Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Avacon => Thema gestartet von: AKW NEE am 17. November 2008, 17:02:01
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In einem Schreiben vom 13. 11. 2008 behauptet die E.ON Avacon, dass die Versorgung mit Erdgas Classic eine Versorgung für Tarifkunden im Sinne des Urteils des BGH vom 13. 07. 2007, Aktenzeichen VIII ZR 36/06 ist.
Der Classic Vertrag ist ein Normsondervertrag bzw. jetzt ein lupenreiner Sondervertrag. Als Konzessionsabgabe an die Kommunen wurde dieser ebenfalls als Sondervertrag abgerechnet.
Sollte die E.ON Avacon auf dieser Position bestehen, werden hier in den Räten entsprechende Anträge auf Nachzahlung der Konzessionsabgaben eingebracht.
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Das ist die einzige Chance, die sie noch haben. Jedes Gericht zerpflückt die Preisanpassungklauseln im Tarif Classic und Duett, wenn sie zugeben, dass es ein Sondervertrag ist.
Gruß Opa Ete
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die Preisanpassungklauseln im Tarif Classic und Duett
Duett ist die Bezeichnung für ein Rabattmodell der E.ON Avacon, hier gibt es keine Preisanpassungsklausel, ist auch nicht notwendig!
Im Tarif Classic gibt es erst eine Klausel für die Kunden, die einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben. Für Kunden ohne schriftlichen Vertrag begann das angeblich neue Vertragsverhältnis durch Abnahme oder durch Umbenennung der vorherigen Verträge, hier wurde keine AGB mit einer Preisanpassungsklausel vereinbart. Der Versorger hat es sich sogar erspart den Verbrauchern die AGB durch Übergabe bekannt zu geben.
Für Altkunden, die vor der Einführung der Bezeichnung Tarif Classic schon Kunden bei der Avacon waren, ist es fraglich, ob dieser Vertrag überhaupt zustande kam. Die vorherigen Sonderverträge wurden nicht gekündigt. Es gibt auch keinen Stichtag, zu dem die Bezeichnung Tarif Classic für alle Kunden gleichzeitig eingeführt wurde.
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Aus dem Beitrag von Opa Ete könnte man entnehmen, dass ein Gericht mit \"Classic\" schon beschäftigt war. Wo findet man das?--
Ich bin schon seit den 70-iger Jahren Strom- u. Gaskunde bei den Vorgängerinnen von eon-Avacon und soll (Norm-)Sonderkunde ohne Unterschrift sein?! Ein merkwürdiges unjuristisches Wortungetüm........
Ich frage mich, was es auf sich haben könnte, dass Mensch sich mit diesen Wortspielen abplagen muss. Wer weiss über diesen angeblich wirksamen Classic Bescheid, welche Positionen auf dem Spiel stehen, wenn Mensch sich zu diesem oder dem Normaltarif \"bekennt\" z.B. in dem Schriftverkehr mit dem EVU?
Bitte an Opa Ete: Ihren obigen Beitrag sollten Sie bitte näher erklären.
Gruss crexi
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@crexi
Mit dem Classic beschäftigt sich eine Sammelklage von 54 Avacon-Kunden vor dem Landgericht Hannover.Eingereicht wurde diese im Dez.2005.Termin soll wahrscheinlich im Frühjahr 2009 sein.Dann werden wir erfahren, wie es das Gericht sieht. Im Moment sieht es so aus : Der Classic ist der Nachfolger des Wärme-Sondervertrages der Hastra (Vorgänger von Avacon).Die Kunden wurden einfach in diesen Vertrag übernommen ohne den Wärme-Sondervertrag vorher zu kündigen.Für diese Kunden würden also immer noch die Vereinbarungen mit der \"Hastra\" gelten.Alle Kunden, die später hinzu kamen, wurden ebenfalls ohne Unterschrift in den \"Classic\" eingestuft. Diese werden also in einem Sondervertrag beliefert, ohne jemals irgendwelche AGB anerkannt zu haben.Mitte 2007 ist Avacon dann ein Licht aufgegangen. Neue Kunden müssen seitdem einen Vertrag unterschreiben.Eon-Avacon spricht in diesem Zusammenhang von einer \"Sondervereinbarung im Rahmen der Grundversorgung\" und meint die AVB bzw.GVV würden dafür gelten. Ich glaube das eher nicht. Aber bekanntlich herrscht ja Glaubensfreiheit. Der \"Normaltarif\", also die Grundversorgung, ist der \"ErdgasTarif\".
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Eine kleine Ergänzung:
Der Classic ist der Nachfolger des Wärme-Sondervertrages der Hastra (Vorgänger von Avacon)
Dies ist in der Chronologie nicht ganz richtig. Die Avacon hat die Bezeichnung der Hastra übernommen und weitergeführt. Erst 2003 wurde die Bezeichnung Classic eingeführt.
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Classic ist ein Sondervertrag. In einem Sondervertrag muss es eine gültige Preisanpassungsklausel geben. Die Preisanpassungsklausel der Avacon im Tarif Classic, ist keine gültige, meiner Meinung nach ist das nicht mal eine Preisanpassungsklausel. Sehen sie bitte im Forum nach, was eine gültige Preisanpassungsklausel alles beinhalten muss.
Gruß Opa Ete
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Den meisten Kunden ist nie eine AGB vom Versorger vorgelegt worden. Es gibt also keine schlechte, sonder gar keine Preisanpassungsklausel. Erst mit Einführung der schriftlichen Verträge wurde diese eingeführt.
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hallo Leute, danke euch für die Aufklärung.
Jetzt müssen wir uns erst einmal mit dem \"schwarzen Tag 19.Nov.\", den uns der BGH beschert hat, beschäftigen. Was bisher über das Urteil bekannt wurde, scheint an ein skandalöses und politisches Urteil zu grenzen. Wir müssen jetzt die Politiker bedrängen, da der BGH nur die \"Sorgen\" der EVU im Sinn hat.
Trotzdem: Schönen Tag noch.......
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Es gibt keinen Grund sich von den Pressemeldungen zu dem Urteil verunsichern zu lassen.
Die meisten Heizgaskunden der E.ON Avacon sind von diesem Urteil nicht betroffen. Nur wer den ErdgasTarif - Basisangebot im Rahmen der Grundversorgung hat, muss sich näher mit dem Urteil beschäftigen.
Hier mal eine (erste) Wertung der Verbraucherzentrale Hamburg:
BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=10858&threadview=0&hilight=&hilightuser=0&page=4)
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Das letzte Zitat zur Urteilskritik war hilfreich und hat meine Stimmung erheblich verbessert. Danke!
Beunruhigend ist aber weiterhin ein Hinweis, dass der Senatsvorsitzende offenbar \"Festvorträge\" bei der EVU-Lobby hält. Wo findet mensch darüber näheres?
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Zitat AKW-NEE
...Für Kunden ohne schriftlichen Vertrag begann das angeblich neue Vertragsverhältnis durch Abnahme oder durch Umbenennung der vorherigen Verträge, hier wurde keine AGB mit einer Preisanpassungsklausel vereinbart. Der Versorger hat es sich sogar erspart den Verbrauchern die AGB durch Übergabe bekannt zu geben.
Für Altkunden, die vor der Einführung der Bezeichnung Tarif Classic schon Kunden bei der Avacon waren, ist es fraglich, ob dieser Vertrag überhaupt zustande kam. Die vorherigen Sonderverträge wurden nicht gekündigt. Es gibt auch keinen Stichtag, zu dem die Bezeichnung Tarif Classic für alle Kunden gleichzeitig eingeführt wurde.
Bei uns (nun \"ErdgasClassic\") existiert nur ein Uraltvertrag (Mitte der 90er). Dieser heißt \"Standard-Sondervertrag\" .
Zur Preisanpassung heißt es dort
\"8. Landesgas behält sich die Änderung der Vertragspreise vor. Änderungen werden wirksam, sobald sie in einer regionalen Tageszeitung bekannt gemacht wurden.“
\"3. Der Gaspreis wird aus einem Arbeitspreis und einem Grundpreis gebildet. Die jeweils gültigen Vertragspreise sind den Gasversorgungsbedingungen der Landesgas zu entnehmen. Ein Exemplar der zur Zeit geltenden Bedingungen ist beigefügt.\"
Weiter in den
GASVERSORGUNGSBEDINGUNGEN
für Tarif- und Sondervertragskunden
1 Gaspreise (Stand 01.01.1995):
...
1.2 Sondervertragspreise (außertariflich)
Standard-Sondervertragspreis (s. o.)
Sonst nichts zur Preisanpassung!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Viele Grüße
Blau Bär
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@ Blau Bär
Die Klausel halte ich für mehr als ungültig!
Siehe hier und urteile selbst:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&anz=1&pos=0&client=%5B%22%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D%22%2C+%22%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D%22%5D&client=%5B%22%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D%22%2C+%22%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D%22%5D&nr=43643&linked=pm&Blank=1
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%5D&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%5D&nr=44010&pos=0&anz=51
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hallo,
habe seit Januar 2001 einen Gasvertrag mit Avacon. In der Abrechnung vom Mai steht Wärme-Sondervertrag Gas.
Kann ich dazu bis heute angefallene Kosten zurückfordern?
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@passat
Die Preiserhöhungen aus den vergangenen Jahren zurückfordern dürfte schwierig werden. Einige Gerichte haben sich auf den Standpunkt gestellt, wer nicht widersprochen hat, hat anerkannt. Ob das so haltbar ist, wird sich herausstellen. Aber für die Zukunft würde ich nur den vertraglich vereinbarten Preis zahlen.Widerspruch nach § 315 einlegen, Abschläge kürzen, nächste Jahresabrechnung korrigieren.Wie ist denn Preisänderungsklausel in dem Vertrag ?
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@ passat
Zu der Frage der Rückforderung von zuviel gezahlten Beträgen aus Sonderverträgen gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. So vertritt der Bund der Energieverbraucher die Auffassung das eine solche Rückforderung für die letzten drei Jahre, gerade bei Gas, möglich ist (siehe die neuste Energiedepesche)!
Wie vorgehen?
1. Den Einwand der Unbilligkeit einlegen.
2. Anhand des Jahresverbrauches und des Preises bei Vertragsabschluß die Jahressumme und den aktuellen Abschlag errechnen. Achtung nur 11 Abschläge. Für den aktuellen Zahlungszeitraum, ab letzter Abrechnung, feststellen ob mit den bisher gezahlten Abschlägen die errechnete Jahressumme schon gezahlt wurde. Auf keinen Fall mehr zahlen als mensch selbst als Jahressumme errechnet hat. Das Ergebnis dieser Berechnungen der E.ON Avacon mitteilen.
3. Für die nicht verjährten ( drei Jahre ) Forderungen anhand des Verbrauches und des Preises bei Vertragsabschluß die zuviel gezahlten Beträge errechnen. Ein Schreiben an die E.ON Avacon richten und den Betrag unter Fristsetzung von 14 Tagen zurückfordern.
4. Der Bund der Energieverbraucher schlägt vor den Gesamtbetrag mit den laufenden Zahlungen zu verrechnen. ich bin mir nicht sicher, ob dies rechtlich zulässig ist.
http://www.energieverbraucher-wendland.de
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Moin:
@Christian Guhl
Mit dem Classic beschäftigt sich eine Sammelklage von 54 Avacon-Kunden vor dem Landgericht Hannover.Eingereicht wurde diese im Dez.2005.Termin soll wahrscheinlich im Frühjahr 2009 sein.Dann werden wir erfahren, wie es das Gericht sieht. Im Moment sieht es so aus : Der Classic ist der Nachfolger des Wärme-Sondervertrages der Hastra (Vorgänger von Avacon).Die Kunden wurden einfach in diesen Vertrag übernommen ohne den Wärme-Sondervertrag vorher zu kündigen.Für diese Kunden würden also immer noch die Vereinbarungen mit der \"Hastra\" gelten.Alle Kunden, die später hinzu kamen, wurden ebenfalls ohne Unterschrift in den \"Classic\" eingestuft. Diese werden also in einem Sondervertrag beliefert, ohne jemals irgendwelche AGB anerkannt zu haben.Mitte 2007 ist Avacon dann ein Licht aufgegangen. Neue Kunden müssen seitdem einen Vertrag unterschreiben.Eon-Avacon spricht in diesem Zusammenhang von einer \"Sondervereinbarung im Rahmen der Grundversorgung\" und meint die AVB bzw.GVV würden dafür gelten. Ich glaube das eher nicht. Aber bekanntlich herrscht ja Glaubensfreiheit. Der \"Normaltarif\", also die Grundversorgung, ist der \"ErdgasTarif\".
Sollte sich die Auffassung als richtig erweisen, dass für \"Altkunden\" mit dem Tarif \"Classic\" immer noch die Vertragstexte aus der Zeit der \"HASTRA\" gelten, dann frage ich mich, warum Sie besagte Sammelklage vor dem Landgericht Hannover eingereicht haben. Wäre es nicht auch hier klüger gewesen, sich entspannt zurückzulegen und abzuwarten, bis E.ON Avacon von sich aus klagt?
Mit freundlichen Grüßen
Fidel
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@ Fidel
Zu der Klage gab und gibt es hier im Wendland große
Meinungsverschiedenheiten. Bis zur Einreichung der Klage war hier Konsens nicht selber bei laufenden Verträgen zu klagen, sondern sich von der E.ON Avacon verklagen zu lassen. Letzte Konsequenz ist/war, dass sich ein Teil der Zahlungsverweigerer von den Energeiverbraucher-Wendland getrennt haben.
Soweit ich weiß ist die Bewertung des Vertrages vor dem Hintergrund von Altverträgen, hier mit der HASTRA nicht Gegenstand der Klage. Genauso habe ich bisher nichts davon gelesen, dass die Frage der Vertragsanpassungsklausel Gegenstand des Verfahrens ist.
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Aus der Energiedepesche:
Der faire Gaspreis
Die Rechtslage ist nun klar: Die Preisanhebungen bei Sondervertrags-Gaskunden waren nahezu alle unberechtigt. Verbraucher sollten nun rasch und vor Jahresende reagieren, damit ihre im Jahr 2005 zu viel gezahlten Beträge nicht in der Silvesternacht verglühen. Wer sich beeilt, kann sich noch in diesem Jahr dem Preisprotest anschließen und profitieren.
http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/Fairer_Gaspreis/site__2222/
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Ein Konsens hat nie bestanden. Das nicht geklagt wird, war die private Meinung von AKWNEE. Als dann eine Sammelklage in der Gegend um Hildesheim geplant wurde, haben sich auch Kunden aus Lüchow-Dannenberg angeschlossen.Ich habe das damals bekanntgemacht, die Interessenten gesammelt und an den Anwalt weitergeleitet.Das sich deswegen Kunden von den Energieverbrauchern Wendland getrennt haben, ist mir zwar neu, aber ich verstehe es. Sehr interessant ist, dass ein Aussenstehender Kenntnis hat, was Gegenstand der Klage ist. Ich glaube nicht, das die Klageschrift veröffentlicht wurde.
Übrigens ist der Thread \"Der faire Gaspreis\" hier nun dreimal vorhanden. Außerdem steht der Beitrag auf der Startseite und muss nicht auch noch im Forum erscheinen.Bevor er auch noch unter \"Grundsatzfragen\" auftaucht: Wir kennen ihn jetzt alle !
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Lieber Christian Guhl es gibt, ob Du es glaubst oder nicht, Kläger die mit mir sprechen und mir den Schriftverkehr geben.
So ist es mit dem verstehen, es gibt nur einen Thread \"der faire Gaspreis!
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Original von AKW NEE
@ passat
Zu der Frage der Rückforderung von zuviel gezahlten Beträgen aus Sonderverträgen gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. So vertritt der Bund der Energieverbraucher die Auffassung das eine solche Rückforderung für die letzten drei Jahre, gerade bei Gas, möglich ist (siehe die neuste Energiedepesche)!
Wie vorgehen?
1. Den Einwand der Unbilligkeit einlegen.
2. Anhand des Jahresverbrauches und des Preises bei Vertragsabschluß die Jahressumme und den aktuellen Abschlag errechnen. Achtung nur 11 Abschläge. Für den aktuellen Zahlungszeitraum, ab letzter Abrechnung, feststellen ob mit den bisher gezahlten Abschlägen die errechnete Jahressumme schon gezahlt wurde. Auf keinen Fall mehr zahlen als mensch selbst als Jahressumme errechnet hat. Das Ergebnis dieser Berechnungen der E.ON Avacon mitteilen.
3. Für die nicht verjährten ( drei Jahre ) Forderungen anhand des Verbrauches und des Preises bei Vertragsabschluß die zuviel gezahlten Beträge errechnen. Ein Schreiben an die E.ON Avacon richten und den Betrag unter Fristsetzung von 14 Tagen zurückfordern.
4. Der Bund der Energieverbraucher schlägt vor den Gesamtbetrag mit den laufenden Zahlungen zu verrechnen. ich bin mir nicht sicher, ob dies rechtlich zulässig ist.
http://www.energieverbraucher-wendland.de
Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter!
(siehe auch der Link von AKW NEE)
Soll ich das jetzt dahingehend verstehen, daß ein Kunde (Erdgas Classic), der bereits seit 2005 jeder Erhöhung widersprochen hat und konsquent nur den Preis vor der ersten widersprochenen Erhöhung 2005 zahlt (ggf. zzgl. der aktuell geltenden Mwst.),
die Differenz zwischen dem Preis bei Vertragsabschluß mit der Hastra Landesgas etc. und dem Preis, den er seit 2005 zahlt (bereit ist zu zahlen) zurückforden kann /soll?
Bitte um eilige Wortmeldungen, da hier die Verjährungsfrist (3 Jahre) greift!!!!!!!
Gibt es hierfür ein Musterschreiben???
Wo findet man die o. g. Energiedepeche?
Danke im voraus!
Viele Grüße
Blau Bär
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Original von AKW NEE
Lieber Christian Guhl es gibt, ob Du es glaubst oder nicht, Kläger die mit mir sprechen und mir den Schriftverkehr geben.
Vielleicht sollte der Anwalt mal mit seinen Klienten sprechen und sie darauf hinweisen,nicht alle internen Informationen gegenüber nichtbeteiligten Dritten herauszuposaunen, die dann nichts Besseres zu tun haben als diese Informationen im Internet zu veröffentlichen.
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Lieber Christian Guhl,
welche internen Informationen gegenüber nichtbeteiligten Dritten sind hier \"herausposaunt\" worden?
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DRINGEND! DINGEND!!!
Was ist denn nun damit?????????????????????????????????
Original von Blau Bär
Original von AKW NEE
@ passat
Zu der Frage der Rückforderung von zuviel gezahlten Beträgen aus Sonderverträgen gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. So vertritt der Bund der Energieverbraucher die Auffassung das eine solche Rückforderung für die letzten drei Jahre, gerade bei Gas, möglich ist (siehe die neuste Energiedepesche)!
Wie vorgehen?
1. Den Einwand der Unbilligkeit einlegen.
2. Anhand des Jahresverbrauches und des Preises bei Vertragsabschluß die Jahressumme und den aktuellen Abschlag errechnen. Achtung nur 11 Abschläge. Für den aktuellen Zahlungszeitraum, ab letzter Abrechnung, feststellen ob mit den bisher gezahlten Abschlägen die errechnete Jahressumme schon gezahlt wurde. Auf keinen Fall mehr zahlen als mensch selbst als Jahressumme errechnet hat. Das Ergebnis dieser Berechnungen der E.ON Avacon mitteilen.
3. Für die nicht verjährten ( drei Jahre ) Forderungen anhand des Verbrauches und des Preises bei Vertragsabschluß die zuviel gezahlten Beträge errechnen. Ein Schreiben an die E.ON Avacon richten und den Betrag unter Fristsetzung von 14 Tagen zurückfordern.
4. Der Bund der Energieverbraucher schlägt vor den Gesamtbetrag mit den laufenden Zahlungen zu verrechnen. ich bin mir nicht sicher, ob dies rechtlich zulässig ist.
http://www.energieverbraucher-wendland.de
Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter!
(siehe auch der Link von AKW NEE)
Soll ich das jetzt dahingehend verstehen, daß ein Kunde (Erdgas Classic), der bereits seit 2005 jeder Erhöhung widersprochen hat und konsquent nur den Preis vor der ersten widersprochenen Erhöhung 2005 zahlt (ggf. zzgl. der aktuell geltenden Mwst.),
die Differenz zwischen dem Preis bei Vertragsabschluß mit der Hastra Landesgas etc. und dem Preis, den er seit 2005 zahlt (bereit ist zu zahlen) zurückforden kann /soll?
Bitte um eilige Wortmeldungen, da hier die Verjährungsfrist (3 Jahre) greift!!!!!!!
Gibt es hierfür ein Musterschreiben???
Wo findet man die o. g. Energiedepeche?
Danke im voraus!
Viele Grüße
Blau Bär
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Ich habe folgendes Schreiben an die E.ON Avacon gerichtet. Zur Fristwahrung per Fax!
edit Evitel2004: gelöscht
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@AKW NEE
Bzgl. Ihres Schreibens stellt sich mir die Frage, warum Sie auf § 315 BGB eingehen, wenn Sie einen Sondervertrag haben, und am Ende des Schreibens selbst von dessen Bestand ausgehen?
Vlt. sollte man, wenn man eine Ausführung zu § 315 BGB machen will, dies mit \"hilfsweise\" einleiten, damit man nicht zum Ausdruck bringt (evtl. für später zu entscheidende Richter), dass man selbst nicht sicher ist, welcher Vertrag eigentlich besteht.
Die Formulierung \"Im Übrigen\" trifft m.E. die Bedeutung nicht (so) wie \"hilfsweise\".
Grüße
belkin
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Da verlasse ich mich ganz auf den Anwalt, der dieses Schreiben entworfen hat.
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@AKW NEE
Alles klar.
Die Zustimmung zur Veröffentlichung hat er auch erteilt?
Grüße
belkin
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Original von AKW NEE
Da verlasse ich mich ganz auf den Anwalt, der dieses Schreiben entworfen hat.
Original von belkin
@AKW NEE
Alles klar.
Die Zustimmung zur Veröffentlichung hat er auch erteilt?
Grüße
belkin
@AKW NEE
ich schließe mich belkins Frage an. Ich habe noch keine Benachrichtigung erhalten, dass der BdEV dies veröffentlichen darf.
Bis diese vorliegt, ist der erstmal gelöscht
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@ Evitel2004
Ich habe noch keine Benachrichtigung erhalten, dass der BdEV dies veröffentlichen darf.
Sie hatten bis dahin auch keine angefordert!
Das ursprüngliche Schreiben wurde extra für die Veröffentlichung im Internet von dem Anwalt verfasst!
Gruß
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@AKW NEE,
ich dachte, es ist allzeit bekannt, dass Schreiben eines RA auch in dessen Eigentum fallen und somit es seiner Zustimmung bedarf, bevor dieser Brief im Forum des Bundes der Energieverbraucher veröffentlicht werden kann.
\"für die Veröffentlichung im Internet\"- Das Internet ist groß. Mir würde schon eine weitergeleitete Erlaubnis fürs Forum ausreichen ;)
Eigentlich es ja nichts neues, das urheberrechtlich geschützte Dinge nicht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers veröffentlicht werden dürfen.
Und als Sie das veröffentlichten, war es am Beitrag nicht erkennbar, dass Sie nicht der Verfasser des Briefes sind.
Also bitte eine entsprechende Mitteilung vom Verfasser an energienetz. Und dies auch bitte künftig vorher verschicken.
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Blau Bär schrieb
DRINGEND!!! folgendes:
Soll ich das jetzt dahingehend verstehen, daß ein Kunde (Erdgas Classic), der bereits seit 2005 jeder Erhöhung widersprochen hat und konsquent nur den Preis vor der ersten widersprochenen Erhöhung 2005 zahlt (ggf. zzgl. der aktuell geltenden Mwst.),
die Differenz zwischen dem Preis bei Vertragsabschluß mit der Hastra Landesgas etc. und dem Preis, den er seit 2005 zahlt (bereit ist zu zahlen) zurückforden kann /soll?
Bitte um eilige Wortmeldungen, da hier die Verjährungsfrist (3 Jahre) greift!!!!!!!
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Leider hat hierauf niemand geantwortet. Da mich die Fragen ebenfalls betreffen, habe ich hierzu anwaltlichen Rat eingeholt:
1. Da z.Zt. die Urteilsbegründung des BGH´s noch ausstehe, könne die Frage, ob die (von Blau Bär näher bezeichnete) Differenz vom Verbraucher (Sondervertrag) zurück gefordert werden kann, momentan nicht sicher beantwortet werden.
2. Es bestehe immerhin das Gegenargument, dass der Anspruch wegen Zeitablaufs verwirkt worden ist (aus der Urteilsbegründung erhoffe man sich Klärung).
3. Der Abzug der Differenz von den mtl. Abschlagzahlungen sei deshalb rechtlich nicht gesichert, da in den Vertragsbedingungen üblicherweise das Aufrechnungsverbot stehe.----
Leider habe ich mir nicht das BGH-Urteil notiert. Welches könnte es sein? Wie kommt man zeitnahe an die Begründung, wenn sie denn veröffentlicht worden ist?
Mit Neujahrsgrüßen
crexi
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@ crexi @ Blau Bär
siehe auch hier:
http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/Fairer_Gaspreis/site__2222/
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Rückforderungsschreiben an die E.ON Avacon
siehe hier:
http://www.energieverbraucher-wendland.de/downloads/Musterschreiben%20Classic.pdf
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Original von AKW NEE
Rückforderungsschreiben an die E.ON Avacon
siehe hier:
http://www.energieverbraucher-wendland.de/downloads/Musterschreiben%20Classic.pdf
Das Musterschreiben scheint die rechtliche Situation widerzuspiegeln. Aber damit sind eigentlich die von BLAU BÄR und mir gestellten Fragen nicht plausibel beantwortet. Mal abwarten, ob sich hier noch was tut u n d ob die nun zu erwartende BGH-Urteilsbegründung (Urt. 17.12.08) was hergibt.
Interessant wäre auch zu erfahren, ob es Classic-Mitstreiter und andere Sonderkunden gibt, die bereits versuchen, die genannte Differenz von e.on zurück zu verlangen.
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Das Musterschreiben ist veraltet. Es herrscht keine Monopolstellung. Man kann durchaus zwischen mehreren Erdgas-Anbietern wählen. Und mehr als 25% sparen. Ein ähnliches Schreiben gab es für Nachtstromverträge.Der Verfasser hat darum gebeten, es nicht mehr zu verwenden.
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Das Schreiben ist vom Verfasser Anfang diesen Jahres abgesegnet worden und er hat die Veröffentlichung unter http://www.energieverbraucher-wendland.de erlaubt! Es ist 1. aktuell und 2. nicht veraltet.
Danke für den Hinweis zum Monopol, ich werde nächste Woche mit dem Verfasser die Aussage besprechen.
Es ist richtig, das mensch den Anbieter wechseln kann:
Wechselmöglichkeiten beim Erdgas (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11299)
hier schreibst Du im Bezug auf die Preise beim Tarif Classic:
Der Preis ist äußerst interessant: Arbeitspreis 6,25 ct/kwh, Grundpreis 144,-€ pro Jahr. Dagegen Eon-Avacon 7,44 ct/kwh und 147,60 € pro Jahr. Bei einem Verbrauch von 20.000 kwh macht das fast 300,-€ aus.
Wer nicht nachrechnen will, es ist eine Ersparnis von 241,60 € und nicht fast 300,- € und es sind auch nicht mehr als 25 %, sondern 14,8 %. Dies Zahlen gelten aber nur für die Stadtwerke Uelzen, ob diese aber in alle regionalen Netze der E.ON Avacon liefern kann, ist nicht geklärt.
Bei der Berechnung wurde der Tarif Duett, Bezug von Strom und Gas von der Avacon, nicht eingerechnet, es wären zusätzlich 30,- €, die Ersparnis dann 211,60 €.
Für den Nachtstrom, zumindest in Lüchow Dannenberg gibt es sehr wahrscheinlich eine alternative. siehe hier:
Wechselmöglichkeit bei Nachtstrom (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=52314#post52314)
Diese Mitteilung kam gestern per Telefon vom Verfasser mit der gleichzeitigen bitte dieses Schreiben für den Nachtstrom nicht mehr zu verwenden. Also bitte Nachstrom und Erdgas Classic voneinander trennen
Ergänzung geschrieben am 20. 01. 2009
Ich habe mich mit dem Verfasser/Anwalt das Musterschreiben besprochen, es ist nicht veraltet und kann im Netz bleiben!
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Interessant ist der Tarif der Stadtwerke Magdeburg
Ich habe schon gewechselt !
Bereich Sachsen Anhalt GAS
Verbrauch 9.001 - 52.800 pro Jahr 157,08 (132,00) 6,18 (5,19)
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Und wo war der Preis für den Classic \"Tarif\" 2005 oder 2004 oder bei Vertragsabschluß in den 90ern?
3,75 Ct/kwh? oder...?
Da ist der Wechsel doch wohl nur die Wahl zwischen Pest und Cholera. Sprich die Anbieter schaukeln sich gegenseitig hoch.
Viele Grüße
Blau Bär
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Der Bezeichnung Classic ist 2003 eingeführt worden. Der Arbeitspreis war 3,280 ct/kWh der Mindestgrundpreis betrug 0,260 ct/kWh (bei Einführung in Niedersachsen), beides ohne Mehrwertsteuer.
Das macht bei einem Verbrauch von 20.000 kWh 708,- €
Im Vergleich die Preise zum 01. 12. 2008 auch ohne MwSt:
Grundpreis: 6,57 ct/kWh, und der Grundpreis 10,34 €/pro Monat.
Das macht bei einem Verbrauch von 20.000 kWh 1.438,08 €
In Bezug auf den Preis von 2003 ist dies eine Preissteigerung von 103%
Im Vergleich die Preise zum 01. 02. 2009 auch ohne MwSt:
Grundpreis: 6,25 ct/kWh, und der Grundpreis 10,34 €/pro Monat
Das macht bei einem Verbrauch von 20.000 kWh 1.374,08 €
In Bezug auf den Preis von 2003 ist dies eine Preissteigerung von von 94%
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Original von RR-E-ft
Abgrenzung zwischen Tarif- und Sonderkunden bzw. Allgemeinen Tarifen und Sondertarifen bei der leitungsgebundenen Gasversorgung
1980 - Allgemeine Tarife und Wärme-Sondervertragspreise der HASTRA (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=58470#post58470)
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Christian Gruhl schrieb in seinem Beitrag vom 18.11.2008 über eine Sammelklage von 54 Avacon Kunden vor dem Landgericht Hannover. Termin sollte in diesem Frühjahr sein. Gibt es hier ein Urteil/Ergebnis? Hat jemand hierzu Informationen?
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Es ist immer noch kein Termin festgesetzt worden. Klageeinreichung war im Dez. 2006.
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Fragen an die E.ON-Fan-Gemeinde:
Auf meiner aktuellen Jahresverbrauchsabrechnung taucht als erste Position ein \"Bonus\" (Gutschrift) i. H. v. 35,- € auf.
1. Was für ein Bonus soll das sein?
2. Falls das eine Art pauschale Rückzahlung sein sollte, wie ist dieser Bonus dann bei der selbst erstellten Abrechnung (Widerspruch als SV-Kunde, Kürzung auf Anfangspreis) zu berücksichtigen?
Danke für Eure/Ihre Einschätzungen
E.ON-Kunde
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Der Bonus ist das Ergebnis aus dem Kuhhandel mit dem Kartellamt.
http://www.rp-online.de/public/article/wirtschaft/news/622842/Eon-zahlt-Kunden-Geld-zurueck.html
Bei der eigenen Abrechnung sollte dieser Betrag ebenfalls in Abzug gebracht werden.
Bei diesem Erdgas-Sondervertrag könnte sich übrigens bald etwas tun. Für Mitte September ist die mündliche Verhandlung über die vor 2 1/2 Jahren eingereichte Sammelklage angesetzt.
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Original von E.ON-Kunde
2. Falls das eine Art pauschale Rückzahlung sein sollte, wie ist dieser Bonus dann bei der selbst erstellten Abrechnung (Widerspruch als SV-Kunde, Kürzung auf Anfangspreis) zu berücksichtigen?
Na ich sehe das einmal so:
Der Kunde, der den Preiserhöhungen widersprochen hat, macht seine eigene Jahresrechnung auf Basis der Preise vor der ersten Erhöhung, der er widersprochen hat.
Diesen errechneten Preis muß er bezahlen (abzüglich bereits geleisteter Vorrauszahlungen).
In aller Regel wird der vom EVU/der E.ON-Avacon geforderte Preis - inklusive bzw. exklusive [da Plus und Minus] der (pauschalen) Gutschrift - noch darüber liegen.
Was kümmert es?
Die ohnehin höher liegende Forderung des EVU wird damit geringer (und somit auch die Differenz zwischen dem Preis, den der Kunde zahlt/zu zahlen bereit ist und dem was gefordert wird).
Den Preis vor der ersten Erhöhung, der man widersprochen hat, sollte man auch als unbillig rügen, unter Vorbehalt zahlen und sich die Rückforderung der zuviel bezahlten Preisbestandteile vorbehalten.
Denn wenn ich wie oben angegeben meine Jahresrechnung mache und dann noch die EUR 35,- zusätzlich in Abzug bringe?
Viele Grüße
Blau Bär
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Genau darauf zielte meine Frage ab.
Wenn der Kunde mittels Kürzung keine Preiserhöhungen mitmacht, hat er ja die ungerechtfertigten Preiserhöhungen bereits \"kompensiert\". Ein derartiger Bonus müsste dann als Entschädigung für einen bereits überhöhten Anfangspreis angesehen werden.
Es wäre also zu prüfen, ob der Bonus nur überhöhte Preise aus dem aktuellen Abrechnungszeitraum ausgleichen soll (die der Kunde ja bereits selbst gekürzt hat), oder ob damit auch für z. T. mehrere Jahre zurück liegende unzulässige Erhöhungen entschädigt werden soll.
Aber das ist wohl fast schon eine philosophische Frage.
E.ON-Kunde
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Da abzusehen ist, dass der Erdgassondervertrag \"Classic\" ein \"Waterloo\" für Eon-Avacon werden wird, nimmt man ihn nun schnell aus dem Angebot :
http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/Default.aspx?id=2514&ch=2
Die ideale Gelegenheit, diesem Chaosladen den Rücken zu kehren !
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@Christian Guhl
darauf habe ich schon lange gewartet. Stimme ihnen voll und ganz zu, dass
Classic ein Waterloo für Avacon ist. Stehe jetzt allerdings vor dem selben Problem, wie beim Akzent Vertrag. Einspruch gegen die Kündigung oder wechseln. Billiger als mit den Gaspreisen von 2004 wirds aber nimmer.
Wenn ich den Laden völlig aufgebe, mir also Strom- und Gasanbieter
neu suche, wären die bestimmt heil froh. Die sollten mir eine \"Wechselprämie\" zahlen, dass würde mir die Entscheidung einfacher machen.
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@ Opa Ete
Natürlich kann die E.ON Avacon den Vertrag kündigen! Die Avacon selbst scheint jetzt auch der Meinung zu sein, dass es sich hier um einen Sondervertrag handelt. Gibt es in der AGB keine angemessene Kündigungsfrist, kommt auch eine ergänzende Vertragsauslegung in Frage.
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@AKW NEE
das die Avacon den Vertrag kündigen kann ist doch klar, das bestreitet doch gar keiner und darum gehts doch gar nicht. Ein Waterloo ist es, weil sie die Aussenstände von Protestlern, die gekürzt haben niemals wegen der unwirksamen Preisggleitklausel gerichtlich einklagen können. Sie versuchen es ja auch gar nicht erst.
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Original von AKW NEEGibt es in der AGB keine angemessene Kündigungsfrist, kommt auch eine ergänzende Vertragsauslegung in Frage.
Welche AGB denn ? Es gibt beim Classic vor 2007 keine AGB, nicht einmal die Einbeziehung der AVB/GVV wurde vereinbart.
@Opa Ete
Das ist doch auch schon mal ein Erfolg für die Protestler !Einspruch gegen die Kündigung bringt nach meiner Meinung nichts (auch wg.\"ergänzender Vertragsauslegung\"). Nach den Kündigungen beim Akzent und Amado, die als \"Massendrucksache\" vorgenommen wurden und bei denen nun einige Kunden bestreiten, sie je erhalten zu haben, wird man diesmal wohl an einer Kündigung mit Zugangsnachweis nicht vorbeikommen. Viel Spass dabei ! Man konnte nicht erwarten, immer die Preise von 2004 zu zahlen. Deshalb jetzt den billigsten Anbieter suchen. Vielleicht können wir es schaffen, dass Eon-Avacon nicht mehr lange Grundversorger ist !
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@Christian Guhl
ich habe mich bei der Kündigung des Akzents auch nicht so sehr gegen die Kündigung selbst gewehrt, die ist m.E. rechtens, ich habe mich vielmehr gegen die gleichzeitige Einstufung in die Grundversorgung gewehrt.
Theoretisch könnten sie mich ja auch in ihrem neuen Stromtarif zu alten Akzentbedingungen weiterbeliefern.
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Für diesen Schritt kann es nur einen Grund geben, der Konzern sieht für sich nur wenige Chancen sich gegen die Zahlungsboykott vieler Kunden vor Gericht durchzusetzen. Es ist ein Erfolg der vielen Zahlungsverweigerer aber auch die Initiativen vor Ort allen voran die Energieverbraucher-Wendland und die IGEL in Lüneburg bzw. Hitzacker. Wenn Mensch die Vertragsbedingungen des Nachfolgetarifes E.ON ErdgasIdeal
http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/ContentFiles/Internet/Downloads/Auftrag_EON-ErdgasIdeal_NDS_6-seiter.pdf
mit den letzten, von der E.ON Avacon vorgelegten Bedingungen vom Tarif Classic vergleicht, sind nur unwesendliche Unterschiede festzustellen. Der Arbeitspreis und der Grundpreis sind bei beiden Angeboten identisch, es gibt also nur einen Änderung in der Namensgebung des neuen Vertrages
Die E.ON Avacon will die Classic Kunden mit einem Winterrabatt überreden den Vertrag von sich aus zu wechseln.
\"Freuen Sie sich außerdem über Ihren Winterrabatt: Vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2009 erhalten Sie für jede verbrauchte Kilowattstunde 1,05 Cent brutto (0,88 Cent/kWh netto) Rabatt. Bei einem Verbrauch von zum Beispiel 7.000 Kilowattstunden in diesem Zeitraum beträgt Ihr Winterrabatt damit 73,50 Euro und wird Ihnen mit der nächsten Rechnung automatisch gutgeschrieben.\"
Dieser Rabatt ist kein Grund den Vertrag zu wechseln, denn er gilt für alle Gastarife der E.ON Avacon, auch für den Classic ( jetzt Bestandskunden )
http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/ContentFiles/Internet/Downloads/Preis%c3%bcbersicht_Erdgaspreise%20NDS%20eon-avacon-vertrieb_091001_Ideal.pdf
Zusätzlich zu dem Winterrabatt soll es eine Wechselprämie in Höhe von 30,- € geben, diese soll es wohl nur geben, wenn der neue Vertrag bis zum 04. 09. 09 abgeschlossen wird. Für Kunden, die an die Zahlungen gekürzt haben, ergibt sich aus dieser Prämie auch kein Vorteil.
Es gibt für uns keinen Grund bei der E.ON Avacon einen neuen Vertrag zu unterschreiben, es gibt aber viele Gründe den Versorger zu wechseln!
Auf unserem Treffen am 12. 08. 2009 um 19.00 Uhr im Durchblick am Wasserturm in Lüchow soll auch über die neue Situation gesprochen werden.
@Christian Guhl
Welche AGB denn ? Es gibt beim Classic vor 2007 keine AGB, nicht einmal die Einbeziehung der AVB/GVV wurde vereinbart.
Dazu habe ich vorher geschrieben:
Gibt es in der AGB keine angemessene Kündigungsfrist, kommt auch eine ergänzende Vertragsauslegung in Frage.
Auch wenn keine AGB vereinbart wurde, segelt der Versorgungsvertrag nicht im rechtlich luftleeren Raum, sondern es gelten die Bestimmungen aus dem BGB sozusagen als AGB und hierzu zählen auch die ergänzenden Vertragsauslegungen. Ich denke es ist nicht neu, dass die E.ON Avacon hier nicht der Meinung ist, dass keine AGB vereinbart wurde. Was klar sein sollte, es ist Zeitverschwendung sich hierzu mit dem Versorger zu streiten, nur um in einer Frage recht zu bekommen, die an der Kündigung nicht ändert!
@Opa Ete
Original von Opa Ete
das die Avacon den Vertrag kündigen kann ist doch klar, das bestreitet doch gar keiner und darum gehts doch gar nicht.
Warum stellen Sie dann den
Original von Opa Ete
Einspruch gegen die Kündigung
in den Raum?
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@AKW NEE
Einspruch nur gegen die Einstufung in die Grundversorgung
\"Für diesen Schritt kann es nur einen Grund geben, der Konzern sieht für sich nur wenige Chancen sich gegen die Zahlungsboykott vieler Kunden vor Gericht durchzusetzen. Es ist ein Erfolg der vielen Zahlungsverweigerer aber auch die Initiativen vor Ort allen voran die Energieverbraucher-Wendland und die IGEL in Lüneburg bzw. Hitzacker. Wenn Mensch die Vertragsbedingungen des Nachfolgetarifes E.ON ErdgasIdeal
http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/C...DS_6-seiter.pdf
mit den letzten, von der E.ON Avacon vorgelegten Bedingungen vom Tarif Classic vergleicht, sind nur unwesendliche Unterschiede festzustellen. Der Arbeitspreis und der Grundpreis sind bei beiden Angeboten identisch, es gibt also nur einen Änderung in der Namensgebung des neuen Vertrages
Die E.ON Avacon will die Classic Kunden mit einem Winterrabatt überreden den Vertrag von sich aus zu wechseln.\"
Stimme ihnen da voll und ganz zu!
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@ Opa Ete
Mit dieser Änderung Ihres Beitrages von heute 08:00 kann ich Ihnen folgen. Bitte überlegen Sie, ob Sie mit der Funktion \"bearbeiten\" Ihren Beitrag ändern!
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Ich vermute, der Grund für den neuen Vertrag ist die Preisänderungsklausel.
Im neuen ErdgasIdeal lautet diese :\"Für Änderungen der Gaspreise gelten § 5 Abs.2 und 3 GasGVV entsprechend, auf die in Punkt 7 des Auftrags Bezug genommen wird und die dem Kunden bei Auftragserteilung vorgelegen hat. Dies bedeutet : Preisanpassungen werden nur im Rahmen des billigen Ermessens im Sinne von § 315 BGB durchgeführt, wobei Eon-Avacon dazu verpflichtet ist, in Ausübung des Ermessens sowohl bei Preiserhöhungen als auch bei Preissenkungen die gleichen sachlichen und zeitlichen Maßstäbe anzuwenden.\" Soll so eine \"unveränderte Übernahme\" des § 5 GVV aussehen ?
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E.ON vereinheitlicht seine Klauselwerke.
Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=59440#post59440)
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Schon in der AGB des neuen ErgasClassic (Stand 01. 02.2007 ) war unter
6. Preisberechnung und Preisanpassung
der § 5 der GasGVV mit seiner wesentlichen Aussage einbezogen.
Weiter steht im dazugehörigem Erdgasliefervertrag unter
5) Auftragserteilung
... Die umseitigen Allgemeinen Erdgaslieferbedingungen werden wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Ergänzend gelten die Bestimmungen der GasGVV vom 26. 10. 2006 (Anlage1) ..., soweit sie den Regelungen des Vertrages sowie den Allgemeinen Erdgaslieferbedingungen nicht widersprechen. Die Anlagen werden Bestandteil dieses Vertrages.
Ich bestätige mit meiner Unterschrift deren Erhalt
Im neuen Liefervertrag ErdgasIdeal ist unter 7) Auftragserteilung und Widerrufsbelehrung, ist diese Bedingung mit der Ergänzungin der jeweils gültigen Fassung
zu finden.
Wenn es der E.ON Avacon nur um die Vereinheitlichung seines Klauselwerkes gegangen wäre hätte Sie auch problemlos nach 5. Änderung der Vertragsbedingungen die Veränderungen vornehmen können. Es ist anzunehmen, dass mit dieser eleganten Lösung das Problem der alten Lieferverträge ( vor 2007 ) des Tarifes ErdgasClassic aus der Welt geschafft werden sollen, denn für diese Verträge gibt es keine ausreichende Regelungen für die Änderung der Vertragsbedingungen und die Preisanpassungen.
Interessant ist in dem hier besprochenem Zusammenhang, das die E.ON Avacon in den neuen Verträgen für sich ein Sonderkündigungsrecht festgeschrieben hat:
9 Änderung der Vertragsbedingungen, Widerspruchsrecht
...
9.3
Sollte für die E.ON Vertrieb die Weiterführung des Vertrags unzumutbar sein, weil die betreffenden Bedingungen aufgrund des Widerspruchs des Kunden nicht zum tragen kommen, ist E.ON Vertrieb befugt, den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
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Die Klausel unter 9.3 bedeutet doch nichts anderes, als das Eon den Vertrag kündigen kann, wenn der Kunde den Preisen widerspricht. Er wird praktisch daran gehindert, die Einhaltung der Preisklausel prüfen zu lassen, da er dann in der Grundversorgung landet. Hier liegt doch eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB vor.
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So pauschal wird es dann wohl nicht gehen! Es bezieht sich wohl nur auf die Änderung der Vertragsbedingungen. Oder?
Hier der ganze Text des Punktes 9. der AGB:
Original von E.ON Avacon
9 Änderung der Vertragsbedingungen,Widerspruchsrecht
9.1
E.ON Vertrieb ist nach Maßgabe der folgenden Regelungen berechtigt, die Vertragsbedingungenzu ändern. Vertragsänderungen werden jeweils zum Monatsbeginn und nach vorherigerMitteilung an den Kunden wirksam. Die Mitteilung erfolgt in Textform mindestenssechs Wochen vor derbeabsichtigten Änderung der Vertragsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts
(Monatsbeginn) ab dem die geänderten Vertragsbedingungen gelten. Die
Vertragsänderung gilt als durch den Kunden genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht innerhalbvon vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung in Textform widerspricht. Auf diese Folgewird E.ON Vertrieb den Kunden besonders hinweisen. E.ON Vertrieb wird dem Vertrag diegenehmigten Vertragsbedingungen ab dem angegebenen Monatsbeginn in der geänderten
Fassung zu Grunde legen.
9.2 Ziffer 9.1 gilt nicht für die Änderung der Gaspreise, der vereinbarten Leistungsinhalte, der
Vertragslaufzeit und der Kündigungsregelung.
9.3
Sollte für E.ON Vertrieb die Weiterführung des Vertrags unzumutbar sein, weil die betreffenden Bedingungen aufgrund des Widerspruchs des Kunden nicht zum Tragen kommen, ist E.ON Vertrieb befugt, den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
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Für alle Gaskunden, besonders mit einem Classic-Vertrag, die die Zahlungen gekürzt haben, und eine Zahlungsklage von der Avacon erwarten!
Blutige Nase in Blankenese
Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 31. Juli 2009
Az 518 C 46/09
E.ON verliert vor dem Amtsgericht (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=59703#post59703)
AG Hamburg- Blankenese, Urt. v. 31.07.09, Az. 518 C 46/09 Zahlungsklage E.ON abgewiesen (http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=12359)
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Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter!
Wo finde ich jetzt ein Musterschreiben, wenn E.ON-Avacon den Vertrag Classic kündigt,
ich den neuen Vertrag nicht annehmen will,
meine Preiswidersprüche aufrecht erhalten will,
und natürlich nicht in die Grundversorgung fallen will.
siehe hier:
http://www.energienetz.de/de/site/Preisprotest/Vertragsaenderung-neuer-Vertrag__2021/
Zitat Bund der Energieverbraucher (s. o.)
Es ist jedoch davon auszugehen, dass es dem EVU nicht zusteht, den Kunden automatisch in die Grundversorgung \"zurückfallen\" zu lassen. Vielmehr muss das EVU, wenn es mit dem Willen des Verbrauchers die Energielieferung fortsetzt, ohne dass eine Einigung über den Preis erfolgt ist, diesen weiter im Sonderkundenverhältnis versorgen und hierbei die Preise - unter Offenlegung der Kalkulation - nach billigem Ermessen bestimmen.
Die Verbraucher können sich sodann auch gegenüber dem neuen einseitig festgelegten Preis auf die Unbilligkeit der Preisbestimmung gemäß § 315 BGB berufen. Ob die Gerichte dieser Auffassung folgen, kann aber nicht vorhergesagt werden.
Danke im voraus!
Viele Grüße
Blau Bär
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@Blau Bär
Musterschreiben werden mit Sicherheit von IGEL und den Energieverbrauchern Wendland ins Internet gestellt, wenn es denn soweit ist. Im Moment wissen wir noch gar nicht, ob der Classic überhaupt gekündigt wird. Eon-Avacon spricht von \"Auslaufen\" und bietet den Kunden eine Prämie, wenn der neue Vertrag abgeschlossen wird. Warum wohl ? Wahrscheinlich ahnt man schon, dass es bei einer Kündigung viel Ärger gibt. Bis zum Jahre 2007 war mit den Kunden weder Kündigungs- noch Preiserhöhungsrecht vereinbart. Auch die AVB waren nicht Vertragsbestandteil.Warten wir mal ab, was passiert! Und bevor man in die Grundversorgung geht - es gibt viele Anbieter, die ihr Gas gerne im Geschäftsgebiet von Eon-Avacon verkaufen wollen. Und das auch noch preiswerter ! Ich glaube, die Tage von Eon-Avacon als Grundversorger sind gezählt. Diese Firma kann höchstens noch als schlechtes Beispiel dienen, wie man nicht mit Kunden umgeht !
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@ Blau Bär
Es ist davon auszugehen, dass die E.ON Avacon, den Tarif kündigen kann. Unklar ist, mit welchen Fristen und zu welchem Termin dies geschehen kann. Dies zu klären ist allein die Aufgabe der E.ON Avacon. Wir gehen davon aus, dass der E.ON Avacon nicht bekannt ist, mit welchem Termin die Altverträge, in unserem Versorgungsgebiet mit der HASTRA, abgeschlossen wurden.
Wir halten es für Zeit- und Energieverschwendung sich lange gegen die mögliche Kündigung zu wehren.
Jeder Kunde der E.ON Avacon sollte sich überlegen, ob er/Sie noch bei dem richtigen Versorger ist.
Wenn Sie aber bei dem Versorger bleiben und
- den neuen Vertrag nicht annehmen wollen
- Preiswidersprüche aufrechterhalten wollen
- natürlich nicht in die Grundversorgung fallen wollen,
kann und muss Sie die E.ON Avacon nach der Ersatzversorgung mit Erdgas beliefern.
Sicherlich wird es ein Musterschreiben, auch von uns geben. Mit der, von Ihnen gefundenen Quelle,
siehe hier:
http://www.energienetz.de/de/site/Preisprotest/Vertragsaenderung-neuer-Vertrag__2021/
haben Sie alle Infos für ein eigenes Widerspruchsschreiben.
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Gerade ist mit der Post, von der E.ON Avacon die Ankündigung einer Preissenkung zum 01. 10. 2009 gekommen. Der Arbeitspreis sinkt um
0,68 ct/kwh. Dieser Preisanpassung sollte, wie immer widersprochen werden, da sie nicht ausreichend ist!
Gleichzeitig wurde das Angebot für den Tarif ErdgasIdeal, als Folgetarif für ErdgasClassic, unterbreitet. (wie schon in den vorherigen Beiträgen beschrieben).
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Mit der Post? Bei Erdgas \"Classic\"???
(Auf der Webseite der E.ON-Avacon findet man ja den Classic nicht mehr?!
Zitat E.ON Avacon auf deren Webseite
Original von E.ON Avacon
...ersetzt das demnächst auslaufende Angebot ErdgasClassic.
)
Sicher wird dieser Preisanpassung widersprochen, da sie - bei weitem - nicht ausreichend ist.
Angebote können die unterbreiten bis der Arzt kommt. Annehmen werde ich (wohl) überhaupt nichts!!!
Nur wenn sie kündigen, \"bekommen sie einen mit der Bärentatze\".
Viele Grüße
Blau Bär
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Original von HarryS
Christian Gruhl schrieb in seinem Beitrag vom 18.11.2008 über eine Sammelklage von 54 Avacon Kunden vor dem Landgericht Hannover. Termin sollte in diesem Frühjahr sein. Gibt es hier ein Urteil/Ergebnis? Hat jemand hierzu Informationen?
Der Termin soll im September sein. Einer der Kläger hat ein Schreiben vom Anwalt der E.ON Avacon bekommen, dass sein Mahnverfahren wegen der Zahlungsverweigerung ein \"Irrtum im Massengeschäft\" war und nicht weiter verfolgt wird. Gilt dies nur für Ihn?
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Hier ist der Tarif Classic noch zu finden (für Bestandskunden)!
Winterrabatt für alle.
Original E.ON Avacon
Erdgas-Angebote der E.ON Avacon Vertrieb GmbH ab Oktober 2009 in Niedersachsen
Erdgas-Angebote der E.ON Avacon Vertrieb GmbH ab Oktober 2009 in Sachsen-Anhalt
http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/ContentFiles/Internet/Downloads/Preis%c3%bcbersicht_Erdgaspreise%20NDS%20eon-avacon-vertrieb_091001_Ideal.pdf
http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/ContentFiles/Internet/Downloads/Preis%c3%bcbersicht_Erdgaspreise%20SAN%20eon-avacon-vertrieb_091001_Ideal.pdf?ch=0
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Kann mal jemand erklären, welchen Sinn es haben soll, den Versorger zu wechseln?
Man akzeptiert doch dann zwangsläufig überhöhte Preise ohne die Möglichkeit eines Preiswiderspruchs ?(
@ Blau Bär
Die Preisanpassung und auch der Winterrabatt beziehen sich in der Tat auf den Classic-Tarif. Gleichzeitig wird bekannt gegeben, daß das Angebot \"ErdgasClassic\" demnächst auslaufen wird. Wann das geschieht, wird nicht gesagt.
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Die Ankündigung der E.ON Avacon bedeutet nichts anderes, als dass sie den Vertrag ErgasClassic zu einem, noch für uns unbekannten, Termin kündigen wird.
Es gibt auch hier Verbraucher, die einen Preiswiderspruch eingelegt haben und solche, die es nicht getan haben.
Für letztere gilt schon jetzt zu überlegen, ob Sie nicht den Versorger wechseln wollen.
Alle die widersprochen haben, sollten spätestens bei der Kündigung entscheiden, ob sie gegen die Kündigung angehen oder ob sie den Versorger wechseln.
Die Möglichkeit des Preiswiderspruchs besteht, in Abhängigkeit von der Vertragsart, weiterhin, nur nicht rückwirkend.
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Alle die widersprochen haben, sollten spätestens bei der Kündigung entscheiden, ob sie gegen die Kündigung angehen oder ob sie den Versorger wechseln.
Was würde denn passieren, wenn man eine Kündigung nicht akzeptiert oder halt akzeptiert? Da EON Avacon der Grundversorger ist, kann die Versorgung ja nicht eingestellt werden. Zu welchen Bedingungen würde man dann beliefert werden? Würden die Preiswidersprüche weiterhin Bestand haben oder könnte man Widerspruch einlegen und trotzdem die Preise vom Beginn der Widersprüche (bei mir bis September 2004) zugrundelegen?
Die Möglichkeit des Preiswiderspruchs besteht, in Abhängigkeit von der Vertragsart, weiterhin, nur nicht rückwirkend.
Soweit klar. Wenn man aber beim neuen Versorger Preiswiderspruch einlegt, wird der dann sicher den Vetrag kündigen und man wäre wieder bei EON Avacon als Grundversorger.
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@Harry01
Auch Sie dürften zwischenzeitlich über eine Auswahl an Gasanbietern verfügen, zu denen Sie wechseln können. Bei den günstigsten Anbietern dürfen Sie auch davon ausgehen, dass deren Konditionen nahe an den marktüblichen Preisen liegen. Das ist allerdings nicht der Preis, den alle 2004 bezahlen mussten, und den Sie weiter bezahlen, weil Ihnen Ihr Versorger bei einem Grundversorgungsverhältnis die Billigkeit nicht nachgewiesen hat, oder weil er bei einem Sondervertrag eine unwirksame Preisanpassungsklausel verwendet hat.
Einen Sondervertrag darf der Versorger kündigen. Es kommt bei der Kündigung nur darauf an, das vereinbarte Procedere einzuhalten. Irgendwann wird es irgendeinem Versorgerjuristen gelingen eine wirksame Kündigung durchzusetzen. Gegen diese Kündigung können Sie sich dann zur Wehr setzen. Wenn Sie nach Jahren vor dem BGH Recht bekommen und die Kündigung war unwirksam, so haben Sie sich die Konditionen aus 2004 über weitere Jahre gesichert. Bekommt aber der Versorger schlussendlich Recht, müssen Sie für das gesamte seit der Kündigung abgenommene Gas die teuren Grundversorgungstarife bezahlen.
Die Alternative wäre, dass Sie die Kündigung nutzen, und zu einem günstigeren Versorger wechseln. Dann bezahlen Sie zwar mehr als 2004, haben aber die Sicherheit, dass bei Ihnen nicht nachträglich über Jahre hinweg Grundversorgungstarife abgerechnet werden.
Sie haben in Ihrer Entscheidung daher abzuwägen, ob die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, und Sie außerordentlich gute Chancen in einem Rechtsstreit haben, oder aber ob das Prozessrisiko den finanziellen Nachteil neuer aber marktgerechter Tarife überhaupt rechtfertigt.
Schlussendlich ist es keine Frage des Rechthabens sondern eine Frage des Geldes.
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M.E. ist doch aber der Tarif ErdgasClassic ein Grundversorgungstarif. Wenn der gekündigt werden würde, dann müßte es doch einen anderen Grundversorgungstarif geben, bei dem man an der Kürzung der Gaspreise wie bisher festhalten kann?
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@Harry01
Ein Grundversorgungstarif kann nicht gekündigt werden ( § 20 Abs.1 GVV) ! Wenn gekündigt wird,ist das ein untrügliches Zeichen für einen Sondervertrag ! Bisher gibt es noch keine Kündigungen des ErdgasClassic. Wollen wir doch mal abwarten. Bis 2007 gab es zu dem Classic keine schriftlichen Vereinbarungen, also keine Preisanpassungsklausel und kein Kündigungsrecht. Der Grundversorgungstarif bei Eon-Avacon ist der \"ErdgasTarif\". Dort würden Sie landen, wenn der Classic wirksam gekündigt wird. Sie können dann natürlich Widerspruch nach § 315 einlegen. Aber nicht mehr auf die Preise von 2004 kürzen, denn Sie haben sich ja (nach der großen Weisheit des BGH) mit den aktuellen Grundversorgungspreisen durch Entnahme von Erdgas einverstanden erklärt und somit ist (nach Ansicht von Herrn Ball) ein Sockelpreis vereinbart worden, der niemals wieder unterschritten werden kann. Und genau deshalb sollte der Anbieter gewechselt werden !
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@ reblaus
So wie Sie argumentieren die Energieversoungsunternehmen! X(
Bitte hier genau lesen!!!!!!!!!
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Vertragsaenderung-neuer-Vertrag__2021/
Original von reblaus
... Bekommt aber der Versorger schlussendlich Recht, müssen Sie für das gesamte seit der Kündigung abgenommene Gas die teuren Grundversorgungstarife bezahlen.
Das ist so nicht richtig! Der Verbraucher darf nicht \"zwangsweise\" in die Grundversorung fallen.
Harry01
Kann mal jemand erklären, welchen Sinn es haben soll, den Versorger zu wechseln?
Man akzeptiert doch dann zwangsläufig überhöhte Preise ohne die Möglichkeit eines Preiswiderspruchs
DAS IST GENAU DER PUNKT WESHALB SICH WIEDERSTAND LOHNT!
Die Energieversorgungsunternehmen wollen uns mit Gewalt in die neuen Tarife /Vertragsbedingungen drägen!
Dann haben wir keine (kaum noch eine) Möglichkeit des Widerstandes mehr.
Classic ist kein Grundversorungstarif sondern Sondervertag (Standard Sondervertrag).
Natürlich muß man an den Widersprüchen bzw. den Kürzungen festhalten!
Mit der Aktion - unrechtmäßige Kündigung der Verträge - wollen sie wieder mehr Verbraucher aushebeln.
DER KÜNDIGUNG WIDERSPRECHEN!!!
Viele Grüße
Blau Bär
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@Blau Bär
Welchen Nutzen sollte der Versorger daraus ziehen, so zu argumentieren.
Im Falle dass die rechtliche Prüfung der Kündigung zu dem Ergebnis kommt, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist, trägt der Versorger das höhere Prozessrisiko. Wenn er nach Jahren unterliegt, hat er immer noch einen Kunden, den er mit Uraltkonditionen beliefern muss.
Im Falle dass die Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksam ist, wechselt der Kunde den Versorger. Dann hat er einen Kunden verloren.
Für den Versorger ist der Kunde ein Dorado, der aus Verkennung der Rechtslage einen langjährigen Rechtsstreit führt, und sich weiter von seinem Versorger aufgrund des vermeintlich gültigen Altvertrages beliefern lässt. Stellt sich nach Jahren heraus, dass der Vertrag wirksam gekündigt wurde, so hat der Kunde die ganze Zeit über sein Gas in der Grundversorgung bezogen, statt sich um einen günstigeren Sondervertrag zu bemühen. Mit diesen Zusatzeinnahmen macht der Versorger seine früheren Verluste wegen der unwirksamen Preisanpassungsklausel mehrfach wieder wett.
Sie sollten daher aufpassen, dass Ihnen die Gaswirtschaft nicht ungefragt Provisionen für Ihre Tipps überweisen lässt.
@Harry 01
Einen Grundversorgungsvertrag können nur Sie kündigen, nicht ihr Versorger. Dort stellt sich nur die Frage, ob die Preisfestsetzung der Billigkeit entsprach. Soweit aber der Versorger beantragt, dass ein Gericht den billigen Preis festsetzt, werden Sie nicht von Konditionen des Jahres 2004 profitieren, da die Rohstoffkosten heute deutlich darüber liegen.
@Christian Guhl
Es ist falsch, dass der Gaspreis nicht unter den vereinbarten Sockelpreis fallen darf. Wenn die Kosten unter das Niveau sinken, das sie am Tag als der Sockelpreis vereinbart wurde hatten, so sind diese Kostensenkungen bei zukünftigen Preisänderungen zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass der neue Preis unter den ursprünglichen Preis sinken kann.
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Original von Blau Bär
Original von reblaus
... Bekommt aber der Versorger schlussendlich Recht, müssen Sie für das gesamte seit der Kündigung abgenommene Gas die teuren Grundversorgungstarife bezahlen.
Das ist so nicht richtig! Der Verbraucher darf nicht \"zwangsweise\" in die Grundversorung fallen.
Wenn ein Gericht schlussendlich die Wirksamkeit der Kündigung feststellt - und nur von diesem Fall sprach reblaus - was meinen Sie denn, welchem Vertrag und welchen Preisen der zwischen Kündigung und letztinstanzlichem Gerichtsurteil liegende Gasbezug zugeordnet wird? Dem Sondervertrag jedenfalls nicht, denn der war ja gekündigt.
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@Christian Guhl
Ist ErdgasClassic nicht der Grundversorgungstarif für diejenigen, die Strom und Gas aus dem Netz von Avacon beziehen?
Für einen Sondervertrag bedarf es doch eines Schriftstückes, also den Vertrag ansich, der vom Kunden unterschrieben sein muß?
Noch zu HASTRA-Zeiten hatte ich hier mal Strom und Gas angemeldet. Dies ging, soweit ich mich erinnern kann, mit dem Ausfüllen und Absenden einer Postkarte. Bei Avacon bzw. dann E.ON Avacon habe ich nie irgendwelche Vertragsdokumente unterschrieben. Somit hätte doch gar nicht nach dem Classic-Tarif abgerechnet werden dürfen, wenn es kein Sondervertrag ist?
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Harry01
Sollten Sie in dem Vertrag verpflichtet sein, Strom und Gas abzunehmen, können Sie mit Sicherheit von einem Sondervertrag ausgehen. In der Grundversorgung muss es Ihnen möglich sein, den Strom- oder Gasbedarf von einem anderen Versorger zu beziehen, ohne dass sich die Konditionen für die andere Energieart verschlechtert.
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Original von reblaus
In der Grundversorgung muss es Ihnen möglich sein, den Strom- oder Gasbedarf von einem anderen Versorger zu beziehen, ohne dass sich die Konditionen für die andere Energieart verschlechtert.
Das ist bei Eon-Avacon anders !Wenn Strom und Erdgas bezogen werden, wird nach \"Duett\" abgerechnet. Das ist kein Tarif oder Vertrag, sondern nur ein Rabatt von 0,13 ct/kwh auf den Gasverbrauch. Wenn jetzt der Stromanbieter gewechselt wird, erhöht sich der Arbeitspreis fürs Erdgas um diese 0,13 ct/kwh. Dabei ist es völlig egal, ob Grundversorgung oder Sondervertrag.
@Harry01
Der ErdgasClassic hat nichts mit der Abrechnung nach \"Duett\" zu tun. Ein Sondervertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen werden. Die ganze Geschichte mit der Hastra und der Entstehung des Classic wurde schon hier diskutiert : 1980 - Allgemeine Tarife und Wärme-Sondervertragspreise der HASTRA (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=10957)
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@reblaus
Ich bin nicht verpflichtet, Strom und Gas bei EON Avacon abzunehmen. Es wird lediglich ein Rabatt auf den Gaspreis gewährt, wenn beide Energiearten von EON Avacon bezogen werden. Folglich würden die Bedingungen beim Gasbezug verschlechtert, wenn ich den Stromanbieter wechseln würde, denn der Rabatt würde auf Erdgas wegfallen.
@Christian Guhl
Gab es oder gibt es \"Duett\" denn überhaupt im \"ErdgasTarif\"? Ich meine, das gibt es nur im Classic-Tarif.
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Original von Harry01
@reblaus
Ich bin nicht verpflichtet, Strom und Gas bei EON Avacon abzunehmen. Es wird lediglich ein Rabatt auf den Gaspreis gewährt, wenn beide Energiearten von EON Avacon bezogen werden.
Es gibt auch Tarife, die günstiger sind als die Allgemeinen Tarife und eine Vertragslaufzeit vorsehen (sieht nur aus wie ein Rabatt). Ist eine Vertragslaufzeit vorgesehen, zB. 2 Jahre mit automatischer Verlängerung, wenn nicht unter Einhaltung einer Frist gekündigt wird, so handelt es sich nicht nur um einen Rabatt auf den Gaspreis, sondern um einen Sondervertrag zu einem besonderen Preis mit besonderer Laufzeit.
Ob dieser einseitig verändert werden konnte, richtet sich danach, ob überhaupt eine Preisänderungsklausel gem. § 305 II BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, was oft nicht der Fall ist, weil man dem Kunden schon das \"Kleingedruckte\" vor Vertragsabschluss nicht zugänglich gemacht hatte. Möglicherweise ist DUETT so ein Sondertarif.
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Original von reblaus
@Blau Bär
Welchen Nutzen sollte der Versorger daraus ziehen, so zu argumentieren.
Im Falle dass die rechtliche Prüfung der Kündigung zu dem Ergebnis kommt, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist, trägt der Versorger das höhere Prozessrisiko. Wenn er nach Jahren unterliegt, hat er immer noch einen Kunden, den er mit Uraltkonditionen beliefern muss.
Wir wollen doch hier bitte nicht so tun, als ob die Versorger immer mehr wüssten als wir Verbraucher. Wenn die das Debakel mit ihrer Preisänderungsklausel derart deutlich vorhergesehen hätten, hätten sie ihr Verhalten bestimmt früher geändert. Und natürlich kann man ohne Risiko selten was gewinnen. Dazu kommt dann noch \"Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand\" und schon weiss man, dass nichts garantiert ist.
Original von reblaus
Für den Versorger ist der Kunde ein Dorado, der aus Verkennung der Rechtslage einen langjährigen Rechtsstreit führt, und sich weiter von seinem Versorger aufgrund des vermeintlich gültigen Altvertrages beliefern lässt. Stellt sich nach Jahren heraus, dass der Vertrag wirksam gekündigt wurde, so hat der Kunde die ganze Zeit über sein Gas in der Grundversorgung bezogen, statt sich um einen günstigeren Sondervertrag zu bemühen. Mit diesen Zusatzeinnahmen macht der Versorger seine früheren Verluste wegen der unwirksamen Preisanpassungsklausel mehrfach wieder wett.
Bleibt aber noch, sich hilfsweise auch die Billigkeit der Preise der Grundversorgung, in die man zwangsweise zurückfällt, nachweisen zu lassen. Inwieweit man hier Recht bekommt und wo dann möglicherweise der billige Preis angesetzt wird, wird man sehen müssen. Aber im Erfolgsfall sicher unter dem, den die nimmersatte Energiewirtschaft gerne haben möchte.
Im übrigen gilt natürlich das oben gesagte auch für den Kunden.
Man muss also nicht immer nur schwarz sehen.
Original von reblaus
@Harry 01
Einen Grundversorgungsvertrag können nur Sie kündigen, nicht ihr Versorger. Dort stellt sich nur die Frage, ob die Preisfestsetzung der Billigkeit entsprach. Soweit aber der Versorger beantragt, dass ein Gericht den billigen Preis festsetzt, werden Sie nicht von Konditionen des Jahres 2004 profitieren, da die Rohstoffkosten heute deutlich darüber liegen.
Ihnen ist aber sicher auch bekannt, dass sich der Preis nicht nur an möglicherweise erhöhten Rohstoffkosten sondern auch an anderen Kostenfaktoren orientiert, die sich nicht immer zwingend erhöht haben (ich denke da z.B. an die sogenannten Fusionen mit Synergieeffekten, die einige Konzerne ja gerne betonen).
Alles in allem ist doch festzustellen, dass sich der Preiswiderstand in seinen Anfängen gegen die überhöhten Preise richtete und deren Billigkeit nachgewiesen haben wollte und dahin kommen wir jetzt wieder verstärkt zurück. Der Abstecher über die Sonderverträge mit ihren Unwirksamen Preisanpassungklauseln und sonstigen Problemen sind doch eher Nebenkriegsschauplätze.
Gruß
bolli
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Duett siehe hier:
http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/Default.aspx?id=170&ch=2&n=4f306192043d41a1bd4a1018a4bf797e
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Original von reblaus
In der Grundversorgung muss es Ihnen möglich sein, den Strom- oder Gasbedarf von einem anderen Versorger zu beziehen, ohne dass sich die Konditionen für die andere Energieart verschlechtert.
Original von Christian Guhl
Das ist bei Eon-Avacon anders !Wenn Strom und Erdgas bezogen werden, wird nach \"Duett\" abgerechnet. Das ist kein Tarif oder Vertrag, sondern nur ein Rabatt von 0,13 ct/kwh auf den Gasverbrauch. Wenn jetzt der Stromanbieter gewechselt wird, erhöht sich der Arbeitspreis fürs Erdgas um diese 0,13 ct/kwh. Dabei ist es völlig egal, ob Grundversorgung oder Sondervertrag.
Hier könnte es sich um ein rechtlich fragwürdiges Kopplungsgeschäft handeln.
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BGH Urt. v. 15.07.2009 Az. VIII ZR 225/07
Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonderverträge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet.
Danach ist ein Liefervertrag, der von den Anforderungen der GasGVV abweicht, immer ein Sondervertrag. Die Grundversorgung sieht nicht vor, dass der Verbraucher verpflichtet ist, neben seinem Gasverbrauch auch seinen Stromverbrauch vom gleichen Versorger zu beziehen. Die Preise der Grundversorgung können auch nur nach billigem Ermessen verändert werden. Eine Rabattabrede ist Teil der Preisvereinbarung. Fällt der Rabatt aus anderen als der Billigkeit entsprechenden Gründen weg, folgt die Preisbestimmung nicht den Anforderungen der GasGVV. Daher muss es sich bei dem Duett-Vertrag um einen Sondervertrag handeln.
@bolli
Bei der Frage, ob ein Rechtsstreit um Geld geführt werden soll, geht es immer um die Abwägung der Chance zum Risiko. Diese Abwägung muss jeder Kunde für sich individuell treffen. Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung ist aber, dass die finanziellen Risiken und Chancen exakt bestimmt werden.
Wenn Sie sagen, dass der Grundversorgungstarif, mit dem Sie nach einer gerichtlichen Niederlage abgerechnet werden, der Billigkeitskontrolle unterliegt, ist das zwar richtig. Als Sockelpreis wird aber der Preis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des Sondervertrages angesetzt. An diesem Tage beginnt die Grundversorgung. Wo da Ihr finanzieller Vorteil in einer Billigkeitsprüfung liegen soll, weiß ich nicht. Sie können ja allenfalls darauf spekulieren, dass Ihr Versorger nach fünf Jahren Preisprotest immer noch nicht geschnallt hat, wie man einen Preis mit billigem Ermessen verändert.
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Jetzt wird es merkwürdig ! Dann gibt es bei Eon-Avacon für Kunden, die auch Strom beziehen, keine Erdgas-Grundversorgung mehr ! Alles Sonderverträge ! Und da für den ErdgasTarif, der die Grundversorgung darstellen sollte, keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden und für den \"Duett\" auch nichts Schriftliches existiert, gibt es keine Preisklausel und die GVV wurden auch nicht einbezogen. Herzlichen Glückwunsch, Eon-Avacon !
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In dem Schreiben von EON Vertrieb heißt es:
Ihr aktuelles Angebot ErdgasClassic läuft demnächst aus und wird ersetzt durch unser neues und attraktives Preismodell E.ON Erdgasideal.
Man soll sozusagen den mitgesendeten Vertrag ausfüllen und abschicken, um schon vorher in den neuen Tarif zu wechseln. In den AGB steht u.a., daß bei anderer Zahlweise als mit Lastschrift bis zu 15 Euro pro Jahr als Mehraufwandsentschädigung berechnet werden dürfen. Allein das ist ein Grund, so einen Vertrag nicht zu unterschreiben!
Wie geht denn das \"Auslaufen\" des Vertrages vonstatten? Muß der Versorger den Classic-Tarif kündigen oder geschieht sowas stillschweigend?
Es kann doch nicht sein, daß ein Versorger einfach den Tarif ändert und man dann erstmal zur Zahlung der aktuellen Preise verdonnert wird, obwohl man gar keine Vertragsänderung wünscht und alle Erfolge in Sachen Preiswiderspruch dahin sind.
Mein Vertragspartner ist nach Befolgung der Tips hier im Forum und nach dem, was ich hier gelesen habe, noch immer die E.ON Avacon AG. Die Mitteilung kam aber von der E.ON Avacon Vertrieb GmbH. Können die denn aus Kundensicht den Tarif überhaupt wechseln/ersetzen/auslaufen lassen/kündigen?
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@Harry 01
Ihr alter Vertrag läuft aus, wenn Ihr Versorger Ihnen mitteilt \"ich kündige\" oder wenn Sie Ihrem Versorger mitteilen \"ich kündige. Bis jetzt hat Ihr Versorger angekündigt, dass er (vielleicht) demnächst kündigen will. Er hat es aber noch nicht getan.
Es kann durchaus sein, dass die Vertriebsgesellschaft im Auftrag von Eon Avacon für diese tätig wird. Das hat nichts zu besagen. Auch die Vertriebsgesellschaft kann grundsätzlich kündigen. Sie muss Ihnen dann aber eine Vollmacht überreichen, dass sie hierzu berechtigt ist. Anderenfalls können Sie die Kündigung unverzüglich zurückweisen.
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@reblaus
Sie muss Ihnen dann aber eine Vollmacht überreichen, dass sie hierzu berechtigt ist. Anderenfalls können Sie die Kündigung unverzüglich zurückweisen.
Danke! Das wollte ich wissen. Bisher hat E.ON Avacon sich nicht eindeutig zu der Sache geäußert und ist der Auffassung, keinen Nachweis erbringen zu müssen, daß die Vertrieb GmbH Vertragspartner ist.
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Original von reblaus
Wenn Sie sagen, dass der Grundversorgungstarif, mit dem Sie nach einer gerichtlichen Niederlage abgerechnet werden, der Billigkeitskontrolle unterliegt, ist das zwar richtig. Als Sockelpreis wird aber der Preis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des Sondervertrages angesetzt. An diesem Tage beginnt die Grundversorgung. Wo da Ihr finanzieller Vorteil in einer Billigkeitsprüfung liegen soll, weiß ich nicht. Sie können ja allenfalls darauf spekulieren, dass Ihr Versorger nach fünf Jahren Preisprotest immer noch nicht geschnallt hat, wie man einen Preis mit billigem Ermessen verändert.
Es ist ja auch noch etwas fraglich, was genau die Grund- und was die sog. Ersatzversorgung ist. Zumindest letztere unterliegt sicherlich der Sockelregelung und bei ersterer ist die Meinungsbild ja möglicherweise auch noch nicht abgeschlossen. Wenn ich meiner Sondervertragskündigung widerspreche und mein Versorger, der auch gleichzeitig mein Grundversorger ist, steckt mich (zwangsweise) in die Grundversorgung, könnte man ja durchaus auch auf die Idee verfallen, ich wäre nicht mit meinem Einverständnis in der Grundversorgung und wäre ggf. in der Ersatzversorgung, oder? ;)
Im übrigen sind die Wechselmöglichkeiten in meinem Gebiet mehr als dürftig, was sicherlich auch eine nicht unbedeutende Rolle spielen dürfte.
Insgesamt lasse ich mich da nicht ganz so schnell ins Bockshorn jagen.
Und letztendlich beträgt in meinem konkreten Fall der Kostenunterschied zwischen Sondervertrag und Grundversorgung mit heutigem Stand ca. 100,- EUR/a, was mir als Risiko für den genannten Weg durchaus ertragbar erscheint. Da habe ich in den letzten Jahren durch den \'Kampf\' deutlich mehr erspart. :D
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@bolli
Es ist die finanzielle Rechnung, die entscheiden sollte, welchen Weg Sie gehen. Wenn Ihre finanzielle Rechnung entsprechend günstig ausfällt, lassen Sie sich verklagen.
Ich habe gewiss nicht die Absicht Sie ins Bockshorn zu jagen. Und ich singe schon gar nicht das Lied der Versorger. Ich will hier nur davor warnen, dass alles was dem Versorger nützlich sein könnte, sowieso unrechtmäßig zu sein hat. Das gibt irgendwann ein böses Erwachen, und zwar für den arglosen Verbraucher.