Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 07. Juni 2005, 15:00:24
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Nach den einschlägigen Urteilen der Landgerichte Mannheim und Frankenthal sowie Amtsgericht Heilbronn ist diese Information offensichtlich falsch:
http://www.jurion.de/index_frame.html?/de/right/Fachpresse/050513_Gaspreise.html
Die Verantwortlichen für den Webauftritt wurden hierüber informiert.
Bei solchen Vorgängen stellt sich immer die Frage
Qui bono ?
Die Frage lässt sich leicht beantworten: E.ON Ruhrgas und deren Familie: Konzernmutter, Schwestergesellschaften.
Und siehe da, nicht überraschend:
Herr Kollege Dr. Kunth:
http://www.freshfields.com/lawyers/pf_lawyers.asp?personnelID=20188&languageID=1
http://www.gaspreise-runter-owl.de/Presse/nw210105.htm
http://www.gaspreise-runter-owl.de/Presse/nw240105.htm
und seine Auftraggeber:
http://www.freshfields.com/practice/energy/de.asp
Wer hätte schon gedacht, dass eine direkte Beziehung zwischen der Tätigkeit von Herrn Kollegen Dr. Kunth E.ON Ruhrgas besteht?
In dem Beitrag in der NJW 2005, S. 1313 wurde darauf jedenfalls nicht hingewiesen.
Die bestehende Rechtsprechung zur gerichtlichen Billigkeitskontrolle von Gaspreisen ist schon länger bekannt:
http://www.ewerk.hu-berlin.de/content/ewerk/ausgabe.php?type=info&message_id=266
http://www.ewerk.hu-berlin.de/content/ewerk/ausgabe.php?type=info&message_id=359
So hat der BGW auf seinen Internetseiten selbst das Urteil des Brandenburgischen OLG vom 10.01.2001, Az. 7 U 16/99 veröffentlicht, aus dessen Entscheidungsgründen unter I. 2. c) sich die grundsätzliche Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB auf Erdgaspreise, insbesondere bei Tarifkunden ergibt:
http://www.bgw.de/de/recht/kartellrecht/gasliefervertraege/rs-20010601a.html
Der BGH hat übrigends auch die Rechtsprechung bestätigt, wonach der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn der Beklagte keine Veranlassung zu einer Klage gegeben hat und die Klageforderung \"sofort\" anerkennt:
http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?051514
Vorliegend ist es so, dass die Versorger außergerichtlich aufgefordert sind, ihre Preiskalkulationen offen zu legen.
Dies ist ihnen auch möglich und muss deshalb nicht erst in einem Prozess erfolgen.
Die Kunden geben deshalb gar keine Veranlassung zu einer Klage.
Deshalb werden die Versorger wohl in jedem Falle die Prozesskosten im Falle von Klagen zu zahlen haben. Es sieht so aus, als wenn sich ein solches Vorgehen für die Versorger gar nicht lohnen kann.
Vgl. auch hier:
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1073
http://www.verbraucherzentrale-sh.de/aktuelles/aktuell/gasjuri.html
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt