Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => H => Stadt/Versorger => HanseWerk => Thema gestartet von: T. Schlagowski am 31. Dezember 2008, 12:03:55
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e.on Hanse verschickt heute tatsächlich GERICHTLICHE Mahnbescheide. Detaillierte Empfehlungen folgen in Kürze (t.schlagowski@t-online.de). Ruhe bewahren, nichts voreilig unterschreiben oder veranlassen.
Thomas Schlagowski
Bund der Energieverbraucher Hamburg
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Wenn man Widerspruch einlegen will, muss man unbedingt innerhalb der 14tägigen Widerspruchsfrist das Kreuz an der richtigen Stelle machen, unterschreiben und dafür sorgen, dass der Widerspruch fristgerecht beim Mahngericht eingeht.
Legt man Widerspruch ein, kann E.ON darüber entscheiden, ob es das streitige Verfahren durchführt. Legt man keinen Widerspruch ein, wird auf Antrag Vollstreckungsbescheid erlassen.
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Original von RR-E-ft
... und dafür sorgen, dass der Widerspruch fristgerecht beim Mahngericht eingeht.
Per Einschreiben-Rückschein ? an das oben im Kopf angegebene Mahngericht (Nicht an das Gericht bei dem Das streitige Verfahren ggf. durchzuführen ist.)
Viele Grüße
Blau Bär
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Per Einschreiben-Rückschein ? an das oben im Kopf angegebene Mahngericht (Nicht an das Gericht bei dem Das streitige Verfahren ggf. durchzuführen ist.)
Dringend zu empfehlen wäre mit Rückschein, bei mir ist das Einschreiben/Einwurf bei der Post verloren gegangen, sodass ich nochmals ein Fax nachlegen mußte.....
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Original von Blau Bär
Original von RR-E-ft
... und dafür sorgen, dass der Widerspruch fristgerecht beim Mahngericht eingeht.
Per Einschreiben-Rückschein ? an das oben im Kopf angegebene Mahngericht (Nicht an das Gericht bei dem Das streitige Verfahren ggf. durchzuführen ist.)
Ist nicht verkehrt; entscheidend ist allerdings der fristgerechte Eingang beim Mahngericht (das Gericht, bei dem das streitige Verfahren erfolgen soll, ist in diesem Stadium irrelevant).
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Moin moin, auch ich habe heute den Mahnbescheid bekommen ... aber immer mit der Ruhe ... 14 Tage Zeit ... wir lassen uns das Silvester nicht versauen! :P Allen \"Verweigerern\" einen guten Rutsch ins neue Jahr, unser Kampf gegen diesen \"raffgierigen\" Monopolisten E.on geht weiter ...!!!! :evil:
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Original von tangocharly
Ist nicht verkehrt; entscheidend ist allerdings der fristgerechte Eingang beim Mahngericht (das Gericht, bei dem das streitige Verfahren erfolgen soll, ist in diesem Stadium irrelevant).
Warum machen Behörden immer nur halbe Sachen und brauchen dazu noch ewig? Da war doch mal was mit Bürokratieabbau und nach Brüssel wurde dafür ein Bayerischer Ministerpräsident aD berufen.
Das \"Stuttgarter\" automatisierte Mahnverfahren gibt es jetzt seit 1982 und in der Zwischenzeit bundesweit. Online kann man Mahnbescheide gleich per Datensatz in Massen beantragen.
Warum kann man den Widerspruch nicht ebenfalls online absenden und das Verfahren online verfolgen. Die Zustellung ist geregelt und einen hinreichend sicheren Identifikationscode könnte man ja mit dem Bescheid liefern.
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Hallo,
Habe heute im Briefkasten,den hier schon erwähnten Mahnbescheid erhalten,werde diesen insgesamt Wiedersprechen,hoffe das dies alle tun,die schon jahrelang,gegen die Preistreiberei kämpfen.
Kann schon einer berichten,was dann passiert ?
Mfg
Pilger
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Die Zustellung der Mahnbescheide zum Jahresende lässt vermuten, dass damit zunächst einmal die Verjährung gehemmt werden soll.
Nach Widerspruch kann der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. Dazu muss der Antragsteller den Anspruch einer Klageschrift entsprechend begründen.
Aber auch der Antragsgegner kann die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. Das Streitgericht wird dann den Antragsteller mit Frist auffordern, den Anspruch zu begründen. Geht die Anspruchsbegründung nicht fristgerecht ein, kann der Antragsgegner einen Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen.
Das Prozedere ergibt sich aus den §§ 696, 697 ZPO.
Sollte das Verfahren nach Widerspruch vom Antragsteller nicht bald weiterbetrieben werden, könnte also auch der Antragsgegner aktiv werden. Das wäre aus meiner Sicht durchaus überlegenswert, wenn man den Anspruch für unbegründet hält, die Erfolgsaussichten positiv einschätzt (sollte man anwaltlich prüfen lassen), den Schwebezustand nicht weiter hinnehmen will und bereit ist, das mit jedem streitigen Gerichtsverfahren verbundene Prozeß- und Kostenrisiko einzugehen.
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Original von nomos
Das \"Stuttgarter\" automatisierte Mahnverfahren gibt es jetzt seit 1982 und in der Zwischenzeit bundesweit. Online kann man Mahnbescheide gleich per Datensatz in Massen beantragen.
Warum kann man den Widerspruch nicht ebenfalls online absenden und das Verfahren online verfolgen.
Na, dann gäbe es doch wieder Waffengleichheit ;)
Per Knopfdruck gleich Tausende von Kunden auf einmal drangsalieren können - das sind doch traumhafte Zustände!
Das ist lediglich die konsequente Fortsetzung der Serienbrief-Zahlungsaufforderungen mit Textbausteinen.
Symptome einer ehemaligen Demokratie, in der der Verbraucherschutz aus dem Parlament verdrängt und auf die Gerichte abgewälzt worden ist :(
Gruss,
ESG-Rebell.
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Original von nomos
Original von tangocharly
Ist nicht verkehrt; entscheidend ist allerdings der fristgerechte Eingang beim Mahngericht (das Gericht, bei dem das streitige Verfahren erfolgen soll, ist in diesem Stadium irrelevant).
Warum machen Behörden immer nur halbe Sachen und brauchen dazu noch ewig? Da war doch mal was mit Bürokratieabbau und nach Brüssel wurde dafür ein Bayerischer Ministerpräsident aD berufen.
Das \"Stuttgarter\" automatisierte Mahnverfahren gibt es jetzt seit 1982 und in der Zwischenzeit bundesweit. Online kann man Mahnbescheide gleich per Datensatz in Massen beantragen.
Warum kann man den Widerspruch nicht ebenfalls online absenden und das Verfahren online verfolgen. Die Zustellung ist geregelt und einen hinreichend sicheren Identifikationscode könnte man ja mit dem Bescheid liefern.
Zur Info:
Ich habe die Frage der Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren gestellt und schon eine Antwort erhalten.vielen Dank für Ihre Anregung. Die Erweiterung des Online-Mahnantrags um den Widerspruch wurde vor einiger Zeit schon einmal vorgeschlagen, hat aber seinerzeit nicht die mehrheitliche Zustimmung der Bundesländer gefunden.
In Anbetracht der inzwischen großen Nutzungshäufigkeit des Online-Mahnantrags werden wir aber in diesem Jahr erneut prüfen, ob eine Erweiterung um den Widerspruch machbar ist.
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ich bin neu hier..
und wollte nur mal kurz kund tun:
bin seit 2005 dabei und hab auch den mahnbescheid bekommen..
hab heute (per einschreiben mit rueckantwort) widersprochen..
gruss
hzb
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Hallo, habe aus aktuellem Anlass hier das Forum entdeckt und auch schon den Widerspruch nach Schleswig geschickt.
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Ein sehenswerter TV-Beitrag zum Thema:
http://www.rtlregional.de/player.php?id=5033&r=1&seite=0 (http://www.rtlregional.de/player.php?id=5033&r=1&seite=0)
Interessant, wie Gaspreis-Widersprecher nach §315 hier mit \"säumigen Zahlern\" in einem Atemzug genannt werden.
Dabei kann doch ein §315-Widersprecher nie per se auch ein \"säumiger Zahler\" sein, da ja die Forderung bis zum Nachweis der Billigkeit überhaupt nicht fällig ist.
Morgen geht\'s weiter um 21 Uhr in der Sendung \"Menschen und Schlagzeilen\" mit Susanne Stichler.
Thomas Schlagowski :)
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Original von T. Schlagowski
Dabei kann doch ein §315-Widersprecher nie per se auch ein \"säumiger Zahler\" sein, da ja die Forderung bis zum Nachweis der Billigkeit überhaupt nicht fällig ist.
Falsch.
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@ Black
Nun schlägt der @Blackismus auch hier zu. Aua
Die Rechtsauffassung zur Fälligkeit war hier bislang im Sinne von T. Schlagowski. Die Leute hier geben sich viel mühe mit dem, was Sie schreiben und sich erarbeiten. Wenn Sie werte/r Herr oder Frau @ Black grundsätzlich anderer Meinung sind, sollten Sie aus auch begründen können. Auch wenn Sie ein RA der Versorger sind sollte Ihnen dies möglich sein und wenn es Ihnen dann gelingt dies auch noch allgemein verständlich zu formulieren um so besser.
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Original von AKW NEE
@ Black
Nun schlägt der @Blackismus auch hier zu. Aua
Die Rechtsauffassung zur Fälligkeit war hier bislang im Sinne von T. Schlagowski.
Dann war diese Auffassung falsch. Die Wahrheit tut manchmal weh.
Gerne noch einmal hier: Unbilligkeitseinrede und Fälligkeit (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11304)
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Wer gestern die 21-Uhr-Sendung von \"Menschen und Schlagzeilen\" auf N3 verpasst hat, kann sie heute Nacht um 1.30 in der Wiederholung sehen (DVD-Rekorder programmieren oder wachbleiben/Wecker stellen).
Wie schon angekündigt, ist der Gaspreis-Protest eines der aktuellen Hauptthemen. Neben dem Sprecher der Quickborner Initiative und unserem Claus-Dieter Brunke aus Harburg kommt Dr. jur. Hörmann von der Verbraucherzentrale Hamburg ausführlich zu Wort.
Er bestätigt erneut, dass die Behauptung von e.on Hanse, es handele sich hier (bei den §315-Widersprechern) um säumige Zahler in jedem Fall falsch ist. Säumig ist man ja nur, wenn man etwas schuldet.
Und gerade diese Frage wird ja in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg geprüft, das 54 Gaskunden gegen e.on Hanse angestrengt haben.
e.on Hanse war übrigens auch in dieser Sendung nicht bereit, sich einem Interview zu stellen.
Thomas Schlagowski
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Original von T. Schlagowski
Er bestätigt erneut, dass die Behauptung von e.on Hanse, es handele sich hier (bei den §315-Widersprechern) um säumige Zahler in jedem Fall falsch ist. Säumig ist man ja nur, wenn man etwas schuldet.
Da E.ON wohl von der Billigkeit der eigenen Preise ausgeht, handelt es sich folgerichtig für E.ON um säumige Zahler. Denn billige Preise sind von Anfang an fällig.
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@ Black
Sie haben recht, wenn sie sagen, dass die E.ON Hanse dieser Meinung ist!
Als Anwalt sollten Sie aber dann auch sagen, dass die Meinung der E.ON Avacon nicht rechtsgültig ist. Die Feststellung der Gültigkeit steht weder dem Versorger, noch dem Verbraucher zu, sondern nur dem Gericht. Sie können es drehen wie sie wollen,
Keine gerichtliche Feststellung der Billigkeit - keine Fälligkeit!
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Original von AKW NEE
@ Black
Sie haben recht, wenn sie sagen, dass die E.ON Hanse dieser Meinung ist!
Als Anwalt sollten Sie aber dann auch sagen, dass die Meinung der E.ON Avacon nicht rechtsgültig ist.
Wenn ich denke, dass mir jemand Geld schuldet, dann nenne ich ihn \"Schuldner\". Wenn derjenige anderer Meinung ist, kann das gerichtlich geklärt werden. Aber bis zur Feststellung des Gegenteils werde ich ihn weiterhin \"Schuldner\" nennen.
Original von AKW NEEDie Feststellung der Gültigkeit steht weder dem Versorger, noch dem Verbraucher zu, sondern nur dem Gericht. Sie können es drehen wie sie wollen, Keine gerichtliche Feststellung der Billigkeit - keine Fälligkeit!
Sie verwechseln die Feststellung einer Tatsache mit der Existenz dieser Tatsache.
Wenn Bauer A und Bauer B darüber streiten ob das gelieferte Tier ein Schaf oder eine Ziege ist und das Gericht nach Sachverständigengutachten richtigerweise feststellt, dass es sich um eine Ziege handelt, dann wird das Tier nicht erst durch diese Feststellung des Gerichts zur Ziege. Es war von Anfang an eine. Bauer B kann dann auch nicht sagen \"ohne Feststellung der Ziegeneigenschaft ist es keine Ziege. Erst danach.\"
Nun ist die Billigkeit zwar keine Ziege, aber gleichwohl eine feststellbare Tatsache. Die Billigkeit \"entsteht\" auch nicht durch gerichtliche Feststellung, sie ist entweder schon vorher da oder eben nicht. War sie aber schon von Anfang an gegeben, dann auch die Fälligkeit.
Das Gericht spricht dann nicht die Fälligkeit neu aus, sondern stellt fest, dass der Kunde sich bereits seit seiner Kürzung in Verzug befindet. Daher sind dann auch zu zahlende Verzugszinsen im Urteilstenor mit enthalten.
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Original von Black
Das Gericht spricht dann nicht die Fälligkeit neu aus, sondern stellt fest, dass der Kunde sich bereits seit seiner Kürzung in Verzug befindet. Daher sind dann auch zu zahlende Verzugszinsen im Urteilstenor mit enthalten.
Oder ein Gericht stellt fest, dass die Preise unbillig sind und daher keine Fälligkeit bestand!
Also kommt es auf die Feststellung des Gerichtes an! Manche sagen auch Urteil! ;)
Mmmäääähhhhh !!!
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Hallo,
Habe heute meinen 2 Mahnbescheid von E.on Hanse bekommen, bin nun vom Amtsgericht Schleswig aufgefordert worden, entweder den Betrag zu begleichen, oder Wiederspruch einzulegen, es geht um , ob ich den Anspruch insgesamt wiederspreche, oder in einem Teil.
Ich frage mich, warum E.on, nach dem 1. Mahnbescheid und meinem Wiederspruch, wieder einen Mahnbescheid anstrengt.
Im Mahnbescheid, steht, der Antragsteller hat erklärt, das der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, dieser aber erbracht sei.
Wie zu ersehen ist, steigen die Kosten, von Manhverfahren zu Mahnverfahren. Wie sollte man sich jetzt verhalten.
Mfg
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hallo,
gut zu wissen, dass es zumindest einen weiteren gibt, der ebenfalls die nette Post erhalten hat.
Ich habe hierzu ein neues Thema eröffnet.
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... na dann sind wir ja schon drei!!!!! Ich glaube dieser Film heisst: \"Denn sie wissen nicht was sie tun ...\" Hakuna Matata, wenn E.on einen Ar...in der Hose hätte, würden sie doch die Vollstreckung des ersten Mahnbescheides anstreben ... immer ruhig bleiben, ich denke die haben jetzt vollends den Überblick verloren. Gruß an alle \"Mitstreiter\"