Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => eins energie in sachsen => Thema gestartet von: Silla am 30. Januar 2009, 11:11:14
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Hallo an alle im Forum,
heute bekam ich vom Amtsgericht Aschersleben die Mitteilung, dass das Verfahren nun an das Amtsgericht Auerbach abgegeben worden ist. Was passiert nun weiter?
Danke und viele Grüße
Silla
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Konkreter:
a) Wielange braucht Auerbach, um seine Zuständigkeit zu prüfen? In welchem Zeitraum muss ich mit der Klage rechnen?
b) Wenn Auerbach nicht zuständig ist, ist es das Landgericht Chemnitz, Kammer für Handelssachen?
c) Unter welchen Umständen kann das Verfahren ruhend gestellt werden? Welchen Einfluss hat dabei die Entscheidung des OLG Dresden (Sammelklage der VZ Sachsen)?
Danke!
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Hat wirklich keiner einen Tipp zu diesem Thema, kennt sich gar keiner aus?
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Was sagt denn ihr Anwalt?
Ihr Anwalt sollte beim neuen Amtsgericht deren \"Nichtzuständigkeit\" anzeigen und einen Verweis ans entsprechende Landgericht beantragen.
Ich hoffe Sie haben schon einen Anwalt!
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@ Schwalmtaler
Mein Anwalt sagt, dass nur der Kläger einen Verweisungsantrag stellen und der Beklagte die Unzuständigkeit lediglich rügen kann, und zwar zunächst in der Klageerwiderung. Wie soll ich Ihren Rat nun verstehen? Irrt sich mein Anwalt, kann ich als Beklagter doch einen Verweisungsantrag stellen?
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Ich bin kein Anwalt, daher kann ich Ihnen nur mitteilen wie ich persönlich die Beiträge hier im Forum verstanden bzw. interpretiert habe.
Mir erschließt sich zwar nicht, warum nur ein Kläger einen Verweisungsantrag stellen können sollte, aber schließlich habe ich dieses Fachgebiet nicht studiert.
Rechtssicherheit gibt es nur vom Anwalt. Sollte der aber mal eine falsche Beratung tätigen, kann er in Regress genommen werden.
Ihr Anwalt sollte auf jeden Fall die Nichtzuständigkeit rügen!
Vielleicht äußern sich ja mal die Anwälte Graf Koks, Black oder Herr Fricke zu der allgemeinen Frage, ob auch ein Beklagter einen Verweisungsantrag stellen kann?!
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Es kann nur das verhandelt werden, was der Kläger in seiner Klage auch beantragt hat. Wird also vom Kläger für den Fall der Nichtzuständigkeit keine Verweisung beantragt, kann das Gericht auch keine Verweisung durchführen. Das Gericht wird dann wohl auf seine Nichtzuständigkeit hinweisen müssen. Wenn daraufhin kein Verweisungsantrag der Kläger folgt, was denkbar unwahrscheinlich ist, wird das Gericht die Klage wohl nicht zulassen können. Die Kosten wären dann wohl vom Kläger zu tragen.
Als Beklagter kann man nur die Nichtzuständigkeit rügen.
Nur meine Meinung.
Gruss eislud
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Die Unzuständigkeit des Amtsgerichts für eine Zahlungsklage des Versorgers kann sich nur daraus ergeben, dass der Beklagte geltend macht, das der Streit auch über Rechte und Pflichten aus dem Energiewirtschaftsgesetz im Sinne von § 102 EnWG geht.
Das Amtsgericht ist also nicht per se unzuständig, sondern die Unzuständigkeit kann sich aus dem Vortrag des Beklagten ergeben. Dieser muss die sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts ausdrücklich rügen.
Ob dann - wenn das Amtsgericht diese Rechtsauffassung teilt- eine Verweisung an das sachlich ausschließlich zuständige Landgericht- Kammer für Handelssachen - oder eine Klageabweisung wegen Unzulässigkeit erfolgt, hängt davon ab, ob der Kläger - nach gerichtlichem Hinweis - einen entsprechenden Verweisungsantrag stellt.
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Kann es denn passieren, das trotz Unzuständigkeitsrüge des Beklagten das Amtsgericht die Sache selbst verhandeln will?
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Derzeit scheint niemand gerichtlich Lust zu haben diese Klageverfahren anzunehmen.
Wir die Sache zuerst bei Amtsgerichten anhängig gemacht, wird gerne unter Berufung auf § 102 EnWG an das Landgericht verschoben. Landet die Sache aber zuerst beim Landgericht wird § 102 EnWG nicht als zuständigkeitsbegründend angesehen. Jeder Richter versucht auf diesem Weg seinen Schreibtisch freizukriegen.
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Original von Schwalmtaler
Kann es denn passieren, das trotz Unzuständigkeitsrüge des Beklagten das Amtsgericht die Sache selbst verhandeln will?
Hallo,
siehe Thread \"Stadtwerke Schweinfurt\":
3 Klagen, 3 Beklagte, mehrfache gerügte Unzuständigkeit des Amtsgerichts in jedem Verfahren, Verfahren bleiben beim Amtsgericht.
Solange der Kläger keine die Verweisung ablehnt, bleibt es dem Richter überlassen.
Ende.
Es bleiben danach nur die umständlichen Wege über Beschwerden, wie dies aber funzt, da müsst ich erst den Anwalt fragen.
Vielleicht gibt einer der RAs hierzu Auskunft.
Schönen Tag noch,
Rob
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Wie es geht bzw. gehen kann, siehe hier:
AG Erfurt, B. v. 22.01.2009 Az. 6 C 2000/08 zu § 102 EnWG, § 315 BGB (http://forum.energienetz.de/thread.php?goto=lastpost&threadid=11465)
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Hallo,
ja, das habe ich auch gelesen. Aber wenn der bzw. die AG-Richter nicht wollen, dann wollen sie nicht. Deswegen wärs interessant, wie man weiter macht. Aber dies ist der falsche Thread hierzu.
Gruß Rob