Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => A => Stadt/Versorger => AggerEnergie => Thema gestartet von: RR-E-ft am 16. Januar 2009, 17:56:53
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Aggerenergie nimmt Klage zurück. (http://www.rhein-berg-online.ksta.de/html/artikel/1231848468129.shtml) und hat deshalb gem. § 269 Abs. 3 ZPO die Prozesskosten zu tragen.
Nach dem Urteil des BGH vom 17.12.2008 (VIII ZR 274/06) zeigt der Versorger ein Einsehen darin, dass die Preisänderungsklauseln in den Sonderverträgen und mit ihnen die darauf gestützten Gaspreiserhöhungen unwirksam sind und es auf eine Billigkeitskontrolle dabei nicht ankommt.
Mit einem BGH-Urteil im Rücken, wonach es zulässig ist, gestiegene Einkaufspreise an den Kunden weiterzugeben, war das Unternehmen vor Gericht gezogen. In einem Musterprozess wollte man von einem Kunden, der die Preiserhöhungen nicht gezahlt hatte, das Geld eintreiben. 700 Gasbezieher hatten ihre Zahlungen gekürzt. Laut Aggerenergie wurden rund 400 000 Euro zurückgehalten.
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Dann aber wurde von den Beklagten die so genannte Preisänderungsklausel ins Spiel gebracht. Die Klausel lautet: „Der Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarife der Gasgesellschaft eintritt.“ Dieser Passus sei nicht ausreichend präzise und somit unwirksam, urteilte der Bundesgerichtshof vor wenigen Wochen.
„Durch dieses Urteil ist eine neue Rechtslage entstanden“, sagt Frank Röttger. Daher habe man sich für den Rückzug entschieden ....
Für Kunden-Anwalt Ole Jürges bedeutet das BGH-Urteil und der Rückzug des oberbergischen Gasversorgers, „dass sämtliche Gaspreiserhöhungen der Aggerenenergie gegenüber Sondervertragskunden unabhängig von der Frage der Billigkeit oder einer Preiskontrolle unwirksam waren“. Er geht sogar davon aus, dass auch Kunden, die den Preiserhöhungen nicht widersprochen haben, Rückforderungsansprüche geltend machen können.
Black wüsste wohl, dass durch das BGH- Urteil keine neue Rechtslage eingetreten ist. Die Rechtslage war schon vorher so.
Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=28543#post28543)
Mal sehen, wie sich das Unternehmen ggf. außergerichtlich über Rückzahlungen mit den betroffenen Kunden einigt.
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Original von RR-E-ft
Black wüsste wohl, dass durch das BGH- Urteil keine neue Rechtslage eingetreten ist. Die Rechtslage war schon vorher so.
Wobei dann von einigen Forenmitgliedern vertreten würde, es gäbe bis zum Urteil noch gar keine Rechtslage.
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@Black
Ärgerlich für Unternehmen wie Aggerenergie mag sein, dass diese sich ggf. auf vielen einschlägigen Seminaren laufend über die Rechtslage informirt hatten und ihnen dabei immer wieder referiert wurde, die Weitergabe gestiegener Bezugskosten gehe schon in Ordnung, man brauche nur bei einem Wirtschaftsprüfer des eigenen Vertrauens gegen Entgelt eine entsprechende Bescheinigung beauftragen.... Erst jetzt merken sie möglicherweise, dass alle entsprechenden Preiserhöhungen gegenüber den Sondervertragskunden unwirksam waren. Ich meine, das hätte wohl spätestens schon bei der Vorbereitung einer entsprechenden Musterklage auffallen müssen. Spätestens seit Juni 2007 trug sich das Unternehmen mit der Absicht einer solchen Musterklage.
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Wer hat denn die Aggerenergie rechtlich vertreten?
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Aggerenergie hat die Klage zurückgenommen.
Wer zahlt den jetzt die Kosten für RA der Kunden ?
Andreas Hofer
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hallo Black,
es dürfte Ihen doch leicht fallen, auf Ihrer Schiene dies zu erfahren
gruß pegasus
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Original von Andreas Hofer
Aggerenergie hat die Klage zurückgenommen.
Wer zahlt den jetzt die Kosten für RA der Kunden ?
Andreas Hofer
Original von pegasus
hallo Black,
es dürfte Ihen doch leicht fallen, auf Ihrer Schiene dies zu erfahren
gruß pegasus
Lesen! Hat RR-E-ft hier doch schon längst beantwortet:
Original von RR-E-ft
Aggerenergie nimmt Klage zurück. (http://www.rhein-berg-online.ksta.de/html/artikel/1231848468129.shtml) und hat deshalb gem. § 169 Abs. 3 ZPO die Prozesskosten zu tragen.
Kleiner Tippfehler ... § 269 Abs. 3 ZPO (http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=30&paid=269) ist wohl die richtige Adresse.[/list]
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Hallo nomos,
das mit dem Lesen ist nicht so eine Sache ;). Ich kann jedenfalls kann aus dem Beitrag nicht rauslesen, wer die Agger-Energie rechtlich vertreten hat. Aber vielleicht kann ich nicht richtig lesen.
Gruß pegasus
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@pegasus, die Frage war
\"Aggerenergie hat die Klage zurückgenommen.
Wer zahlt denn jetzt die Kosten für RA der Kunden ?\"
Die Frage ist beantwortet: Die Aggerenergie zahlt!
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hallo nomos,
mein kurze Empfehlung war an black gerichtet (leicht zu erkennen bzw. zu lesen an den beiden ersten Worte \"hallo black\". Aber macht nichts, es gibt in unserem Lande viele (andere) Leute, die viel lesen und trotzdem nichts verstehen. Noch ´nen schönen Sonntag.
gruß pegasus
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@pegasus, sorry, ich habe die Frage auf den unmittelbaren Beitrag davor von Andreas Hofer bezogen: \"Aggerenergie hat die Klage zurückgenommen. Wer zahlt denn jetzt die Kosten für RA der Kunden ?\"
Es gab keinen anderen Bezugshinweis, daher habe ich darauf geantwortet und beide Beiträge einbezogen.
Aber vielleicht antwortet Black selbst noch auf die Empfehlung, damit der Sonntag schön bleibt. Hier regnet es Bindfäden. ;)
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Guten Tag,
heute,19.01.2009 um 21.10 in Spiegel TV auf N-TV. Lustreisen von Aggerenergie nach Norwegen + Rom.
Gute Unterhaltung !
Freundliche Grüße
Andreas Hofer
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Habe heute Abend im Rahmen der JHV des Haus und Grund Kreis Oberberg von dem GF der AggerEnergie erfahren, dass es definitiv keine Rückzahlungen an Kunden geben werde. Begründung im Wesentlichen: Man habe eine sehr moderate Preispolitik in der Vergangenheit betrieben und im übrigen sei durch das BGH-Urteil niemand zu einer (Rück-)Zahlung verurteilt worden (?!?)
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Original von vn-mini
Habe heute Abend im Rahmen der JHV des Haus und Grund Kreis Oberberg von dem GF der AggerEnergie erfahren, dass es definitiv keine Rückzahlungen an Kunden geben werde. Begründung im Wesentlichen: Man habe eine sehr moderate Preispolitik in der Vergangenheit betrieben und im übrigen sei durch das BGH-Urteil niemand zu einer (Rück-)Zahlung verurteilt worden (?!?)
Dann sollte man vielleicht den GF oder die Gesellschafter persönlich in Haftung nehmen für die nun entstehenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten von vielen Millionen EUR !!!
Vielleicht sollte die Verbraucherzentrale oder der BdE bei der AggerEnergie mal nachfragen wer denn die ganzen Prozesskosten bezahlt wenn die AggerEnergie pleite ist ???
Vielleicht sollte man die Anwälte der AggerEnergie mal darauf aufmerksam machen, dass akut die Gefahr besteht für Beratungsleistungen kein Geld mehr zu bekommen, falls diese Gesellschaft pleite geht ???
Wie man sieht hat dieser GF keinerlei Skrupel weiterhin Unrecht zu begehen. Ist das nicht eine Sache für den Staatsanwalt (Veruntreuung) ???
Können in solch einer Konstellation nicht selbst die Gesellschafter (Kommunen) hier Untreutatbestände heraufbeschwören ???
Ich denke AggerEnergie hat sich selbst zum Exempel gemacht. Auf Sie mit Gebrüll!
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@vn-mini
Aus dem Schreiben der AggerEnergie vom 16.2.2009 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11573) sowie den letzten Pressemitteilungen (z. B. vom 9.3.2009) (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11575) wird bereits klar, welchen Weg die AggerEnergie gehen möchte. Das ist Taktik, die bestimmt geeignet ist, einige rückforderungsfreudige Kunden von ihrem Vorhaben abzubringen. Aber es gibt Urteile und auch eine AggerEnergie wird BGH-gesprochenes Recht nicht beugen können.
Es ist wohl wahr, dass die AggerEnergie selbst noch von keinem Gericht zur Rückzahlung verurteilt wurde. Allerings hat sie die Klagen gegen 5 Protestler zurückgezogen und sie hat sich schon außergerichtlich mit Protestlern auf Rückzahlungen geeinigt! Wie erklärt sich das - wenn sich die GF der AE ihrer Sache so sicher ist?
Es grüßt der
WattWurm
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Es darf davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen in seinem Leistungsbesreich eine marktbherrschende Stellung hat, was bei einem Marktanteil von über einem Drittel auf dem örtlich und sachlich relevanten Markt vermutet wird [vgl. auch BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Rn. 19; BGH, B. v. 10.12.2008 - KVR 2/08].
Ein solches marktbherrschende Unternehmen ist es wegen des kartellrechtlichen Diskrimnierungsverbots gesetzlich verpflichtet, seine Kunden gleichzubehandeln. Haben einzelne Kunden Zahlungen zurückbekommen, müssen auch andere vergleichbare Kunden Geld zurückbekommen. Andernfalls werden sie gesetzwidrig diskriminiert. Man kann dies bei der Kartellbehörde anzeigen. Auch erscheint es möglich, einen eigenen Zahlungsanspruch hiernach nach den kartellrechtlichen Bestimmungen zu verfolgen.
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Hallo Forum,
ich bin selbst Kunde der Aggerenergie, sowohl gewerblich wie auch privat.
Ich habe auch die vom BGH beanstandelte Klausel in meinen Verträgen; Sofern man die Verjährung berücksichtigt (ob man das muss ist ja im Forum umstritten) ergibt sich bei mir für die Heizsaison 2007/2008 und 2008/2009 privat ein Anspruch von rund 600 €, gewerblich mehrere tausend Euro.
Natürlich - und da hat die Aggerenergie recht - ist sie (bisher) zu keiner Rückzahlung verurteilt worden. Das würde ich als Aggerenergie auch so sehen :)
Aber was nicht ist, kann ja noch werden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird es zu einer gerichtlichen Klärung in dieser Sache kommen. Mir geht es jetzt darum, meine Ansprüche im Hinblick auf eine spätere gerichtliche Entscheidung zu sichern und nicht weiter verjähren zu lassen. Dies um so mehr, als dass sich eine entsprechende gerichtliche Entscheidung lange hinziehen kann und die Aggerenergie zum 01.04.2009 \"wasserdichte\" Preisanpassungsklauseln formulieren wird.
Ich habe hierzu folgendes Schreiben aufgesetzt:
\"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf das Urteil des BGH zur Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen über die Lieferung von Gas.
Die vom BGH beanstandete und unwirksame Preisänderungsklausel ist Teil der vertraglichen Vereinbarung über die Lieferung von Gas zwischen der AggerEnergie und mir.
Ich gehe davon aus dass – unter der Berücksichtigung der Verjährung – sämtliche Erhöhungen der Arbeitspreise seit einschließlich dem 01.01.2006 unwirksam sind.
Hilfsweise widerspreche ich den auf der Basis der unwirksamen Preisanpassungsklausel erfolgten Erhöhungen der Arbeitspreise, soweit eine Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich auf der Basis der von Ihnen errechneten Verbrauchsdaten folgende Forderungen:\" (Tabelle)
Ist das so ok?
Gruß
Ronald
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@rori
Mir erschließt sich der Sinn eines solchen Schreibens nicht.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt immer mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
§ 199 Abs. 1 BGB
D.h. sollte es auf eine Verjährung ankommen, dann ist das nächste relevante Datum in aller Regel der 31.12.2009.
Wenn Sie selbst davon ausgehen, dass es zu einer gerichtlichen Klärung kommen wird, so sollte für die Anspruchsgeltendmachung ein(e) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beauftragt werden.
Diesem Rechtsbeistand sollte man dann auch die komplette Korrespondenz überlassen.
Ihr Schreiben könnte nämlich auch ein \"Schuss in den Ofen\" sein, was aber ohne genau Sachverhaltsprüfung nicht beantwortet werden kann.
Bei den im Raum stehenden Geldbeträgen kann ich nur noch mal nahe legen, einen mit der Materie vertrauten Rechtsbeistand zu beauftragen.
(Eine Erkältung behandelt man vlt. noch ohne Arztbesuch, aber für eine Operation an inneren Organen beauftragt man besser einen Facharzt.)
Grüße
belkin
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@rori
Gehören Sie auch zu den Kunden, die Anfang Juni die Jahresabrechnung der AE erhalten? Dann nämlich verjährt Ihre Forderung für den Abrechnungszeitraum Mai 2005 bis April 2006 = Rechnungsstellung Juni 2006 wohl erst mit Ablauf des 31.12.2009 (falls die ganz normale dreijährige Verjährungstheorie greift - was hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11611) oder auch hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=5377) im Forum kontrovers diskutiert wird). Alle folgenden Abrechnungsperioden verjähren dementsprechend später. Nutzen Sie die Zeit, sich zu informieren und Ihre Schritte genau zu prüfen bzw. besser prüfen zu lassen.
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Wenn hier darüber diskutiert wird, ob sich Rückzahlungsforderungen von Kunden der AE verjähren (ob, und nach welchen Fristen auch immer), so stellt sich für mich die Frage, ob dies auch im Hinblick auf strittige, unter Verweis auf Billigkeit, nur in Teilen gezahlte Versorgerrechnungen gilt ?
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@Gasgeisel
Guckst Du hier: Unbilligkeitseinrede und Fälligkeit (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=52209#post52209)
Zur Verjährung im Rahmen der Billigkeit siehe insbesondere ab Textstelle \"Grundsätzlich gilt:\".
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Wenn dem Versorger im konkreten Vertragsverhältnis ein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB zustand, er dieses Leistungsbestimmungsrecht durch unwiderrufliche Willenserklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB wirksam ausgeübt hatte und die Leistungsbestimmung darüber hinaus gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB der Billigkeit entsprach und die Entgelte zudem gegenüber dem Kunden abgerechnet wurden, kann die Abrechnung (bzw. die in ihr verkörperte Forderung) unter Beachtung des § 27 I AVBV von Anfang an fällig gewesen sein.
Ein derart fälliger Zahlungsanspruch des EVU unterliegt selbst der regelmäßigen Verjährung, kann also verjähren/ verjährt sein.
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Vielen Dank für die Antworten,
aber wie siehts denn dann mit, aus strittigen Preisanpassungsklauseln, resultierenden Forderungen seitens der Versorger aus. Wird die Klausel gerichtlich für unzulässig erklärt, ist die Forderung für den preiserhöhten Betrag natürlich ebenfalls hinfällig. Aber wie sieht es aus, wenn noch nicht gerichtlich über die versorgereigene Preisanpassungsklausel entschieden ist, oder vielleicht nie entschieden wird ?
Würden dann zum Beispiel bei einem Kunden der nach einer Preiserhöhung die preiserhöhten Mehrbeiträge einbehalten hat, diese Forderungen des Versorgers die älter als 3 Jahre sind, verjähren?
oder
bei einem Kunden der nach einer Preiserhöhung die preiserhöhten Mehrbeiträge bezahlt hat, die Rückzahlforderungen des Kunden, die älter als 3 Jahre sind verjähren?
Besteht seitens des Versorgers/Kunden daher ein besonder zeitlicher Druck die Zahlung/Rückzahlung über eine gerichtliche Entscheidung zu forcieren ?
Ich denke diese Frage dürfte die Meisten interessieren. Ich kann mit dem Zahlungsrückstand auf meiner Seite nähmlich gut leben und bezahle gerne die Preisbasis von 2005 weiter.
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Original von Gasgeisel
Würden dann zum Beispiel bei einem Kunden der nach einer Preiserhöhung die preiserhöhten Mehrbeiträge einbehalten hat, diese Forderungen des Versorgers die älter als 3 Jahre sind, verjähren?
Ja.
Original von Gasgeisel
oder bei einem Kunden der nach einer Preiserhöhung die preiserhöhten Mehrbeiträge bezahlt hat, die Rückzahlforderungen des Kunden, die älter als 3 Jahre sind verjähren?
Streitig
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11611&page=1)
aber nach meiner Ansicht auch hier: Ja.
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Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung. Dies betrifft Ansprüche des EVU gegen den Kunden ebenso wie Rückzahlungsansprüche des Kunden gegen das EVU.
Bei Rückforderungsansprüchen der Kunden, die aufgrund unwirksamer Vertragsklauseln teilweise über Jahre hinweg auf eine Nichtschuld Überzahlungen leisteten, ist lediglich strittig, wann die maßgebliche Kenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände, die für den Beginn des Verjährungslaufs maßgeblich sein kann, vorlag. Zudem ist fraglich, wer die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kenntnis dieser anspruchsbegründenden Umstände, von denen der Beginn des Laufs der regelmäßigen Verjährung abhängt, trägt.
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woher kann man diese nachrichten bekommen??