Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße => Thema gestartet von: Stern am 14. Februar 2009, 02:23:11
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Ohne nähere Auskünfte zum Vorlieferantenverhältnis der Werke laut Richterin kein Erfolg.
\"Ihr Vortrag entspricht nicht meinen Erwartungen\", sagte die Vorsitzende, Richterin Margret Thiel, zur Klägerseite ... Es müssten genauere Informationen zum Vorlieferantenverhältnis der Stadtwerke vorgelegt werden. Zu mehr seien aber die Stadtwerke mit Verweis auf ihre Geschäftsgeheimnisse und die Vertraulichkeitsabrede mit ihrem Lieferanten nicht bereit: \"Wenn alles öffentlich würde, wäre uns künftig vielleicht ein günstiger Einkauf nicht mehr möglich.\", so Schröder, Anwalt des Versorgers. Thiel hielt entgegen: \"Zu den Preisänderungsklauseln werden Sie schon etwas vortragen müssen.\" ... Der Energieversorger muss jetzt nacharbeiten und erhält eine Frist bis 9. März 2009 um entsprechend nachzubessern.
Vollständiger Pressebericht und Kommentar des Redakteurs hier:
http://www.initiative-gaspreise-swn.de
(zu finden auf der Startseite und unter \"neue Beiträge\")
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Was wäre wenn die Beklagte \"etwas\" vergessen hätte vorzutragen? Hätte Frau Richter dann auch eine Nachfrist gewährt?
Auf der Homepage der Initiative Neustadt ist ein wahrer Spruch von Aristoteles zu lesen. Lesen Sie selbst. http://www.initiative-gaspreise-swn.de
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Schriftsatzfristen nach Hinweisen vom Gericht sind durchaus üblich oder besser gesagt, sie müssen im Zweifel sogar gewährt werden, wenn der Hinweis nicht zuvor schon schriftlich ergangen ist. Dies gilt für Kläger und Beklagtenseite. Insoweit kann man der Richterin nicht vorwerfen, dass dies ein Fehler war.