Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiebezug => Strom (Allgemein) => Thema gestartet von: Gertchen am 17. November 2008, 17:02:10

Titel: Abrechnung bei nicht zustandegekommenem Vertrag
Beitrag von: Gertchen am 17. November 2008, 17:02:10
Wie wird abgerechnet, wenn Monate (13.11.2008) nach Stromlieferbeginn (1.3.2008) vom Lieferanten (..xenergy) anerkannt wird (Klage, Gerichtstermin, Einlenken des Lieferanten einen Tag vor der Gerichtsverhandlung), dass ( wegen Fehlern und Versäumnissen auf Seiten des Lieferanten und von Beginn an eingelegtem Widerspruch gegen den zugesandten Vertragstext) kein Liefervertrag zustande gekommen ist? Wer hat mich bisher beliefert und zu welchem Preis? Wird eine zuvor gezahlte Kaution verrechnet? Muss ein neuer Lieferant kündigen und bei wem? Danke für eine Stellungnahme. Gertchen
Titel: Abrechnung bei nicht zustandegekommenem Vertrag
Beitrag von: nomos am 17. November 2008, 18:10:06
Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist geregelt, was gilt, wenn kein gültiger Liefervertrag abgeschlossen wurde:

Die Energie wird nach § 38 EnWG (http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__38.html) bezogen. Die Ersatzversorgung erfolgt durch den jeweiligen Grundversorger (§ 36 Grundversorgung (http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__36.html)).