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Energiepreis-Protest => H => Stadt/Versorger => HanseWerk => Thema gestartet von: ossi am 25. November 2008, 13:03:03

Titel: Widerspruch nach § 315 BGB oder § 307 BGB
Beitrag von: ossi am 25. November 2008, 13:03:03
Hallo
im August 2002 wurde ich mit dem Sondertarif Hanse Klassik Kunde bei Hanse Gas. In 2003 wurde dieser Vertrag von e-on Hanse übernommen.
Seit August 2005 widerspreche ich mittels der Musterschreiben jeder Preiserhöhung von e-on. Auch den Jahresabrechnungen für 2005, 2006 und 2007 habe ich widersprochen und mittels der Musterschreiben und der Exel Vorlagen selbst die Abrechnungen erstellt.
Meine Frage:
In jedem Widerspruch habe ich mich auf § 315 BGB bezogen. Muß ich mich nicht eher als Sondervertragskunde auf § 307 BGB beziehen?
Wo ist der Unterschied?
Muß ich e-on Hanse darauf hinweisen?
Steht mein Widerstand evtl. auf einem falschen Fundament???????

Abschließend noch: Ich bin kein RA sondern Otto-Normalverbraucher.

Freue mich auf erschöpfende und hoffentlich aufbauende Antworten.
Titel: Widerspruch nach § 315 BGB oder § 307 BGB
Beitrag von: ossi am 29. November 2008, 10:27:24
Hallo
gibt es hier jemand der meine Frage beantworten kann?
Titel: Widerspruch nach § 315 BGB oder § 307 BGB
Beitrag von: Pedro am 29. November 2008, 10:39:51
Schau doch mal auf der Startseite den Artikel \'\'Der feine Unterschied\'\'  an oder gib unter SUCHEN das Stichwort Sondervertragskunde/ Tarifkunde ein. Da steht sehr viel und wird Deine Fragen erschöpfend beantworten.