Das Strom-Angebot von E.ON Avacon VertriebStromAmado für Elektro-SpeicherheizungenStromAmado ist das Angebot für Kunden mit Elektro-Speicherheizungen. Dieses Produkt zeichnet sich insbesondere durch günstige Preise in der Niedertarifzeit (NT-Zeit) aus, die in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt identisch sind.
Die Merkmale im Überblick:
günstige Preise in der NT-Zeit
identische NT-Preise in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt
StromAmado
ab 1.1.08
Arbeitspreis in der NT-Zeit (ct/kWh) 10,64 (8,94)
Verrechnungspreis gem. Messung (EUR/Jahr) 35,90 (30,17)
Verrechnungspreis getr. Messung (EUR/Jahr) 58,48 (49,14)
In den Bruttopreisen ist die Mehrwertsteuer von zurzeit 19 Prozent enthalten. Rundungsdifferenzen durch die Mehrwertsteuer sind möglich. In den Arbeitspreisen ist die Stromsteuer in Höhe von 2,05 ct/kWh enthalten. Maßgeblich für Verträge und Rechnungen sind die Nettopreise (in Klammern angegeben). Die Arbeitspreise für die Hochtarifzeit (HT-Zeit) entsprechen denen des StromAlpha inkl. MwSt. und Ökosteuer.
Gemeinsame Messung
Bei gemeinsamer Messung wird der gesamte Haushaltsverbrauch in der NT-Zeit (Niedertarifzeit) zu den vorliegenden Bedingungen abgerechnet. Diese Regelung gilt nur in Kombination mit dem Allgemeinen Tarif Alpha. Es kann eine Tagesfreigabe von bis zu 3 Stunden erfolgen.
Getrennte Messung
Bei getrennter Messung wird nur der Heizungsstrom nach vorliegenden Bedingungen abgerechnet. Eine Kombination mit anderen Preisangeboten für den Haushaltsverbrauch ist möglich. Es kann eine Tagesfreigabe von bis zu 4 Stunden erfolgen.
Original von Christian Guhl
@bjo
Das ist es ja gerade ! Es gibt keine schriftlichen Verträge !Eon-Avacon hat die Kunden ohne schriftliche Vereinbarung nach dem Sondervertrag Amado beliefert.Auf Nachfrage wurde erklärt, der Vertrag sei aufgrund der AVBElt bzw.GVVStrom zustande gekommen.
Einen einheitlichen Wärmeenergiemarkt gebe es nicht, weil der Endkunde seine Heizung nicht ohne weiteres von Gas auf eine andere Heizenergie umstellen könne
Original von AKW NEE
BGH, B. v. 10.12.2008 - Az. KVR 02/08 - marktbeherrschende Stellung gegenüber Gas- Kleinkunden
Bei der Avacon ist der Bezug von Nachtstrom zwingend an einen Normalstromvertrag, meistens der Grundversorgung, gebunden. Auch hier ist ein Wechsel nicht möglich, jedenfalls nicht ohne den Verlust der Versorgung mit Nachtstrom. Dies kommt doch dann auch einer Monopolstellung gleich. Wenn dem so ist, wäre der Tagstrom in diesen Fällen nicht auch nach Kartellrecht zu überprüfen?
Eon-Avacon hat gegenüber einigen Kunden, die Vertragsunterlagen haben wollten, erklärt, das der Vertrag auf Grundlage der AVBElt zustande gekommen ist. Dann wäre es die Grundversorgung und dürfte nicht gekündigt werden.Natürlich kann der Versorger den Inhalt der AVBElt als Grundlage für eine AGB bei Sonderverträgen nehmen, es bleibt ein Sondervertrag!
Eine Sammelklage ist in Vorbereitung.
Original von AKW NEEDas stimmt so nicht ganz !Die GVV/AVB können als AGB in einen Sondervertrag einbezogen werden.Das muss allerdings vertraglich vereinbart werden.Ein Vertrag auf Grundlage der AVB/GVV, der nicht schriftlich abgeschlossen wurde, sondern durch konkludentes Handeln (Gasentnahme aus dem Netz) zustande kam, kann somit nur die Grundversorgung sein. Die Sammelklage bezieht sich auf die Preisänderungsklausel in den alten Hastra-Verträgen und wird von RA M.Maul in Dannenberg durchgeführt.
Natürlich kann der Versorger den Inhalt der AVBElt als Grundlage für eine AGB bei Sonderverträgen nehmen, es bleibt ein Sondervertrag!
Die GVV/AVB können als AGB in einen Sondervertrag einbezogen werden.Das muss allerdings vertraglich vereinbart werden.Ein Vertrag auf Grundlage der AVB/GVV, der nicht schriftlich abgeschlossen wurde, sondern durch konkludentes Handeln (Gasentnahme aus dem Netz) zustande kam, kann somit nur die Grundversorgung sein.
Ob überhaupt ein Kündigungsrecht besteht, ist zweifelhaft. Eon-Avacon hat gegenüber einigen Kunden, die Vertragsunterlagen haben wollten, erklärt, das der Vertrag auf Grundlage der AVBElt zustande gekommen ist. Dann wäre es die Grundversorgung und dürfte nicht gekündigt werden.
Original von AKW NEE
Es gibt zumindest in der StromGVV im § 20 eine Kündigungsrecht, für den Versorger mit Einschränkungen nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Als AVB habe ich nur die Fassung für den Bezug von Gas auch hier gibt es in § 32 ein Kündigungsrecht, ohne Einschränkungen.
Original von RR-E-ft
Wenn das Vertragsverhältnis tatsächlich auf der Grundlage der AVBEltV zustande gekommen wäre, so kann es sich dabei wegen § 1 AVBEltV nur um Tarifkundenverträge gehandelt haben. Der Vertrag wäre dabei gem. § 2 Abs. 2 AVBEltV allein durch die Entnahme von Elektrizität aus dem Netz zustande gekommen.
Diese Tarifkunden wären bei der Belieferung als Haushaltskunden gem. § 3 Nr. 22 EnWG in die neue Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG übergegangen, so dass eine Kündigung des Grundversorgers wegen § 20 Abs. 1 Satz 3 StromGVV unzulässig wäre.
Gegenüber Nichthaushaltskunden, die bis zum Inkrafttreten des EnWG 2005 Tarifkunden waren, wäre die Kündigung ebenfalls unzulässig, weil diesen gegenüber gem. § 116 EnWG die gesetzliche Versorgungspflicht aus § 10 Abs. 1 EnWG 1998 weiter fortbesteht, so dass der Versorger deshalb nicht zur ordnungsgemäßen Kündigung berechtigt ist. Diese Kunden wäre heute immer noch Tarifkunden im Sinne des § 10 Abs. 1 EnWG 1998.
Deshalb kann die Argumentation des Versorgers nicht passen.
Wenn man sich der daraus ergebenden Konsequenzen für einseitige Preisänderungen bewusst ist, kann man als Kunde also geltend machen, dass man Tarifkunde gewesen sei, ein Sondervertrag nicht abgeschlossen wurde, die Kündigung entweder wegen § 20 Abs. 1 Satz 3 StromGVV oder wegen § 116 EnWG iVm. § 10 Abs. 1 EnWG 1998 unzulässig und unwirksam sei, was man im Wege einer Feststellungsklage gerichtlich feststellen lassen könnte.
Merke:
Immer dann, wenn eine gesetzliche Versorgungspflicht besteht und die Belieferung des Kunden zu den Allgemeinen Tarifen/ Preisen des Versorgers aufgrund dieser gesetzlichen Versorgungspflicht erfolgt, ist das ordentliche Kündigungsrecht des Versorgers ausgeschlossen. Denn ein solches liefe der gesetzlichen Versorgungspflicht zuwider.
Zitat: Original von AKW NEE Es gibt zumindest in der StromGVV im § 20 eine Kündigungsrecht, für den Versorger mit Einschränkungen nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Als AVB habe ich nur die Fassung für den Bezug von Gas auch hier gibt es in § 32 ein Kündigungsrecht, ohne Einschränkungen.
der Vertrag auf Grundlage der AVBElt zustande gekommen ist.
Ein Vertrag auf Grundlage der AVB/GVV, der nicht schriftlich abgeschlossen wurde, sondern durch konkludentes Handeln (Gasentnahme aus dem Netz) zustande kam, kann somit nur die Grundversorgung sein.
Original von RR-E-ft: Demgegenüber können Wärmestromlieferungen von E.ON auch ohne Vorwarnung täglich für mehrere Stunden unterbrochen werden. Das ist also ganz offensichtlich etwas anderes als die Grundversorgung.
Der gemäß der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) genehmigte Allgemeine Tarif (StromAlpha) mit Stand vom 01. Januar 2007 einschließlich der Ergänzenden Bedingungen sowie die dazugehörigen Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) entsprachen bisher den Allgemeinen Preisen und Bedingungen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität im Rahmen der Grundversorgung (gemäß § 36 EnWG) und der Ersatzversorgung (gemäß § 38 EnWG).
Original von AKW NEEVerträge ohne Kündigungsregelung (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11434&threadview=0&hilight=&hilightuser=0&page=1)
Gibt es einen Link zu dem Original von RR-E-ft?
Die GVV/AVB können als AGB in einen Sondervertrag einbezogen werden.Das muss allerdings vertraglich vereinbart werden.Ein Vertrag auf Grundlage der AVB/GVV, der nicht schriftlich abgeschlossen wurde, sondern durch konkludentes Handeln (Gasentnahme aus dem Netz) zustande kam, kann somit nur die Grundversorgung sein.sollte dann aber auch nicht so gemacht werden. Wenn es sich hierbei um die vermutete Meinung der E.ON Avacon handelt, sollte dies auch deutlich gemacht werden.
Original von RR-E-ftHeute habe ich erfahren, dass Eon-Avacon Kunden, die das neue Vertragsangebot nicht unterschrieben haben, für die Übersendung der Vertragsunterlagen Grundversorgung Heizstrom dankt. Die Kunden hatten lediglich der Kündigung des alten Vertrages und der Einstufung in die Grundversorgung widersprochen. Rückwirkend ab 01.01. soll jetzt nach den Konditionen der Grundversorgung abgerechnet werden.
Wenn das Vertragsverhältnis tatsächlich auf der Grundlage der AVBEltV zustande gekommen wäre, so kann es sich dabei wegen § 1 AVBEltV nur um Tarifkundenverträge gehandelt haben. Der Vertrag wäre dabei gem. § 2 Abs. 2 AVBEltV allein durch die Entnahme von Elektrizität aus dem Netz zustande gekommen.
Ab 01.06.2009 erfolgt die Abrechnung zu den Konditionen der neuen Heizstrom-Grundversorgung
Original von AKW NEEKann das mal näher erläutert werden ?
Zumindest der \"Heizstrom Grundversorgung\" der E.ON Avacon erfüllt auch nicht die Voraussetzungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz!
Der Tarif erfüllt aber auch nicht die Voraussetzungen des Energiewirtschaftsgesetz für einen Sondervertrag!
Original RR-E-ft vom 21.06.2009 19:12
In § 36 Abs. 1 EnWG ist geregelt, in welchem Umfange eine Pflicht zur Grundversorgung besteht. Die Bedingungen einer entsprechenden Belieferung in der Grundversorgung sind zwingend in der Grundversorgungsverordnung geregelt. Wie sollte denn jedweder (potentielle) Lieferant zur einer Grundversorgung verpflichtet sein können? Außerhalb der Grundversorgung kann man sich von jedem Lieferanten beliefern lassen, wenn man einen findet. Es handelt sich dabei immer um einen Sondervertrag, welcher seinerseits (bis auf § 41 EnWG für Haushaltskunden) überhaupt nicht gesetzlich geregelt ist.