Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: ESG-Rebell am 11. Januar 2009, 19:56:56
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Bei Streitwerten über 5000 Euro wird das AG \"übersprungen\".
Aber wann kommt eigentlich das OLG ins Spiel?
In welchen Fällen lautet die Instanzenfolge also: AG - LG - BGH
und wann lautet sie: AG - LG - OLG - BGH?
Oder geht auch dies: AG - OLG - BGH?
Wozu gibt es eigentlich die OLGs?
Gruss,
ESG-Rebell.
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Schau mal z.B. hier nach:
http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Zivilgericht/Grundsaetze/Grundsaetze/index.php
Zusatz: bei Klagen betr. Energiepreise/-Versorgung (vomVersorger oder Verbraucher) hält sich manchmal das Amtsgericht für zuständig. Ist es aber nicht. Hierzu gibt es im Forum zahlreiche Diskussionen.
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@ESG-Rebell
Es geht nur so:
AG - LG - BGH oder LG - OLG - BGH.
Streitigkeiten nach dem EnWG obliegen nach § 102, 108 EnWG der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte.
Die jeweilige zweite Nennung entspricht der Berufungsinstanz; Revisionsinstanz ist immer der BGH.
Ggf. eröffnet sich noch eine andere \"Schiene\", wenn elementare Prinzipien nach dem Grundgesetz tangiert sein sollten.