Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: AKW NEE am 04. Dezember 2008, 13:00:03

Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: AKW NEE am 04. Dezember 2008, 13:00:03
Kann die AVBElt bzw. die GVVStrom Grundlage der Belieferung mit Nachtstrom sein.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: Wasserwaage am 04. Dezember 2008, 13:07:34
selbstverständlich
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: AKW NEE am 04. Dezember 2008, 13:16:14
@ Wasserwaage


Zitat
Tarifkunden, das sind zum Beispiel die meisten Stromkunden (Ausnahme: Nachtstrom, Wärmepumpenstrom)

Nachzulesen hier:
Nicht einschüchtern lassen (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11002)

Wenn der Kunde mit Nachtstrom nicht Tarifkunde ist, kann er doch nur Kunde mit einem Sondervertrag sein, dachte ich. Für Sonderverträge, dachte ich weiter, ist die AVBElt bzw. die GVVStrom nicht anzuwenden.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: Wasserwaage am 04. Dezember 2008, 13:22:57
da hebn wir zwei probleme. das erste ist das mit dem denken. sollte man nicht zuviel tun, kann manchmal zu echt üblen kopfschmerzen führen. das zweite ist, nur weil der bund der energieverbraucher etwas schreibt ist dies noch lange nicht allgemein gültig. sicherlich ist es so, dass bei vielen evu nachtstrom und wärmepumpenstrom-lieferungen über sonderverträge abgewickelt werden, aber dies bedeutet nicht, dass sich bei manchen evu nicht auch solche lieferungen in der grundversorgung wiederfinden.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: AKW NEE am 04. Dezember 2008, 13:38:37
@ Wasserwaage

Danke für die netten Worte an mich und den Bund der Energieverbraucher. Eventuelle Kopfschmerzen nehme ich bei meinem Denken gerne in Kauf, merke ich doch, da ist noch etwas.
Gerne nehme ich Ihren Hinweis an, finde diesen aber wenig fundiert und konkret. Ihre Einleitung aufnehmend schreibe ich Ihnen, nur weil  
@ Wasserwaage etwas schreibt ist dies noch lange nicht (allgemein) gültig.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: RR-E-ft am 04. Dezember 2008, 14:56:35
@Wasserwaage

Für das römische Papsttum soll ein Unfehlbarkeitsdogma gelten. Für die Standpunkte hier im Forum nimmt jedoch (hoffentlich) niemand entsprechendes  für sich in Anspruch.

Die Allgemeinen Preise der Grundversorgung der Unternehmen sind öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntgabe ist Voraussetzung für die wirksame Geltung des Preises.

In der Regel gibt es für Lastprofilkunden mit Eintarifmessung nur einen solchen Preis.

Wer nichts anderes vereinbart hat, Haushaltskunde iSv. § 3 Nr. 22 EnWG ist und auch noch zu dem als \"Allgemeiner Preis der Grundversorgung\" veröffentlichten Preis vom sog. Grundversorger beliefert wird, ist grundversorgter Kunde.

Alle anderen Kunden sind es nicht.

Weisen Sie bitte Beispiele nach, wo Heizstrom, Nachtstrom oder Wärmepumpen- Stromangebote als \"Allgemeine Preise der Grundversorgung\" veröffentlicht wurden, damit wir der Sache ggf. gemeinsam näher auf den Grund gehen können.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: Wasserwaage am 04. Dezember 2008, 15:11:49
ich nehme für mich nicht in anspruch unfehlbar zu sein... auch wenn ich die wasserwaage bin [und somit alles besser weiss ;-)]

bin mir aber nicht bei allen im forum so sicher....



zum thema:

schauen sie sich z.b. mal die tarife der stadtwerke flensburg an
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: RR-E-ft am 04. Dezember 2008, 16:02:11
@Wasserwaage

Meinen Sie die mit den relativ günstigen Grundpreisen? (http://www.stadtwerke-flensburg.de/index.php?id=72)

Im Vergleich etwa zu den Jenaer Stadtwerken können sich die Flensburger Preise sehen lassen.

Es ist nicht ersichtlich, welcher Preis in Flensburg als \"Allgemeiner Preis der Grundversorgung\" öffentlich bekannt gegeben wurde. Die öffentliche Bekanntgabe ist nicht zu verwechseln mit der Veröffentlichung auf den Internetseiten des Anbieters.

Kommt der Grundversorgungsvertrag gem. § 2 Abs. 2 StromGVV allein durch Entnahme aus dem Netz zustande, ist für den Versorger nicht ersichtlich, ob der Strom für eine Wärmepumpe oder andere elektrische Verbrauchsgeräte bezogen wird.

Geht es um Strom für eine Wärmepumpe, ist irgendwie eine besondere Abrede vonnöten, die das Ganze aus meiner Sicht zu einem Sondervertrag macht.

Der Allgemeine Preis der Grundversorgung ist in Flensburg nach meiner Auffassung der \"Einfach- Tarif\", weil dieser im Gegensatz zu allen anderen keiner besonderen vertraglichen Abreden bedarf.

Der \"Zweizeiten- Tarif\" kann ebenso wie der \"Wärmepumpen- Tarif\" gewählt werden, was also einer besonderen Wahl durch den Kunden und vertraglichen Abrede mit dem Versorger bedarf, mithin Sondervertrag.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: Wasserwaage am 04. Dezember 2008, 16:37:51
etwas weiter unten auf der seite finden sie den download als pdf..... alle preise die sie dort stehen gelten als \"allgemeine preise\", die wahlmöglichkeit des kunden macht daraus noch lange keinen sondervertrag. ich weiss auch nicht wie sie auf einen allgemeinen preis kommen, es heisst eindeutig allgemeine preise im enwg. d.h. es kommen durchaus verschiedene preise für die grundversorgung in betracht. lesen sie doch nochmal den §36 und evtl. den 39 noch dazu.
die preise werden übrigens in der form auch in der zeitung veröffentlicht.

\"Kommt der Grundversorgungsvertrag gem. § 2 Abs. 2 StromGVV allein durch Entnahme aus dem Netz zustande, ist für den Versorger nicht ersichtlich, ob der Strom für eine Wärmepumpe oder andere elektrische Verbrauchsgeräte bezogen wird. \"

doch, durch die getrennte messeinrichtung. eine besondere abrede ist nicht von nöten, sondern eine eigene messeinrichtung, ebenso wie der zweizeitentarif.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: Black am 04. Dezember 2008, 16:48:23
Zumindest früher liefen derartige Tarife unter Wahltarife gem. § 2 BTOElt, damit waren sie eben keine Sonderverträge, da auch für die Wahltarife die AVBEltV galt.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: RR-E-ft am 04. Dezember 2008, 17:12:49
@wasserwaage

Jetzt habe ich es auch gesehen. (http://www.stadtwerke-flensburg.de/uploads/media/Allgemeine_Strompreise_01.02.08_02.pdf)

Ihre Argumente lassen sich durchaus hören.  
 
Das Gesetz spricht von den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung. So ist es grundsätzlich wohl möglich, dass Versorger z. B. nach Verbrauch gestaffelte Preise anbieten, die zugleich nebeneinander Geltung beanspruchen.

An der getrennten Messeinrichtung würde ich es nicht festmachen wollen.
Hinter einem bisherigen  Wärmepumpen- Zähler könnte innerhalb der Kundenanlage schließlich auch etwas ganz anderes angeschlossen sein als eine Wärmepumpe. Zudem kommt es wohl darauf an, wie die Beheizung im Übrigen gestaltet ist.

@Black

Der alte und der neue Rechtsrahmen passen nicht unbedingt übereinander, nachdem der Kreis der Anspruchsbrechtigten nach § 36 EnWG deutlich kleiner ist als der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 10 Abs. 1 EnWG. Da müssen wir vieles neu ausloten.

Es könnte ggf.  schon viel helfen, wenn Grundversorgungsverträge endlich tatsächlich schriftlich bzw. in Textform abgeschlossen werden.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: Black am 04. Dezember 2008, 17:57:30
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Der alte und der neue Rechtsrahmen passen nicht unbedingt übereinander, nachdem der Kreis der Anspruchsbrechtigten nach § 36 EnWG deutlich kleiner ist als der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 10 Abs. 1 EnWG. Da müssen wir vieles neu ausloten.

Es könnte ggf.  schon viel helfen, wenn Grundversorgungsverträge endlich tatsächlich schriftlich bzw. in Textform abgeschlossen werden.

Da stimme ich zu. Aber viele EVU sind gedanklich noch nicht in der \"neuen Zeit\" angekommen, auch was die Verortung der Kunden als \"Tarif\"kunden angeht.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: RR-E-ft am 04. Dezember 2008, 18:10:30
@Black

Eigentlich sollte sich in der Branche herumgesprochen haben, dass den \"Versorgern\" die \"Tarifkunden\" zumeist bereits im Juli 2005 abhanden gekommen waren, vgl. nur § 116 Satz 2 EnWG. (http://norm.bverwg.de/jur.php?enwg,116).

Müssen mit Rücksicht auf § 116 Satz 1 EnWG für ggf. doch noch nicht ausgestorbene Tarifkunden gesondert  auch noch Allgemeine Tarife gem. § 4 AVBEltV öffentlich bekannt gegeben werden, also neben den Allgemeinen Preisen der Grund- und Ersatzversorgung?

Sollten wirklich noch Tarifkunden leben, wäre dies m. E. absolut notwendig.

Einige unterscheiden noch nach \"Bedarfsarten\" (http://www.eon-thueringerenergie.com/_Material/PDF/preisBlaetter2008/PB_GV_EV.pdf), was m. E. nicht gerechtfertigt ist.

Andere haben Staffelpreise. (http://www.eon-bayern-vertrieb.com/pages/eby-vertrieb_de/Privatkunden/Strom/Grundversorgung/index.htm)
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: Black am 04. Dezember 2008, 18:46:07
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Eigentlich sollte sich in der Branche herumgesprochen haben, dass den \"Versorgern\" die \"Tarifkunden\" zumeist bereits im Juli 2005 abhanden gekommen waren, vgl. nur § 116 Satz 2 EnWG. (http://norm.bverwg.de/jur.php?enwg,116).

Es wäre leichter, wenn der Gesetzgeber den \"Tarifkunden\" wenigstens konsequent \"beerdigt\" hätte. Aber z.B. in der KAV ist er noch immer zufinden.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: RR-E-ft am 04. Dezember 2008, 18:55:06
@Black

Mich beschäftigt die Frage, ob es mit Rücksicht auf § 116 Satz 1 EnWG nicht doch noch irgendwo in der freien Wildbahn Tarifkunden geben könnte und was für diese ggf. hinsichtlich Preisänderungen zu beachten ist.

Man kann natürlich auch wie im Kommentar von Salje der Auffassung sein, mit der nächsten einseitigen Preisänderung nach Inkrafttreten des EnWG 2005 sei der Tatbestand des § 116 Satz 2 EnWG erfüllt mit der Folge, dass für die entsprechenden Kunden die AVBEltV nicht mehr galt, die StromGVV jedoch nie gegolten hat.

Somit entfiel das bis dahin bestehende gesetzliche Preisbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB  und wenn kein Preisbestimmungsrecht vertraglich vereinbart wurde, gab es folglich fortan gar kein Preisneubestimmungsrecht des Lieferanten im konkreten Vertragsverhältnis mehr.

Die Frage hat erhebliche praktische Bedeutung.  ;)
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: Black am 04. Dezember 2008, 19:17:48
Zitat
Original von RR-E-ft
Man kann natürlich auch wie im Kommentar von Salje der Auffassung sein, mit der nächsten einseitigen Preisänderung nach Inkrafttreten des EnWG 2005 sei der Tatbestand des § 116 Satz 2 EnWG erfüllt mit der Folge, dass für die entsprechenden Kunden die AVBEltV nicht mehr galt, die StromGVV jedoch nie gegolten hat.

 trefflich über die von Salje getroffene Aussage streiten, ob die Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechtes bereits eine Vertragsänderung darstellt. Sei\'s drum. Hier bleibt Rechtsprechung abzuwarten.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: RR-E-ft am 04. Dezember 2008, 19:34:48
@Black

Der 8.Zivilsenat des BGH macht aus einer einseitigen Leistungsbestimmung unter bestimmten Voraussetzungen in einer mystisch anmutenden \"Wandlung\" (Geheimnis des Glaubens) eine konsensuale Einigung mit der Folge einer vertraglichen Preisneuvereinbarung. Dieses Geheminis hat sich mir bis heute nicht geoffenbart.  

Eine derartige vertragliche Änderung an den vertraglichen Essentialia ist aber gerade Tatbestandsvoraussetzung des § 116 Satz 2 EnWG.

Wie dem auch sei:

Eine öffentliche Bekanntmachung Allgemeiner Preise der Grund- und Ersatzversorgung gem. §§ 36, 38 EnWG ist jedenfalls keine öffentliche Bekanntmachung Allgemeiner Tarife gem. § 116 EnWG iVm §§ 10 Abs. 1 EnWG 1998/2003, 4 AVBEltV und umgekehrt.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: Black am 04. Dezember 2008, 19:44:25
Kommt darauf an, wie es formuliert wurde.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: RR-E-ft am 04. Dezember 2008, 19:58:31
@Black

Na auf die Formulierungen in ggf. erfolgten Veröffentlichungen darf man sehr gespannt sein.

Möglicherweise wurde 2006 ff. etwas öffentlich bekannt gemacht, aber wohl bestimmt keine Allgemeinen Tarife oder gar Änderungen Allgemeiner Tarife. Das lässt sich auch schwer nachholen.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: Black am 05. Dezember 2008, 10:06:31
Wenn es sich um Tarife handelt die - nach welcher Vorschrift auch immer - veröffentlicht werden müssen, ist doch nur entscheident DASS sie veröffentlicht wurden und für den Verbraucher zuordnenbar ist welcher Preis für welchen Tarif gelten soll.

Ob dieser veröffentlichte Tarif dann als \"Allgemeiner Preis....\" oder \"Allgemeiner Tarif...\" bezeichnet wird halte ich für irrelevant.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: RR-E-ft am 05. Dezember 2008, 15:45:15
Zitat
Original von Black
Kommt darauf an, wie es formuliert wurde.

@Black

Eben darauf kommt es an, weil die Tarifkundenbelieferung nach § 116 EnWG iVm. § 10 Abs. 1 EnWG 1998/2003 nun einmal etwas völlig anderes ist als eine Grundversorgung gem. § 36 EnwG oder eine Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG.

Das eine schließt das andere nämlich denknotwendig aus.

Tatbestandsvoraussetzung des § 116 EnWG ist der Nicht- Haushaltskunde.
Tatbestandsvoraussetung des § 36 EnWG ist der Haushaltskunde.
Beiden ist gemeinsam, dass eine Belieferung erfolgt, die einem konkreten Vertragsverhältnis zuordenbar ist. Darin wiederum unterscheiden sich beide Varianten tatbestandlich von  § 38 EnWG.

Es kommt nicht darauf an, ob irgendetwas öffentlich bekannt gemacht wurde. Dies folgt bereits aus § 4 Abs. 2 AVBEltV und § 5 Abs. 2 StromGVV.

Wenn Eierpreise öffentlich bekannt gegeben werden, gelten diese Preise noch lange nicht für Möhren oder Kartoffeln.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: tangocharly am 05. Dezember 2008, 16:08:22
vgl. hierzu BGH v. 12.12.1984 - Az.: VIII ZR 295/83

Zitat
2. Der vorl. Fall wirft allerdings die Frage auf, ob ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, wenn es, wie hier die Bekl., standardisierte Vertragsmuster und Bedingungen schafft, um diese in einer Viel-zahl von Fällen zum Vertragsabschluß mit Sonderkunden zu verwenden, nicht in Wirklichkeit \"ver-steckte\" Tarife aufstellt, die wegen dieser Eigenschaft als Zusatztarife zu veröffentlichen wären. Die Antwort hierauf bestimmt sich danach, was unter dem Begriff \"Tarif\" zu verstehen ist. Versteht man darunter zutreffend dasjenige Preisgefüge, zu dem sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen öffentlich erbietet, im Rahmen seiner aus § 6 EnergG folgenden Verpflichtung jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen (so Obernolte in: Ei-ser/Riederer/Obernolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht, III Energiepreisrecht, S. 98a Rdn. 1.3.2 und II S. 102d Rdn. 2.1.3; Hermann in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allge-meinen Versorgungsbedingungen, Bd. II, 1984, Rechtsgrundlagen, Rdn. 59 Fn. 58 ), so hängt die Qualifikation derartiger Formularverträge als Tarife allein von dem Willen des betreffenden Elektrizi-tätsversorgungsunternehmens ab, die darin enthaltenen Bedingungen der Allgemeinheit und nicht nur einzelnen Abnehmern anzubieten.
Das OLG hat darin recht, daß für einen solchen Willen unter anderem der Veröffentlichung der Ver-tragsmuster indizielle Bedeutung zukommen kann (vgl. zu dieser Praxis Te-gethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Stand August 1983, Bd. I, § 6 EnergG, Rdn. 92 und Danner: Eiser/Riederer/Obernolte/Danner, § 6 EnergG Nr. 4 Anm. b aa I S. 151 und Nr. 4a Sonderkunden Anm. b I S. 155). Ob u. unter welchen weiteren Voraussetzun-gen die veröffentlichten Vertragsmuster letztlich als Tarife behandelt werden müßten, kann indessen dahingestellt bleiben. Wenn das Unternehmen - wie hier - eine Publikation unterläßt, so spricht dies jedenfalls gerade gegen seinen Willen, die Bedingungen der Gesamtheit seiner Kunden - ungeachtet der jeweiligen Anschluß- und Verbrauchsstrukturen - anzubieten. Die Standardisierung beruht in solchen Fällen vielmehr auf einer kostensparenden Vereinfachung des Geschäftsablaufs und ist im übrigen weitgehend Ausfluß des kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgebots (Danner aaO. Nr. 4a Sonderkunden Anm. b I S. 155/155 a).
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: RR-E-ft am 05. Dezember 2008, 16:19:36
@tangocharly

Die Branche zieht diese betagte Entscheidung gern heran, um einen sehr fragwürdigen Umkehrschluss zu ziehen. Alle öffentlich bekannt gemachten Preise seien demnach Allgemeine Tarife.

Diese Betrachtungsweise mag unter der Geltung des § 6 EnWG 1935 gerechtfertigt gewesen sein. § 10 EnWG 1998/2003  hatte demgegenüber hinsichtlich des Kreises der Anspruchsberechtigten bereits eine Einschränkung vorgenommen. Noch gravierender ist die Einschränkung des § 36 EnWG gegenüber § 10 EnWG 1998/2003.

Diese Betrachtungsweise  lässt sich auf die heutige rechtliche Situation keinesfalls übertragen.

Die nach StromGVV veröffentlichten Allgemeinen Preise betreffen gerade die Grund- und Ersatzversorgung und somit gerade nicht die davon tatbestandlich  klar zu unterscheidende Rest- Tarifkundenbelieferung nach § 116 EnWG.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: Black am 05. Dezember 2008, 17:08:43
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Original von Black
Kommt darauf an, wie es formuliert wurde.

@Black

Eben darauf kommt es an, weil die Tarifkundenbelieferung nach § 116 EnWG iVm. § 10 Abs. 1 EnWG 1998/2003 nun einmal etwas völlig anderes ist als eine Grundversorgung gem. § 36 EnwG oder eine Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG.

Das eine schließt das andere nämlich denknotwendig aus.

Tatbestandsvoraussetzung des § 116 EnWG ist der Nicht- Haushaltskunde.
Tatbestandsvoraussetung des § 36 EnWG ist der Haushaltskunde.
Beiden ist gemeinsam, dass eine Belieferung erfolgt, die einem konkreten Vertragsverhältnis zuordenbar ist. Darin wiederum unterscheiden sich beide Varianten tatbestandlich von  § 38 EnWG.

Es kommt nicht darauf an, ob irgendetwas öffentlich bekannt gemacht wurde. Dies folgt bereits aus § 4 Abs. 2 AVBEltV und § 5 Abs. 2 StromGVV.

Wenn Eierpreise öffentlich bekannt gegeben werden, gelten diese Preise noch lange nicht für Möhren oder Kartoffeln.

Wenn beide Tarifarten eine gleiche Art der Veröffentlichung (öffentliche Bekanntgabe) verlangen, ist es im Rahmen einer solchen Veröffentlichung irrelevant, wie der Versorger den Tarif rechtlich bewertet hat.

Um bei Ihrem Eierbeispiel zu bleiben: Der Händler kann auch folgenden Eierpreis veröffentlichen \"die braunen Eier mit dem Stempel E3 kosten 2,40\". Dann ist der Preis für das Produkt klar zuordenbar. Er ist auch veröffentlicht. Trotzdem könnte man sich hinterher noch streiten ob die \"braunen Eier E3\" nun Bioeier sind oder nicht. Stellt sich nun heraus heraus, dass die braunenen Eier E3 keine Bioeier sind, kann daraus nicht geschlussfolgert werden ihr Preis sei nicht wirksam veröffentlicht.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: RR-E-ft am 05. Dezember 2008, 17:16:18
@Black

Die Allgemeinen Preise der Grund- und Ersatzversorgung können denknotwendig nicht die Preise der (Rest-) Tarifkundenbelieferung sein und umgekehrt. Aus der öffentlichen Bekanntmachung muss deshalb klar hervorgehen, wofür die veröffentlichten Preise überhaupt gelten sollen.

Sollten Lichtblick, Teldafax & Co.  ihre Strom- und Gaspreise öffentlich bekanntgeben, werden daraus ja auch keine \"Allgemeinen Tarife\".
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: Netznutzer am 05. Dezember 2008, 21:59:32
Zitat
Sollten Lichtblick, Teldafax & Co. ihre Strom- und Gaspreise öffentlich bekanntgeben, werden daraus ja auch keine \"Allgemeinen Tarife\"

Sind es doch, wenn diese Anbieter Grundversorger sind.

Gruß

NN
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: tangocharly am 06. Dezember 2008, 16:07:44
@ RR-E-ft

Zitat
Die Branche zieht diese betagte Entscheidung gern heran, um einen sehr fragwürdigen Umkehrschluss zu ziehen. Alle öffentlich bekannt gemachten Preise seien demnach Allgemeine Tarife.


.... genau das besagt ja die genannte Entscheidung gerade eben nicht, sondern läßt diesen Umkehrschluß offen !

Zitat
Zitat BGH:
Die Standardisierung beruht in solchen Fällen vielmehr auf einer kostensparenden Vereinfachung des Geschäftsablaufs und ist im übrigen weitgehend Ausfluß des kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgebots (Danner aaO. Nr. 4a Sonderkunden Anm. b I S. 155/155 a)

Dass der Versorger sich für eine Standardisierung entschlossen hatte, wurde mit Vereinfachungsgründen begründet.

Der Begriff Haushaltskunde ist in § 3 Nr. 22 EnWG definiert. Mit dem Begriff allein kommt man so noch nicht weiter, wenn der Versorger neben dem Kleinverbraucher-Tarif noch Sondertarife anbietet.

Der konkrete Verbrauch steht beim Vertragsschluß ja noch nicht fest, sondern kann allenfalls geschätzt werden. Stuft der Versorger den Kunden dann in einen Sondertarif ein, indem er beim Kunden noch Daten seines Heizbedarfs abfragt, dann liegt auch kein \"Allg. Tarif\" vor, d.h. ein solcher der \"allgemein angeboten\" wird, sondern ein individuell abgestimmtes Regelwerk, welches den Sondervertrag indiziert.

Wenn der Versorger seine Bestätigungspflicht nach § 2 Abs. 1 AVBGasV ernst nehmen  wollte, dann hätte es an ihm gelegen (seinerzeit beim Vertragsschluß) darauf hinzuweisen und klarzustellen, dass der Vertrag im \"Allg. Tarif\" bzw. jetzt (GasGVV) in der Grundversorgung geschlossen wurde.

Somit wäre der Kunde dann auch in der Lage, einer solchen Fixierung durch den Versorger mit seinem Widerspruch rechtlich zu begegnen (gleiches Recht für alle).
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: AKW NEE am 12. Dezember 2008, 12:57:19
Ist nach dem Energiewirtschaftsgesetz eine Versorgung mit Heizstrom in der Grundversorgung möglich?

Sind nicht schriftlich abgeschlossene Lieferverträge vom Versorger kündbar wenn ja mit welchen Fristen?

Schließt die AVBElt bzw. die GVVStrom eine Kündigung der Verträge durch den Versorger grundsätzlich aus?
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: bjo am 12. Dezember 2008, 13:44:11
Zitat
Original von AKW NEE
Ist nach dem Energiewirtschaftsgesetz eine Versorgung mit Heizstrom in der Grundversorgung möglich?

Sind nicht schriftlich abgeschlossene Lieferverträge vom Versorger kündbar wenn ja mit welchen Fristen?

Schließt die AVBElt bzw. die GVVStrom eine Kündigung der Verträge durch den Versorger grundsätzlich aus?

dazu haben wir in den Tiefen des Forums bereits Beiträge.
Die allgemeine Meinung dort,

Nachtstrom als Grundversorgung geht nicht weil
- Ein Versorgerwechsel nicht möglich ist
- der Strom zu bestimmten Zeiten abgeschaltet werden kann!
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: Wasserwaage am 12. Dezember 2008, 14:29:53
ich kann leider die allgemeine meinung dazu nicht finden, zumal ich auch gegenteiliger meinung bin, aber das hab ich ja gerade mal vor ca. ner woche in einem ähnlichen von AKW NEE eröffnetem thread erläutert.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: RR-E-ft am 12. Dezember 2008, 15:54:11
@AKW NEE

Ein Thread zum Thema (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11014) sollte reichen.

Sollte bisher die Nachtstrom- Belieferung tatsächlich in der Grundversorgung erfolgen, ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Satz 3 StromGVV, dass der bisher bestehende Vertrag vom Grundversorger gar nicht wirksam  gekündigt werden kann.

Erfolgt die Nachtstrom- Belieferung hingegen bisher außerhalb der Grundversorgung (Sondervertrag), ist ebenso klar, dass die Nachtstrom- Belieferung gerade nicht zur Grundversorgung zählt.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: DieAdmin am 12. Dezember 2008, 17:54:29
@all,

hab die beiden Threads zusammengefügt.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: AKW NEE am 12. Dezember 2008, 19:00:22
@ Wasserwaage

Sie haben eben nicht die Frage beantwortet, ob sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergibt, dass eine Versorgung mit Heizstrom in der Grundversorgung möglich ist. Wenn ich es überlesen habe, schreibe Sie doch bitte noch einmal, wo ich dies im Energiewirtschaftsgesetz nachlesen kann.

@ RR-E-ft

Mit dem ersten Satz haben Sie recht. Dank auch an @ Evitel2004!

Für Ihre Antwort vielen Dank.

Wenn Sie mir zu der Frage:
Zitat
Sind nicht schriftlich abgeschlossene Lieferverträge vom Versorger kündbar wenn ja mit welchen Fristen?
auch etwas sagen könnten, wäre ich dankbar.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: RR-E-ft am 12. Dezember 2008, 20:51:53
@Black

Ich finde, das Kammergericht Berlin findet in dem Gasag- Urteil vom 28.10.2008 klare Worte:

Dadurch, dass Preise, zu denen keine gesetzliche Versorgungspflicht bis zur Grenze der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit besteht, veröffentlicht werden, ergibt sich nicht, dass eine Veröffentlichungspflicht hinsichtlich dieser Vertragspreise entsteht. Dies wäre ein unzulässiger Zirkelschluss.
Das Kammergericht führt auch gut aus, warum es \"Allgemeine Tarife\" heißt, obschon es zumeist nur einen einzigen Allgemeinen Tarif gibt und geben kann.

Auch für Stromkunden äußerst lesenswert. (http://www.vz-berlin.de/mediabig/66861A.pdf)
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: Christian Guhl am 12. Dezember 2008, 21:19:16
In Bezug auf die Frage von AKWNEE mal folgende Überlegung :
Wenn sich bei einem mündlich geschlossenen Vertrag ein Vertragspartner auf eine angebliche Vereinbarung beruft, wer ist beweispflichtig ? Doch derjenige, der das angebliche Recht (in diesem Fall das Kündigungsrecht) ausüben will.
Der Kunde muss doch nur glaubhaft machen, das von einem Kündigungsrecht seitens des Versorgers nie die Rede war. Ein solches wäre ja auch völlig unlogisch, da der Kunde keine Möglichkeit eines Anbieterwechsels hat und im Falle einer Kündigung durch den Versorger im Kalten sitzen würde. Dieser Gefahr wird sich kein Kunde aussetzen. Es war der Willen beider Vertragsparteien, das eine Kündigung durch den Versorger ausgeschlossen ist.Weiterhin hätte doch wohl jeder Versorger, wenn er Wert auf ein Kündigungsrecht legen würde, dieses schriftlich festhalten. Das ist noch nicht einmal konstruiert, sondern entspricht der Realität. Wie ist es denn abgelaufen : Der Kunde hat eine Nachtspeicherheizung eingebaut und das dem Versorger mitgeteilt. Der hat daraufhin Nachtstrom geliefert. Ohne das von Kündigungsmöglichkeiten durch den Versorger gesprochen wurde. Besteht also ein (mündlicher) Sondervertrag, muss der Kunde nur darlegen, dass aus Gründen der Versorgungssicherheit dem Versorger kein Kündigungsrecht eingeräumt wurde. Das Gegenteil müsste dann bewiesen werden. Ist es die Grundversorgung, besteht sowieso kein Kündigungsrecht.
Titel: Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
Beitrag von: AKW NEE am 13. Dezember 2008, 10:23:15
@ Christian Guhl

Diese oder vergleichbare Überlegungen haben sich schon viele von uns gemacht. Sie sind auch richtig und wichtig und sollten auch dem Versorger vorgetragen werden.
Für mich ist es aber die Frage, ob es im BGB oder auch schon in der aktuellen Rechtssprechung Regelungen oder eben Urteile gibt, die eine andere Auslegung ermöglichen. Wenn es diese gibt ist es zumindest für mich von Vorteil, diese zu kennen und bei der Vorgehensweise, wenn nötig zu berücksichtigen. Da ich und ich weiß es von Dir auch, kein Jurist bin, möchte ich in den Treffen in Lüchow und Salzwedel die Situation zu den einzelnen Fragen so umfangreich wie möglich beschreiben, damit die Gruppenmitglieder eine möglichst vollständige Entscheidungsgrundlage haben.
Die letzte Entscheidung über eine aktive oder passive Vorgehensweise muss der einzelne für sich, wenn möglich und nötig mit einem Anwalt treffen.