Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => R => Stadt/Versorger => RWE Westfalen Weser Ems (ehemals) => Thema gestartet von: dattelner am 23. Oktober 2008, 18:00:54
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[edit: gehört eigentlich in RWE Weser-EMS, habe das falsche Forum erwischt, vielleicht kann ein Mod es verschieben]
Hallo,
mir ist gerade ein Schreiben ins Haus geflattert, in dem man von mir möchte, dass ich schriftlich auf Verjährungseinrede für Forderungen aus 2005 bis zum 31.12.2009 verzichte, andernfalls man noch in 2008 Mahnverfahren einleiten müsste.
Begründet wird dies mit noch laufenden Prozessen, Revision beim OLG Hamm gegen die Verbraucherzentrale NRW; und man deshalb erstmal Rechtskosten vermeiden möchte (natürlich in meinem Interesse).
Wie haltet Ihr das- Unterschreiben oder halt noch in diesem Jahr einen Mahnbescheid bekommen und diesem dann widersprechen (sofern er kommt)?
Gruß
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Man sollte eine solche Vereinbarung allenfalls dann unterzeichnen, wenn auch RWE hinsichtlich bestehender Rückforderungsansprüche infolge zwischenzeitlich erfolgter Überzahlungen auf die Verjährungseinrede zugleich schriftlich verzichtet. Denn auch die Rückforderungsansprüche des Kunden unterliegen der Verjährung.
Wenn das Unternehmen also den Ausgang der Verfahren abwarten möchte, so muss dies auch zugunsten der Kunden gelten. Daraus lässt sich auch nichts ableiten.
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Original von dattelner
mir ist gerade ein Schreiben ins Haus geflattert, in dem man von mir möchte, dass ich schriftlich auf Verjährungseinrede für Forderungen aus 2005 bis zum 31.12.2009 verzichte, andernfalls man noch in 2008 Mahnverfahren einleiten müsste.
Begründet wird dies mit noch laufenden Prozessen, Revision beim OLG Hamm gegen die Verbraucherzentrale NRW; und man deshalb erstmal Rechtskosten vermeiden möchte (natürlich in meinem Interesse).
Gruß
Ich als RWE - Weser Ems Kunde habe das gleiche Schreiben bekommen!
Der Witz dabei ist die fordern 1500 EUR mehr als auf der letzen Jahresrechnung als Aussenstände stand!.
RA Holling hat bereits Kontenklärung beantragt!
PS: ich hatte zwischenzeitlich überzahlt, dieses aber wieder verrechnet!
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Hallo,
ich bin zwar Kunde der RWE Wesfalen-Weser-Ems AG, habe aber wie ich denke gleiches Schreiben
erhalten.
Zum allgemeinen Verständnis gebe ich hier einfach mal den Wortlaut wieder:
Herr/ Frau
.
.
.
erklärt folgendes:
1. Die RWE Westfalen-Weser-Ems AG (Freistuhl 7, 44137 Dortmund) macht
gegen mich Zahlungsansprüche aus dem Energielieferverhältnis zu oben
angegebener Kundennummer geltend. Das Bestehen und die Höhe der Forderung
sind zwischen mir und der RWE Westfalen-Weser-Ems AG umstritten.
2. Mit Ablauf des Jahres 2008 verjähren ggf. die in Ziffer 1 genannten Forderungen
der RWE Westfalen-Weser-Ems AG gegen mich, die im Jahr 2005 entstanden sind.
3. Ich verzichte bis einschließlich zum 31. Dezember 2009 auf die Erhebung der
Verjährung bezüglich Ziffern 1 und 2 genannten Forderungen. Damit vermeide ich,
dass die RWE Westfalen-Weser-Ems AG noch im Jahre 2008 zur Hemmumg der Verjährung
gerichtliche Maßnahmen gemäß § 204 BGB gegen mich einleitet. Der Verzicht gilt nur
für solche Forderungen, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereits verjährt sind.
4. Mit Abgabe dieser Erklärung erkenne ich weder das Bestehen noch die Höhe dieser
Forderungen an.
(Datum) (Unterschrift des Kunden)
Vor diesem Schreiben hatte ich eine Mahnung erhalten, auf die im heutigen Anschreiben nicht
weiter eingegangen wurde, da wie ja bereits bekannt, diese aufgrund des Einspruchs hinfällig
war.
Die Wahrung der Verjährungsfrist ist wie ich denke trotz allen Ärgers ein gutes Recht der RWE.
Zudem wird meines Erachtens der Einspruch nach § 315 BGB nicht berührt.
Um bis zur Klärung des Verfahren Verbraucherzentrale NRW e. V. / RWE unnötige Prozesse (und
mir zugegebener Maßen auch Ärger) zu ersparen könnte man diese Schreiben doch Unterschreiben ?
Ist jetzt nur die Frage wie dass die Rechtsexperten unter uns sehen.......................
(heißt im Klartext: Bitte um ein Statement Herr Fricke ;))
Hat die Unterzeichnung diese Schreibens eventuell sogar Einfluss auf die Inanspruchnahme von
Geldern aus dem Prozesskostenfont des Bundes der Energieverbraucher im Falle einen Prozesses ?
Ich denke im Intresse vieler sind Antworten von kompetenten Personen (zu denen ich leider nicht gehöre) dringend von Nöten.
Gruß
AnJo
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@AnJo
Wie es sich mit dem Prozesskostenfond verhält, wenn man auf die Einrede der Verjährung verzichtet, kann nur mit dem Verein selbst geklärt werden.
Ich meine, ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung könnte dann sinnvoll sein, wenn RWE im Gegenzug hinsichtlich etwaig bestehender Rückforderungsansprüche ebenso auf die Verjährungseinrede verzichtet.
Eigene Rückforderungsansprüche der Kunden, wie sie das LG Dortmund in dem Verfahren VZ NRW ./. RWE festgestellt hatte, unterliegen der Verjährung und müssten deshalb ebenfalls bis zum 31.12.2008 gerichtlich geltend gemacht werden, um deren Verjährung zu hemmen.
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Wieder mal ein Beweis, dass man nicht \"unter Vorbehalt\" zahlen, sondern kürzen sollte. Dann muss man nicht hinter dem ggf. überzahlten Geld herlaufen und auch nicht die möglichen Ansprüche gegen den Versorger durch eine eigene Klage retten.
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Hallo zusammen,
auch ich habe heute ein solche Schreiben erhalten, mit einer Frist zum 4 November.
Zusätzlich ist angegeben, das RWE gegen zehn Kunden bereits Klage vor dem LG Osnabrück eingereicht haben. Der überwiegende Teil der Kunden hätte schon gezahlt. Einem weiteren Teil dieser Kunden wird aus einem Versäumnisurteil bereits die Vollstreckung betrieben. Und gegen neuen Kunden ist der Erlass von Mahnbescheiden bein einem Amtsgericht beantragt.
Ganz schön starker Tobak, finde ich.
Na ja, erstmal ne Nacht drüber schlafen.
Viele Grüße
Frank
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@Franky_at_home
Von den vielen Rechnungskürzern wurden also bisher nur ganze zehn verklagt (vor dem LG Osnabrück) und gegen neun weitere wurden Mahnbescheide beantragt, so dass insgesamt erst 19 Kunden wegen vermeintlich offener Forderungen gerichtlich angegangen wurden.
Wie diese Verfahren im Falle von Widersprüchen gegen Mahnbescheide und ohne Säumnis im Hauptsacheverfahren ausgehen, ist vollkommen offen. Bisher liegt nur die Entscheidung des LG Dortmund vor, welches zu Lasten der RWE ausgegangen ist, gegen welches Berufung eingelegt wurde.
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Original von Franky_at_home
Zusätzlich ist angegeben, das RWE gegen zehn Kunden bereits Klage vor dem LG Osnabrück eingereicht haben. Der überwiegende Teil der Kunden hätte schon gezahlt. Einem weiteren Teil dieser Kunden wird aus einem Versäumnisurteil bereits die Vollstreckung betrieben. Und gegen neuen Kunden ist der Erlass von Mahnbescheiden bein einem Amtsgericht beantragt.
Hallo, das habe ich erst gar nicht erwähnt in meinem Posting, sondern es unter \"Drohgebärde\" abgehakt. Sah für mich stark nach Einschüchterungsversuch aus. Was meinst Du, gegen wieviel Kunden sie jetzt Mahnbescheid beantragen müssen, wenn alle Verweigerer den Wisch nicht zurückschicken? Habe bereits entschieden, das Schreiben in den Sammelordner zu packen. Zudem gehen sie wieder nur von \"gerechtfertigten Preisen\" aus (also §315), die Problematik Sondervertrag + ungültiger Preisanpassungsklausel (307) ist ausgespart. Und ich habe einen Sondervertrag.
Gruß und nicht einschüchtern lassen- irgendwann wollten wir doch alle die Klärung endlich haben. Dann sollen sie mal...
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Ich habe ebenfalls dieses Schreiben mit der Erklärung über den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung erhalten!
Das Schreiben umfasst über 3 Seiten.
Sie schreiben u.a. \"dass wir bereits gegen zehn unserer Kunden, die ihre Stromrechnungen gekürzt haben, eine Klage vor dem Landgericht Osnabrück eingereicht haben. Der überwiegende Teil dieser Kunden hat inzwischen entweder gezahlt oder aber eine Ratenzahlungsvereinbarung mit uns geschlossen. Gegen einen weiteren Teil dieser Kunden wird aus einem Versäumnisurteil die Vollstreckung betrieben.
Zusätzlich haben wir bereits gegen neun Kunden, die unsere Gaspreise gekürzt haben, den Erlass von Mahnbescheiden bei einem Amtsgericht beantragt.\"
Kennt jemand näheres über diese Fälle?
Mein Anwalt hatte vor Eingang dieses Schreibens eine Forderungsaufstellung angefordert, da die Forderung in der Höhe nicht nachvollzuziehen war.
Darauf wurde gar nicht reagiert.
Also ich habe beschlossen mich nicht einschüchtern zu lassen, was würde mir ein Aufschub einer möglichen Zahlungsklage seitens RWE auch bringen.
Ich werde das Schreiben meinem Anwalt übergeben!
gruss
marten
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@marten
Also betrifft das Verfahren am LG Osnabrück wohl nur Stromkunden.
Zu den neun beantragten Mahnbescheiden wegen gekürzter Gasrechnungen lässt sich freilich nichts sagen, allenfalls ob die neun betroffenen Kunden Widerspruch eingelegt haben oder aber nicht.
Das können diese neun betroffenen Kunden nur selbst wissen. Daraus lässt sich auch nichts ableiten.
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@RR-E-ft
Richtig, lt. Aussage von RWE betrifft die Klage vor dem Landgericht Osnabrück Stromkunden.
Weiter steht in dem Schreiben:
\"Eine vollständige Offenlegung der Preiskalkulation eines Unternehmens gegenüber jedem einzelnen Kunden ist einem Unternehmen weder möglich noch zumutbar. Bei der Preiskalkulation eines Unternehmens handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die durch das deutsche Grundgesetz geschützt und daher nicht vollständig offen zu legen sind. Eine entsprechende Auffassung vertritt das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006, AZ: 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03).
Auszug aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts-. „Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können.\" [Hervorhebungen durch RWE]
Auch der Bundesgerichtshof hat sich im Mai 2008 laut Presseberichten dahingehend geäußert, dass eine vollumfängliche Offenlegung der Preiskalkulation „problematisch\" sein könnte, weil darin auch Positionen enthalten sein könnten, an denen ein „berechtigtes Geheimhaltungsinteresse\" bestehe.
Wie können Bezugskostenerhöhungen nachgewiesen werden?
Im Juni 2008 hat der Bundesgerichtshof eine Bezugskostensteigerung anerkannt, die u. a. durch ein vom Kläger nicht in Zweifel gezogenes Gutachten von Wirtschaftsprüfern nachgewiesen wurde. Ob eine Billigkeitskontrolle von Preisanpassungen auch auf der Basis eines Vergleichs mit den Energiepreisen anderer Energieversorgungsunternehmen vorgenommen werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Eine entsprechende Tendenz hat der Bundesgerichtshof jedoch im Mai 2008 bereits signalisiert. Auch das Bundeskartellamt überprüft Energiepreise anhand von Vergleichen mit den Preisen anderer Energieversorgungsunternehmen.\"
Was ist von diesen Aussagen zu halten?
gruss
marten
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Hallo zusammen,
also meine Idee / Antwort wäre folgendes:
1. Kontenklärung verlangen. In der Mahnung war nur eine Gesamtsummer angegeben. Ich möchte eine Aufschlüsselung nach Jahr (2004,2005,2006,2007) unterteilt nach Gas und Strom. Für mich persönlich habe ich das natürlich nachgehalten. Sag ich denen aber nicht.
Hintergund ist, da stellen mer uns jans dumm: ich \"weiss ja garnicht\", auf welche Summe sich \"der Verzicht auf der Einrede der Verjährung\" bezieht
2. So als Schmankerl, sinngemäss: Man ziehe es in Betracht auf die Einrede zu Verzichten, wenn RWE ihrerseits auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Nur um mal zu sehen, wie der EVU reagiert.
Ich spinne jetzt mal:Gesetzt den Fall es wird entschieden, ich habe immer, trotz der Kürzungen, zu viel gezahlt, würde die Ansprcühe gegen RWE ja auch verjähren.
Das würde ich mal hier zur Diskussion stellen wollen.
Viele Grüsse
Frank
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Original von Franky_at_home
Hallo zusammen,
also meine Idee / Antwort wäre folgendes:
1. Kontenklärung verlangen. In der Mahnung war nur eine Gesamtsummer angegeben.
Viele Grüsse
Frank
genau das habe ich gemacht, aber bisher noch keine Antwort!
bei mir verlangen die mehr als >2000 EUR obwohl die Jahresrechnung
nur >500 EUR Aussenstände ausgewiesen hat!
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Hallo, liebe Mitstreiter gegen die RWE,
es gibt noch eine weitere wichtige Überlegung zu diesem Thema:
Rechtsanwältin Holling aus Düsseldorf hat im Juni 2008 einen Artikel zu der Unterschrift unter Verzichtserklärungen geschrieben, siehe hier:
http://www.energienetz.de/index.php?itid=1700&st_id=1700&content_news_detail=7253&back_cont_id=1700
Demnach könnte der Verzicht auf die Einrede der Verjährung in einem späteren Prozess nicht mehr zurückgenommen werden.
Wer jetzt nicht im Prozesskostenfonds beim Bund der Energieverbraucher versichert ist, oder keine Rechtsschutzversicherung hat, die ihn absichert, hat jedoch jetzt möglicherweise ein anderes Problem.
Es ist nähmlich damit zu rechnen, dass RWE bei denjenigen, die nicht unterschreiben, bis Ende 2008 tatsächlich einen Mahnbescheid erlässt, oder sogar klagt, um die Verjährung zu hemmen.
Wer dem Prozesskostenfonds jedoch bisher nicht angehört, oder keine Rechtschutzversicherung hat, die ihn absichert, müsste die Erklärung m. E. jetzt möglicherweise doch unterschreiben, weil er sonst gegen eine Klage oder einen Mahnsbescheid nicht abgesichert wäre !!!
Ein nachträglicher sofortiger Beitritt zum Prozesskostenfonds würde da leider auch nicht mehr helfen, weil ja inzwischen eine zweimonatige Wartezeit eingeführt worden ist, und die Klage, oder der Mahnbescheid schon im November, oder Dezember 2008 eintreffen könnte.
Da dürfte dann die Unterschrift unter die Verzichtserklärung wohl das kleinere Übel sein, als wenn man eine Klage erhielte, gegen die man nicht abgesichert wäre, oder wie seht ihr die Lage ?
Mit freundlichen Grüßen
Bernd A
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Original von BerndA
Hallo, liebe Mitstreiter gegen die RWE,
es gibt noch eine weitere wichtige Überlegung zu diesem Thema:
Rechtsanwältin Holling aus Düsseldorf hat im Juni 2008 einen Artikel zu der Unterschrift unter Verzichtserklärungen geschrieben, siehe hier:
Bernd A
RA Holling hat mit der Bitte der Kontoklärung (für mich) bei RWE kein Erfolg gehabt!
Sie empfielt mir NICHT zu unterschreiben!
Ob RWE ernst macht, ich glaube kaum. Wenn ja müssen sie mir erstmal
die Dif. zwischen Forderung und Rechnung erklären.
s. o.
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Hallo Leute,
ich habe überlegt, folgende Email an die RWE zu senden.
=======================Schnipp=================
Sehr geehrte Damen und Herren,
Kundennr.:
In Ihrem letzten Schreiben fordern Sie mich auf, bis zum 4. November die \"Erklärung über den Verzicht auf die Erhebung der Einrede auf Verjährung\" zurück zusenden. In dem Schreiben nennen Sie leider nur die Gesamtforderung von 492,49€, die für mich absolut nicht nachvollzierbar ist.
Dazu folgenden Fragen:
1. Wie hoch ist die Forderung, welche zum 31.12.2008 verjährt? (Aufschlüsselung nach Gas und Strom)
2. Wie verteilt sich die Gesamtsumme auf die Jahre 2005, 2006 und 2007?
Kurzum, ich möche von Ihnen eine Aufstellung der Forderungen geschlüsselt nach Jahr und pro Jahr geschlüsselt nach Gas und Strom.
Mit freundlichen Grüßen
=======================Schnapp=================
Mir ist durchaus klar, nachdem was ich hier so lese, das ich keine Kontenklärung bekommen werde. In der Regel ist es aber so, das man zumindest eine Email bekommt, das der Vorgang bearbeitet wird.
Was meinen die anderen, kann man das so wegschicken?
Gruß
Frank
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Original von bjo
...
Sie empfielt mir NICHT zu unterschreiben!
..
Ein wenig mehr Sorgfalt bei der Überlegung, ob da nicht ein Komma zu setzen ist, könnte die Aussage dieses Satzes etwas verändern. Auch wenn nach den neuen Regeln, beim Infinitiv mit \"zu\" das Komma weggelassen werden kann.
Sorry für den Offtopic-Hinweis. Aber manchmal beißt mich sowas ;)
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Ich habe auch von meinem Anwalt die Empfehlung bekommen, den Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht zu unterschreiben.
Natürlich mit dem Hinweis das ich dann noch dieses Jahr von RWE verklagt werden kann.
Das werde ich in Kauf nehmen.
@ franky_at_ home
Ich habe durch meinen Anwalt auch eine Forderungsaufstellung von RWE anfordern lassen da wir den Betrag nicht nachvollziehen konnte, diese Aufstellung haben ich wie bjo ebenfalls nicht erhalten.
Ich habe zwar ein Schreiben erhalten, das Sie für die Bearbeitung meines Anliegens noch etwas Zeit benötigen, aber das war es dann auch schon.
Stattdessen bekomme ich das Schreiben mit dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung.
Ich finde das Verhalten von RWE schon ziemlich ignorant.
Es ist muss doch wenigstens nachzuvollziehen sein, wie sich der Betrag errechnet.
gruss
marten
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Original von marten
Ich habe auch von meinem Anwalt die Empfehlung bekommen, den Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht zu unterschreiben.
Natürlich mit dem Hinweis das ich dann noch dieses Jahr von RWE verklagt werden kann.
Das werde ich in Kauf nehmen.
@marten, der gegenseitige Verzicht auf die Einrede der Verjährung bleibt trotzdem eine Alternative. Man kann das ja dem Versorger anbieten. Ergänzen würde ich das mit dem Angebot, das erste vorliegende rechtskräftige Urteil auch für die eigene Vertragsbeziehung gegenseitig verpflichtend anzuerkennen. Das könnte ja der eigene Anwalt mal ausformulieren und vorschlagen. Die Gegenseitigkeit wäre fair und würde dem genannten Ziel, Kosten zu sparen, entsprechen.
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@nomos
Man sollte aber betreffs Ihres Vorschlages überlegen, dass es auch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil geben kann. In so einem Fall ist dem sich wehrenden Kunden überhaupt nicht geholfen, wenn er sich an ein völlig fremdes, und von ihm unbeeinflussbares Verfahren bindet.
M.E. kann man dann den Protest gleich aufgeben, wenn man sich an fremde Verfahren bindet.
Grüße
belkin
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@belkin, ja einverstanden, nichts ist ohne Risiko. Aber ein sorgfältiger Anwalt könnte ja bei der gegenseitigen Verpflichtungserklärung Versäumnis- und Anerkenntnisurteile ausnehmen. Risiken kann man beschränken. Ein \"völlig fremdes\" Verfahren hatte ich nicht im Blick. Beim relevanten Verfahren muß es sich selbstverständlich annähernd um die gleiche Sachlage handeln. Ich bin jetzt nicht voll informiert. Handelt es sich bei der Revision beim OLG Hamm gegen die Verbraucherzentrale NRW nicht um ein passendes Verfahren?
Der Versorger will angeblich die Verjährung vermeiden und sieht dazu den Weg der Klage, die Kosten verursacht. Mancher Verbraucher möchte das auch vermeiden, wie man aus der Diskussion ersehen kann. Das Angebot zu einer fairen Gegenseitigkeitsverpflichtung sehe ich als Möglichkeit.
Die Aufgabe des Protestes gegen überhöhte Energiepreise sehe ich da noch nicht. Wer eine Klage nicht scheut, Zeit, Geld und Nerven dazu hat, der soll nichts tun und auf die Klage warten. Aber Sie haben Recht, kein Weg ist ohne Risiko, auch nicht die aufgezeigte Alternative.
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@nomos
Bei der Klage der VZ NRW gegen RWE geht es um Sondervertragskunden und nicht um Haushaltskunden in der Grundversorgung.
\"Das Urteil des LG Dortmund hat in erster Linie Auswirkungen für Sonderkunden. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW sind sämtliche Haushaltskunden, die mit Gas heizen, als Sonderkunden anzusehen. Die Energiewirtschaft sieht das aber anders und geht von Sonderkunden allenfalls dann aus, wenn entsprechend bezeichnete „Sonderverträge“ abgeschlossen wurden. \"
http://www.vz-nrw.de/UNIQ122502598002585/link433621A.html#Auswirkungen
Wie geschrieben, habe ich durch meinen Anwalt eine Forderungsaufstellung angefordert, auf die nicht eingegangen worden ist.
Ich muss doch nachvollziehen können, wie sich die Forderung aufgliedert.
Warum wird das nicht gemacht?
Wenn RWE wirklich auf mein Wohl bedacht wäre, dann hätten Sie auch automatisch anbieten müssen bei Überzahlungen meinerseits auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
gruss
marten
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@marten, ob Sonderkunde oder grundversorgter Kunde scheint ja gerade zwischen den streitenden Parteien umstritten zu sein. Das ist aber was die Verjährung betrifft wohl \"Jacke wie Hose\".
Ohne Klage oder gerichtliche Mahnung folgt die Verjährung , egal ob sonder- oder grundversorgter Kunde. Es verjähren eventuelle Forderungen des Versorgers ebenso wie die der Verbraucher. Die VZ macht ja den Hinweis:
Soll also zum Beispiel aus einer überhöhten Rechnung von 2005 etwas zurückverlangt werden, müsste der Kunde bis Ende 2008 tätig werden und notfalls sogar klagen, um die Verjährung zu hemmen.
Die RWE wird in erster Linie ihr eigenes Wohl im Blick haben. Der Kunde sollte seines im Blick haben und den Vorschlag gegebenenfalls entsprechend ergänzen. Die Forderungsaufgliederung ist nicht ohne Risiko für den Versorger. Er hat Rechnungen gestellt und wird davon nicht abweichen. Jede Abweichung könnte ja Verzicht oder Anerkenntnis bedeuten.
@marten, es muß jeder Betroffene für sich entscheiden. Klage abwarten, oder auf den Versorger zugehen und versuchen, eine faire Verzichtserklärung und verbindliche Vereinbarung für beide Seiten zu erreichen.
Gruß
nomos
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auf den Versorger zugehen :)) kopfschüttel!
wenn RWE es fähr meinen würde, wäre mit dem ersten Brief eine Aufstellung aller Zahlungen und Aussenstände gekommen!
Statt dessen wird eine Zahl genannt die in den meisten Fällen aus der Luft geriffen ist!
Klage wenn´s sie denn kommt abwarten und sämtliche damit verbundenen
Schreiben in Netz stellen!
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die Aussage von Rechtsanwältin Holling:
Doch verzichtet der Verbraucher auf die Möglichkeit, sich auf die Verjährung zu berufen,
kann er sie auch im Rahmen eines Rechtsstreites nicht mehr geltend machen – egal,
wie spät das Energieversorgungsunternehmen die strittige Forderung einklagt.
kann ich so nicht nachvollziehen.
In der Verzichtserklärung steht doch eindeutig: 4. Mit Abgabe dieser Erklärung erkenne ich weder das Bestehen noch die Höhe dieser
Forderungen an.
Ich verzichte damit zwar auf die Einrede der Verjährung erkenne damit aber doch definitiv nicht die Gaspreise als solche an.
Wo ist da das Trojanische Pferd ?????
Das der Verzicht auf Einrede der Verjährung für beide Seiten gelten sollte ist klar geworden, gerade wenn man überzahlt hat.
Gruß
AnJo
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Selbst hatte ich bislang nicht das Vergnügen, ein derartiges Schreiben der RWE zu erhalten. Ein Bekannter gab mir dieses jedoch zum Lesen.
Den -noch nicht- Betroffenen möchte die Anlage 2 zu dem \"tollen Vorschlag\" des Verzichtes auf die Einrede der Verjährung mit dem Titel \"\"Antwort auf häufig gestellte Fragen im Bezug auf die Preisanpassungen\" in Auszügen etwas Aufhellung oder Belustigung gewähren wie folgt:
\"\"\"Im Juni 2008 hat der BGH eine Bezugskostensteigerung anerkannt, die u.a. durch ein vom Kläger nicht in Zweifel gezogenes Gutachten von Wirtschaftsprüfern nachgewiesen wurde. Ob eine Billigkeitskontrolle von Preisanpassungen auch auf der Basis eines Vergleichs mit den Energiepreisen anderer EVU´s vorgenommen werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Eine entsprechende Tendenz hat der BGH jedoch im Mai 2008 bereits signalisiert. Auch das Bundeskartellamt überprüft Energiepreise anahand von Vergleichen mit den Preisen anderer EVU´s.
Was hat die RWE Westf.-Weser-Ems AG in dem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW e.V. bisher vor Gericht vorgetragen, um gestiegene Bezugskosten nachzuweisen?
Zur Zeit ist ein Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale NTW e.V. und der RWE AG vor dem OLG Hamm rechtshängig. In diesem Verfahren hat die RWE AG umfassend zu mehreren, in der Vergangenheit durchgeführten Preisanpassungen vorgetragen. Dies erfolgte zum Teil auf Basis von Kostenträgerrechnungspositionen als auch anhand eines Gutachtens einer Wirtschaftsprüfergesellschaft sowie anhand von Preisvergleichen.
Wir bitten insoweit um Verständnis, dass wir nicht all unseren Kunden diese vertraulichen Unterlagen zur Verfügung stellen können. Nichtsdestotrotz meinen wir, dass wir durch Vorlage der vorstehenden Dokumente in dem oben genannten Prozess unsere Bereitschaft gezeicht haben, nachzuweisen, dass unsere Preisanpassungen in der Vergangenheit gerechtfertigt waren.\"\"\"
Wer jetzt nicht lacht, ist selber schuld !
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Gibt es denn jemanden, der diese Verzichterklärung unterschrieben hat?
Der Trend scheint ja zum Nicht-Unterschreiben zu gehen. Ich bin mir nach wie vor nicht schlüssig, was sinnvoll ist, wenn man selbst keine Rückforderungsansprüche offen hat. Ich kann keinen Nachteil erkennen, wenn man in diesem Fall die Verzichtserklärung unterschreibt - außer natürlich, das man dem EVU die Zeit gibt, die es gerne hätte...
Grüße
Tom
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Tom Laschek:
\"wenn man selbst keine Rückforderungsansprüche offen hat\"
Wer weiß denn schon, wie unsere allmächtigen Richter entscheiden ?
Wenns auch utopisch zu sein scheint, könnte es dennoch geschehen, dass in Karlsruhe entscheiden wird, dass die Preisgestaltung der EVU´s in den vergangenen fünf Jahren unberechtigt war und deshalb die Verbraucher ihre Ansprüche auf Erstattung zu viel gezahlter Beträge anmelden dürfen!
Wohlgemerkt, es könnte doch geschehen !
Karlsruhe würde dann vermutlich als Ersatz-Pilgerstätte -zumindest von denen hier im Forum- auf Jahre herhalten.
Doch Scherz beiseite.
Warum sollte man den EVU´s zu Willen sein ?
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Tom Laschek:
\"wenn man selbst keine Rückforderungsansprüche offen hat..\"
Meine schon gestellten Rückforderungsansprüche zu der Rechnung von 2005 betragen unter Zugrundelegung der Preise von 1975 rd. 1.500,-- EUR.
Mein Energieanwalt meint allerdings, man könne nur die Preise von 2004 zugrundelegen und brauche wegen der sich sich dabei ergebenden 200,-- EUR nicht zu klagen, weil man als Sonderkunde verrechnen könne.
Sicherheitshalber will ich aber den Versorger (RWE) auffordern, seinerseits eine Erklärung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung abzugeben. So fair wird er doch wohl sein!
berghaus
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Original von nomos
Ergänzen würde ich das mit dem Angebot, das erste vorliegende rechtskräftige Urteil auch für die eigene Vertragsbeziehung gegenseitig verpflichtend anzuerkennen.
Also das würde ich nicht machen. Nur weil jemand anders einen möglicherweise mangelhaft geführten Prozess verloren hat, das Ergebnis auch selbst anzuerkennen halte ich für wenig sinnvoll. Hinzu kommt noch dass die Rechtssprechung noch lange nicht so stabil und einheitlich ist.
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berghaus:
Sicherheitshalber will ich aber den Versorger (RWE) auffordern, seinerseits eine Erklärung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung abzugeben. So fair wird er doch wohl sein![/B]
Wer sich der Illusion hingibt, dass eines der EVU fair gegenüber den Kunden ist, kann auch über´s Wasser laufen.
Auf dem platten Land gibt es immer noch den Begriff der Rosstäuscher!
Der kleine feine Unterschied ist, dass die Pferdehändler nicht in Brioni, Armani o.ä. herumlaufen und nicht auch noch von der Politik hofiert werden.
Ein Rosstäuscher könnte allerhöchstens als Kleinkrimineller bezeichnet werden.
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Gibt es denn jemanden, der diese Verzichterklärung unterschrieben hat?
Ich habe mich nun entschlossen die Verzichtserklärung zu unterschreiben.
Nicht zuletzt auch, um ebenfalls Zeit zu gewinnen und noch ausstehende Urteile abzuwarten.
Zusammen mit der Verzichterklärung habe ich folgenden Briefe per Einschreiben verschickt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage schicke ich Ihnen die von mir unterschriebene “Erklärung über den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung“.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich durch meine Unterschrift auf o. a. Verzichts-erklärung weder das Bestehen noch die Höhe Ihrer Forderungen insgesamt anerkenne.
Vielmehr ist es so, dass ich die von Ihnen geforderten Gaspreise insgesamt und alle weiteren Gaspreiserhöhungen als unbillig gemäß § 315 BGB erachte und lege daher nochmals Widerspruch ein gemäß § 315 BGB gegen die Höhe des Gaspreises an sich und gegen beabsichtigte bzw. verkündete und alle zukünftigen Gaspreiserhöhungen.
Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln.
Weiterhin fordere ich Sie auf, mir zur Kontenklärung eine Auflistung zukommen zu lassen,
aus der ersichtlich ist, wie sich der von Ihnen angegebene und von mir bestrittene Zahlungsrückstand von 1364,42 € zusammensetzen soll.
Bitte schicken Sie mir auch die Jahresrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.09.2007 bis 29.11.2008.
Der Zählerstand am 29.11.2008 war 18500 m³.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen. Schließlich bitte ich darum, mir den Erhalt diese Schreibens kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichem Gruß
Ich beiß mir natütlich in den A......... wenn die RWE trotz Verjährung keine Mahnschreiben rausschickt.
Wäre interessant von Leuten zu hören die die Verzichtserklärung nicht unterschrieben haben und die
RWE tatsächlich die Verjährungsfrist verstreichen ließ.
Das Geld hätte man dann sicher.............
Gruß
AnJo
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AnJo
Bitte schicken Sie mir auch die Jahresrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.09.2007 bis 29.11.2008. Der Zählerstand am 29.11.2008 war 18500 m³.
Kann es sein, dass Sie dem Energieversorger falsche Daten geliefert haben?
Zählerstand am \"\"29.11.2008\"\" und Abrechnungszeitraum bis 29.11.2008?
Fast drei Monate Überziehung der üblichen Ableseperiode halte ich doch für etwas lang?
Was ändert übrigens ein Mahnschreiben an der Nichtbeachtung der Frist für eine Verzichtserklärung, außer dass ein weiteres Blatt Papier die berühmten zwei Löcher erfährt?
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@h.terbeck
muß natürlich 29.10.2008 heißen.............
wie sollte ich auch den Zählerstand vom 29.11.2008 kennen ?????????
Was ändert übrigens ein Mahnschreiben an der Nichtbeachtung der Frist für eine Verzichtserklärung, außer dass ein weiteres Blatt Papier die berühmten zwei Löcher erfährt?
Auch da muß ich Ihnen Recht geben.
\"Mahnschreiben rausschickt\" muß natürlich durch \"Mahnverfahren einleitet\" ersetzt werden.
Gruß
AnJo
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AnJo
Bitte schicken Sie mir auch die Jahresrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.09.2007 bis
Wenn die Jahresrechnung bei Ihnen eintrifft, sollten Sie unbedingt auf die in Rechnung gestellten Netzdurchleitungskosten achten. (ggf. Rückseite in der Aufschlüsselung).
Diese Kosten müssten erheblich reduziert sein im Vergleich zum Vorjahr bzw. dem Vorjahresverbrauch !
Aber vermutlich versuchen die RWE derzeit zunächst, die Rechnungskürzer zu ärgern und zu erschrecken und dort möglichst noch etwas Geld einzutreiben, bevor sie ihre diffizilen Berechnungen anstellen und die Rechnungen erstellen.