Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiebezug => Strom (Allgemein) => Thema gestartet von: bowertaste am 18. Januar 2009, 19:47:35
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Herr X hatte für das 2007 einen Stromverbrauch von 1000 KW/h, der Ihm mit der Jahresrechnung am 10.Januar 2008 mitgeteilt wurde. Der gelieferte Strom war deckungsgleich mit seinen geleisteten Zahlungen für das Jahr 2007. Eine Einzugsermächtigung des Stromlieferanten für das Konto von Herrn X bestand nicht. Der Stromlieferant forderte mit 22 €/Monat für das Jahr 2008, die selben Abschlagzahlungen wie zuvor, denen Herr X nicht widersprach. Herr X ist, was seine Kosten betrifft, ein akurater Mensch, sodass er, bevor er am 11. Januar 2008 die von Ihm bewohnte Wohnung verlässt, gewohnheitsmäßig alle elektrischen Geräte per FI-Schutzschalter ausschaltet. Sein Stromverbrauch ist 0 KW/h, der Ferrarisläufer (Zählerscheibe) steht bewegungslos still, als er die Wohnung verlässt.
Am selben Tag erleidet Herr X einen schweren Sportunfall, der Ihn zunächst zu Monate andauernden Krankenhausaufenthalt und danach zu einem Aufenthalt in einer Reha-Klinik zwingt.
Als Herr X just nach einem Jahr voll genesen, am 10. Januar 2009 in seine Wohnung zurück kehrt, findet er u.A. Schreiben, die Jahresendabrechnung des Stromlieferanten für das Jahr 2008 vor, bemerkt jedoch, als er den im Hausflur befindlichen Zählerschrank öffnet um den FI-Schutzschalter wieder einzuschalten, dass seine Wohnung mit einer Stromsperre belastet wurde. Herr X vollkommen perplex, notiert sich den Zählerstand, geht in seine Wohnung und widmet sich den Schreiben des Stromlieferanten. Zunächst vergleicht er die Zählerstände vom 10.1.2008 und 10.1.2009 und stellt eine Differenz von Null fest, also einen tatsächlichen Stromverbrauch von 0 KW/h. Das beruhigt Herrn X zunächst, weil er nunmehr der festen Meinung ist, dass die Stromsperre Irrtum des Stromlieferanten sein muss. Er stellt aus den gesamten Schreiben des Stromlieferanten fest, dass er nachdem die 1. Abschlagzahlung für Februar 2008 nicht gezahlt wurde, er alle 10 Tage ein kostenpflichtiges Mahnschreiben mit Kosten von je 2,56 € erhalten hat, dass Ihm außerdem wegen Zahlungsverzug im Juni 2008 die Stromsperre angedroht wurde, die schließlich im Juli 2008, nach 3 vergeblichen, deswegen für Ihn zusätzlich noch mit je
42,95 € kostenpflichtigen Terminen, bewirkt und in Rechnung gestellt wurden. Alles in allem weist die Jahresendabrechnung für 2008, 47 Mahnschreiben von insgesamt 120,32 €, sowie 3 Außendiensteinsätze von insgesamt 128,85 €, sowie den Grundpreis von 70,79 €, mit einer Bruttosumme von insgesamt 319,96 €, aus.
Nun ist Herr X erbost über die Dreistigkeit des Stromlieferanten, da er nicht akzeptiert für eine nicht in Anspruch genommene Leistung, Mahn- und Außendienstkosten bezahlen zu sollen. Er akzeptiert zwar, dass die Grundkosten fällig wurden, deswegen jedoch monatliche Mahnkosten die über den geschuldeten Monatsbetrag sind zu bezahlen und dazu noch diese Stromsperre mit 130 €, das akzeptiert er nicht. Er ruft bei dem Stromlieferanten an und beschwert sich. Der Stromlieferant kennt jedoch kein Pardon und beharrt auf einer Gesetzpassage die Ihn berechtige, äquivalente Abschlagzahlungen aufgrund des im Vorjahr festgestellten Stromverbrauch zu fordern und wenn diese nicht bezahlt würden, habe der Stromlieferant aufgrund des Zahlungsverzug das Recht, Mahnkosten bis hin zu einer Stromsperre zu bewirken. Nach 5 fälligen Abschlagzahlungen sei im Juni 2008 die 100 € Grenze, sogar ohne die bis dahin noch zusätzlich aufgerechneten Mahnkosten erreicht gewesen, die den Stromlieferanten per Gesetz berechtigt, eine Stromsperre zu bewirken. Nun ist Herr X noch erboster und argumentiert entsprechend energischer, dass es wohl nicht sein kann Ihm eine Schuld anzulasten, obwohl er nachweislich gar keinen Strom verbraucht habe, die geschuldeten Grundkosten alleine keine Stromsperre rechtfertigen würden. Er argumentiert, dass das Verhalten des Stromlieferanten sittenwidrig sei.
Nachdem auch der Stromlieferant in seiner Argumentation uneinsichtig verharrt, erklärt Herr X das Problem vor das örtliche Gericht zu bringen und dort entscheiden zu lassen.
Es kommt nun zu einem Gerichtsverfahren in dem zugespitzt auf das Schuldrecht (BGB § 241), jeweils die bisherigen Argumente vorgetragen werden.
Herrn X wird vom Rechtsanwalt des Stromlieferanten erklärt, dass es zwar bezogen auf seinen Stromverbrauch paradox erscheinen mag, von einer Schuld auszugehen, bei näherer Betrachtung der Rechtslage jedoch es so sei, dass Herrn X die für das Jahr 2008 prognostizierte Strommenge geliefert, zumindest jedoch vertragsgemäß bereit gestellt wurde und diese Tatsache, die Herr X etwas mürrisch zur Kenntnis nimmt, berechtige den Stromlieferanten auch für den nicht verbrauchten Strom, im Falle des Zahlungsverzug, Mahnkosten in Rechnung zu stellen.
Herr X erwidert zunächst auf die Bereitstellung bzw. Lieferung des nicht verbrauchten Strom, dass Strom physikalisch betrachtet, erst dann fliesst wenn der Verbraucher ein elektrisches Gerät einschalte. Der Strom den Haushaltkunden nutzen, ist im Gegensatz zu anderen Energiearten wie z.B. Wasser, Gas und Öl, eben nicht speicherbar, er wird direkt, ohne hier erwähnenswerten Zeitverlust, in Echtzeit vom Energieerzeuger (z.B. Generator) abgefordert (Last). Der Stromlieferant liefert also generell nicht im Sinne einer Zusatzleistung, weil dies bei einem intakten Vertrag nur vom Wille des Verbraucher’ abhängig ist, sondern stellt allenfalls den Strom bereit. Der „Stromlieferant“ habe und kann die bereitgestellte Liefermenge lediglich begrenzen, was er sogar in den AGB’s (Vattenfall, 1. Stromlieferung) konkretisiert auf hier eine Jahresmenge von 100.000 KW/h, macht. Letztendlich ist bei einer permanent anliegenden Spannung, von hier 230 Volt, für den Verbrauch in KW/h entscheidend, dass der Kunde ein bzw. mehrere elektrische Geräte an das Stromnetz anschließe und damit bestimmt nur der Verbraucher unter der gegebenen Bauart, wann und in welcher Menge Strom fliesst. Es ist auch strittig, dass der „Stromlieferant“ den Strom bereit stelle, weil dies physikalisch ebenso keine Zusatzleistung ist, sondern sich eben z.B. aus dem ohmschen Gesetz zwangsweise ergibt. Die Leistung des „Stromlieferanten“ ist zunächst einmal, dass er permanent eine konstante Spannung bereit stellen muss und dies ist eben verbrauchsunabhängig. Für die Bereitstellung der Spannung bekommt und berechnet er jedoch gar kein Geld. Technisch limitiert ist dieser Fakt durch die jeweilige Bauart im Niederspannungsnetz, z.B. dem Querschnitt des Leitermaterials und daraus resultierenden Schmelzsicherungen, die den Stromfluss schon technisch begrenzen.
Weiter erwähnt Herr X dass er nicht verpflichtet sei, die ihm bereit gestellte Energie zu verbrauchen, dass er, ginge man selbst von seiner passiven Zustimmung zur Liefermenge aus, ja schließlich nicht einmal das Recht habe, wenn er die Gesetzeslage in der StromGVV richtig verstehe, seinen Liefervertrag mengenmäßig zu bestimmen. Der Stromlieferant hätte mit dieser Gesetzeslage in StromGVV § 13 einen Blancoscheck für eine vom Lieferanten einseitig festgelegte Liefermenge und dies könne nur sittenwidrig sein, auch wenn es in Ausübung der Monopolstellung von Energielieferanten, bisher Gewohnheitsrecht war.
Schließlich gebe es seit Jahren Initiativen der Europäischen Union zur Liberalisierung des Strommarkt, die jedoch offenbar in mehreren wortwörtlichen Übernahmen von altem in neues Recht, dieser Initiative nicht entsprächen und Monopolstellungen und Zwangsmaßnahmen in solch elementare Lebensbereiche wie die der elektrischen Energielieferung, weiterhin begünstigen.
Der Rechtsanwalt des Stromlieferanten erwidert darauf, dass grundsätzlich jeder Verbraucher das Recht und auch die Möglichkeit habe, seinen Lieferbedarf anhand des dem Lieferanten mitzuteilenden Zählerstandes, korrigieren zu lassen.
Herr X immer noch perplex von der dreisten Argumentation des Stromlieferanten, erwidert nun, dass er selbst ohne die besonderen Umstände seines Unfalls und den damit verbundenen Krankenhausaufenthalt, kein Verständnis für die Argumentation des Stromlieferanten habe. Er erwidert auf konkret Ihm vorgehaltene Korrekturmöglichkeiten des Liefervertrag, dass Ihm die Leistung des Zählerablesens, regelmäßig, und zwar im auf der Rechnung ausgewiesenen
-Entgelt für Messung
-Entgelt für Messstellenbetrieb
mit ca. 7 % des Stromentgelt’ in Rechnung gestellt wurden. Es demnach Vertragssache und auch -pflicht des Lieferanten ist, die Zählerablesung auch selbst zu machen. Weiter hält er konkret entgegen, dass schließlich sogar während der ihm in Rechnung gestellten Außendiensteinsätze, die Möglichkeit für den Außendienstmitarbeiter bestand, den tatsächlichen Zählerstand festzustellen und zu notieren. Die Zählerablesung sei, nach Argumentation von Herrn X, sogar zwingende Vorraussetzung für eine Schuldforderung und dem Beweis eines Zahlungsverzug. Der Stromlieferant hätte demnach noch bevor er die Stromsperre bewirkte, die Einsicht haben müssen, den Zählerstand mit den Abschlagzahlungsforderungen zu vergleichen und ggf. die Abschlagsforderungen selbst zu korrigieren. Es ist schließlich Sache des Stromlieferanten seine Außendienstmitarbeiter anzuweisen, dass bevor eine Stromsperre bewirkt wird, den aktuellen Zählerstand zu erfassen, um gemäß BGB § 241 eine Schuld festzustellen und um schließlich überhaupt in die Rechtslage eines zu Zwangsmitteln greifenden Gläubigers zu kommen. Es könne nicht sein, argumentiert Herr X mit dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit weiter, dass aufgrund von Verbrauchsprognosen mit Schuldfälligkeiten jongliert werde, obwohl in diesem konkreten Fall, der Außendienstmitarbeiter des Stromlieferanten befähigt war, ein Lieferkorrekturbedarf anhand des tatsächlichen Zählerstandes festzustellen und dies dann auch in den Abschlagzahlungsforderungen selbst zu korrigieren.
Den nun vom Rechtsanwalt des Stromlieferanten kurz eingewandten Hinweis auf eine gesetzliche Mitwirkungspflicht des Herrn X, lehnt Herr X auch ohne die besonderen Umstände seines Krankenhausaufenthaltes ab, da der Lieferant zum Einen wie schon erwähnt, im Stromentgelt, Zählerablese- und wartungskosten in Rechnung stellt und zum Anderen ja im Falle einer per Inkasso bewirkten Stromsperre, auch tatsächlich die Möglichkeit des Stromlieferanten durch seinen vor Ort anwesenden Außendienstmitarbeiter bestand, den Zählerstand abzulesen, um den Rechnungs- und Forderungsirrtum festzustellen. Die Mitwirkungspflicht des Kunden könne un-strittig wohl darin bestehen, den Zugang zum Zählerschrank (Schlüssel) zu ermög-lichen, selbst hierzu erscheint im Zweifelsfall jedoch der Hauseigentümer eher befähigt zu sein, als die Bewohner. Die elektrischen Leitungen seien bei Mietwoh-nungen i.d.R. Eigentum des Hauseigentümer. Allein am Wille des Stromlieferanten den Zählerstand festzustellen, in diesem Fall nämlich zu Ungunsten der zusätzlich avisierten Außendienstkosten, wird es gemangelt haben, stellt Herr X hierzu ab-schließend fest. Herr X bewertet die Unterlassung des Außendienstmitarbeiter, als bewusste Vorteilnahmeabsicht des Stromlieferanten, um zudem sogar überhöht erscheinende Kosten des Außendienst, auf ihn abzuwälzen und dies sei nicht nur deswegen sittenwidrig, weil die Zählerablesekosten im Stromentgelt schon enthalten sind.
Herr X bestreitet nunmehr sogar, dass aus der im Gesetz erwähnten Abschlagzahlungspraxis, ein Selbstverständnis bzw. Automatismus von in diesen Raten inbegriffenen Steuervorauszahlungsforderungen an den Kunden, wie z.B. monatliche Mehrwert- und Stromsteuerforderungen, bestünde. In StromGVV § 13 steht zu den Abschlagzahlungen, dass sie auf die in der Vorrechnung ausgewiesene verbrauchte Elektrizität anwendbar ist, dass damit automatisch Steuerbeträge für Abschlagzahlungen forderungsfähig würden, ist in diesem Gesetz nicht geschrieben und wohl auch nicht gemeint. Die Mehrwert- und auch Stromsteuer wird vom Lieferanten, wie üblich, einmalig im Jahr vom Finanzamt gefordert. Dieser Fakt belege den Jahresrechnungscharakter, zumindest was die Fälligkeit der Steuerbeträge anbelangt. Die Abschlagzahlungspraxis sei auch in diesem Punkt, der monatlich inbegriffenen Steuerbeträge, ohne dass der Zählerstand vom Stromlieferanten auch tatsächlich dann monatlich festgestellt wurde, ein strittiges, vorteilnehmendes Zusatzgeschäft des Stromlieferanten.
Der Rechtsanwalt des Stromlieferanten macht nunmehr einen Vergleichsvorschlag, in dem auf die Kosten der Stromsperre verzichtet werde, jedoch die Forderung der Mahnkosten bestand haben solle, da zumindest die Forderung der Grundkosten wohl unstrittig seien.
Herr X stellt hierzu fest, dass die monatlichen Grundkosten Brutto ca. 5,90 € seien, dem gegenüber eine hierzu unverhältnismäßige Höhe von 3 x Mahnkosten zu je 2,56 €, mit Monatskosten von 7,68 € stehen und dies sei unverhältnismäßig. Schließlich resultiere aus dem Gesetz nicht, argumentiert Herr X, dass Mahnkostenforderung zum Selbstzweck bestimmt sind, sondern den Zweck verfolgen, den Schuldner zu mahnen. Mahnungen in der Fülle wie sie der Stromlieferant offenbar als zusätzliche Geldeinnahme praktiziert, verfehlten jedoch den vom Gesetzgeber bestimmten Zweck und zudem sei aus BGB § 286 (2) 2. ersichtlich, dass sofern Mahnschreiben tatsächlich keine Wirkung bei dem Schuldner zeigen, dies als letztendliche Zahlungsverweigerung verstanden werden muss, der dann i.d.R. ein, am in Berlin zuständigen Mahngericht in Wedding zu beantragender, Mahnbescheid folgen sollte. (Der Mahnung bedarf es nicht, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.) Die Mahnpraxis des Stromlieferanten sei auch diesbezüglich missbräuchlich, da er offenbar auf der bis dahin geltenden Monopolstellung seines Geschäftes vertrauen konnte, aus den Mahnschreiben mittlerweile ein Zusatzgeschäft machte, und sich immer noch wie ein mittelalterlicher Feudalabsolutist in der Praxis seiner Zwangsmaßnahmen benehme, seltsamer Weise jedoch offenbar gerichtlichen Entscheidungen aus dem Wege geht.
Was meinen Sie gibt es doch noch eine Einigung zwischen Kunde und Lieferant, einen gerichtlichen Vergleich, oder meinen Sie, das Gericht wird entscheiden müssen. Wie würden Sie entscheiden?
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@bowertaste
Langer Schriftsatz / kurzer Sinn (sorry), aber warum hat Herr X bei einer einjährigen Abwesenheit keine Menschenseele beauftragt, seine Wohnung zu hüten, seinen Briefkasten zu leeren ? Was soll denn der Energielieferant machen, wenn er über eine so lange Zeit totz Erinnerungen, Mahnungen, Sperrandrohungen nichts von seinem Kunden hört? Da muss sich Herr X schon mal diese harten Fragen gefallen lassen.
Empfehlung: schnell die Forderungen zahlen! Denn Herr X hatte ja schließlich den Vertrag mit den Versorgunger nicht gekündigt, und so sind mindestens die Grundkosten angefallen. Alle übrigen Kosten (Mahnungen, Sperren usw.) sind da zwangsläufig.
Empfehlung an den Versorger (falls er hier mitliest, was der Fall sein wird): es kommt ja manchmal vor, dass jemand Monate und Jahre tot in der Wohnung vor dem laufenden Fernseher sitzt, allerdings per Lastschrifteinzug immer zahlt und deshalb vom Versorger nicht bemerkt wird. Im vorliegenden Fall wäre aber ggf. ein Hinweis/eine Nachfrage an den Hausbesitzer, die Hausverwaltung oder ggf. auch an die Polizei sinnvoll, zu prüfen, was hier vorliegt.
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Herr X hatte sich offenbar in Gewissheit ohne Stromverbrauch darauf verlassen, dass zwar Grundkosten anfallen, die Fälligkeit jedoch erst zum Jahresende mit der Jahresrechnung zutreffen würde, da er ja keinen Strom verbrauchte. Offenbar war er sich auch nicht ganz bewusst, dass Grundkosten auch ohne Stromverbrauch in Rechnung gestellt würden. Das Problem von Herrn X zielt jedoch wie ich meine, auf die Fälligkeit der Abschlagzahlungen allgemein ab. Ob Abschlagzahlungen ohne dass ein Zählerstand abgelesen wurde, den Stromlieferanten i.S.v. BGB § 241 überhaupt berechtigen sich in eine Gläubigerposition mit den dann folgenden Zwängen wie Mahnung etc., zu manövrieren, da der Kunde nach der derzeitigen Gesetzlage gar keine Möglichkeit hat seinen Lieferbedarf selbst zu bestimmen, ihm nicht einmal ein Mitspracherecht zugebilligt wird. Wie oft kommt es vor, dass Leute unvorhersehbar für längere Zeit den Wohnort durch einen Zweitwohnsitz erweitern müssen, auf Montage sind, auf Dienstreise sind, unvorhersehbare Gefängnisaufenthalte soll es auch schon gegeben haben. Herr X hat sich offenbar auch darauf verlassen, dass wenn der Stromlieferant schon Mess- und Zählerablesekosten berechnet, er anhand des Zählerstandes feststellen müsste und würde, das hier eine Forderungskorrektur zu machen ist.
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eventuell hat der Versorger gegen seine eigenen AGB`S verstoßen!
RWe darf z. B nur bei Aussenständen von > 100 Eur sperren!
Aussenstände sind keine aufgelaufenen Mahngebühren!
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Ja, dass die Stromsperre erst ab einem Schuldbetrag über 100 € gemacht werden darf, wusste Herr X ja auch, das trifft wohl allgemein nicht nur auf RWE zu, sondern ist wohl eine Erneuerung per StromGVV, dem dafür handhabbaren Gesetz. Jedoch würde Herrn X sicherlich interessieren, wie bjo sagte, ob die Mahngebüren nun in diese 100 € einge-rechnet, bzw. aufgerechnet werden dürfen. Allgemein gibt es ja nur Aufrechnungsver-verbote, wenn Herr X rechtzeitig eine Einrede bzw. z.B. Widerspruch geltend gemacht hätte. Aber da streiten sich die Mephistos sicherlich noch. Wogegen Herr X, wenn, welche Einrede / Widerspruch hatte rechtzeitig geltend machen können.
Interessant für Herrn X wäre allerdings, wenn jemand etwas fundiertes dazu sagen könnte, ob nun Mahnkosten in die sozusagen faktischen Stromkosten (\"Außenstände\")für die Rechtfertigung des Stromlieferanten eine Stromsperre zu machen, angerechnet werden dürfen.
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Interessant für die Menschheit oder auch nicht, wäre vielleicht, warum sich Herr X mit seinen fundierten Fragen nicht seinerseits zB. an einen Rechtsanwalt wendet, um sich dort ggf. beraten zu lassen.
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Herr X ist offenbar, da er sich ja bereits im Gerichtssaal befindet, selbst Sportler.
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Herr X versucht einfach seine Nachlässigkeit abzuwälzen. Es ist schon interessant. Über alles weiss man Bescheid, nur wenn es darum geht, vor Abwesenheit, oder während der Abwesenheit, etwas zu regeln, und sei es nur durch ein Telefonat oder Beauftragung, wird nichts unternommen. Stattdessen, wenn sich das Kind im Brunnen befindet, wird dem Anderen die Schuld für das eigene Fehlverhalten gegeben. Da freuen sich natürlich Anwälte und Gerichte, da beide Gruppen wieder etwas Arbeit haben und Rechnungen schreiben können.
Warum sagt jemand nicht Bescheid, wenn er weiss, dass er längere Zeit abwesend ist und sogar den FI Schalter drückt, dass der Abschlag auf Grundpreisbasis reduziert werden soll oder er erteilt für den Fall der Fälle eine Einzugsermächtigung.
Ich vermute, wer so agiert, der hat wahrscheinlich auch niemanden in seinem Umfeld, der in die Post schaut oder sonstige Probleme regelt.
Es wurde ganz klar beschrieben, dass sich die € 120,- ohne Mahngebühren angesammelt haben.
Einen Vorwurf kann man dem Stromlieferanten auch nicht machen, denn er hat keine Infos. Somit kann er nach abgelaufener Frist und entspr. Wartezeit (hier 5 Monate) das Netz beauftragen, zu trennen. Woher hätte z.B. Lichtblick in Hamburg oder E-Wie-Einfach in Bayern wissen sollen, was sich hinter nicht geleisteten Abschlagszahlungen eines Kunden in NRW verbirgt.
So ist das eben im Unbundling. Von den Energieverbrauchern und der Politik gewünscht.
Gruß
NN
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Original von RR-E-ft
Interessant für die Menschheit oder auch nicht, wäre vielleicht, warum sich Herr X mit seinen fundierten Fragen nicht seinerseits zB. an einen Rechtsanwalt wendet, um sich dort ggf. beraten zu lassen.
Weil es doch ein fiktiver Fall ist, über den hier nur aus Spass an der Freude diskutiert werden soll. Alles andere wäre ja konkrete Rechtsberatung.
Gab es jetzt nicht einen neuen Tarif eines Anbieters für solche Kunden wie Herrn X \"jetzt zahl ich, jetzt zahl ich nicht...\"
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Für (NN) sollte hier noch einmal dargelegt sein, dass Herr X der Meinung ist, dass lediglich die Grundkosten fällig wurden und die sind im Jahr, wie erwähnt, Brutto = 70,79 €, ergo weder 100 €, noch 120 €.
Eine Stromsperre darf, ebenso bereits erwähnt, jedoch gemäß StromGVV § 19 (2), erst ab 100 € Schuldbetrag gemacht werden.
Wäre der Außendienstmitarbeiter angewiesen worden, ersteinmal den Zählerstand durchzugeben, hätte der Forderungsirrtum ja auffallen müssen. Der Energielieferant hat jedoch bei diesen 3 maligen in Rechnung gestellten Außendiensteinsätzen gar nicht eine derartige Absicht gehabt, sondern beharrte ganz offensichtlich auf die Lieferung der bis dahin bestellten Energiemenge.
Hier einmal die Adresse (Link), anhand dessen die StromGVV als PDF heruntergeladen und gelesen werden kann. Oder einfach in die Suchmaschine das Kürzel: StromGVV
eingeben.
http://www.enbw.com/content/de/privatkunden/_media/pdf/GVV_Strom_BGBl.pdf
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Original von bowertaste
Für (NN) sollte hier noch einmal dargelegt sein, dass Herr X der Meinung ist, dass lediglich die Grundkosten fällig wurden und die sind im Jahr, wie erwähnt, Brutto = 70,79 €, ergo weder 100 €, noch 120 €.
Eine Stromsperre darf, ebenso bereits erwähnt, jedoch gemäß StromGVV § 19 (2), erst ab 100 € Schuldbetrag gemacht werden.
Herr X übersieht dabei aber, dass die vom Versorger festgelegten Abschläge eigenständige Forderungen sind. Das folgt aus § 13 StromGVV und § 17 Abs. 1 StromGVV. Werden die Abschläge nicht gezahlt befindet sich der Kunde im Verzug, der ab 100,- Euro auch zur Unterbrechung der Versorgung berechtigt, auch wenn gar keine Energie abgenommen wurde.
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Korrekt was >Black< sagt, so stehts geschrieben, im Gesetz. Nur wen begünstigt das Gesetz in dieser bisher hier von niemanden angezweifelten Auslegung. Herr X hatte den Abschlagforderungen nicht widersprochen, aaaaaaaaber, selbst wenn er widersprochen hätte, würde diese Meinung keine Auswirkung auf vom Lieferanten angewandte Abschlagzahlungsforderung haben.
Denn StromGVV § 13 (1): \"Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen.\"
Ergo: fordert der Stromanbieter anstatt einer einmaligen Jahresrechnungszahlung nunmehr auf das Verbrauchsjahr verteilt \"Abschläge\", und sind die Abschläge korrekt auf den Verbrauch des Vorjahr errechnet worden, hat der Herr X zumindest nach StromGVV, kein Vetorecht. Das ist der Blankoscheck den Herr X meinte, der dem Stromanbieter vom Gesetzgeber für das kommende, freilich immer noch imaginäre Verbrauchsjahr, eingeräumt wird.
Herr X müsste sich auf anderes Recht, wie z.B. BGB Vertragsrecht allgemein berufen, weil ihm mit der Abschlagregelung in StromGVV § 13 (1) das Recht genommen wird, seinen kommenden Strombedarf selbst festzulegen.
Es hätte ja auch sein können, dass Herr X anstatt seines unvorhersehbaren Sportunfall, z.B. schon im Januar 2008 wusste, dass er beispielsweise eine Weltreise machen möchte, also niemals den Stromverbrauch des Vorjahres erreichen würde. Hier hätte er konkret bevor er diese Weltreise antritt auch kein Lieferkorrektur zur Hand, da der Zähler logischer Weise ihm erst nachdem er von dieser Reise zurück ist, den geminderten Stromverbrauch anzeigen würde.
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Und das war die Frage am Beginn des Diskurses:
Was meinen Sie gibt es doch noch eine Einigung zwischen Kunde und Lieferant, einen gerichtlichen Vergleich, oder meinen Sie, das Gericht wird entscheiden müssen. Wie würden Sie entscheiden?
Das Ergebnis /die Lösung könnte für eine Klausur 1./2. Semester Jura brauchbar sein. ;)
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Original von bowertaste
Korrekt was >Black< sagt, so stehts geschrieben, im Gesetz.
Und wonach sonst soll ein Gericht urteilen als nach dem Gesetz? Auch ein Richter kann nicht vom Gesetz abweichend urteilen.
Original von bowertaste
Es hätte ja auch sein können, dass Herr X anstatt seines unvorhersehbaren Sportunfall, z.B. schon im Januar 2008 wusste, dass er beispielsweise eine Weltreise machen möchte, also niemals den Stromverbrauch des Vorjahres erreichen würde. Hier hätte er konkret bevor er diese Weltreise antritt auch kein Lieferkorrektur zur Hand, da der Zähler logischer Weise ihm erst nachdem er von dieser Reise zurück ist, den geminderten Stromverbrauch anzeigen würde.
Was sagt dazu das Gesetz?
§ 13 Abs. 1 Satz 4 StromGVV
\"Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.\"
Herr X könnte also VOR seiner Weltreise vom Versorger eine Minderung der Abschläge verlangen, da in diesem Fall ein erheblich geringerer Verbrauch zu erwarten ist.
Dafür müßte Herr X aber selber aktiv werden. Wer (verschuldet oder nicht) einfach nicht zu erreichen ist, sich nicht beim Versorger meldet und auch die Post nicht leeren läßt, der muss dieses Risiko tragen.
Ich hoffe für Herrn X, dass er zumindest seine Miete in dem fraglichen Zeitraum gezahlt hat. Obwohl man natürlich auch hier einwenden könnte, dass in dem Zeitraum die Wohnung ja gar nicht bewohnt war....
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Ich hoffe für Herrn X, dass er zumindest seine Miete in dem fraglichen Zeitraum gezahlt hat. Obwohl man natürlich auch hier einwenden könnte, dass in dem Zeitraum die Wohnung ja gar nicht bewohnt war....
Und weil er für den angegebenen Zeitraum auch noch seinen PKW mit geeichtem Tacho in der Garage abgestellt hatte und nachweisen konnte, dass er keinen Meter gefahren ist, forderte er umgehend die Versicherung auf, die Beiträge zurück zu erstatten und selbstverständlich auch vom Finanzamt die KFZ-Steuer.
Gruß
NN
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\"Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.\"
Bereits erwähnte Antwort von >bowertaste< auf einen erst im nachhinein als gemindert feststellbaren stromverbrauch war: ...
da der Zähler logischer Weise ihm erst nachdem er von dieser Reise zurück ist, den geminderten Stromverbrauch anzeigen würde.
Nun gut möglicherweise sind einige Anbieter hier kulant, eine solche Minderung auch im Voraus zu akzeptieren. Bisherige, mir bekannte Praxis ist jedoch, dass diesbezüglich nur der Zählerstand akzeptiert wird.
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Bemerkenswert in einem Forum für Energieverbraucher finde ich schon, dass niemand die von Herrn X erwähnten physikalischen Bedingungen der Strominduzierung (Verbrauch) genauer unter die Lupe nimmt. Obwohl soweit ich weiß, dies Physikstoff 8. Klasse ist, also auch für Abiturienten und Berufsjuristen im Wissensspektrum sein müsste. Dass quasi entgegen den AGB z.B. von Vattenfall, technisch gesehen gar keine Stromlieferung statt finden kann, sondern \"nur\" die Spannung (in Volt) und Frequenz (in Hertz) vom Lieferanten konstant gehalten werden muss.
Ob im Ergebnis dieser Fragen tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass Herrn X während seines Krankenhaus- und Kuraufenthalt die Bereitstellung einer Liefermenge in Rechnung gestellt werden kann, oder ob die StromGVV, wie bereits öfters erwähnt, in diesen Punkten die Stromgiganten begünstigt?
Wenn die Begünstigung der Stromkonzerne in der StromGVV zuträfe, meine ich schon, dass dieses Energievergraucherforum sich resoluter gegenüber der StromGVV orientieren sollte.
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Ob nun der angebliche Kunde X im Krankenhaus, auf Weltreise, im Gefängnis oder sonstwo sich außerhalb seiner Wohnung aufgehalten hat, ist ausschließlich sein Vergnügen. Selbst in einem Gefängnis hätte ein halbwegs intelligenter, des Lesens und Schreibens kundiger Mensch die Möglichkeit, seiner Verantwortung und zur Wahrung seiner Interessen den Stromversorger von seiner vorläufigen Abwesenheit zu informieren und darauf hinzuweisen, dass er in einem vorhersehbaren Zeitraum keine Energie abnehmen würde.
Natürlich hat er die Grundgebühren zu entrichten, denn er hat ja seinen Liefervertrag nicht gekündigt.
So aber hat er die Konsequenzen zu tragen, denn der Energielieferant wird mangels anderslautender Information den auf der Basis des Vorjahres festgelegten Betrag als Abschlagzahlungen auf die künftige Abrechnung aus zu zahlen voraussetzen. Dies ist in der EDV des Lieferanten hinterlegt und wenn dort keine Zahlungen verbucht werden, entsteht halt über kurz oder lang eine Forderung gegen den Kunden X, für die ihm dann laufend Mahnungen zugesandt werden. Und weil der Kunde X offenbar weder jemanden beauftragt hat, den Briefkasten zu leeren bzw. die eingehende Post zu bearbeiten und ihn von wichtigen Dingen zu informieren, hatte er die Überraschung nach seiner Rückkehr. Und das zu Recht.
Da helfen auch keine hypothetischen Glaubensbekenntnisse oder die \"bemerkenswerte\" Erkenntnis, dass niemand im Forum die physikalischen Bedingungen der Strominduzierung genauer \"genauer unter die Lupe nehmen soll\".
Wer zu faul oder zu ignorant ist, vor Antritt einer Reise oder aus anderen Gründen jemanden mit der Wahrung seiner häuslichen Interessen zu beauftragen, der muss halt damit leben, dass er für seine Versäumnisse zur Kasse gebeten wird.
Das hat alles nichts mit der Begünstigung eines Stromgiganten zu tun und die Dummheit eines einzelnen Verbrauchers kann nicht durch das Forum ausgebügelt werden bzw. dieses zu animieren, gegenüber dem Versorger \"resoluter\" aufzutreten!
Soll sich das Forum etwa für diesen Kunden X blamieren ?
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Es mag ja sein, dass offenbar unterschiedliche Meinungen zu irgendwelchen Pseudopflichten wie Briefkastenleeren etc. bestehen. Ob das bedeutend ist und vor allem für wen, ist, meine ich, zumindest hier nicht das Thema.
Volksgenossenschaftsmeinungen sind in D ja nix unübliches. Im Detail ist meine Frage doch genau darauf orientiert, warum der Energielieferant den Vorjahresverbrauch als Taxierung der Vorauszahlungspflicht des Kunden, in diesem Fall sogar noch mit erheblichen Mahnkosten, fordern darf.
Zitat, H.terbek: \"...denn der Energielieferant wird mangels anderslautender Information den auf der Basis des Vorjahres festgelegten Betrag als Abschlagzahlungen auf die künftige Abrechnung aus zu zahlen voraussetzen
Die Frage ist also nicht die allen bekannte, meist auch ohne Verstand ablaufende EDV, sondern warum diese, wie ich meine, Begünstigung des Lieferanten, per Gesetz festgelegt wurde. Warum soll der Lieferant nicht in die Pflicht genommen werden, so er schon offenbar unwillig ist ein prepaid-system zu installieren, ungeachtet mal hier der Grundkosten, erst dann Geld zu fordern, wenn tatsächlich die Leistung in Anspruch genommen wurde, also Strom verbraucht wurde, Warum soll der Lieferant, möglicherweise auch per Gesetz, nicht in die Pflicht genommen werden, erst dann Stromkosten fordern zu dürfen, wenn er dies, wie bei Schuldverträgen nicht unüblich, per Zählerablesung nachweisen kann???
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bowertaste:
Warum soll der Lieferant nicht in die Pflicht genommen werden, so er schon offenbar unwillig ist ein prepaid-system zu installieren, ungeachtet mal hier der Grundkosten, erst dann Geld zu fordern,
KEIN Lieferant ist unwillig, ein sog. Prepaid - System zu installieren. Dies ist vielfach bei mehrfach säumigen Kunden möglich und notwendig. Da wird dann halt ein bestimmter Betrag in einen Münzautomaten verbracht und gemäß der eingezahlten Summe kann dann der Kunde X den Strom verbrauchen.
Der Kunde X hat dann natürlich die Grundkosten mit der Vorauszahlung für den Stromverbrauch in Münzen dem Automaten zuzuführen.
Das sind nun einmal allerorts übliche Bedingungen, im Voraus zu zahlen. Das gilt nicht nur für Energie, sondern sogar auch für die KFZ-Steuer.
Warum soll also ein fiktiver Kunde X Sonderrechte genießen bzw. die Unzuverlässigkeit desselben auf den Lieferanten abgewälzt werden?
So wie dieser Kunde X mir nichts dir nichts ohne Vorkehrungen aus seiner Wohnung entschwindet, so wird er vermutlich auch das Wohnverhältnis nach seinem Gusto beenden unter Zurücklassung noch zu zahlender Gebühren, die er ja gern im Nachhinein zahlen möchte.
Wie sieht dieser sog. Kunde X denn sein Vertragsverhältnis mit dem Vermieter. Da muss er doch vermutlich ebenfalls Abschlagzahlungen für die Nebenkosten im Voraus entrichten und erhält am Ende des Verbrauchszeitraumes eine Abrechnung, nach der er entweder nachzuzahlen hat oder ihm ein Guthaben für künftige Abschlagzahlungen verrechnet oder der Guthabenbetrag erstattet wird.
Kunde X wird vermutlich beim Bierhändler seinen Kasten Bier nicht erst bezahlen müssen, wenn er die Flaschen geleert hat, oder ?
Allerdings bleibt diesem fiktiven Kunden X immer noch eine Alternative:
AUSWANDERN !
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@Bowertaste
Die Frage ist also nicht die allen bekannte, meist auch ohne Verstand ablaufende EDV, sondern warum diese, wie ich meine, Begünstigung des Lieferanten, per Gesetz festgelegt wurde.
Nun fehlt es auch noch der EDV \'\'an Verstand\'\' und Schuld hat das \'\'Gesetz\'\'.
Wenn mein Hund tot ist und ich ihn beim städt. Steueramt nicht abmelde, schickt mir die \'\'dumme EDV\'\' nächstes Jahr wieder einen Steuerbescheid.
Ich glaube, wir sollten diesen fiktiven \'\'Herrn X-Fall\'\' endlich begraben. Er raubt vielen nur kostbare Lebenszeit!
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Original von bowertaste
Die Frage ist also nicht die allen bekannte, meist auch ohne Verstand ablaufende EDV, sondern warum diese, wie ich meine, Begünstigung des Lieferanten, per Gesetz festgelegt wurde. Warum soll der Lieferant nicht in die Pflicht genommen werden, so er schon offenbar unwillig ist ein prepaid-system zu installieren, ungeachtet mal hier der Grundkosten, erst dann Geld zu fordern, wenn tatsächlich die Leistung in Anspruch genommen wurde, also Strom verbraucht wurde, Warum soll der Lieferant, möglicherweise auch per Gesetz, nicht in die Pflicht genommen werden, erst dann Stromkosten fordern zu dürfen, wenn er dies, wie bei Schuldverträgen nicht unüblich, per Zählerablesung nachweisen kann???
Der Gesetzgeber geht vom Regelfall aus. Der praktische Regelfall gestaltet sich so, dass der Kunde einen Versorgungsvertrag abschließt und die Leistungen relativ zeitnah abnimmt (also Strom und Gas verbraucht). Die Fallgestaltung, dass jemand einen Liefervertrag abschließt und dann monatelang keinen Verbrauch hat (Weltreise, Unfall) ist nicht der Regelfall.
Im Regelfall geht also der Energieversorger in Vorleistung. Er liefert ein Jahr lang und rechnet erst nachträglich den Verbrauch ab. Bei einer solchen Vorleistung würde er ohne Abschlagsregelung immer das Risiko tragen, dass der Schuldner nach einem Jahr Energiebezug sagt \"ich habe leider kein Geld, kann nicht zahlen\" . Um dieses Risiko zu mindern, zahlt der Kunde Abschläge. Diese Abschläge spiegeln nicht den echten Verbrauch wieder, sondern sind nur eine Prognose. Woran soll sich eine Prognose sinnvollerweise orientieren um weder erheblich zu geringe noch erheblich überhöhte Abschläge zu produzieren? Natürlich am Vorjahresverbrauch des Kunden. Bei Neukunden zumindest an typischen Vergleichsprofilen.
Wenn der Kunde nun sein Verbrauchsverhalten plötzlich atypisch verändert (Weltreise) liegt es an ihm entweder die Abschläge weiter zu zahlen und die Rückzahlung am Jahresende zu verlangen oder sich beim Versorger zu melden und und eine Reduzierung der Abschläge zu fordern. Beides ist gesetzlich geregelt. Nur muss hier der Kunde aktiv werden.
Man könnte das ganze Abrechnungssystem natürlich umgestalten. Zum Beispiel könnte nach jedem Monat aktuell der Verbrauch abgelesen werden und dann konkret abgerechnet. Das wäre die genaueste Methode. Die würde jedoch einen stark erhöhten Abrechnungsaufwand erfordern (jeden Monat alle Kunden ablesen, auswerten, berechnen, Rechnungen verschicken etc.) Das wäre mit erheblichen Zusatzkosten verbunden und würde sich im Preis niederschlagen.
Vielleicht gibt es auch in Zukunft einmal \"intelligente Zähler\" die den Verbrauch automatisch an das EVU zeitnah melden und so die Abschläge überflüssig machen.
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Nun wenn Herr X das Motto zwischen Lieferant und Verbraucher und die Gewohnheiten wie von h.terbeck erwähnt, Zitat:
\"Das sind nun einmal allerorts übliche Bedingungen, im Voraus zu zahlen. Das gilt nicht nur für Energie, sondern sogar auch für die KFZ-Steuer.\"
annehmen würde, würde er nach den bisher überwiegenden Meinungen vermutlich sich in einen Fahrradsattel hiefen und per Muskelkraft den Generator speisen. Da dies aber genauso Unfug ist wie die zum Teil übertrieben ausgestalteten Meinungsäußerungen und die Detailfragen weiterhin unbeantwortet sind, erwähne ich nochmal, dass Herr X quasi genötigt wird eine Bestellung abzugeben. Herr X hat nach den bisherigen Gesetzen keine Möglichkeit seine Bestellung im Voraus zu regulieren. Um in dem Beispiel eines Bierwirtes zu bleiben, wird Herrn X unterstellt sich betrinken zu wollen, er zeigt dem Wirt die berüchtigte 5 des Sägenmannes, obwohl er lediglich 2 Bier haben wollte, die 5 Bier werden ihm geliefert, er leert jedoch nur 2 und soll nun 5 Bier bezahlen.
Um auf das zur Sache erwähnte Beispiel der Mahnpraxis zurück zu kommen, wurde Herr X ja nicht nur wegen der säumigen Grundkosten abgemahnt, was noch verständlich wäre, nein Herr X wurde auch für den nicht verbrauchten Strom abgemahnt. Und genau diese Methodik ist weder Gewohnheitsrecht, noch mit dem Schuldrecht vereinbar. Herr X muss also nicht auswandern, nur weil Gewohnheitsrechte ganz offenbaren Wandlungen unterliegen, nur die Mehrzahl wie üblich, aus Bequemlichkeit und oft auch aus Desinformationen, sich an alten Gewohnheiten klammert.
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Original von bowertaste
Herr X hat nach den bisherigen Gesetzen keine Möglichkeit seine Bestellung im Voraus zu regulieren. Um in dem Beispiel eines Bierwirtes zu bleiben, wird Herrn X unterstellt sich betrinken zu wollen, er zeigt dem Wirt die berüchtigte 5 des Sägenmannes, obwohl er lediglich 2 Bier haben wollte, die 5 Bier werden ihm geliefert, er leert jedoch nur 2 und soll nun 5 Bier bezahlen.
Zunächst einmal bleibt festzuhalten, dass Abschläge nur eine vorläufige Zahlung sind. Wenn Herr X nur 2 Bier trinkt und für 5 Bier Abschläge gezahlt hat, dann bekommt er bei der Endabrechnung das Geld für 3 Bier zurück.
Das ganze ist also nicht mit der klassischen Bierbestellung vergleichbar, sondern eher mit einer Art Bier \"Flatrate\". Herr X darf in der Kneipe ein Jahr lang soviel trinken wie er möchte und zahlt seine Rechnung erst am ende des Jahres. Da der Gastwirt aber der Zahlungsfähigkeit des Herrn X nicht so ganz vertraut zahlt Herr X monatliche Abschläge. Die Höhe der Abschläge bemisst sich daran, wieviel Bier Herr X üblicherweise im letzten Jahr monatlich getrrunken hat.
Original von bowertasteUm auf das zur Sache erwähnte Beispiel der Mahnpraxis zurück zu kommen, wurde Herr X ja nicht nur wegen der säumigen Grundkosten abgemahnt, was noch verständlich wäre, nein Herr X wurde auch für den nicht verbrauchten Strom abgemahnt. Und genau diese Methodik ist weder Gewohnheitsrecht, noch mit dem Schuldrecht vereinbar.
Schön, dass Sie das Schuldrecht erwähnen. Einer der obersten Grundsätze des Schuldrechts lautet \"pacta sunt servanda\" - Verträge sind zu halten. Herr X hat einen Liefervertrag abgeschlossen, der monatliche Abschläge (unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch) und einen Grundpreis vorsieht. Insoweit widerspricht es keineswegs dem Schuldrecht.
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Eine erfrischende Diskussion... :D
Herr X hat leider Pech, Vertrag ist Vertrag, siehe hierzu die Vorbeiträge.
Das einzige, was er in Frage stellen kann, ist die häufige Mahnung der Außenstände (alle 10 Tage!), die damit zum Selbstzweck verkommen.
Aber das hätte man (Herr X) vielleicht auch gütlich in den Griff bekommen, indem er (Herr X) mal persönlich beim Versorger vorbeihumpelt und den Fall ruhig mit der Bitte um Berichtigung vorträgt. :rolleyes:
Und nicht so (typischer Fall von \"beidseitiger Hyperventilation\"):
Original von bowertaste
[...]
Nun ist Herr X erbost über die Dreistigkeit des Stromlieferanten, da er nicht akzeptiert für eine nicht in Anspruch genommene Leistung [...]
Er ruft bei dem Stromlieferanten an und beschwert sich. Der Stromlieferant kennt jedoch kein Pardon und beharrt [...]
Nun ist Herr X noch erboster... [...]
Wer sich streiten will, findet immer genug Argumente.
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Zum Mahnrecht sollte man der Verbrauchsnation freilich nicht unterschlagen, dass das Bürgerrecht in § 286 (4) eine Argumentationsmöglichkeit für Herrn X bereit hält, die dagegen spräche, dass Herr X über den genannten Grundkosten hinaus, abgemahnt werden durfte.
Zitat BGB § 286 (4): \"Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung in Folge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.\"
Die Stromsperre wäre aus BGB 286 (4) mit den im Ganzen oder zumindest im Teil abzurechneneden Mahnkosten, zweifelhaft, zumindest verhandlungsbefähigt, da die 100 Euro Grenze für eine Stromsperre, gar nicht erreicht worden wäre.
Aber nun gut. Bisher haben hier 7 User ihre Meinung geäußert und für mich doch ziemlich desaströs im Ergebnis, für den Rechtsvertreter des Stromanbieter und gegen Herrn X, votiert. Das Resultat ist bisher 6:1 gegen Herrn X.
6 User votierten dafür, dass Herr X zu Recht abgemahnt wurde, zu Recht mit einer Stromsperre belastet wurde und zu Recht von ihm 319,96 Euro für 0 KW/h Verbrauch, gefordert wurden. Der einzige User der bisher einen moderaten Ton anschlug, war meiner Meinung nach bjo. Vergleichsvorschläge wurden bisher gar keine abgegeben!
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Wie ignorant muss man sein, um die vorgetragenen Argumente nicht zur Kenntnis nehmen oder verstehen zu wollen.
1. Man schließt mit einem Energielieferanten einen Versorgungsvertrag ab.
2. Dieser Versorgungsvertrag beinhaltet monatliche Abschlagzahlungen,
die zunächst bei Beginn des Vertrages auf Vergleichswerten beruhe.
3. Nach Ablauf eines vollen Lieferjahres kann der Lieferant auf der
Basis des bisherigen Verbrauches eine Hochrechnung auf den kommenden
Jahresverbrauch erstellen und darauf basierend monatliche Abschlag-
zahlungen verlangen.
4. Diese Abschläge sind monatliche Forderungen an den Verbraucher, die er
zu begleichen hat, sofern er keine anderslautende Information, d. h.
Minderverbrauch, Abwesenheit etc. dem Versorger meldet und deshalb
eine niedrigere Abschlagzahlung vereinbart.
5. In der hier allseits akzeptierten und existierenden Zivilisation gibt es
zahlreiche Möglichkeiten der Kommunikation, um dem Versorger
Änderungen, Unregelmäßigkeiten oder Sonderwünsche mitzuteilen.
6. Der Verbraucher hat letztendlich die Bedingungen des Energielieferanten
akzeptiert und hat sich daran zu halten.
7. Wenn er anschließend aus Dummheit, sonstigem eigenen Verschulden
seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat er mit den
Konsequenzen aus dem Vertrag zu leben.
Da hilft weder ein Hinweis aif BGB 286, denn letztendlich hat er allein die von ihm verursachten Handlungen des Versorgers zu vertreten, denn er hat seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt.
Aber für ihn und seinen Berichterstatter ist die Idee des per Muskelkraft zu bedienenden Generators vielleicht die Günstigste, denn damit entledigt er sich sämtlicher künftigen Verpflichtungen gegenüber einem Energieversorger.
Und der Berichterstatter kann, wenn sein leidgeplagter Kunde X kräftig genuig ist, über den Generator Musik in höchster Qualität und bestem Klang genießen, statt uns hier im Forum mit seinen Wortklaubereien zu belästigen.
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h.terbeck wird etwas unsachlich, um ihm gegenüber im Bürokratendeutsch zu bleiben.
Alle Beiträge wurden gelesen und entgegen h.terbeck\'s Meinung, auch berücksichtigt. Ein Resume zu machen ist freilich manchmal ganz nützlich, zwecks overfly..., sie wissen was ich meine. Warum gibt es beispielsweise von h.terbeck keinen Vergleichsvorschlag, sondern eher uralturteilsvermögen aus gewohnheiten die mit der gegenwart und insbesondere der vehementen, an einem x-beliebigen Beispiel dargestellten Geldeintreibepraxis der Stromanbieter, einem Opferlamm: Herr X, rein gar nix mehr zu tun haben?
Zitat BGB § 286 (4): \"Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung in Folge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.\"
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bowertaste:
Ich habe doch zwei Vorschläge gemacht, wie das Thema Kunde X endgültig einem akzeptablen Ende zugeführt werden kann.
1. Vorschlag: AUSWANDERN
2. Vorschlag: In die Pedale treten und selbst den Generator antreiben.
Im Übrigen hat der vermeintliche Schuldner doch den Umstand zu vertreten, dass er die von ihm vertraglich akzeptierte Leistung nicht abgenommen hat.
Was soll also der Hinweis auf 286 BGB.
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Original von bowertaste
Herr X ist, was seine Kosten betrifft, ein akurater Mensch, sodass er, bevor er am 11. Januar 2008 die von Ihm bewohnte Wohnung verlässt, gewohnheitsmäßig alle elektrischen Geräte per FI-Schutzschalter ausschaltet. Sein Stromverbrauch ist 0 KW/h, der Ferrarisläufer (Zählerscheibe) steht bewegungslos still, als er die Wohnung verlässt.
Herr X scheint weder Kühlschrank noch Eisschrank zu besitzen und heizt vermutlich mit Holz und Kohle.
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Nun ja , wir wissen dass es Leute gibt, die hier den Verbraucher miemen, aber gleichzeitig in den Chefetagen von Energieanbieterfirmen sitzen, mit Energieliferanten klüngeln, weil die zu den solventesten Marktschreiern gehören. Wen wundert\'s bei derartigen Methoden, 319 € einzufordern, bei 0 KW/h Verbrauch.
Zudem wissen wir, dass es auch viele Aktionäre der Energieanbieterfirmen gibt, die hier gleichzeitig meinen, die Verbraucherinteressen vertreten zu wollen und sogar zu können.
Auf eine derartige Schizophrenie kann man sich eigentlich nicht einlassen, weil die kaufmännischen Fronten zwischen Verbraucher und Energieanbieter, eigentlich ziemlich klar sind. Der Energieanbieter hat immer die gesetzlichen Vorteile des Gläubigerschutz auf seiner Seite, er ist auch kaum aus der Gläubigerposition zu verdrängen, weil dazu der Beweis und auch der Vertragsgegenstand notwendig wäre, über die Qualität seiner Leistung Parameter und Kontrollmöglichkeiten zu ermöglichen. Dem gegenüber versuchen Energielieferanten jedoch noch den Schuldnerschutz mit solchen plumpen Argumenten, wie sie hier des öfteren benannt wurden, zu diskreditieren.
Zu h.terbeck\'s Meinung: dass der Verbraucher den Umstand zu vertreten hat, dass er regelmäßig, anhand des Vorjahresverbrauch in einen Liefervertrag genötigt wird, kann man eigentlich nur den Kopf schütteln. Denn mehr bleibt von diesem Argument nicht übrig. Der Verbraucher hat, wie bereits mehrmals erwähnt, kein Aktivrecht bei der Gestaltung des Liefermengenvertrag.
Was nun konkurrierende Rechte anbelangt, wäre das freilich ein bisher nicht erwähntes Argument.
Zitat BGB § 286 (4): \"Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung in Folge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.\"
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Sorry, aber worum geht es ihnen eigentlich?
Der Kunde hat sich nicht gemeldet, dass Unternehmen konnte es kaum wissen, dass er nicht da, vorherrschende Meinung hier, der Kunde ist Schuld. Finde ich auch.
Und Abschläge, wer macht es denn nicht? Autoversicherung, Gebäudeversicherung etc. zahle ich doch auch komplett am Jahresanfang, also noch heftiger als Abschläge. Beim Bäcker zahle ich jeden Morgen. Deshalb finde ich Abschläge schon fair.
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Es handelt sich hier um einen fiktiven Streitfall, der in den Positionierungen und Argumentationen bis auf das äußerste im Verhältnis zu \"Normalfällen\", zugespitzt wurde, um die Fronten zwischen Verbraucher und Energieanbieter, oder im rechtlichen Sinne gesagt, die Fronten zwischen Schuldner (Verbraucher) und Gläubiger (Energieanbieter), darzustellen.
Die letzte Bemerkung von >nkh< zielt offenbar auf die Normalsituation von Abschlagforderungen einerseits und -zahlungen andererseits ab.
Hierzu und dem in D gewohnheitsmäßig als normal empfundenen Situationen, dass die Kunden i.d.R. immer Vorleistungspflichtig gemacht werden, eigentlich damit die Kunden den Firmen Kredit gewähren und nicht umgedreht, könnte man viel palavern. Fakt ist jedenfalls, mal explizit dazu, was die Regierung dazu zu sagen hat, ist, dass die Steuerpflicht auch erst am Ende und nicht am Anfang des Jahres, fällig wird. Es handelt sich wohl immer dann um solche Praktiken der Vorleistungspflicht, wenn die Firmen in exponierter bzw. marktbeherrschender Position stehen. Hierzu sollte man freilich mal die Historie der Energieunternehmen in D berücksichtigen können, denn es waren zum großen Teil Staats- bzw. Kommunefirmen die durch die Gesetze, legislativ, exekutiv und judikativ begünstigt wurden und nunmehr wie bereits auch schon erwähnt, zwar etwas davon abgeben mussten, dennoch weiterhin begünstigt werden. Als bestes Gegenargument, freilich nicht für Versicherungszahlungen anwendbar, quasi gegen die Vorauszahlungspflicht des Kunden, ist die von eh her und bereits erwähnte klassische Praxis von Gaststätten, als ein Uraltbeispiel der klassischen Wirtschaft. Der Wirt serviert die Rechnung eben auch erst nachdem er seine Kunden, hier sogar noch zu frieden stellend, beköstigt hat. Der Wirt gewährt quasi anhand seiner Kochkunst, dem Gast einen Kredit. Dieses System stellt nämlich die Wettbewerbsfähigkeit eines Wirtes wieder auf die Füße, auf die sie gehört. Der Kunde und nicht der Wirt, ist König. Zumindest anhand dieses Beispiels, im Restaurant.
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der kunde ist doch selbst schuld.
soll er doch auf monatliche rechnungsstellung umstellen und gut ist.
so einfach ist die lösung.
aber nicht vergessen: pünktlich zahlen. ob nun abschlag oder rechnung. sonst irgendwann dunkel.
\"Zitat BGB § 286 (4): \"Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung in Folge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.\" \"
Was wollen Sie uns denn hiermit sagen? Die Leistung des EVU ist nicht unterblieben. Die Leistung des Kunden (nämlich die Zahlung) sehr wohl. Und zwar durch einen selbst zu vertretenen Umstand.
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Soweit so gut, das mit der monatlichen Rechungslegung wäre ein Argument. Online sicherlich, mit entsprechender Software, kaum ein erheblich größerer Verwaltungsakt, der wesentlich höhere Kosten verursachen würde. Für die Vertragsfreiheit sicherlich ein Schritt, der jedoch schon zumindest in der freien Wahl verschiedenster Zahlungsoptionen von verschiedenen neuen Anbietern, wie z.B. Clevergy..., umgesetzt wurde.
Weisen sie jedoch hier mal einen Fall vor, in dem eine Firma dem Kunden ein Mitsprache- und Gestaltungsrecht an den AGB\'s der Firmen, eingeräumt wurde.
Die Gerichte sind mit Rechtstreitigkeiten aus den AGB\'s offenbar auch überlastet, wenn sie mal AGB, oder Vertragsrecht als Suchbegriff hier tippen wollten.
www.bundesgerichtshof.de (http://www.bundesgerichtshof.de)
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Original von bowertaste
Es handelt sich hier um einen fiktiven Streitfall, der in den Positionierungen und Argumentationen bis auf das äußerste im Verhältnis zu \"Normalfällen\", zugespitzt wurde, um die Fronten zwischen Verbraucher und Energieanbieter, oder im rechtlichen Sinne gesagt, die Fronten zwischen Schuldner (Verbraucher) und Gläubiger (Energieanbieter), darzustellen.
Ihre Beiträge sind wundersam.
In Energielieferungsverträgen, von denen hier sonst im Forum die Rede ist, sind Kunden und Energieversorger immer zugleich Gläubiger und Schuldner, nur eben in Bezug auf die jeweils vom einen dem anderen Vertragsteil geschuldete Leistung. Der Versorger schuldet die Leistungsbereitstellung und Lieferung, der Kunde die Bezahlung derselben, die Lieferung freilich nur, soweit sie bezogen wurde, die Leistungsbereitstellung, soweit diese erfolgte, der Vesorger das seinige getan hatte, damit der Kunde die Möglichkeit hatte, die Leistung zu beziehen.
Wenn der Bedarf an Leistungsbereitstellung bei Abwesenheit beim Versorger nicht abgemeldet wurde, so konnten deshalb eben auch keine Kraftwerke runtergefahren und ggf. vom Netz genommen werden.
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Für einen Rechtsanwalt empfinde ich ihre Äußerung, neben den üblichen Pikierlichkeiten in diesem Metier, ziemlich handfest. Ich stimme ihrem Argument auf Seiten des Energielieferanten zu, dass Dieser rein theoretisch seine Leistungskapazitäten herunter fahren könnte, wenn der Kunde seine Leistungsabnahme vertraglich reduzieren wollte. Lieferreduktion inpunkto des z.B. bei Vattenfall als Jahresmax. mit 100000 KW/h, oder aber auch tages- bzw. monatsweise. Allein er kann es nicht, der Verbraucher, weil wie sie hervorhebenswert sagten, derartige Verträge, wie im übrigen alle Kaufverträge, von der gegenseitig zugesicherten Leistungserfüllung abhängig sind. Und zwar liegt dieses Problem offenbar nicht im Willensbereich des Verbraucher, sondern im Willensbereich des Energielieferanten, nämlich den AGB\'s. Sollten sich die Bücher da irren???
Aaaaaaber, weisen sie mal 1 AGB vor, in der dem Kunde solch, zugegebener Maßen außerordentliches Recht, eingeräumt wird. Die mir bekannten AGB\'s und auch die StromGVV sehen lediglich ein Kündigungsrecht vor, aber keine zeitweise Aussetzung.
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Was nutzt es Ihnen, wenn ich solche Suspensionsklauseln nachweise, solche jedoch nicht in Ihrem konkret betroffenen Vertrag bei Vertragsabschluss wirksam einbezogen wurden und deshalb für das konkrete Vertragsverhältnis keine Geltung beanspruchen, § 305 Abs. 2 BGB?
Was hinderte denn eine Kündigung, wenn man sicher wusste, dass man in dieser Zeit keine Leistung in Anspruch nehmen werde?
Die Mietwohnung, die Rundfunkgebühren, den Telefonanschluss, den Pachtgarten usw. usf. hätte man ja ebenso vorübergehend kündigen/abmelden können.
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Es wäre ja zumindest mal informativ, ob Energielieferanten sich gegenüber Verbrauchern überhaupt auf Vertrags- bzw. Liefermengensuspendierungen einlässen. Bisher sind derartige Veranstaltungen der Liefermengenreduktion, ja nur von derartigen Pfiffikus\' wie z.B. Flexstrom AG, bekannt. Ist aber gewerblich, wie wir wissen. Flexstrom macht doch nichts anderes als sich in die vom Netzbetreiber (in diesem Fall: wattfürnfall=vattenfall) mit z.B. 100000 KW/h garantierte Jahresmax. einzukaufen und dann die Minderung dem Kunden, z.B. mit dem 1200 KW/h-Paket, weiter zu verkaufen.
Gegen die Kündigung im Falle von Herrn X, sprach ja das für ihn unvorhersehbare Ereignis eines Unfalls (...).