Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepolitik => Preismeldungen => Thema gestartet von: egn am 15. Dezember 2008, 20:00:36
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Hallo,
vielleicht kennen noch nicht alle die Gaspreistabelle (http://www.gaspreistabelle.de). Damit kann man jedenfalls den Preis seines Stadtwerks mit den billigsten und teuersten in der Region vergleichen und so einen Anhaltspunkt erhalten wo der Preis des eigenen Anbieters einzuordnen ist.
Viel Spass,
Emil
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Die Inselsberger Kunden brauchen da nicht lang zu stöbern nach der Platzierung der EVI:
EVI im Vergleich (Gas) (http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=10956)
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@egn
Im Urteil des BGH vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) Rn. 48 ff. wird klargestellt, dass und warum ein relativer Preisvergleich mit anderen Gasversorgungsunternehmen für die Billigkeitskontrolle einer angegriffenen Tarifpreiserhöhung nicht genügt.
Dementsprechend kommt es für die Frage einer angegriffenen Preiserhöhung nicht auf die Preise anderer Unternehmen, sondern ausschließlich auf die konkrete Kostenentwicklung des betroffenen Unternehmens gegenüber der vorherigen einseitigen Tariffestsetzung an, wobei nicht jedweder Bezugskostenanstieg eine Preiserhöhung rechtfertigen kann und zudem rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Faktoren bzw. in anderen Bereichen innerhalb der Gassparte ebenfalls berücksichtigt werden müssen.
Demnach kommt es auf die Preise anderer Gasversorger grundsätzlich nicht an.
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Demnach kommt es auf die Preise anderer Gasversorger grundsätzlich nicht an.
Abgesehen davon, wenn das Kartellamt Preisvergleihe durchführt, z.B. in NRW.
Gruß
NN
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@Netznutzer
Die Kartellbehörden vergleichen wohl auch nicht die reinen Gaspreise miteinander, sondern ziehen wohl die Gesnetzkosten jeweils ab, um vorhandenen strukturellen Unterschieden Rechnung zu tragen.
Schließlich lassen sich die Gaspreise zB. der Stadtwerke Stadtroda GmbH nicht (ohne weiteres) mit den Gaspreisen des Eigenerzeugers und Gasimporteurs EWE vergleichen.
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guckscht du hierr: http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,589589,00.html
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RR-E-ft schrieb:
Im Urteil des BGH vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) Rn. 48 ff. wird klargestellt, dass und warum ein relativer Preisvergleich mit anderen Gasversorgungsunternehmen für die Billigkeitskontrolle einer angegriffenen Tarifpreiserhöhung nicht genügt.
Zum Glück hat der BGH diese Einsicht gehabt. Auch wir hatten in Gelnhausen mit dem Argument zu tun gehabt, daß der örtliche Versorger im Vergleich zu anderen gar nicht so schlecht dastehen würde.
Demgegenüber steht jedoch das Argument, daß der Vergleich nicht dadurch besser wird, indem Preise, die allesamt nicht einer Billigkeitsüberprüfung unterzogen wurden, miteinander verglichen würden. Diese Preise können alle unbillig überhöht sein oder nicht. Gäbe es einen einzigen angemessenen Preis in den Gaspreistabellen, sähen die vielen Vergleiche anders aus.
Aber: Es ist ja gar nicht Aufgabe der Kartellämter, die Gaspreise nach deren Billigkeit zu untersuchen, sondern einzig allein zur Aufdeckung eines Marktmißbrauchs. Insgesamt mißbrauchen jedoch die Versorger den nicht vorhandenen Markt unterschiedlich stark.
Gruß
C. Kettner