Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke Tornesch => Thema gestartet von: goofy3 am 05. Januar 2009, 21:35:55

Titel: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
Beitrag von: goofy3 am 05. Januar 2009, 21:35:55
Am 15.01.2009 um 9:00 Uhr soll nun im Saal 1 am Theodor Heuss Platz 3 die Fortsetzung stattfinden.

Trotz der wohl abgewartenden BGH Urteile seitens EON (49% Anteile), die nun vorliegen, gibt es bisher keine der vom Richter geforderten Unterlagen seitens der SWT.

Könnte spannend werden, oder eine weitere Vertagung beantragt werden.

Schlechtestes Ergebnis wäre obsiegen der SWT.
Danach käme känzeln der Erhöhungen ohne Offenlegung wegen fehlerhaften AGB.

Das wäre ein Phyros Sieg und nur von kurzer Dauer.

Erst mit einer Offenlegung wäre nachweisbar, das, da die Preise auf die Kunden umlegbar, blind bei Eon eingekauft wurde ohne sich um den Preis zu scheren.

Auch ließe sich erst dann klären, ob die langfristige Bindung an den Teilhaber (EON)  bezüglich Lieferung mit den Zielen der SWT vereinbar und die Verpflichtungen gegenüber dem Allgemeinwohl wahrgenommen wurden.

Auch wäre es offensichtlicher, dass nicht einmal der Spielraum der Fremdbeschaffung genutzt wurde (30%)!
Titel: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Januar 2009, 18:43:27
Pressestimme zum Verfahren am LG Itzehoe (http://www.pinneberger-tageblatt.de/nachrichten/aus-der-region/newsdetails/article/188/gasrebellen.html)
Titel: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
Beitrag von: goofy3 am 13. Januar 2009, 20:37:09
Vielen Dank für den Link, wollte das Forum nicht unnötig belasten, wen interessiert schon der Nabel des Kleinbürgertums. ;-)

Wird sicher noch mehr kommen, auch wenn wir auf die Schnauze fallen, sicher auch im Hamburger Abendblatt und den Uetersener Nachrichten.

(Auf hoher See und vor Gericht. Schließlich klagen wir letzlich gegen EON.)

Man könnte auch anmerken, dass der Werkleiter fachlich keinerlei Qualifikation für den Job hat, allerdings manchmal (selten) einen Gerechtigkeitssinn. So soll bei obsiegen unsererseits an alle Kunden zurückgezahlt werden. EON findet es nicht schön.

Leider bleiben viele Möglichkeiten ungenutzt.

So wird heute noch der Bezug über einen bei Gründung der damals GWT abgeschlossenen Vertrag gehändelt und nicht einmal die zugestandene Quote von 30% Fremdbezug genutzt. (sprich nur EON Firmen)

Das dieser Vertrag rechtlich zumindest fraglich, brauche ich Ihnen sicher nicht schreiben.

Die Abrechnung läuft komplett über EON Quickborn, derzeit immer noch sehr fehlerhaft, teilweise haben Kunden seit drei Jahren keine Abrechnung.
Nach Gerüchten, wird diese nun auch noch outgesouct, wie es neudeutsch heißt, sind also weitere Probleme denkbar.

Strom wird einzig über ein Mittelspannungsnetz eingespeist.

Kurz gefaßt es stinkt zum Himmel, nur sind die Bewohner Geruchsbelästigungen in Tornesch gewöhnt (Abwasser Meldorfer usw. Gärung in der Kanalisation.

Breche lieber ab, zu oft könnte man das K... bekommen.

Schaun wir mal, schließlich ist es ein Donner stag, wen der Donner rührt.

Ein paar Daumendrücker im Publikum würden sicher nicht schaden.
Titel: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
Beitrag von: RuRo am 13. Januar 2009, 20:59:25
@goofy3

Bescheidene Frage:

Ist das, was Sie sich hier so von der Leber schreiben Inhalt der Klageschrift oder gibt es da noch was Handfestes?

Ich denke da an Vertragsverhältnis TK oder SV, usw.

Daumen drücken ist natürlich Ehrensache  :)
Titel: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
Beitrag von: goofy3 am 14. Januar 2009, 16:41:02
Die Klageschrift geht auf diverse Punkte ein, alle aufzuführen, sprengt den Rahmen.
Da es sich um einen Rechtsstreit handelt, ist sie ganz anderes aufgebaut, obiges ist nur eine allgemein gehaltene Kritik.
Bin schließlich kein Anwalt und die einfache Sichtweise, die zwar oft eine gewisse Logik beinhaltet, hätte sicher vor Gericht nicht einmal zur Annahme der Klage gerreicht.

Falls das Verfahren einmal abgeschlossen wird, gibt es sicher eine Veröffentlichung.
Zum jetzigen Zeitpunkt wird unsere Anwältin es wohl noch nicht herausgeben.
Titel: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
Beitrag von: Alexander Heyers am 15. Januar 2009, 15:37:56
Zitat
Falls das Verfahren einmal abgeschlossen wird, gibt es sicher eine Veröffentlichung.
Zum jetzigen Zeitpunkt wird unsere Anwältin es wohl noch nicht herausgeben.

die gewechselten Schriftsätze füllen (ohne den \"sonstigen\" Schriftverkehr) mittlerweile einen vollständigen DinA4-Ordner, das hier reinzustellen würde ggf. den Rahmen des Forums sprengen.
Abgesehen davon wäre es auch müßig, das Verfahren läuft ja nun in der Eingangsinstanz bereits seit 2006. In dieser Zeit hat sich vieles geändert, manches zum Guten, manches zum Schlechten.

Das Gericht hat angedeutet, dass es nach der bisherigen Sachlage ein Sachverständigengutachten anordnen wird, in welchem über die Billigkeit der Preiserhöhungen seit Oktober 2004 Stellung genommen werden soll.

Streitig ist diesbezüglich die Frage der Relevanz der Monoplstellung des Versorgers. Ich halte diese bezogen auf die Überprüfung der Preiserhöhung für irrelevant,
mE hat der BGH (VIII. Senat) die Frage der Monoplstellung lediglich bezogen auf die Frage der analogen Anwendung des § 315 BGB hinsichtlich der Überprüfung des Preissockels gestellt. Ansonsten sehe ich keinen Anhaltspunkt, warum es auf eine Monopolstellung ankommen sollte.

Fraglich ist weiterhin der Umfang der Überprüfung im Rahmen eines Sachverständigengutachtens. Reicht es aus, lediglich gestiegene Bezugspreise nachzuweisen und wenn ja, in welcher Form? Oder müssen hier (so verstehe ich selbst den VIII. Senat) zusätzlich fehlende Möglichkeiten zur Einsparung innerhalb der Sparte (und damit doch eine zumindest teilweise Überprüfung des \"Sockels\") hinzukommen
und - das ist neu - spielen hier auch Wirtschaftlichkeitserwägungen eine Rolle, wenn es um die Art und Weise des Abschlusses der Bezugsverträge geht.
Kann ich hier ungeprüft jede Art von Bezugsvertrag egal mit welcher Preisgestaltung abschließen und wenn ja (ich meine zB, dass der Versorger das durchaus kann), kann er auch sämtliche hieraus resultierenden Kosten weiterreichen?
Das sehe ich ähnlich wie im Mietrecht im Bereich der Betriebskosten. Natürlich kann der Vermieter beliebige Verträge abschließen, einen Vertrag mit einem Hausmeisterservice, dessen Mitarbeiter Aston Martins als Dienstwagen haben, vergoldete Putzeimer und Nerzfellwischmöppe benutzen und entsprechend teuer sind. Hieraus resultierende Kosten können dann aber nur bis zu einem marktüblichen Preis umgelegt werden.
Hier beginnt es dann allerdings kritisch zu werden, da es einen \"marktüblichen\" Preis im Sinne eines wirtschaftlichen Preises bei den bestehenden oligopolen Verhältnissen gar nicht haben.
Gleichwohl sehe ich hier einen Punkt, dem zukünftig durchaus mehr und schlagkräftigeres Gewicht zukommen könnte.

Was ich bislang in der Rechtsprechung vermisse ist eine klare Stellungname zum Thema der tatsächlich entstandenen Kosten (innerhalb der Sparte). Reicht es da aus, dass diese tatsächlich entstanden sind, und seien sie noch so unwirtschaftlich? Würden also zB Dienstwagen für nur zwei Stunden im Quartal tagende Aufsichtsräte als relevante (anteilige) Kosten durchgehen?
Ein großes Problem sehe ich darin, dass es so natürlich ein Leichtes ist, während der laufenden Prozesse lustig Kosten zu produzieren, um die Berechtigung der Preiserhöhung zu gewährleisten. Und diese Kosten nach den abgeschlossenen Prozessen wieder wegfallen zu lassen. Das müssen ja noch nicht einmal solche Kosten sein, die offensichtlich unwirtschaftlich sind. Der Versorger ist ja hier auch im Rahmen einer ordnungsgemäen Betriebsführung frei, manche Kosten einfach vorzuziehen.
Wer urteilt über die Wirtschaftlichkeit? Oder Unwirtschaftlichkeit?

Konsequenterweise ginge es hier gar nicht ohne eine eigene Festlegung angemessener Kosten durch das Gericht (auch mit Hilfe eines unabhngigen Sachverständigen).
Uh, den Auschrei der Branche ob dieses Eingriffs in die Privatautonomie möchte ich nicht sehen.
Und auch wenn Herr Ball sich dieses mal noch durchgemogelt hat, indem er mitteilt, dass der Versorger sich gegen die Ölpreisbindung ja gar nicht wehren könne, und insofern die Frage der Unwirtschaftlichkeit derzeit noch keine Rolle spielt, so müsste er doch, sollte es nicht wirklich eine gerichtlich festgelegte Preiskalkultionsüberprüfung werden, wieder ziemlich zurückrudern.

Man stelle sich vor, man könnte einen (fiktiven) angemessenen Marktpreis für den Energiebezug darlegen, dann sähe es zappenduster für die Vorversorger aus, sollten sie Verträge mit einer Preisgestaltung über diese marktüblichkeit hinaus vereinbaren. Dann würden doch einige Rädchen der Gelddruckmaschine entfernt sein.
Das kann ich mir nicht vorstellen, dass das passieren wird. Gleiches gilt auch für die Fage der Kostenersparnis. Die könnte ja nur greifen, wenn es geringere Kosten gäbe. Und ein Versorger wird den Teufel tun und derzeit auch nur in Ansätzen freiwillig irgendwelche Kosten einsparen. Wäre es doch zu seinen Lasten, da dann erhöhte Bezugspreise nicht vollständig weitergegeben werden könnten.

Schriftsatzfrist ist der 19.02.2008.
Den werde ich dann mal veröffentlichen.
Ganz ohne Angst vor der Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen ;-).

Ach ja, diesbezüglich vertritt das Gericht die eindeutige Auffassung, dass es mit unserer Rechtsordnung nicht vereinbar sei, einmal in den Prozess eingeführte Tatsachen der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen. Die Wahrung der Geschäftsgeheimnisse muss danach auf einer früheren Ebene erfolgen, nämlich bei der Frage, was in den Prozess eingeführt wird.
Deshalb die Idee, nicht in absoluten sondern in prozentualen Zahlen vorzutragen.
Titel: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
Beitrag von: RR-E-ft am 16. Januar 2009, 20:29:51
Gasrebellen in der Zwickmühle (http://www.pinneberger-tageblatt.de/nachrichten/aus-der-region/newsdetails/article/188/gasrebellen-1.html)

Sollten die Kläger tatsächlich Sondervertragskunden sein- wie es hier in Beiträgen anklang -  also zu günstigeren als den als solchen öffentlich bekannt gegebenen Allgemeinen Tarifen gem. § 10 Abs. 1 EnWG  bzw. Allgemeinen Preisen der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG beliefert werden (vgl. Kammergericht, Urteil v. 28.10.2008 Az. 21 U 160/06) sollten sie überlegen, davon Abstand zu nehmen, einen nicht erforderlichen Billigkeitsnachweis zu verlangen.

Die Preiserhöhungen könnten alle allein aus dem Grund unwirksam sein, dass keine wirksame Preisänderungsklausel in die einzelnen Verträge einbezogen wurden (vgl. LG Gera, Urt. v. 07.11.2008 Az. 2 HK O 95/08; BGH, Urt. v. 29.04.2008 Az. KZR 2/07 und Urt. v. 17.12.2008 Az. VIII ZR 274/06).

Möglicherweise erreichen sie dadurch ihr eigentliches Ziel einfacher.

Zur Billigkeitskontrolle schreibt Herr Kollege Dr. Guido Brucker (http://www.kermelscholtka.com/pdf/energierecht2_newsletter_3_2008.pdf)
Titel: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
Beitrag von: Alexander Heyers am 17. Januar 2009, 13:56:47
Es sind Sondervertragskunden und die Klausel lautet:

\"GWT ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen.\"

Da habe ich schon vor anderthalb Jahren um einen Hinweis des Gerichtsgebeten, ob das denn wohl möglicherweise eventuell eine ganz schön unwirksame Klausel sein könnte.

Das Gericht sieht das bislang nicht so,
allerdings habe ich im Termin das Urteil des Kartellsenats vom 29. April diesen Jahres überreicht. Die Klausel war ja ähnlich, zudem haben auch wir (wie in dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt) einen Verweis auf die AVBGasV.

Spannend ist allerdings der Aspekt, dass die Klausel dann wirksam sein könnte, wenn ein (Sonder)Kündigungsrecht des Kunden besteht und er dann auch tatsächlich wechseln kann. Das geht ja wohl mittlerweile. Was ist aber mit der zeit, in der das nicht ging? Ist die Klausel dann temporär unwirksam? Es würde mich nicht wundern, käme jemand auf die Idee, wegen der nunmehr bestehenden Wechselmöglichkeit (also dem Ausgleich durch ein Sonderkündigungsrecht) die Klausel als wirksam anzusehen und die Zwischenzeit einfach mal zu unterschlagen. Mich wundert nämlich gar nichts mehr. Dogmatik hört ja schlussendlich da auf, wo sie einem nicht mehr in den Kram passt.

Naja, wir werden sehen.
Ich würde sowieso sagen, dass spätestens das OLG Schleswig sagt, schön, dass ihr euch um die Offenlegung gekümmert habt, allerdings ist ja bereits die Klausel unwirksam. Heutige Wechselmöglichkeit hin oder her.
Aber sicher wissen kann man das nie.
Sonst könnte man sich als Anwalt ja entspannt zurücklehnen und den Dingen ihren Lauf lassen.
Titel: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
Beitrag von: goofy3 am 17. Januar 2009, 23:45:47
@RR-E-ft ,
Nein, damit wäre nur ein Phyrrus-Sieg erreicht.

Der eigentliche Sinn bestand darin, endlich einen Sockel zu finden, an dem man sich dann weiter langhangeln kann.
Würde doch dann allgemein helfen, zumindest in der Region hier.
Denn leider gehen Gerichte, nach politisch gewollter Marschrichtung dazu über, keine weitere Kontrolle zuzulassen, da es doch angeblich Konkurrenz gibt.

Hier nur EON Töchter, Jahresvorkasse Modelle, Anbieter, die nicht jeden nehmen gibt.

Seltsamerweise trat e-einfach erst nach der Klage hier auf, etwas günstiger ist dort auch nur das Vorkassemodell.
Allerdings in der Vergleichstabelle von 24 Anbietern ist Tornesch derzeit auf Platz 22 (nicht der inzwischen EON lastige Verivoxtest.
Leider haben, wenn man sich die Anbieter als Liste geben läßt, kaum welche einen Netzzugang.
Vom offenen Wettbewerb ist also eigentlich gar nicht zu reden.
Titel: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
Beitrag von: RuRo am 18. Januar 2009, 13:25:19
@goofy3
Erfreulich für die Kläger, wenn sich das Gericht auf die dargelegten Ausführungen einlässt. Im Sinne des EnWG2005 und der Verpflichtung zur preisgünstigen und effizienten Preisgestaltung nimmt das Gericht die Sache wohl Ernst.

Andererseits könnte es auch ein Bumerang werden. Warum ein gewonnener Prozess nur zum Phyrrus-Sieg reichen soll, erschließt sich mir bisher auch nicht. Wie wollen die SW als Grundversorger die Kunden ggf. \"los werden\", falls die AGB\'s einer Inhaltskontrolle nicht standhalten?

Interessant ist es allemal, mit welch unterschiedlichen Strategien so ein Prozess auf Verbraucherseite geführt werden kann.
Titel: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
Beitrag von: goofy3 am 18. Januar 2009, 17:07:58
Interessant, spannend und teuer, wie vor jedem Gericht auch risikobehaftet und darauf wird wohl gebaut.
Am langen Arm verhungern lassen.
Titel: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
Beitrag von: goofy3 am 05. Februar 2009, 00:49:29
@RuRo ,
sorry, hatte ich wohl überlesen, nur hier kocht zur Zeit ne Menge

Der Phyrus Sieg, ganz einfach, gibt ab Beginn der Klage ein paar Euros zurück, danach werden sie vermutlich rechtssicher gestaltet und in Bezug auf Preisgestaltung ist null geklärt.

Nur damit ist eigentlich ein Hebel gegeben, was nützt eine kurze Haushaltsentlastung, wenn es danach wieder reingeholt wird?

Tornesch wird versuchen Rückgrat zu zeigen, soviel ist nun sicher.
Titel: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
Beitrag von: Black am 05. Februar 2009, 11:18:56
Zitat
Original von goofy3
Der Phyrus Sieg, ganz einfach, gibt ab Beginn der Klage ein paar Euros zurück, danach werden sie vermutlich rechtssicher gestaltet und in Bezug auf Preisgestaltung ist null geklärt..

Wenn ich mir den bisherigen Verlauf der gesamten Preisprotestberwegung so anschaue läuft es doch immer darauf hinaus.

Unwirksame Klauseln werden durch bessere ersetzt, alte Verträge gekündigt. Eventuell gibt es nur noch zeitbegrenzte Festpreisverträge mit automatischem Ende. An das generelle Preisgefüge kommen Sie damit langfristig nicht ran.
Titel: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
Beitrag von: nomos am 05. Februar 2009, 13:31:19
Zitat
Original von Black
Wenn ich mir den bisherigen Verlauf der gesamten Preisprotestberwegung so anschaue läuft es doch immer darauf hinaus. Unwirksame Klauseln werden durch bessere ersetzt, alte Verträge gekündigt. Eventuell gibt es nur noch zeitbegrenzte Festpreisverträge mit automatischem Ende. An das generelle Preisgefüge kommen Sie damit langfristig nicht ran.
immer\" nicht stimmt. Es gibt viele Wege nach Rom.
Für das gesamte Chaos und diesen Hickhack sollten sich die verantwortlichen Politiker langsam mal schämen. Das was sich da entwickelt hat ist eine Schande! Die Energieverbraucherpolitik gehört an den Schandpfahl. Es gibt hier kaum etwas was ordentlich und nachvollziehbar geregelt ist. Ein Flickwerk aus Interessen und Lobby-Einfluss.

@Black, Sie machen Ihre Rechnung ohne den Wirt. Auf  Dauer werden sich das die Bürger und Verbraucher weder von der Politik noch von den Versorgern  bieten lassen.  Aber wir hatten dazu schon die eine oder andere Diskussion im Forum:

Nachweis von Einsparungen: Sprengkraft unterschätzt? (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=51664#post51664)

Es lässt sich nicht immer mehr herausholen, irgendwann ist der Bogen überspannt. Aber Sie haben recht, vor dem Amtsgericht .... wird das nichts werden.[/list]
Titel: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
Beitrag von: RR-E-ft am 05. Februar 2009, 13:38:04
Klauseln sollen wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden schon dann  unwirksam sein, die nur ein Recht des Versorgers zu Preiserhöhungen (bei nachträglichen Kostensteiegerungen) vorbehalten, nicht aber eine Verpflichtung zur Preissenkung (bei rückläufigen Kosten).

Die Klausel gestattet  Preiserhöhungen auch in dem Fall, dass die Kosten des Versorgers überhaupt nicht gestiegen sind. Einen einheitlichen Wärmemarkt gibt es schon nicht, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07.

Die Klausel erscheint intransparent, weil sie nicht erkennen lässt, wann und in welchem Umfang die Preise nachträglich verändert werden können.  

In allen Fällen, die der BGH zu Preisanpassungsklauslen in Gaslieferverträgen entschieden hat, war dem Kunden die Möglichkeit eröffnet, bei Preisänderungen den Vertrag zu kündigen.

Gleichwohl wurden alle Preisänderungsklauseln für unwirksam erklärt (BGH, Urt. v. 13.12.2006 VIII ZR 25/06; Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07; Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).

Die Preiserhöhungen wurden für unwirksam erklärt, ergänzende Vertragsauslegung abgelehnt.

Insbesondere zur Frage Tranparenz einer Preisänderungsklausel und Kündigungsrecht, vgl. auch BGH, Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06; Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07:

Preisänderungen dürfen grundsätzlich nur für den Fall von bei Vertragsabschluss nicht absehbaren nachträglichen Kostenerhöhungen vorbehalten werden, um die im Preis einkalkulierte Gewinnspanne und damit das Äquivalenzverhältnis zu erhalten. Klauseln, die eine nachträgliche Verschiebung dieses Äquivalenzverhältnisses und eine nachträgliche Erhöhung der Gewinnspanne ermöglichen, sind unwirksam.

Notwendig ist dabei jedoch, dass sich die Berechtigung der vorgenommenen Änderungen anhand der Klausel selbst kontrollieren lässt. Dafür wiederum ist es erforderlich, dass bereits in der Klausel selbst die Preisbestandteile und deren Gewichtung am Gesamtpreis offen gelegt werden.

Der weite Spielraum der Billigkeit genügt den Anforderungen nicht, vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2004 - KZR 10/03 unter II.6.

Im Falle der Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln, die dazu führt, dass kein Preisänderungsrecht besteht, kommt es auf eine Billigkeitskontrolle nicht an, vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06.

Die Frage der Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln hat rein gar nichts mit einer Preiskontrolle zu tun.
Titel: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
Beitrag von: Black am 05. Februar 2009, 14:44:56
Zitat
Original von nomos

@Black, Sie machen Ihre Rechnung ohne den Wirt. Auf  Dauer werden sich das die Bürger und Verbraucher weder von der Politik noch von den Versorgern  bieten lassen.

...und werden dann was genau tun? Solarzellen benutzen? :D
Titel: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
Beitrag von: nomos am 05. Februar 2009, 14:55:58
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von nomos

@Black, Sie machen Ihre Rechnung ohne den Wirt. Auf  Dauer werden sich das die Bürger und Verbraucher weder von der Politik noch von den Versorgern  bieten lassen.

...und werden dann was genau tun? Solarzellen benutzen? :D
Titel: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
Beitrag von: DieAdmin am 09. Februar 2009, 10:13:26
@all,

hab die \"nette\" Diskussion abgehangen und dahin platziert:
Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung? (http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=11472)


Sollte ich zuviel \"erwischt\" haben, bitte ich das zu entschuldigen. Aber es ist manchmal schwierig wenn ein Posting topic- und offtopic-Inhalte enthält.

Also zum Thema kann gern nochmal kopiert werden :)
Titel: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
Beitrag von: Alexander Heyers am 09. Februar 2009, 10:27:42
so, dann mal zurück zum Thema,
die letzten beiden Beiträge hierzu sind ja gleich mit verschoben worden.

RR-E-ft wollte wissen:

@Simone Heyers

Konnten nun die Kunden der Stadtwerke Tornesch aus der von den Stadtwerken verwendeten Preisänderungsklausel bei Vertragsabschluss zukünftig auf sie zukommende weitere Belastungen abschätzen und die Berechtigung vorgenommener Preisänderungen anhand der Klausel selbst zuverlässig kontrollieren?

Oder aber war das nicht der Fall und die Kunden werden hierdurch unangemessen benachteiligt?

ich schrieb:

- Wenn der Hahn kräht auf dem Mist - ändert sichs Wetter oders bleibt wie es ist. -

die Klausel, die der BGH (Kartellsenat) in vorbenanntem Urteil zu bewerten hatte, lautet:

Die G. ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn
eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der G. er-
folgt.

Der Senat stellte hierzu fest:
- die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle
- die Klausel ist nicht alleine deshalb unwirksam, weil es sich um einen PÄV in einem Dauerschuldverhältnis handelt
- sie wäre unwirksam, würde der Versorger hiermit eine marktbeherrschende Stellung ausnutzen. Hierzu wurde nicht vorgetragen. Das (wohl festgestellte) Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung des Versorgers auf dem relevanten Markt (kein Substitutionswettbewerb!) alleine reicht nicht aus, der Versorger muss nicht darlegen, dass er seine Stellung nicht ausnutzt
- das Ausgangsgericht hat die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam gehalten (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Dieser Auffassung folgt der Senat.

\"Die Preisänderungsklausel benachteiligt die Kunden der Beklagten schon deshalb ent- gegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie nur das Recht der Beklagten enthält, Erhöhungen ihres Gaseinstandspreises an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Hierdurch wird es der Beklagten ermöglicht, eine erhöhte Kostenbelastung durch eine Preiserhöhung aufzufangen, hingegen den Vertragspreis bei einer Kostensenkung durch einen geringeren Einstandspreis unverändert zu lassen. Risiken und Chancen einer Veränderung des Einstandspreises werden damit zwischen den Parteien ungleich verteilt; eine solche unausgewogene Regelung rechtfertigt kein einseitiges Recht der Beklagten zur Änderung des sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ergebenden Preises.\"

Selbst unter Berücksichtigung, dass der Umfang der Ausübung des in der Klausel liegenden Ermessens nach den Kriterien billigen Ermessens iSd § 315 BGB zu bestimmen ist, schließt dies zunächst nur aus, dass ein gesunkener Einstandspreis zum Anlass für eine Preiserhöhung genommen wird.
Danach mag weiter ausgeschlossen sein, dass nur Erhöhungen, nicht aber auch vorübergehende Absenkungen des Einstandspreises berücksichtigt werden.

Allerdings ist der Versorger nur berechtigt, nicht aber verpflichtet

nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich der Einstandspreis seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt hat.

Damit hat der Versorger
mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben [ ... ] die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem [er] von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Einstandskosten umgehend, niedrigeren Einstandskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen.

Im Sinne der kundenfeindlichsten Auslegung reicht die Möglichkeit.

Daran ändert nichts, dass sich die Regelung an dem gesetzlichen Leitbild des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV orietiert. Denn dieser kommt für die vertragliche Klausel Leitbildungfunktion nicht zu.
Dies zum einen, weil das Tarifänderungsrecht Ausgleich zu der Allgemeinen Versorgungspflicht des Versorgers, der er sich nicht entziehen kann, darstellt. Zum anderen unterliegt das tarifliche Änderugsrecht der direkten gesetzlichen Bindung an das billige Ermessen nach § 315 BGB in dem Sinne, dass sich hieraus auch eine Verpflichtung ergibt.

Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist, und enthält damit gerade dasjenige zu einer ausgewogenen Regelung notwendige Element, das der von der Beklagten vorgegebenen vertraglichen Anpassungsklausel fehlt.

Auf die mögliche Leitbildfunktion der AVBGasV geht auch der VIII. Senat (BGH VIII ZR 274/06) ein:

Diese habe Leitbildfunktion im weiteren Sinne.
Allerdings ist (auch) der VIII. Senat der Ansicht, dass die Klausel
\"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt\" nicht der gesetzlichen Regelung des (ehem.) § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entspricht.

Eine sich an dem gesetzlichen Leitbild orientierende Klausel müsste demnach neben der Berechtigung, die Preise zu ändern, auch die (in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV inzident enthaltene) Verpflichtung zur Preisänderung zu bestimmten, die Belange der Kunden angemessen berücksichtigenden Zeiten enthalten.

Tut sie das nicht, und legt nur eine (einseitige) Berechtigung fest, ist sie nicht dem Leitbild entsprechend und stellt daher eine unangemessene Benachteiligung dar.

Die Konsequenz dieser sicht wird deutlich, wenn man es mal durchspielen würde, was passieren würde wären solche Klauseln wirksam, weil sie (inzident) solche Verpflichtungen enthielten:

Im Rahmen einer Billigkeitsprüfung müsste dann nämlich überprüft werden, ob die Preisanpassungen jeweils auch den (ihre Wirksamkeit begründende) Verpflichtung zur jeweiligen Weitergabe von Preissenkungen zu für den Verbraucher günstigen Zeiten entsprechen. Und weil ja in der Klausel selbst keine vorhersehbaren Kriterien enthalten sind, müssten diese Kriterien von den Gerichten entwickelt werden um zu überprüfen, ob diesen Kriterien im Sinne der Angemessenheit genügt wurde. Weiterhin müsste überprüft werden, ob die Möglichkeit (!) von Kosteneinsparungen entsprechend berücksichtigt wurde, so dass es hier im Endeffekt auf eine weit umfangreichere Prüfung als bei der Angemessenheitsprüfung von Allgemeinen Tarifen hinausliefe, denn die Berücksichtigung all dieser Elemente macht die Klausel erst wirksam, so dass hier auch nicht von einer entsprechenden Vereinbarung eines angemessenen Preises ausgegangen werden kann.

Ich kann nämlich nicht die Voraussetzungen, unter denen eine Klausel erst wirksam wird, als angemessen vereinbaren.

Zusammengefasst:
zur Wirksamkeit müsste in der Klausel konkludent die Verpflichtung zur regelmäßigen Weitergabe auch von gesunkenen Einstandspreisen sowie von gestiegenen Einstandspreisen zu für Verbraucher günstigen Zeiten enthalten sein. Weiterhin müsste die Berücksichtigung von Einsparungen durch den Gebrauch der Möglichkeit der Kostenersparnis enthalten sein. Hinzu käme die Überprüfung, ob der Versorger von der Möglichkeit, vorteilhaftere Einkaufspreise auszuhandeln Gebrauch gemacht hat. Ggf. kämen noch weitere Elemente hinzu, bei denen insgesamt von einer angemessenen Preisgestaltung die Rede sein kann.

Und damit reden wir von Gesamtpreisgestaltung. Und diese möchte zumindest der VIII. Senat sicher nicht regelmäßig gerichtlich überprüft haben.

Insofern kann man mal davon ausgehen, dass Klauseln, die auch nur in Ansätzen einen Interpretationsspielraum zulassen und sich nicht nur auf wenige, für den Verbraucher vorhersehbare Einzelelemente beziehen und in gleicher Hinsicht ausrücklich sowohl das Recht als auch die Pflicht zur Preisanpassung in beide Richtungen vorsehen, unwirksam sein werden.

Daher wird es so bald auch keine Entscheidung darüber geben, ob eine eventuell unangemessene Benachteiligung durch ein Kündigungsrecht des Kunden ausgeglichen wird. Diese Frage wurde bisher zwar mehrfach angesprochen, jedoch jeweils als nicht entscheidungserheblich angesehen. Wobei ich es schon interessant fände, ob eine unangemessene Benchteiligung des Kunden dadurch ausgeglichen werden kann, dass er ein Recht zur Kündigung hat. Vor allem, wenn alle anderen Versorger dann auch an sich unangemessen benachteiligende und / oder intransparente Klauseln verwendeten. Das würde den Verbraucher dann auch nicht wirklich weiter bringen.

In diesem Sinne ist die Klausel

\"GWT ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen.\"

unwirksam, das sie zum einen keine Verpflichtung enthält, eine dem Kunden günstige Preisanpassung vorzunehmen und zum anderen die Möglichkeit offen lässt, Preisanpassungen auch ohne Berücksichtigung von Kostenersparnissen vorzunehmen und sie daher nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entspricht.

Ob sie auch intransparent ist kann ebenso wie die Frage, ob die Unangemessenheit durch ein Kündigungsrecht kompensiert wird dahigestellt bleiben, da zumindest zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Klausel ein solches Kündigungsrecht wegen der marktbeherrschenden Alleinstellung ins Leere lief.
Ob die Preiserhöhungen darüber hinaus der Billigkeit iSd § 315 BGB entsprachen bedarf daher keiner weiteren Beurteilung.

Amen.
Titel: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
Beitrag von: tangocharly am 02. Mai 2009, 15:12:57
Zitat
Originalzitat von Simone Heyers:
Die Konsequenz dieser Sicht wird deutlich, wenn man es mal durchspielen würde, was passieren würde wären solche Klauseln wirksam, weil sie (inzident) solche Verpflichtungen enthielten:

Im Rahmen einer Billigkeitsprüfung müsste dann nämlich überprüft werden, ob die Preisanpassungen jeweils auch den (ihre Wirksamkeit begründende) Verpflichtung zur jeweiligen Weitergabe von Preissenkungen zu für den Verbraucher günstigen Zeiten entsprechen. Und weil ja in der Klausel selbst keine vorhersehbaren Kriterien enthalten sind, müssten diese Kriterien von den Gerichten entwickelt werden um zu überprüfen, ob diesen Kriterien im Sinne der Angemessenheit genügt wurde. Weiterhin müsste überprüft werden, ob die Möglichkeit (!) von Kosteneinsparungen entsprechend berücksichtigt wurde, so dass es hier im Endeffekt auf eine weit umfangreichere Prüfung als bei der Angemessenheitsprüfung von Allgemeinen Tarifen hinausliefe, denn die Berücksichtigung all dieser Elemente macht die Klausel erst wirksam, so dass hier auch nicht von einer entsprechenden Vereinbarung eines angemessenen Preises ausgegangen werden kann.

So isses.
Denn gerade im Wirkungskreis der Ölpreisbindungsklausel werden Preise nicht da gesenkt, wo dies zu für den Verbraucher günstigen Zeiten wirkt. Denn wenn der Gaspreis ab 01.04. gesenkt und zum 01.10. angehoben wird, dann kommt die Preiskeule genau da ins Bild, wo dies für den Verbraucher am ungünstigsten ist.

Das Thema muß nicht nur bei der Klauselkontrolle (Angemessenheitskontrolle) aufgekocht werden, sondern, wie Frau  Heyers richtig bemerkt hat, auch bei der Billigkeitskontrolle.
Titel: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
Beitrag von: nomos am 02. Mai 2009, 15:24:12
Zitat
Original von tangocharly..... Denn wenn der Gaspreis ab 01.04. gesenkt und zum 01.10. angehoben wird, dann kommt die Preiskeule genau da ins Bild, wo dies für den Verbraucher am ungünstigsten ist.

Das Thema muß nicht nur bei der Klauselkontrolle (Angemessenheitskontrolle) aufgekocht werden, sondern, wie Frau  Heyers richtig bemerkt hat, auch bei der Billigkeitskontrolle.
siehe z.B. hier (http://www.carookee.com/forum/Gaspreis-BB/15/24356493#24356493)), jetzt stellt sich nur die Frage, wie bringt man das den Richtern und der Politik bei?[/list]