Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: nomos am 23. November 2008, 14:49:08

Titel: Welche Folgen haben verspätete Preisänderungsankündigungen?
Beitrag von: nomos am 23. November 2008, 14:49:08
Wird die verspätet mitgeteilte Preisänderung dann erst nach sechs Wochen wirksam (§ 5 GasGVV (2))? Was sind die Folgen, wenn die Verordnung nicht oder in Teilen nicht eingehalten wird?

Unabhängig davon, ob die Preisänderungsklausel überhaupt einer Inhaltskontrolle standhält, wie wirken sich günstigere Regelungen in AGB für den Verbraucher aus? Hier z.B. ein früherer Mindestzeitpunkt für die Änderungsankündigung?

Z.B:der Versorger darüber hinaus berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für Beschaffung von Energie ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Der Versorger wird dem Kunden die Änderungen rechtzeitig, mindestens zwei Monate vor Wirksamwerden der neuen Preise, schriftlich (per E-Mail) mitteilen. Es kommen dann jeweils die aktuellen Preise des entsprechenden Vertragstyps oder eines Nachfolgeangebotes zur Anwendung. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung schriftlich (per Mail an kunden.......@......de) zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt.[/list]
Titel: Welche Folgen haben verspätete Preisänderungsankündigungen?
Beitrag von: Wasserwaage am 24. November 2008, 08:46:08
- das entscheidet wohl im zweifelsfall ein gericht...

- wie sollten sich diese denn auswirken?! entweder sie sind grundversorgter kunde, dann greift die gvv oder sie sie haben einen vertrag nach §41 enwg in dem dann z.b. die angeführten agb gelten.
Titel: Welche Folgen haben verspätete Preisänderungsankündigungen?
Beitrag von: nomos am 24. November 2008, 11:39:59
Zitat
Original von Wasserwaage
- das entscheidet wohl im zweifelsfall ein gericht...
- wie sollten sich diese denn auswirken?! entweder sie sind grundversorgter kunde, dann greift die gvv oder sie sie haben einen vertrag nach §41 enwg in dem dann z.b. die angeführten agb gelten.