Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Widerstand/Protest => Thüringen => Thema gestartet von: DieAdmin am 26. November 2008, 10:58:17
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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Thüringen 24.11.2008
Aktuelles BGH-Urteil zu Gaspreiserhöhungen Urteil betrifft nur geringen Teil der Gaskunden
Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch den 19.11.2008 entschieden, dass sogenannte Tarifkunden grundsätzlich das Recht auf Nachweis der Billigkeit, also der Angemessenheit einer einseitig vom Versorger erklärten Gaspreiserhöhung in Anspruch nehmen können. Den Anspruch der Tarifkunden auf Prüfung des gesamten Preises schloss er aus. Tarifkunden bzw. Kunden der Grundversorgung sind all diejenige Gaskunden, die allein im Rahmen der Versorgungspflicht auf der Grundlage der Grundversorgungsverordnung (GVV) mit Gas be-liefert werden. Die meisten Thüringer Gaskunden sind jedoch Sondervertragskunden. Zwar ist auch in ihren Verträgen die GVV oft Vertragsbestandteil, aber es gibt noch zusätzliche bzw. von der GVV abweichende Vertragsklauseln. Bei Sondervertragskunden besteht regelmäßig kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, so dass sich die Frage der Billigkeitskontrolle gar nicht erst stellt und damit das aktuelle Urteil des BGH keine Rolle spielt.
Für Tarifkunden wird nach dem jüngsten Urteil der Nachweis der Billigkeit von Gaspreisen ausschließlich durch die Überprüfung angeblicher Bezugskostensteigerungen seitens des Versorgers geführt werden müssen. Selbstverständlich muss sich der Versorger dabei auch Senkungen eigener Kosten anrechnen lassen. Die den Verbrauchern bisher vorgelegten Privatgutachten oder die Einordnung des Versorgers in eine Preistabelle dürfen daher ab sofort als völlig ungeeignet bezeichnet werden. Dies ist insbesondere deshalb zu begrüßen, da viele Verbraucher außergerichtlich durch derartige Privattestate verunsichert wurden. Im Einzelfall kann für den Nachweis auch ein Zeugenbeweis ausreichen. Die Verbraucherzentrale Thüringen rät, sich vor der Zahlung einer Gaspreiserhöhung oder der Rücknahme eines Widerspruches von den Fachleuten der Verbraucherzentrale beraten zu lassen.
Für weitere Informationen:
Dirk Weinsheimer
Tel. 0361 55514-0
d.weinsheimer(at)vzth.de
http://www.vzth.de/UNIQ122769266829694/link519461A.html
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Wie sieht es denn aus, wenn ein Tarifkunde aufgrund des Wegfalls des Tarifes auf einmal zu den Konditionen eines Sondervertrages abgerechnet wird obwohl er nie einen solchen unterschrieben hat.
Der Preis für die Grund- und Ersatzversorgung aber der noch einzig verbliebende Tarif neben dem Sondertarif ist.
Und dazu Sau teuer!!!
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@ben100
Merkwürdig sieht das aus und rechtlich fragwürdig.
Fragwürdig meint, dass es sich ggf. lohnen könnte, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.
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läuft Frau Holling kümmert sich
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@ben100
Fragwürdig meint, dass es sich ggf. lohnen könnte, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Rechtsanwältin ist naturlich mindestens ebenso gut wie Rechtsanwalt. ;)
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...kümmert sich und sieht garnicht so schlecht aus. Stinkt nach SV-Kunde
*fg*
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...kümmert sich und sieht garnicht so schlecht aus. Stinkt nach SV-Kunde
*fg*
@ben100
Bezieht sich die Aussage auf die Kollegin oder auf den zur Prüfung stehenden konkreten Fall? :rolleyes:
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auf die Kollegin
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@ben100
Ziemlich frech. :evil:
\"Die Priester weihten die neuen Kirchenglocken. Dann wurden sie aufgehängt.\"
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wieso frech? Ist doch gut für mich!
Scheint als werden die Karten neu gemischt :D
Ups! Jetzt kapiere ich was Sie meinten *gggg*.
Korregiere mich: Auf den Fall natürlich.
Tzzzz.