Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Westfalen Weser => Thema gestartet von: Frank Striewe am 11. November 2008, 21:31:23
-
Hallo,
gestern war in der Zeitung zu lesen, das EON WW Mahnschreiben an die \"Gaspreisverweigerer\" verschicken will. Heute habe ich das nachfolgende Schreiben erhalten. Statt Mahnung steht dort Zahlungsaufforderung. Muss ich in irgendeiner Weise reagieren? Wäre um einen Rat dankbar.
10. November 2008
Zahlungsaufforderung
Verbrauchsstelle: ******
Sehr geehrter Herr Striewe,
Sie haben gegen unsere Preise Widerspruch gemäß § 315 BGB eingelegt und sich entschieden, die Energie, die Sie von uns beziehen, bis zum heutigen Tag nicht in voller Höhe zu bezahlen.
Ihr Abrechnungskonto bei uns weist zum 08.02.2008 einen offenen Betrag in Höhe von insgesamt (ca. 700€) Euro auf. Die beiliegende Übersicht zeigt Ihnen, aus welchen offenen Forderungen sich dieser Betrag zusammensetzt.
Bitte überweisen Sie den Betrag in Höhe von (ca 700€) Euro bis zum 20.11.2008 auf unser unten angegebenes Konto.
Geben Sie bei der Überweisung bitte auch Ihre Vertragskontonummer an, damit wir Ihre Zahlung schnell und eindeutig zuordnen können.
Auch in Ihrem Interesse bitten wir Sie eindringlich, Ihrer Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Sollten Sie den genannten Betrag nicht zahlen, werden wir gerichtliche Schritte einleiten. Für die hierdurch entstehenden Verfahrenskosten müssen Sie gegebenenfalls ebenfalls aufkommen.
Mit freundlichen Grüßen
E.ON Westfalen Weser Vertrieb GmbH
i. V. i. V.
Georg Ludwig Klaus Brüggemann
-
Auch in Ihrem Interesse bitten wir Sie eindringlich, Ihrer Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Sollten Sie den genannten Betrag nicht zahlen, werden wir gerichtliche Schritte einleiten. Für die hierdurch entstehenden Verfahrenskosten müssen Sie gegebenenfalls ebenfalls aufkommen.
Da Ihnen nun schon mit gerichtlichen Schritten gedroht wurde, könnten Sie schon mal bei Ihrem Rechtsschutzversicherer anfragen, ob der von Ihnen geführte Vertrag Rechtsschutz für eine Intervention gegen die angedrohte Zahlungsklage bietet.
Mit der schriftlichen Einstandszusage des Versicherungsunternehmens haben Sie dann etwas in Händen, was dem später eingeschalteten Anwaltsbüro die Arbeit erleichtert. Müssen die Kollegen sich ja voraussichtlich dann, wenn Sie Mandat erteilen, mit aller Kraft dem zu erwartenden, umfangreichen gerichtlichen Schriftverkehr widmen.
Zunächst gilt noch: Ruhe bewahren. Über die Frage, wer dann irgendwann wem irgendwelche Kosten erstatten muß, wird dann zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden sein. Sie haben ein typisches Einschüchterungs-Schreiben erhalten.
-
Haben Sie Geduld und zahlen erstmal nicht !
Wir lassen z. Zt. das Schreiben rechtlich von unserem Anwalt prüfen.
Wir können im Moment noch nicht sagen wie wir darauf reagieren werden.
Sie werden rechtzeitig durch die Presse über ein weiteres Vorgehen informiert.
Wir planen ebenfalls für Anfang nächster Woche (So. 16.11 oder Mo. 17.11) eine Infoveranstaltung.
Der Termin wird auf http://www.gaspreise-runter-owl.de und in der Presse bekanntgegeben.
Falls Sie Rechtschutz versichert sind, bitte erkundigen Sie sich bei Ihrerer Versicherung und erbitten eine Deckungszusage.
Falls Sie diese bekommen, können Sie dem Verfahren gelassen entgegen sehen.
BI Gaspreise-runter
-
Hallo liebe Mitstreiter,
ich habe soeben den angekündigten Mahnbescheid des Amtsgerichtes Hagen erhalten. Ich habe nun zwei Wochen Zeit zu reagieren. Reicht der Widerspruch, oder ist es an dieser Stelle sinnvoll einen Rechtsanwalt zu beauftragen? Ich habe von meiner Rechtsschutzversicherung eine Kostenzusage (mündlich, schriftlich soll folgen) erhalten.
Gruß
Frank Striewe
-
Also wenn Sie eine Rechtsschutzvers. haben, dann ab damit zum Anwalt und durch alle Instanzen ziehen.
-
Hallo,
in welchen Zeitrahmen muss der Versorger eigentlich Klage erheben, wenn ich den Mahnbescheid widerspreche?
Gruß
Frank
-
Es gibt keine Pflicht zur Klageerhebung.
Damit stellt sich die Frage nach einer Frist auch nicht.
Sollte ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt worden sein, um die Verjährung zu hemmen, so wird die Verjährung für max. sechs Monate gehemmt, § 204 BGB.
Grüße
belkin
-
Hallo,
ich habe heute auch ein Schreiben vom Amtsgericht Hagen erhalten.
Hier der Wortlaut:
Sehr geehrter Herr S.
in der oben genannten Mahnsache wurde am 0 8.01.20O9
von Ihnen Widerspruch erhoben.
Die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens liegen nunmehr vor.
Demgemäß ist der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das
Amtsgericht Paderborn
- Zivilabteilung -
33098 Paderborn
abgegeben worden. Diesem Gericht bleibt die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten.
Richten Sie bitte künftige Eingaben nur noch an das vorbezeichnete Prozessgericht.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht Hagen