Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Avacon => Thema gestartet von: Christian Guhl am 17. November 2008, 18:04:51

Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: Christian Guhl am 17. November 2008, 18:04:51
Nachdem ich bis jetzt ca. 2 Ordner mit Mahnungen gesammelt habe, kommt jetzt etwas Neues : Eine Zahlungsaufforderung. Mit dem ganzen Gewäsch (BGH vom 13.06.07/Weitergabe von Kostensteigerungen /Wirtschaftsprüfergutachten). Und zwar von der Eon-Avacon Vertrieb GmbH. Da die GmbH nicht mein Vertragspartner ist, habe ich mitgeteilt, dass ich dieses Schreiben als gegenstandslos ansehe. Weiteren Schriftverkehr (Widersprüche usw.) werde ich weiterhin mit der Eon-Avacon AG führen.
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: AKW NEE am 17. November 2008, 18:15:41
Bezüglich des Vertragspartners hast Du grundsätzlich recht!

Recht haben und Recht bekommen ist nicht nur in Deutschland manchmal etwas Grundverschiedenes.

Ich habe mit dem Musterschreiben geantwortet, wer will kann ja die Frage des Vertragspartners einfügen.

Grundsätzliches:
http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1707&&org_search_str=Mahnverfahren&search_or_and=1&search_choice=1#vmahnung

Musterschreiben:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=901&file=dl_mg_1185986444.doc
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: Opa Ete am 18. November 2008, 08:57:41
Moin zusammen,
hab auch schon einen Ordner mit Mahnungen seit 2004 voll. Es ist völlig sinnlos auf solche Mahnungen zu antworten, nur abheften empfiehlt sich.
Bei mir z.B. bringen die alles durcheinander, die verwechseln sogar schon mal die Forderungen für  Strom und Gas. Die Forderungen machen z.T. auch große Sprünge, mal zu meinen, mal zu ihren Gunsten. Ich hab mal ausgerechnet, dass - die geforderten Gas und Strompreise zu Grunde gelegt - die Avacon von mir ca 900€ zu bekommen hätte, gestern wollten sie aber mit Verweis auf das BGH Urteil vom 13.6.07 über 1800€. Das liegt z.T. auch daran, dass sie immer von ihren geforderten Abschlägen ausgehen. Auch sind da noch fast 150€ Mahngebühren drin. Die haben schon einmal bei mir den Schwanz eingezogen, mir einen gerichtlichen Mahnbescheid geschickt und als ich dem widersprochen habe, da haben sie nicht geklagt. ich kenne bisher keinen Fall, in dem die Avacon wirklich geklagt hat. Anschreiben und mahnen können sie soviel sie wollen.
Die Avacon ist ein Chaos-Club, der nur bellt, aber nicht beisst.
Schönen Tag wünscht Opa Ete
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: Blau Bär am 18. November 2008, 12:27:09
Hallo Mitstreiter!

Ich lese hier schon seit einiger Zeit mit. Tolles Forum!
Die Anmeldung war nun notwendig und sinnvoll.
(Preiswiderspruch seit 2005 - jeder Erhöhung separat und einzeln)
Die bekannten \"Standardmahnungen\" kamen bisher.

Zitat Christian Guhl
...kommt jetzt etwas Neues : Eine Zahlungsaufforderung. Mit dem ganzen Gewäsch (BGH vom 13.06.07/Weitergabe von Kostensteigerungen /Wirtschaftsprüfergutachten). Und zwar von der Eon-Avacon Vertrieb GmbH.\"

Die haben wir auch erhalten von der E.ON Avacon Vertrieb GmbH.

Sollte man das von AKW NEE aufgeführte Musterschreiben als Erwiderung auf die neue Form der  Mahnung überhaupt  schreiben?  An  die E.ON Avacon Vertrieb GmbH?

Die Gegenfrage ist, ob man sich damit nicht vielleicht sogar etwas vergibt???
Wie sehen das die Juristen?

Es grüßt und \"winkt mit der Pranke\"
Blau Bär und sein Herrchen Jörg
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: langeundpace am 18. November 2008, 14:17:35
Hallöchen,
haben auch das Problem eines anstehenden Prozesses: Klageandrohung der GASAG /Berlin - Rücksprache mit dem Bund und Antwort mit Schreiben unsererseits - Bestätigung der GASAG über Erhalt des Schreiben und Aufrechterhaltung der Androhung einer Klageerhebung. Was kommt als Nächstes? Vermutlich Klage und dann? Weiss jemand wie es weitergeht?
Meldung an den Bund und selbständige Suche nach einem Rechtsanwalt?
Was ist mit den Kosten?

Grüsse
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: crexi am 18. November 2008, 17:34:26
Eure Beiträge zum neuen Aufforderungsbrief kann auch ich unterstreichen.
Ebenso wie OpaEte habe auch ich zwar einen Mahnbescheid erhalten, aber bis heute trotz Widerspruchs (vor einem Jahr) nur die Weitergabe der Akte an das Amtsgericht Verden mitgeteilt erhalten. Zum Sylvester ist wohl mit dem nächsten M.bescheid zu rechnen. Das wird sich wohl jährlich wiederholen. Also Achtung! Besonders in den folgenden Januar-Monaten (oder auch davor) die Post persönlich prüfen u n d sofort mit Widerspruch reagieren.

Im neuen Text heißt es u.a.: \"Seit 1999 können alle Stromkunden in Deutschland den Stromanbieter frei wählen. Über alternativ Angebote können Sie sich zum Beispiel im Internet informieren.\" Hierbei kommt bei mir erneut Argwohn auf (denn ich bin sowohl Strom als auch Heiz-Gas-Abnehmer): In diesem Energienetz-Forum las ich bisher sehr spärlich, dass trotz des Wettbewerbs der rebellierende Kunde nicht genötigt ist zu wechseln, und ihm das Festhalten am (Jahrzehnte alten) Lieferverhältnis trotz widersprochener Preiserhöhungen vom Gericht nicht vorgehalten werden kann.

In welchem Urteil kann man hierzu eine eindeutige und sichere Bestätigung erhalten?
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 18. November 2008, 19:45:06
Der Versorger  ist nur dann zugleich berechtigt und verpflichtet, im laufenden Vertragsverhältnis die Entgelte entsprechend seiner eigenen Kostenentwicklung der Billigkeit entsprechend gegenüber dem Kunden (neu) festzusetzen, wenn ihm ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB  entweder vertraglich oder gesetzlich eingeräumt ist.

Die Ermessensentscheidung eines derart berechtigten und verpflichteten Versorgers, die Entgelte zu erhöhen, abzusenken oder stabil zu halten und der daraus resultierende neu festgesetzte Preis unterliegen in diesem Fall der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelberer Anwendung des § 315 BGB, ohne dass es auf eine Angewiesenheitslage oder Monopolstellung ankommt.

Die gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB ist also immer dann möglich, wenn dem Versorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB im konkreten Veretragsverhältnis eingeräumt ist. Aus diesem Recht folgt zugleich eine gesetzliche Verpflichtung, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 23, 26. Die unwiderrufliche Bestimmung gem. § 315 Abs. 2 BGB ist für den anderen Vertragsteil gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB dann und  nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so ist ggf. nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu verfahren.
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: Gridpem am 18. November 2008, 20:18:48
Zitat
Original von Christian Guhl
Und zwar von der Eon-Avacon Vertrieb GmbH. Da die GmbH nicht mein Vertragspartner ist, habe ich mitgeteilt, dass ich dieses Schreiben als gegenstandslos ansehe. Weiteren Schriftverkehr (Widersprüche usw.) werde ich weiterhin mit der Eon-Avacon AG führen.

@ Christian

Bitte beachten, Alle E.ON- Gesellschaften haben zum 01.09.2008 umfirmiert.

aus den AG sind die Vertriebs GmbH geworden und
aus den Netz GMBH sind die AG geworden.

Was den Vertragspartner betrifft ist die Vertriebs GmbH unmittelbarer Nachfolger der AG. Da wirst Du leider nichts dran ändern können.

Gruß aus Meck-Pomm
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 18. November 2008, 20:48:37
@Gridpem

Das stimmt wohl nicht. Schließlich sind die ursprünglichen Vertragspartner, mämlich die Aktiengesellschaften weiter existent. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus einem Vertrag auf einen Dritten, hier einer GmbH, bedarf regelmäßig der Zustimmung des anderen Vertragsteils, hier des Kunden. Teilweise wird ein dreiseitiger Vertrag verlangt. Schlussendlich sind die Vertriebs GmbHs wohl auch nicht Gesamtrechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragspartner, nämlich der Aktiengesellschaften.
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: Fidel am 18. November 2008, 23:26:45
Moin, zusammen:

auch ich habe heute wieder einmal eine Zahlungsaufforderung von e.on Avacon erhalten:

\"Zahlungsaufforderung  

Sehr geehrter Herr ,  

Sie hatten der Anpassung unserer Erdgaspreise widersprochen. Ihren Widersruch haben wir zur Kenntnis genommen. Bis zum heutigen Datum haben Sie das Erdgas, das Sie beziehen, nicht in voller Hohe bezahlt.

Inzwischen hat der Bundesgerichtshof ein Urteil zu Erdgaspreisen gefällt: Tariferhöhungen sind grundsätzlich dann angemessen, wenn das Erdgasversorgungsunternehmen damit die gestiegenen Bezugskosten an seine Tarifkunden weitergibt (Urteil vom 13. Juni 2007, Aktenzeichen V111 ZR 36/06). Das berechtigte Interesse eines Energieversorgungsuntemehmens, eigene Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, ist somit gerichtlich bestätigt worden.

So auch bei E.ON Avacon Vertrieb: Mit den Preiserhöhungen wurden lediglich die gestiegenen Erdgasbezugskosten ausgeglichen. Dieses werden wir durch ein entsprechendes Wirtschaftsprüfergutachten nachweisen.

Ihr oben genanntes Vertragskonto weist derzeit einen offenen Betrag in Höhe von xxx,xx Euro auf (Stand: 05.11.2008 ). Überweisen Sie diesen bitte bis zum 24.11.2008 auf unser Konto. Damit wir Ihre Zahlung richtig zuordnen konnen, geben Sie dabei bitte auch Ihre Vertragskontonummer an.

Auch in Ihrem Interesse möchten wir Sie eindringlich bitten, Ihrer Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Sollten Sie den genannten Betrag nicht zahlen, sehen wir uns verpflichtet, gerichtliche Schritte einzuleiten. Für die hierdurch entstehenden Verfahrenskosten müssen Sie gegebenenfalls aufkommen.

Ihre Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen unser Kundenservice montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr unter der Servicerufnummer 0180 1 28 22 66 zu günstigen 3,9 ct/min bei Anrufen aus dem Festnetz der Deutschen Telekom.

Freundliche Grüße
E.ON Avacon Vertrieb GmbH\"


Erstaunlich an diesem Schreiben ist für mich der \"offene Betrag\". Dieser beträgt so nur ca. 350 EUR.  In einer \"Postenaufstellung\" vom Januar 2007 (sic!) wurden über 600 EUR gefordert.

Ein Friedensangebot?

Könnte ich mich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf diese 350 EUR berufen?

Gruß
Fidel
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: bjo am 19. November 2008, 00:29:35
Zitat
Original von Fidel
Moin, zusammen:

Könnte ich mich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf diese 350 EUR berufen?

Gruß
Fidel
bei mir ist es eine Fehlrechnung um ca. 1500 EUR zu meinen Lasten (RWE)
Ich glaube das solche Rechenspielchen vor Gricht höchtens den Versorger
in einem schlechten Licht darstehen lassen. Ob und und in welche Höhe man sich auf die Zahlen verlassen kann werden die Gerichte je nach Aktenlage wohl unterschiedlich bewerten!
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: AKW NEE am 19. November 2008, 13:02:55
Es ist nicht lange durchzuhalten, die Schreiben der E.ON Avacon Vertrieb GmbH als gegenstandslos anzusehen und den weiteren Schriftverkehr (Widersprüche usw.) weiterhin nur mit der E.ON Avacon AG zu führen und dabei nur auf deren Schreiben zu reagieren..

Alle Schreiben den Gas oder Strombezug betreffend ( Mahnungen, Abrechnungen usw. ) werden nur von der GmbH kommen. Die E.ON Avacon AG wird keinem von uns in dieser Sache anschreiben.

Mensch kann, wenn er will bei seinen Schreiben als Anschrift nur den Namen E.ON Avacon benutzen. Ein Hinweis auf den eigentlichen Vertragspartner kann nicht schaden.

Es ist ja nicht nur eine Umfirmierung, sondern es sind die Rechte der Kunden wesentlich eingeschränkt worden. Bei der Haftungsfrage, dies gilt auch bei Rückforderungen, haftet die GmbH nur mit Ihrem Betriebsvermögen und das wird nicht sehr groß sein.
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: crexi am 20. November 2008, 10:41:36
Zitat
Original von RR-E-ft
@Gridpem

Das stimmt wohl nicht. Schließlich sind die ursprünglichen Vertragspartner, mämlich die Aktiengesellschaften weiter existent. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus einem Vertrag auf einen Dritten, hier einer GmbH, bedarf regelmäßig der Zustimmung des anderen Vertragsteils, hier des Kunden. Teilweise wird ein dreiseitiger Vertrag verlangt. Schlussendlich sind die Vertriebs GmbHs wohl auch nicht Gesamtrechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragspartner, nämlich der Aktiengesellschaften.

Diesem ist voll zuzustimmen (wenn sich das so aus dem Handelsregister ergibt). Selbst wenn die AG oder die GmbH mir mitteilen würde (was auch nicht geschehen ist), sie hätten eine interne Umorganisation vorgenommen, dann wäre diese nur möglich im Falle einer eingetragenen Verschmelzung oder Umwandlung (Gesamtrechtsnachfolge). Die VertriebsGmbH ist für uns ein Nichts.
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: Blau Bär am 20. November 2008, 17:24:05
Zitat Fidel
\"Zahlungsaufforderung

Sehr geehrter Herr ,

Sie hatten der Anpassung unserer Erdgaspreise widersprochen. Ihren Widersruch haben wir zur Kenntnis genommen. Bis zum heutigen Datum haben Sie das Erdgas, das Sie beziehen, nicht in voller Hohe bezahlt.

Inzwischen hat der Bundesgerichtshof ein Urteil zu Erdgaspreisen gefällt: Tariferhöhungen sind grundsätzlich dann angemessen, wenn das Erdgasversorgungsunternehmen damit die gestiegenen Bezugskosten an seine Tarifkunden weitergibt (Urteil vom 13. Juni 2007, Aktenzeichen V111 ZR 36/06). Das berechtigte Interesse eines Energieversorgungsuntemehmens, eigene Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, ist somit gerichtlich bestätigt worden.

So auch bei E.ON Avacon Vertrieb: Mit den Preiserhöhungen wurden lediglich die gestiegenen Erdgasbezugskosten ausgeglichen. Dieses werden wir durch ein entsprechendes Wirtschaftsprüfergutachten nachweisen.

Ihr oben genanntes Vertragskonto weist derzeit einen offenen Betrag in Höhe von xxx,xx Euro auf (Stand: 05.11.2008 ). Überweisen Sie diesen bitte bis zum 24.11.2008 auf unser Konto. Damit wir Ihre Zahlung richtig zuordnen konnen, geben Sie dabei bitte auch Ihre Vertragskontonummer an.

Auch in Ihrem Interesse möchten wir Sie eindringlich bitten, Ihrer Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Sollten Sie den genannten Betrag nicht zahlen, sehen wir uns verpflichtet, gerichtliche Schritte einzuleiten. Für die hierdurch entstehenden Verfahrenskosten müssen Sie gegebenenfalls aufkommen.

Ihre Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen unser Kundenservice montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr unter der Servicerufnummer 0180 1 28 22 66 zu günstigen 3,9 ct/min bei Anrufen aus dem Festnetz der Deutschen Telekom.

Freundliche Grüße
E.ON Avacon Vertrieb GmbH\"


Wortwörtlich diese Schreiben haben wir auch bekommen! Ebenfalls mit Fristsetzung bis zum 24.11.2008. (nur Stand 08.11.2008 )
Absender ist auch die E.ON Avacon Vertrieb GmbH wie auch schon bei der letzten \"Mahnung\" - So hieß sich wortwörtlich, allerdings mit etwas anderem Text. Davor war es die AG mit der Mahnung.

Viele Grüße
Blau Bär
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: BerndWagner am 21. November 2008, 09:14:57
Hallo zusammen,

ich habe das gleiche Schreiben bekommen, auch mit einem geringeren Betrag als sonst. Was macht Ihr denn nun??? Nichts zahlen, nicht antworten ?
Musterschreiben schicken?
Danke
ciao
Bernd
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: AKW NEE am 21. November 2008, 09:32:00
@ BerndWagner

Unstrittig ist, nichts zahlen

Mensch muss für sich entscheiden, ob er antwortet.

Ich sehe nicht, was an einer Antwort mit dem Musterbrief schädlich sein sollte. Wer Angst hat, dass mensch mit diesem Schreiben die GmbH als neuen Vertragspartner anerkennt, kann in dem Schreiben ausdrücklich angeben, dass er dies mit dem Schreiben nicht tut. Dies muss er dann bei allen Schreiben zu Abrechnungen, Mahnungen usw. wiederholen.
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: Opa Ete am 21. November 2008, 10:57:07
Moin,
es macht keinen Sinn zu antworten, habe ich anfangs versucht. Man kann mit der Avacon nicht diskutieren. Sie versenden nur Standardschreiben, auf Argumente in Widerspruchsschreiben wird gar nicht eingegangen.
Abheften und gut ist, es ist nur verschwendete Zeit zu antworten. Man hat nicht den geringsten Nachteil, wenn man nicht antwortet.
Gruß Opa Ete
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: Bors am 23. November 2008, 15:06:42
Hallo,

ich habe bisher nur die üblichen Mahnungen bekommen. Merkwürdig ist allerdings, dass in diesem Monat plötzlich nur noch ca. 200 € offen sein sollen. Im Oktober waren es noch ca. 1000 €. Na ja, sollen die mal machen. Typisch eben für den Laden...
Im September erhielt ich nach dem üblichen Einspruch zur Jahresrechnung eine Korrigierte Jahresrechnung.

Zitat
anbei erhalten Sie Ihre aufgrund sonstiger Gründe korrigierte Jahresrechnung....

Neu war allerdings nur, dass die Avacon jetzt zusätzlich die Posten Mahnkosten (Lächerlich, gibt nichts zu mahnen!) und Forderung Verbrauchsrechnung einzeln aufführte. Anscheinend wird jetzt die Zuordnung meiner Abschläge von denen akzeptiert.
Hat sonst noch jemand diese korrigierte Jahresrechnung erhalten???

Gruß

Bors
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: Christian Guhl am 24. November 2008, 10:25:19
@bors
Ja !
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: Harry01 am 29. November 2008, 20:32:54
Ich habe auch das Mitteilungsschreiben der E.ON Avacon Vertrieb GmbH erhalten. Es ist darin auch eine neue Kontonummer zur Überweisung der Abschläge vermerkt.

Ist es denn nun für den Kunden von Nachteil, die neue GmbH anzuerkennen?

Wenn man sie nicht anerkennt, wohin sollte man dann die Abschläge überweisen, an die alte oder die neue Bankverbindung?
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: Christian Guhl am 29. November 2008, 21:10:38
@Harry01
Ich habe meine Verträge mit der Eon-Avacon AG abgeschlossen. Die GmbH ist nicht mein Vertragspartner. Das könnte vielleicht mal wichtig sein, wenn geklagt wird. Die GmbH hat keine Forderung gegen mich. Wenn überhaupt, kann nur die AG etwas fordern. Die Abschläge zahle ich daher auch an die alte Bankverbindung. Ich kann doch nicht an die GmbH zahlen, wenn ich mit der AG Verträge habe.
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: Maverick am 30. November 2008, 00:55:37
Hallo @all,
auch im Bereich der E.ON edis schreibt jetzt die Vertriebs GmbH. Diesmal ist es \"nur\" die Ankündigung der Preiserhöhung zum 01.02.2009.

Habe mal im Netz nachgeschaut (hier: http://www.eon-edis-vertrieb.com/html/20351.htm), da wird geschrieben, die Vertriebs GmbH sei \"kraft Gesetzes\" ab dem 01.09.2008 in alle Rechte und Pflichten der AG aus  \"den bestehenden Grundversorgungs- und Ersatzversorgungsverhältnissen\" eingetreten.

Nun habe ich aber einen Sondervertrag mit der AG und falle also m.E. weder in die Grund- noch in die Ersatzversorgung.

D.h. mein Vertrags- und Ansprechpartner für alles weitere ist weiterhin die AG?!
Wem schicke ich den Widerspruch gegen die o.a. Preiserhöhung: nur der AG oder beiden?

Kann man schon etwas zu der Frage sagen, ob das Vorgehen der E.ON AGs und GmbHs rechtlich haltbar ist?

Vielen Dank im voraus und allen einen schönen 1. Advent.
Maverick
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: Black am 01. Dezember 2008, 11:15:10
Zitat
Original von RR-E-ft
@Gridpem

Das stimmt wohl nicht. Schließlich sind die ursprünglichen Vertragspartner, mämlich die Aktiengesellschaften weiter existent. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus einem Vertrag auf einen Dritten, hier einer GmbH, bedarf regelmäßig der Zustimmung des anderen Vertragsteils, hier des Kunden. Teilweise wird ein dreiseitiger Vertrag verlangt. Schlussendlich sind die Vertriebs GmbHs wohl auch nicht Gesamtrechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragspartner, nämlich der Aktiengesellschaften.

Ich habe jetzt keine Ahnung wie E das löst, aber bestehende Forderungen können ohne Schuldnerzustimmung abgetreten werden und viele mir bekannte Verträge enthalten eine entsprechende Rechtsnachfolgeklausel.
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 01. Dezember 2008, 15:35:57
@Black

Die Frage geht wohl darum, ob die Verttragsverhältnisse mit Rechten und Pflichten wirksam von den Aktiengesellschaften auf die GmbH übertragen wurden. Eine reine Forderungsabtretung bedarf keiner Zustimmung des Schuldners. Sie muss jedoch angezeigt und auf Verlangen nachgewiesen werden. Es muss deutlich gemacht werden, dass eine abgetretene fremde Forderung verfolgt wird.

Das E.ON- Konstrukt erscheint auch deshalb fragwürdig, weil es nach Aufassung der Bundesnetzagentur unzulässig ist, dass die Aktiengesellschaft als Netzbetreiber eine GmbH als Vertriebsgesellschaft zur 100%igen Tochter hat und diese führt.
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: Maverick am 02. Dezember 2008, 22:42:31
@RR-E-ft: vielen Dank für die Infos zum GmbH-AG-Problem.

@ all:
Mir stellt sich aber die ganz praktische Frage, wem ich den neuerlichen Widerspruch gegen die Erhöhung schicke:
a) der Vertriebs GmbH, die mir nie als neuer Ansprechpartner angezeigt wurde und die die Berechtigung nicht nachgewiesen hat (und zudem laut Internetseite alle Rechte und Pflichten der AG \"kraft Gesetzes\" (welches????) bei Grund- und Ersatzversorgung übernommen hat - ich allerdings habe einen Sondervertrag).
b) beiden
c) nur der AG
Oder versprechen folgende Wege vielleicht Erfolg:
d) die Vertriebs GmbH auffordern, ihre Berechtigung nachzuweisen (schriftlich)
e) Beschwerde bei der Bundesnetzagentur?

Für Meinungen und Hinweise wäre ich sehr dankbar.
Nicht dass ich überall Gespenster sehe, aber eine solche Konstruktion braucht kein \"ehrbarer Kaufmann\"... Ich vermute bei E.ON mal wieder das Schlimmste...
Gruß aus Brandenburg,
Maverick
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: AKW NEE am 03. Dezember 2008, 08:20:49
@ RR-E-ft

Zitat
Das E.ON- Konstrukt erscheint auch deshalb fragwürdig, weil es nach Aufassung der Bundesnetzagentur unzulässig ist, dass die Aktiengesellschaft als Netzbetreiber eine GmbH als Vertriebsgesellschaft zur 100%igen Tochter hat und diese führt.

Wo finde ich diese Aussage nachzulesen?

@ Maverick

Ich richte meine Schrteiben weiterhin an:

E.ON Avacon ( ohne Zusatz )
soll doch der Empfänger meine Schreiben im Hause weiterleiten.

Wenn es aus rechtlicher Sicht nicht nachteilig ist, halte ich ein Vorgehen nach d) und e)
für sinnvoll.
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: derblöde am 03. Dezember 2008, 12:53:51
@AKW NEE:

Nachzulesen ist das z.B. hier (http://www.bundesnetzagentur.de/enid/5236bf829f1a1757618b13b9ac40f72a,0/Allgemeine_Informationen/Leitfaden_-_Auslegungsgrundsaetze_2kl.html).

Allerdings umgeht Eon das dadurch, dass die GmbH durch eine zentrale GmbH (E.ON Vertrieb Deutschland GmbH) beherrscht wird (nachzulesen in Handelsregisterbekanntmachungen). Gesellschafter der E.ON Vertrieb Deutschland GmbH sind die 6 regionalen AGs, also ist die AG nur noch indirekt an der Vertriebs-GmbH beteiligt......

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt :D
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: AKW NEE am 03. Dezember 2008, 13:35:52
@ derblöde

Danke!

Ob da wirklich etwas umgangen wird, glaub ich nicht!

Die Aussage der Bundesnetzagentur und der Landesregulierungsbehörden sind hier mehr als eindeutig!

Eine Beteiligung der Netzgesellschaft, dies ist hier die E.ON Avacon AG, an eine andere Gesellschaft, die direkt oder indirekt in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebes von Energie an Kunden zuständig ist, dies ist hier die Vertriebs-GmbH, genügen grundsätzlich nicht den gesetzgeberischen Vorgaben!
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: derblöde am 03. Dezember 2008, 13:58:17
@AKW NEE:

Naja, ob da umgangen, wird ist mir nicht klar.
Den Veröffentlichungen ist nur der Beherrschungsvertrag zu entnehmen, die Gesellschafter der E.ON Avacon Vertrieb GmbH sind mir nicht bekannt (bin zu geizig, die Gebühren für eine Auskunft hinzublättern).
Und auf indirekte Beteiligungen wird von Seiten der Agentur nicht explizit eingegangen.
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: AKW NEE am 03. Dezember 2008, 15:01:28
Die E.ON Avacon Vertrieb GmbH ist eine 100% Tochter der E.ON Avacon AG!

Siehe auch im Geschäftsbericht Seite 21 bzw. 25:

Zitat
Beabsichtigte Organisationsveränderungen

Der Energiemarkt in Deutschland befindet sich aufgrund veränderter Rahmenbedingungen in einem tiefgreifenden strukturellen Umbruch. Dazu tragen rechtliche Vorgaben der Europäischen Union und des Bundesgesetzgebers wesentlich bei. Im Jahr 2007 ist in einem Strukturprojekt in  Zusammenarbeit mit der E.ON Energie AG und mit den zum E.ON-Konzern gehörigen Regionalversorgungsunternehmen die Neuausrichtung der Regionalstruktur erarbeitet worden, die nunmehr in 2008 umgesetzt werden soll. Vorrangiges Ziel der geplanten Regionalstruktur ist die Sicherung und Steigerung der Unternehmenswerte sowie eine nachhaltige Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit unserer Gesellschaft. Für das Netz- und Vertriebsgeschäft sowie die übrigen Unternehmensbereiche gilt es, sowohl die Wirtschaftlichkeit zu verbessern als auch neue Wachstumschancen zu eröffnen. Dies soll beispielsweise durch standardisierte und harmonisierte Prozesse sowie durch die Bündelung übergreifender Aufgaben in gemeinsamen Gesellschaften erreicht werden. Dabei setzen wir auch künftig auf dezentrale, regionale und kundennahe Strukturen. Die künftige Regionalstruktur soll sich im Hinblick auf zukünftige Entwicklungen gleichermaßen flexibel wie robust erweisen und darüber hinaus die Interessen unserer Kunden, der kommunalen Aktionäre, der Arbeitnehmer und des Unternehmens in Einklang bringen. Für den Vertrieb ist im Zuge der Neustrukturierung geplant, dass wir die Aufgaben der vertrieblichen Steuerung wie Marketing, Produktentwicklung oder Beschaffung bündeln und diese an eine gemeinsame E.ON Vertriebssteuerungsgesellschaft delegieren, an der wir eine Beteiligung halten werden, sodass auch dort unsere regionalen Interessen berücksichtigt sowie die Mitsprache bei wesentlichen Entscheidungen gewährleistet sein werden. Parallele vertriebliche Steuerungsstrukturen in den sieben zum E.ON-Konzern gehörigen Regionalversorgungsunternehmen werden damit nicht mehr erforderlich sein. Die operative Durchführung des Vertriebsgeschäfts soll weiterhin in unserer Verantwortung liegen und in einer eigenständigen Gesellschaft gebündelt werden. Daneben ist geplant, den Shared-Service-Bereich unserer Gesellschaft rund um die Kundenprozesse (beispielsweise Abrechnung oder Kundenservice) in einer gemeinsamen Gesellschaft mit der E.ON edis AG, E.ON Hanse AG und E.ON Westfalen Weser AG zu bündeln.


http://www.eon-avacon.com/Cms/ContentFiles/Internet/Downloads/EON_Avacon_JB_2007.pdf
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: Maverick am 04. Dezember 2008, 23:01:57
@ AKW NEE:

vielen Dank für Deine Beiträge!

Zitat
Wenn es aus rechtlicher Sicht nicht nachteilig ist

... genau dazu wäre es interessant, hier mal etwas zu lesen.

Viele Grüße,
Maverick
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: Maverick am 09. Dezember 2008, 21:39:27
.... hat denn der BdEV keine Meinung hierzu????
Gruß,
Maverick
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: crexi am 10. Dezember 2008, 15:08:56
Ich habe mal den direkten Weg gewählt und das Amtsgericht Braunschweig (Handelsregister) angerufen:
Bei der neuen Vertriebs-GmbH steht eingetragen, dass sie durch eine
A b s p a l t u n g von der bekannten AG entstanden ist.

In Anbetracht von Rückzahlungsforderungen seitens Sondervertragskunden aus den Vorjahren (2005 bis heute) und der nötigen Klagen (Mahnbescheide) erhebt sich die Frage, ob die \"Abspaltung\" bewirkt, dass die neue GmbH für diese \"alten\" Schulden der AG haftet ???

Bis zum 31.12. muss man das ja wissen. Oder sollte man vorsorglich beide Gesellschaften als Schuldner einsetzen ??? Denn bis heute haben mich beide Gesellschaften nicht in Kenntnis gesetzt bzw. wurde kein Nachweis erbracht.
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 10. Dezember 2008, 15:54:39
@crexi

Die Frage, welche Ansprüche und Forderungen im Wege der Abspaltung übergegangen sind, lässt sich nur beantworten, wenn man den vollständigen Abspaltungsplan/ - vertrag vorliegen hat.

Wer Schuldner der Rückforderungsansprüche ist, lässt sich also nicht ohne weiteres beurteilen.

Mann könnte beide Gesellschaften als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, wobei man gegen eine der Gesellschaften wohl gerichtlich unterliegen wird, nämlich bei genau derjenigen, die nicht \"passivlegitimiert\" ist.
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: derblöde am 10. Dezember 2008, 17:40:03
Nachzulesen sind die (bisher) veröffentlichten Informationen übrigens hier (http://www.handelsregisterbekanntmachungen.de).
Den Veröffentlichungen vom 02.09.2008 ist zu entnehmen, dass mit der E.ON Vertrieb Deutschland GmbH als herrschendem Unternehmen ein Teilbeherrschungsvertrag geschlossen sowie gemäß Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 21.08.2008 die Übernahme von Vermögensteilen der E.ON Avacon AG im Wege der Ausgliederung beschlossen wurde.
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: Maverick am 11. Dezember 2008, 22:55:45
@all

Sorry, aber mir sind noch ein paar neue dumme Fragen eingefallen :baby:

a) Warum muss ich nach \"veröffentlichten Informationen\" Ausschau halten??? Ich bin Kunde und Vertragspartner (in beiden Fällen sollte man eigentlich auch Rechte haben...) und sollte sich irgendetwas an der Struktur meines EVU ändern, dann kann man mir bitteschön direkt einen ausführlichen und auch für Laien verständlichen Brief schreiben, dann werde ich das schon verstehen oder kann mich wenigstens irgendwo schlau machen.
Hab ich irgendeine Erklärung von meinem EVU (AG) bekommen? Nein, nur den Schrieb von der VertriebsGmbH!

b) Sorry, aber wie kommt die VertriebsGmbH, mit der ich keinen Vertrag habe, rechtlich an meine Daten ran? Da würde ich gerne vorher gefragt werden müssen, liebe Politiker!!!

@Admins, langsam hat das Thema das Zeug zur Grundsatzfrage. Just my 0.02 $

Viele Grüße,
Maverick
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: Christian Guhl am 12. Dezember 2008, 10:14:42
@Maverick
Das mit den Daten halte ich für einen sehr interessanten Ansatzpunkt.
Gerade wo zur Zeit bekannt wird, das millionenfach Bankverbindungsdaten illegal im Umlauf sind. Es wurden in diesem Fall persönliche Daten von Kunden weitergegeben, ohne diesen zu fragen oder auch nur zu informieren.Auch hat die GmbH überhaupt keine Einzugsermächtigung von den Kunden.Diese wurde der AG erteilt und kann nicht ohne Zustimmung des Kunden auf andere Firmen übertragen werden. Man sollte mal den Landesdatenschutzbeauftragten zu dem Thema befragen.
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: Harry01 am 14. Dezember 2008, 13:29:02
Hallo@all

An wen habt Ihr denn nun die Abschläge überwiesen? AG oder GmbH

An wen habt Ihr Euren Widerspruch gesendet? AG oder GmbH?
Titel: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Beitrag von: Maverick am 16. Dezember 2008, 00:31:16
Hallo Harry,
... das sind genau die Fragen, die ich mir momentan auch stelle.
Habe bisher noch nichts unternommen, da ich auf Hinweise aus dem Forum hoffte. Vielleicht kann sich ja jemand, der die rechtliche Seite besser überblickt mal hierzu äussern...
Habe dazu einen neuen Thread im Grundsatzbereich angelegt, da ja hiervon nicht nur die Kunden der E.ON Avacon betroffen sind.
Link zum neuen Thread (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11121)
Vielen Dank im voraus.
Beste Grüße,
Maverick