Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EWR Remscheid => Thema gestartet von: coupe am 27. Januar 2009, 11:10:39
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die EWR hat zum Ende letzten Jahres Mahnbescheide versand. Dies zum Zweck der Verjährungshemmung (ab 2005), wie mir in einem netten Schreiben vorher mitgeteilt wurde.
Es tobt bei der EWR allerdings das Chaos....... denn,
die Höhe der Forderung (1300€) ist nicht nachvollziehbar. Sie ergibt sich nicht aus den Kürzungen (viel zu hoch) .
Es werden im Mahnbescheid 2 Rechnungen eingefordert, beide aus Sep. 08 die mir nicht bekannt sind. Die einzigen Rechnungen der EWR die ich erhalten habe, sind die Jahresendabrechnungen, und die kommen im Mai.
Mahn oder Anwaltskosten sind mir nicht bekannt, und wurden auch nicht aufgeführt.
Alles in allem denke ich ein Schuß ins blaue.
Wie ist das eigentlich ? wenn die Forderung im Mahnbescheid nachweislich falsch ist, ist dann der Mahnbescheid überhaubt wirksam ? (Hemmung)
Viele Grüße aus Remscheid
coupe
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coupe:
Wie ist das eigentlich ? wenn die Forderung im Mahnbescheid nachweislich falsch ist, ist dann der Mahnbescheid überhaubt wirksam ? (Hemmung)
In einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides kann der Anspruchsteller behaupten, was immer er lustig ist. Und zwar HEMMUNGS-los.
Dem Mahnbescheid widerspricht man, wenn man sich sicher ist, dass der Anspruch insgesamt oder in Teilen unberechtigt ist.
Erst das zuständige Gericht wird dann zu klären haben, wie berechtigt die Forderung ist.
Und dazu sind dann die entsprechenden Nachweise beiderseits vorzulegen.
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Eine nicht unberechtigte und daher nicht existente Forderung wird natürlich nicht in ihrer Verjährung gehemmt. Eine solche Forderung verjährt nämlich überhaupt nicht, weil sie eben nicht existiert.
Der Mahnbescheid ist aber trotzdem \"wirksam\". Wird eine unberechtigte Forderung per Mahnbescheid geltend gemacht und der Gemahnte erhebt weder Widerspruch noch Einspruch erwächst aus dem Mahnbescheid nach fristablauf und auf Antrag des Mahnenden ein vollstreckbarer Titel (gleich einem Urteil), den der Gläubiger tatsächlich vollstrecken kann.
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Danke für die Antworten.
Natürlich habe ich Widerspruch eingelegt.
Die Frage nach der Wirksamkeit war auch eher Interessehalber.
coupe