Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EMB Energie Mark Brandenburg => Thema gestartet von: Emile Bronte am 12. Dezember 2008, 15:31:18

Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: Emile Bronte am 12. Dezember 2008, 15:31:18
Hallo, alle,
habe heute ein Schreiben erhalten, das offen mit einem Mahnverfahren droht, wenn ich den Einspruch nicht zurück nehme und bis zum 17.12. die Forderung nicht bezahle. Ich weiß, dass und wie ich mich gegen ein Mahnverfahren wehren kann, aber ein bisschen mulmig ist mir doch. Wem geht es genauso? Sollten wir, die davon betroffen sind, nicht einmal Kontakt aufnehmen? Ich weiß, dass ein Schufa-Eintrag ungesetzlich ist, aber welche Möglichkeiten gibt es, in diesem Falle die EMB daran zu hindern oder ihn rückgängig zu machen? Wahrscheinlich hilft nur ein Anwalt.

Emile
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: RR-E-ft am 12. Dezember 2008, 16:59:54
@Emile Bronte

Wer nicht in der Grundversorgung gem. § 36 EnWG beliefert wird, demgegenüber besteht zumeist gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass die vorgenommenen einseitigen Preisänderungen ohne Rechtsgrundlage bzw. eigenmächtig erfolgten und deshalb unwirksam sind (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008, Az. 12 U 49/07).

EMB Grundversorgung (https://www.emb-gmbh.de/index.php?id=147)
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: Emile Bronte am 12. Dezember 2008, 17:53:35
Zitat
Original von RR-E-ft
@Emile Bronte

Wer nicht in der Grundversorgung gem. § 36 EnWG beliefert wird, demgegenüber besteht zumeist gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass die vorgenommenen einseitigen Preisänderungen ohne Rechtsgrundlage bzw. eigenmächtig erfolgten und deshalb unwirksam sind (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008, Az. 12 U 49/07).

EMB Grundversorgung (https://www.emb-gmbh.de/index.php?id=147)

Danke für Ihre Antwort. Hört sich irgendwie gut an... Besteht die Frage: Bin ich in der Grundversorgung? Dem Grundpreis entsprechend hat mich die EMB automatisch in den Tarif Klassik eingeordnet. Ich habe vor langer Zeit einmal (2000) einen Vertrag unterschrieben, der glaube ich von der Grundversorgung ausging. Muß ich diesen Preis akzeptieren? Kann ich nur den Preiserhöhungen widersprechen?

Emile Bronte
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: RR-E-ft am 12. Dezember 2008, 18:07:14
@Emil Bronte

Soweit auf den EMB- Seiten ersichtlich, ist der EMB Klassik- Vertrag nun einmal nicht die Grundversorgung, sondern ganz klar ein Sondervertrag, bei dem es darum geht, ob überhaupt eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde (§ 305 Abs. 2 BGB) und wo dies der Fall sein sollte, ob eine solche Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält.

Die entsprechenden Urteile OLG Bremen, (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=8170)OLG Oldenburg,  (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=10391) und LG Hannover (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=10716) wie auch LG Dortmund (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=8829) sollte man dazu gelesen haben.
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: Micha123 am 12. Dezember 2008, 18:15:52
Hallo,

meine Eltern haben auch einer dieser Sonderverträge gehabt und immer (seit 2004) nach §315 widersprochen!
Wie sollen wir uns denn jetzt verhalten (auch bei meinen Eltern angedrohter Mahnbescheid mit fast 1000 EUR)?
Vielen Dank.

Micha
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: RR-E-ft am 12. Dezember 2008, 18:31:12
@Micha123

Wichtig ist nur, dass den einseitigen Preisänderungen widersprochen wurde und die auf die Erhöhungen entfallenen Beträge hiernach konsequent gekürzt wurden.

Siehe auch die Urteile AG Gotha  (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=8190) und LG Gera (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=10802).

Das Landgericht Potsdam hatte bereits mit Urteil vom 04.10.2006 entschieden, dass gegenüber Sondervertragskunden der EMB kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und deshalb bei diesen Verträgen keine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB  zu erfolgen hat. Die EMB hatte diese Entscheidung des Landgerichts Potsdam seinerzeit in einer Pressemitteilung ausdrücklich begrüßt, möglicherweise nur deshalb, weil ihr die Konsequenz daraus, dass keine Billigkeitskontrolle erfolgt, nicht ganz klar war.
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: Emile Bronte am 12. Dezember 2008, 18:43:23
Zitat
Original von RR-E-ft
@Emil Bronte

Soweit auf den EMB- Seiten ersichtlich, ist der EMB Klassik- Vertrag nun einmal nicht die Grundversorgung, sondern ganz klar ein Sondervertrag, bei dem es darum geht, ob überhaupt eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde (§ 305 Abs. 2 BGB) und wo dies der Fall sein sollte, ob eine solche Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält.


Ich habe keine Preisanpassungsklausel gefunden, nur ein Sonderkündigungsrecht. Wie stellt sich die Lage dar, wenn ich durch den GV automatisch einem Tarif zugeordnet worden bin (Best-Abrechnung)? Unterschrieben habe ich schon gar nichts. Muß man deshalb konkludentes Handeln annehmen und müßte ich den Sondervertrag kündigen, um wieder in die Grundversorgung zu kommen?

Emile Bronte
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: RR-E-ft am 12. Dezember 2008, 18:50:45
@Emile Bronte

Womöglich haben Sie das genannte Urteil des OLG Oldenburg und all die anderen Urteile überhaupt  nicht gelesen. Sonst würden Sie wohl wissen, dass man als Sondervertragskunde bei der gerichtlichen Auseinandersetzung besser fährt, weil eine Billigkeitskontrolle gar nicht erst erfolgt, die Preisänderungen zumeist per se unwirksam sind. Sonst würden Sie wohl nicht darüber grübeln, wie Sie ggf. in die Grundversorgung zurück gelangen könnten.

Entscheidend dafür ist, dass man nicht in der Grundversorgung beliefert wird.

Auch Gasag- Urteil des Kammergerichts (http://www.vz-berlin.de/mediabig/66861A.pdf) lesen !
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: Emile Bronte am 12. Dezember 2008, 19:23:05
Zitat
Original von RR-E-ft
@Emile Bronte

Womöglich haben Sie das genannte Urteil des OLG Oldenburg und all die anderen Urteile überhaupt nicht gelesen.

Doch doch, aber ich hab sie nicht richtig verstanden! ;)
Zitat
Sonst würden Sie wohl wissen, dass man als Sondervertragskunde bei der gerichtlichen Auseinandersetzung besser fährt, weil eine Billigkeitskontrolle gar nicht erst erfolgt, die Preisänderungen zumeist per se unwirksam sind. Sonst würden Sie wohl nicht darüber grübeln, wie sie ggf. in die Grundversorgung zurück gelangen könnten.

Entscheidend dafür ist, dass man nicht in der Grundversorgung beliefert wird.


Das war die entscheidende Erklärung! Jetzt hab ich´s verstanden!

Vielen Dank nochmals.

Emile Bronte
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: eHonkey am 14. Dezember 2008, 10:39:21
Guten Tag, RR-E-ft,

mit Beruhigung stelle ich fest, dass auch ich seinerzeit in den Tarif KL1 eingestuft wurde, wodurch es sich wohl auch laut Ihrer Aussage um einen Sondervertrag handelt.

Damit ist die Argumentation des EMB-Briefes bzgl. Billigkeitsprüfung hinfällig, wenn ich das richtig verstanden habe. Die Frage ist nur, ob jetzt noch meine Billigkeitsrüge relevant ist, die ich hier zitieren möchte:

Zitat
Bezug nehmend auf die von Ihnen verkündete Änderung Ihres Preissystems zum 01.10.2008 zweifle ich auch diese von Ihnen festgesetzten Gaspreise als unbillig gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB an und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.  Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln, soweit diese unbestimmt sind, keine Beschränkungen der Höhe enthalten, eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils am Preis zulassen, oder in irgendeiner Weise nicht den gesetzlichen Anforderungen an Preisklauseln entsprechen.

Reicht das aus? Und wie sieht es mit der Möglichkeit aus, dass die EMB einen ungerechtfertigten Negativeintrag an die Schufa sendet? Das hätte für mich unangemessen negative Folgen.

Ich nehme an, auf die \"letztmalige Zahlungsaufforderung\" reagiere ich zunächst nicht?

Gruß,

Frank.
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: Emsländer am 14. Dezember 2008, 10:48:00
1).Das von Ihnen benutzte Schreiben ist der aktuelle Stand. Dieses ist so ausgelegt, dass Sie sowohl für Tarif, wie auch Sondervertragskunden genutzt werden. Da ist alles erschlagen...

2). Widerspruch aufrechterhalten und nicht antworten, reine Portoverschwendung...

3).
Zitat:
Es wurden zahlreiche Fälle bekannt, bei denen z.B. Telekommunikations-Unternehmen ihren Kunden mit einem Schufa-Eintrag drohten und diesen dann vornahmen, wenn diese wegen ausbleibender Leistungen den Vertrag kündigten. Bei widersprochenen Forderungen darf zwar gemäß den Schufa-Richtlinien kein Eintrag erfolgen, die Schufa prüft dies aber nicht selbst. Weist der Betroffene, vorzugsweise über einen Anwalt, der Schufa den erfolgten Widerspruch nach, dann löscht das Unternehmen den Eintrag zwar - der Rufschaden bleibt aber ggf. bestehen. Strafanzeigen gegen das meldende Unternehmen wegen Verleumdung nach § 187 StGB werden von den Staatsanwaltschaften regelmäßig eingestellt, mit der Begründung, der Verursacher - die einzelne Person in dem Unternehmen - sei kaum zu ermitteln.

Ein Risiko besteht immer. Sie sollten sich aber durch diese Drohung nicht nervös machen lassen. Gehen Sie zur Verbraucherzentrale, suchen Sie die örtlichen \"Rebellen\" auf.....

Es ist schon bemerkenswert, wie einfach es ist Widersprüchler zu beunruhigen, doch wem das vorher nicht klar war... :evil:
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: eHonkey am 14. Dezember 2008, 10:59:33
Vielen Dank.

Zitat
Original von Emsländer
Weist der Betroffene, vorzugsweise über einen Anwalt, der Schufa den erfolgten Widerspruch nach, dann löscht das Unternehmen den Eintrag zwar - der Rufschaden bleibt aber ggf. bestehen. Strafanzeigen gegen das meldende Unternehmen wegen Verleumdung nach § 187 StGB werden von den Staatsanwaltschaften regelmäßig eingestellt, mit der Begründung, der Verursacher - die einzelne Person in dem Unternehmen - sei kaum zu ermitteln.

Wäre es dann evtl. nicht sinnvoll, der Schufa im Vorfeld mitzuteilen, dass die EMB ein Mahnverfahren eröffnen möchte, dem ich widersprechen werde? Evtl. kommt es so gar nicht zu einem ungerechtfertigten Eintrag.
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: Emsländer am 14. Dezember 2008, 12:00:45
Bei widersprochenen Forderungen darf zwar gemäß den Schufa-Richtlinien kein Eintrag erfolgen, die Schufa prüft dies aber nicht selbst.

Die Schufa wird auch in Ihrem Fall nicht prüfen. Eine sogenannte\"Schutzschrift\" für die Schufa gibt es meiner Meinung nach nicht. Bin aber kein Jurist...
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: userD0009 am 14. Dezember 2008, 12:47:48
Betreffs Androhung eines \"SCHUFA-Eintrags\" siehe z.B. LG Würzburg: Unterlassungsanspruch bei Drohung mit Negativeintrag in Wirtschaftsauskunftei (http://www.lehrstellen-verein.de/lupus/?p=874)
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: Kampfzwerg am 14. Dezember 2008, 16:10:15
...?
Korrigiert mich, wenn ich mich irre, aber einen konkret angedrohten negativen Schufa-Eintrag konnte ich hier im gesamten Thread schlicht gar nicht finden.
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: userD0009 am 14. Dezember 2008, 16:17:51
@Kampfzwerg

Von einem \"konkret angedrohten\" negativen Schufa-Eintrag war im Ausgangsposting keine Rede, richtig.
Aber die Frage war, welche Möglichkeiten es gibt einen solchen zu verhindern oder einen solchen rückgängig zu machen. Und auf diese Frage passt doch mein letztes Posting, oder?

Grüße
belkin
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: Kampfzwerg am 14. Dezember 2008, 16:39:38
@belkin

Dein link war gut. Wenn denn eine Androhung bereits erfolgt ist!
Aber um Dein posting ging es mir auch gar nicht.

Zitat aus dem o.a. link:
Die Drohung, bei Nichtzahlung einer behaupteten Forderung einen Negativeintrag bei Wirtschaftsauskunfteien zu veranlassen, begründet einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB, Artt. 1, 2 GG.
 
Es gab de facto keine Drohung eines Schufa-Eintrags.
Der Bezug war rein hypothetisch. Wie will man denn einen rein hypothetisch vermuteten, befürchteten, ungewollten, erahnten etc. und nicht real angedrohten Schufa-Eintrag im Vorhinein verhindern wollen? Wer das schafft, der sollte Lotto spielen  ;)
Also geht es um ungelegte Eier, die irgendwie so gar nicht zur Thread-Eröffnung passen wollen.
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: eHonkey am 14. Dezember 2008, 17:41:03
Zitat
Original von Kampfzwerg

Also geht es um ungelegte Eier, die irgendwie so gar nicht zur Thread-Eröffnung passen wollen.

Das stimmt, und das stimmt auch wieder nicht. Denn immerhin sollte man diese Gefahr im Hinterkopf behalten, wenn man seine weiteren Schritte plant. Bei mir steht zum Beispiel eine gesamte Hausfinanzierung auf dem Spiel.

Vielleicht wäre das wirklich einen eigenen Thread wert. Mal überlegen...meine Entscheidung ist jedenfalls zunächst, wie auch von der Verbraucherzentrale Brandenburg empfohlen (http://www.vzb.de/UNIQ122927276413340/link526271A.html), das Aussitzen.

Gruß,

Frank
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: Emile Bronte am 14. Dezember 2008, 17:49:05
Mir ist schon ein unberechtigter Schufa-Eintrag bereits bei einem anderen EVU passiert. Damals habe ich leider noch nicht genug gewußt und nur über das EVU durch Begleichung der strittigen Summe erreicht, dass diese den Schufa-Eintrag zurück nahmen.

Emile
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: Pedro am 14. Dezember 2008, 18:40:01
@Emile Bronte / Kampfzwerg: Schufa-Eintrag vom Versorger erfolgt.
Da haben wir den Salat ! Die Diskussion über einen möglichen Schufa-Eintrag ist  wohl doch nicht so hypothetisch.  Ich denke es ist gut und beruhigend zu wissen, dass man dem Versorger bei in den nächsten Tagen möglichen \'\'Weihnachtsgrüßen\'\'   verbunden mit unrichtigen Hinweisen auf nicht rechtskräftige  Urteile u. ggf. auch mit Androhung eines Schufa-Eintrags entsprechend antworten kann.
Bei einer angedrohten Schufa-Eintragung würde ich allerdings die Sache nicht aussitzen, sondern den Versorger unter Hinweis auf das Würzburger Urteil (danke Belkin!) entsprechende Folgen androhen. Rein vorsorglich  :evil: !
Solche \'\'Weihnachtsgrüße\'\' haben wir 2007 punktgenau am 20.12. (teilweise am 24.12., da kommt Weihnachtsfreude auf!) erhalten,  auch mit Zahlungsaufforderungen unter Bezug auf eine seinerzeit längst nicht (bis heute nicht !) entschiedene Klage vor Ort, allerdings noch ohne Schufa-Drohung. Aber Steigerungen sind ja nicht ausgeschlossen.
____________________________
http://www.fairer-gaspreis-grevenbroich.de
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: Kampfzwerg am 15. Dezember 2008, 10:32:19
Zitat
Original von Pedro
@Emile Bronte / Kampfzwerg: Schufa-Eintrag vom Versorger erfolgt.
Da haben wir den Salat ! Die Diskussion über einen möglichen Schufa-Eintrag ist  wohl doch nicht so hypothetisch.
Ich geb`s auf. :rolleyes:
Genau. Jetzt haben wir den Salat. Nämlich den, dass dieser Thread nicht mehr das Geringste mit seinem Titel \" Letzte Zahlungsaufforderung EMB\" zu tun hat. Wir können diesen hier allerdings auch umbenennen.
Ich habe nicht einmal gesagt, dass eine Diskussion über Schufa-Einträge generell hypothetisch oder nicht lohnenswert wäre.
 Hier ist sie aber schlichtweg deplaziert.
Was bitte hindert Euch denn eigentlich an einem neuen Thread mit dem Thema Schufa? Wenn es denn noch keinen geben sollte.
 z.B. unter Grundsatzfragen.
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: Heinz K. am 15. Dezember 2008, 16:04:36
Hallo an alle.

Bin gerade auf diese Seite gestossen. Habe ebenfalls am Sonnabend diesen Brief erhalten, in dem die EMB mit Klage droht. Die Mehrheit von euch antwortet also nicht, wenn ich das richtig verstanden habe. Wir warten also auf die angedrohte Klage.
Und dann ?
Habe auch schon seit 3 Jahren widersprochen und die Zahlungen verringert.

Heinz K.

P.S. Und eine Woche vorher haben die mir doch glatt noch einen Stromvertrag angeboten.
Titel: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
Beitrag von: Micha123 am 16. Dezember 2008, 11:56:44
Hallo,

wir haben nicht abgewartet und uns mit der EMB in verbindung gesetzt.
Hintergrund ist der, daß auf unserer letzten Zahlungsaufforderung eine Auflistung zu finden ist, die angeblich nicht bezahlte Abschläge und den Ausgleich aus der Vorjahresrechnung ausweist. Die Abschläge wurden hierbei als GAR NICHT GEZAHLT errechnet.
Ein Gespräch mit der Buchhaltung führte dann zum Ergebnis, daß Sie die gekürzten Abschläge dann gegengebucht haben und sich die Forderung reduziert. Im Übrigen wird NUR 2008 und der fehlende Teil aus 2007 eingefordert.
Wir haben uns dann geeinigt, daß solange kein Mahnbescheid beantragt wird, bis nicht die Urteilsbegründung des BGH beiden Seiten vorliegt und etwas Zeit zur Durcharbeitung dessen bleibt. Dann wird sich ggf. die EMB mit einer dann aus ihrer Sicht richtigen Forderung wieder melden.
Also an sich alles immer noch im normalen Rahmen...

Grüße

Micha123