Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EWE => Thema gestartet von: biene am 11. November 2008, 09:05:23

Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: biene am 11. November 2008, 09:05:23
Guten Morgen zusammen,

ich hoffe ihr habt den Sturm überstanden?

Dafür kommt der nächste Sturm im Postkasten...

Soeben erhalte ich die Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs...
incl. Mahnungskosten.

bis zum 24. Nov. hätte ich noch Zeit... aber ich bin sicher, dass ich mich nicht unterdrücken lassen soll.

Gibt es inzwischen aktuellere Schreiben?

Gruß an alle Mitkämpfer/innen.

Biene
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Solaris am 11. November 2008, 11:56:57
Moin, moin

Mahnung, Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzuges hatte ich heute,11.11.2008  8o, auch im Briefkasten. Soll wohl ein Karnevalsscherz sein  ;(  Oder sie brauchen Geld für die Weihnachtsfeier.  :P

Ich nehme das Schreiben gelassen zur Kenntnis und warte ab, was die EWE unter gerichtlichem Forderungseinzug versteht.

Ein evtl. gerichtlicher Mahnbescheid erfordert allerdings eine sofortige Reaktion innerhalb von 14 Tagen in Form eines Widerspruchs.

Noch einen schönen Tag
 
Solaris
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: okieh am 11. November 2008, 12:55:42
hehe, bei mir ist der Brief heute auch aufgeschlagen.

was meint Ihr: Säbelrasseln oder etwaiger Handlungsbedarf? Bin mir ehrlich gesagt auch nicht (mehr) ganz so sicher. War schon ne Weile nicht mehr hier.

Viele Grüße
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: BerndA am 11. November 2008, 14:42:06
Hallo Biene und die Anderen,

keine Panik, immer erst abwarten was wirklich passiert !

Wir hatten hier einen Versorger, (ein kleines Stadtwerk) die tatsächlich so dumm waren, über 100 Mahnbescheide an unsere Gaspreisrebellen zu versenden.

Nachdem wir diesen Mahnbescheiden innerhalb der 14tägigen Frist mit den im Mahnbescheid beigelegten Antwortbogen widersprochen hatten, sind alle Mahnbescheide \"geplatzt\".

Dannach ist niemand von diesen Gaspreisrebellen verklagt worden. Also, bloß nicht einschüchtern lassen !!!!

Die Frist von 14 Tagen muss aber unbedingt eingehalten werden, und der Widerspruch muss auch immer an das Amtsgericht, welches den Mahnbescheid erlassen hat, zurück geschickt werden (meistens das Amtsgericht Hagen). Am Besten per Einschreiben mit Rückschein !

Gruß

BerndA
Regionalvertretung Münsterland
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Heizer am 11. November 2008, 14:55:28
Auch ich habe (wie siche alle anderen) heute die \"Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs\" erhalten.

Ich frage mich nur, wer jetz bis hierher gegangen ist und durchgehalten hat, wird sich wohl kaum von solchen Schreiben einschüchtern lassen. Ob da wirklich jemand bezahlt ????

Warten wir also den gerichtlichen Mahnbescheid ab und widersprechen rechtzeitig.

O-Ton EWE: \"Ersparen Sie sich und uns diese unangenehme Maßnahme, indem Sie rechtzeitig zahlen\".

Da könnte EWE sooo viel Papier, Porto und Gehirnschmalz sparen ....
Übrigens fallen die Rohölpreise wieder mächtig. Ob das in Oldenburg schon jemand weiß?  ;)
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: okieh am 11. November 2008, 15:28:09
he, supi, das sind schon mal wieder aufmunternde Worte, die einen bestärken.

also werden diesen Schreiben zwangsläufig die Mahnbescheide folgen? Motto: Irgendeiner wird die Frist schon verpennen?

Wie muss man einem Mahnbescheid dann widersprechen?
Muss ich etwa meinen gesamten bisherigen Schriftverkehr beifügen?

Viele Grüße
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: superhaase am 11. November 2008, 16:02:15
nein, der Widerspruch muss nicht mal begründet werden.
Soviel ich weiß, reicht ein Kreuzchen und eine Unterschrift ....
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: opferlamm-ma am 11. November 2008, 17:43:42
Hallo Allerseits,

es stellt sich doch die Frage
a) wie lange ist das \'wir hatten hier mal\' ... her ?
b) Wie lange hat der Antragsteller des Mahnbescheides Zeit das Klageverfahren einzuleiten bzw. nach welcher Zeitspanne kann derjenige der per Kreuz dem Mahnbescheid  Antrag wiedersprach, davon ausgehen dass der Antragsteller die Angelegenheit nicht weiterverfolgt ?
Zwischen dem Zeitpunkt des Einreichens der Klage durch den Anspruchsteller und dem Zugang eines Schreibens des Gerichtes beim Beklagten können doch wohl auch noch einige Wochen vergehen.

Konkret ist man, als \'Kreuzchenmacher\' nach 4 Wochen, 8 Wochen Zeitspanne oder wann aus dem \'Schneider\' ?
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: RR-E-ft am 11. November 2008, 18:01:56
Dient der Mahnbescheid der Hemmung der sonst eintretenden  Verjährung, so ist diese Wirkung zeitlich begrenzt. Im Übrigen schließt die Nichtweiterverfolgung eines gerichtlichen Mahnverfahrens, in dem ein Widerspruch eingelegt wurde, die gerichtliche Weiterverfolgung einer streitigen Forderung nicht aus.

Man kann also nicht sagen, dass die Sache endgültig ausgestanden sei, wenn nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid die Sache nicht innerhalb eines bestimmten Zeitfensters weiterverfolgt wurde.

Soweit der Mahnbescheid verjährungshemmende Wirkung hatte, kann diese jedoch verloren gehen. Im Klageverfahren muss der Kunde die Einrede der Verjährung erheben.

Speziell EWE- Kunden sollten das Unternehmen ggf. speziell auf die Urteile des OLG Oldenburg vom 05.09.2008 und des LG Hannover als Kartellgericht vom 28.10.2008 verweisen.
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Solaris am 11. November 2008, 22:41:30
http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/site__1700/content_news_detail__7147/back_cont_id__1129/limit_at__100/

Verjährungsfrist beachten
Entspricht eine Preisforderung der Billigkeit, so ist sie von Anfang an verbindlich und fällig. Sie unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach §§ 194 ff. BGB.
Bei einer Rechnung, die 2004 fällig war, beginnt die Verjährung zum 31. Dezember 2004. Eine berechtigte Restforderung des Versorgers aus einer 2004er-Rechnung ist also mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjährt.
Rechtsverfolgung, eine Klage oder ein gerichtliches Mahnverfahren können den Ablauf einer Verjährung hemmen (vgl. §§ 203, 204 BGB). Das gilt jedoch nicht für Mahnungen alleine. Aber Achtung: Die Forderung bleibt auch nach Ablauf der Verjährungszeit bestehen und kann sogar eingeklagt werden.
Der Verbraucher kann jedoch in diesem Fall die Einrede der Verjährung vorbringen und sich damit erfolgreich wehren. Der Kunde kann sich aber nicht zugleich auf die Unbilligkeit und die Verjährung berufen, weil das eine das andere logisch ausschließt. Denn wenn die Forderung des Versorgers nicht fällig war, kann sie auch nicht verjähren. Er muss sich deshalb auf die Unbilligkeit und hilfsweise auf die Verjährung berufen (Stufenverhältnis).
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: biene am 12. November 2008, 07:24:13
Hallo liebe Mitkämpfer/innen,

man da ist ja wieder ein Echo... Danke Euch - aber man sieht, dass diese Themen ruhig öfters angesprochen gehören...

Soeben erhalte ich auch eine Mitteilung von den Oldenbürgern
Auch die geben inzwischen wieder einen aktuellen Rundbrief in Bezug wg. des o.a. Themas raus...

Auf weiteren Kampf!

Gruß

Biene ;)
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: superhaase am 12. November 2008, 07:35:05
Zitat
Original von Solaris
Er muss sich deshalb auf die Unbilligkeit und hilfsweise auf die Verjährung berufen (Stufenverhältnis).

Ist andersrum nicht sinnvoller:
Er sollte sich auf die Verjährung und hilfsweise auf die Unbilligkeit berufen.
Oder sehe ich das falsch?
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Schwalmtaler am 12. November 2008, 07:42:28
Man geht zu erst von der unrechtmäßigen Preiserhöhung (Unbilligkeit) aus. Somit wäre gar keine fällige Zahlung vorhanden. Sollte die Zahlung doch fällig sein, da \"billige Preise\", dann ist 2004 verjährt!
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: superhaase am 12. November 2008, 07:51:50
Ist es nicht so, dass bei Unbilligkeitseinwand die Zahlung erst mal nicht fällig ist, bis die der Schuldner die Billigkeit anerkennt (aus welchem Grund auch immer) oder ein Gericht einen billigen Preis festgelegt hat, egal ob dieser nun gleich hoch oder niedriger ist als der angezweifelte verlangte Preis. Schließlich hat es der Versorger in der Hand, wann es zu dieser Feststellung bzw. Anerkenntnis kommt.

Anders gefragt:
Tritt denn bei Feststellung eines billigen Preises (in Höhe des ursprünglich verlangten Preises) durch ein Gericht die Fälligkeit rückwirkend in Kraft?
Muss ich dann auch gleich Verzugszinsen bezahlen? Das wäre die logische Konsequenz.

Zitat
Entspricht eine Preisforderung der Billigkeit, so ist sie von Anfang an verbindlich und fällig.
Das kommt mir spanisch vor..... wo steht sowas im Gesetz?
Wie kann man so eine Auffassung begründen?
Gibt es dazu ein begründetes Urteil - wenn ja aus welcher Instanz?


$315 BGB (3):
Zitat
Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Muss man das genau so interpretieren, dass die Forderung rückwirkend fällig wird?
Das wird kurios in dem Fall, dass z.B. ein billiger Preis vom Gericht um 0,1% niedriger festgelegt wird. Dann entscheidet dieser minimale Unterschied über Verzugszinsen ja oder nein.
Ist das im Sinne des Gesetzgebers?
Hätte er dann nicht die Worte \"von Anfang an
[verbindlich]\" eingefügt?

Tritt nämlich (wie ich denke) die Fälligkeit unbedingt erst mit der Preisfeststellung des Gerichts (oder durch Anerkenntnis des Schuldners) ein, dann hat eine hilfsweise Einrede der Verjährung keinen Sinn mehr, denn dann ist die Forderung ja gerade erst fällig geworden. Daher mein obiger Vorschlag, sich zuerst auf die Verjährung zu berufen.

Insofern ist bei Unbilligkeitseinwand eine Verjährung vielleicht gar nicht möglich, sondern nur ein Verwirken. Das wurde hier im Forum schon mal diskutiert, glaub ich.  
Dann wäre natürlich auch mein Vorschlag unsinnig.
Vielleicht sollte man sich dann auf ein Verwirken und hilfsweise auf die Unbilligkeit berufen.

Eine juristisch fundierte Aussage hierzu wäre sicher für viele interessant.

ciao,
sh
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: jroettges am 12. November 2008, 09:51:10
Die Kunden der EWE sind zu einem knapp unter 100 liegenden Prozentsatz allesamt Sondervertragskunden.

Das OLG Oldenburg hat am 5. September 2008 festgestellt, dass die vergangenen Preisänderungen der EWE ohne vertragliche Grundlage erfolgt und daher unwirksam sind. Das Landgericht Hannover hat vor etwa 14 Tagen ähnlich geurteilt.

Vordergründig geht es also nicht um die Billigkeit der Gaspreise der EWE sondern um die Ausgestaltung der nach §41 EnWG vorgeschriebenen Preisanpassungsregeln in den Verträgen der EWE. Die EWE ist gegen die beiden Urteile in die Revision gegangen.

Hat die EWE eigentlich ihre Prozessgegner in den beiden Verfahren ebenfalls mit einem solch dubiosen Schreiben zur Zahlung aufgefordert?

Mich hat nun auch ein solcher Wisch erreicht. Er wird nicht ohne die Antwort bleiben, die die EWE seit mehr als zwei Jahren immer wieder von mir bekommt: Bitte geht doch vor Gericht, damit die Rechtslage endlich geklärt wird. Offenbar hat die EWE davor aber panische Angst.

Was jetzt geschieht, ist der jammervolle Versuch, wenigstens einige Leute aus dem Widerstand herauszubrechen. Man kann nur wünschen, dass dies misslingt.

An alle, die einen dieser Briefe erhalten haben: Schickt ihn an Euern Landrat bzw. Oberbürgermeister mit der Frage, ob sie solche Machenschaften eigentlich als richtig ansehen und unterstützen.
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Ofal am 12. November 2008, 13:57:45
Zitat
Original von biene


Soeben erhalte ich auch eine Mitteilung von den Oldenbürgern
Auch die geben inzwischen wieder einen aktuellen Rundbrief in Bezug wg. des o.a. Themas raus...

Hallo Biene.

Kannst du mir eine Kontaktadresse oder Homepage der Oldenbürger nennen? Wenn der Rundbrief als Newsletter verschickt wird würde ich mich gerne in der Mailingliste eintragen.

Zu dem Thema \"Androhung des gerichtlichen Mahnverfahrens\"  bin ich ja mal gespannt was ich heute im Briefkasten so finden werde...

Grüße aus Ostfriesland,

Ofal
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: jroettges am 12. November 2008, 14:03:41
Die Oldenbürger (http://www.energie-initiative-ol.de/)

Biene wird mir verzeihen. :)
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: angeljustus am 12. November 2008, 14:57:31
Auch ich hatte das Teil heute im Briefkasten.

Ist wohl eine Standard-Mahnung mit dem entsprechendem Rückstand ohne persönliche Unterschrift an alle \"Verweigerer\". Also Papierkorb. Wirklich schade um die Ressourcen.......

Im übrigen hatte ich EWE schon in meinem bisherigen Schriftverkehr gebeten, soche lapidaren Schreiben zu unterlassen. Hier sieht man, der Computer hat es ausgespuckt.

Gruß an Alle von dampfmax
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: fritzi am 13. November 2008, 01:13:41
Halöle!
Ich bin grad neu hier und weiß nicht genau muß ich diesem Schreiben auch wiedersprechen oder garnicht darauf reagieren, und warten bis das Verfahren eingeleitet wird???
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Emsländer am 13. November 2008, 18:13:47
Sorry!
Ist das Absicht? Warum lesen Sie nicht das vorletzte Posting z.b.
...die Oldenburger oder warum informieren Sie sich nicht vorher im Forum...
Ich verstehe es nicht.....da will man gar nicht mehr antworten...
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: biene am 13. November 2008, 19:31:34
hallo zusammen,

dann war meine Frage ganz zu Anfang wohl doch nicht so uninteressant.. Inzwischen hab ich gelesen, daß sich ja schon viele wieder weiterinformiert haben.  Schön dass es dies tolle Forum überhaupt gibt...

Und weiter viel Kampfgeist!

Gruß Biene
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Solaris am 13. November 2008, 19:41:24
Hatt Du ganz toll demacht, Biene, schön dass wir Dich haben
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: superhaase am 13. November 2008, 20:09:41
@Solaris:

Für einen Frischling sind Sie ganz schön frech!
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: fritzi am 13. November 2008, 22:18:50
ja ich sag auch noch mal sorry,wenn man mich falsch verstanden hat.ich danke biene...
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Solaris am 13. November 2008, 23:26:09
@superhaase

Nehmen Sie bitte folgendes zur Kenntnis:

Was sind Rangtitel und Rangzeichen?

Je nachdem wie viele Beiträge Sie schon erstellt haben und welcher Benutzergruppe Sie angehören, bekommen Sie unter Ihrem Benutzernamen andere Rangtitel und Rangzeichen dargestellt. Diese sollen nur einen ersten Eindruck liefern, wie viele Beiträge Sie verfasst haben.

Die Rangzeichen sollen nur als kleines Gimmik zählen.

Alle Benutzer sind gleich, egal welchen Rang sie haben.

Bilden Sie sich auf Ihren Rang etwas ein?
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Stefano am 14. November 2008, 01:02:35
Zitat
Original von fritzi
Halöle!
Ich bin grad neu hier und weiß nicht genau muß ich diesem Schreiben auch wiedersprechen oder garnicht darauf reagieren, und warten bis das Verfahren eingeleitet wird???

Zitat
Gerichtlicher Mahnbescheid – was tun?  Im Rahmen der Zahlungsaufforderungskampagne der EWE sollte jeder Verbraucher damit rechnen, in der Folgezeit einen gerichtlichen Mahnbescheid zugestellt zu bekommen.  Niemand muss vor einem Mahnbescheid Angst haben. Er erfordert jedoch eine sofortige Reaktion innerhalb von 14 Tagen in Form eines Widerspruchs. Dem Mahnbescheid liegt eine Gebrauchsanweisung bei. Um Widerspruch einzulegen, kreuzt der Verbraucher nur die Zeile an \"Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt\" und unterschreibt. Dann bringt er das Widerspruchsformular zum angegebenen Amtsgericht zurück bzw. schickt es als Einschreiben mit Rückschein dorthin.  Der Widerspruch muss nicht begründet werden.    

http://www.energie-initiative-ol.de/?Archiv:Mahnung_und_Ank%FCndigung_des_gerichtlichen_Forderungseinzugs
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: superhaase am 14. November 2008, 07:23:53
@Solaris: :)
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: angeljustus am 14. November 2008, 13:14:25
@stefano: prima  :D
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Cremer am 14. November 2008, 17:21:05
@biene,

lange nichts gehört, gehts jetzt endlich bei Euch zur Sache :D
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: biene am 15. November 2008, 07:28:28
Hallo Gerd,

ja scheint so.. und das jetzt bei einer deftigen Erkältung.. keine Angst die Heizung ist noch an..ggg

Aber holt die Sonne wieder raus! und dann ist die Stimmung auch unter unseren \"Kämpfer/innen\" wieder besser...

Gruß an alle

Biene
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: jroettges am 15. November 2008, 11:41:43
Hallo Biene,

die Stimmung ist doch recht gut, scheint sich doch Justitias Waage zugunsten der Verbraucher zu neigen.

Was die EWE jetzt angezettelt hat, dient doch nur der Verunsicherung der Leute und soll die Wankelmutigen zur Zahlung der Rückstände bringen.

Eine neue Qualität hat die Sache keinesfalls.
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Energiesparfuchs am 16. November 2008, 15:37:03
Hallo,

RR-E-ft schreibt:

Zitat
Speziell EWE- Kunden sollten das Unternehmen ggf. speziell auf die Urteile des OLG Oldenburg vom 05.09.2008 und des LG Hannover als Kartellgericht vom 28.10.2008 verweisen.

Sollte man also der Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs mit Hinweis auf die beiden Urteile antworten? Wäre das besser als nicht zu reagieren? Oder ist es egal?

Gruß

Energiesparfuchs
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Emsländer am 16. November 2008, 16:08:21
Sorry!
Ist das Absicht? Warum lesen Sie nicht  z.b.
...die Oldenburger oder warum informieren Sie sich nicht vorher im Forum...
Ich verstehe es nicht.....da will man gar nicht mehr antworten.. und tut es doch.. es ist doch alles schon mehrfach beantwortet worden. Etwas Mühe sollte schon sein! Sie schreiben ja auch gleich mehrfach....
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Energiesparfuchs am 25. November 2008, 19:56:09
Guten Abend,

Zitat
Speziell EWE- Kunden sollten das Unternehmen ggf. speziell auf die Urteile des OLG Oldenburg vom 05.09.2008 und des LG Hannover als Kartellgericht vom 28.10.2008 verweisen.

Wann ist der Fall gegeben? (Antwort auf das letzte Mahnschreiben? Beim Widerspruch gegen das zu erwartende gerichtliche Mahnschreiben?) Wann?

Wenn jemand eine Antwort auf meinen obenstehenden Beitrag vom 16.11.2008 weiß oder falls jemand die Stellen, wo meine Frage schon beantwortet worden ist, kennt: Für einen hilfreichen Link, wo ich nachlesen kann, wäre ich sehr dankbar!


Grüße

Energiesparfuchs
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Stefano am 26. November 2008, 23:19:34
Zitat
...

bis zum 24. Nov. hätte ich noch Zeit... ...

Biene

Ich auch. Tja, zu blöde. Die Frist habe ich nun verstreichen lassen ohne zu zahlen...

Bin mal gespannt, ob das Kettenrasseln nun leiser oder lauter wird.

Komisch, je länger der ganze Mist andauert, desto gleichgültiger macht er mich.
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Emsländer am 27. November 2008, 17:41:29
http://www.energie-initiative-ol.de/?Archiv:Mahnung_und_Ank%FCndigung_des_gerichtlichen_Forderungseinzugs

1). Wenn Sie die Jahresabrechnung bekommen, wann immer Sie Lust verspüren...oder den oben genannten Link richtig lesen!
2). Reagieren bei der Zustellung eines Mahnbescheides!
3). Oben genannten Link lesen...
4). .... :D
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Energiesparfuchs am 28. November 2008, 18:27:30
Danke für die Antwort.

Im vorvorletzten Rundbrief von den Oldenbürgern steht, daß man den Widerspruch (im Mahnbescheid) besser nicht begründen sollte.

Zitat
Die zusätzliche Begründung ist nach Abstimmung mit Rechtsanwalt Dr. Jan Reshöft, Aurich, (Prozessbevollmächtigter in der erfolgreichen Gemeinschaftsklage gegen die EWE am OLG Oldenburg) nicht erforderlich und sollte weggelassen werden.

und (hier habe ich die Antwort auf meine Frage gerade beim Lesen meiner Mails gefunden):

Zitat
Es ist vielmehr so, dass das Mahngericht selbst die EWE auffordern wird, die Zahlungsforderung zu begründen. Einer solchen Begründung von seiten der EWE wäre dann vom Gaskunden mit der bisher verwendeten Formel unter Hinweis auf die Urteile des OLG Oldenburg vom 5.9.2008 (Az 12 U 49/07) sowie des LG Hannover als Kartellgericht vom 28.10.2008 (Az 21 O 104/06) zu widersprechen.


Energiesparfuchs
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Emsländer am 28. November 2008, 18:32:19
Wie schon gesagt:
Das Kreuzchen an der richtigen Stelle und ab damit..
und dann kommt oder kommt sie nicht die EWE!
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Gunnar am 09. Dezember 2008, 14:06:29
moin, moin
die Frist die EWE für die offenen Forderungen gestellt hatte ist ja nun abgelaufen. Bis jetzt hat sich die EWE auch noch nicht wieder gemeldet (so wie viele von Euch das auch vorhergesehen haben). Mittlerweile gibt es doch auch Bewegung seitens des Kartellamtes. Also ich warte immernoch auf Reaktionen von der EWE bevor ich irgendetwas zahle. Bin ja mal gespannt auf die nächste Jahresabrechnung (bezüglich der \"Gutschrift\").

Gunnar
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Emsländer am 09. Dezember 2008, 16:00:59
Mittlerweile gibt es doch auch Bewegung seitens des Kartellamtes. Also ich warte immernoch auf Reaktionen von der EWE bevor ich irgendetwas zahle. Bin ja mal gespannt auf die nächste Jahresabrechnung (bezüglich der \"Gutschrift\").

Gutschrift von der EWE? Habe ich da etwas verpasst, nicht gelesen??

Mit den Mahnverfahren hat die EWE noch Zeit bis zum 31.12.2008...
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Heizer am 10. Dezember 2008, 17:21:22
So, die Post ist da vom Amtsgericht Uelzen. Werde wohl nicht der einzigste mit einem gerichtlichen Mahnbescheid sein.
Also Widersprechen und dann mal sehen, was weiter wird ...
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Emsländer am 10. Dezember 2008, 18:17:19
So, die Post ist da vom Amtsgericht Uelzen.

????

Sind sie im richtigen Forum? Uelzen für die EWE?
 8o
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: RR-E-ft am 10. Dezember 2008, 18:20:54
@Emsländer

Es gibt mittlerweile zentrale Mahngerichte, u.a. am Amtsgericht Uelzen.

Für die Länder Sachsen- Anhalt und Thüringen besteht ein gemeinsames zentrales Mahngericht beim Amtsgericht Aschersleben.
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Heizer am 10. Dezember 2008, 18:23:57
Amtsgericht Uelzen
- Zentrales Mahngericht -

Antragsteller:
EWE ... Anschrift
gesetzlich vertreten durch:
den Vorstand

usw.

Es werden wohl noch ein paar weitere EWE Kunden Post haben. Als EWE-Kunde fühle ich mich hier richtig. Jedenfalls bisher.
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Emsländer am 10. Dezember 2008, 18:29:11
Asche auf mein Haupt!

Ich habe es auch gelesen:

http://www.energie-initiative-ol.de/?Archiv:EWE-Kunden_erhalten_Mahnbescheid

Da werden wir unser Kreuz machen (hoffentlich richtig 8o) und dann warten wir ab...

Also Mitstreiter!
Nicht aufgeben, gemeinsam sind wir stark!!!
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Heizer am 11. Dezember 2008, 09:10:48
Das Kreuz wird auf jeden Fall an die richtige Stelle gesetzt.

Ich vermute auch mal, daß irgendeine Begründung des Widerspruchs keine Relevanz hat, da es ja hier keine \"Bewertung\" durch das Gericht gibt. Falls es anders ist und eine Begründung (auf einem Beiblatt?)  Sinn (welchen?) macht, wäre ich für einen Hinweis dankbar.
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: jroettges am 11. Dezember 2008, 10:01:25
Zitat
Ich vermute auch mal, daß irgendeine Begründung des Widerspruchs keine Relevanz hat, da es ja hier keine \"Bewertung\" durch das Gericht gibt.

Genau. Kreuzchen an der richtigen Stelle machen und Widerspruch fristgerecht und beweisbar nach Uelzen zurücksenden.

Damit ist das Verfahren beendet.

EWE wird dann jeden einzelnen Protestler vor einem (Land-) Gericht auf Zahlung verklagen müssen.

Das wird aber wohl erst geschehen, wenn der BGH über die Revision der Urteile des OLG Oldenburg und der Kartellkammer des LG Hannover entschieden hat und dabei die Rechtsauffassungen der EWE bejahen sollte.
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Stefano am 14. Dezember 2008, 16:45:02
Hm, EWE mahnt nun gerichtlich an und niemanden scheint das hier so richtig zu interessieren?

\"Vor einem Mahnbescheid muss niemand Angst haben\", so ist es auf energie-initiative-ol.de zu lesen. Sicher, wenn man in irgendeiner Art und Weise Rechtsschutz hat. Was aber wenn nicht, wenn EWE nach Widerspruch tatsächlich versucht die strittigen Beträge einzuklagen. Mit welchen Kosten muss man dann rechnen?
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: kamaraba am 14. Dezember 2008, 20:29:15
@Stefano

siehe hier Prozesskostenrechner (http://rvg.pentos.ag/)
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: jroettges am 14. Dezember 2008, 20:59:52
@Stefano
Vor dem Mahnbescheid muss man tatsächlich keine Angst haben.
Rechtzeitiger Widerspruch und aus ist\'s.

Wenn die EWE dann klagen sollte, ist der Zeitpunkt gekommen, sich einen Anwalt zu suchen.

Vorher aber:

- das einbehaltenen Geld auf die Kante legen
- sich einer der Protestgruppen anschließen und deren Veranstaltungen besuchen
- Mitglied im Bund der Energieverbraucher werden
- in den Prozesskosten-Fond einzahlen

Es gibt keinen Grund zur Panik, wohl aber jede Menge Anlass zu Ruhe und Gelassenheit.  :)
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Stefano am 14. Dezember 2008, 22:46:21
Zitat
Original von kamaraba
@Stefano

siehe hier Prozesskostenrechner (http://rvg.pentos.ag/)

Danke. Also grob das 4-5fache des Streitwertes. Ist das plausibel?

Edit: Auf der \"Eingangsseite\" von EnergiepreiseRunter.de steht zum Thema Risiko:

Zitat
...Sie werden vor Gericht beklagt und versäumen das sofortige Anerkenntnis und tragen deshalb Prozess- und Anwaltskosten von 230 Euro und zahlen den verlangten Preis plus Mahngebühren...


Was stimmt denn nun?
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: kamaraba am 14. Dezember 2008, 23:15:18
@Stefano

ich weiss ja nicht was und wie sie es eingegeben haben.
Bei einem Streitwert von 500 Euro komme ich auf Kosten von 1537 Euro, wenn ich durch alle Instanzen gehe und verlieren sollte!
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: userD0009 am 14. Dezember 2008, 23:48:11
@kamaraba
Bei einem Streitwert von 500 Euro gibt es in der Regel nur eine Instanz, da die \"Berufungsgrenze\" bei einem Streitwert von 600 Euro liegt, es sei denn, das Gericht der ersten Instanz lässt die Berufung ausdrücklich zu.


Grüße
belkin
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Stefano am 14. Dezember 2008, 23:57:36
@karamba

Ja, Sie haben recht, mein JavaScripting hat wohl gezickt.

Nach der 1. Instanz wären es demnach (bei 500€) 420€ Kostenrisiko.

@jroettges
Für den Prozesskosten-Fond ist es zu spät. Acht-Wochen-Frist...ist ja auch richtig so.


Alles in Allem: Noch übersichtlich, das Risiko kann man eingehen, klarer Fall => Widerspruch!


Frage(n): Wie wahrscheinlich ist es, das EWE wirklich klagen wird? Und nach welchen Kriterien? Alle Verweigerer? Nur die mit den höchsten/niedrigsten \"Außenständen\"? Nach dem Zufallsprinzip?

Für mich erschwerend hinzu kommt, dass ich nicht mal weiß ob ich Tarif- oder Sondervertragskunde bin. Wie ich in einem anderen Thread bereits schrieb, habe ich gar keinen schriftlichen Vertrag. Unser Vorbewohner hat uns quasi bei der EWE durch Angabe unserer Namen angemeldet. Heizung und Warmwasser mit Erdgas, also, was bin ich für\'n Kunde?
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: trixan am 15. Dezember 2008, 00:14:43
@stefano

Einfach die letzte Jahresabrechnung zur Hand nehmen und die Erdgasseite am linken Rand prüfen: steht dort \"classic\" oder \"Grundversorgung\"?
Rechnet EWE nach \"EWE Erdgas classic\" ab, können Sie davon ausgehen, dass Sie als Sondervertragskunde eingestuft wurden. Sogar ohne eigenes Zutun und ohne gefragt zu werden.
trixan
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Stefano am 15. Dezember 2008, 23:12:42
@trixan

Am Rand steht nichts, aber den Preisen nach \"classic\".
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: RR-E-ft am 16. Dezember 2008, 00:26:07
@Stefano

\"Classic\" hieß früher Sonderabkommen und ist etwas  günstiger als die Grundversorgung. Grundversorgung ist nur der Basistarif bei EWE. Classic ist nach OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 Sonderabkommen.
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: angeljustus am 16. Dezember 2008, 17:03:50
@Stefano

Es steht in jeder Rechnung auf den jeweiligen Folgeblättern mit der Aufstellung für Gas bzw. Strom wie schon von trixan geschrieben!
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Gunnar am 16. Dezember 2008, 21:13:49
Auch ich habe heute die nette Post aus Uelzen bekommen.
Werde, wie ihr, natürlich in Widerspruch gehen und hoffen das sich die \"Magenschmerzen\" dadurch endlich legen.
Gewinnen heisst die Devise ...

Gunnar
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Endverbraucher am 18. Dezember 2008, 18:25:58
Habe formellen Mahnbescheid wegen Kürzung von Strom-Beträgen erhalten....... das Kreuzchen an der richtigen Stelle gemacht....per Einschreiben/Rückschein nach Uelzen gesandt....jetzt gehe ich erst mal ostfriesischen Tee trinken (mich läßt der Prozeßkosten-Fond :bdev: ganz ruhig sein)
Durch die Massen der Widersprüche und die damit zu verfassenden einzelnen Klagen der EWE werden sicherlich die Arbeitsplätze gefestigt bzw. noch aufgestockt.
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: fritzi am 18. Dezember 2008, 21:47:14
hallo hier ist wieder jemand der sich wenig auskennt...ich habe auch dieses schreiben von uelzen bekommen und muß ich dem wiederspruch an zweiter stelle ankreuzen oder nur dem dritten stelle??? haben ja schon mal 520 € abgelassen da die angeforderte summe nicht der der summe die die ewe gerne haben möchten übereinstimmen???
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: jroettges am 18. Dezember 2008, 22:46:09
@fritzi

Nur bei Ziffer 2 ein Kreuzchen und sonst nichts!

Unterschreiben und per Einschreiben nach Uelzen an das Mahngericht zurücksenden.

Gelben Umschlag und Einlieferungsschein gut aufbewahren.

P.S.
Ist an mehreren Stellen hier im Forum nachzulesen. Die Suchfunktion kann helfen, solche Stellen zu finden.

Seit heute gehöre ich auch zu denen, die dazu aus eigener Anschauung berichten können!  :]
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: angeljustus am 19. Dezember 2008, 00:41:02
Also hat EWE wohl allen \"Verweigerern\" den Mahnbescheid serviert.

Schade um Papier, Porto, Gerichtskosten etc.

Oder geht es hier etwa um die leidige Verjährung?  :D
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: biene am 19. Dezember 2008, 11:07:34
Hallo zusammen,

auch beim Buchstaben W ist die EWE wohl angekommen - auch wir haben inzwischen gleich 2x! den Mahnbescheid bekommen.
Ist das normal?

Tja - den Widerspruch insgesamt habe ich schon mal angekreuzt.

Sollte man aus rechtlicher Sicht noch was beachten? - da ja gerade vor einigen Tagen neue Urteile zugunsten der Verbraucher gefallen sind?

Ansonsten wünsch ich euch allen trotzdem eine schöne Weihnachtszeit...

Gruß an alle


biene und thomas
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: biene am 19. Dezember 2008, 11:43:40
Hallo zusammen -

hab soeben mit dem Amtsgericht gesprochen - warum wir gleich 2-fach den Mahnbescheid bekamen...

Aufpassen - ob als \"Gesamtschuldner\" draufsteht - dann gilt das für diegleiche Sache -  aber hinten stehen andere Endnummern.
Also es betrifft das gleiche Verfahren - so wurde mir eben am Telefon bestätigt.

Hat noch jemand das gleiche erlebt?

Gruß

Biene
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Gunnar am 19. Dezember 2008, 11:58:25
Moin, moin
ich hab mal eine Frage in die lockere Runde:
Was ist an der Aussage dran, dass ein Gerichtsentscheid vom OLG Oldenburg (da liegt doch immernoch das aktuelle Verfahren??) nur für die EWE Kunden gilt die wirklich geklagt haben, nicht für die Kunden die nicht geklagt haben?
Sollte das OLG also ein Entscheid aussprechen für z.B. die Sammelkläger dann gilt das auch nur für die, oder?
Wäre es so, dann müsste ja jeder einzelne Kunde für sich einen Gerichtsentscheid erzwingen bzw. den Weg der Sammelklage gehen.

Gruß
Gunnar
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: jroettges am 19. Dezember 2008, 13:46:39
@Gunnar
Die EWE hat dunnemals zwar versprochen, alle Kunden gleich zu behandeln, das dürfte aber wohl nix werden. Grundsätzlich wird man wohl klagen müssen.

Wie man hört, läuft auf die EWE auch schon eine neue Klagewelle  (http://www.energie-initiative-ol.de/?Archiv:Riesige_Klagewelle_gegen_EWE_AG)zu.
Da wird nur noch die Revision beim BGH abgewartet.

Besser dran sind diejenigen, die die Rechnungen konsequent gekürzt haben.
Ob die jemals von der EWE verklagt werden, das steht in den Sternen.
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: fritzi am 19. Dezember 2008, 17:00:50
danke jroettges!!!mit der suchfunktion arbeite ich dran.bin ja froh hier irgendwie auf irgendeine seite zu kommen...(pc-muffel halt)
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Gunnar am 20. Dezember 2008, 14:49:03
moin, moin

hab mir den Bericht von den \"Oldenbürgern\" durchgelesen.
Ich sehe jetzt allerdings ein kleines Problem bezogen auf das bereits eingeleitete Mahnverfahren seitens der EWE. Wenn ich mir folgendes überlege

(Zitat):
\"Losgelöst von der neuen Klagewelle ist die Revision der EWE gegen die Klage der o.a.  Streitgenossenschaft aus dem Oldenburger und ostfriesischen Raum derzeit beim BGH anhängig, wird aber nach Aussage von Dr. Reshöft wegen der Vielzahl von anhängigen Revisionen wohl erst im Jahr 2010 entschieden werden.\"

dann denke ich mir muss jeder einzelne schon vorher reagieren.

Es sei denn man läßt es darauf ankommen und hofft das die Frist des  Mahnverfahrens abläuft. Weiss jemand wie lang diese Frist ist?

Gruß
Gunnar
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: jroettges am 20. Dezember 2008, 22:42:46
Die NWZ von heute meldet, dass sich der BGH \"in Kürze\" mit der EWE befassen dürfte.
Die EWE-Eigentümer gehen davon aus, dass die Preisanpassungsklauseln der EWE vor dem BGH \"halten\" werden.
Zur Klagewelle gegen die EWE wird berichtet, dass beim LG Oldenburg 40 neue Klagen eingegangen seien.
Das LG Aurich berichtet von 230 Klagen.
Hintergrund sei die Befürchtung von Verjährungen zum Jahreswechsel


Rechnet man dazu die Klagen (~ 600), die bei RA Reshöft lauern, kommt da allerhand auf die EWE zu.

Wer bisher nicht geklagt und auch nicht gekürzt hat, der wird klagen müssen, wenn er Geld zurückerhalten will.
Die Versprechungen der EWE von dunnemals, alle Kunden gleich zu behandeln, die werden vermutlich bald kassiert werden, sind sie doch schon bei den Verhandlungen vor dem OLG Oldenburg im September 2008 spitzfindig relativiert worden.

Dass die EWE bei solchen Klagen auf die Einrede der Verjährung verzichten wird, das ist auch nicht anzunehmen.
Wer also 2004 und früher mit dem Protest begonnen hat, der sollte etwas unternehmen.

Irgendwo habe ich die Zahl von ~ 3000 Kürzern unter den Kunden der EWE aufgeschnappt.
Wird die EWE die alle einzeln verklagen, ohne die Revision beim BGH abzuwarten?

Vor März 2007 gab es überhaupt keine Preisanpassungsklauseln in den Sonderverträgen der EWE.
Über den Verweis auf §4 AVBGasV (Art der Versorgung) hat man versucht, sich ein einseitiges Recht zur Preisbestimmung herauszunehmen.
Seit März 2007 verweist man auf §5 der GasGVV und nennt in den AGB für die Lieferung von Energie außerhalb der Grundversorgung als Preisanpassungsklausel:

Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der EWE AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam.

Auch diese Konstruktion geht davon aus, dass sich die EWE durch den Verweis auf §5 GasGVV - und die Zustimmung des Kunden dazu - selbst ein einseitiges Recht zur Änderung der Preise einräumt.

Sie ist keinen Deut transparenter und ermöglicht es den Kunden keinesfalls, sich anhand öffentlich zugänglicher Kriterien selbst auszurechnen, wann und in welcher Höhe eine Preisänderung gerechtfertigt ist.

Es gibt auch keine Verpflichtung der EWE zur Senkung der Preise, wenn dies die (allerdings fehlenden) Kriterien anzeigen.

Das OLG Oldenburg hat ausdrücklich auch diese Konstruktion verworfen, da es alle Preisänderungen bis August 2008 in seinem Urteil gewürdigt hat.

Woraus die EWE nun die Hoffnung schöpft, diese Regelungen könnten in Karlsruhe \"halten\", das ist mir ein Rätsel.
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Schützin am 22. Dezember 2008, 16:29:16
Hallo, guten Tag an alle,

ich lese seit einiger Zeit sehr interessiert in diesem Forum mit, weil auch wir seit 2005 den Preiserhöhungen der EWE-Gasrechnungen widersprechen und die Rechnungen sowie die Abschläge entsprechend kürzen.

Nun verfolge ich seit Anfang Dezember das Eintreffen der Mahnbescheide bei den Leuten und schaue jeden Tag mit wachsender Spannung in meinen Briefkasten...

Zitat
Original von biene
auch beim Buchstaben W ist die EWE wohl angekommen -

Hier kommt jetzt meine Frage: Schickt denn EWE bzw. das Gericht tatsächlich ihre Mahnbescheide alphabetisch geordnet raus?
Unser Nachname fängt nämlich mit \"F\" an, und die \"F\"-Namen scheinen ja schon um den 10.12. herum abgeschickt worden zu sein.
Oder?
Gibt es Leute hier im Forum, deren Nachname im Alphabet deutlich vor dem \"W\" liegt, und die noch keinen Mahnbescheid erhalten haben?

Nicht, dass ich mich um diesen Bescheid reißen würde - aber was ist, wenn der mich betreffende Mahnbescheid von EWE rausgeschickt wurde, bei uns jedoch nicht angekommen ist oder sonst irgendwie \"verschusselt\" wurde??? Wir können ja - falls er rausgeschickt worden war - nicht nachweisen, dass da tatsächlich bei uns nichts im Briefkasten ankam.
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: angeljustus am 22. Dezember 2008, 17:08:52
Der Mahnbescheid ist eine Zustellungsurkunde und wird vom Zusteller mit Datum abgezeichnet. Von daher gibt es also keine Probleme.

Und keine Angst, der MB kommt schon noch. Die Systematik scheint nicht alphabetisch zu sein.  :D
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Schützin am 22. Dezember 2008, 17:23:35
Zitat
Original von angeljustus
Die Systematik scheint nicht alphabetisch zu sein.  :D

Irgendeine Systematik wird es doch aber geben, oder? EDV-Systeme arbeiten doch immer nach solchen Grundsätzen.
Jemand, den ich kenne, dessen Nachname mit \"F\" anfängt und der in meiner Nähe wohnt (und dessen einbehaltener EWE-Rechnungsbetrag geringer ist als meiner), hat vor 2 Wochen den EWE-Mahnbescheid erhalten.
Deshalb wundere ich (ebenfalls \"F\" und gleiche Postleitzahlregion) mich allmählich, dass bei mir nichts ankommt.
Ich mach mir nur Sorgen, dass EWE an mich den Bescheid längst rausschicken ließ, der Postzusteller den Brief beim Zustellen auch mit Datum versehen hat, aber wir ihn - könnte ja durchaus jemandem passieren - vielleicht aus irgendwelchen Gründen inmitten der täglich aus dem Briefkasten quellenden und zu entsorgenden Werbeprospekte übersehen haben könnten...

Was ist dann?

Und weiter: Wenn der Briefträger \"nachweist\", er hätte den Bescheid in den Kasten geschmissen - schön und gut. Wie weise ich dann nach, dass ich bei mir im Kasten nichts dergleichen gefunden habe?
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: angeljustus am 22. Dezember 2008, 18:32:29
Der Zusteller zeichnet nach der persönlichen Übergabe ab!!!
Bitte mal unter Zustellungsurkunde googlen! ;)

Und letztendlich ist es doch egal, ob zuerst X oder Y den MB bekommt.
Also, Ruhe bewahren.
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Schützin am 22. Dezember 2008, 20:32:33
Zitat
Original von angeljustus
Der Zusteller zeichnet nach der persönlichen Übergabe ab!!!
Ja, so sollte es sein.  :)
Aber ich weiß, dass mein Bekannter den gelben Brief ganz einfach in seinem Briefkasten vorfand, zusammen mit der eingeworfenen weiteren Tagespost.
Da war nichts mit persönlicher Übergabe gelaufen.
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: angeljustus am 22. Dezember 2008, 20:50:02
Nee, nee,

so einfach ist das nicht! Als Empfänger muss man natürlich noch persönlich gegenzeichnen!

Gruß von angeljustus
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Schützin am 22. Dezember 2008, 21:05:46
Dann kann ich also davon ausgehen:
Wenn niemand meine persönliche Gegenzeichnung für einen angeblich zugestellten  Mahnbescheid vorweisen kann, dann kann mir nicht nachgewiesen werden, dass ich diesen Bescheid überhaupt erhalten habe?
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: userD0009 am 22. Dezember 2008, 21:13:28
@angeljustus

\"Als Empfänger muss man natürlich noch persönlich gegenzeichnen!\"

Das ist ein Irrglaube.

Es muss überhaupt nicht gegengezeichnet werden.
Man lese die §§ 177ff. ZPO.

Grüße
belkin
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Schützin am 22. Dezember 2008, 22:25:58
Hier ist es:

§ 180 ZPO (http://bundesrecht.juris.de/zpo/__180.html)

Der Briefträger braucht demnach nur auf den gelben Briefumschlag die passende Uhrzeit draufschreiben und zu unterzeichnen, und der Brief gilt als förmlich zugestellt...
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: angeljustus am 22. Dezember 2008, 22:32:16
@belkin
Merkwürdig, ich bin mir ziemlich sicher, dass ich gegenzeichnen mußte.
Wird hier nicht noch nach einfacher und persönlicher Zustellung differenziert?
Egal, gehört eh nicht zum Thema.

@Schützin
Wenn das nicht erforderlich ist, sind die Bedenken in der Tat gerechtfertigt.


Man lernt nie aus.
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: trixan am 22. Dezember 2008, 23:39:48
@Schützin

Kleine Schieflage: nicht die EWE verschickt Mahnbescheide, sondern das Mahngericht.
Ob die EWE Mahnbescheide nach Anfangsbuchstaben des Verbrauchers, Vertragsnummer, Kundennummer oder Höhe der Forderung beantragt, darauf kommt es nicht an.
Wer dies dringend wissen möchte, wird von niemandem gehindert, bei der EWE selbst nachzufragen.
Das Mahngericht hat offensichtlich seine eigene Systematik, die letztlich zum Versand des Mahnbescheids führt.
trixan
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Schützin am 23. Dezember 2008, 00:08:07
@ trixan:
Zitat
Kleine Schieflage: nicht die EWE verschickt Mahnbescheide, sondern das Mahngericht.
...weiß ich doch, hab den Thread ja gelesen.  ;)

Zitat
Wer dies dringend wissen möchte, wird von niemandem gehindert, bei der EWE selbst nachzufragen.

Scherz?

Ist mir sonnenklar, dass ich da direkt anrufen könnte, aber...

...Da bekomme ich am Ende vielleicht noch die Antwort: \"Ach ja, vielen Dank, Frau XXX, das wäre uns (= EWE) ja fast entgangen, wir werden uns natürlich sofort darum kümmern. Sie bekommen dann demnächst die nachgefragte Post...\"

 8)
Titel: Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
Beitrag von: Schwalmtaler am 23. Dezember 2008, 14:50:30
Hallo Schützin,

einfach mal beim zuständigen Mahngericht anrufen und nachfragen!

Nummer kann vom MB des \"F\" Bekannten bestimmt entnommen werden!

Schöne Feiertage!