Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => N => Stadt/Versorger => NGW - Niederrhein. Gas- & Wasser-Werk => Thema gestartet von: berghaus am 20. Dezember 2008, 17:14:30

Titel: Hemmung der Verjährung - Mahnbescheid, Klage ,Rückforderung noch 2008
Beitrag von: berghaus am 20. Dezember 2008, 17:14:30
In vielen Beiträgen wird darauf hingewiesen, dass die Zeit für die Hemmung der Verjährung für eigene Rückforderungen von Überzahlungen im Jahr 2005 durch Mahnbescheid oder Klage knapp wird.

Aus einem selbst durchgeführten Mahnbescheidverfahren weiß ich, dass man den Mahnbescheidvordruck in einem Schreibwarengeschäft bekommt oder auch online ausdrucken kann.
In den Ausfüllhinweisen wird darauf hingewiesen, dass man dem Antragsgegner die „Forderungen in klarer und übersichtlicher Form in Rechnung gestellt haben sollte“.
Wenn man dabei eine Frist gesetzt hat, kann man in dem Formular zu der geforderten Summe auch noch angeben, ab wann man Verzugszinsen fordert.
Man muss darüber hinaus das zuständige Gericht angeben:
Ausfüllhilfe: „Sachlich zuständig ist für Ansprüche bis 5000 EUR .... das Amtsgericht, sonst grundsätzlich das Landgericht. Es kann ...aber auch noch eine besondere oder ausschließliche Zuständigkeit (eines anderen Gerichts) begründet sein. Rechtsrat einholen! Bei unzuständigen Gericht drohen Kostennachteile.“ –Dies auch zu der Diskussion um die Unzuständigkeit der Amtsgerichte bei Gaspreisrebellion.

Der Antrag wird also frühestens am Montag oder Dienstag (22./23.12.) beim für Mahnbescheide zuständigen AG (z.B. Hagen) sein.
13 Tage später durfte ich in dem geübten Fall 32,50 EUR an die Gerichtkasse zahlen und nach weiteren acht Tagen wurde der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt.

Meine Fragen:
1) Gilt für die Hemmung der Verjährung der Tage  des Eingang des Antrags beim Gericht oder der Tag der Zustellung?
2) Wie ist das bei einem Klageantrag?
3) Können Anwälte das schneller (abgesehen von zusätzlichen Kosten)?

berghaus 20.12.08
Titel: Hemmung der Verjährung - Mahnbescheid, Klage ,Rückforderung noch 2008
Beitrag von: userD0009 am 20. Dezember 2008, 17:43:35
@berghaus

zu 1) Hemmung der Verjährung mit dem Eingang des Antrags bei Gericht, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, §§ 167, 693 ZPO.

zu 2) siehe 1)

zu 3) Was sollen Anwälte schneller können?

Unabhängig davon ist für eine Rückforderung von evtl. zu viel gezahlten Entgelten die Inanspruchnahme eines RA sehr zu empfehlen.

Grüße
belkin
Titel: Hemmung der Verjährung - Mahnbescheid, Klage ,Rückforderung noch 2008
Beitrag von: Black am 22. Dezember 2008, 10:31:52
Zitat
Original von belkin
zu 3) Was sollen Anwälte schneller können?

elektronisches Mahnverfahren
Titel: Hemmung der Verjährung - Mahnbescheid, Klage ,Rückforderung noch 2008
Beitrag von: nomos am 22. Dezember 2008, 11:51:59
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von belkin
zu 3) Was sollen Anwälte schneller können?
elektronisches Mahnverfahren
Titel: Hemmung der Verjährung - Mahnbescheid, Klage ,Rückforderung noch 2008
Beitrag von: Pedro am 22. Dezember 2008, 16:43:11
@Black: schneller durch elektronisches Mahnverfahren!

Da irrt der Versorgeranwalt : jedermann (auch Verbraucher gegen Versorger !) mit einer Internetverbindung kann z.B. mit dem Mahngericht für NRW  - Amtsgericht Hagen - ohne jegliche Voraussetzung auf elektronischem Wege einen Mahnbescheid ausfüllen / beantragen. Für andere Bundesländer gilt dasselbe. Wo da der Vorteil einer Anwaltskanzlei liegen soll, ist mir nicht klar. Natürlich geht es mit Signaturkarte ggf. noch 1 Tag schneller.
Wer es mal probieren will:
https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag?_ts=550345-1228470976131&Command=start&bld=NRW&home=http://www.justiz.nrw.de
Titel: Hemmung der Verjährung - Mahnbescheid, Klage ,Rückforderung noch 2008
Beitrag von: userD0009 am 22. Dezember 2008, 17:38:59
@nomos und Pedro

Auch wenn Ihre Aussagen \"Wer es mal probieren will\" und \"Selbst ist der Mann und schneller\" hoffentlich nicht vom Gang zu einem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin abraten/abhalten sollen, so gilt jedoch auch für einen Verbraucher, der die Verjährung eines evtl. Rückforderungsanspruchs hemmen will, dass er den Anspruch im Mahnantrag den Anforderungen der Rspr. genügend genau bezeichnet.

Ich rate daher, die Dienste eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen(welcher ggf. auch haften würde).

Grüße
belkin

P.S: Ich bin gespannt, was die Erfahrungen bzgl. des elektronischen Mahnverfahrens zum Jahreswechsel sein werden. Sollte zumindest den Vorteil haben, dass nicht lediglich eine Leitung wie z.B. beim Faxgerät, für den rechtzeitigen Eingang bei den Justizbehörden zur Verfügung steht.
Titel: Hemmung der Verjährung - Mahnbescheid, Klage ,Rückforderung noch 2008
Beitrag von: wulfus am 07. Januar 2009, 18:54:37
Zitat
Original von berghaus
In vielen Beiträgen wird darauf hingewiesen, dass die Zeit für die Hemmung der Verjährung für eigene Rückforderungen
von Überzahlungen im Jahr 2005 durch Mahnbescheid oder Klage knapp wird. ....
An mehreren anderen Stellen wurde hier manches Unkonkretes zur Verjährung der Versorgerforderungen gepostet.
Jetzt zum Jahreswechsel ist das Thema sehr akut für diejenigen, die in 2005 begonnen haben,  
gegen Preiserhöhungen Widerspruch einzulegen und bis heute erfolgreich Abschläge bzw. Rechnungen gekürzt haben.


Ende November schrieb mir mein Gasversorger artig, dass er zum 1. Februar 2009 seine Tarife um min. 0,46 ct senken wird.
Auf meine Widersprüche bis 2008 ist er dabei nicht eingegangen.

Auch gegen seine neuen, wenn auch reduzierten Preise  werde ich erneut Widerspruch einlegen.
Wie gehe ich aber mit seinen noch \"offenen Forderungen\" aus den vergangenen drei Jahren um?
Kann ich die nun getrost vergessen? Oder soll ich alles so weiterlaufen lassen, bis zur ersten Klage?
Bis heute habe ich noch keine die Verjährung hemmende Aktion bzw. Reaktion meines Versorgers erhalten.
Was ratet ihr mir?
.
Titel: Hemmung der Verjährung - Mahnbescheid, Klage ,Rückforderung noch 2008
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Januar 2009, 21:31:54
@wulfus

Zahlungsansprüche des Versorgers unterliegen - wie andere Ansprüche auch- der regelmäßigen Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und fällig war.

Dem Zahlungsverlangen wegen einer  2005 fälligen und unbezahlt gebliebenen  Verbrauchsabrechnung kann deshalb nach Ablauf des 31.12.2008 die Einrede der Verjährung entgegengesetzt werden, soweit der Ablauf der Verjährung nicht etwa durch gerichtliche Geltendmachung bis zum 01.01.2009 0.00 Uhr und alsbaldige Zustellung gehemmt wurde.

Möglicherweise wurden am 31.12.2008 noch Mahnbescheide beantragt, Zahlungsklagen eingereicht die erst in den nächsten Tagen zugestellt werden.

Offene Zahlungsansprüche aus 2004, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen, verjährten mit Ablauf des 31.12.2007. Man muss sich gegenüber dem Zahlungsverlangen auf die Verjährung berufen.

Zahlungsansprüche, die 2006 entstanden sind, sind noch nicht verjährt.
Titel: Hemmung der Verjährung - Mahnbescheid, Klage ,Rückforderung noch 2008
Beitrag von: Schwalmtaler am 08. Januar 2009, 10:49:18
Und nicht fällige Ansprüche können nicht verjähren, höchstens verwirkt sein!

Unterschied hier im Forum schon ausreichend erläutert!
Titel: Hemmung der Verjährung - Mahnbescheid, Klage ,Rückforderung noch 2008
Beitrag von: nomos am 08. Januar 2009, 10:50:11
Zitat
Original von RR-E-ft
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und fällig war.
Zitat
Original von Schwalmtaler
Und nicht fällige Ansprüche können nicht verjähren, höchstens verwirkt sein!

Unterschied hier im Forum schon ausreichend erläutert!
Kein Gaspreiswucher im Schussental? (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=51918#post51918)

[/list]
Titel: Hemmung der Verjährung - Mahnbescheid, Klage ,Rückforderung noch 2008
Beitrag von: wulfus am 08. Januar 2009, 12:42:42
Danke, nomos! So wollte ich verstanden werden.

Danke für Ihre juristisch formulierte Antwort, Hr. Fricke.
Verstehe ich es also richtig, daß jede einzelne, jährlich neu verkündete und von mir widersprochene Gaspreiserhöhung
jeweils erst nach drei Jahren verwirkt ist? Und ich heuer also zunächst nur Versorgerforderungen aus 2005
als nicht mehr fällig zurückweisen könnte, auch wenn mein Versorger seine in 2005 erhobenen Forderungen
letztmalig bei der Jahresabrechnung Anfang 2006 geltend gemacht hat?
Falls nun mein Versorger in diesem Jahr seine Forderungen per Mahnbescheid geltend machen würde, könnte er nur solche ab 2006 als fällig bezeichnen?
Titel: Hemmung der Verjährung - Mahnbescheid, Klage ,Rückforderung noch 2008
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Januar 2009, 16:35:14
@Wulfus

Der Verjährung unterliegen nur Ansprüche.

Unter Anspruch versteht man das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

Ein Zahlungsanspruch ist so ein Anspruch, welcher der Verjährung unterliegt.

Eine einzelne Gaspreiserhöhung ist hingegen kein Anspruch im vorgenannten Sinne.

§ 27 Abs. 1 AVBV bestimmte für Tarifkunden, dass Rechnungen und Abschläge (vielmehr die mit diesen verbundenen bzw. darin verkörperten Zahlungsansprüche) zu dem vom Energieversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden. Siehe auch §§ 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV/ GasGVV für grundversorgte Kunden, die entsprechendes regeln.

Daraus wird klar, wann die entsprechenden Zahlungsansprüche fällig wurden. Im Übrigen ist ein Zahlungsanspruch, wenn keine anderweitige  gesetzliche Regelung/ vertraglicher Abrede besteht, sofort zur Zahlung fällig.

Alle berechtigten Zahlungsansprüche des Versorgers unterliegen der regelmäßigen Verjährung. Gegen Zahlungsansprüche des Versorgers, die vor dem 31.12.2005 entstanden und fällig waren, kann deshalb die Einrede der Verjährung erhoben werden.

Insbesondere berechtigte Zahlungsansprüche, die vor dem 31.12.2005 fällig waren, sind verjährt, wenn der Ablauf der Verjährung nicht ausnahmsweise - etwa durch gerichtliche Geltendmachung -  gehemmt wurde.

Es können auch heute noch erfolgreich Ansprüche, insbesondere Zahlungsansprüche, z.B.  aus dem Jahre 1913 eingeklagt werden, wenn sich der Beklagte nicht im Gerichtsverfahren auf die bereits eingetretene Verjährung beruft.

@nomos

Welche Rolle eine Verjährungseinrede im Fall einer zitierten, hier nicht bekannten Entscheidung des OLG Stuttgart gespielt haben könnte/ sollte, ist nicht ersichtlich.

Wenn es um ganz Konkretes geht, bitte an einen Rechtsanwalt wenden und dessen entgeltliche Rechtsdienstleistung in Anspruch nehmen.
Titel: Hemmung der Verjährung - Mahnbescheid, Klage ,Rückforderung noch 2008
Beitrag von: nomos am 08. Januar 2009, 17:43:26
Zitat
Original von RR-E-ft
Welche Rolle eine Verjährungseinrede im Fall einer zitierten, hier nicht bekannten Entscheidung des OLG Stuttgart gespielt haben könnte/ sollte, ist nicht ersichtlich.

Wenn es um ganz Konkretes geht, bitte an einen Rechtsanwalt wenden und dessen entgeltliche Rechtsdienstleistung in Anspruch nehmen.
konkret hinweisen, sondern mit dem Beispiel nur allgemein bemerken, dass sich Gerichte nicht unbedingt an die allgemeinen Erläuterungen hier im Forum halten.  ;)

Rechtsanwälte müssen leben und Werbung ist dem förderlich, Ihr Hinweis auf die entgeltliche Rechtsdienstleistung ist ok. Ein spezielles Verbraucherforum ist aber zum Austausch da und fragen darf und soll man und antworten auch.  Sonst wäre das hier schnell nutzlos und langweilig. Mancher hat auch Interesse an der Sache ohne konkreten Vorgang.

Ihre Antwort war ja jetzt schon sehr konkret. Mein Dank und wohl auch der Forengemeinde ist Ihnen sicher.  :)[/list]
Titel: Hemmung der Verjährung - Mahnbescheid, Klage ,Rückforderung noch 2008
Beitrag von: wulfus am 08. Januar 2009, 18:09:51
Zitat
Original von RR-E-ft
Der Verjährung unterliegen nur Ansprüche.  
Unter Anspruch versteht man das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.  
Ein Zahlungsanspruch ist so ein Anspruch, welcher der Verjährung unterliegt.  
Eine einzelne Gaspreiserhöhung ist hingegen kein Anspruch im vorgenannten Sinne.  
.....
Wenn es um ganz Konkretes geht, bitte an einen Rechtsanwalt wenden und dessen entgeltliche Rechtsdienstleistung in Anspruch nehmen.

Vielen Dank, nun habe ich mit meinem Laienverstand wieder etwas dazu gelernt und
kann mich im Eventualfall auch gegenüber meinem Anwalt besser artikulieren!
 ;)
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