Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Spreegas => Thema gestartet von: Steven am 08. Januar 2009, 19:39:28
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Mit dem Datum vom 30.12.08 kam die Mahnung von Spreegas, die gekürzten Beträge der letzten 3 Jahre auszugleichen.
Dazu beruft sich das Unternehmen auf die Einstellung des Verfahrens wegen des Verdachts des Mißbrauschs der Marktbeherrschenden Stellung und verweist auf das Urteil vom Bundesgerichtshof vom 19.11. 2008 Stadtwerke Dinslaken gegen einen Gaskunden.
Bekanntlich bedeutet das Urteil ja, dass der Versorger nicht seine gesamte Kalkulation offenlegen muß.
Meiner Meinung nach bezieht sich dies aber nur auf den Einwand der Billigkeitskontrolle wobei die Billigkeit gegeben ist, wenn der Gasversorger darlegt, dass sich seine Bezugskosten erhöht haben und nicht durch einen Rückgang sonstiger Kosten der Gasversorgung ausgeglichen sind.
Und hier liegt der Hund begraben.
Da ich mein Gas zu einem Heizgas - Sonderpreis beziehe und Verträge, in denen die Preisregelungen als „Sonderpreisregelungen„ bezeichnet sind, Sonderverträge sind, trifft das o.g. Urteil auf meinen Fall nicht zu.
Dazu finde ich in meinem Vertrag auch keinen Passus für eine Preisänderung, womit die Forderung von Spreegas meiner Meinung nach unberechtigt ist.
Sollte jemand mit umfangreicherem Wissen nicht dieser Meinung sein, ich bin für jeden Hinweis dankbar.
Gruß Steven
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Mit dem Datum vom 30.12.08 kam auch bei mir die Mahnung vom Gasversorger, die gekürzten Beträge der letzten 3 Jahre auszugleichen.
Dazu beruft sich das Unternehmen auf die Einstellung des Verfahrens wegen des Verdachts des Mißbrauschs der Marktbeherrschenden Stellung und verweist auf das Urteil vom Bundesgerichtshof vom 19.11. 2008 Stadtwerke Dinslaken gegen einen Gaskunden.
Bekanntlich bedeutet das Urteil ja, dass der Versorger nicht seine gesamte Kalkulation offenlegen muß.
Meiner Meinung nach bezieht sich dies aber nur auf den Einwand der Billigkeitskontrolle wobei die Billigkeit gegeben ist, wenn der Gasversorger darlegt, dass sich seine Bezugskosten erhöht haben und nicht durch einen Rückgang sonstiger Kosten der Gasversorgung ausgeglichen sind.
Und hier liegt der Hund begraben.
Da ich mein Gas zu einem Heizgas - Sonderpreis beziehe und Verträge, in denen die Preisregelungen als „Sonderpreisregelungen„ bezeichnet sind, Sonderverträge sind, trifft das o.g. Urteil auf meinen Fall nicht zu.
Dazu finde ich in meinem Vertrag auch keinen Passus für eine Preisänderung, womit die Forderung von Spreegas meiner Meinung nach unberechtigt ist. Sind diese Preisänderungsklauseln vielleicht irgendwo schwer ersichtlich in den Verträgen versteckt? Ich kann jedenfalls keine entdecken und werde wiedersprechen.
Ach und noch etwas, die Mahnung kam nich durch das Gericht, sondern in einem normalen Schreiben vom Versorger.
Gruß Steven
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Steven:
Mit dem Datum vom 30.12.08 kam auch bei mir die Mahnung vom Gasversorger, die gekürzten Beträge der letzten 3 Jahre auszugleichen.
Da hat doch Ihr Versorger seinen verspäteten Weihnachts-Wunschzettel auch Ihnen zukommen lassen.
Und zudem mit einem \"Urteil\" des BGH vom 19.11.2008 mächtig Eindruck schinden wollen.
A b h e f t e n !
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@steven
Wenn es sich bei Ihrer erhaltenen Mahnung nicht um einen gerichtlichen Mahnbescheid handelt, können Sie das Schreiben getrost in die Rundablage legen, oder in Ihrem Versorgerordner abheften.
Weiter ist nichts zu tun.
gruss
marten
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@marten
@h.hinterbeck
hab ich mir auch so gedacht, ich vermute, dass nach dem Verstreichen der Zahlungsfrist die Kündigung des Sonderpreises erfolgt.
Dann bin ich Kunde in der Grundversorgung und habe das Problem mit der Billigkeitskontrolle.
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Mahnung von Spreegas?
oder
vom Amtsgereicht in Auftrag von Spreegas?
Wenn´s nur Spreegas ignorieren, Faken sammlen und Anwahlt suchen wenn nicht bereits geschehen!
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Steven:
hab ich mir auch so gedacht, ich vermute, dass nach dem Verstreichen der Zahlungsfrist die Kündigung des Sonderpreises erfolgt. Dann bin ich Kunde in der Grundversorgung und habe das Problem mit der Billigkeitskontrolle.
Welche Kündigung welchen Sonderpreises ?
Haben Sie Konditionen, die als Sonderpreis/Sonderangebot anzusehen sind und weit (sonder..) unter dem eigentlich üblichen Preis liegen?
Wenn Sie einen Vertrag mit Ihrem EVU haben, kann doch wohl eine Kündigung nur in beiderseitigem Einvernehmen erfolgen, es sei denn, Sie haben fällige Rückstände nicht beglichen. Wohlgemerkt, f ä l l i g e !
Ansonsten haben Sie die Möglichkeit, dieser einseitigen Kündigung fristgerecht zu widersprechen.
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@h.terbek
Bei Abschluß des Vertrages (Kundenwechsel) wurde der Preis als \"Heizgas-Sonderpreis\" ausgezeichnet und betrug 4,55 Pfg netto.
Alternativ wurden als Kleinverbrauch Grundpreis bis zu einem Verbrauch von 2541 kWh 9,45 Pfg und bis zu einem Verbrauch von 12 000 kWh 5,20 Pfg angegeben.
Bei ca 45 000 kWh Jahresverbrauch ist das schon ein erheblicher Unterschied, besonders wenn man den jetzt geforderten Betrag von 5,81 ct/kWh als Vergleichsbezug nimmt.
Betreffs der Feststellung Sondervertrag oder Grundversorgung meine ich aus der Bezeichnung \"Heizgassonderpreis \" auf einen Sondervertrag schließen zu können.
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Zu meiner Schande muß ich gestehen, dass ich wieder erst einmal nach dem Erhalt des Mahnschreibens munter geworden bin.
Bisher wurde nach jeder der 3 letzten Jahresabrechnungen ein Wiederspruch nebst eigener Abrechnung an den Versorger geschickt. Aus Unwissenheit wurde mittels Musterschreiben zuerst nur die Billigkeit nach §315 BGB angezweifelt, welche ja als Sondervertragskunde nicht greift, und dann in den nächsten Wiedersprüchen der Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung wiedersprochen.
Daraufhin verwies der Versorger nach jedem meiner Wiedersprüche auf §4 Abs.2 der AVBGasV, bestand auf dem von Ihm einseitig festgelegten Preis, behielt sich rechtliche Schritte vor und still ruhte der See.
Jetzt nun die Mahnung, die wie schon von marten und h.terbek geschrieben, ein Fall für die Ablage ist.
Der Zahlungstermin wird verstreichen und mit Spannung harre ich der Dinge die da kommen.
Kommt die nächste Jahresabrechnung geht der Tanz von vorn los.
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Steven:
1. \"Heizgas-Sonderpreis\"
Der Hinweis auf einen solchen SONDERPREIS gilt nicht unbedingt als Beweis dafür, dass man einen Sondervertrag abgeschlossen hat !
2. Nur wo Sondervertrag draufsteht, ist auch Sondervertrag drin.
Der Verweis des Versorgers auf § 4 Abs. 2 AVBGasV ist m. E. nur der Versuch, mit Nennung von Paragrafen, in neuerlichen Fällen auch mit Hinweisen auf angebliches Urteil des BGH, zu verunsichern und dadurch Druck auf die Zahlungsbereitschaft des Verbrauchers auszuüben.
Ich würde auch weiterhin nur meinen Einwand gegen die Billigkeit der Preisveränderungen erklären und den entsprechenden Nachweis durch Offenlegung von nachvollziehbaren Daten und Zahlen einfordern.
Allerdings bitte nicht vergessen, dem Versorger entsprechende Abschlagzahlungen auf der Basis des letztakzeptieren Preises und darauf basierend des neuesten Jahresverbrauches in monatlichen oder zweimonatlichen Beträgen zu überweisen.
Ansonsten die evtl. üblichen Mahnungen oder sonstigen außergerichtlichen oder außeranwaltlichen Briefchen dem Ordner zuführen und nur zur Kenntnis nehmen.
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h.terbeck,
danke für den Hinweis, das Wort Sondervertrag steht tatsächlich in keinem der Verträge. Es ist immer von einem Erdgaslieferungsvertrag zu einem Heizgas-Sonderpreis die rede.
Vielleicht sollte ich durch einen Anwalt den Status meines Vertrages prüfen lassen. Hier im Forum hat mal einer die Meinung vertreten, dass bei einem Sondervertrag in der Regel ein gegenüber dem Allgemeinen Tarif günstigerer Erdgas - Sonderpreis vereinbart wird und Verträge, in denen die Preisregelungen als „Sonderpreisregelung„ bezeichnet sind, Sonderverträge sind.
Es kann ja nie schaden die Billigkeit anzuzweifeln und den Nachweis für das Recht auf einseitige Preisfestsetzung zu verlangen.
Die Abschlagszahlungen werden natürlich pünktlich auf der von Ihnen genannten Basis getätigt.
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Original von h.terbeck
2. Nur wo Sondervertrag draufsteht, ist auch Sondervertrag drin.
Bei einem Sondervertrag kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt an.
Anhaltspunkte können hierfür beispielsweise Kündigungsvereinbarungen oder Laufzeitvereinbarungen sein, die es so in einem Tarifkundenvertrag/Grundversorgungsvertrag nicht geben darf.
@ Steven:
Sie sollten einen versierten Anwalt aufsuchen und die Rechtsantur Ihres Vertrages mit den sich daraus ergebenden prozessualen Möglichkeiten (siehe hier (http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=9790), hier (http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=10391) und hier (http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=9483)) überprüfen lassen. Nach Ihrem Vortrag ist die Annahme des Vorliegens eines Sondervertrages gerechtfertigt...
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@elmex,
dacht ich mir schon so, auf der Homepage des Vereins befindet sich glaub ich ein Anwaltsverzeichnis. Da wird das schon zu klären sein.
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Heute kam, wahrscheinlich als Adventsüberraschung gedacht, ein Mahnbescheid vom Amtsgericht. Spreegas fordert darin einen, Ihrer Meinung nach, ausstehende Betrag aus der Jahresrechnung vom Januar 2006.
Ist vielleicht als kleine Retourkutsche gedacht, so ein bisschen Weihnachtsstreß.
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@Steven,
na, dann kreuzchen oben (ich widerspreche dem Mahnbescheid insgesamt), Unterschrift unten und ab per Post
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@cremer,
geht schon klar, aber es ist schon komisch. Verfolgen denn die von Spreegas die in der letzten Zeit gefällten Urteile zu diesem Thema nicht?
Grüße aus der Lausitz
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@Steven
Verfolgen denn die von Spreegas die in der letzten Zeit gefällten Urteile zu diesem Thema nicht?
Natürlich verfolgen die Versorger die bundesweiten Urteile, mit Sicherheit auch Spreegas. Durch die Nennung falscher, überholter oder das Verschweigen bereits im eigenen Bereich verlorener Prozesse soll nur ein Zweck erreicht werden: Verunsicherung des Kunden und \'\'Weichklopfen zur Zahlung\'\'.
@Lisa:
Wenn möglich, EVU-/Versorger-Namen nennen. Dann wird vielleicht deutlich, dass Ihr Mahnbescheid nicht der erste ist u. wie in vergleichbaren Fällen bisher verfahren worden ist.
Außerdem: hier beim BdEV auf der Startseite unter Protest /Fragen nachschauen, dort sind die möglichen Reaktionen auf Mahnbescheide usw. erläutert.
Wichtig: Keine Panik, aber auch Fristen beachten!!
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Lisas Beitrag befindet sich nun hier: Mahnungbescheid erhalten (http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=13059)
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In der Antwort auf meinen Widerspruch betreffs der Rechnung von 2009 beruft sich der Versorger auf den §5(2) und (3) der Gas GVV.
Da diese in den Vertrag (steht als P.S. ganz am Ende) einbezogen ist, und das lt. BGH- Urteil vom 5.7.09 keine unangemessene Benachteiligung darstellt, ist wohl jetzt Zahltag.
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@Steven
Nicht so einfach ins Bochshorn jagen lassen.
Der Satz am Ende des Formulars genügt für eine wirksame Einbeziehung der AVBGasV nicht, der Einbeziehung der GasGVV musste man gesondert ausdrücklich zustimmen, so jedenfalls LG Hamburg 27.10.09, OLG Dresden 26.01.10. Die Bedingungen mussten im Wortlaut vor Vertragsabschluss übergeben worden sein und der Kunde musste bei Vertragsabschluss oder später mit der Einbeziehung einverstnden sein Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 II BGB.
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Es wurde vom Versorger mit dem Hinweis auf die AVBGasV angeboten, mir diese bei Bedarf zuzusenden. Der Bedarf wurde meinerseits nicht angezeigt und so wurde auch nichts verschickt. Also keine Kenntnis, und schon gar nicht bei Vertragsabschluß.
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@Steven
Genau das reicht für die wirksame Einbeziehung nicht aus.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass wie bei OLG Dresden Urt. v. 26.01.10 keine Preisänderungsbefugnis bestand und deshalb alle einseitigen Preisänderungen, denen widersprochen wurde, unwirksam sind.
Hier genannte Urteile nach Möglichkeit immer lesen. ;)
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@RR-E-ft
Danke für die Hinweise zu den Urteilen.
Ich werde sie durchlesen und verwenden.
Also wer hier mitmacht braucht keine Krimis.
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So, nach der Mitteilung vom Amtsgericht Wedding über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens und die Überweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Weißwasser, muß dieses jetzt wohl noch seine Zuständigkeit prüfen.
Zusätzlich kam heute noch ein Schreiben von spreegas, in welchem mir eine einvernehmliche Aufhebung des Sonderpreisvertrages zum 31.08.2010 angeboten wird. Man merke, angeboten.
Begründet wird das Angebot mit meiner dauerhaft zum Ausdruck gebrachten Unzufriedenheit gegenüber den Preisen von spreegas und der, (auch richtigen ) Vermutung künftiger Rechnungskürzungen meinerseits.
Zitat:\"Da wir nach so vielen Jahren der vertraglichen Bindung ungern mit dem Instrument der Kündigung arbeiten möchten und Sie auch genügend Zeit bei der Suche nach einem anderen Lieferanten haben sollen...\"
Da glaube ich aber, noch etwas mehr Zeit dazu zu besitzen als bis zum 31.08..
Man weist mich anschließend darauf hin, auch keinen anderweitigen Liefervertrag mehr mit mir abschließen zu wollen, na ja, kann ich verstehen.
Natürlich dann noch der Hinweis, daß der zurzeit offene Betrag von 1825,86 Euro auf dem Gerichtswege eingefordert wird.
Ich werde mich schwer hüten, diese angebotene envernehmliche Vertragsaufhebung unterschrieben zurückzusenden.
Stattdessen werde ich die nächste Rechnung um jene 2%igen Beträge kürzen, die ich vor geraumer Zeit unter Vorbehalt zu zahlen bereit war.
Warten wir mal ab was passiert, wenn spreegas bis zum 16. 07. keine Post von mir bekommt.