Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke München => Thema gestartet von: nevy am 23. Februar 2009, 21:33:42
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KLAGE VON STADTWERKE MÜNCHEN WEGEN DULDUNG ZUR GASLIEFERSPRERRE,
Stadtwerke München hat wegen Duldung geklagt. Ich kürze seit 4 Jahren die Jahresrechnung zuzüglich 2 %; Nach mehrere Androhung wegen Einstellung der Energieversorgung (seit mehr als 18 Monaten) klagt nun Stadtwerke München mit der Rechtsgrundlage § 2 Abs. 2 GasGVV, § 19 Abs 2 GasGVV Hauptforderung basiert auf \"Die für die verbrauchten Mengen berechneten Preise ergeben sich aus den jeweiligen Allgemeinen Bedingungen und Tarifen der SWM Versorgungs GmbH, veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt München.
Frage: Hat jemand bereits eine Klage wegen DULDUNG vorliegen ?
wenn ja bitte melden !!!
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@nevy
Wenn man den Versorger wechselt, besteht jedenfalls kein Anspruch auf Duldung der Versorgungseinstellung.
Im Übrigen muss man bestreiten, dass die Voraussetzungen einer Liefersperre vorliegen. Dafür sollte man sich eines entsprechenden Rechtsanwalts bedienen.
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Versorger zu wechseln bedeutet höheren tarif zu akzeptieren.
ich habe der klage Erwiderung folgendes zugefügt:
der Einwand bezieht sich auf der Unbilligkeit auf den gesamten Preises. Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit des Leistungsentgeltes im Sinne de § 315 Abs III BGB. Der Kläger kann sich nicht auf §19 Abs 2 berufen, nachdem des Bestreiten der Billigkeit .. von dieser Vorschrift nicht umfasst wird..
Liegen Klagen wegen Duldung vor ?
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@nevy
Na wenn Sie schon selbst auf die Klage erwidert haben, kann man nur noch Hals- und Beinbruch wünschen.
Hoffentlich haben Sie alle Vorschriften in GasGVV und NDAV dazu gefunden. Fraglich, ob man mit Rücksicht auf §§ 102, 108 EnWG überhaupt beim sachlich zuständigen Gericht ist. :rolleyes:
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Alle GasGVV vorschriften wurden berücksichtigt. Nur NDAV und Rücksicht auf §§ 102,108 sind mir neu. Was bitte heisst beim sachlich zuständigen Gericht ?
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@nevy
Siehste hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11569)
Es liegen Beschlüsse vor, wonach sich Amtsgerichte bei Klage auf Duldung der Versorgungseinstellung gem. §§ 102, 108 EnWG für sachlich unzuständig erklärt haben und das Landgericht - Kammer für Handelssachen- die Klage nach Verweisung wegen fehlender Formalien einer Versorgungseinstellung (GasGVV/ NDAV) abgelehnt hat, ohne dass es erst noch auf die Frage der Billigkeit ankam.
Der Lieferant ist oft nicht aktivlegitimiert hinsichtlich einer Duldung der Versorgungseinstellung, sondern nur der Netzbetreiber.
Wenn Sie meinen, dass alleine zu können, und uns dann hinterher hier im Forum vom Ergebnis zu berichten, dann ist das wenig nachvollziehbar.
Womöglich meinen Sie, nicht nur das maßgebliche materielle Recht, sondern auch die Zivilprozessordnung aus dem EFF EFF zu beherrschen. :rolleyes:
Bleibt zu hoffen, dass Sie nicht an der falschen Stelle gespart haben.
Warum brauchen Sie jetzt dringend Hilfe, nachdem Sie für die Klageerwiderung ggf. keine Hilfe brauchten?
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Es geht nicht um EFF EFF sondern um Hilfe. Ich habe zunächst die Hilfeseiten in Anspruch genommen. Demnach werde ich mich zunächst auf EnWG berufen und abwarten. Falls Sie mir raten unbedingt einen Anwalt einzuschalten, werde ich natürlich die Empfehlung \"Energienetz\" befolgen.
Vielen dank
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@nevy
Wenn man sich auf Rechte und Pflichten nach dem EnWG beruft und deshalb eine ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen beim Landgericht gem. §§ 102, 108 EnWG besteht, dann braucht man gem. § 78 ZPO unbedingt einen Anwalt. Nicht anders verhält es sich, wenn man sich auf kartellrechtliche Bestimmungen beruft, § 87 GWB.
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Von Amtsgericht wegen benötige ich keinen Anwalt, heisst es das ich mich nur mit einem Anwalt auf EnWG und GWB berufen kann ?
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@nevy
Sieht fast so aus, als ob Sie für die Beantwortung Ihrer vielen Fragen doch einen Anwalt benötigen. :rolleyes:
Wenn ein Amtsrichter mit Ihnen \"leichtes Spiel\" haben will, brauchen Sie seinetwegen freilich keinen Rechtsanwalt.
Erst recht, wenn die Sache nicht berufungsfähig ist.
Die Aussagen des Vereins beziehen sich auf eine angedrohte Versorgungseinstellung, aber nicht auf eine Klage auf Duldung der Versorgungseinstellung.
Zudem erscheinen dort zitierte Entscheidungen nicht mehr ganz taufrisch, zumal der Versorger wohl mit OLG- Rechtsprechung aufwarten wird.
Der Versorger will sich ganz offensichtlich um eine Zahlungsklage drücken.
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Original von nevy
Von Amtsgericht wegen benötige ich keinen Anwalt, heisst es das ich mich nur mit einem Anwalt auf EnWG und GWB berufen kann ?
Soviel Halsstarrigkeit versetzt mich schon in Erstaunen.
Herr Fricke ist ein Anwalt - ich bin es nicht.
Ich habe mich auch bereits intensiv mit der Materie befasst und sicher hunderte Seiten dieses Forums gelesen.
Dennoch werde ich sofort meinen Anwalt mit den weiteren Schritten beauftragen, wenn mein Versorger gerichtliche Schritte einleitet.
Wenn Sie schon nicht Herrn Fricke glauben, dann lassen Sie es sich von mir - einem Nicht-Juristen - sagen:
Sie brauchen einen Anwalt - auch vor dem Amtsgericht.
Die Gegenseite hat schon längst geschnallt, dass Sie daran sparen und reibt sich bereits die Hände falls sie den Karren schon an die Wand gefahren haben ;)
Gruss,
ESG-Rebell.