in unserer demokratischen Ordnung ja so vorgesehen:
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger. Als Hauptorgan der Gemeinde hat er die Gemeindeverwaltung zu überwachen, über alle Gemeindeangelegenheiten zu beschliessen, den Haushalt zu verabschieden und zu kontrollieren.
\"Nebenhaushalte\" in Beteiligungen und diversen Holdingkonstrukten sind da eingeschlossen!
siehe hier (http://www.carookee.com/forum/Gaspreis-BB/19/24319619#24319619)[/list]
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@tangocharly, nomos
Wie sieht Ihre Theorie eigentlich bei den Sparkassen aus? Müssen wir uns da auch auf mehr Offenheit einstellen? Mich würde brennend interessieren was mein Nachbar so auf dem Konto hat. Ob er etwa E.on-Aktien besitzt oder nur auf langweiliges Festgeld setzt.
Ich weiß ja, dass es Ihr Lieblingsthema ist, nomos. Aber eine kleine ketzerische Frage hierzu konnte ich mir nicht verkneifen.
Dass Sie sich für Kartellrecht nicht so sehr begeistern, habe ich eingesehen :D.
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Original von reblaus
@tangocharly, nomos
Wie sieht Ihre Theorie eigentlich bei den Sparkassen aus? Müssen wir uns da auch auf mehr Offenheit einstellen? Mich würde brennend interessieren was mein Nachbar so auf dem Konto hat. Ob er etwa E.on-Aktien besitzt oder nur auf langweiliges Festgeld setzt.
Ich weiß ja, dass es Ihr Lieblingsthema ist, nomos. Aber eine kleine ketzerische Frage hierzu konnte ich mir nicht verkneifen.
Dass Sie sich für Kartellrecht nicht so sehr begeistern, habe ich eingesehen :D.
@reblaus, mit Ihrer \"kleinen ketzerischen Frage\" liegen Sie aber schon sehr weit weg vom Schuss.
Es geht hier nicht um das Bankgeheimniss bzw. ich will ja nicht den Gasverbrauch des Oberbürgermeisters oder meines Nachbarn von den Stadtwerken erfahren, sondern die Kalkulationsgrundlagen und die Mittelverwendung für den zu bezahlenden Gaspreis.
Was das Thema angeht, die Bürgervertreter (Gemeinderäte, Kreisräte etc) dürfen sich schon die Frage stellen, was denn in der Vergangenheit mit den Gewinnen der Sparkassen geschehen ist. Hier geht es nicht um Energieversorgung, aber wurden da Gewinne auch im gleichen Verhältnis ausgeschüttet und zweckfremd verwendet?
Und wenn Sie schon die Sparkassen erwähnen. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eben auf die Verbandsklagen eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden, dass eine Klausel der AGB, im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist. Hier im Forum wurde darauf schon hingewiesen, auch auf die Bedeutung für uns Verbraucher im Allgemeinen.
Es geht hier um das Thema faire angemessene Energiepreise und nicht nicht um Lieblingsrechtsgebiete. Das Wettbewerbsrecht bzw. das Kartellrecht hat seine Zweckbestimmung und seinen Stellenwert. Das gilt auch auch für das öffentliche Recht (kommunales Wirtschaftsrecht), das eben für Stadtwerke und wenn Sie wollen auch für Sparkassen eine Rolle spielt. usw...
PS:
Und dass der Bürger auch auf \"seine\" Sparkasse achten sollte kann man hier erfahren.
Der kommunale Klüngel: MONITOR (http://www.wdr.de/tv/monitor//sendungen/2009/0219/sparkasse.php5)
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Für Kartellopfer steigen die Chancen auf Schadensersatz (http://www.wiwo.de/unternehmer-maerkte/fuer-kartellopfer-steigen-die-chancen-auf-schadensersatz-395045/)
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Prof. Schwintowski- Schadensersatz für Kartellgerschädigte (http://www.ewerk.hu-berlin.de/Schadenersatz_f%C3%BCr_Kartellgesch%C3%A4digte)
Schadensersatz kann zweierlei bedeuten. Entweder fordert der Geschädigte die Wiederherstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpfichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB – Naturalrestitution). Danach wäre der auf dem überhöhten Kartellpreis beruhende Vertrag gar nicht erst geschlossen worden, folglich nunmehr rückabzuwickeln. Dem Geschädigten ist das ursprünglich vereinbarte Entgelt zurückzuzahlen, während er selbst nur den tatsächlichen Wert der empfangenen Leistungen zu ersetzen hat. Dieser Wert ist im Vergleich zu dem überhöhten Kartellpreis regelmäßig deutlich niedriger. Alternativ kann der Geschädigte Schadensersatz in Geld verlangen.
Das gilt auch im Verhältnis Versorger/ Vorlieferant bei einem infolge Kartellrechtswidrigkeit bzw. Verstoß gegen Art. 81 EG nichtigen Bezugsvertrag.
Der tatsächliche Wert der empfangenen Leistung wird sich bei Gas nach den Erdgasimportpreisen bemessen, nicht jedoch mit diesen identisch sein. Sind die Erdgasimportpreise variabel, so ist es der tatsächliche Wert der Ware Erdgas im Inland ebenso.
Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=55861#post55861)
Original von RR-E-ft 15.04.2009 14:59
Wäre ein Vorlieferantenvertrag infolge Kartellrechtswidrigkeit vollständig nichtig, so könnte der aus dem Vertrag resultierende Kaufpreisanspruch des Vorlieferanten gegen den Versorger als Rechtsgrund vollständig entfallen. Die Lieferbeziehung zwischen Vorlieferant und Versorger wäre dann ggf. nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen für den betroffenen Zeitraum (rück-)abzuwickeln.
Der Versorger könnte deshalb trotzdem nicht die an den Vorlieferanten auf (nichtiger) vertraglicher Grundlage erbrachten Zahlungen für über die Jahre tatsächlich erfolgte Erdgaslieferungen vollständig zurückfordern, sondern müsste sich den Wert der Bereicherung der aufgrund des (nichtigen) Vertrages gelieferten Erdgasmengen entgegenhalten lassen.
Auch dabei wäre der objektive Wert der gelieferten Erdgasmengen, der sich zum einen nach dem objektiven Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze und zum anderen nach den Kosten der Netznutzung der vorgelagerten Netze bemisst, zu berücksichtigen. Der Versorger wäre also auch bei einem nichtigen Vorlieferantenvertrag nicht so gestellt, als dass er die gelieferten Erdgasmengen wegen \"nichtiger Preisbestimmung\" gar als vollständig unentgeltlich oder auch nur zu einem stabilen Preis geliefert verbuchen könnte.
Das muss sich wohl in der einen oder anderen Weise auch auf die Letzverbraucherpreise bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht niederschlagen.
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Nachdem die Urteilsbegründung von BGH Beschl. v. 10.02.2009 Az. KVR 67/07 nun veröffentlicht wurde, ergibt sich für kartellrechtswidrige Gasbezugsverträge folgender Tatbestand.
Ein Vertrag muss eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben und eine Bezugsmenge von mindestens 80% des Gesamtbezuges umfassen,
oder die Laufzeit muss mehr als vier Jahre betragen und der Vertrag eine Bezugsmenge von mindestens 50% des Gesamtbezuges umfassen.
Es muss auf dem sachlich und örtlich maßgeblichen Markt ein Bündel solcher Verträge, die mindestens 30% Marktanteil ausmachen, abgeschlossen worden sein.
Sachlich maßgeblich ist der Markt zur Belieferung von Orts- und Regionalgasunternehmen zur Belieferung an Endverbraucher.
Örtlich maßgeblich ist das Marktgebiet der Ferngasunternehmen, der durch deren Leitungsnetz bestimmt wird.
Liegen diese Voraussetzungen vor, verstößt jeder einzelne Vertrag gegen Art. 81, 82 EG, § 1 GWB, und ist nichtig.
Verbraucher deren Gasversorger im Marktgebiet der E.on Ruhrgas ansässig ist, müssen damit nur noch die individuellen Voraussetzungen des einzelnen Bezugsvertrages nachweisen. Für die Voraussetzung der Marktdurchdringung solcher Verträge können sie sich auf die Verfügung des Bundeskartellamts in Verbindung mit der BGH-Entscheidung berufen.
Preiserhöhungen, die auf solchen unzulässigen Verträgen beruhen, sind nicht nur unbillig sondern nichtig. Dies hat zur Folge, dass sie auch Kunden gegenüber, die nicht rechtzeitig widersprochen haben, keine Wirkungen erzeugen.
Diesen Verbrauchern steht auch eine Schadensersatzklage gegen die E.on Ruhrgas offen.
Bei allen Verbrauchern außerhalb des Marktgebietes der E.on Ruhrgas erhöhen sich die Beweisschwierigkeiten aufgrund der 30%-Grenze beim Marktanteil solcher Verträge. Soweit eine Verpflichtung des Bundeskartellamtes zur Offenlegung der allgemeinen Marktverhältnisse im jeweiligen Marktgebiet nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht durchgesetzt werden kann, dürfte eine erfolgreiche Beweisführung ausgeschlossen sein.
Allenfalls im Marktgebiet der Gasversorgung Süddeutschland bestehen geringe Aussichten die Marktverhältnisse nachzuweisen, da dieses Marktgebiet mit dem Land Baden-Württemberg nahezu identisch ist, und deshalb auf Daten des Landeskartellamtes zurückgegriffen werden kann. Auch haben die beiden größten regionalen Gasversorger Badenova und EnBW zusammen einen Marktanteil von über 30%. Bei der Badenova ist nachweisbar, dass sie bis zum 30.09.2007 über einen solchen lang laufenden Bezugsvertrag über ihre Gesamtmenge verfügte. Ob sich dies bei der EnBW ebenso verhält steht zwar zu vermuten, konkrete Nachweisquellen sind im Internet aber nicht zu finden.
Abgesehen von der Frage der Nichtigkeit von Preiserhöhungen führt ein kartellrechtswidriger Bezugsvertrag zur Nichtigkeit der Preisänderungsklausel im Bezugsvertrag. Hierzu hat der BGH Urt. vom 9.07.2009 Az. VIII ZR 314/07 folgendes ausgeführt
Tz. 28
Dafür, dass es sich bei den von der Beklagten geltend gemachten Bezugskostensteigerungen um im vorgenannten Sinne \"unnötige\" Kosten handelt, ergeben sich aber keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Wenn sich die Beklagte, wie sie vorträgt, als kommunales Gasversorgungsunternehmen mit geringer Nachfragemacht der - branchenüblichen - Ölpreisbindung nicht entziehen konnte, scheidet die Möglichkeit eines Gasbezugs ohne eine solche Preisbindung als günstigere Beschaffungsalternative aus, sofern eine solche nach den Marktgegebenheiten überhaupt besteht. Ob die Ölpreisbindung in dem Vorlieferantenverhältnis korrekt umgesetzt worden ist, die Beklagte die von ihr geltende gemachte Preiserhöhung durch den Vorlieferanten nach den Bezugsverträgen also tatsächlich schuldete, wird im Rahmen der Beweisaufnahme über die von der Beklagten behauptete Bezugskostensteigerung zu klären sein (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 44).
Diese Aussage lege ich dahingehend aus, dass die Beweislast, ob der Versorger die behauptete Bezugskostensteigerung überhaupt schuldete, beim Versorger liegt. Will er seine Bezugskosten weiterreichen, hat er nachzuweisen, dass der Bezugsvertrag kartellrechtskonform vereinbart wurde. Eine rechtskonforme Vertragsgestaltung wird gesetzlich nicht vermutet.
Der Verbraucher wird jedoch gehalten sein, seine Zweifel an der kartellrechtskonformen Ausgestaltung substantiiert darzulegen. Behauptungen ins Blaue hinein dürften unbeachtlich bleiben.
Hierzu ist ein Hinweis auf die Verfügung des Bundeskartellamtes gegen E.on Ruhrgas vom 13.01.2006 Az. B 8 – 113/03 – 1 hilfreich. Unter III. Vertragssituation Nr. 1 haben die Untersuchungen von Bezugsverträgen, die 75% der belieferten Unternehmen und 90% des an diese Unternehmen insgesamt gelieferten Erdgases ausmachen, ergeben, dass 70% dieser Verträge Gesamtbezugsverträge mit Laufzeiten von mehr als zwei Jahren sind. Somit sind 67,5% der in diesem Bereich abgesetzten Gasmengen mit potentiell kartellrechtswidrigen Verträgen abgesetzt worden.
Selbst wenn dem Verbraucher der Nachweis der Kartellrechtswidrigkeit nicht gelingt, dürfte sich diese rechtswidrige Vertragspraxis in vielen Fällen als erfolgreicher Einwand gegen die Billigkeit von Preisfestsetzungen herausstellen.
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@ reblaus
Ich wende mich an Sie als den Kartellrechtsexperten im Forum. Sie schreiben
Preiserhöhungen, die auf solchen unzulässigen Verträgen beruhen, sind nicht nur unbillig sondern nichtig. Dies hat zur Folge, dass sie auch Kunden gegenüber, die nicht rechtzeitig widersprochen haben, keine Wirkungen erzeugen.
...
Abgesehen von der Frage der Nichtigkeit von Preiserhöhungen führt ein kartellrechtswidriger Bezugsvertrag zur Nichtigkeit der Preisänderungsklausel im Bezugsvertrag.
Wenn nun ein Gasbezugsvertrag kartellrechtswidrig ist, weil die Bedingungen aus dem BGH-Urteil KVR 67/07 vom 10.2.2009 alle erfüllt sind, so ist doch der Gesamtpreis im Vorlieferantenverhältnis zwischen Stadtwerken und Ferngasunternehmen nichtig. Die Stadtwerke rügten jedoch bei ihrem Vorlieferanten die überhöhten Vorleistungskosten im allgemeinen nicht als unbillig oder gar als kartellrechtswidrig. Vielmehr wälzten die Stadtwerke die überhöhten Vorleistungskosten einfach auf ihre Endkunden über.
Nun habe ich drei Fragen an Sie:
[list=1]
- Ist das Nichtrügen der überhöhten Vorleistungspreise und das Überwälzen dieser vermeidbaren Mehrkosten nicht selbst ein Beleg für den Missbrauch einer regional marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 GWB (http://dejure.org/gesetze/GWB/19.html), und zwar ein Missbrauch der Stadtwerke gegenüber ihren Endkunden?
- Falls sich die Stadtwerke durch ihr Verhalten gegenüber Endkunden demnach selbst kartellrechtswidrig verhalten, sind dann nicht nur die Preiserhöhungen der Endkunden nichtig, sondern die Gesamtpreise, die von Endkunden verlangt wurden?
- Wenn das Preisverhalten zwischen Vorlieferant und Stadtwerk sogar abgestimmt wurde, z. B. durch eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Vorlieferanten an dem Stadtwerk, handelt es sich dann nicht sogar um ein Hardcore-Kartell (http://www.compliancemagazin.de/gesetzestandards/kartellrecht/bundeskartellamt280207.html) im Sinne des § 1 GWB (http://dejure.org/gesetze/GWB/1.html)?
[/list=1]
Auf Ihre Antworten freue ich mich.
Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
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@Lothar Gutsche
Ich bin kein Kartellrechtsexperte. Ich habe mich mit dem Thema nur etwas mehr befasst als andere.
Wenn solche Verträge im Bündel vorliegen, verstößt jeder einzelne Vertrag auch gegen Art. 82 EG. Das ist die europarechtliche Entsprechung des § 19 GWB. D.h. das Ferngasunternehmen beutet mit dem Abschluss solcher Verträge seine marktbeherrschende Stellung aus. Das Gleiche muss nach meiner Ansicht auch für das Regionalgasunternehmen gelten, wenn es weiß, dass sein Vertrag Teil eines solchen Vertragsbündels ist.
Wenn das Regionalgasunternehmen solche unwirksamen Bezugskostensteigerungen zum Anlass eigener Preiserhöhungen benutzt, so sind diese Preiserhöhungen nach EuGH aber schon von der Nichtigkeit des Bezugsvertrages umfasst, und allein deshalb ebenfalls nichtig.
Der Gesamtpreis wäre nur dann nichtig, wenn das kartellrechtswidrige Verhalten sich auf den Gesamtpreis bezöge. Das kartellrechtswidrige Verhalten bezieht sich aber nur auf die Bezugskostenfrage. Es sind daher nur die auf Bezugskostensteigerungen beruhenden Preissteigerungen nichtig. Sie müssen bedenken, dass diese Praxis bis zum 28.04.1998 legal war.
Wenn Unternehmen Verbindungen eingehen, indem sie in erheblichem Umfang Kapitalbeteiligungen aufbauen, wird kein Kartell gebildet, sondern eine marktbeherrschende Stellung geschaffen, erweitert oder gar ein Monopol gebildet. Dies kann nur mit der Fusionskontrolle verhindert werden.
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@reblaus,
so geschehen mit den alten Tarifen der SW KH \"Kreuznacher Stadtgas\" und \"Kreuznacher Stadtstrom\"
Diese verstießen in ihrer Form im \"Kreuznacher Energieclub\" gegen Artikel 82 der EG, da sie im Kreuznacher Energieclub miteinander verkoppelt waren.
Die Landeskartellbehörde Rheinland-Pfalz ging im Januar 2006 mit einem Mißbrauchsverfahren gegen die SW KH vor.
Daraufhin wurde der alte Tarif \"Kreuznacher Stadtstrom zum 30.6.06 und \"Kreuznacher Stadtgas\" zum 30.9.06 beendet und dann als eigenenständige Tarife weiterhin angeboten.
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@Cremer
Wenn an diesen Tarifen lediglich die Stadtwerke Kreuznach beteiligt waren, handelte es sich mit Sicherheit um einen Verstoß gegen § 19 GWB. Dann hat dieses einzelne Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung auf dem örtlichen Markt missbraucht.
Immer wenn es sich um Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen handelt, die nicht dem gleichen Konzern angehören, spricht man von Kartellen. Solche Vereinbarungen sind nach Art. 81 EG, bzw. § 1 GWB (deutsche Entsprechung) verboten. Sollten die beteiligten Unternehmen zusätzlich über eine marktbeherrschende Stellung verfügen, so kann gleichzeitig ein Missbrauch derselben vorliegen.
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@ reblaus
Stellen Sie Ihr Licht nicht unter den Scheffel. Sie sind hier unbestritten der Kartellrechtsexperte, zumindest für mich als Nicht-Jurist.
Ihre Antwort verstehe ich noch nicht ganz, zumindest was die Schlussfolgerung für Endkundenpreise angeht. Denn Sie übertragen die vom 8. Zivilsenat des BGH begründete Aufspaltung des Gesamtpreises in einen Preissockel und spätere Preiserhöhungen auch auf kartellrechtliche Auseinandersetzungen.
Bei wirksamen Wettbewerb hätte das Stadtwerk die überhöhten Vorleistungspreise des Ferngaslieferanten nicht an die Endkunden überwälzen können. Indem das Stadtwerk das aber tut, nutzt es seine regional marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus: es fordert Entgelte, \"die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden\". Wenn sich das regionale Stadtwerk im Sinne von § 19 Absatz 4 GWB (http://dejure.org/gesetze/GWB/19.html) selbst kartellrechtswidrig verhält, dann ist der Vertrag des Stadtwerks mit den Endverbrauchern und mit ihm die Gesamtpreisforderung nichtig. Der Kartellsenat des BGH hat sich bislang deutlich gegen die Auffassung ausgesprochen, dass der Gesamtpreis sich in eine kartellrechtskonformen Preissockel und kartellrechtswidrige Preiserhöhungen aufspalten ließe. Statt dessen hielt der Kartellsenat eine solche Aufspaltung für künstlich und für die Ursache von Zufallsergebnissen, siehe z. B. das BGH-Urteil KZR 36/04 vom 18.10.2005.
Auf welche Gesetzesgrundlage oder auf welche Rechtsprechung also stützen Sie Ihre Aufspaltung eines kartellrechtswidrigen Gesamtpreises in einen angeblich kartellrechtskonformen Preissockel und kartellrechtswidrige Preiserhöhungen?
Ihre Ansicht zu den Kapitalbeteiligungen überzeugt mich nicht, denn die meisten Stadtwerke, an denen sich potentielle Vorlieferanten beteiligt haben, kaufen ihre Vorleistungen \"zufällig\" bei diesem Minderheits- oder Mehrheitsgesellschafter zu überteuerten Konditionen ein. Das Bundeskartellamt stellt in dem Beschwerdeverfahren E.ON/Stadtwerke Eschwege fest:
„Bei jeweils über 70 % ihrer Minderheitsbeteiligungen im Strombereich hatten die Verbundunternehmen E.ON, RWE und EnBW in 2003 und 2004 eine Vorlieferantenposition inne, lediglich Vattenfall weicht mit einem Prozentwert von rd. 50 % davon ab. Dieser Abweichung darf aber durch die geringe Zahl der von Vattenfall gehaltenen Minderheitsbeteiligungen im Strombereich keine besondere Bedeutung beigemessen werden. Damit wird auch deutlich, dass E.ON und RWE in besonderem Maße aber auch EnBW und Vattenfall Strategien der Absatzsicherung über die Beteiligung an Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsunternehmen verfolgen und nutzen.“
Quelle: „Die Strommärkte in Deutschland 2003 und 2004- Erhebung des Bundeskartellamtes im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren E.ON Mitte / Stadtwerke Eschwege (B 8 – 21/03 – B)“, Seite 345 – 356 in der Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER), Heft 4/2008
Deshalb bleibt meine Frage nach einem Hardcore-Kartell (http://www.compliancemagazin.de/gesetzestandards/kartellrecht/bundeskartellamt280207.html) im Sinne des § 1 GWB (http://dejure.org/gesetze/GWB/1.html) weiter im Raum, das durch die Kapitalbeteiligung und gleichzeitige Abstimmung zum Einkauf von Vorleistungen geschaffen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
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@Lothar Gutsche
Original von Lothar Gutsche Stellen Sie Ihr Licht nicht unter den Scheffel. Sie sind hier unbestritten der Kartellrechtsexperte, zumindest für mich als Nicht-Jurist.
Wenn das so sein sollte, wünsche ich Ihnen, dass Sie nie einen Kartellrechtsrechtsstreit führen müssen. Das ist tatsächlich ein hochkomplexes Thema bei dem es vermutlich nur eine Handvoll Experten in Deutschland gibt.
Die Aufteilung in Sockelpreis und Preisänderung hat nichts mit der Rechtsprechung des BGH zur Billigkeitskontrolle zu tun.
Art. 81 EG-Vertrag
(1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
(...)
Verboten sind daher nur Vereinbarungen oder Verhaltensweisen zwischen Unternehmen. Diese Verträge sind insgesamt nichtig. Zwischen dem Vorlieferanten und dem Regionalgasunternehmen wurde überhaupt kein Preis für das gelieferte Gas vereinbart.
Der zwischen dem Regionalgasunternehmen und dem Verbraucher abgeschlossene Vertrag fällt aber nicht unter Art. 82 EG. Er ist daher auch nicht nichtig. Der EuGH hat aber entschieden, dass die Nichtigkeit des zwischen den Unternehmen abgeschlossenen Vertrages alle Wirkungen umfasst, die aus dieser verbotenen Vereinbarung resultieren. Wenn daher das Regionalgasunternehmen die (nichtige) Bezugskostensteigerung zum Anlass nimmt, seine Endkundenpreise anzuheben, so ist diese Preiserhöhung ein Resultat des nichtigen Vertrages und ebenfalls nichtig. Erhöht das Regionalgasunternehmen seine Endkundenpreise hingegen, weil die Personalkosten gestiegen sind, hat dies mit dem verbotenen Treiben des Unternehmens nichts zu tun. Diese Preisänderung ist wirksam.
Wird zwischen dem Verbraucher und dem Regionalgasunternehmen ein neuer Vertrag abgeschlossen, und der Versorger hat den vereinbarten Tarif aufgrund seiner nichtigen Bezugskostenvereinbarung kalkuliert, halte ich es für denkbar, dass dann die gesamte Preisvereinbarung nichtig ist, da die Preisfestsetzung des Versorgers teilweise auf den nichtigen Bezugspreisen basiert. Rechtsprechung gibt es hierzu aber mit Sicherheit nicht, so dass das nur Theorie ist.
Wurde der Vertrag mit dem Verbraucher bereits vor dem 28.04.1998 abgeschlossen, zu einem Zeitpunkt als diese Bezugsverträge noch erlaubt waren, kann sich das verbotene Treiben nur auf spätere Vertragsänderungen bzw. Preisänderungen auswirken.
Nimmt man nun an, dass die Abwälzung solcher nichtigen Bezugskostensteigerungen gleichzeitig eine Ausbeutung einer marktbeherrschenden Stellung darstellt, ist die Rechtsfolge die gleiche. Nur die Rechtshandlungen, die ursächlich auf der verbotenen Handlung beruhen, sind nichtig.
Bei Art. 82, § 19 GWB folgt die Nichtigkeit im übrigen \"nur\" aus dem § 134 BGB.
Sie müssen beim Kartellrecht strikt zwischen dem Kartell und der marktbeherrschenden Stellung unterscheiden. Das Kartell kann von mehreren Unternehmen verabredet werden, die jedes für sich keine marktbeherrschende Stellung innehaben. Durch ihr gemeinsames Handeln nutzen sie eine gemeinsame starke Marktposition, um den Markt zu manipulieren. Ein Hardcore-Kartell wird ausschließlich durch Absprachen zwischen unterschiedlichen Unternehmen gegründet. Es kommt nicht darauf an, ob diese Unternehmen kapitalmäßig miteinander verbunden sind. Kapitalbeteiligungen nutzen solchen Absprachen natürlich indirekt. Man kennt sich.
Wenn aber ein Unternehmen eine beherrschende Stellung durch die Kapitalmehrheit besitzt, treten diese beiden Unternehmen als einheitlicher Konzern am Markt auf. Das Mutterunternehmen darf dem Tochterunternehmen genau vorschreiben, mit wem und zu welchen Konditionen es Geschäfte zu betreiben hat. Erst wenn der Konzern mit Dritten unerlaubte Abreden trifft, stellt sich wieder die Kartellfrage. Oft hat es lediglich organisatorische Gründe, dass ein Energieversorger z. B. eine separate Vertriebsgesellschaft gründet und seine Kraftwerkskapazitäten in einer anderen Gesellschaft bündelt. Nach außen dürfen diese Gesellschaften als einheitliches Unternehmen tätig werden.
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@ reblaus
Sie schreiben weiter oben:
Es sind daher in der Vergangenheit nur in wenigen Fällen Entscheidungen zu zivilrechtlichen Auswirkungen von Kartellverstößen ergangen, so dass die Erfolgsaussichten einer Argumentation mit kartellrechtswidrigen Bezugsverträgen bisher nicht seriös prognostiziert werden kann.
Als Verbraucher würde ich mich beim derzeitigen Stand der Diskussion daher nicht auf ein Verfahren einlassen, bei dem ein Rückforderungsanspruch gegen den Versorger allein auf Basis eines kartellrechtswidrigen Bezugsvertrages geltend gemacht werden soll.
Wenn ich das recht verstehe, hielten Sie es gleichwohl für sinnvoll, bei einer eigenen Rückforderungsklage den Anspruch nicht nur auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel zu stützen, sondern zumindest hilfsweise auch auf kartellrechtliche Gründe. Mir ist allerdings nicht ganz klar, wie genau da die Argumentation wäre.
Frage ebenfalls: Man munkelt, im Münsteraner Raum habe man im Hinblick auf das dortige Marktgebiet der E.ON Ruhrgas AG gute Chancen mit kartellrechtlichen Einwänden. Könnten Sie das näher erläutern?
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@münsteraner
Eine ordentliche Verteidigung gegen die Zahlungsklage eines Versorger sollte grob so aufgebaut sein.
1. Sie bestreiten, dass der Versorger überhaupt berechtigt ist, seine Preise zu erhöhen, weil ein Sondervertragsverhältnis vorliegt und die Preisanpassungsklausel entweder gar nicht vorhanden oder aber unwirksam ist.
2. Sie legen dar, dass die vorgenommenen Preisanpassungen nichtig sind, weil die Preiserhöhungen aus Bezugskostensteigerungen resultieren, die kartellrechtswidrig vereinbart wurden. Das müssen Sie beweisen. Wenn es sich um das Marktgebiet der Eon Ruhrgas handelt, und Ihre Lieferantin keine Tochter der Eon ist, reicht es aus, dass Sie nachweisen, dass der Versorger einen langlaufenden Bezugsvertrag mit der Eon hatte, der mindestens 50% bzw. 80% der gesamten bezogenen Gasmenge ausmachte. Weiterhin legen Sie dann die Verfügung des Bundeskartellamtes gegen E.on Ruhrgas vor, verweisen auf die höchtsrichterliche Entscheidung zu dieser Verfügung und legen dar, dass nach § 33 GWB der Tatrichter an diese Feststellungen gebunden ist. In allen anderen Marktgebieten haben die Ferngasgesellschaften freiwillige Verpflichtungszusagen abgegeben, die als Beweis nicht taugen.
3. Sie bestreiten, dass die Preiserhöhungen der Billigkeit entsprechen. Da der Versorger nur Kostensteigerungen weiterreichen darf, und ihm wegen des nichtigen Bezugsvertrages überhaupt keine Bezugskostensteigerungen entstanden sind, ist die Preiserhöhung unbillig. In diesem Punkt muss der Versorger beweisen, dass er einen wirksamen Bezugsvertrag hat. Schließlich tragen Sie vor, dass die Preiserhöhungen auch deshalb unbillig gewesen sind, weil der Versorger seine Rabatte, Marketingzuschüsse etc. bei der Kostenberechnung nicht berücksichtigt hat, die Kalkulation auf der nominalen Kostenentwicklung und nicht auf der mengenmäßigen Gewichtung beruht, er lediglich das bezogene Kommunalgas zu Grunde gelegt hat, statt den gesamten Gasbezug incl. Industriegas zu berücksichtigen, dass er sich nicht um billigere Lieferanten gekümmert hat etc. etc.
In der Theorie ganz einfach. In der Praxis sind die meisten Klagen so es auf die Billigkeit ankam bisher gescheitert, weil die Versorgerbuchhalter mit den Verbrauchern Schlitten fahren, man sich darauf beruft, dass alles außer dem Namen des Unternehmens sowieso geheim sei, und so weiter.
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@ reblaus
Ich bin beeindruckt. Auch wegen Ihrer Branchenkenntnisse. :) Wie haben Sie die gewonnen?
Ansonsten: Gilt das Gesagte auch für den Fall einer eigenen Rückforderungsklage?
Und wie finde ich folgendes heraus?
... reicht es aus, dass Sie nachweisen, dass der Versorger einen langlaufenden Bezugsvertrag mit der Eon hatte, der mindestens 50% bzw. 80% der gesamten bezogenen Gasmenge ausmachte.
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Indem ich die Jahresabschlüsse meines Versorgers auseinander genommen und jede Unklarheit im Internet recherchiert habe. Die meisten Informationen sind auf der Homepage des BdEV vorhanden.
Bei mir hat diese Information der Versorger ganz arglos in seiner WP-Bescheinigung mitgeteilt. Alternativ kommt eine Anfrage beim Bundeskartellamt in Frage. Sie können auch den Geschäftsführer des Versorgers als Zeugen laden lassen.
Will Ihr Versorger irgend einen Cent von Ihnen sehen, wird er den Vertrag vorlegen müssen. Es handelt sich bei den Informationen um keine Geschäftsgeheimnisse. Man kann die Gewerbefreiheit nicht dazu nutzen, anderen die Gewerbefreiheit zu verweigern.
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Original von reblaus
Indem ich die Jahresabschlüsse meines Versorgers auseinander genommen und jede Unklarheit im Internet recherchiert habe.
Da muss man allerdings schon wissen, worauf man da in den Abschlüssen achten sollte. Wenn ich z.B. lese \"Das warme Wetter im Geschäftsjahr 07 führte in den Sparten Gas und Fernwärme zu Umsätzen die unter den Erwartungen waren. In der regulierten Sparte Gas sind die genehmigten Erlöse gebunden an ein „Normaljahr\". Die in \'07 damit fehlenden Erlöse dürfen im Rahmen der periodenübergreifende Saldierung in den Folgejahren zusätzlich erzielt werden.\", dann macht mich das zwar stutzig, aber wahrscheinlich gibt es tatsächlich irgendeine Verordnung, die das zulässt.
Worauf achten Sie bei Jahresabschlüssen (wie z.B. diesen (https://www.unternehmensregister.de/ureg/;jsessionid=E3A93F3CFF0DB256339E0039F41ED0FC.www01-1?submitaction=globalsearch&restricttocompanynames=true&searchtext=stadtwerke+m%C3%BCnster&page.navid=toquicksearch&test=Suchen)) besonders?
Will Ihr Versorger irgend einen Cent von Ihnen sehen, wird er den Vertrag vorlegen müssen.
Und wenn ich von meinem Versorger Geld zurück haben möchte?
Und zu guter Letzt: Unten auf dieser (http://www.leuschner.business.t-online.de/energie-chronik/060103.htm)Seite finden sich noch zwei interessante Grafiken zum Fernleitungsnetz von E.ON Ruhrgas und dem europäischen Erdgas-Verbundnetz.
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@münsteraner
Gibt es die Erdgas Münster noch? Dann ist vermutlich deren Netz das für Münster maßgebliche Marktgebiet.
Wenn Sie sich auf Kartellverstöße berufen, müssen Sie das beweisen. Wenn der Versorger darauf verzichtet, die Billigkeit seiner Preiserhöhungen nachzuweisen, um seinen Vertrag nicht vorlegen zu müssen, das BKartA Ihnen keine Auskunft gibt, und das Personal Ihres Versorgers sich erfolgreich auf Geschäftsgeheimnisse beruft, sehe ich geringe Chancen diesen Beweis vollständig zu führen. Dann können Sie daraus auch keine Gegenansprüche durchsetzen.
Zu den Jahresabschlüssen sollten Sie folgendes (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11672) lesen. Das muss auch mal wieder auf den neuesten Erkenntnisstand gebracht werden.
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Original von reblaus
@münsteraner
Gibt es die Erdgas Münster noch? Dann ist vermutlich deren Netz das für Münster maßgebliche Marktgebiet.
Die SW Münster haben per Pressemitteilung verlauten lassen, dass sie \"ab dem 01.10.2009 auch durch die Erdgas Münster GmbH beliefert\" werden, und damit ihr Erdgas \"nicht mehr nur von einem Lieferanten\" beziehen.
Frage damit: Wer war der vorherige Alleinlieferant? Die SW Münster betreiben eine eigene Netzgesellschaft (siehe hier (http://www.netze-stadtwerke-muenster.de/featureGips/Gips?SessionMandant=SW-Muenster&Anwendung=EnWGKnotenAnzeigen&PrimaryId=554&Mandantkuerzel=SW-Muenster&Navigation=J)), bei der die E.ON Gastransport vorgeschalteter Netzbetreiber ist. War E.ON damit bisher auch der obige Alleinlieferant?
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Original von reblaus
@münsteraner
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In der Theorie ganz einfach. In der Praxis sind die meisten Klagen so es auf die Billigkeit ankam bisher gescheitert, weil die Versorgerbuchhalter mit den Verbrauchern Schlitten fahren, man sich darauf beruft, dass alles außer dem Namen des Unternehmens sowieso geheim sei, und so weiter.
Kartellrecht!? Schlitten fahren geht zumindestens hier nicht immer. Manchmal liegt kein Schnee ;) :
OLG Stuttgart Beschluß vom 19.7.2006, 201 Kart 1/06 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=OLG+Stuttgart&Art=en&sid=&nr=8122&anz=2&pos=0&Blank=1)
Kartellrecht: Auskunftsverfügung gegen Gasversorgungsunternehmen betreffend auch von Lieferanten erhaltene Boni, Rabatte, Werbekostenbeihilfen und ähnliche Vergünstigungen; auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bezogene Auskunft
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@ nomos
Das Beispiel hinkt hier wohl, weil nicht ein privater Verbraucher, sondern die Landeskartellbehörde Auskunft verlangte.
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@münsteraner
Der Wert dieser Entscheidung liegt nicht in der Möglichkeit für den Verbraucher eine Auskunftsverfügung gegen seinen Versorger zu erlassen. Das wäre schön.
Der Wert liegt darin, dass mit diesem Urteil auch einem begriffstutzigen Amtsrichter vom Dorf klargemacht werden kann, dass solche Boni, Rabatte und Marketingzuschüsse branchenübliche Vergünstigungen sind, die in die Kalkulation von Preiserhöhungen einfließen müssen.
Ich habe das Urteil daher sofort in meine Privatsammlung kopiert.
Danke nomos.