Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON edis => Thema gestartet von: thx222 am 15. Februar 2009, 10:48:29
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Wir haben der Preiserhöhung unseres Wärmepumpentarifs widersprochen (mit Musterbrief)und Eon Edis erkennt unseren Widerspruch nicht an...Wie sind Sondervertragskunde mit Wärmepumpentarif.
Wir haben sie ausdrücklich auf ihr Sonderkündigungsrecht hingewiesen.Da sie dieses nicht wahrgenommen haben,erfolgt die Stromlieferung ab 1.2. zu den ihnen mitgeteilten Preisen.Denn ihr Widerspruch hat nicht zur Folge,dass die Preisanpassung zum 1.2.2009 für ihren Stromliefervertrag nicht wirksam wird.
Eine Beschränkung der Einzugsermächtigung auf die von ihnen gewünschten Beträge ist nicht möglich. Bitte zahlen sie die abschläge sowie Forderungen aus Abrechnung ein...
Wie soll ich nun weiterverfahren? Meine alten Abschläge weiter einzahlen und es darauf ankommen lassen oder sich jetzt schon mit einem Anwalt beraten?
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@thx222
Es ist doch völlig \"wurscht\", ob Edis den Widerspruch anerkennt. Es besteht ein Sondervertrag für Wärmepumpen. Die darin enthaltene Preisanpassungsklausel ist höchstwahrscheinlich nach § 307 BGB ungültig. Somit brauchen Sie Preiserhöhungen nicht bezahlen. Soll Edis Sie doch verklagen !
Das werden die sich dreimal überlegen ! Übrigens hat Edis in manchen Strom-Sonderverträgen die gleiche Anpassungsklausel, aufgrund derer Eon-Avacon den Kunden sämtliche Preiserhöhungen seit 1999 zurückzahlen muss.
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wie soll ich nun weiterverfahren? Abwarten und später den alten preis zahlen und warten , ob sie mich verklagen oder mich bei einem Anwalt erkundigen,alle Papiere mitnehmen und sehen wie er es sieht?
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wie soll ich mich nun verhalten?
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Original von Christian Guhl
Die darin enthaltene Preisanpassungsklausel ist höchstwahrscheinlich nach § 307 BGB ungültig. Somit brauchen Sie Preiserhöhungen nicht bezahlen. Soll Edis Sie doch verklagen !
Wenn Sie das, ohne die Klausel gesehen zu haben, guten Gewissens behaupten können, hätten Sie Anwalt oder besser noch Hellseher werden sollen.
http://rpr1.myinsider.de/uploads/tx_modernboard/image/1199954701_10622.jpg
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@Black
Original von Christian Guhl
Die darin enthaltene Preisanpassungsklausel ist höchstwahrscheinlich nach § 307 BGB ungültig.
Dem ist nichts hinzuzufügen. Dafür muß man kein Hellseher sein und auch kein Urin Geller (http://www.youtube.com/watch?v=g4f8ke9t0cs).
Einfach deshalb, weil es kaum wirksame Preisänderungsklauseln gibt.
Formuliere doch mal eine wirksame Preisänderungsklauseln.
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@Black
..hoffentlich dürfen Sie dieses Bild verwenden..aber Sie sind ja Anwalt!!
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Original von eislud
Formuliere doch mal eine wirksame Preisänderungsklauseln.
(EVU) darf den Festpreis und den Verbraucherpreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen“,
Das OLG Celle hält die Klausel für wirksam (Urteil vom 17.01.2008 - 13 U 152/07 ).
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@Black
Da kannte das OLG Celle aber die Entscheidung des BGH vom 29.04.2008 - KZR 2/07 noch nicht, die dem entgegenstehen wird. (\"Darf.... anpassen\").Schließlich hatte das OLG Celle deutliche Skrupel und deshalb die Revision zugelassen.
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@Black
Ich schrieb ausdrücklich \"höchstwahrscheinlich\". Ein Jurist, der auch \"AGB-Papst\" genannt wird (ich habe leider den Namen vergessen), soll einmal gesagt haben, dass es in Deutschland keine gültige Preisanpassungsklausel gibt.
@thx222
Legen Sie Widerspruch mit dem Musterschreiben ein und zahlen Sie nur den vertraglich vereinbarten Preis. Zur Sicherheit legen Sie die Differenz zum geforderten Preis zurück. Um nicht im Laufe des Jahres zuviel zu zahlen, kürzen Sie die Abschlagzahlungen.
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Original von RR-E-ft
@Black
Da kannte das OLG Celle aber die Entscheidung des BGH vom 29.04.2008 - KZR 2/07 noch nicht, die dem entgegenstehen wird. (\"Darf.... anpassen\").Schließlich hatte das OLG Celle deutliche Skrupel und deshalb die Revision zugelassen.
Gefragt war nach einer wirksamen Preisanpassungsklausel. Solange der BGH nicht anders entscheidet ist diese Klausel wirksam.
Original von RR-E-ft
Ein Jurist, der auch \"AGB-Papst\" genannt wird (ich habe leider den Namen vergessen), soll einmal gesagt haben, dass es in Deutschland keine gültige Preisanpassungsklausel gibt..
Muahaha... achso na dann. Wenn der AGB Papst das sagt (wie hieß er doch?) wird es wohl stimmen...
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@ Black
Auch wenn ich Ihnen schon manchmal Recht geben musste, zitieren sollten sie schon richtig, nicht alles (hier angeblich) Kluge kommt von \"Original von RR-E-ft\"
Ein Jurist, der auch \"AGB-Papst\" genannt wird (ich habe leider den Namen vergessen), soll einmal gesagt haben, dass es in Deutschland keine gültige Preisanpassungsklausel gibt..
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Ich selbst habe mal an einer Veranstaltung des BGW teilgenommen, wo Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen (http://www.grafvonwestphalen.com/partner/default.asp?frmPartner=27) einen erhellenden Vortrag zu Preisänderungsklauseln hielt und sinngemäß ausführte, dass eine wirksame Klausel wohl erst noch gebacken werden müsste und dem ebenfalls anwesenden Referenten Dr. Kunth von Freshfields Bruckhaus Deringer insoweit so manche Illusion nahm.
Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGB-Gesetz, Großkommentar
Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, München, 23. Ergänzungslieferung 2008
Mitwirkung im Münchener Vertragshandbuch